Kollektivvertrag
für die DienstnehmerInnen der Einrichtungen der Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Österreichs
Fassung vom 12.3.2024
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft vida
abgeschlossen zwischen der
Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Österreichs
und den nachstehend angeführten kollektivvertragsfähigen Körperschaften:
Kongregation der Schwestern vom Göttlichen Heiland
(Salvatorianerinnen)
Österreichische Provinz
Hackinger Hof 3–4, 1130 Wien;
Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom hl. Kreuz
Provinz Europa–Mitte
Gabelsbergerstraße 19, 4600 Wels;
Kongregation der Schwestern vom Göttlichen Erlöser
Kaiserstraße 25–27, 1070 Wien;
Kongregation der Franziskanerinnen von der christlichen Liebe
Hartmanngasse 7–11, 1050 Wien;
Kongregation der Dienerinnen des hlst. Herzens Jesu
Baumgasse 20A, 1030 Wien;
Konvent der Barmherzigen Brüder
Hauptstraße 20, 3420 Kritzendorf;
Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom hl. Karl Borromäus
Gentzgasse 104, 1180 Wien;
Kongregation der Schwestern vom armen Kinde Jesus
Kaasgrabengasse 13, 1190 Wien;
Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul
Salzachgäßchen 3, 5020 Salzburg;
Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul
Mariengasse 12, 8020 Graz;
Österreichische Provinz der Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul in Wien–Gumpendorf
Gumpendorferstraße 108, 1060 Wien;
alle vertreten durch die:
Kuhn Rechtsanwälte GmbH
Elisabethstraße 22, 1010 Wien,
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft VIDA
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien,
andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a)
räumlich:
Für den Bereich der Republik Österreich, nicht aber für Pflegeheime in Oberösterreich, für die ein anderer Kollektivvertrag gilt.
b)
fachlich:
Für Einrichtungen, insbesondere Häuser für Pflege-und Betreuungsbedürftige (samt angeschlossenem stationärem betreutem Wohnen)
aa)
deren Träger jeweils kollektivvertragsfähige Körperschaften sind und die in der Präambel angeführt sind, oder
bb)
deren Träger jeweils Mitglieder der Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Österreichs sind.
Die unter bb) angeführten Einrichtungen jedoch nur, soweit deren Träger kirchliche Körperschaften sind oder an deren Träger direkt oder indirekt mehrheitlich kirchliche Körperschaften und/oder Privatstiftungen, die von diesen gegründet sind, beteiligt sind, und/oder Vereine, auf die Einrichtungen kirchlicher Körperschaften gemäß § 3 AVRAG übergegangen sind, nicht jedoch die CS Pflege- und Sozialzentrum Rennweg GmbH, die CS Betreuung zu Hause GmbH, die Caritas Socialis GmbH sowie solche Gesellschaften, an denen die vorgenannten drei beteiligt sind, weiters nicht für die St. Vinzenz-Heim Betriebsgesellschaft m.b.H. (Schernberg).
c)
persönlich:
Für alle in den in b) angeführten Einrichtungen beschäftigten DienstnehmerInnen. Ausgenommen von diesem Kollektivvertrag sind MitarbeiterInnen, mit denen ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, sowie PraktikantInnen (die das Praktikum im Zuge ihrer Ausbildung absolvieren), weiters leitende DienstnehmerInnen, bei welchen die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht gelten. Ebenfalls ausgenommen sind Lehrer an Privatschulen im Sinne von § 5 Privatschulgesetz im Hinblick auf die Beschäftigung als Lehrer im Unterricht an einer Privatschule.
II. Abschnitt Bestimmungen für Angestellte
§ 2 Anstellung
1.
Die Anstellung der Angestellten erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils gültigen Fassung durch den Träger der Einrichtung nach vorheriger Beratung mit dem Betriebsrat laut § 99 des Arbeitsverfassungsgesetzes.
2.
Das erste Monat ab Beginn des Dienstverhältnisses ist ein Probemonat und während dieser Zeit kann das Dienstverhältnis von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
3.
Dem Angestellten ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung in die seinem Aufgabenkreis entsprechende Verwendungsgruppe (Gehaltskategorie) sowie Gehaltsstufe schriftlich mitzuteilen (Dienstvertrag oder Dienstzettel). Diese Einstufung erfolgt jeweils unter Mitwirkung des Betriebsrates (§ 99 ArbVG).
4.
Dem eintretenden Angestellten sind vom Dienstgeber für die Einreihung in die Gehaltsstufe nach Vorlage der Nachweise alle gleichwertigen Vordienstzeiten entsprechend den Bestimmungen Anhang I anzurechnen. Es steht dem Dienstgeber frei, auch mehr Vordienstzeiten anzurechnen. Für Angestellte, die vor dem 01.09.2023 eingetreten sind, bleiben die bisher zumindest entsprechend den damals geltenden Bestimmungen angerechneten Vordienstzeiten aufrecht, die neue Regelung ist ebenfalls in Anhang I enthalten.
§ 3 Arbeitszeit
1.
Sofern in diesem Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Normalarbeitszeit ab 1.9.2023 39 Stunden wöchentlich. In jeder Woche muss eine 36-stündige ununterbrochene Ruhezeit gesichert sein. Der Durchrechnungszeitraum beträgt vier Monate.
2.
Die Diensteinteilung erfolgt nach betrieblichen Erfordernissen durch den Dienstgeber. Für jeden Monat ist ein Dienstplan mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten durch den Dienstgeber zu erstellen. Mit Betriebsvereinbarung, in Ermangelung eines Betriebsrates durch Einzelvereinbarung, können Gleitzeit sowie die Grundsätze einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit zur Erreichung einer längeren Freizeit (z. B. 4-Tage-Woche) vereinbart werden. Auch in diesen Fällen bemisst sich der Durchrechnungszeitraum gemäß Abs. 1, wobei innerhalb des Durchrechnungszeitraums die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 50 Stunden (in den Fällen des Abs 10 auf 46 Stunden) ausgedehnt werden kann.
3.
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den ArbeitnehmerInnen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die Ausfallzeit auf die Werktage von maximal 52, die Ausfalltage einschließenden Wochen, verteilt werden. Bei Wochenendruhe hat diese spätestens am Samstag um 18 Uhr zu beginnen.
4.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarung – in Betrieben in denen kein Betriebsrat besteht, durch Dienstvertrag – bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
4a.
Fällt in die Arbeitszeit in überwiegendem Umfang Arbeitsbereitschaft und stehen dem die Bestimmungen des AZG nicht entgegen, kann die Betriebsvereinbarung – in Betrieben in denen kein Betriebsrat besteht, der Dienstvertrag – darüber hinaus eine Verlängerung sowohl der täglichen als auch der wöchentlichen Normalarbeitszeit zulassen.
Es kann eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhang mit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft auf bis zu 16 Stunden maximal 3 x pro Woche zugelassen werden. Es kann eine weitere Ausdehnung auf bis zu 24 Stunden maximal 2 x pro Woche zugelassen werden, wenn in die Arbeitszeit Teambesprechungen, Supervision, Feriendienst, Wochenenddienst oder gleichwertige Formen der Arbeit (z. B. Dienst nur bei einzelnen Betreuten) fallen.
Innerhalb des Durchrechnungszeitraums darf die Wochenarbeitszeit (exklusive Pausenzeiten) im Durchschnitt 46 Stunden, in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums 60 Stunden nicht überschreiten.
Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnes abgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeitsbereitschaft). Eine Arbeitsaufnahme während der geringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft unterbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede angefangene Stunde wird als Stunde gerechnet und wie Nachtarbeit (mit Nachtarbeitszuschlag) vergütet.
5.
Die Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pausen müssen insgesamt mindestens eine halbe Stunde betragen, wenn die tägliche Arbeitszeit 6 Stunden übersteigt.
7.
Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten.
8.
Überstunden sind gleichzeitig mit dem Entgelt für den der Leistung folgenden Monat abzugelten, soweit nicht Abgeltung durch Freizeit vereinbart wird.
9.
Bei mehrtägigen freizeit- oder erlebnispädagogischen Maßnahmen oder Urlaubsfahrten, bewegen sich MitarbeiterInnen in Teams außerhalb der direkten Einflusssphäre des Dienstgebers.
Gemäß den §§ 5 und 5a AZG wird festgelegt, dass die tägliche Normalarbeitszeit während dieser Veranstaltung 10 Stunden sowie die wöchentliche Normalarbeitszeit 60 Stunden betragen kann. Innerhalb einer Kalenderwoche (Mo – So) muss mindestens ein Tag arbeitsfrei sein.
Der Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit diesen freizeit- oder erlebnispädagogischen Maßnahmen oder Urlaubsfahrten notwendig sind, wie zum Beispiel Eintritte, Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Verpflegung und Versicherungen.
Für den Zeitraum der freizeit- oder erlebnispädagogischen Maßnahmen oder Urlaubsfahrten wird immer von einer Vollzeitbeschäftigung ausgegangen, selbst dann, wenn für das Dienstverhältnis Teilzeit vereinbart wurde.
Die Normalarbeitszeit und Mehrleistung wird wie folgt abgegolten: pro Tag gebührt das Entgelt für 10 Stunden Normalarbeitszeit und eine Nachtdienstpauschale pro geleistetem Nachtdienst (gem. Abs. 4a). Pro Arbeitstag gebührt zusätzlich eine Pauschale in Höhe von € 69,85 brutto.
Gibt es betrieblich eine insgesamt bessere Regelung, kommt diese zur Anwendung. Abweichende Regelungen können durch Betriebsvereinbarungen erfolgen.
10.
In Betrieben, die weder Pflegeheime noch sozialpädagogische Einrichtungen sind und für die der Kollektivvertrag erst nach dem 28.2.2018 Anwendung findet, beträgt der Durchrechnungszeitraum 1 Jahr, und zwar 1.9. bis 31.8. des Folgejahres. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte. Die Normalarbeitszeit darf bis zu 46 Stunden pro Woche betragen, im Schnitt des Durchrechnungszeitraums bis zu 40 Stunden.
§ 4 Anspruch bei Dienstverhinderung
1.
Der Anspruch auf Entgelt bei Dienstverhinderung der Angestellten regelt sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Infolge eines weder vorsätzlich noch grob fahrlässig selbst verschuldeten Arbeitsunfalles oder infolge einer durch Infektion bei der Arbeitstätigkeit im Betrieb entstandenen Erkrankung erhöht sich die Dauer des Anspruchs auf Fortzahlung des Entgelts auf das Doppelte des in § 8 Abs (1) Angestelltengesetz bestimmten Zeitausmaßes.
§ 5 Urlaub
1.
Die Höhe des Urlaubs bemisst sich nach dem Urlaubsgesetz. Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes werden dem Angestellten die Vordienstzeiten nur gemäß Urlaubsgesetz angerechnet.
2.
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.
4.
Angestellte erhalten ab 1.3.2024 für Urlaubsjahre, die nach dem 29.2.2024 beginnen und in die ihr 43. Geburtstag fällt, in Vorgriff auf die Regelungen des Urlaubsgesetzes 6 Wochen (36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage) Urlaub, wobei diese 6. Urlaubswoche – solange sie nicht nach dem Urlaubsgesetz zusteht – auf sonstige Zusatzurlaube angerechnet werden kann. Auf eine allenfalls zustehende Entlastungswoche sind alle Urlaubsansprüche über 30 Werktage (25 Arbeitstage) anzurechnen. Ansprüche aus (auch freien) Betriebsvereinbarungen sind auf Ansprüche aus diesem Absatz zur Hälfte anzurechnen.
§ 6 Lösung des Dienstverhältnisses
Für die Lösung des Dienstverhältnisses finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes Anwendung. Beide Teile können das Dienstverhältnis zum Fünfzehnten oder Letzten eines jeden Monats aufkündigen. Die Kündigung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Erfolgt die Kündigung mündlich (z. B. auch telefonisch), ist sie nachfolgend schriftlich zu bestätigen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung gilt der mündliche Ausspruch, wenn die schriftliche Kündigung spätestens am nächsten Werktag (Montag bis Freitag) abgesandt wird.
III. Abschnitt Bestimmungen für DienstnehmerInnen, die sich nicht im Angestelltenverhältnis befinden (im Folgenden kurz Arbeiter genannt)
§ 7 Aufnahme
1.
Die Anstellung der Arbeiter erfolgt durch den Träger der Einrichtung nach vorheriger Beratung mit dem Betriebsrat laut § 99 des Arbeitsverfassungsgesetzes.
2.
Das erste Monat ab Beginn des Dienstverhältnisses ist ein Probemonat und während dieser Zeit kann das Dienstverhältnis von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
3.
Dem Arbeiter/der Arbeiterin ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung in die seinem Aufgabenkreis entsprechende Verwendungsgruppe (Gehaltskategorie) sowie Gehaltsstufe schriftlich mitzuteilen (Dienstvertrag oder Dienstzettel). Diese Einstufung erfolgt jeweils unter Mitwirkung des Betriebsrates (§ 99 ArbVG).
4.
Dem eintretenden Arbeiter sind vom Dienstgeber für die Einreihung in die Gehaltsstufe alle gleichwertigen Vordienstzeiten entsprechend den Bestimmungen Anhang I anzurechnen. Es steht dem Dienstgeber frei, auch mehr Vordienstzeiten anzurechnen. Für Arbeiter, die vor dem 01.09.2023 eingetreten sind, bleiben die bisher zumindest entsprechend den damals geltenden Bestimmungen angerechneten Vordienstzeiten aufrecht, die neue Regelung ist ebenfalls in Anhang I enthalten.
§ 8 Arbeitszeit
1.
Sofern in diesem Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Normalarbeitszeit ab 1.9.2023 39 Stunden wöchentlich. In jeder Woche muss eine 36-stündige ununterbrochene Ruhezeit gesichert sein. Der Durchrechnungszeitraum beträgt vier Monate.
2.
Die Diensteinteilung erfolgt nach betrieblichen Erfordernissen durch den Dienstgeber. Für jeden Monat ist ein Dienstplan mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten durch den Dienstgeber zu erstellen. Mit Betriebsvereinbarung, in Ermangelung eines Betriebsrates durch Einzelvereinbarung, können Gleitzeit sowie die Grundsätze einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit zur Erreichung einer längeren Freizeit (z.B. 4-Tage-Woche) vereinbart werden. Auch in diesen Fällen bemisst sich der Durchrechnungszeitraum gemäß Abs. 1, wobei innerhalb des Durchrechnungszeitraums die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 50 Stunden (in den Fällen des Abs 10 auf 46 Stunden) ausgedehnt werden kann.
3.
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den ArbeitnehmerInnen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die Ausfallzeit auf die Werktage von maximal 52, die Ausfalltage einschließenden Wochen, verteilt werden. Bei Wochenendruhe hat diese spätestens am Samstag um 18 Uhr zu beginnen.
4.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarung bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
5.
Die Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. Die Pausen müssen insgesamt mindestens eine halbe Stunde betragen, wenn die tägliche Arbeitszeit 6 Stunden übersteigt.
7.
Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten.
8.
Für DienstnehmerInnen, die nicht unmittelbar in der Betreuung, in der Küche, in der Speisenausteilung, als Portiere oder als Haustechniker beschäftigt sind, ist die Diensteinteilung (Arbeitszeiteinteilung) so zu treffen, dass die Wochenendruhe am Samstag um 13 Uhr beginnt.
9.
Überstunden sind gleichzeitig mit dem Entgelt für den der Leistung folgenden Monat abzugelten, soweit nicht Abgeltung durch Freizeit vereinbart wird.
10.
In Betrieben, die weder Pflegeheime noch sozialpädagogische Einrichtungen sind und für die der Kollektivvertrag erst nach dem 28.2.2018 Anwendung findet, beträgt der Durchrechnungszeitraum 1 Jahr, und zwar 1.9. bis 31.8. des Folgejahres. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte. Die Normalarbeitszeit darf bis zu 46 Stunden pro Woche betragen, im Schnitt des Durchrechnungszeitraums bis zu 40 Stunden.
§ 9 Ansprüche bei Dienstverhinderung
1.
Bei kassenärztlich nachgewiesener Erkrankung (Unfall) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Ab dem 26. Dienstjahr gebührt darüber hinaus für weitere 2 Wochen ein Krankengeldzuschuss in der Höhe von 40 % des Bruttobezuges.
2.
Ist die Krankheit durch Arbeitsunfall oder Infektion (Berufskrankheit) entstanden und übersteigt sie den Zeitraum, für welchen der Arbeiter/die Arbeiterin nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes Ansprüche auf Entgeltfortzahlung hat, dann gebührt ihm/ihr ein Krankengeldzuschuss von 40 % des Grundlohns einschließlich kollektivvertraglichen Zulagen für die Krankenstandsdauer, höchstens aber bei einer Dienstzeit
bis zu 5 Jahren für |
42 Tage, |
ab dem 6. Dienstjahr für |
84 Tage, |
ab dem 16. Dienstjahr für |
140 Tage, |
ab dem 26. Dienstjahr für |
168 Tage. |
3.
Bei Leistungslöhnen oder sonstigen unregelmäßigen Entgelten (Nachtdienstzulagen, Pauschalien usw.) ist das Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen, ansonsten gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes, soweit sie keine Verschlechterung gegenüber dem in diesem Kollektivvertrag geregelten Entgeltanspruch herbeiführen.
§ 10 Urlaub
1.
Die Höhe des Urlaubs bemisst sich nach dem Urlaubsgesetz. Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes werden dem Arbeiter die Vordienstzeiten nur gemäß Urlaubsgesetz angerechnet.
2.
Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes.
4.
Arbeiter erhalten ab 1.3.2024 für Urlaubsjahre, die nach dem 29.2.2024 beginnen und in die ihr 43. Geburtstag fällt, in Vorgriff auf die Regelungen des Urlaubsgesetzes 6 Wochen (36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage) Urlaub, wobei diese 6. Urlaubswoche – solange sie nicht nach dem Urlaubsgesetz zusteht – auf sonstige Zusatzurlaube angerechnet werden kann. Auf eine allenfalls zustehende Entlastungswoche sind alle Urlaubsansprüche über 30 Werktage (25 Arbeitstage) anzurechnen. Ansprüche aus (auch freien) Betriebsvereinbarungen sind auf Ansprüche aus diesem Absatz zur Hälfte anzurechnen.
§ 11 Lösung des Dienstverhältnisses
1.
Das Dienstverhältnis kann von beiden Seiten zum Fünfzehnten oder letzten Tag eines Monats gekündigt werden. Die Kündigung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Erfolgt die Kündigung mündlich (z.B. auch telefonisch) ist sie nachfolgend schriftlich zu bestätigen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung gilt der mündliche Ausspruch, wenn die schriftliche Kündigung spätestens am nächsten Werktag abgesandt wird.
2.
Hinsichtlich der Kündigungsfrist finden die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Gesetzlich zulässige abweichende Vereinbarungen sind auch kollektivvertraglich zulässig.
IV. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für alle DienstnehmerInnen
§ 12 Abfertigung
1.
Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten nur für DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2003 begonnen hat. Die Abfertigung gebührt entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. des Arbeiterabfertigungsgesetzes.
2.
Die DienstnehmerInnen haben Anspruch auf Abfertigung in der vollen Höhe des gesetzlichen Ausmaßes, wenn sie infolge eines nach dem ASVG erworbenen Pensionsanspruches (Alters-, Früh- sowie jeweils unverschuldeter Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension) selbst kündigen, unmittelbar mit Ende des Dienstverhältnisses die Pension erhalten und die vorgeschriebene Kündigungszeit einhalten.
3.
Jene DienstnehmerInnen, die vom Arbeiterverhältnis in das Angestelltenverhältnis übernommen wurden und beim selben Dienstgeber beschäftigt sind, erhalten für die Berechnung der Abfertigung die volle Dienstzeit als Arbeiter angerechnet.
4.
Weibliche Dienstnehmer haben nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf Abfertigung gemäß der Bestimmung des § 23a Angestelltengesetz. Hat die Dienstnehmerin zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes bereits eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens 5 Jahren beim selben Dienstgeber verbracht, bleibt der Anspruch auf Abfertigung im Ausmaß des § 23a Angestelltengesetz auch dann erhalten, wenn die betreffende Dienstnehmerin spätestens 3 Monate vor Ablauf des Karenzurlaubes den Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt und wenn für das 3. Lebensjahr des Kindes Karenzurlaub vereinbart ist. Der Abfertigungsanspruch besteht nicht, wenn die Voraussetzungen für die Karenz weggefallen sind. Für männliche Dienstnehmer gelten im Falle der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem VKG die Bestimmungen sinngemäß.
§ 12a Karenz und Anrechnung von Karenz
1.
Für die Karenz gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Väter-Karenzgesetzes, insbesondere auch § 15f Mutterschutzgesetz. § 15f Abs (1) Mutterschutzgesetz gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kind ab 1. August 2019 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.
2.
Für Geburten (Adoptionen und Übernahmen in die unentgeltliche Pflege) vor dem 1. August 2019 gilt § 12a in der am 29.2.2020 geltenden Fassung, die wie folgt lautet:
“1.
Allen Dienstnehmern werden Karenzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz und dem Väterkarenzgesetz, Familienzeit bzw. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes in folgenden Fällen
-
a)
bei der Einstufung in die jeweilige Lohntabelle
-
b)
Dienstjubiläen nach dem 30.6.2011
-
c)
Urlaub in Urlaubsjahren, die nach dem 31.12.2011 beginnen
unter den nachfolgenden Bedingungen
-
a)
die Zeiten nach dem Mutterschutzgesetz und dem Väterkarenzgesetz bzw. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes werden nach dem 31.12.2010 zurückgelegt (Familienzeit nach dem 28.2.2017)
-
b)
das Dienstverhältnis hat bei ein und demselben Dienstgeber vor der Karenzzeit bzw. Präsenz- oder Zivildienstes mindestens 6 Monate gedauert
-
c)
die Anrechnung im Karenzfall erfolgt im Höchstausmaß gem. § 15 Mutterschutzgesetz und gem. § 2 Abs. 1 Väterkarenzgesetz (endend jedenfalls mit dem Beginn des Beschäftigungsverbotes für das nächste Kind), höchstens aber im Ausmaß von maximal 24 Monaten
-
d)
die Anrechnung im Fall des Präsenz- oder Zivildienstes erfolgt jeweils im Höchstausmaß der zur Erfüllung der Wehrpflicht erforderlichen Mindestdauer
ab dem folgenden Monatsersten nach dem Ende des Karenzurlaubes (bzw. Präsenz- oder Zivildienstes) angerechnet.
2.
Die Anrechnung nach Abs. 1 findet keine Anwendung für weitere Fälle außer in den dort genannten, insbesondere nicht für eine Abfertigung nach § 12 des Kollektivvertrages. Eine Doppelanrechnung von Zeiten wird ausgeschlossen, insbesondere wenn derartige Zeiten schon aufgrund gesetzlicher Bestimmungen angerechnet werden müssen.“
3.
Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen ist über deren Wunsch unmittelbar im Anschluss nach einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz Karenz bis zum 3. Geburtstag des Kindes zu gewähren, soweit der andere Elternteil nicht Karenz in Anspruch nimmt und der Wunsch 6 Monate vorher schriftlich bekanntgegeben wurde. Auf diese Karenz sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väter- Karenzgesetzes, die für die Karenz gelten, sinngemäß anzuwenden.
§ 12b Sonderbestimmungen für alle dem KA-AZG unterliegenden Dienstnehmer
1.
Für Dienstnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit dem Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz unterliegen, beträgt die durchschnittliche Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes 39 Stunden wöchentlich. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt bis zu 13 Stunden.
2.
Der Dienstplan muss zwei Wochen vor Inkrafttreten für einen Zeitraum von mindestens einem Monat erstellt sein. Die Diensteinteilung laut Dienstplan hat so zu erfolgen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit vom Dienstnehmer innerhalb des Durchrechnungszeitraumes erfüllt werden kann. Auf Wunsch des Dienstnehmers können Zeitguthaben oder Zeitschuld in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Ein mehrmaliges Übertragen dieser Zeitdifferenz ist verboten.
3.
Der Durchrechnungszeitraum bemisst sich gemäß § 3 Abs (1) bzw. § 8 Abs (1) und beträgt vier Monate. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes bis zu 50 Stunden betragen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum von 48 Stunden nicht überschritten wird.
4.
Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeiten oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten.
§ 12c Familienzeit (Papamonat)
1.
Für den Anspruch, das Geltendmachen des Anspruches und die Dauer der Familienzeit gelten die Bestimmungen von § 1a des Väter-Karenzgesetzes.
2.
Unbeschadet des Ablaufs der Frist gemäß § 1a Abs (3) Väter-Karenzgesetz kann Familienzeit gewährt werden, es besteht aber kein Anspruch darauf.
3.
Die Zeit der Familienzeit wird entgeltrechtlich wie Elternkarenz behandelt.
§ 13 Überstundenentlohnung
1.
Überstunden liegen vor, wenn die gemäß den §§ 3, 8 oder 12b und den anzuwendenden Gesetzen festgelegte Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum überschritten wird, dies mit der Einschränkung, dass im Durchrechnungszeitraum eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden überschritten wird. Einseitig angeordnete Abweichungen vom Dienstplan (nicht aber vereinbarte) führen zu Überstunden. Diese Überstunden kommen am Ende des Folgemonats zur Auszahlung, in dem sie erbracht wurden und bleiben bei der Betrachtung, ob andere Stunden Überstunden sind, außer Ansatz.
2.
Im Sinne des geregelten Betriebes müssen Überstunden in notwendigen und dringenden Fällen geleistet werden. Die Anordnung von Überstunden erfolgt durch den Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte nach Möglichkeit nach Anhörung des Betriebsrates. DienstnehmerInnen dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu Überstunden nur herangezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der DienstnehmerInnen der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.
3.
Die Vergütung von Überstunden erfolgt gemäß den nachstehenden Bedingungen:
a)
Überstunden an Werktagen werden mit dem gesetzlichen Zuschlag von 50 % auf das auf die Normalstunde entfallende Entgelt, das ist 1/173 des Monatsgrundlohns pro Stunde bei 40 Wochenstunden bzw. 1/168,7 des Monatsgrundlohns pro Stunde bei 39 Wochenstunden, vergütet. Dieser Zuschlag erhöht sich auf 100 %, wenn die geleisteten Überstunden in die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr Früh fallen. Die Erhöhung auf 100 % gilt nicht für durch Überstundenpauschalien gedeckte Überstunden.
b)
Überstunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen werden mit einem 100-%igen Aufschlag auf das auf die Normalstunde entfallende Entgelt, das ist 1/173 des Monatsgrundlohns pro Stunde bei 40 Wochenstunden bzw. 1/168,7 des Monatsgrundlohns pro Stunde bei 39 Wochenstunden pro Stunde, vergütet. Die Erhöhung auf 100 % gilt nicht für durch Überstundenpauschalien gedeckte Überstunden.
c)
Die Wertigkeit der Überstunden aus einem Durchrechnungszeitraum ergibt sich aus der Wertigkeit der letzten Dienstzeiten des Durchrechnungszeitraums.
d)
Überstunden können in beiderseitigem Einvernehmen zwischen Dienstgeber und DienstnehmerIn auch in Freizeit abgegolten werden, wobei es dem Dienstgeber frei steht, den prozentuellen Zuschlag in Geld oder Freizeit zu gewähren.
4.
Die Abgeltung von Überstunden kann auch in Form einer monatlichen Überstundenpauschale, laut Anhang V des jeweiligen Lohnschemas, erfolgen.
§ 14 Wochenruhe
Gemäß § 7a Abs 3 KA-AZG wird vereinbart, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben darf, wenn im Durchrechnungszeitraum von 4 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche erreicht wird. Der erste Durchrechnungszeitraum wird im Dienstplan ausgewiesen und beginnt spätestens am Wochenbeginn nach dem 1.10.2014. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 ARG festgelegt werden.
§ 14a Nachtschwerarbeitsgesetz und Zusatzurlaub
Ein Zeitguthaben für Nachtdienste gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 der NSchG-Novelle 1992.
§ 14b Nachtdienste, Sonntagsdienste
1.
Unter einem Nachtdienst ist ein Dienst zwischen 20 Uhr eines Tages und 6 Uhr des Folgetages zu verstehen. Als einheitlicher Nachtdienst gilt auch ein Dienst, der an einem Tag beginnt und am Folgetag endet.
2.
Unter Sonntagsdienst wird der Dienst an einem Sonntag verstanden, der den Zeitraum von 0 Uhr bis 24 Uhr (allenfalls teilweise) umfasst.
§ 15 24. und 31. Dezember
1
Berechnung der Soll-Arbeitszeit für den Monat Dezember, wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Montag bis Freitag fallen und das Dienstverhältnis an diesen Tagen aufrecht ist:
a)
Bei Dienstnehmern mit fixen Dienstformen (z. B. Montag und Dienstag je 10 Stunden, Mittwoch und Donnerstag je 8 Stunden und Freitag 4 Stunden) wird die Sollarbeitszeit (laut fixer Arbeitszeitvereinbarung) für den betreffenden Tag (24. und 31. Dezember) von der monatlichen Soll-Arbeitszeit abgezogen.
b)
Bei Dienstnehmern mit variablen Dienstformen (Dienst nach variabler Diensteinteilung) wird für den 24. und 31. Dezember je ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit von der monatlichen Soll-Arbeitszeit abgezogen.
2
Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen Samstag oder Sonntag, erhalten nur die Dienstnehmer, die an diesen Tagen arbeiten, für die Arbeitsstunden am 24. und 31. Dezember eine Zeitgutschrift (1:1) im Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden am 24. und 31. Dezember.
§ 16 Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration
1.
Allen DienstnehmerInnen gebührt jährlich ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration jeweils in der Höhe der monatlichen fixen Bezüge (Grundbezüge inklusive Überzahlungen, zuzüglich aller fixen – nicht nur kollektivvertraglichen – Zulagen zuzüglich Durchschnitt der im betreffenden Monat und den beiden vorhergehenden Monaten ausbezahlten Nachtdienstzulagen, Sonntagsdienstzulagen und Rufbereitschaftsentgelte). Überstundenpauschalen zählen dann nicht zur Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen, wenn sie ausdrücklich als Überstundenpauschalen vereinbart sind, nicht aber wenn sie Überzahlungen darstellen, durch die (auch) Überstunden abgegolten sind.
2.
Bei Beginn oder Beendigung des Dienstverhältnisses während eines Kalenderjahres gebührt der aliquote Teil (taggenau berechnet). Ein über den aliquoten Teil des Urlaubsgeldes hinausgehendes bereits empfangenes Urlaubsgeld kann mit dem Anspruch auf das aliquote Weihnachtsgeld aufgerechnet werden und umgekehrt. Der Dienstgeber kann darüber hinaus zu viel empfangenes Urlaubs- und Weihnachtsgeld zurückfordern.
3.
Das Urlaubsgeld ist den DienstnehmerInnen spätestens am 30. Juni, das Weihnachtsgeld spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung zu bringen.
4.
Arbeitsunfälle und meldepflichtige Infektionskrankheiten infolge der Tätigkeiten in der Anstalt, die zu entgeltlosen Dienstzeiten führen, sind bei der Berechnung der Sonderzahlungen nicht als anspruchsmindernd zu berücksichtigen, bei sonstigen entgeltfreien Zeiten kann aliquotiert werden.
§ 17 Sonderfreizeit
Gegen vorherigen Nachweis der Notwendigkeit wird DienstnehmerInnen mit mindestens einmonatiger Dienstzeit in nachfolgend angeführten Fällen bezahlt Freizeit gewährt:
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Bei Vorladung zu Gerichten und Behörden, es sei denn, dass die DienstnehmerInnen als Beschuldigte oder in einem von ihm/ihr oder gegen ihn/sie betriebenen Rechtsstreit geladen ist. |
– |
Bei eigener Eheschließung |
3 Arbeitstage, |
– |
bei Eheschließung der eigenen Kinder, der Stief- und der Adoptivkinder |
1 Arbeitstag, |
– |
bei Wohnungswechsel: innerhalb eines Dienstjahres die unbedingt erforderliche Zeit |
2 Arbeitstage, |
– |
bei Niederkunft der Ehegattin oder Lebensgefährtin |
1 Arbeitstag, |
– |
bei Todesfällen (einschließlich der Beerdigung) der Eltern, der Ehegatten (Lebensgefährten) sowie der Kinder (Stief- oder Adoptivkinder), sofern sie mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin im gemeinsamen Haushalt lebten |
3 Arbeitstage, |
– |
bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, der Kinder (Stief- und Adoptivkinder), sofern sie nicht mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin im gemeinsamen Haushalt lebten |
2 Arbeitstage, |
– |
bei der Teilnahme an der Beerdigung der Geschwister, Stief-, Groß- und Schwiegereltern |
1 Arbeitstag, |
– |
bei Teilnahme an der Beerdigung sonstiger Familienmitglieder, wenn sie mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin im gemeinsamen Haushalt lebten |
1 Arbeitstag. |
Diese freien Tage sind an das Ereignis gebunden und auf allfällige sonstige Freistellungsansprüche anzurechnen.
Die Verpartnerung gemäß Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (BGBl I 135/2009) wird der Eheschließung in Ansehung der Ansprüche auf Sonderfreizeit gleichgehalten.
§ 18 Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen
1.
Bei angeordneten Dienstreisen gebührt dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin der Ersatz der verausgabten Fahrtkosten (bei Eisenbahnfahrten der Ersatz der Fahrtspesen 2. Klasse nach dem jeweils günstigsten vom Dienstnehmer/der Dienstnehmerin ohne Mehrkosten in Anspruch zu nehmenden Tarif). Überdies gebührt dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin bei angeordneten Dienstreisen eine Mehraufwandsentschädigung, bestehend aus einem Tages- und Nächtigungsgeld. Die Höhe dieser Gelder richtet sich nach den entsprechenden steuerfreien Sätzen (derzeit § 26 Z4 EStG) nach dem Einkommenssteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Bei Benützung des eigenen PKW gebührt dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin das jeweilige amtliche Kilometergeld unter Ausschluss darüber hinausgehender Ansprüche.
3.
Schließlich gebührt dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin auch der Ersatz aller Auslagen, die er im Interesse des Dienstgebers getätigt hat, nach Nachweis durch Originalrechnungen. Nähere Bestimmungen hinsichtlich des Aufwandersatzes, insbesondere auch Genehmigungsvorbehalte, können vom Dienstgeber erlassen werden.
§ 19 Dienstkleidung und Reinigung
Die Regelung erfolgt durch Betriebsvereinbarung. Bis zum Inkrafttreten einer Betriebsvereinbarung bleiben die bisherigen betrieblichen Übungen aufrecht.
§ 20 Entlohnungshöhe und Umstufungen
1.
Die Einstufung und die Entlohnungshöhe richten sich nach dem jeweiligen geltenden Lohn/Gehaltsschema (Anhänge II, III, V und VI). Das Schema III gilt für 39 Stunden, in Einrichtungen gemäß § 30a für 40 Stunden.
2.
Überzahlungen sind in der Lohn/Gehaltsabrechnung gesondert auszuweisen.
3.
Alle DienstnehmerInnen, die am Sonntag oder in der Nacht (20.00 Uhr bis 6.00 Uhr) Dienst verrichten, erhalten eine Sonntagsdienstzulage/Nachtdienstzulage laut Anhang V.
4.
Der Dienstgeber kann nach seiner Wahl Überstunden entweder durch die Gewährung einer Überstundenpauschale oder durch Abgeltung der geleisteten Überstunden abfinden. Vereinbarungen über die Gewährung von Überstundenpauschalen können widerruflich abgeschlossen werden. Überstunden werden nur dann entlohnt, wenn sie entweder durch eine gewährte Pauschale gedeckt oder ausdrücklich angeordnet sind.
5.
Die im Anhang V angeführten Zulagen gebühren in den im Anhang V angeführten Fällen.
6.
Befristet gewährte fixe Zulagen fallen weiterhin mit Ende der Befristung weg. Sie sind gesondert auszuweisen.
7.
Alle Ansätze gebühren aliquot entsprechend dem Beschäftigungsausmaß. Die Anhänge III und V gelten für 39 Stunden, in Einrichtungen gemäß § 30a für 40 Stunden.
8.
Gehaltsbestandteile werden nur soweit valorisiert, wie dies ausdrücklich vorgesehen ist.
9.
Für Lehrlinge und Ferialpraktikanten gilt das Schema in Anhang VI.
10.
Die Einstufung und Zulagengewährung erfolgt jeweils bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen (Ausbildung bzw. Weiterbildung), wenn schriftlich ein Einsatz auf einem konkreten Dienstposten vereinbart ist, der die Einstufung bzw. Zulagengewährung nach sich zieht.
§ 21 Außerordentliche Belohnung
Für tatsächlich umgesetzte Verbesserungsvorschläge oder besondere Leistungen kann der Dienstgeber dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin eine einmalige Prämie nach Ermessen des Dienstgebers gewähren. Durch Gewährung dieser Prämie entsteht kein Anspruch auf Gewährung einer derartigen Prämie in der Zukunft, auch wenn bei der Auszahlung kein Vorbehalt gemacht wird.
§ 22 Dienstjubiläum
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Dienstjubiläen, die bis 28.02.2025 anfallen. Für Dienstjubiläen, die im Zeitraum 01.03.2025 bis 28.02.2027 anfallen, gelten die halben Ansätze betreffend Geld, die vollen betreffend Freizeit. Danach gebühren keine Jubiläumsvergünstigungen.
1.
Nach 15 Dienstjahren beim gleichen Dienstgeber gebührt den DienstnehmerInnen als Anerkennung ein Jubiläumsgeschenk in Höhe von einem Monatsbezug (Grundentgelt zuzüglich gewährter fixer kollektivvertraglicher Zulagen). Am Tag des Jubiläums sind die betreffenden DienstnehmerInnen dienstfrei.
2.
Nach 20 Dienstjahren beim gleichen Dienstgeber gebührt den DienstnehmerInnen als Anerkennung ein Jubiläumsgeschenk in Höhe von eineinhalb Monatsbezügen (Grundentgelt zuzüglich gewährter fixer kollektivvertraglicher Zulagen). Am Tag des Jubiläums sind die betreffenden DienstnehmerInnen dienstfrei.
3.
Nach 25 Dienstjahren beim gleichen Dienstgeber gebührt den DienstnehmerInnen als Anerkennung ein Jubiläumsgeschenk in Höhe von zwei Monatsbezügen (Grundentgelt zuzüglich gewährter fixer kollektivvertraglicher Zulagen). Am Tag des Jubiläums sind die betreffenden DienstnehmerInnen dienstfrei.
4.
Nach 30 Dienstjahren beim gleichen Dienstgeber und unter der Voraussetzung, dass die betreffenden DienstnehmerInnen kein Jubiläumsgeschenk bei Erreichen des 20. Dienstjahres erhielten, gebührt den DienstnehmerInnen als Anerkennung ein Jubiläumsgeschenk in Höhe von zweieinhalb (wenn diese bei Erreichen des 25. Dienstjahres nur eineinhalb Monatsbezüge erhielten, von drei) Monatsbezügen (Grundentgelt zuzüglich gewährter fixer kollektivvertraglicher Zulagen). Die JubilarInnen erhalten unter derselben Voraussetzung zwei Arbeitstage dienstfrei.
5.
Die Regelungen gelten für Dienstjubiläen ab 1.2.2013.
6.
Für Betriebe, für die der Kollektivvertrag erst nach dem 28.2.2018 Anwendung findet, werden nur jene Dienstjahre im Sinne der Absätze 1 bis 4 berücksichtigt, die nach Anwendung des Kollektivvertrages zurückgelegt werden.
§ 23 Teilzeitbeschäftigung
1.
Für teilzeitbeschäftigte DienstnehmerInnen gelten ebenfalls alle in diesem Kollektivvertrag angeführten arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die in den Anhängen angeführten Lohn- und Gehaltsansätze, jedoch nur im Verhältnis zum Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden. Eine Entlohnung der Arbeitszeit als Überstunden findet erst dann statt, wenn die jeweils höchstzulässige Normalarbeitszeit vollbeschäftigter DienstnehmerInnen unter Berücksichtigung der Durchrechnungszeiträume überschritten wird.
2.
Die Höhe der Zulagen bemisst sich nach dem Ausmaß der jeweils bezahlten Stunden. Für die Höhe des Urlaubsgeldes und der Weihnachtsremuneration gilt § 16 Abs (1).
3.
Mehrstunden eines Quartals können im darauffolgenden Quartal im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, anderenfalls sind sie in dem diesem folgenden Kalenderquartal folgenden Monat mit einem Zuschlag von 25 % zu vergüten.
4.
Das Beschäftigungsausmaß für teilzeitbeschäftigte Dienstnehmerinnen zum Stichtag 31.08.2023 bleibt im Hinblick auf die konkret vereinbarten Wochenstunden unverändert. Sollte das Beschäftigungsausmaß in Prozent geregelt sein, so wird dieses in Stunden umgerechnet. Bei ab dem 1.9.2023 beschäftigten Teilzeitbeschäftigten wird die vereinbarte Normalarbeitszeit stets in Stunden vereinbart.
§ 23a Altersteilzeit
1.
Dienstnehmer haben unter der Voraussetzung, dass sie eine Altersteilzeitvereinbarung mit den in Abs. 2 angeführten Regelungen beantragen, Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, wenn sie bei Beginn der beantragten Altersteilzeit zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb desselben Dienstgebers beschäftigt waren und der schriftliche Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung zumindest 6 Monate vor dem Monatsersten, zu dem die Altersteilzeitvereinbarung beginnen soll, beim Dienstgeber eingetroffen ist und die Voraussetzungen für den Bezug von Altersteilzeitgeld (derzeit in § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz) erfüllt sind.
2.
Die Altersteilzeitvereinbarung muss eine kontinuierliche Altersteilzeit auf die Dauer von bis zu 5 Jahren vorsehen; die Altersteilzeitvereinbarung kann frühestens 5 Jahre vor dem Erreichen des Regelpensionsalters des betreffenden Dienstnehmers beginnen; die Altersteilzeitvereinbarung hat die Bestimmung zu enthalten, dass das Dienstverhältnis mit Ende der Altersteilzeitvereinbarung endet und dass sich bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen Dienstgeber und Dienstnehmer zu einer Änderung der Altersteilzeitvereinbarung in der Weise verpflichten, dass die wirtschaftlichen Bedingungen gleich bleiben, insbesondere die Belastung des Dienstgebers durch die Altersteilzeitvereinbarung nicht größer ist als nach den gesetzlichen Regelungen bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung. Der Lohnausgleich gebührt gemäß § 27 Abs. (2) Z 3 lit. a) des Arbeitslosenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass das Wort „mindestens“ entfällt.
3.
Vereinbarungen über Altersteilzeit können auch abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 getroffen werden, auf deren Abschluss hat ein Dienstnehmer jedoch keinen Anspruch.
§ 23b Schwangere Dienstnehmerinnen
Schwangere Dienstnehmerinnen haben ab dem der Bekanntgabe der Schwangerschaft folgenden Monatsersten Anspruch auf die variablen Gehaltsbestandteile, die ihnen im Durchschnitt für den 10., 11. und 12. Monat (also den 3 vollen Monaten vor Beginn der Schwangerschaft) vor dem voraussichtlichen, in der ersten vorgelegten ärztlichen Bestätigung ausgewiesenen Geburtstermin ausgezahlt wurden, soweit sie diese variablen Gehaltsbestandteile aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht mehr erhalten (z. B. wegen des Verbots der Nacht- oder Überstundenarbeit). Hiedurch werden aber keine zusätzlichen Entgeltfortzahlungsansprüche begründet.
§ 24 Rufbereitschaft
Rufbereitschaft darf innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten für bis zu 30 Tage (dies sind jeweils bis zu 24 aufeinander folgende Stunden) vereinbart werden. Für die Zeiten, für die Rufbereitschaft vereinbart ist, in denen der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin jedoch nicht arbeitet, gebührt das in der Zulagenordnung Anhang V festgelegte Entgelt.
§ 25 Verfall von Ansprüchen
Alle Ansprüche der DienstnehmerInnen gegen den Dienstgeber aus und im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten, sonstige Ansprüche der DienstnehmerInnen gegen den Dienstgeber bei sonstigem Verfall innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstermin gilt der Auszahlungstag jener Gehalts-/Lohn-Periode, in welcher der Anspruch entstanden ist. Ansprüche der Dienstgeber gegen die DienstnehmerInnen müssen ebenfalls innerhalb von 6 Monaten bzw. 3 Monaten geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch des Dienstgebers verfällt. Die Verfallsfrist beginnt in diesem Fall mit der Kenntnis des Dienstgebers vom Anspruch und von der Person, gegen die der Anspruch besteht. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt jeweils die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
§ 26 Schlichtung von Streitigkeiten
Sollten über die Anwendung oder Auslegung dieses Kollektivvertrages Differenzen oder Streitigkeiten entstehen, so sind diese vor einem Schiedsgericht auszutragen, welches aus je drei Vertretern der vertragschließenden Parteien zusammengesetzt wird. Der Vorsitzende wird jeweils ausgelost. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Nichteinigung ist das zuständige Einigungsamt anzurufen.
§ 27 Günstigere Bestimmungen, Anrechnung und Anhänge
1.
Günstigere dienstvertragliche Regelungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt. Beim Günstigkeitsvergleich ist jeweils vom gesamten Dienstverhältnis und von allen diesbezüglichen Regelungen (sowohl Entgeltregelungen wie auch sonstige Regelungen) auszugehen. Bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages sich ergebende Überzahlungen werden ausgewiesen.
2.
Allfällige finanzielle Vergünstigungen aus diesem Kollektivvertrag (nicht jedoch reine prozentuelle Valorisierungen des Grundgehalts gemäß Anhang III und Anhang VI - und der kollektivvertraglichen Zulagen gemäß Anhang V) sind auf gesetzliche und dienstvertragliche Ansprüche anzurechnen und umgekehrt.
4.
In diesem Kollektivvertrag nicht besonders geregelte Belange fallen unter die Bestimmungen der jeweils hiefür geltenden Gesetze oder Verordnungen.
5.
Die diesem Kollektivvertrag angeschlossenen Anhänge I, II, III, V und VI bilden einen integrierenden Bestandteil desselben.
§ 28 Sabbatical
1.
Die DienstnehmerInnen haben die Möglichkeit, einvernehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Bedingungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen:
a)
Während eines Zeitraums von 60 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten dieses Zeitraumes die Berufspause in Anspruch genommen wird.
b)
Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten dieses Zeitraumes die Berufspause in Anspruch genommen wird.
c)
Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten dieses Zeitraumes die Berufspause in Anspruch genommen wird.
d)
Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werden statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten dieses Zeitraumes die Berufspause in Anspruch genommen wird.
e)
Andere Modelle können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich festgelegt werden.
2.
Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme bzw. Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen, nicht für die Finanzierung der Berufspause aufgewendeten Gehaltsanteile nachzuverrechnen.
3.
Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn der Ansparphase. Der Arbeitnehmer genießt für die Dauer der Berufspause bis 1 Monat danach Kündigungsschutz ausgenommen Kündigungsgründe im Sinne des MSchG. Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich.
4.
Werden aufgrund einer Vereinbarung nach dieser Bestimmung Normalarbeitszeitguthaben angesammelt, so gilt bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor oder während der Inanspruchnahme der Berufspause oder Nichtzustandekommen der Berufspause, dass nicht konsumierte Zeitguthaben als Normalarbeitszeit abgegolten werden.
§ 29 Fortbildung
1.
Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder Vertiefung der Qualifikation in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit die Erlernung eines anderen als des gegenwärtig ausgeübten Berufs zu verstehen. Im Falle von angeordneten oder vereinbarten Fortbildungsmaßnahmen ist der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin verpflichtet, die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung durch eine schriftliche Bescheinigung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
2.
Unter angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind solche zu verstehen, deren Besuch dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin über Weisung des Dienstgebers aufgetragen wird. Die Zeit der Bildungsveranstaltung einer angeordneten Fortbildungsmaßnahme – jedoch ohne Pausen – ist Arbeitszeit. Bei Bildungsveranstaltungen, die länger als 8 Stunden (ausschließlich Pause) pro Tag dauern, ist vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich das Einvernehmen hinsichtlich der Zeitabgeltung herzustellen. Die Wegzeit zum Ausbildungsort gilt als Arbeitszeit, soweit sie die übliche Dauer der Anreise zum Dienstort überschreitet.
3.
Darüber hinaus können Fortbildungsmaßnahmen zwischen dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber vereinbart werden. Bei derartigen Fortbildungsmaßnahmen ist vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich das Einvernehmen hinsichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung herzustellen.
4.
Als angeordnete Fortbildungsmaßnahme gilt nur eine, bei der die Anordnung schriftlich vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme erfolgt ist. Der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin ist zur Teilnahme an derartigen Fortbildungsmaßnahmen nur verpflichtet, wenn die Anordnung vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich erfolgt ist. Als vereinbarte Fortbildungsmaßnahme gilt nur eine, bei der vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich das Einvernehmen hinsichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung hergestellt wurde.
§ 30 Mitarbeiterprämie
1.
Mit Betriebsvereinbarung, in Ermangelung eines Betriebsrates durch Einzelvereinbarung (gemäß Abs. 3), können Dienstgeber ihren Arbeitnehmerinnen für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie (§ 124b Z 447 EStG 1988) gewähren. Sofern gesetzliche Bestimmungen zur Gewährung einer Mitarbeiterprämie auch für das Kalenderjahr 2025 bestehen, kann eine gesonderte Betriebsvereinbarung (in Ermangelung eines Betriebsrates durch Einzelvereinbarung) über eine Mitarbeiterprämie auch für das Kalenderjahr 2025 abgeschlossen werden.
2.
Die Höhe der Mitarbeiterprämie wird je nach Beschäftigungsausmaß und je nach Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr 2024 bzw. 2025 aliquotiert. Endet das Dienstverhältnis vor dem vereinbarten Auszahlungstermin, erhält die Dienstnehmerin bei Ende des Dienstverhältnisses eine aliquote Mitarbeiterprämie (zumindest im Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr 2024 bzw. 2025).
3.
In Betrieben ohne Betriebsrat sind Einzelvereinbarungen mit sämtlichen Arbeitnehmern abzuschließen. Jedenfalls sind gesetzwidrige oder unsachliche Differenzierungen unzulässig.
§ 30a Sonderbestimmungen für Einrichtungen, die weder Pflegeheime noch sozialpädagogische Einrichtungen sind
Für Einrichtungen, die weder Pflegeheime noch sozialpädagogische Einrichtungen sind, gelten die nachstehenden Abweichungen von den Bestimmungen des Kollektivvertrags:
1.
Die Normalarbeitszeit vollbeschäftigter Dienstnehmer beträgt 40 Stunden.
2.
Das Schema Anhang III und die Zulagen Anhang V gelten für eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden.
3.
Die Dienstnehmer erhalten in den Verwendungsgruppen A1 bis D2 eine Zulage von Euro 26,95, in den Verwendungsgruppen E bis I eine Zulage von Euro 21,56, jeweils brutto monatlich und aliquotiert mit dem Beschäftigungsausmaß.
4.
Der Durchrechnungszeitraum beträgt 1 Jahr, und zwar 1.9. bis 31.8. des Folgejahres, es gilt § 3 Abs (10) bzw. § 8 Abs (10).
5.
Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes werden 5 Jahre Vordienstzeiten eines nicht bloß geringfügigen Dienstverhältnisses angerechnet, soweit sie mindestens 6 Monate ununterbrochen gedauert haben und im EWR-Raum zugebracht wurden, ansonsten werden Vordienstzeiten nur gemäß Urlaubsgesetz angerechnet.
6.
Das Urlaubsgeld und die Weihnachtsremuneration gebühren jeweils in der Höhe eines laufenden Monatsentgelts (fixe Bezüge zuzüglich Durchschnitt der im betreffenden Monat und den beiden vorhergehenden Monaten ausbezahlten variablen Bezüge).
7.
Die Schemata III und V gelten für Dienstnehmer nicht, soweit die Einrichtung aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihr und dem betreffenden Land das Entgelt entsprechend dieser Vereinbarung mit dem Land bemisst oder soweit diese Dienstnehmer Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft sind.
8.
Angestellte und Arbeiter erhalten ab 1.3.2024 für Urlaubsjahre, die nach dem 29.2.2024 beginnen, ab ihrem 52. Geburtstag in Vorgriff auf die Regelungen des Urlaubsgesetzes 6 Wochen (36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage) Urlaub, wobei diese 6. Urlaubswoche – solange sie nicht nach dem Urlaubsgesetz zusteht – auf sonstige Zusatzurlaube angerechnet werden kann. Die Bestimmungen des § 5 (4) und § 10 Abs (4) kommen auf Dienstnehmer in Einrichtungen, die weder Pflegeheime noch sozialpädagogische Einrichtungen sind, nicht zur Anwendung.
8.
In Betrieben, die weder Pflegeheime noch sozialpädagogische Einrichtungen sind und für die der Kollektivvertrag erst nach dem 28.2.2018 Anwendung findet, gelten die Schemata III. und V für Dienstnehmer nicht, soweit diese aufgrund einer Vereinbarung zwischen Dienstgeber und dem betreffenden Land das Entgelt entsprechend dieser Vereinbarung mit dem Land erhalten oder soweit diese Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft sind.
§ 31 Gültigkeitsdauer des Kollektivvertrages
1.
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.3.2024 in Kraft und gilt zumindest bis 28.2.2026.
2.
Mit Wirkung zum 1.3.2025 werden alle Gehaltsschemata (Grundgehälter gemäß Anhang III), alle kollektivvertraglichen Zulagen sowie die Gehaltsansätze für Lehrlinge und Ferialbeschäftigte (Anhang VI), um den durchschnittlichen Verbraucherpreisindex des Kalenderjahres 2024 zuzüglich 0,4 Prozentpunkte erhöht.
Wien, am 06. Mai 2024
Für den Verein „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Österreichs“ |
KUHN RECHTSANWÄLTE GMBH |
Dr. Christian Kuhn |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft vida |
Vorsitzender |
Generalsekretärin |
Roman Hebenstreit |
Mag.a. Anna Daimler, BA |
Verhandlungsleitung KV KAP |
Fachbereichssekretärin |
Gertraud Pichler |
Farije Selimi |
Anhang I
A)
Für Dienstnehmer, die ab dem 01.09.2023 eintreten:
1.
Allgemeine Regeln
Gleichwertige Vordienstzeiten werden zur Gänze angerechnet, soweit das Dienstverhältnis jeweils 6 Monate dauerte und im EWR geleistet wurde. Es gelten nur Zeiten einer unselbständigen, nicht geringfügigen Beschäftigung, ansonsten unabhängig vom Beschäftigungsausmaß. Zeiten einer Elternkarenz, einer Hospizkarenz und des Papamonats werden nur berücksichtigt, soweit sie nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags für von der Dauer der Beschäftigung abhängige Ansprüche zu berücksichtigen wären, wenn sie in das Dienstverhältnis gefallen wären und davor und danach keine anderen als gleichwertige Tätigkeiten vorliegen.
Gleichwertig sind nur Tätigkeiten, die in dieselbe Verwendungsgruppe oder eine höhere einzustufen wären, soweit nicht im Folgenden eine Ausdehnung oder Einschränkung stattfindet. Die Berücksichtigung gleichwertiger Vordienstzeiten erfolgt nach vorheriger Beratung mit dem Betriebsrat gemäß § 99 Arbeitsverfassungsgesetz.
2
Spezielle Regeln für Berufsgruppen
Konkret gelten als gleichwertig:
-
a. Verwaltung:
Es gelten die allgemeinen Regeln gemäß Abs. 1
-
b. Pflege:
Pflegeassistenz und Pflegehelfer für Pflegefachassistenz und Pflege in D1 Pflegefachassistenz für Pflege in D1 Pflege ab D1 für Pflege in C2 und C1 Für DGKP: die Zeit der gesetzlich erforderlichen Ausbildung, höchstens 3 Jahre
-
c. MTD/MAB:
D1, D2, E, F1, F2, G: Tätigkeiten als MTD/MAB, die in die nächstuntere Verwendungsgruppe einzustufen sind D1: Tätigkeiten als MAB, die in E einzustufen sind Für MTD: Zeit der gesetzlich erforderlichen Ausbildung, höchstens 3 Jahre
-
d. Sonstige Berufsgruppen:
B2: Tätigkeiten, die mindestens in E einzustufen sind G, H und I: In der Reinigung nur Tätigkeiten in der Reinigung in Gesundheitseinrichtungen oder Sozialbetreuungseinrichtungen, sonst nur gleichartige Tätigkeiten (z. B. in einer Küche)
B)
Für Dienstnehmer, die vor dem 01.09.2023 eingetreten sind
1.
Für Dienstnehmer, die vor dem 01.09.2023 eingetreten sind, gelten ab diesem Zeitpunkt dieselben Anrechnungsbestimmungen von Vordienstzeiten wie für Dienstnehmer, die ab diesem Zeitpunkt eingetreten sind (mit Ausnahme der Anrechnung von Ausbildungszeiten), soweit die Vordienstzeiten nach den nachfolgenden Bestimmungen nachgewiesen und festgestellt werden.
2.
Die Dienstnehmer sind berechtigt, im Zeitraum 01.09.2023 bis 30.11.2023 eine vollständige schriftliche Aufstellung (wenn vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt, auf einem vom Dienstgeber erstellten Formular) hinsichtlich der Vordienstzeiten (vor Beginn des derzeit aktuellen, dem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnisses) schriftlich bei einer vom Dienstgeber hiefür genannten und dem Betriebsrat bekanntgemachten Stelle mit dem Begehren einzureichen, bezeichnete Zeiten als Vordienstzeiten anzurechnen.
3.
Diese Aufstellung muss jeweils eine Auflistung aller Dienstverhältnisse, deren Anrechnung begehrt wird, enthalten, die dem derzeit aktuellen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
4.
Aus dieser Aufstellung muss der jeweilige Dienstgeber (einschließlich Kontaktdaten), die genaue Dauer des Dienstverhältnisses (hierfür gelten die Daten des Dienstzeugnisses oder Versicherungsauszuges, letzterer dann, wenn sich die Art der Dienstleistung und deren Dauer eindeutig ergibt), der Ort der Dienstleistung (Staat) und die Art der Dienstleistung (unter genauer Angabe, die eine Einstufung in die Verwendungsgruppen des Kollektivvertrages ermöglicht) hervorgehen.
5.
Der Aufstellung müssen Bestätigungen der jeweiligen Dienstgeber über Beginn und Ende, den Ort und die Art der Dienstleistung (siehe Punkt 4) beigeschlossen sein. Diese Bestätigung kann ein Dienstzeugnis sein, wenn aus ihm die Art der Dienstleistung entsprechend Punkt 4 hervorgeht. Kann keine Bestätigung des jeweiligen Dienstgebers beigebracht werden, können die Vordienstzeiten auch durch andere geeignete Bescheinigungsmittel nachgewiesen werden (zum Beispiel durch einen Versicherungsdatenauszug in Zusammenhang mit einer Bescheinigung der Art der Dienstleistung).
6.
Bisher angerechnete Vordienstzeiten (insbesondere auch nicht gleichwertige) bleiben erhalten, werden aber auf die nach den vorliegenden Vorschriften anzurechnenden angerechnet. Ergibt der Vergleich der Summe der bisher für die Einstufung angerechneten Vordienstzeiten mit den nach den vorliegenden Vorschriften anzurechnenden Vordienstzeiten, dass in der Vergangenheit mehr Vordienstzeiten angerechnet wurden, so bleibt die bisherige Einstufung aufrecht.
7.
Ergibt sich aus der übergebenen Aufstellung, dass allenfalls mehr Vordienstzeiten anzurechnen wären, die Belege aber (insbesondere im Hinblick auf die Art der Dienstleistung) nicht vollständig sind, hat der Dienstgeber dem Dienstnehmer schriftlich eine Nachfrist von einem Monat einzuräumen, die fehlenden Nachweise schriftlich vorzulegen.
8.
Nach Eintreffen der Aufstellung samt Nachweisen, allenfalls nach Ende der Nachfrist, hat eine Anrechnung der Vordienstzeiten entsprechend den dann vorliegenden Nachweisen zu erfolgen. Die Umstufung (in die entsprechende Entlohnungsstufe) und/oder die Änderung des nächsten Vorrückungsdatums ist dem Dienstnehmer schriftlich innerhalb von 6 Monaten ab Eintreffen der Aufstellung samt Nachweisen bzw. Ende der Nachfrist bekanntzugeben. Ergibt sich aus den vorgelegten und nachgewiesenen Vordienstzeiten keine Änderung, ist dies dem Dienstnehmer ebenfalls innerhalb von 6 Monaten mitzuteilen.
9.
Die finanziellen Folgen der Umstufung treten mit dem folgenden 01.09.2023 ein. Es erfolgt allenfalls eine entsprechende Nachzahlung.
10.
Die finanziellen Folgen der Umstufung oder Änderung des Vorrückungstermines sind auf dienstvertraglich gewährte Überzahlungen anzurechnen, es sei denn, diese wurden für die Übernahme einer bestimmten Funktion gewährt.
11.
Soweit ein Begehren auf Anrechnung von Vordienstzeiten entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nicht innerhalb der genannten Frist (Abs (2)) ausreichend belegt gestellt wurde oder (allenfalls in der Nachfrist) die erforderlichen Nachweise nicht ausreichend beigebracht wurden, bleibt es bei der bisherigen Einstufung und Anrechnung der Vordienstzeiten.
Anhang II
(Pflegeheime 2024)
Verwendungsgruppenschema
Verwendungsgruppenschema |
|
A1 |
A2 |
A3 |
B |
C1 |
C2 |
D1 |
Verwaltung |
Heimleitung |
stellvertretende Heimleitung |
|
|
|
|
Experten in der Verwaltung mit zusätzlichen Fachaufgaben |
Pflege |
Pflegedienstleistung |
stellvertretende Pflegedienstleitung |
Stationsleitung Wohnbereichsleitung |
|
DGKP mit Spezialisierung und Einsatz im Spezialbereich, PraxisanleiterInnen, akdademische PsychologInnen, Seelsorger (Mag. theol.), PsychotherapeutIn |
|
DGKP, sonstige/r SeelsorgerIn, SozialarbeiterIn (DSA) |
Pädagogen in sozialpädagogischen Einrichtungen |
Pädagogische Leitung in sozialpädagogischen Einrichtungen |
|
Wohngruppenleitung (Sozialpädagogische Einrichtung) (Führung > 10 VZA oder 15 Mitarbeiter) |
Wohngruppenleitung in sozialpädagogischen Einrichtungen (Führung von > 5 VZÄ oder 8 MitarbeiterInnen) |
Wohngruppenleitung in sozialpädagogischen Einrichtungen, HortleiterIn, PsychotherapeutIn |
|
Diplom PädagogIn, SozialarbeiterIn (DSA) |
Pädagogen in sonstigen Einrichtungen |
|
|
|
|
LeiterIn, PsychotherapeutIn |
|
Diplom PädagogIn, SozialarbeiterIn (DSA) |
MTD, MAB |
|
|
|
|
|
|
MTD |
Arbeiter |
|
|
|
|
|
|
|
Verwendungsgruppenschema |
|
D2 |
E |
F1 |
F |
G |
H |
I |
Verwaltung |
qualifiziertes Verwaltungspersonal ohne zusätzliche Fachaufgaben aber mit einschlägiger Ausbildung, Eigenständigkeit und Ermessensspielraum |
Sachbearbeiter mit einschlägiger Ausbildung |
|
|
sonstige MitarbeiterInnen in der Verwaltung |
|
|
Pflege |
DiplomsozialbetreuerIn, Pflegefachassistenz |
FachsozialbetreuerIn, sonstige MitarbeiterIn mit jeweils erf. Ausbildung von > 2.500 Stunden |
AltenfachbetreuerIn, Pflegeassistenz,sonstige MitarbeiterIn jeweils mit erf. Ausbildung 1.101 bis 2.500 Stunden |
SeniorenbetreuerIn, sonstige MitarbeiterIn jeweils mit erf. Ausbildung 601 bis 1.100 Stunden |
Heimhilfen, sonstige MitarbeiterIn jeweils mit erf. Ausbildung bis 601.Stunden |
|
Hilfspersonal |
Pädagogen in sozialpädagogischen Einrichtungen |
DiplomsozialbetreuerIn |
sonstige PädagogIn mit jeweils erf. Ausbildung von > 2.500 Stunden |
sonstige PädagogIn jeweils mit erf. Ausbildung 1.100 bis 2.500 Stunden |
sonstige PädagogIn jeweils mit erf. Ausbildung 601 bis 1.100 Stunden |
sonstige PädagogIn jeweils mit erf. Ausbildung bis 601 Stunden |
sonstige PädagogIn ohne Ausbildung |
Hilfspersonal |
Pädagogen in sonstigen Einrichtungen |
DiplomsozialbetreuerIn |
sonstige PädagogIn mit jeweils erf. Ausbildung von > 2.500 Stunden |
sonstige PädagogIn jeweils mit erf. Ausbildung 1.100 bis 2.500 Stunden |
sonstige PädagogIn jeweils mit erf. Ausbildung 601 bis 1.100 Stunden |
sonstige PädagogIn jeweils mit erf. Ausbildung bis 601 Stunden |
sonstige PädagogIn ohne Ausbildung |
Hilfspersonal |
MTD, MAB |
|
MitarbeiterIn mit jeweils erf. Ausbildung von > 2.500 Stunden |
|
MitarbeiterIn jeweils mit erf. Ausbildung 601 bis 1.100 Stunden |
MitarbeiterIn jeweils mit erf. Ausbildung bis 601 Stunden |
|
|
Arbeiter |
|
Facharbeiter mit einschl. Ausbildung |
|
|
|
|
Hilfspersonal |
Anhang III
(Pflegeheime)
Schema zum 1.3.2024
Dienstjahr |
Stufe |
A1 |
A2 |
A3 |
B1 |
C1 |
C2 |
D1 |
1 |
1. und 2. DJ |
4.452,30 |
4.189,67 |
3.992,70 |
3.470,35 |
3.197,22 |
3.105,30 |
3.000,25 |
2 |
3. und 4. DJ |
4.512,70 |
4.250,06 |
4.053,08 |
3.530,73 |
3.257,60 |
3.165,67 |
3.060,63 |
3 |
5. und 6. DJ |
4.573,06 |
4.310,44 |
4.113,45 |
3.591,12 |
3.317,98 |
3.226,05 |
3.121,01 |
4 |
7. und 8. DJ |
4.633,46 |
4.370,81 |
4.173,85 |
3.651,50 |
3.378,34 |
3.286,42 |
3.181,37 |
5 |
9. und 10. DJ |
4.693,83 |
4.431,18 |
4.234,23 |
3.711,87 |
3.438,73 |
3.346,81 |
3.241,77 |
6 |
11. und 12. DJ |
4.754,20 |
4.491,56 |
4.294,58 |
3.772,24 |
3.499,10 |
3.407,18 |
3.302,13 |
7 |
13. und 14. DJ |
4.814,60 |
4.551,96 |
4.354,99 |
3.832,64 |
3.559,50 |
3.467,57 |
3.362,51 |
8 |
15. und 16. DJ |
4.874,94 |
4.612,31 |
4.415,34 |
3.893,00 |
3.619,88 |
3.527,96 |
3.422,91 |
9 |
17. und 18. DJ |
4.935,32 |
4.672,69 |
4.475,71 |
3.953,37 |
3.680,23 |
3.588,31 |
3.483,24 |
10 |
19. und 20. DJ |
4.995,69 |
4.733,07 |
4.536,10 |
4.013,76 |
3.740,63 |
3.648,70 |
3.543,63 |
11 |
21. und 22. DJ |
5.056,09 |
4.793,47 |
4.596,48 |
4.074,14 |
3.800,98 |
3.709,05 |
3.604,00 |
12 |
23. und 24. DJ |
5.116,46 |
4.853,83 |
4.656,86 |
4.134,53 |
3.861,38 |
3.769,45 |
3.664,38 |
13 |
25. und 26. DJ |
5.176,83 |
4.914,20 |
4.717,21 |
4.194,87 |
3.921,74 |
3.829,81 |
3.724,76 |
14 |
27. und 28. DJ |
5.237,20 |
4.974,58 |
4.777,59 |
4.255,25 |
3.982,10 |
3.890,19 |
3.785,14 |
15 |
29. und 30. DJ |
5.297,59 |
5.034,96 |
4.837,97 |
4.315,65 |
4.042,52 |
3.950,60 |
3.845,54 |
16 |
31. und 32. DJ |
5.358,00 |
5.095,37 |
4.898,40 |
4.376,05 |
4.103,62 |
4.011,69 |
3.906,63 |
17 |
33. und 34. DJ |
5.419,34 |
5.156,70 |
4.959,73 |
4.437,38 |
4.164,97 |
4.073,04 |
3.967,99 |
18 |
35. und 36. DJ |
5.480,67 |
5.218,05 |
5.021,06 |
4.498,74 |
4.226,31 |
4.134,37 |
4.029,32 |
19 |
37. und 38. DJ |
5.542,01 |
5.279,38 |
5.082,41 |
4.560,07 |
4.287,64 |
4.195,73 |
4.090,68 |
Dienstjahr |
Stufe |
D2 |
E |
F1 |
F |
G |
H |
I |
1 |
1. und 2. DJ |
2.803,83 |
2.607,41 |
2.528,04 |
2.462,96 |
2.265,99 |
2.097,84 |
2.004,37 |
2 |
3. und 4. DJ |
2.858,17 |
2.655,72 |
2.576,36 |
2.511,27 |
2.314,30 |
2.146,12 |
2.028,98 |
3 |
5. und 6. DJ |
2.912,52 |
2.704,05 |
2.624,66 |
2.559,58 |
2.362,59 |
2.194,44 |
2.068,02 |
4 |
7. und 8. DJ |
2.966,84 |
2.752,31 |
2.672,93 |
2.607,86 |
2.410,89 |
2.242,75 |
2.104,83 |
5 |
9. und 10. DJ |
3.021,19 |
2.800,61 |
2.721,22 |
2.656,15 |
2.459,19 |
2.291,03 |
2.145,31 |
6 |
11. und 12. DJ |
3.075,54 |
2.848,92 |
2.769,55 |
2.704,48 |
2.507,50 |
2.339,33 |
2.183,99 |
7 |
13. und 14. DJ |
3.129,86 |
2.897,22 |
2.817,84 |
2.752,77 |
2.555,79 |
2.387,63 |
2.222,89 |
8 |
15. und 16. DJ |
3.184,19 |
2.945,51 |
2.866,15 |
2.801,06 |
2.604,10 |
2.435,94 |
2.261,80 |
9 |
17. und 18. DJ |
3.238,55 |
2.993,82 |
2.914,46 |
2.849,37 |
2.652,41 |
2.484,22 |
2.300,58 |
10 |
19. und 20. DJ |
3.292,88 |
3.042,13 |
2.962,76 |
2.897,69 |
2.700,70 |
2.532,53 |
2.339,25 |
11 |
21. und 22. DJ |
3.347,21 |
3.090,43 |
3.011,04 |
2.945,98 |
2.748,98 |
2.580,84 |
2.369,96 |
12 |
23. und 24. DJ |
3.401,56 |
3.138,73 |
3.059,35 |
2.994,28 |
2.797,31 |
2.629,18 |
2.400,79 |
13 |
25. und 26. DJ |
3.455,91 |
3.187,02 |
3.107,65 |
3.042,58 |
2.845,60 |
2.677,45 |
2.428,00 |
14 |
27. und 28. DJ |
3.510,25 |
3.235,33 |
3.155,95 |
3.090,87 |
2.893,90 |
2.725,74 |
2.458,58 |
15 |
29. und 30. DJ |
3.564,59 |
3.283,62 |
3.204,25 |
3.139,16 |
2.942,21 |
2.774,05 |
2.486,70 |
16 |
31. und 32. DJ |
3.619,39 |
3.332,12 |
3.252,74 |
3.187,67 |
2.990,67 |
2.822,76 |
2.516,36 |
17 |
33. und 34. DJ |
3.674,59 |
3.381,19 |
3.301,81 |
3.236,74 |
3.039,78 |
2.871,80 |
2.545,92 |
18 |
35. und 36. DJ |
3.729,80 |
3.430,25 |
3.350,87 |
3.285,79 |
3.088,82 |
2.920,91 |
2.575,32 |
19 |
37. und 38. DJ |
3.784,98 |
3.479,29 |
3.399,91 |
3.334,84 |
3.137,87 |
2.970,15 |
2.604,62 |
Anhang IV
(Pflegeheime 2024)
Schema zum 1.3.2024
entfällt
Anhang V
(Pflegeheime 2024)
KAP - KV 2024 |
Zulagen |
ab 1.3.2024 |
1. |
Nachtdienstzulage
|
20 bis 6 Uhr, bis zur vollendeten 4. Stunde pro Stunde |
€ 5,88 |
bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden |
€ 46,77 |
2. |
Sonntagsdienstzulage
|
Sonntagsdienstzulage bis zur vollendeten 4. Stunde |
€ 5,88 |
pro Stunde bei einem Dienst von mehr als 4 Stunden |
€ 46,77 |
3. |
Überstundenpauschale
|
pro Wochenstunde vom KV-Mindestgehalt entsprechend der jeweiligen Einstufung |
3,75% |
4. |
Rufbereitschaft
|
pro Stunde |
€ 3,56 |
5. |
Zulage für Weiterbildung
|
Pflegepersonen mit Weiterbildung gemäße §64 GuKG auf einem Dienstposten, der diese Weiterbildung schriftlich vereinbart voraussetzt (Teilzeit aliquot) |
€ 82,32 |
6. |
SEG Zulage Reinigung
|
Dienstnehmer*innen der Verwendungsgruppe I (Arbeiter*innen) in der Reingiung in Pflegeheimen mit überwiegender Tätigkeit bei BewohnerInnen Basis 39 Stunden (Teilzeit aliquot) |
€ 135,87 |
7. |
SEG Zulage Pflegepersonen und MTD
|
Dienstnehmer*innen der Verwendungsgruppen A1 bis D2 mit Tätigkeit in der Pflege oder Betreuung bei BewohnerInnen, Basis 39 Stunden (Teilzeit aliquot) |
€ 323,49 |
8. |
SEG Zulage Pflegepersonen, Heimhilfe und MAB
|
Dienstnehmer*innen der Verwendungsgruppen E bis H mit Tätigkeit in der Pflege oder Betreuung bei BewohnerInnen, Basis 39 Stunden (Teilzeit aliquot) |
€ 284,96 |
Anhang VI
(Pflegeheime 2023)
KAP - KV 2023 - Lehrlinge und Praktikanten |
Zulagen |
ab 1.3.2024 |
1. |
Lehrlinge
|
im ersten Lehrjahr |
€ 898,89 |
im zweiten Lehrjahr |
€ 1.028,85 |
Lehrlinge im dritten Lehrjahr |
€ 1.407,90 |
Lehrlinge ab dem vierten Lehrjahr |
€ 1.548,69 |
2. |
Ferialbeschäftigte
|
Ferialbeschäftigte im ersten Monat einer Beschäftigung beim selben Dienstgeber |
€ 899,71 |
sonstige Ferialbeschäftigte |
€ 1.117,28 |
Als Ferialbeschäftigter darf nur beschäftigt werden, wer in Ausbildung steht (Schule oder Studium) oder in den letzten 6 Monaten zuvor in Ausbildung stand (Schule oder Studium) und vom Dienstgeber für höchstens 2 Monate während eines Kalenderjahres beschäftigt wird.
Zurückgelegte Beschäftigungsmonate in vergangenen Jahren müssen bei Wiederbeschäftigung beim selben Dienstgeber berücksichtigt werden.
Den Lehrlingen und Ferialbeschäftigten gebühren keine weiteren Zulagen.