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Österreichische Akademie der Wissenschaften / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Änderungen ab 1.1.2024


Art 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der österreichischen Akademie der Wissenschaften im Sinne des § 1 des Kollektivvertrages.
Art 2 Änderungen des Teil B
(Arbeitsrechtliche Bestimmungen)


1.

Der Text des
§ 11
erhält die Absatzbezeichnung 1 und ihm wird ein
Absatz 2
angefügt, der wie folgt lautet:
(2) Erbringen wissenschaftliche Arbeitnehmer der ÖAW (gemäß den Tätigkeitsmerkmalen der Verwendungsgruppen der Anhänge I.A und 3.B) im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit wissenschaftliche Beratungsleistungen gegenüber Gesellschaft und Politik, soll dies im Bewusstsein der hohen Verantwortung geschehen, die mit diesen Aufgaben einhergeht. Die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis sind auch in diesem Zusammenhang einzuhalten. Es liegt in der Verantwortung der Arbeitnehmer, diese Regeln zu befolgen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Befangenheiten und Interessenskonflikte, Transparenz und Öffentlichkeitswirkung, sowie Unparteilichkeit und Forschungsethik. Handlungen, die zu einer Minderung der wissenschaftlichen Integrität der ÖAW beitragen, sind nach bestem Wissen und Gewissen zu vermeiden. Als Beratungsleistungen gegenüber Gesellschaft und Politik sind beispielsweise Mitwirkung an wissenschaftsbasierten Stellungnahmen, Erstellung von Gutachten, Analysen oder Studien, Vorträge sowie auch Interviews und Auftritte in Print- und Online-Medien bzw. in Radio- und Fernsehsendungen, Podiumsgespräche und andere Formen des wissenschaftsbezogenen Austausches mit gesellschaftlichen und politischen Akteuren zu verstehen.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes (1.1.2024) bestehende einzelvertragliche Vereinbarungen gelten nur soweit weiter, als sie für den Arbeitnehmer nicht benachteiligend gegenüber der Regelung in diesem Absatz sind.


2.

Im
§ 18
wird im
Absatz 1
der Einschub nach lit f geändert. Dieser lautet wie folgt:
Wenn die zumutbare Verkehrsverbindung eine Hin- und Rückreisezeit von fünf Stunden überschreitet, ist die notwendige Reisezeit in jenem Ausmaß, in dem sie in die fiktive Normalarbeitszeit fällt, zuzüglich zu den in lit  a bis f vorgegebenen Zeiten zu gewähren.


3.

Der
§ 18 Absatz 3
entfällt.


4.

Der
§ 24
wird im
Absatz 1
geändert. Dieser lautet wie folgt:
(1) Für die Teilnahme an externen Ausbildungsveranstaltungen, welche der beruflichen Fortbildung des Arbeitnehmers dienen, kann der Arbeitgeber die Ausbildungskosten übernehmen. Wenn die Ausbildung im gemeinsamen Interesse des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers erfolgt, werden die damit verbundenen Mehrleistungen (Überstunden) nicht finanziell abgegolten.


5.

Der
§ 27
wird im
Absatz 1
und
Absatz 2
wie folgt geändert:
(1) Nach Vorliegen der schriftlichen Beurteilung des direkten Vorgesetzten nach § 26 Abs 4 hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Kann ein bestehender Dissens zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber nicht beseitigt werden, ist das Verfahren zur Erstellung der Leistungsfeststellung durch ein vom Präsidium einzuberufende Fachkomitee durchzuführen. Ein Mitglied des Betriebsrats nimmt ohne Stimmrecht an der Beratung durch das Fachkomitee teil.
(2) Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haben die Möglichkeit, im Verfahren fachliche Gutachter beizuziehen.
Art 3 Änderungen des Teil C
(Gehaltsrechtliche Bestimmungen)


1.

Im
§ 36
wird am Ende des
Absatz 1
Folgendes angefügt:
Es kann vereinbart werden, dass Sachleistungen oder Geldmittel, die die ÖAW oder Dritte stellen, um die im Ausland entstehenden Mehrkosten abzudecken (wie zB das Bereitstellen einer Wohnmöglichkeit oder monetäre Förderungen wie Stipendien) die Auslandsverwendungszulage entsprechend mindern. Die Regelung des letzten Satzes gilt ab 1.1.2024 bis 31.12.2024.


2.

Der
§ 39
wird im
Absatz 3
geändert. Dieser lautet wie folgt:
(3) Als Nächtigungssatz für Österreich ist in jedem Fall das steuerfreie Maximum, zumindest aber € 15,00, anzuerkennen. Bei Vorlage eines Beleges (Hotelrechnung – oder Rechnung einer sonstigen Nachtunterkunft) wird dieser bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber zusätzlich zum Nächtigungssatz um bis zu 600% des Nächtigungssatzes (insgesamt € 105,00), anerkannt.
Art 4 Änderungen des Teil D
(Anhänge zum Kollektivvertrag)


A Anhänge 1.
Änderungen im Anhang 1.B

Die Beträge in den
Gehaltstabellen des Anhangs 1.B
des Kollektivvertrages werden mit Wirksamkeit 1.1.2024 erhöht.
Die
Gehaltstabellen im Anhang 1.B
des Kollektivvertrages lauten daher ab 1.1.2024:
Gehaltstabelle wissenschaftliche Arbeitnehmer ab 1.1.2024
Verwendungsgruppe
W1 W2 W3 W4 W5 W6
2024
2.602,10
3.597,46
4.750,10
5.035,10
5.209,40
5.521,97
Stufe Jahre Plus Jahre Plus Jahre Plus Jahre Plus Jahre Plus Jahre Plus
1
4 2,0% 2 4,0% 5 2,5% 5 2,5% 5 2,5% 3 2,5%
2
3 2,5% 2 4,0% 5 2,5% 5 2,5% 5 2,5% 4 2,5%
3
3 5,0% 2 3,5% 5 2,5% 5 2,5% 5 2,5% 3 2,0%
4
3 5,0% 2 3,5% 5 2,5% 5 2,5% 5 2,5% 4 1,5%
5
3 5,0% 2 3,0%
6
3 2,0% 3 2,5%
7
3 3 2,0%
Referenz: W4= 106% von W3; W6=106% von WS;

Die Erhöhung (.,Plus") ist als prozentuelle Erhöhung nach Vollendung der in der jeweiligen Spalte .,Jahre" angegebenen Anzahl von Jahren zu verstehen.

Zulagen EUR
Kinderzulage
gem. § 36 Abs 2
27,00
Gefahrenzulage
gem. § 36 Abs 3
1 bis 4 Stunden wöchentlich 86,90
mehr als 4 Stunden wöchentlich 156,40


B Anhänge 2.
Änderungen im Anhang 2.B

Die Beträge in der
Gehaltstabelle des Anhangs 2.B
des Kollektivvertrages werden mit Wirksamkeit 1.1.2024 erhöht.
Die
Gehaltstabellen im Anhang 2.B
des Kollektivvertrages lauten daher ab 1.1.2024:
Gehaltstabelle nicht wissenschaftliche Arbeitnehmer ab 1.1.2024
Verwendungsgruppe
Stufe N1 N2 N3 N4 N5 N6
1 2.188,05 2.560,76 2.940,83 3.573,55 4.345,04 5.266,87
2 2.289,20 2.707,84 3.129,98 3.906,19 4.646,61 6.004,28
3 2.362,33 2.844,12 3.303,03 4.241,47 4.864,72
4 2.421,26 2.954,43 3.460,38 4.359,01 5.049,14
5 2.472,84 3.064,46 3.571,06 4.476,29 *
6 2.524,07 3.127,60 3.669,01 *
7 2.568,09 3.190,62 3.769,56
8 2.612,12 * *
*
*Nach jeweils fünf Jahren erfolgt für sechs Mal eine Grundgehaltserhöhung um weitere 2%.

Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen – Verweildauer in Jahren
Verwendungsgruppe
Stufe N1 N2 N3 N4 N5 N6
1
2 2 3 3 4 5
2
3 3 3 3 4 bzA**
3
3 3 3 3 4
4
4 4 3 3 *
5
4 4 4 *
6
4 4 4
7
4 * *
8
*
*Nach jeweils fünf Jahren erfolgt für sechs Mal eine Grundgehaltserhöhung um weitere 2%.
**bis zum Ausscheiden

Zulagen EUR
Kinderzulage
gem. § 36 Abs 2
27,00
Gefahrenzulage
gem. § 36 Abs 3
1 bis 4 Stunden wöchentlich 86,90
mehr als 4 Stunden wöchentlich 156,40
Lehrlingseinkommen EUR
1. Lehrjahr 926,98
2. Lehrjahr 1.246,18
3. Lehrjahr 1.661,82
4. Lehrjahr 2.117,51


C Anhänge 3.
Änderungen im Anhang 3.C

Die Beträge in der
Gehaltstabelle des Anhangs 3.C
des Kollektivvertrages werden mit Wirksamkeit 1.1.2024 erhöht.
Die
Gehaltstabellen im Anhang  3.C
des Kollektivvertrages lautet daher ab 1.1.2024:
Gehaltstabelle wissenschaftliche Arbeitnehmer vor 1.1.2024
Verwendungsgruppe
Stufe 1 2 3 4 5 6
1 2.188,05 2.560,76 2.940,83 3.573,55 4.345,04 5.266,87
2 2.289,20 2.707,84 3.129,98 3.906,19 4.646,61 6.004,28
3 2.362,33 2.844,12 3.303,03 4.241,47 4.864,72
4 2.421,26 2.954,43 3.460,38 4.359,01 5.049,14
5 2.472,84 3.064,46 3.571,06 4.476,29
6 2.524,07 3.127,60 3.669,01
7 2.568,09 3.190,62 3.769,56
8 2.612,12
Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen – Verweildauer in Jahren
Verwendungsgruppe
Stufe 1 2 3 4 5 6
1
2 2 3 3 4 5
2
3 3 3 3 4 bzA**
3
3 3 3 3 4
4
4 4 3 3 bzA*
5
4 4 4 bzA*
6
4 4 4
7
4 bzA* bzA*
8
bzA*
*bis zum Ausscheiden

Zulagen EUR
Kinderzulage
gem. § 36 Abs 2
27,00
Gefahrenzulage
gem. § 36 Abs 3
1 bis 4 Stunden wöchentlich 86,90
mehr als 4 Stunden wöchentlich 156,40


D Anhänge 4.
Änderungen im Anhang 4.A

Die Gehaltstabellen im
Anhang 4.A (Gehaltsschema AAR)
werden mit Wirkung 1.1.2024 erhöht wie folgt:
Stufe 12 13
Gruppe
1 2.565,98 2.600,14
2 2.755,38 2.805,79
3 3.500,15 3.615,96
4 3.654,52 3.769,59
5 3.918,85 4.050,63
6 4.162,78 4.278,10
7 5.071,80 5.229,22
8 5.935,90 6.117,98
Stufe 14 15
Gruppe
1 2.635,11 2.668,71
2 2.859,37 2.913,67
3 3.730,91 3.845,99
4 3.884,31 4.000,23
5 4.182,06 4.313,86
6 4.393,67 4.509,72
7 5.387,00 5.544,06
8 6.300,90 6.482,85
Stufe 16 17
Gruppe
1 2.703,89 2.739,77
2 2.967,00 3.020,44
3 3.960,95 4.076,63
4 4.115,07 4.230,87
5 4.446,26 4.579,27
6 4.661,77 4.813,70
7 5.702,34 5.859,26
8 6.665,29 6.847,85
Stufe 18 19
Gruppe
1 2.776,78 2.818,24
2 3.074,62 3.128,08
3 4.192,31 4.307,15
4 4.345,46 4.462,00
5 4.711,93 4.843,97
6 4.965,02 5.116,46
7 6.016,80 6.174,60
8 7.030,29 7.212,59
Stufe 20 DAZ
Gruppe
1 2.859,37 2.900,49
2 3.181,65 3.235,23
3 4.422,71 4.538,27
4 4.578,30 4.694,59
5 4.976,49 5.109,01
6 5.269,00 5.421,54
7 6.331,90 6.489,20
8 7.395,53 7.578,46
Gruppen 6-7 zusätzlich:
418,47 Forschungszulage (14 x jährlich) nur für wissenschaftliche Angestellte
117,17 Aufwandsentschädigung (12 x jährlich)
Gruppe 8 zusätzlich:
669,50 Forschungszulage (14 x jährlich) nur für wissenschaftliche Angestellte
133,90 Aufwandsentschädigung (12 x jährlich)
Gefahrenzulage:
86,90 1-4 Stunden/Woche (11 x jährlich)
156,40 mehr als 4 Stunden/Woche (11 x jährlich)


E. Überzahlungen
Die mit 31.12.20223 bestehenden Überzahlungen werden mit Wirkung ab 1.1.2024 um 9,15 % erhöht.



Wien, im Dezember 2023
Österreichische Akademie der Wissenschaften
Dr. Ignaz Seipel-Platz 2, 1010 Wien
Der Präsident Der Vizepräsident
(Univ.-Prof. i.R. Dr. Heinz Faßmann) (Univ.-Prof. DI Dr.techn. Ulrike Diebold)
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Teinfaltstraße 7, 1010 Wien
Der Vorsitzende Bundesvertretung Kammern und Körperschaften
Der Vorsitzende
(Mag. Dr. Eckehard Quin) (Mag. Thomas Kallab)