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Land- und forstwirtschaft. Angestellte / Gutsangestellte OÖ / Rahmen

Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA

für land- und forstwirtschaftliche Angestellte

(Gutsangestellte)

in Oberösterreich

Gültig ab 1. Mai 1999

in der Fassung ab 1. Mai 2023
abgeschlossen zwischen
dem
Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs, Linz,
Auf der Gugl 3,
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,

Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft, Nahrung, Genuss,

1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.

andererseits.



  • Die Werte der KV-Gehaltstabellen werden um 9,1% angehoben.
  • Die Lehrlingseinkommen und Entschädigungen für Praktikant:innen werden um 9,1% angehoben.
  • Sonstige geldwerte Leistungen (Wohnungsentgelt, Beleuchtung, Tag-/Nächtigungsgeld, Hundegeld,…) werden um 8,6% erhöht.
  • Die Sonderzahlungsbestimmung wird der geltenden Judikatur angeglichen.


§ 1 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
1.  Räumlich:
Für das Bundesland Oberösterreich, es sei denn, dass sich aus dem persönlichen Geltungsbereich etwas anderes ergibt.
2.  Fachlich:
Für alle Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, ihren Nebenbetrieben, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und ihren Hilfsbetrieben, die der Herstellung und Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen, die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe von gewerblichen Unternehmungen, Schulen, Anstalten und Instituten sowie für andere nichtbäuerliche Betriebe. Ausgenommen sind die Betriebe des Gartenbaus und der Baumschulen.
3.  Persönlich:
Für alle Dienstgeber in den vorangeführten Betrieben, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kollektivvertrages Mitglieder des Arbeitgeberverbandes der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs waren oder später werden, ferner für alle Dienstgeber, auf die einer der vorangeführten Betriebe übergeht, sowie für alle Dienstnehmer, die von den genannten Dienstgebern beschäftigt werden und auf die das Gutsangestelltengesetz Anwendung findet.


§ 2 Geltungsdauer
1.  Dieser Vertrag tritt am
1. Mai 1999
in Kraft (Diese Ausgabe beinhaltet alle Abschlüsse bis 1. Mai 2023).
2.  Er kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist zum 30. Juni oder 31. Dezember jedes Jahres mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
3.  Die Vertragsbestimmungen über die Bargehaltssätze können von jedem Vertragsteil, auch für ein einzelnes Bundesland, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
4.  Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerungen bzw Änderungen des Vertrages zu führen.
5.  Die gekündigten Vertragsbestimmungen bleiben für die unmittelbar vor ihrem Erlöschen erfassten Dienstverhältnisse so lange aufrecht, bis sie durch neu vereinbarte Vertragsbestimmungen ersetzt werden.


§ 3 Arbeitszeit und Überstundenentlohnung
1.  Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten, wobei an Samstagen tunlichst nicht gearbeitet werden soll.
2.  Sofern jedoch der übertragene Aufgabenbereich dem Angestellten die Einteilung der Arbeitszeit weitgehend überlässt und sofern von Angestellten im Außendienst regelmäßig und im erheblichen Umfang Schutz- und Jagddienst bzw Aufsichtsdienst mit überwachender Funktion und Bereitschaftsdienst zu leisten ist, sowie auf Dienstreisen, ergibt sich die Arbeitszeiteinteilung aus der Natur des Dienstes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Dabei liegt es im Ermessen des Angestellten, Freizeit im Ausmaß bis zu einem halben Tag zu nehmen und auch den Arbeitsbereich zu verlassen. Grundsätzlich ist jedoch der Vorgesetzte von der beabsichtigten Abwesenheit vorher zu benachrichtigen.
3.  Angestellte, soweit sie nicht unter Zl. 2 fallen, können auch über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus nach den Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Solche angeordneten Überstunden sind entweder durch entsprechende Freizeitgewährung im Verhältnis 1 : 1,5 oder durch Überstundenentlohnung abzugelten.
Für Dienstleistungen während der Nacht (19 Uhr bis 5 Uhr) und an Sonntagen gebührt ein Zuschlag von 100 % zu dem auf eine Stunde entfallenden Teil des Monatsbruttobargehaltes (§ 7 Abs 1).
Der auf eine Stunde entfallende Teil des Monatsbruttobargehaltes (§ 7 Abs 1) beträgt 1/173. Im Falle dringender Notwendigkeit kann die Dienstleistung auch an Sonn- und Feiertagen verlangt werden.
(Abs 3 idF ab 1. Mai 2022)
4.  Bei Schichtarbeit sind analog den Arbeiterkollektivverträgen betriebsweise Vereinbarungen zu treffen.
5.  Für den Dienstnehmer im Einzeldienstvertrag bestehende günstigere Regelungen über die Arbeitszeit und die Überstundenentlohnung bleiben aufrecht.


§ 4 Dienstrecht, Anstellung und Einteilung in Dienstkategorien und Gehaltsstufen
1.  In allen nicht durch diesen Vertrag geregelten Fragen finden die Bestimmungen des Gutsangestelltengesetzes und der für die Land- und Forstangestellten wirksamen sonstigen gesetzlichen Bestimmungen (Landarbeitsgesetz ua) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(Abs 1 idF ab 1. Mai 2022)
2.  Für Dienstleistungen und Verwendungen gelten insbesondere die Bestimmungen des § 5 des Gutsangestelltengesetzes. Dienstleistungen von Familienmitgliedern sind gesondert zu vergüten, soweit sie vereinbart wurden.
3.  Fachlich einschlägige Arbeiten für Fremde können nur mit Zustimmung des Dienstgebers übernommen werden. Bereits mit dem Dienstgeber vereinbarte Verpflichtungen zu solchen Arbeiten behalten ihre Gültigkeit.
4.  Die Anstellung und jede Änderung der Arbeitsbedingungen hat durch Ausfolgung eines Dienstzettels nach § 7 des Gutsangestelltengesetzes zu erfolgen. Dieser muss die Personaldaten, den Eintrittstag (Tag, Monat, Jahr), die Einstufung in die Dienstkategorie, Gehalts- und Biennienstufe, die entsprechende Dienstbezeichnung, den Wirkungskreis und außerordentliche, in diesem Vertrag nicht festgelegte Bar- oder Sachleistungen enthalten (Mustervordruck siehe Anlage 4).
5.  Es kann im Sinne des Gutsangestelltengesetzes eine Probezeit bis zu einem Monat vereinbart werden. Während der Probezeit ist das Dienstverhältnis ohne Angaben von Gründen beidseitig jederzeit lösbar.
(Abs 5 idF ab 1. Mai 2022)
6.  Die Einstufung hat nach der Schul- und Fachbildung, den anrechenbaren Berufsjahren und der Art der ausgeübten Tätigkeit zu erfolgen. Im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer verliehene Titel ohne gleichzeitige Änderung der Beschäftigung sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
7.  Als Schulen sind hiebei nur öffentliche Lehranstalten und Privatlehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht bei Vorlage der Abschlusszeugnisse anzuerkennen. Ausländische öffentliche Schulen oder solche mit Öffentlichkeitsrecht werden nur für österreichische Staatsbürger und nur dann anerkannt, wenn das zuständige Ministerium diese Schulen anerkennt.
8.  Als Berufsjahre werden ausschließlich für die Einstufung in Anlage 1 und 2 angerechnet:
a)
Dienstzeiten, die als Angestellter im selben Betrieb erbracht wurden, zur Gänze.
Der nicht berufsmäßige Wehrdienst während der Betriebszugehörigkeit zur Gänze.
Dienstzeiten, die als Arbeiter im selben Betrieb erbracht wurden, zur Hälfte.
b)
Dienstzeiten, die in der Land- und Forstwirtschaft oder einem der jetzigen Dienstverwendung artverwandten Beruf in anderen Betrieben als Angestellter erbracht wurden, bei Dienstantritt zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von 5 Jahren.
Nach zweijähriger ersprießlicher Dienstleistung im Betrieb ist ein allfälliger Rest der ersten Hälfte dieser Dienstzeiten anzurechnen.
Nach vierjähriger Betriebszugehörigkeit kann der Rest dieser Dienstzeiten angerechnet werden.
c)
Die Lehrjahre (Praktikantenjahre) werden bei der Einstufung in Anlage 1 und 2 nicht angerechnet.
d)
Bei Überstellung (Beförderung in eine höhere Gehaltsstufe) wird der Dienstnehmer in jene Biennienstufe eingereiht, welche seinen anzurechnenden Berufsjahren entspricht.
9.  Der Angestellte rückt im Rahmen der Anlage 2 zu § 7 nach jeweils 2 vollendeten Berufsjahren mit Beginn des darauffolgenden Monats in die nächste Biennienstufe vor.
(Pkt 9 idF ab 1. Mai 2019)
10.  Die in Anlage 2 zu § 7 festgesetzen Beträge sind Mindestsätze. Für all jene Betriebe, welche unter besonders schwierigen Verhältnissen stehen, können Sätze vereinbart werden, die unter denen der Anlage 2 stehen, wenn von beiden vertragsschließenden Organisationen in dem in Frage kommenden Bundesland die Existenzgefährdung des Betriebes durch höhere Gehälter einvernehmlich festgestellt wird. Sonst dürfen sie nicht unterschritten werden.
11.  Lehrlinge, Jagdlehrlinge und Praktikanten
a)
Lehrlinge (auch Fischereilehrlinge) sowie Jagdlehrlinge zum Berufsjäger
sind Angestellte in betrieblicher Ausbildung, wobei Jagdlehrlinge vor ihrer Ausbildung die 2-jährigen Forstfachschule Traunkirchen oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert haben müssen.
Die Bezüge von Lehrlingen und Jagdlehrlingen sind in Anlage 3 Pkt 1 und 2 festgesetzt. Mit Ausnahme der §§ 6 und 7 finden die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags auf sie Anwendung. Lehrlingen in einer Kanzlei und Jagdlehrlingen werden Wohnung, Beheizung und Beleuchtung unentgeltlich gegeben, bei Verpflegung ist die Vergütung mit dem Dienstgeber zu vereinbaren.
b)
Schüler und Studierende
, die während der Ferien in einem Betrieb eine praktische Tätigkeit ausüben, ohne hiezu nach der Studien- bzw Ausbildungsordnung verpflichtet zu sein, gelten als Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages.
Ihnen gebührt für die Dauer der Tätigkeit ein Gehalt in der Höhe der Praktikantenentschädigung nach Anlage 3 Pkt 3. Mit Ausnahme der §§ 6 und 7 finden die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags auf diese Dienstverhältnisse Anwendung. Unterkunft, Beheizung und Beleuchtung werden unentgeltlich gegeben; im Falle der Nichtinanspruchnahme erhalten sie jedoch keine Ablöse. Bei Verpflegung ist die Vergütung mit dem Dienstgeber zu vereinbaren.
c)
Praktikanten
sind Schüler und Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen Vor- oder Ausbildung eine nach der Studien- bzw Ausbildungsordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit vorübergehend im Betrieb verrichten. Sie unterliegen insoferne den betrieblichen Ordnungsvorschriften und betrieblicher Weisungsgebundenheit, als dies unter Berücksichtigung der betrieblichen Organisation zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.
Praktikanten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine Entschädigung nach Anlage 3 Pkt 3. Unterkunft, Beheizung und Beleuchtung werden unentgeltlich gegeben; im Falle der Nichtinanspruchnahme erhalten sie jedoch keine Ablöse. Bei Verpflegung ist die Vergütung mit dem Dienstgeber zu vereinbaren. Die sonstigen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages finden für sie keine Anwendung.
d)
Volontäre
sind Personen, die sich lediglich zum Zwecke, die berufliche und betriebliche Praxis kennenzulernen, in einem Betrieb aufhalten und in diesem Rahmen freiwillig bestimmte Arbeiten ihrer Wahl unter Anleitung eines fachkundigen Dienstnehmers verrichten. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht aus dieser Tätigkeit nicht. Auch die sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages finden darauf keine Anwendung.
(Abs 11 idF ab 1. Mai 2022)


§ 4a Karenzen
Karenzen während des Dienstverhältnisses, die aus Anlass der Geburt eines Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von insgesamt 24 Monaten für die Vorrückung, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Kündigungsfristen und das Urlaubsausmaß angerechnet. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. Mai 2016 beginnen. Die Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten.
(§ 4a gilt ab 1. Mai 2019)


§ 5 Freizeit und Dienstverhinderung
1.  Feiertage
Zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen (1.1., 6.1., Ostermontag, 1.5., Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.8., 26.10., 1.11., 8.12., 25. und 26.12.) gelten die jeweiligen Landesfeiertage (für Oberösterreich: 29.6.) als freie Feiertage. Abweichend kann anstatt des Landesfeiertags auch ein anderer freier Tag vereinbart werden.
(Abs 1 gilt ab 1. Mai 2022)
2.  Dienstverhinderung
Bei unverschuldeten kurzfristigen Arbeitsverhinderungen, die in bedeutenden und persönlich wichtigen Anlässen begründet erscheinen, welche die Person des Dienstnehmers oder seine Familie betreffen, ist die erforderliche Freizeit ohne Anrechnung auf den Gebührenurlaub dann zu gewähren, wenn die Angelegenheit nicht auch durch Familienmitglieder behandelt werden kann. Solche kurzfristige Arbeitsverhinderungen sind grundsätzlich vorher und nur in dringenden Notfällen binnen kürzester Frist nachträglich dem Dienstgeber zu melden.
Als Grund zu solchen kurzfristigen Arbeitsverhinderungen gelten: eigene Eheschließung oder solche in der Familie, Todesfälle innerhalb der Familie, Besuch bei Ärzten, ambulatorische Behandlungen, Vorladungen zu Gericht, die Erfüllung von Funktionen auf Grund eines öffentlichen Mandates, der notwendige Verkehr mit der Berufsorganisation usw
(Abs 2 idF ab 1. Mai 2022)


§ 6 Bezüge der Angestellten
Die Bezüge der Angestellten bestehen aus:
  • a)
    dem Bargehalt,
  • b)
    allfälligen Deputaten und Naturalleistungen,
  • c)
    den Sondervergütungen.


§ 7 Bargehalt
1.  Das Bargehalt wird an Hand der in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Paragraph aufgestellten Übersichten der Kategorien- und Gehaltseinteilung ermittelt und die Einstufung nach Wirksamwerden dieses Vertrages nötigenfalls zwischen Angestellten und Dienstgeber vereinbart.
2.  Die Vorrückung vom Anfangsgehalt in die erste Biennienstufe und auf die folgenden Biennienstufen erfolgt nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Zeit (§ 4 Abs 9 dieses Vertrages).
3.  Im Zweifel ist die Auslegung des Begriffes „Großbetriebe” der Entscheidung der vertragsschließenden Organisationen bundesländerweise vorbehalten.
4.  Die nach Anfangsgehalt und den zurückgelegten Berufsjahren festgesetzten Gehälter sind ihrer Beschriftung gemäß auf die beteiligten Bundesländer anzuwenden.
5.  In der Festsetzung der Anfangsgehälter ist die Abgeltung des Bekleidungspauschales inbegriffen.


§ 8 Sachbezüge
1.  Alle Angestellten haben Anspruch auf freie Wohnung, Beheizung (einschließlich Zufuhr des Brennmaterials) und Beleuchtung. Soweit ein Hausgarten vorhanden ist, kann dieser zur Verfügung gestellt werden.
2. 
a)
Die Wohnung hat dem Familienstande entsprechend groß und hygienisch einwandfrei zu sein, zu ihr gehören auch die erforderlichen Nebenräume, bei vereinbarter Viehhaltung und Landnutzung auch die erforderlichen Wirtschaftsräume.
Angestellten ohne Haushalt gebührt die übliche Wohnungseinrichtung ohne besonderes Entgelt.
b)
Die Instandhaltung der Gebäude und Wohnungen, das Ausmalen, Anstreichen, die Instandhaltung der Fußböden und Öfen obliegt dem Dienstgeber.
c)
In Ermangelung einer Naturalwohnung ist einvernehmlich eine entsprechende Dienstwohnung zu mieten. Für den Mietzins hat der Dienstgeber auf Grund des Nachweises über seine Höhe und Abstattung aufzukommen.
d)
Wird vereinbarungsgemäß eine Dienstwohnung nicht in Anspruch genommen, gebührt dem Angestellten ein Wohnungsentgelt.
Dieses beträgt monatlich:
in den Kategorien
I–III/1 u. 2 € 112,34
III/3, IV–VI € 136,10
3. 
a)
Für die Beheizung der Wohnung wird dem Angestellten Brennholz oder Kohle im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich gegeben. Angestellte der Kategorie I, II und III, Gehaltsstufe 1, mit Ausnahme der Kanzleiangestellten, erhalten Brennholz 1 m lang beigestellt, die übrigen Angestellten ofenfertig zerkleinert. Das Brennmaterial ist in guter Beschaffenheit beizustellen.
b)
Das Brennholz darf nicht eigenmächtig weiterveräußert oder vertauscht werden. Für nicht verheiztes Brennmaterial besteht kein Anspruch auf Vergütung.
c)
Bundesländerweise können Minimalsätze durch die vertragsschließenden Organisationen vereinbart werden.
d)
Das Brennholz wird hinsichtlich Holzart und Sortiment in der bisher üblichen Weise gegeben. Wird statt Holz Kohle gegeben, so gilt der Umrechnungssatz
1 rm Weichholz = 200 kg Steinkohle oder
280 kg Braunkohle,
1 rm Hartholz = 250 kg Steinkohle oder
360 kg Braunkohle
e)
Wo es aus betrieblichen Gründen zweckmäßig erscheint, können die Betriebe anstelle von Brennholz andere Energieformen (zB Strom, Gas, Öl, Koks) zur Verfügung stellen. Das Ausmaß des Bezuges ist jeweils in einer Sondervereinbarung festzulegen.
4.  Für die freie Beleuchtung der Wohnung (Abs 2) gebührt den Angestellten mit Haushalt der Ersatz des jeweiligen Strompreises für 70 kWh, solchen ohne Haushalt der Ersatz für 35 kWh monatlich, der Ersatz des vom Angestellten bezahlten, nach den tarifpflichtigen Räumen bemessenen Grundpreises sowie der Ersatz einer allfälligen Zählerbereitstellungsgebühr.
5.  Verheirateten oder in Lebensgemeinschaft wohnenden Dienstnehmern, deren Partner im selben Betrieb beschäftigt sind, gebühren die Ansprüche nach Abs 1 bis 4 nur einmal, und zwar nach Wahl bzw Übereinkunft der Partner.


§ 9 Teilzeitbeschäftigte Angestellte
1.  Teilzeitbeschäftigte Angestellte sind Dienstnehmer, die weniger als die gesetzliche bzw kollektivvertragliche Stundenanzahl pro Woche beschäftigt sind.
2.  Teilzeitbeschäftigte Angestellte erhalten die Bezüge (Barbezug und Sachbezug bzw die entsprechenden Ablösen) in der Höhe, die dem Verhältnis der von ihnen geleisteten Wochenstundenanzahl zur 40-Stunden-Woche entspricht.
3.  Wird von einem Teilzeitbeschäftigten eine Dienstwohnung, die freie Beheizung und die freie Beleuchtung in Anspruch genommen, so hat er dafür
  • a)
    den Teil des Wohnungsentgeltes gemäß § 8 Zl 2 lit d für die Wohnung und
  • b)
    den Teil des Sachbezugswertes der FLD für die freie Beleuchtung und für die freie Beheizung zu bezahlen, der der Differenz von der geleisteten Wochenstundenanzahl auf 40 entspricht.
Der sich so ergebende Betrag kann auch vom Bargehalt in Abzug gebracht werden.
4.  Teilzeitbeschäftigte Angestellte, deren Partner im selben Betrieb voll beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf das Grunddeputat bzw auf Teile desselben.
Sie haben für die Inanspruchnahme keine Vergütung zu erbringen, sie erhalten den Prozentsatz des Bruttobargehaltes entsprechend ihren geleisteten Stunden.
Sind beide Partner im selben Betrieb teilzeitbeschäftigt, so gebührt das Grunddeputat gemäß Zl. 2 und 3 im aliquoten Ausmaß, höchstens jedoch für beide Partner zusammen in der Höhe eines vollen Grunddeputates.


§ 10 Sondervergütungen
Als Sondervergütungen werden gewährt:
  • a)
    Aufwandsentschädigungen, wie Reise- und Übersiedlungskosten, Entschädigung für die Benützung angestellteneigener Fahrzeuge.
  • b)
    Hundehaltung, Hege- und Fangprämie, Patronenersatz, Jägerrecht.
  • c)
    Im Bereich Landwirtschaft können Schmutzzulagen und Gefahrenzulagen im Sinne des § 68 (5) EStG 1988 vereinbart werden.


§ 11 Aufwandsentschädigungen
1.  Für Dienstleistungen außerhalb des Dienstbereiches gebührt dem Angestellten der Ersatz der Reisekosten und ein Tages- und Übernachtungsgeld.
Bei Bahnfahrten wird den Angestellten der Kategorien I bis IV die 2. Klasse, der Kategorien V bis VI die 1. Klasse vergütet.
Bei Schiffsbenützung der 2. Platz bzw der 1. Platz. Entsprechend ist bei anderen Verkehrsmitteln zu verfahren.
Das Tages- und Übernachtungsgeld beträgt:
in den Kategorien Tagesgeld Übernachtungsgeld
Kategorie I–III € 39,72 € 22,59
Kategorie IV–V € 45,18 € 27,83
Kategorie VI € 51,98 € 27,83
Die angeführten Sätze gebühren bei Dienstreisen mit einer Dauer von mehr als 4 Stunden bis zu 8 Stunden zur Hälfte und mit einer Dauer von mehr als 8 Stunden zur Gänze.

Für Auslandsreisen sind gesonderte Vergütungen zu vereinbaren.
Bei länger andauernder Verwendung von Angestellten außerhalb des Dienstbereiches sind Trennungszulagen entsprechend zu vereinbaren, welche die Mehrkosten der Lebenshaltung decken.
Falls voraussichtlich mit dem kollektivvertraglichen Nächtigungsgeld nicht das Auslangen gefunden werden kann, ist im Einzelfall vor Antritt der Reise das Einvernehmen über das Ausmaß des Auslagenersatzes mit dem Betrieb herzustellen. Die Auslagen sind bei der Abrechnung zu belegen.
2.  Die den Angestellten bei Dienstantritt für sich und die Familienangehörigen erwachsenden Reise- und Umzugskosten werden vom Dienstgeber bei der Übersiedlung oder beim Dienstantritt zur Hälfte bezahlt. Umzugskosten nur für den angemessenen Hausrat; die zweite Hälfte zahlt der Dienstgeber als Vorschuss zur gleichen Zeit.
Nach Ablauf der Probezeit oder bei Übernahme in das definitive Dienstverhältnis übernimmt der Dienstgeber auch die zweite Hälfte auf seine Rechnung. Wird das Dienstverhältnis während der Probezeit gelöst, ist der Dienstgeber nur dann zur Übernahme der zweiten Hälfte der Kosten verpflichtet, wenn die Gründe für die Lösung nicht in der Person des Angestellten liegen. Andernfalls ist die Hälfte der Kosten vom Angestellten dem Dienstgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzuzahlen; sie kann dem Dienstnehmer auch von seinen fälligen Bezügen abgerechnet werden.
Sofern über die Höhe der zu leistenden Vergütung nichts vereinbart wurde, sind die tatsächlichen Kosten, beim Übersiedlungsgut die des angemessenen Hausrates, soweit sie nachgewiesen werden, zu vergüten.
Bei Versetzung trägt der Dienstgeber die Übersiedlungskosten zur Gänze; hiebei ist auch eine Beschädigung des Umzugsgutes, welche durch die Übersiedlung nachweislich verursacht wurde, im angemessenen Umfange zu vergüten.
Bei Dienstaustritt ist der Dienstgeber verpflichtet, die Zufuhr zur nächsten Bahnstation oder zur nächsten sonstigen Weiterbeförderungsstelle, soweit betriebseigene Transportmittel zur Verfügung stehen, beizustellen. Dies gilt jedoch nicht bei Kündigung durch den Dienstnehmer, bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt bzw berechtigter Entlassung.
Bei Übersiedlungen infolge Übertrittes von Angestellten in den Ruhestand oder von Witwen und Waisen, sobald diese die Dienstwohnung räumen, oder nach Tode von Dienstnehmern, die mindestens 10 Jahre im Betrieb beschäftigt waren, umziehen, gebührt die Vergütung der Übersiedlungskosten zur Gänze. Übersiedlungskosten werden bis an den neuen Wohnort im Inland oder bis zur Staatsgrenze auf dem kürzesten Weg zum Wohnort im Ausland getragen.
3.  Die Benützung von dienstnehmereigenen Kraftfahrzeugen für den Dienstgebrauch ist hinsichtlich der Fahrzeugart und hinsichtlich der jährlich zu fahrenden Kilometer betriebsweise zu vereinbaren. Für die Benützung des vereinbarten Fahrzeuges gebührt ein Kilometergeld, bei dessen Bemessung das im öffentlichen Dienst gewährte zugrunde zu legen ist.
Für die Benützung eines dienstnehmereigenen Fahrrades wird eine Pauschalvergütung von monatlich € 40,84.


§ 12 Hundehaltung, Hege- und Fangprämie, Patronenersatz, Jägerrecht, Ergreiferprämie
1.  Für jeden im Eigentum des Dienstnehmers stehenden, auf Anordnung des Dienstgebers gehaltenen Gebrauchshund gebührt als Ersatz für die Kosten der Hundehaltung monatlich ein Betrag von € 60,71.
Wenn der Dienstgeber die Haltung eines im Eigentum des Dienstnehmers stehenden, im Österreichischen Hundezuchtbuch eingetragenen Jagdhundes anordnet, dann erhöht sich der im ersten Satz genannte Betrag ab dem Zeitpunkt der Ablegung der Vollgebrauchsprüfung um 50 Prozent. Überdies gebührt der Ersatz der Hundesteuer und der Ersatz sonstiger mit der Hundehaltung verbundenen Pflichtleistungen.
2.  Die Angestellten, die Jagddienst ausüben, haben Anspruch auf Hege- und Fangprämien, die betriebsweise zu vereinbaren sind.
3. 
a)
Der Patronenersatz gebührt nur den mit dem Abschuss von Nutz- und Raubwild beauftragten Jagdorganen für das von ihnen erlegte Wild. Der Patronenersatz wird nur bei richtigem, dh den Weisungen des Dienstgebers und den Bestimmungen des Abschussplanes entsprechendem Abschuss bezahlt.
b)
Als Patronenersatz gebühren für mit Schrot erlegtes Wild 2 Schrotpatronen und für mit Kugeln erlegtes Wild 2 Kugelpatronen.
4. 
a)
Die Angestellten, die Jagddienst ausüben, haben das erlegte Wild sachgemäß zu versorgen, gegebenenfalls zu zerwirken und die Decken und Schwarten sachgemäß zu behandeln sowie bei der Lieferung des Wildes mitzuwirken.
b)
Die Angestellten, die Jagddienst ausüben, haben Anspruch auf das „Kleine Jägerrecht” für jedes Stück Schalenwild, das sie selbst erlegen oder das unter ihrer Führung erlegt wird. Das „Kleine Jägerrecht” umfasst Herz, Lunge, Leber, Milz, Nieren und Weiß, letzteres, soweit es mit der Hand ablösbar ist.
c)
Die Trophäe gebührt bei Abschüssen im Sinne des Abs 3 lit a) dem Erleger.


§ 13 Inventargegenstände
Die Angestellten sind verpflichtet, für einen schonenden Gebrauch und eine pflegliche Instandhaltung der ihnen überlassenen Inventargegenstände bei sonstigem Schadenersatz zu sorgen.


§ 14 Sonderzahlungen
1.  Die Angestellten erhalten bei Antritt des Urlaubes über Anforderung, spätestens jedoch am 31. Juli eines jeden Jahres, einen Urlaubszuschuss in der Höhe des Juli-Bruttobargehaltes und spätestens am 30. November eines jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des November-Bruttobargehaltes.
2.  Bei Ein- oder Austritt während des Kalenderjahres gebühren so viele Zwölftel der jeweiligen Sonderzahlung, als den Monaten der Dienstleistung dieses Jahres entspricht. Für Zeiten eines Präsenzdienstes und eines Karenzurlaubes gebühren keine Sonderzahlungen.
Angefangene Monate werden voll angerechnet.
3.  Dienstverhinderungen wegen Krankheit und Unfallfolgen sind wie Dienstleistungen anzurechnen.
4.  Bei Austritt vor dem 1. Juni bzw vor Ende November gilt als Berechnungsgrundlage für die aliquote Sonderzahlung die Höhe des letzten vor dem Austritt bezogenen Bruttobargehaltes.
5.  Wird ein Arbeiter des Betriebes in das Angestelltenverhältnis übernommen, so ist die Zeit, die er während des Jahres tätig war, bei der Bemessung der Sonderzahlungen der eines Angestellten gleichzustellen.


§ 15 Urlaub
1.  Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.
2.  Invalide im Sinne des § 2 Abs 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BGBl Nr 721/88) in der jeweils geltenden Fassung (Erwerbsminderung mindestens um 50 %) haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 3 Werktagen.
3.  Im Übrigen gelten für den Urlaub die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7.7.1976 (BGBl Nr 390/76, BGBl Nr 354/1981 und BGBl Nr 81/1983) betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes.


§ 16 Rechtsschutz
Bei allen den Angestellten aus ihrem Dienstverhältnis und ihrer Dienstverrichtung erwachsenden Rechtsstreiten und Rechtsfolgen trägt der Dienstgeber die Kosten und gewährt ihnen volle Schadloshaltung. Ausgenommen sind Rechtsstreite zwischen Angestellten und Dienstgebern und ihre Rechtsfolgen.


§ 17 Kündigung
1.  Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.
2.  Mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit dem Ablauf eines jeden Kalendermonats durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten 2. Dienstjahr auf 2 Monate, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr auf 3 Monate, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf 4 Monate und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf 5 Monate.
3.  Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Abs 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden.
4.  Der Angestellte kann das Dienstverhältnis mit dem Ablauf eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung der im Abs 2 festgesetzten Kündigungsfrist lösen.
5.  Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden.


§ 18 Abfertigung
1. 
a)
Den Dienstnehmern gebührt eine Abfertigung nach den Bestimmungen des § 22 GAngG.
Naturalbezüge (§ 5 Abs 2 GAngG.) sind jedoch, unabhängig vom Familienstand, mit dem vollen Wert laut Sachbezugsbewertung in Anschlag zu bringen.
b)
Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des Dreifachen des Monatsentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig, wenn eine Dienstwohnung nicht in Anspruch genommen wurde bzw wenn die Dienstwohnung am Ende des Dienstverhältnisses geräumt und übergeben wurde.
Der Rest der Abfertigung kann vom 3. Monat an in monatlichen im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden. Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
2.  Der Anspruch des Dienstnehmers auf die gesetzliche Abfertigung (§ 22 Abs 1 GAngG.) bleibt gewahrt, wenn der Dienstnehmer das Dienstverhältnis bei Erreichung oder Überschreitung der für die Altersrente erforderlichen Altersgrenze (§ 253 ASVG) bzw der für die vorzeitige Altersrente bei langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG) erforderlichen Altersgrenze unter Einhaltung der auf Grund gesetzlicher Ermächtigung kollektivvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist auflöst.
3.  Im Falle einer Übernahme in das Angestelltenverhältnis sind die beim selben Dienstgeber als Arbeiter zurückgelegten Dienstzeiten, falls sie nicht schon abgefertigt wurden, anzurechnen. Dabei ist das Abfertigungsausmaß für die als Arbeiter erbrachten Dienstzeiten unter Zugrundelegung des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses als Angestellter gebührenden Entgeltes nach den einschlägigen Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 zu berechnen und der für die Angestelltendienstzeit gebührenden Abfertigung zuzurechnen. Das so zu errechnende Ausmaß der Abfertigung darf jedoch das Abfertigungsausmaß nicht übersteigen, das gebührt hätte, wenn die gesamte Dienstzeit als Angestellter erbracht worden wäre.
(Abs 3 idF ab 1. Mai 2022)
4.  Anstelle des Anspruches nach § 22 Abs 6 GAngG. gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, die Abfertigung in voller Höhe des in § 22 Abs 1 GAngG. bezeichneten Betrages. Auf den über den gesetzlich normierten Abfertigungsanspruch hinausgehenden Anspruch sind die Ansprüche nach § 19 Abs 1 und 2, einschließlich des damit abgelösten Anspruches nach § 23 Abs 5 GAngG. anzurechnen (siehe Anlage 5).
5.  Eintritte ab 1. Jänner 2003:
Für Dienstverhältnisse, die ab 1. Jänner 2003 begründet wurden, gelten die Bestimmungen des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BGBl I/2002/100 in der geltenden Fassung). Gleiches gilt für gemäß § 47 BMVG übergetretene Dienstnehmer.


§ 19 Sonderregelung für den Todesfall
1.  Die gesetzlichen Erben des verstorbenen Dienstnehmers, zu deren Erhaltung dieser gesetzlich verpflichtet war, erhalten das volle Gehalt für den Sterbemonat und anstelle des Anspruches nach § 23 Abs 5 GAngG. durch 3 Monate, beginnend am nächsten Monatsersten nach dem Tode, dessen letztes monatliches Bruttobargehalt weiter ausbezahlt (Sterbequartal).
2.  Ist der Tod eine Folge des Kampfes mit Wilderern oder eines Betriebsunfalles, dann erhalten die gesetzlichen Erben das volle Gehalt für den Sterbemonat und anstelle des Anspruches nach § 23 Abs 5 GAngG. bzw anstelle des Anspruches nach Abs 1 die vollen Bezüge durch 6 Monate, beginnend am nächsten Monatsersten nach dem Tode, weiter ausbezahlt.
3.  Die im § 23 Abs 1 GAngG. vorgesehene Frist zur Räumung der Dienstwohnung von verstorbenen Dienstnehmern, die einen Haushalt geführt haben, wird auf 3 Monate erhöht. Dessen Angehörige sind verpflichtet, im Rahmen zumutbarer Einschränkungen die Unterbringung des Dienstnachfolgers zu ermöglichen.


§ 20 Diensterfindungen und betriebliche Verbesserungsvorschläge
Zwischen Dienstgeber und den Organen der Betriebsvertretung können Betriebsvereinbarungen darüber getroffen werden, in welcher Art und Höhe Vergütungen an Angestellte für Diensterfindungen und betriebliche Verbesserungsvorschläge gewährt werden.


§ 21 Zahlungsfristen
Das Bargehalt wird monatlich im Nachhinein gezahlt; die Sachbezüge monatlich im Vorhinein geleistet. Sondervergütungen sind nach Fälligkeit zu entrichten. Abweichendes kann vereinbart werden.


§ 22 Erlöschen der Ansprüche
1.  Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die nicht geltend gemacht wurden, erlöschen mit Ablauf von 3 Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
2.  Jedoch erlöschen Ansprüche aus dem Titel der Überstunden, wenn sie nicht geltend gemacht wurden, mit Ablauf von 3 Monaten, nachdem sie entstanden sind.


§ 23 Schlichtung von Streitigkeiten
Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen, bevor die Arbeitsgerichte angerufen werden, durch Vertreter der vertragsschließenden Teile in den Bundesländern geschlichtet werden.


§ 24 Schlussbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten alle bisher geltenden Bestimmungen und Einzelverträge außer Kraft, soweit sie in Widerspruch mit den Bestimmungen dieses Vertrages stehen.
Übersteigen die bisherigen Bar- und die nach den Regeln dieses Vertrages bewerteten Sachbezüge die auf Grund dieses Vertrages gebührenden Bezüge, so erhalten die Angestellten die Bezüge nach diesem Vertrag und zu ihnen einen Barbetrag in der Höhe des Unterschiedes als Barzulage oder ein gleichwertiges Zusatzdeputat.
Bei allgemeinen Gehaltsänderungen sind die im § 8 Abs 2 lit d), § 11 Abs 1 und Abs 3 letzter Satz, § 12 Abs 1 und Anlage 3 zu § 4 angeführten Barvergütungen verhältnismäßig zu erhöhen oder zu senken.



Wien, am 26. April 1999
Für die Arbeitgeberseite
ZENTRALVERBAND DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN ARBEITGEBER IN NIEDERÖSTERREICH, BURGENLAND UND WIEN
ÖkRat Dipl.-Ing. Arthur Schmid Ernst Hoyos
ARBEITGEBERVERBAND DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT IN STEIERMARK
LAbg. Ing. Hans Kinsky
ARBEITGEBERVERBAND DER LAND- UND
FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE OBERÖSTERREICHS
Dipl.-Fw. Carl Castell-Castell
ARBEITGEBERVERBAND DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE KÄRNTENS
Dr. Alessandro Foscari
KAMMER FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT IN SALZBURG
Präs. Franz Eßl Dipl.-Ing. Nikolaus Lienbacher
Für die Arbeitnehmerseite
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Hans Sallmutter Wolfgang Katzian
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
SEKTION LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT
Ing. Werner Vogl Günther Trausznitz

Anlagen



Anlage 1 zu § 7 Kategorieneinteilung
Kategorie I (Anfängerkategorie)
Gehaltsstufe 1
Hilfskräfte in der Kanzlei ohne fachtheoretische Vorbildung in den ersten 4 Berufsjahren.
(VWGr I idF ab 1. Mai 2022)
Gehaltsstufe 2
Landwirtschaft:
Landwirtschaftliche Praktikanten mit fachtheoretischer Vorbildung ab dem 2. Berufsjahr.
Forstwesen, Jagd und Fischerei:
Leerstufe.
Säge und technischer Dienst:
Leerstufe.
Kanzlei:
Kanzleikräfte über 18 Jahre ohne fachtheoretische Vorbildung ab 1. Berufsjahr.
Gehaltsstufe 3
Landwirtschaft:
Leerstufe.
Forstwesen, Jagd und Fischerei:
Leerstufe.
Säge und technischer Dienst:
Leerstufe.
Kanzlei:
Kanzleikräfte ohne fachtheoretische Vorbildung ab 3. Berufsjahr.
Kategorie II
Gehaltsstufe 1
Landwirtschaft:
Schaffer, Wirtschafter, Gärtner, Winzer, alle im 1. und 2. Berufsjahr.
Forstwesen, Jagd und Fischerei:
Ungeprüfte: Forstwartanwärter (Heger, Forstgehilfe, Waldaufseher), Jäger (Jagdgehilfe, Hilfsjäger, Jagdaufseher, Jagdheger), Fischer, alle im 1. und 2. Berufsjahr.
Säge und technischer Dienst:
Leerstufe.
Kanzlei:
Kanzleikräfte ohne fachtheoretische Vorbildung ab 5. Berufsjahr, mit Handelsschule ab 1. Berufsjahr.
Gehaltsstufe 2
Landwirtschaft:
Schaffer, Wirtschafter, Gärtner, Winzer, alle ab 3. Berufsjahr; Winzer mit landwirtschaftlicher Winterschule, geprüfte Obstbaumwärter.
Forstwesen, Jagd und Fischerei:
Ungeprüfte: Forstanwärter (Heger, Forstgehilfe, Waldaufseher), Jäger (Jagdgehilfe, Hilfsjäger, Jagdaufseher, Jagdheger), Fischer, alle ab 3. Berufsjahr.
Geprüfte: Forstwart (Heger, Forstgehilfe, Waldaufseher), Jäger (Hilfsjäger, Jagdaufseher, Jagdheger), letztere mit Prüfung gem BGBl Nr 100/1989 bzw nach den entsprechenden Landesgesetzen, alle im 1. und 2. Berufsjahr.
Säge und technischer Dienst:
Rundholzplatzmeister.
Kanzlei:
Kanzleikräfte ohne fachtheoretische Vorbildung ab 9. Berufsjahr, mit Handelsschule ab 5. Berufjahr.
Gehaltsstufe 3
Landwirtschaft:
Selbständige Wirtschafter, Oberschweizer, Oberwinzer, Obermüller , Obergärtner, Kellermeister.
Forstwesen, Jagd und Fischerei:
Geprüfte: Forstwart (Heger, Oberheger, Forstgehilfe, Waldaufseher), Jäger (Oberjäger, Revierjäger, Jagdaufseher, Jagdheger), letztere mit Prüfung im Sinne der Kat. II/2 und alle ab 3. Berufsjahr.
Säge und technischer Dienst:
Leerstufe.
Kanzlei:
Leerstufe.
Kategorie III
Gehaltsstufe 1
Landwirtschaft:
Adjunkten und Gärtner mit fachtheoretischer Vorbildung einer landwirtschaftlichen Lehranstalt (Winter- oder Ackerbauschule bzw Gartenbauschule) ab 1. Berufsjahr.
Forstwesen, Jagd und Fischerei:
Geprüfte: Forstwart (Heger, Oberheger, Forstgehilfe, Waldaufseher), Jäger (Oberjäger, Revierjäger, Jagdaufseher, Jagdheger), letztere mit Prüfung im Sinne der Kat. II/2 und alle ab 7. Berufsjahr.
Säge und technischer Dienst:
Leerstufe.
Kanzlei:
Qualifizierte Kanzleikräfte, die überwiegend mit Material- und Naturalbuchhaltung beschäftigt sind.
Gehaltsstufe 2
Landwirtschaft:
Adjunkten mit fachtheoretischer Vorbildung einer landwirtschaftlichen Lehranstalt (Winter- oder Ackerbauschule) ab 3. Berufsjahr; Kellermeister mit großem Wirkungskreis ohne vorgesetzten Angestellten in der Kellerwirtschaft.
Forstwesen, Jagd und Fischerei:
Geprüfte Forstwarte, Oberjäger und Revierjäger mit Prüfung im Sinne der Kat. II/2, alle mit Beginn des 11. Berufsjahres.
Säge und technischer Dienst:
Sägeleiter ohne fachtheoretische Vorbildung und Gleichgestellte, Werkmeister.
Kanzlei:
Qualifizierte Kanzleikräfte, die regelmäßig mit Lohnverrechnung oder dauernd mit Kassendienst beschäftigt sind; Absolventen mit Reifeprüfung einer AHS.
Gehaltsstufe 3
Landwirtschaft:
Adjunkten mit fachtheoretischer Vorbildung einer landwirtschaftlichen Lehranstalt (Winter- oder Ackerbauschule) ab 5. Berufsjahr; Adjunkten mit fachtheoretischer Vorbildung einer höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (landwirtschaftliche Mittelschule, zB Wieselburg), mit Reifeprüfung ab 1. Berufsjahr.
Forstwesen, Jagd und Fischerei:
Absolventen von Försterschulen (Forstadjunkten), Geprüfte Forstwarte, Oberjäger und Revierjäger mit Prüfung im Sinne der Kat. II/2, alle mit Beginn des 13. Berufsjahres.
Säge und technischer Dienst:
Werkstättenleiter.
Kanzlei:
Kanzleisekretäre (-innen), Gutssekretäre (-innen), Buchhalter, Kassiere, Absolventen mit Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule.
Kategorie IV
Gehaltsstufe 1
Landwirtschaft:
Adjunkten mit fachtheoretischer Vorbildung einer höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (landwirtschaftliche Mittelschule) mit Reifeprüfung ab 7. Berufsjahr.
Forstwesen, Jagd und Fischerei:
Absolventen von Försterschulen mit Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß BGBl Nr 440/1975 oder mit einer dieser gleichgestellten Prüfung.
Säge und technischer Dienst:
Leerstufe.
Kanzlei:
Selbständige Buchhalter bis zum vollendeten 10. Berufsjahr in gleicher Verwendung.
Gehaltsstufe 2
Landwirtschaft:
Adjunkten mit selbständigem Wirkungskreis, Oberwinzer, Obergärtner, Kellermeister, alle jeweils als Leiter einer Wirtschaftseinheit und mit fachtheoretischer Vorbildung; ohne fachtheoretischer Vorbildung ab 15. Berufsjahr in gleicher Verwendung.
Forstwesen, Jagd und Fischerei:
Absolventen von Försterschulen mit Staatsprüfung im Sinne der Kat. IV/1 ab 5. Berufsjahr; Fischmeister.
Säge und technischer Dienst:
Schnittholzplatzmeister, Obermaschinist, Sägemeister.
Kanzlei:
Selbständige Buchhalter ab dem 11. Berufsjahr in gleicher Verwendung.
Gehaltsstufe 3
Landwirtschaft:
Wirtschaftsbereiter (in den Alpenländern Verwalter genannt); für Adjunkten Leerstufe.
Forstwesen, Jagd und Fischerei:
Förster als Leiter von Kleinrevieren; Kanzleiförster ab 11. Berufsjahr; alle mit Staatsprüfung im Sinne der Kat. IV/1.
Säge und technischer Dienst:
Werkmeister in Großbetrieben, Sägeleiter mittlerer Sägen.
Kanzlei:
Leerstufe.
Kategorie V
Gehaltsstufe 1
Landwirtschaft:
Ökonomieverwalter bis 500 ha. Weingutsverwalter als Leiter des Weingutes und der Kellerwirtschaft, alle ohne Unterschied der fachtheoretischen Vorbildung.
Forstwesen, Jagd und Fischerei:
Revierförster und andere Leiter von Vollrevieren (Forstverwalter) mit vorgesetztem Angestellten oder Eigentümer mit forstfachlicher Qualifikation, alle mit Staatsprüfung im Sinne der Kat. IV/1, Jagdverwalter, Jagdleiter als hauptberuflich Vorgesetzter mehrerer Berufsjäger, Oberfischmeister.
Säge und technischer Dienst:
Sägeleiter großer Sägen, technische Ingenieure.
Kanzlei:
Rentmeister bis zu fünf Wirtschaftseinheiten, Bilanzbuchhalter, Hauptkassier.
Gehaltsstufe 2
Landwirtschaft:
Absolventen der Universität für Bodenkultur ab 1. Berufsjahr, Ökonomieverwalter, ohne Unterschied der fachtheoretischen Vorbildung, über 500 ha.
Forstwesen, Jagd und Fischerei:
Revierförster und andere Leiter von Revieren (Oberförster, Forstverwalter, Oberforstverwalter) ohne Vorgesetzten im Sinne der Kat. V/1, Oberförster (Forstverwalter, Oberforstverwalter) mit besonderem Wirkungskreis, alle mit Staatsprüfung im Sinne der Kat. IV/1.
Leiter von Vollrevieren mit vorgesetzem Angestellten oder Eigentümer mit forstfachlicher Qualifikation, mit Staatsprüfung im Sinne der Kat. IV/1 und mit Beginn des 21. Berufsjahres.
Säge und technischer Dienst:
Selbständige Sägeverwalter mit kaufmännischen Agenden, Leiter des Fuhrparkes und Leiter des Holzhofes, alle ausschließlich in dieser Verwendung.
Kanzlei:
Rentmeister über fünf Wirtschaftseinheiten, Oberbuchhalter, Personalreferenten in Großbetrieben oder Zentralverwaltungen.
Gehaltsstufe 3
Landwirtschaft:
Oberverwalter ohne Unterschied der fachtheoretischen Vorbildung, Abteilungsleiter mit Hochschulbildung.
Forstwesen, Jagd und Fischerei:
Absolventen der Universität für Bodenkultur ab 1. Berufsjahr; Forstwirte (Oberförster, Oberforstverwalter), das sind Forstorgane mit Staatsprüfung für den höheren Forstdienst gemäß BGBl Nr 222/1962 oder mit einer dieser gleichgestellten Prüfung; ansonsten Leerstufe.
Säge und technischer Dienst
Leerstufe.
Kanzlei:
Leerstufe.
Kategorie VI
Gehaltsstufe 1
Landwirtschaft:
Oberverwalter mit Hochschulausbildung, Abteilungsleiter in Zentralen mit Hochschulbildung.
Forstwesen, Jagd und Fischerei:
Absolventen der Universität für Bodenkultur mit Staatsprüfung im Sinne der Kategorie V/3;
Forstwirte (Forstverwalter, Oberforstverwalter, Forstmeister) als ausübende Forstwirtschaftsführer kleinerer oder extensiver Wirtschaftseinheiten, ebenfalls mit Staatsprüfung im Sinne der Kat. V/3.
Säge und technischer Dienst:
Leerstufe.
Kanzlei:
Administratoren auf Großbetrieben in leitender Vertrauensstellung.
Gehaltsstufe 2
Landwirtschaft:
Verwalter und Oberverwalter in Großbetrieben ohne zentrale Oberleitung und ohne Unterschied der fachtheoretischen Vorbildung.
Forstwesen, Jagd und Fischerei:
Forstwirte (Forstverwalter, Oberforstverwalter, Forstmeister, Oberforstmeister) als ausübende Forstwirtschaftsführer größerer Wirtschaftseinheiten oder als Leiter einer oder mehrerer Abteilungen in Großbetrieben mit Staatsprüfung im Sinne der Kat. V/3 sowie Abteilungsleiter in Großbetrieben mit abgeschlossener Hochschulbildung.
Säge und technischer Dienst:
Leerstufe.
Kanzlei:
Administratoren auf Großbetrieben in leitender Vertrauensstellung mit Hochschulbildung (Syndikus).
Gehaltsstufe 3
Landwirtschaft:
Gutsdirektor ohne Unterschied der fachtheoretischen Vorbildung.
Forstwesen, Jagd und Fischerei:
Forstwirte (Forstmeister und Oberforstmeister) als ausübende Forstwirtschaftsführer großer Wirtschaftseinheiten ohne zentrale Oberleitung oder in Sonderverwendung mit großem oder vielseitigem Wirkungskreis mit Staatsprüfung im Sinne der Kat. V/3.
Säge und technischer Dienst:
Leerstufe.
Kanzlei:
Leerstufe.
Außerhalb des Schemas – freie Vereinbarung

Mindestens Kategorie VI, Gehaltsstufe 3.
Landwirtschaft:
Zentralgüterdirektor.
Forstwesen, Jagd und Fischerei:
Forstdirektoren großer Betriebe.
Säge und technischer Dienst:
Leerstufe.
Kanzlei:
Leerstufe.


Anlage 2 zu § 7
des Kollektivvertrages für die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft,

gültig ab 1. Mai 2023

Das bis zum 30. April 2023 gültige Gehaltschema (siehe Gehaltstabelle 2022) wird mit Wirksamkeit 1. Mai 2023 um 9,1% erhöht, die errechneten Beträge werden kaufmännisch auf die 2. Centstelle gerundet.

Gehaltstabelle
Kategorie Das Gehalt beträgt mit Beginn des
Gehaltsstufe  1.  3.  5.  7.
Berufsjahres gemäß § 4 Abs 8
I 1.706,81 1.706,81
II/1 1.936,40 1.965,27 1.988,89 2.016,45
II/2 1.986,26 2.015,13 2.038,73 2.064,99
II/3 2.037,43 2.062,36 2.095,16 2.121,42
III/1 2.089,90 2.120,10 2.146,32 2.172,55
III/2 2.143,69 2.169,96 2.197,48 2.225,03
III/3 2.192,24 2.221,11 2.247,34 2.276,21
IV/1 2.320,81 2.353,60 2.392,98 2.428,38
IV/2 2.429,69 2.470,35 2.508,42 2.546,45
IV/3 2.549,08 2.588,45 2.622,57 2.661,92
V/1 2.713,09 2.752,44 2.789,17 2.827,22
V/2 2.840,32 2.882,33 2.920,36 2.954,47
V/3 3.017,44 3.055,51 3.094,86 3.131,58
VI/1 3.452,99 3.527,78 3.601,25 3.767,88
VI/2 4.345,10 4.419,91 4.499,94 4.658,66
VI/3 5.092,93 5.168,99 5.242,48 5.410,42
Kategorie Das Gehalt beträgt mit Beginn des
Gehaltsstufe  9. 11. 13. 15.
Berufsjahres gemäß § 4 Abs 8
I
II/1 2.045,31 2.106,95 2.169,96 2.230,28
II/2 2.095,16 2.158,13 2.219,79 2.280,15
II/3 2.148,94 2.204,04 2.273,57 2.333,93
III/1 2.198,80 2.255,22 2.320,81 2.385,11
III/2 2.248,65 2.312,93 2.374,61 2.440,20
III/3 2.302,45 2.365,43 2.429,70 2.504,49
IV/1 2.466,43 2.549,08 2.630,43 2.713,09
IV/2 2.585,82 2.665,84 2.752,44 2.828,53
IV/3 2.702,58 2.782,61 2.863,94 2.950,53
V/1 2.863,94 2.950,53 3.030,58 3.110,58
V/2 2.993,85 3.075,18 3.157,82 3.239,17
V/3 3.170,95 3.252,29 3.336,25 3.417,59
VI/1 3.930,57 4.094,53 4.259,84 4.423,84
VI/2 4.821,36 4.986,66 5.151,94 5.319,88
VI/3 5.575,72 5.739,71 5.906,31 6.067,71
Kategorie Das Gehalt beträgt mit Beginn des
Gehaltsstufe 17. 19. 21. 23.
Berufsjahres gemäß § 4 Abs 8
I
II/1 2.290,64 2.352,28 2.420,49 2.493,98
II/2 2.345,74 2.404,78 2.475,61 2.549,08
II/3 2.398,21 2.466,43 2.535,97 2.612,05
III/1 2.455,93 2.525,47 2.595,00 2.665,84
III/2 2.512,38 2.585,82 2.656,67 2.720,95
III/3 2.570,09 2.639,61 2.713,09 2.782,61
IV/1 2.793,10 2.875,77 2.993,85 3.110,58
IV/2 2.912,50 2.993,85 3.110,58 3.229,97
IV/3 3.030,58 3.110,58 3.229,97 3.345,43
V/1 3.193,24 3.275,92 3.359,85 3.510,74
V/2 3.323,13 3.407,09 3.489,74 3.636,66
V/3 3.502,85 3.582,88 3.661,61 3.816,42
VI/1 4.590,46 4.754,46 4.976,16 5.201,81
VI/2 5.483,89 5.647,87 5.877,46 6.113,61
VI/3 6.233,00 6.400,92 6.651,50 6.911,27
Kategorie Das Gehalt beträgt mit Beginn des
Gehaltsstufe 25. 27. 29. 31.
Berufsjahres gemäß § 4 Abs 8
I
II/1 2.562,22 2.630,43 2.702,58 2.776,05
II/2 2.619,94 2.690,77 2.761,62 2.828,53
II/3 2.676,34 2.752,44 2.820,67 2.888,88
III/1 2.738,00 2.804,91 2.875,77 2.950,53
III/2 2.793,10 2.863,94 2.934,79 3.004,34
III/3 2.854,78 2.923,00 2.993,85 3.063,38
IV/1 3.229,97 3.345,43 3.464,81 3.582,88
IV/2 3.345,43 3.464,81 3.582,88 3.698,35
IV/3 3.464,81 3.582,88 3.698,35 3.816,42
V/1 3.661,61 3.816,42 3.967,27 4.120,77
V/2 3.795,43 3.946,30 4.094,53 4.249,37
V/3 3.967,27 4.120,77 4.272,98 4.423,84
VI/1 5.426,15 5.647,87 5.872,21 6.091,30
VI/2 6.351,06 6.584,61 6.815,48 7.050,34
VI/3 7.168,40 7.430,79 7.689,24 7.943,76
Außerhalb des Schemas freie Vereinbarung, mindestens Kategorie VI/3.


Anlage 3 zu § 4 – Lehrlingseinkommen und Praktikantenentschädigung
1.  Lehrlinge (auch Fischerei-Lehrlinge) gemäß § 4 Abs 11 lit a):
Das Lehrlingseinkommen beträgt monatlich:
im ersten Halbjahr € 800,29
im zweiten Halbjahr € 901,28
im zweiten Jahr € 1.125,64
2.  Jagdlehrlinge zum Berufsjäger gemäß § 4 Abs 11 lit a):
Das Lehrlingseinkommen beträgt monatlich:
im ersten Praktikumsjahr € 1.125,64
im zweiten Praktikumsjahr € 1.400,11
3.  Ferialangestellte bzw. Praktikanten gemäß § 4 Abs 11 lit b) und c):
Die Entschädigung beträgt monatlich € 802,90


Anlage 4 zu § 4 – Dienstzettel
I. Name und Anschrift des Arbeitgebers: .......................
II. Herr/Frau (Arbeitnehmer/In) .......................
wohnhaft in .......................
geb. am .......................
III. Beginn des Dienstverhältnisses: .......................
Probezeit (1 Monat) von ....................... bis .......................
Bei Angestellten: Probejahr bis ....................... vereinbart.
Das Dienstverhältnis ist in der Folge befristet auf bestimmte Zeit und zwar
von ....................... bis .......................
Sollten Sie nach Ablauf der bestimmten Zeit weiter beschäftigt werden, entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit.
IV. Kündigungsfrist und Kündigungstermin bei Eintritt: .......................
V. Dienstort (eventuell Hinweis auf wechselnde Arbeits- bzw Einsatzorte): .......................
VI. Bei Angestellten: Einstufung in .......................
Anrechnung von Vordienstzeiten .......................
für die Einstufung .......................
für die Kündigungsfrist .......................
für die Entgeltfortzahlung .......................
für die Abfertigung .......................
VII. Tätigkeitsinhalt/Dienstverwendung: .......................
VIII. Vereinbarter monatlicher Bruttobargehalt: .......................
Die Zahlung der monatlichen Entgeltansprüche und der Sonderzahlungen erfolgt nach den gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Bestimmungen.
IX. Allfällig vereinbarte Naturalbezüge (Sachleistungen): .......................
X. Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes werden Zeiten im Ausmaß von ....................... angerechnet.
Der jährliche Erholungsurlaub beträgt 30 Werktage, 36 Werktage nach einer Dienstzeit von 25 Jahren.
XI. Normalarbeitszeit: Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ....................... Stunden.
XII. Anzuwendende Bestimmungen und sonstige Vereinbarungen: .......................
Ort und Datum .......................
Der Arbeitgeber: .......................
Der Arbeitnehmer: .......................
Anmerkungen über Änderungen während des Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs 4 Kollektivvertrag.


Anlage 5 zu § 18 Abs 4
Den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, ist die Abfertigung und das Sterbequartal einschließlich des Anspruches nach § 23 Abs 5 GAngG. im nachstehenden Ausmaß zu gewähren:
Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses
im Falle des § 19 Abs 1 im Falle des § 19 Abs 2
von  3 Jahren das 4 fache das 7 fache
von  5 Jahren das 4,5 fache das 7,5 fache
von 10 Jahren das 5 fache das 8 fache
von 15 Jahren das 6 fache das 9 fache
von 20 Jahren das 9 fache das 10,5 fache
von 25 Jahren das 12 fache das 12 fache
des dem verstorbenen Dienstnehmers für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes.
Wien, 26. April 1999

Zusatzprotokolle etc



Zusatz
zu dem bundeseinheitlichen Kollektivvertrag für Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft im Bereiche des Zentralverbandes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber in Niederösterreich, Burgenland und Wien.
1.  Jedem Angestellten gebührt Beheizungsmaterial bis zum Höchstausmaß von 30 rm, jedoch ist ein Mindestmaß von 10 rm für Angestellte ohne Haushalt und 20 rm für Angestellte mit Haushalt beizustellen.
2. 
a)
In den landwirtschaftlichen Gutsbetrieben im Bereiche des Verbandes wird, wo dies einvernehmlich festgelegt wurde, die gemischte Entlohnung mit folgenden Sätzen aufrechterhalten:
Deputatbezüge
(jährlich) für Verh. für Ledige
Brotgetreide (womöglich halb Weizen, halb Roggen) 11 q 3,5 q
Sommergetreide 5 q 2,5 q
Wintergetreide 5 q
Kartoffeln 30 q 8,0 q
Vollmilch 730 Liter 365 Liter
Fleisch (Wild, Fisch) 36 kg
Fett 24 kg
Und zwar werden die Deputate, soweit dies derzeit tunlich ist, in natura ausgefolgt und nach den Bewertungsbestimmungen des § 9 vom Gehalt abgerechnet.
b)
In den Forstbetrieben im Bereiche des Verbandes sind dem Angestellten zur Nutzung überlassene Grundflächen zu den durch die zuständige Bauernkammer festgesetzten Pachtzinsen zu bewerten und vom Gehalt in Abzug zu bringen.
3. 
a)
In den landwirtschaftlichen Gutsbetrieben im Bereiche des Verbandes ist die gleichzeitige Stallhaltung von zwei Schweinen gestattet. Die erforderlichen Futtermittel sind auf Grund der im Punkt 2 a) angegebenen Richtsätze dem Betrieb zu bezahlen.
b)
In den Forstbetrieben im Bereiche des Verbandes wird die Kuhhaltung mit zwei Stück begrenzt, ebenso die Schweinehaltung auf die gleichzeitige Haltung von zwei Stück.
In Forstbetrieben, die an die Angestellten Milch abgeben, ist die Kuhhaltung untersagt.

Für die Arbeitgeberseite
ZENTRALVERBAND DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN
ARBEITGEBER IN NIEDERÖSTERREICH, BURGENLAND UND WIEN
Wien 1, Jakobergasse 4
Karl Kuefstein
Für die Arbeitnehmerseite
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
SEKTION LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT
Wien 1, Deutschmeisterplatz 2
Abg. z. NR Alfred Dallinger Abg. z. NR Helmut Braun
Ing. Werner Vogl Albert Salinger
Wien, am 28. April 1982


Protokoll
Zum Kollektivvertrag für Gutsangestellte – Zusatz
I.
Den Brennereileitern gebühren folgende Bezüge bzw kommen folgende Bestimmungen des Kollektivvertrages für land- und forstwirtschaftliche Angestellte (Gutsangestellte) zur Anwendung:
1.  Laufende Barbezüge entsprechend den nachfolgenden Ergänzungen des Kollektivvertragsschemas, Anlage 1 zu § 7 des Kollektivvertrages:
Nach Kanzleikräfte die Sparte
landwirtschaftliche Brennerei

Kat. IV, Gehaltsst. 3:
selbständiger Brennereileiter nach einjähriger Brennereipraxis.
Kat. V, Gehaltsst. 1:
selbständiger Brennereileiter nach dreijähriger Brennereipraxis.
Kat. V, Gehaltsst. 2:
selbständiger Brennereileiter nach fünfjähriger Brennereipraxis.
Kat. V, Gehaltsst. 3:
selbständiger Brennereileiter nach siebenjähriger Brennereipraxis.
Kat. VI, Gehaltsst. 1:
selbständiger Brennereileiter nach zehnjähriger Brennereipraxis.
Kat. VI, Gehaltsst. 2 und 3:
Leerstufe.
2.  Der 13. und 14. Bezug entsprechend § 14 des Kollektivvertrages.
3.  Die Aufwandsentschädigung entsprechend § 11 Pkt 1.
4.  Die Abfertigungsbestimmungen entsprechend § 18.
5.  Die Urlaubsbestimmungen entsprechend § 15.
6.  Erlöschen der Ansprüche entsprechend § 22.
7.  Schlichtung von Streitigkeiten entsprechend § 23.
8.  Bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht.
9.  Ausdrücklich wird festgestellt, dass die Bestimmungen bezüglich der Deputate (freie Wohnung, Beleuchtung, Beheizung usw) und bezüglich der Übersiedlungskosten keine Gültigkeit haben.
II.
Unter der Bezeichnung „selbständiger landwirtschaftlicher Brennereileiter” ist ein Angestellter zu verstehen, der eine Brennerei selbständig in technischer und kommerzieller Beziehung leitet und die entsprechende Vorbildung besitzt (landwirtschaftliche Hochschule, landwirtschaftliche Mittelschule und zumindest einjährige Brennereipraxis).
Die im alten österreichischen Branntweinsteuergesetz angewandte Bezeichnung „Brennereileiter” ist nicht identisch mit der oben angeführten.
Vereinbart zwischen dem Zentralverband der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber in Niederösterreich, Burgenland und Wien, Wien 1, Jakobergasse 4/14, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Land- und Forstwirtschaft, Wien 1, Deutschmeisterplatz 2.

Wien, am 20. Mai 1985
Für den
ZENTRALVERBAND DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN ARBEITGEBER
Wien 1, Jakobergasse 4/14
Oek.-Rat Karl Kuefstein Dipl.-Ing. Arthur Schmid LKR Hanno Mitscha-Märheim ÖKR Ing. Hans
Eichinger
Für den
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Alfred Dallinger Helmut Braun
SEKTION LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT
Ing. Werner Vogl Albert Salinger

Zusatzkollektivvertrag


zum Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Angestellte (Gutsangestellte) in Oberösterreich

abgeschlossen am 26. April 1999, gültig mit 1. Mai 1999 und in der Fassung vom 1. Mai 2022
zwischen dem
Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs

4020 Linz, Auf der Gugl 3
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft GPA

Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss

1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Dienstnehmer, die dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages vom 1. Mai 1999 in der Fassung vom 1. Mai 2022 unterliegen.


§ 2 Valorisierung
(1)  Das Gehaltsschema (Anlage 2 zu § 7) des Kollektivvertrags vom 1. Mai 2022 wird mit 1. Mai 2023 um 9,1% erhöht. und kaufmännisch auf die 2. Centstelle gerundet.
(2)  Die Lehrlingseinkommen und die Praktikantenentschädigungen (Anlage 3 zu § 4) werden mit 1. Mai 2023 um 9,1% erhöht und kaufmännisch auf die 2. Centstelle gerundet.


§ 3 Rahmenrechtliche Änderung
(1)  Das im § 8 Z 2 lit. d) angeführte Wohnungsentgelt für die Kategorien I–III/1 u.2 wird von € 103,44 auf € 112,34 erhöht.
(2)  Das im § 8 Z 2. lit d) angeführte Wohnungsentgelt für die Kategorien III/3, IV–VI wird von € 125,32 auf € 136,10 erhöht.
(3)  Das im § 11 Z 1 angeführte Tagesgeld für die Kategorien I–III wird von € 36,57 auf € 39,72 erhöht.
(4)  Das im § 11 Z 1 angeführte Tagesgeld für die Kategorien IV–V wird von € 41,60 auf € 45,18 erhöht.
(5)  Das im § 11 Z 1 angeführte Tagesgeld für die Kategorie VI wird von € 47,86 auf € 51,98 erhöht.
(6)  Das im § 11 Z 1. angeführte Übernachtungsgeld für die Kategorien I–III wird von € 20,80 auf € 22,59 erhöht.
(7)  Das im § 11 Z 1 angeführte Übernachtungsgeld für die Kategorien IV–V wird von € 25,63 auf € 27,83 erhöht.
(8)  Das im § 11 Z 1 angeführte Übernachtungsgeld für die Kategorie VI wird von € 25,63 auf € 27,83 erhöht.
(9)  Das im § 11 Z 3 angeführte Fahrradgeld wird von € 37,61 auf € 40,84 erhöht.
(10)  Das im § 12 Z 1 angeführte Hundegeld wird von € 55,90 auf € 60,71 erhöht.


§ 5 Geltungsbeginn
Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrags ist der 1. Mai 2023.



Wien, am 20. April 2023
Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs
Obmann Dominik Revertera
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Vorsitzende: Bundesgeschäftsführer:
Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss
Stv. Vorsitzender: Wirtschaftsbereichssekretär:
Walter Friess Mag. Andreas Laaber