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Aenderung Historie

Kollektivvertrag 2024


(Stand 01.01.2024; Laufzeit Gehaltsabkommen bis 31.12.2024)
(= Kollektivvertrag vom 30.05.2008 in der Fassung der Kollektivverträge vom 27.10.2008, 25.11 .2009, 22.12.2010, 26.02.2012, 25.04.2013 , 17.11.2014, 07.03.2016, 20.05.2016, 04.12.2017, 13.12.2018, 17.12.2019, 12.05 .2020, 26.11.2020, 12.01.2022, 21.06.2022, 21.12.2022 und 08 .01.2024)
abgeschlossen zwischen dem
KHM-Museumsverband
(in der Folge:
KHM
),
Burgring 5,
1010 Wien
einerseits
und
Österreichischer Gewerkschaftsbund,

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Teinfaltstraße 7,
1010 Wien
andererseits.
vorbehaltlich der Genehmigung
durch das Kuratorium des KHM-Museumsverbandes gemäß § 6f Bundesmuseen-Gesetz 2002
Allgemeiner Teil


Artikel I Geltungsbereich
(1)  Der Kollektivvertrag gilt
1.
fachlich
für das KHM und alle seine Betriebsstätten
2.
persönlich
  • a.
    für alle Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer des KHM, deren bestehendes privatrechtliches Dienstverhältnis ab dem 1.9.1999 begründet wurde ( ausgenommen übergeleitete Vertragsbedienstete im Sinne des§ 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetz, die nicht in den Kollektivvertrag optiert haben)
  • b.
    für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Sinne des§ 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetz (Stammfassung BGB! I Nr. 115/1998 oder Neufassung BGB! Nr. 14/2002), die bis spätestens 31.12.2007 in den Kollektivvertrag optiert haben.
(2)  Der Kollektivvertrag gilt nicht für Geschäftsführerinnen / Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGB! Nr. 22/1974 (ArbVG)
(3)  Auf Lehrlinge sind nur die §§ 25, 26, 27 Abs 3 sowie die Gehaltstabelle für Lehrlinge (Anhang A) anzuwenden.
(4)  Auf Ferialarbeitnehmerinnen / Ferialarbeitnehmer sind ausschließlich die §§ 25, 26, 27 Abs 3 und 4 und die Gehaltstabelle für Lehrlinge und Ferialarbeitnehmerinnen / Ferialarbeitnehmer (Anhang A) anzuwenden.
(5)  Die Bestimmungen der Artikel VIII und IX sind ausschließlich auf die dort definierten Arbeitnehmergruppen anzuwenden. Umgekehrt gelten die sonstigen Bestimmungen des Kollektivvertrages für diese Arbeitnehmergruppen nur insoweit, als dies in den Artikeln VIII und IX des Kollektivvertrages nicht ausgeschlossen wird.
(6)  Soweit nicht die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages günstiger sind, gelten für die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gemäß Abs 1-5 die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGB! Nr. 292/1921 (AngG)
(7)  Neben den Angestellten mit Gesamtverantwortung für das Unternehmen (Prokuristinnen/Prokuristen), die bereits gem. Abs 2 von der Geltung des gesamten Kollektivvertrages ausgenommen sind, sind die genannten folgenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Geltung der Regelungen über die Arbeitszeit sowie Arbeitsruhe einschließlich der§§ 22, 23b des Kollektivvertrages ausgenommen:
Leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder von diesen Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern hinsichtlich der Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann, und zwar ausschließlich Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit folgenden Funktionen:
  • Abteilungsleitung für Gebäude & Einkauf
  • Abteilungsleitung, die für die Museumssicherheit zuständig ist
  • Abteilungsleitung, die für Guest Service (Mitarbeitereinsatz und -führung in den Bereichen Kassen, Aufsicht, Shopverkauf oder Besucherinformation) zuständig ist
  • Abteilungsleitung, die für Events zuständig ist
  • Abteilungsleitungen für Kunst- bzw. Kulturvermittlung
  • Direktor*in Weltmuseum Wien
  • Direktor*in Theatermuseum
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ausnahme ist die Offenlegung der Ausnahme im Dienstvertrag.


Artikel II Inkrafttreten
(betraf das Inkrafttreten der Stammfassung des Kollektivvertrages vom 30.5.2008, siehe Artikel VI)


Artikel III Beendigung
(1)  Der Kollektivvertrag kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschiiebenen Briefes gekündigt werden.
(2)  Für den rechtswirksamen Ausspruch bzw. die rechtswirksame Zustellung von Kündigungen ist einerseits das KHM, vertreten durch den/die für den Bereich Personal zuständige/n Geschäftsführer/Geschäftsführerin, und andererseits die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundesvertretung Untenichtsverwaltung, zuständig.
(3)  Während der Kündigungsfrist sind tunlichst Verhandlungen wegen Neuerung bzw. Änderung des Kollektivvertrages zu führen.
Besonderer Teil
Artikel IV
1. Teil: Dienstordnung
1. Abschnitt Dienstverhältnis


§ 1 Dienstvertrag
(1)  Das Dienstverhältnis ist durch einen schriftlichen Dienstvertrag zu begründen. Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ist nach Antritt des Dienstes eine Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen.
Dieser Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
  • 1.
    Name und Anschrift des KHM und der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
  • 2.
    Beginn des Dienstverhältnisses; allfällige Vordienstzeiten gemäߧ 4 Abs 5 Z 2 und§ 28 Abs 3
  • 3.
    die Vereinbarung, ob das Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen wird; das Ende des Dienstverhältnisses bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit
  • 4.
    den K.ündigungstennin; die Dauer der Kündigungsfrist
  • 5.
    den gewöhnlichen Dienstort, erforderlichenfalls den Hinweis auf wechselnde Dienstorte
  • 6.
    Art und Umfang der Tätigkeit
  • 7.
    die Einstufung gemäß § 27
  • 8.
    Monatsbezug, Fälligkeit des Bezuges, Ausmaß eines allfälligen Überstundenpauschales
  • 9.
    Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes
  • 10.
    vereinbarte tägliche und wöchentliche Nonnalarbeitszeit, die Verteilung der wöchentlichen Nonnalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, gegebenenfalls durch Verweis auf die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen und Dienstpläne
  • 11.
    Bezeichnung des Kollektivvertrages und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem dieser zur Einsicht aufliegt
  • 12.
    die allfällige Vereinbarung eines Probemonats
  • 13.
    Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse


§ 2 Probemonat
Zu Beginn des Dienstverhältnisses kann ein Probemonat vereinbart werden. In diesem Fall kann das Dienstverhältnis im ersten Monat seines Bestehens von beiden Seiten ohne Einhaltung eines Tennins oder einer Frist jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden.


§ 3 Verwendungsänderung
(1)  Wenn es betriebliche Gründe erfordern, kann eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von ihrer/seiner bisherigen Verwendung vorübergehend abberufen und auf die Dauer von maximal 13 Wochen pro Kalenderjahr auch zu einer niedriger eingestuften Tätigkeit herangezogen werden. Eine Änderung des Monatsbezuges tritt dadurch nicht ein.
(2)  Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann von einer Funktion auf Dauer abberufen werden. War für die bisherige Funktion eine Funktionszulage vorgesehen und wird der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten, entfällt die Funktionszulage nach Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung der neuen Tätigkeit erfolgt ist. Wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer innerhalb von 13 Wochen neuerlich mit einer Funktion betraut, die mit der Funktion vor der dauernden Abberufung mindestens gleichwertig ist, so gebührt die Funktionszulage ohne Unterbrechung für den gesamten Zeitraum.
(3)  Die beabsichtigte dauernde Verwendung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat spätestens 14 Tage vor Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen.
(4)  Ist mit der dauernden Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz (einschließlich der Abberufung von einer Funktion) eine Verschlechterung der Bezüge oder der sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, ist die Zustimmung des Betriebsrates im Sinne des§ 101 ArbVG erforderlich.
(5)  Ein Arbeitsplatzwechsel zur bzw. von der Betriebsstätte Schloss Ambras ist nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zulässig.
2. Abschnitt Ende des Dienstverhältnisses


§ 4 Kündigung durch das KHM
(1)  Das KHM kann em auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendennonats kündigen. Soll das Dienstverhältnis jedoch mit einem Zeitpunkt aufgelöst werden, zu dem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bereits das fünfzehnte Dienstjahr vollendet hat, so kann das KHM das Dienstverhältnis nur mit Ablauf eines Kalendervierteljahres lösen.
(2)  Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen, sie erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei Monate, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier Monate und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
(3)  Das Dienstverhältnis einer Arbeitnehmerin /eines Arbeitnehmers, die/der bereits 20 Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zugebracht hat oder die/der das 50. Lebensjahr vollendet hat und bereits 10 Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zugebracht hat, kann darüber hinaus nur unter Angabe eines Grundes schriftlich gekündigt werden. Das im vorangegangenen Satz genannte Lebensalter erhöht sich in demselben Ausmaß, in dem das Anfallsalter der Alterspension für männliche Versicherte bei der Pensionsversicherungsanstalt steigt.
(4)  Ein Grund, der das KHM zur Kündigung der unter Abs 3 fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt, liegt vor, wenn
  • a)
    die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ihre/seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
  • b)
    die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer sich auch unter Berücksichtigung der Anzahl oder Dauer der Krankenstände und eines zu erwartenden Genesungsverlaufes für die entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist,
  • c)
    die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz zweimaliger schriftlicher Ermnahnung im Abstand von mehr als zwei Monaten (ohne Berücksichtigung von Urlauben, Krankenständen und dgl.) nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
  • d)
    die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer eine im Dienstvertrag vereinbarte Ausbildung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt und sie/ihn daran ein Verschulden trifft,
  • e)
    es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers dem Ansehen oder den Interessen des KHM abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt oder
  • f)
    die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Versicherungsleistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters hat und sie/er vor Beendigung des Dienstverhältnisses das Anfallsalter für die Alterspension erreicht hat. Sofern dieses Anfallsalter für Männer und Frauen unterschiedlich ist, gilt das höhere Anfallsalter.
(5)  Eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen stellt bei den unter Abs 3 fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen zulässigen Kündigungsgrund dar.
(6)  Als Dienstzeit im Sinne der Absätze 3 und 4 ist zu berücksichtigen:
  • 1.
    die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit
  • 2.
    die in einem oder mehreren Dienstverhältnissen im Bereich öffentlicher Museen in der Europäischen Union, insbesondere von Bundes- oder Landesmuseen in Österreich zurückgelegte Zeit; das Ausmaß der so anzurechnenden Zeit ist mit maximal 3 Jahren begrenzt.
(7)  Eine entgegen den Absätzen 3 und 4 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 7 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Absatz 4 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(8)  Ansprüche der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wegen rechtsunwirksamer Kündigung oder Entlassung sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung bzw. Entlassung gerichtlich geltend zu machen.


§ 5 Kündigung durch die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats kündigen.


§ 6 Einvernehmliche Lösung
Das Dienstverhältnis kann jederzeit in beidseitigem Einvernehmen aufgelöst werden; dies hat bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich zu erfolgen.


§ 7 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
(1)  Unbefristete und befristete Dienstverhältnisse können von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung von Fristen aus wichtigem Grund gelöst werden.
(2)  Ein wichtiger Grund, der das KHM zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
  • 1.
    sich nachträglich herausstellt, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre/seine Aufnahme ausgeschlossen hätten,
  • 2.
    die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer im Dienst untreu ist, sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die sie/ihn des Vertrauens des KHM unwürdig erscheinen lässt, insbesondere bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, oder wenn sie/er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Kolleginnen/Kollegen zuschulden kommen lässt oder wenn sie/er sich in ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt,
  • 3.
    die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihren/seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt,
  • 4.
    die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer sich weigert, ihre/seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen, oder dienstliche Anordnungen ihrer/seiner Vorgesetzten zu befolgen,
  • 5.
    die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine Nebenbeschäftigung ausübt, die dem Anstand widerstreitet oder die sie/ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer/seiner Dienstpflichten hindert, und sie/er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt,
  • 6.
    die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer durch ein inländisches Gericht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist oder
  • 7.
    wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine in § 24 Abs 2 angeführte Bescheinigung fälscht, verfälscht oder missbräuchlich verwendet.
(3)  Ein wichtiger Grund, der die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zur Dienstleistung unfähig wird oder sie/er die Dienstleistung ohne Schaden für ihre/seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann. Wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn sie/ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft, steht dem KHM ein Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens zu.
3. Abschnitt Urlaube und Freistellungen


§ 8 Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1)  Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976 (UrlG), unter Berücksichtigung der folgenden Sonderregelungen.
(2)  Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
  • 1.
    200 Stunden (das entspricht 5 Wochen Urlaub)
  • 2.
    240 Stunden ab dem Kalenderjahr, in dem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das 25. Dienstjahr vollendet (das entspricht 6 Wochen Urlaub).
Das Urlaubsausmaß von teilbeschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ist aliquot zu berechnen.
(3)  Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Jänner. Das mit dem Dienstalter zusammenhängende höhere Urlaubsausmaß fällt mit dem 1. Jänner des Kalenderjahres an, in dem das 25. Dienstjahr vollendet wird.
(4)  Die nach dem Urlaubsgesetz anzurechnenden Vordienstzeiten sind um die gemäß § 4 Abs 6 Z 2 des Kollektivvertrages angerechneten Zeiten zu erhöhen, wobei eine mehrfache Anrechnung auszuschließen ist.
(4a)  Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die das 54-igste Lebensjahr vollendet haben und eine Dienstzeit von mindestens 3 Jahren beim KHM-Museumsverband zurückgelegt haben, haben ebenfalls Anspruch auf ein Urlaubsausmaß gemäß Abs 2 Z2.
(4b)  Abs 4a fällt ersatzlos mit dem Zeitpunkt weg, zu dem der gesetzliche Anspruch auf die sechste Urlaubswoche (dzL § 2 Abs 1 iVm § 3 Urlaubsgesetz) neu geregelt wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten die neuen gesetzlichen Bestimmungen. Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt bereits einen Urlaubsanspruch gemäß Abs 4a erworben haben, bleibt die sechste Urlaubswoche gewahrt.
(5)  Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, eines Präsenz- oder Zivildienstes oder Zeiten einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(6)  Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(7)  Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes gemäß dem Väter-Karenzgesetz, BGB!. Nr.651/1989 (VKG) oder gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, BGB!. Nr. 221/1979 (MSchG) um jenen Zeitraum, um den die Karenz zehn Monate übersteigt.
(8)  Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die dienstlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. § 4 Abs 4 UrlG ist anzuwenden. Urlaubskonsum darf grundsätzlich nur für ganze Arbeitstage vereinbart werden.
(9)  Aus sachlich begründeten oder aus berücksichtigungswürdigen Anlässen kann ein Vorgriff auf einen noch nicht begründeten Urlaubsanspruch bewilligt werden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Entstehen des Urlaubsanspruches sind jene Teile des Monatsbezuges und der anteiligen Sonderzahlung, die auf die Zeit des vorzeitig konsumierten Erholungsurlaubes entfallen, zurückzuerstatten.
(10)  Vereinbarungen zwischen dem KHM und der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes finanzielle oder sonstige Leistungen des KHMs vorsehen, sind rechtsunwirksam.


§ 9 Zusatzurlaub für Behinderte
(1)  Die vollbeschäftigte Arbeitnehmerin/der vollbeschäftigte Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erhöhung des ihr/ihm gemäß § 8 Abs 2 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
  • 1.
    Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste des KHM oder einer Gebietskörperschaft oder
  • 2.
    Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2 Behinderteneinstellungsgesetz
(2)  Das im Absatz 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40% auf 32 Stunden, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einem Grad der Behinderung von mindestens 50% auf 40 Stunden und bei Vorliegen einer solchen Einschränkung von mindestens 60% auf 48 Stunden.
(3)  Schwerstversehrte gemäß § 205 Abs 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGB! Nr. 189/1955 (ASVG) sowie blinde Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.
(4)  Das Ausmaß des Zusatzurlaubes von teilbeschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ist aliquot zu berechnen.


§ 10 Erkrankung während des Erholungsurlaubes
(1)  Erkrankt (verunglückt) eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Arbeitstage fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.
(2)  Übt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubes eine dem Erholungsurlaub widersprechende Erwerbstätigkeit aus, so findet Absatz 1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung ( der Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(3)  Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat dem KHM nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Ursache und Dauer der Urlaubsunterbrechung vorzulegen. Erkrankt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubes im Ausland, so muss dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, dass es von einer/einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Ärztin/ Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden.


§ 11 Sonderurlaub
(1)  Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer kann auf Antrag aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Aus- oder Weiterbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Während des Sonderurlaubes gebührt das regelmäßige Entgelt. Ein Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen. § 8 Abs 3 AngG bleibt davon unberührt.
(2)  Aus wichtigem persönlichen Grund hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf Dienstfreistellung im nachstehend angeführten Ausmaß ohne Schmälerung des regehnäßigen Entgelts:
bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
bei Eheschließung von Kindern und Geschwistern 1 Arbeitstag
bei Übersiedlung des eigenen Haushalts bzw Haushaltsgründung 2 Arbeitstage
bei der Niederkunft der Gattin (Lebensgefährtin) 3 Arbeitstage
beim Tod des Ehegatten/der Ehegattin (Lebensgefährten/Lebensgefährtin) oder eines haushaltszugehörigen Kindes 3 Arbeitstage
beim Tod eines Elternteiles oder eines eigenen Kindes, das nicht dem eigenen Haushalt angehört 2 Arbeitstage
beim Tod von sonstigen in direkter Linie verwandten Angehörigen, soweit nicht oben bereits eine Regelung vorliegt, von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwager oder Schwägerin die notwendige Zeit maximal aber 1 Arbeitstag
zum Aufsuchen einer Ärztin/eines Arztes, einer ambulatorischen Behandlung oder Zahnbehandlung, falls dies nicht außerhalb der Dienstzeit zumutbar ist die notwendige Zeit
Amtswege wie zB Vorladungen vor Behörden, Ämtern und Gerichten sowie Antreten zu staatlich anerkannten Prüfungen etc., falls dies nicht außerhalb der Dienstzeit zumutbar ist die notwendige Zeit
Vortag vor dem Einrücken zum Präsenz- bzw Zivildienst 1 Arbeitstag
(2a)  Bei Teilbeschäftigung besteht dieser Anspruch, soweit er m Arbeitstagen festgelegt ist, aliquot entsprechend dem durchschnittlichen Ausmaß der Teilbeschäftigung in den letzten 13 Wochen.
(2b)  Die Eintragung einer Partnerschaft gemäß BGBl. I Nr. 135/2009 ist hinsichtlich des Anspruchs auf Sonderurlaub einer Ehe bzw. Eheschließung gleichzuhalten.
(3)  Der Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung muss in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ereignis, das den Anspruch begründet, konsumiert werden. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat alle Tatsachen, die ihren/seinen Anspruch begründen, auf eigene Kosten zu bescheinigen, worunter auch allfällige Übersetzungen durch gerichtlich beeidete Übersetzer fallen.


§ 11a Vatermonat
(1)  Das KHM gewährt seinen Arbeitnehmern einen sogenannten Vaterurlaub in etwa in jenem Lebensabschnitt des Kindes, in dem auch die Kindesmutter durch Schutzfrist und Wochengeldanspruch für die Betreuung des Kindes freigestellt ist. Dieser Vaterurlaub soll es dem leiblichen Vater ermöglichen, sich intensiv um die Betreuung des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden neugeborenen Kindes/Kinder und der Mutter zu kümmern und die Beziehung zum Kind zu vertiefen.
(2)  Der Arbeitnehmer hat unter diesen Voraussetzungen Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für die Dauer von 30 zusammenhängenden Kalendertagen nach eigener Wahl innerhalb der ersten 3 Lebensmonate des/der Kindes/Kinder. Der Arbeitnehmer hat die zeitliche Lagerung des Vatermonats spätestens 3 Wochen vor Antritt bekanntzugeben.
(3)  Für die Dauer dieser 30 Kalendertage hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Bezuges gem. § 25 Abs 1. Die Zeit des Vaterurlaubes wird für alle arbeitsrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers angerechnet. Andere Ansprüche auf Entgeltfortzahlung (zB wegen Krankheit, Sonderurlaub gem. § 11 etc.), die während der Zeit des Vatermonats eintreten, ändern weder den Beginn, noch den Ablauf des Vatermonats. Ist während der Zeit des Vatermonats der Entgeltanspruch aus anderen Gründen nicht oder nicht mehr gegeben, dann entsteht durch die Inanspruchnahme kein neuer Entgeltanspruch.


§ 12 Karenzurlaub
(1)  Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer kann auf ihr/sein Ersuchen in begründeten Fällen ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
(2)  Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Karenzurlaube nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes oder des Väter-Karenzgesetzes, die zur Gänze anzurechnen sind.
(3)  Einer Arbeitnehmerin /einem Arbeitnehmer kann im Anschluss an einen Karenzurlaub nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väter-Karenzgesetzes ein Karenzurlaub im Sinne des Abs 1 bis längstens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt werden. Ein solcher Karenzurlaub ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nach Wiederantritt des Dienstes zur Hälfte anzurechnen.
(4)  Mit dem Antritt eines sechs Monate übersteigenden Karenzurlaubes geht der Anspruch auf neuerliche Beschäftigung auf dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz jedenfalls verloren. Eine Verschlechterung der Einstufung nach Wiederantritt des Dienstes ist in einem solchen Fall jedoch unzulässig.
(5)  Besteht an einer Tätigkeit, der die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer während des Karenzurlaubes nachgeht, ein erhebliches betriebliches Interesse, dann kann die Zeit des Karenz-urlaubes ganz oder teilweise für die Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, angerechnet werden.


§ 13 Pflegefreistellung
Es gelten die gesetzlichen Regelungen über die Pflegefreistellung. § 16 Absatz 2 Urlaubsgesetz ist unabhängig von der Abfolge der Pflege- und Betreuungsfälle gemäߧ 16 Absatz 1 Urlaubsgesetz anzuwenden.


§ 14 Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist
(1)  Während der Kündigungsfrist ist der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer auf ihr/sein Ansuchen dienstfreie Zeit zur Arbeitssuche im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der vertraglich festgelegten Normalarbeitszeit zu gewähren. Bei Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer beträgt dieses Ausmaß mindestens ein Zehntel der vertraglich festgelegten wöchentlichen Normalarbeitszeit.
(2)  Ansprüche nach Absatz 1 bestehen nicht:
  • 1.
    bei Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
  • 2.
    wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
4. Abschnitt Pflichten


§ 15 Allgemeine Pflichten
(1)  Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat in ihrem/seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen des KHM in die sachliche Wahrnehmung ihrer/seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2)  Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer darf für ihre/seine Dienstleistungen weder Geschenke annehmen, noch sich einen sonstigen Vorteil mittelbar oder unmittelbar zuwenden oder zusichern lassen; dies gilt auch für Zuwendungen oder Zusicherungen gegenüber Dritten, sofern dies mit der Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers in Zusammenhang steht.


§ 16 Weisung der/des Vorgesetzten
(1)  Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat ihre/seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzte/r ist jede Person, die mit der Dienst- oder Fachaufsicht betraut ist.
(2)  Hält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine Weisung der/des Vorgesetzten für rechtswidrig, so hat sie/er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung ihre/seine Bedenken der/dem Vorgesetzten mitzuteilen. Die/der Vorgesetzte hat hierauf eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.


§ 17 Besondere Pflichten der/des Vorgesetzten
(1)  Die/der Vorgesetzte ist verpflichtet, die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gerecht zu beurteilen, sie ihren Fähigkeiten entsprechend einzusetzen und ihr berufliches Fortkommen sowie ihre berufliche Weiterbildung zu fördern. Die/der Vorgesetzte ist auch verpflichtet, dienstliche Infonnationsnachteile, die durch Karenzurlaub, Teilzeitbeschäftigung oder organisatorisch/dienstlich bedingte Abwesenheit vom Betrieb von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern entstehen, durch besondere Unterstützung möglichst auszugleichen (Einladungen zu Besprechungen, Veranstaltungen, Übersendung von wesentlichen Infonnationen etc.).
(2)  Die/der Vorgesetzte ist verpflichtet, für eine entsprechende Verteilung der Arbeit zu sorgen. Sie/Er hat weiters darauf zu achten, dass die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben auftrags- und gesetzmäßig sowie in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie/Er hat ihre/seine Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und auftretende Fehler und Missstände abzustellen.


§ 18 Verschwiegenheitspflicht
(1)  Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist über alle ihr/ihm ausschließlich aus ihrer/seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des KHM liegt, gegenüber jeder Person, der sie/er über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2)  Die Pflicht zu dieser Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3)  Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.


§ 19 Aus- und Weiterbildung; Rückersatz von Bildungskosten
(1)  Die Förderung der regelmäßigen fachlichen und persönlichen Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer stellt ein besonders wichtiges Anliegen dar. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen, deren Kosten das KHM (oder eine andere Institution aufgrund von Vereinbarungen mit dem KHM) trägt.
(2)  Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung sind Bildungsveranstaltungen, Schulungen und Trainings, die überwiegend Kenntnisse oder Fähigkeiten vermitteln, die innerhalb des Tätigkeitsbereiches des KHM angewendet werden können und einer effizienten Aufgabenerfüllung dienlich sind.
(3)  Das KHM hat nach Möglichkeit zu gewährleisten, dass allen vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen offen steht.
(4)  Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erfolgen entsprechend der Planung und Budgetierung durch das KHM. Die Initiative und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern bei der Festlegung von Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen ist dabei willkommen. Nähere Regelungen dazu können i.S. des § 94 Abs 3 Arb VG durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(5)  Innerbetrieblichen Bildungsveranstaltungen kommt ein hoher Stellenwert zu.
(6)  Der Besuch einer Aus- und Weiterbildungsveranstaltung, für den ein Dienstauftrag vorliegt, ist als Dienstzeit iS des § 22 Abs 8 lit b zu vergüten.
(7)  Im Falle einer externen Aus- bzw. Weiterbildung kann das KHM mit der/m betreffenden Arbeitnehmer/in einen Rückersatz von Bildungskosten zu folgenden Bedingungen vereinbaren:
Das KHM ist berechtigt, vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin den Ersatz der durch das KHM aufgewendeten Kosten für Aus- oder Weiterbildung - ausgenommen bei betrieblichen Weiterbildungsveranstaltungen mit nur interner Trainerbetreuung zu verlangen, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Jahren nach Ausbildungsende durch Selbstkündigung, vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder Entlassung ausscheidet. In diesem Fall hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer einen Anteil der Kosten zurückzuzahlen, der im ersten Monat nach Ausbildungsende 71 % beträgt und bis zum 24. Monat nach Ausbildungsende in monatlichen Schritten von 2 Prozentpunkten auf 25 % absinkt. Ab dem dritten Jahr entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kurskosten. Wurden für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer für die in den letzten 24 Monaten abgeschlossenen Aus- und Weiterbildungen nicht mehr als€ 1.500,- aufgewendet, entfällt der Rückersatz zur Gänze.


§ 20 Nebenbeschäftigung/Konkurrenzverbot
(1)  Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat dem KHM jede beabsichtigte erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Vorhinein so rechtzeitig zu melden, dass das KHM darauf noch gemäß Absatz 2 in angemessener Frist reagieren kann.
(2)  Das KHM kann die Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie wesentliche betriebliche Interessen gefährdet oder die Vermutung einer Befangenheit nahe liegt.
(3)  Unabhängig davon ist es der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ohne Zustimmung des KHM nicht gestattet, im Tätigkeitsbereich von Museen oder verwandten Institutionen, wie zB anderen wissenschaftlichen Anstalten, Sammlungen, Ausstellungsbetreibern, Auktionshäusern, dem Kunsthandel etc. für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen. Es ist ihr/ihm weiters untersagt, ohne Einwilligung des KHM Aufträge, die den Geschäftszweigen des KHM zuzuordnen wären, auf eigene oder fremde Rechnung zu übernehmen. Verstößt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer gegen diese Verpflichtungen, kann das KHM auch Schadenersatz fordern.


§ 21 Meldepflichten
Soweit nicht in anderen Bestimmungen weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer dem KHM zu melden:
  • 1.
    Namensänderung
  • 2.
    Standesänderung (Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft)
  • 3.
    Änderung/Neubegründung von Wohnsitzen
  • 4.
    Verlust einer für die Ausübung des Berufes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung
  • 5.
    die Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 9
  • 6.
    Schäden, die von ihr/ihm im eigenen Wirkungsbereich am Vermögen des KHM bzw. des Bundes oder von Leihgeberinnen/Leihgebern wahrgenommen wurden
  • 7.
    Schäden am Vermögen des KHM bzw. des Bundes oder von Leihgeberinnen/Leihgebern, die sie/er selbst verursacht hat
  • 8.
    Schäden, für die das KHM zu haften hat
  • 9.
    jede Nebenbeschäftigung iS des § 20 Abs 1
  • 10.
    die Aufnahme in die Liste gerichtlich beeideter Sachverständiger.
Die Meldungen gemäß Z 6 bis 8 sind schriftlich an die Vorgesetzte/ den Vorgesetzten zu richten. Alle anderen Meldungen haben schriftlich unter Vorlage entsprechender Nachweise an das Personalmanagement zu erfolgen. Allfällige Kosten für die Beschaffung und Vorlage der Nachweise gehen zu Lasten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.


§ 22 Arbeitszeit
(1)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit inklusive der gesetzlichen Ruhepausen gemäß § 11 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr. 461/1969 (AZG) beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich von Montag bis Freitag gleichmäßig aufzuteilen, es sei denn, dass ein Schicht- und Wechseldienst vereinbart ist. Bezüglich der Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 9 AZG, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2)  Auf Wunsch der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ist Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, sofern nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Dabei ist ein bestimmtes, in einer Verhältniszahl zur Vollbeschäftigung ausgedrücktes Beschäftigungsausmaß festzulegen. Auch die Einteilung der Arbeitszeit ist vertraglich zu vereinbaren(§ 19d AZG). Die zeitliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung ist tunlichst zu befristen. Auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und wenn keine betrieblichen Interessen entgegenstehen, kann die Wiederaufnahme der Vollbeschäftigung vereinbart werden. Vor Entscheidung durch das KHM, bei welcher die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und der Ersatzkraft zu berücksichtigen sind, ist der Betriebsrat zu hören.
(3)  Angeordnete zeitliche Mehrleistungen von teilbeschäftigten Arbeitnehmeinnen/Arbeitnehmern bis zur Überschreitung der Grenzen der Normalarbeitszeit können binnen 3 Monaten im Verhältnis 1: 1 in Freizeit ausgeglichen werden. Es sind dafür für die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer rechtzeitig ganze Kalendennonate festzulegen und dieser/m mitzuteilen. Erfolgt dieser Ausgleich nicht innerhalb der genannten Frist oder wird dieser Zeitausgleich von vorneherein vom KHM abgelehnt, so sind derartige zusätzliche Stunden mit dem gesetzlichen Zuschlag abzugelten. Die Fälligkeit ist mit dem zweitfolgenden Monatsletzten nach Ablehnung des Zeitausgleiches oder mit dem Ende des folgenden Monats nach ergebnislosem Verstreichen des obigen Ausgleichszeitraums gegeben. Alle derartigen finanziell abgegoltenen Stunden, jedoch ohne den Zuschlag, sind bei der Berechnung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen, und zwar die von November bis April ausbezahlten Mehrleistungen bei der Sonderzahlung vom 31. Mai und die von Mai bis Oktober ausbezahlten Mehrleistungen bei der Sonderzahlung vom 30. November.
(4)  Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden (exklusive Pausen) ist der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer eine Ruhepause im Ausmaß von einer halben Stunde zu gewähren.
(5)  Die näheren Bestimmungen über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) sind durch Betriebsvereinbarung festzulegen; die Ermächtigung, in dieser Betriebsvereinbarung die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden zu verlängern, wird kollektivvertraglich erteilt. Die Kollektivvertragsparteien haben vor dem Hintergrund ihrer Regelungsbefugnis keinen Einwand gegen eine vermehrte Ermöglichung der Verteilung der Wochenarbeitszeit, zB auch in einzelnen Wochen, auf vier Tage. Allerdings sind dabei die in den Organisationseinheiten jeweils gegebenen geschäftlichen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen."
(6)  Betriebsversammlungen gemäß § 45 ArbVG können im gesetzlich notwendigen Ausmaß während der Arbeitszeit abgehalten werden. In diesem Fall entsteht der Arbeitnehmerin /dem Arbeitnehmer für die Teilnahme an der Betriebsversammlung ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Von der Abhaltung der Betriebsversammlung wird die Geschäftsführung rechtzeitig verständigt.
(7)  Nimmt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer am Betriebsausflug teil, wird ihr/ihm dafür Zeit im Ausmaß von maximal der Normalarbeitszeit / fiktiven Normalarbeitszeit für einen Wochentag, bei Teilbeschäftigung aliquot, gutgeschrieben. Durch betriebliche Regelungen ist Vorsorge dafür zu treffen, dass eine möglichst hohe Teilnahmemöglichkeit am Betriebsausflug gewährleistet ist.
(8)  Für Reisen, die im dienstlichen Auftrag zurückgelegt werden, darunter fallen auch Kurierreisen sowie Reisen im Zusammenhang mit angeordneten Fortbildungen im Sinne des § 19, und für die Tätigkeiten am Zielort sowie auch andernorts, insbesondere auch am Abreise- und Ankunftstag, gelten folgende Arbeitszeitregelungen:
a)
Eine solche Reise umfasst Reisezeiten (Fahrtzeiten), die Arbeitszeit am Aufenthaltsort und die Arbeitszeit am Dienstort am Abreise- und Rückkehrtag. Davon zu unterscheiden ist die Freizeit am Aufenthaltsort. Freizeit am Aufenthaltsort setzt sich zusammen aus den Tagen, an denen die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer auch am Dienstort arbeitsfrei ist sowie jenen Zeiten am Aufenthaltsort, die außerhalb der angerechneten Zeiten (s.u.) liegen. Freizeit wird nicht auf die geleistete Arbeitszeit angerechnet.
b)
Für Arbeitstage von Montag bis Freitag, an denen eine Reise stattfindet, wird pauschal eine Arbeitszeit im Ausmaß von 8,5 Stunden angerechnet. Diese pauschale Arbeitszeitanrechnung umfasst sowohl die Reisezeit, wie auch die an diesem Tag, gleichgültig wo, geleistete Arbeitszeit. Die Zeiten des aufgetragenen Lenkens eines Kraftfahrzeuges gelten dabei als Arbeitszeit.
c)
Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer, die / der am Abreisetag oder Rückreisetag zu arbeiten hat, ist berechtigt, den Arbeitsbeginn oder das Arbeitsende am jeweiligen Tag im Hinblick auf die bevorstehende Reisebewegung so festzulegen, dass ihr /ihm noch ausreichend Zeit für allenfalls notwendige Reisevorbereitungen verbleibt.
d)
Übersteigt die reine Arbeitszeit an Tagen im Sinne der lit b jedoch nachweislich 8,5 Stunden, ist die 8,5 Stunden übersteigende Arbeitszeit als Überstundenleistung abzugelten.
e)
Sofern eine Reise auch Tage, auf die die Wochen(end)ruhe des Arbeitnehmers fällt, oder österreichische gesetzliche Feiertage umfasst, müssen diese, sofern es möglich ist, sonst zur Gänze arbeitsfrei bleiben.
f)
Für derartige Reisetage erhält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer als Kompensation eine entsprechende Zahl von zusätzlichen freien Tagen unter Fortzahlung des Entgelts.
g)
Angeordnete Lenktätigkeiten während der Wochen(end)ruhe und an gesetzlichen Feiertagen sind als Überstunden bzw. Feiertagsstunden finanziell zu vergüten. Lenktätigkeiten zu Zeiten der Wochen(end)ruhe müssen so ausgeführt werden, dass die 36-stündige Wochenruhe nicht gestört wird. Muss die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer notwendigerweise an einem österreichischen gesetzlichen Feiertag im Zielort arbeiten, so ist die Arbeitszeit gesondert als Feiertagsarbeit zu vergüten. Der Anspruch auf die Konsumation eines Ersatztages gemäß lit f fällt in diesem Fall weg.
h)
Führungskräfte, aber auch ausführende Organe wie Registrare sollen darauf achten, dass bei der Planung von Reisen besonders belastende Umstände sowohl bei der Reisebewegung, wie auch bei der Organisation der Arbeit vermieden werden. Bei Reisebewegungen unter besonders belastenden Umständen wie zB Kurier-Begleitungen von LKW-Transporten, die mehrere Tage dauern, oder bei überlangen Reisetagen soll abweichend eine höhere Abgeltung erfolgen, die sich am Niveau der vor dem KV 2015 geltenden Arbeitszeitvergütung orientiert. Ist absehbar, dass zB bei Ausstellungsauf- oder Abbauten mit einer Arbeitszeit von maximal 8,5 Stunden täglich nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind von vorne herein entsprechende Überstunden zu planen.
(9)  Die Kollektivvertragsparteien begrüßen es, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, neben der Aufzeichnung der Arbeitszeiten durch die betriebliche Zeiterfassung, auch selbst ihre Arbeitszeiten aufzeichnen. Führungskräfte im KHM haben die Verpflichtung, sich regelmäßig mit den Tages-, Wochen- und Monatsarbeitszeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten zu beschäftigen und mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vereinbarungen über die Vermeidung und den Ausgleich von Mehrleistungen sowie über einen möglichst vollständigen laufenden Verbrauch des Urlaubes zu treffen.
(10)  Gemäß § 12 Abs 2 AZG wird die tägliche Arbeitsruhe auf mindestens 10 Stunden verkürzt.
(11)  Gemäß § 4 Abs 7 AZG wird zugelassen, dass Zeitguthaben und Zeitschulden mehrmalig in die nächsten Durchrechnungszeiträume übertragen werden.
(12)  Gemäߧ 9 Abs 4 AZG wird eine Verlängerung des entsprechenden Durchrechnungszeitraums auf 26 Wochen, bei Vorliegen von technischen oder organisatorischen Gründen auf 52 Wochen zugelassen.
(13)  Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann im Rahmen einer Förderung nach§ 37b AMSG (Kurzarbeit) durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 13 Arb VG herabgesetzt werden. Diesfalls gebühren die Dienstbezüge unter Berücksichtigung der Kurzarbeitsunterstützung zumindest in der in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Höhe.


§ 23 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit
(1)  Abweichend von§ 22 Abs 1 kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen in einzelnen Wochen auf bis zu 50 Stunden exklusive Pausen ausgedehnt werden. Ist der Durchrechnungszeitraum länger als 8 Wochen, kann die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf maximal 48 Stunden exklusive Pausen ausgedehnt werden. Im Durchrechnungszeitraum darf die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 22 im Durchschnitt nicht überschritten werden. Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, dann ist die Ausdehnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit aufbis zu 60 Stunden und die Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden zulässig. Die Verlängerung der Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen (zB in den Bereichen Sicherheitszentrale inkl. Portiere und Springerinnen/Springer, Aufsichtsdienst/Ersatzkassiere Wagenburg), die Festlegung des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes von maximal drei Monaten und allfälliger Übertragungsmöglichkeiten in die Folgeperiode bedürfen einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Die im Durchschnitt über die Normalarbeitszeit gemäß § 22 hinausgehenden Zeiten sind als Überstunden im Sinne des § 32 abzugelten.
(2)  Die tägliche Normalarbeitszeit darf gemäß § 4 Abs 1 AZG auf maximal 10 Stunden (exklusive Pausen) ausgedehnt werden, insbesondere bei Viertagewoche.
(3)  Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens dreizehn zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.
(4)  Bei einer Arbeitsweise mit Schichtwechsel iS des§ 4a AZG darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darfbis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, sofern die Voraussetzungen des § 4a Abs 4 Z 2 AZG vorliegen. Die am Ende des Durchrechnungszeitraumes von maximal drei Monaten über die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehenden Zeiten sind als Überstunden im Sinne des § 32 abzugelten. Diese Regelungen gelten nur unter der Voraussetzung, dass entsprechende Betriebsvereinbarungen dies konkret für ihren Geltungsbereich zulassen.


§ 23a Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft
Für die Bereiche Nachtdienst im Sicherheitsdienst und Heizung, Klima, Lüftung, in denen die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft beinhaltet, darf die wöchentliche Normalarbeitszeit auf maximal 60 Stunden und die tägliche Arbeitszeit auf maximal 12 Stunden ausgedehnt werden. Dienstpläne dürfen so gestaltet werden, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresschnitt 48 Wochenstunden nicht übersteigt. Arbeitszeiten, die infolge Rufbereitschaft zusätzlich anfallen, dürfen auf die Normalarbeitszeit angerechnet werden. Eine Durchrechnung über maximal 15 Wochen ist zulässig. Ergibt die Durchrechnung einen Negativsaldo, ist der Saldo auf null zu stellen.


§ 23b Rufbereitschaft
(1)  Rufbereitschaft liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer sich verpflichtet, regelmäßig außerhalb seiner Normalarbeitszeit (im Fall der Anwendbarkeit der Gleitzeitvereinbarung außerhalb der vereinbarten fiktiven Normalarbeitszeit) telefonisch erreichbar zu sein und über Aufforderung Arbeiten auszuführen.
(2)  Innerhalb von 3 Monaten darf nur an 30 Tagen Rufbereitschaft vereinbart werden.
(3)  Wird die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft tatsächlich zur Arbeitsleistung einberufen, ist diese Arbeitszeit einschließlich einer mit 45 Minuten pro Fahrt pauschalierten Fahrtzeit abzugelten."


§ 23c Telearbeit
(1)  Ein Telearbeitsplatz liegt dann vor, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer regelmäßig erhebliche Teile ihrer/seiner Arbeitszeit an einem zu vereinbarenden Arbeitsplatz außerhalb des organisatorischen Rahmens des KHM, insbesondere im eigenen Wohnbereich der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, erbringt. Die Vereinbarung eines Telearbeitsplatzes beruht sowohl von Seite der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers als auch von Seite des KHM auf Freiwilligkeit.
(2)  Die Vereinbarung über die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes zwischen KHM und der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer hat schriftlich zu erfolgen und muss befristet sein. Sie ist erst dann zulässig, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer seit mindestens 1 Jahr in einem Dienstverhältnis zum KHM steht.
(3)  Der arbeitsrechtliche Status der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers erfährt durch die Vereinbarung eines Telearbeitsplatzes keine Änderung.
(4)  Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz wird am Telearbeitsplatz auf im Haushalt lebende Personen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers analog angewendet.


§ 23d Sabbatical
(1)  Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens 6 und höchstens 12 Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von 2 - 5 Jahren von der Arbeitsleistung freigestellt werden, wenn keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen und die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer seit mindestens 5 Jahren in einem Arbeitsverhältnis zum KHM steht.
(2)  Eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer und dem KHM hat schriftlich zu erfolgen und muss den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie den Beginn und das Ende der Freistellung enthalten.
(3)  Die Freistellung darf im Falle einer 2- oder 3-jährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall einer 4- oder 5-jährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegen einer zweijährigen Arbeitsleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer darf während der Freistellung nicht zu Arbeitsleistungen herangezogen werden.
(4)  Während der übrigen Rahmenzeit hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeitsleistung entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das für sie/ihn ohne Sabbatical gelten würde, zu erfüllen. Ist die vereinbarte Bezugskürzung zeitweilig nicht durchführbar, weil kein Bezugsanspruch besteht (zB bei langem Krankenstand), dann kann vereinbart werden, dass der Fehlbetrag bei Wiedereinsetzen des Bezugsanspruches entsprechend ausgeglichen wird.
(5)  Das Sabbatical endet vorzeitig bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes, sofern dieser mindestens 3 Monate dauert, bei Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie bei einvernehmlicher Beendigung des Sabbaticals.
(6)  Bei vorzeitiger Beendigung des Sabbaticals gemäß Abs 5 ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte sie/er das Sabbatical nicht in Anspruch genommen bzw. eine entsprechend kürzere Freistellungszeit vereinbart. Endet das Sabbatical jedoch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer schon mehr an Freistellungszeit in Anspruch genommen hat, als der bisherigen Bezugskürzung entspricht, dann hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die sich daraus ergebende Forderung des KHM umgehend zu begleichen. Das KHM ist berechtigt, seine Forderung mit allen offenen Forderungen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers aufzurechnen.


§ 24 Dienstverhinderung
(1)  Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat den Grund ihrer/seiner Abwesenheit unverzüglich ihrer/m/seiner/m Vorgesetzten zu melden.
(2)  Ist die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung ihres/seines Dienstes verhindert, so hat sie/er ihrer/m/seiner/m Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn sie/er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die/der Vorgesetzte oder die Geschäftsführung es verlangt. Bei Nachweis über Verlangen hat die Bestätigung den Zeitraum ab dem Verlangen zu umfassen. Kommt die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert sie / er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf ihre / seine Bezüge. Weitere Maßnahmen des KHMs bleiben davon unberührt
(3)  Ein/e wegen Krankheit abwesende/r Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, sich auf Anordnung der Geschäftsführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen; allfällig dabei für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer entstehende Aufwendungen sind vom KHM zu ersetzen.
(4)  Im Kündigungsfall während der Dienstverhinderung richten sich die Ansprüche der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers nach § 9 AngG.
2. Teil: Gehaltsordnung
1. Abschnitt Bezug und Sonderzahlungen


§ 25 Bezugsanspruch und Anspruch auf Sonderzahlungen
(1)  Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gebührt neben dem Monatsbezug (Gehalt zuzüglich allfälliger Zulagen) für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 100% des Monatsbezuges. Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung ist der Durchschnittsbezug während des jeweiligen Kalenderhalbjahres. Eine im Bemessungszeitraum erfolgte Vorrückung ist dabei so zu berücksichtigen, als ob sie bereits im ersten Monat dieses Halbjahres eingetreten wäre.
(2)  Für Zeiten, für die kein Bezugsanspruch besteht, besteht auch kein (anteiliger) Anspruch auf Sonderzahlung. Für Zeiten, für die Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Ausmaß von 50% besteht, besteht Anspruch auf Sonderzahlung. Für diese Zeiten ist bei der Berechnung der Sonderzahlung der ungekürzte Bezug zugrunde zu legen.
(3)  Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern, die im ersten Kalenderhalbjahr eintreten, gebührt die Sonderzahlung für das erste Kalenderhalbjahr anteilig nach dem Zeitpunkt des Eintritts. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die im zweiten Kalenderhalbjahr eintreten, gebührt nur die Sonderzahlung für das zweite Kalenderhalbjahr, ebenfalls anteilig nach dem Zeitpunkt des Eintritts. Tritt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer während des ersten Kalenderhalbjahres aus, hat sie/er nur Anspruch auf die anteilige Sonderzahlung für das erste Kalenderhalbjahr, tritt sie/er im zweiten Kalenderhalbjahr aus, gebührt die Sonderzahlung für das zweite Kalenderhalbjahr anteilig.
(4)  Endet das Dienstverhältnis durch den Tod der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, besteht Anspruch auf den Monatsbezug und die anteilige Sonderzahlung bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Tod eingetreten ist.


§ 26 Auszahlung
(1)  Der Monatsbezug ist am jeweiligen Monatsletzten auszuzahlen. Ist dieser kein Arbeitstag, sind sowohl der Monatsbezug wie auch eine allfällige Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2)  Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 31. Mai, die für das zweite Kalenderhalbjahr am 30. November auszuzahlen. Scheidet eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmner vor Ablauf eines Kalenderhalbjahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die aliquote Sonderzahlung binnen 21 Tagen nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3)  Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat dafür zu sorgen, dass die ihr/ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Das KHM hat die Kosten sämtlicher von ihm veranlasster Anweisungsvorgänge zu tragen.


§ 27 Einstufung – Entlohnungsgruppen
(1)  Die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer sind entsprechend den von ihnen überwiegend verrichteten Tätigkeiten und entsprechend ihrer Qualifikation den in der Folge dargestellten Entlohnungsgruppen zuzuordnen. Vom Abschluss einer angeführten Ausbildung kann nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die geforderte Qualifikation nachweislich auf andere Art erlangt wurde. Die Entscheidung über derartige Ausnahmen ist der Geschäftsführung vorbehalten.
Gruppe 1a:
Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer, für deren Tätigkeit üblicherweise ein abgeschlossenes Doktorats(PhD)- oder Master- (Diplom-)Studium an einer Universität erforderlich ist, und die über eine solche verfügen, wie zB wissenschaftlicher Dienst, akademische Restauratorinnen/Restauratoren, Kunst und Kulturvermittlerinnen/Kunst- und Kulturvermittler, sofern ihnen vertraglich eine erhebliche Steuerung der Programmlinie und der Vermittlungsstrategien obliegt, Chemikerinnen/Chemiker, Juristinnen/Juristen, Leiterinnen/Leiter der Sammlungen und Abteilungen, soweit es sich nicht um leitende Angestellte im Sinne des ArbVG handelt, Verantwortliche/r für die gesamte ITSystembetreuung, IT-Projektkoordinator/in. Wird für das entsprechende Fachgebiet ausnahmsweise keine universitäre Ausbildung angeboten, dann genügt der Abschluss einer einschlägigen Fachhochschule.
Gruppe 1b:
Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer, für deren Tätigkeit üblicherweise ein abgeschlossenes Bachelorstudium auf einer Universität, ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule, College oder sonstige gleichwertige Ausbildung erforderlich ist, und die über eine solche verfügen, wie zB Bibliothekarinnen/Bibliothekare, Restauratorinnen/Restauratoren, Kunst- und Kulturvemittlerinnen/Kunst- und Kulturvemittler, soweit sie nicht in Gruppe Ja einzustufen sind, Fotografinnen/Fotografen, Grafikerinnen/Grafiker, IT-Netzwerkadministrator/in, IT-Systemadministrator/ in. Der Abschluss einer höheren technischen Lehranstalt mit dreijähriger facheinschlägiger Berufspraxis wird als gleichwertige Ausbildung angesehen.
Gruppe 2:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, für deren Tätigkeit üblicherweise eine Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule erforderlich ist, die über eine solche verfügen und die selbständig konzeptive Arbeiten verrichten, wie zB. IT-Systemanalytiker/in, IT-Telefonadministrator/ in, Leiterin/Leiter im Bereich Heizung-Klima-Lüftung (HKL), Depotleiterin/Depotleiter
Gruppe 3:
Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen fachliche oder administrative Arbeiten im Rahmen eines ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen, wie zB Sekretariatskräfte, Brandschutzbeauftragte, Hauselektrikerinnen/Hauselektriker, Schlosserinnen/Schlosser und sonstige Handwerkerinnen/Handwerker mit abgeschlossener Berufsausbildung, Kassiere an den besucherintensiven Standorten KHM und Schatzkammer, Verkäuferinnen/Verkäufer mit Zusatzqualifikation, IT-Systemtechniker/in, IT-Controller/in, Helpdeskverantwortliche, Heizungs-, Klima-, Lüftungsverantwortliche, Depotmitarbeiterinnen/Depotmitarbeiter, Leiter/in des Serviceteams, Teamleiterinnen/Teamleiter im Guest Service, Sicherheitsdienst in der Sicherheitszentrale einschließlich Springerinnen/Springer und Portiere
Gruppe 4:
Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach vorgegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die im Regelfall lediglich eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist, zB Telefonistinnen/Telefonisten, angelernte Verkäuferinnen/Verkäufer, im Guest Service tätige Mitarbeiterinnen mit erweiterten Funktionen wie zB teilweisem Kassen- und Shopeinsatz. Mindestens einjähriger zeitlich erheblicher Einsatz in mehreren besonders qualifizierten Arbeitsbereichen wie Infonnationsstand, zb V-Dienste und Zutrittskontrolle mit gutem Verwendungserfolg ist dabei ebenfalls als erweiterte Funktion zu bewerten.
Gruppe 5:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einfache schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, zB Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Guest Service, Botinnen/Boten, Reinigungskräfte, Serviceteam im Bereich Gebäudemanagement
(2)  Für die angeführten Gruppen gilt die im Anhang A ausgewiesene Brutto-Gehaltstabelle, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
(3)  Für Lehrlinge und Ferialarbeitnehmerinnen / Ferialarbeitnehmer gilt ausschließlich die für derartige Beschäftigungsverhältnisse vorgesehene einheitliche Einstufung und der Brutto-Gehaltsansatz im Rahmen des Anhanges A.
(4)  Unter Ferialarbeitnehmerinnen/Ferialarbeitnehmer im Sinne dieses Kollektivvertrages sind folgende befristete Beschäftigungsverhältnisse in der Dauer von maximal 92 Kalendertagen zu verstehen:
a)
Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit, die der Entlohnungsgruppe 5 zuzuordnen ist, verrichten, sofern dies ausschließlich in der Zeit von 01.07. bis 30.09. erfolgt.
b)
Studentische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die bei Abschluss des Arbeitsvertrages ein für die in Betracht kommende Verwendung vorgesehenes Studium an einer Universität oder Fachhochschule noch nicht abgeschlossen haben, sofern deren Tätigkeit den Entlohnungsgruppen 2 bis 1 a zuzuordnen ist.

Wird das Dienstverhältnis einer Ferialarbeitnehmerin/eines Ferialarbeitnehmers über die Dauer von 92 Kalendertagen hinaus fortgesetzt, so ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer rückwirkend ab Beginn der Beschäftigung gemäß Absatz 1 einzustufen und die Entgeltdifferenz nachzuzahlen. Die Beschäftigung in einem Dienstverhältnis gem. Art VIII oder Art IX des Kollektivvertrages im Anschluss an eine Tätigkeit als Ferialarbeitnehmerin / Ferialarbeitnehmer ist keine Fortsetzung im Sinne des vorangegangenen Satzes.


§ 28 Gehaltstabelle, Vordienstzeiten, Überzahlungen
(1)  Entsprechend der Einstufung gilt die im Anhang A enthaltene Gehaltstabelle mit vier Entlohnungsstufen und jeweils vierjähriger Vorrückung. Die Einstufung beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Nach Erreichen der Entlohnungsstufe 4 sowie nach Ablauf von weiteren vier Jahren unterliegt eine allenfalls darüberhinausgehende weitere Gehaltserhöhung einer besonderen Vereinbarung mit dem KHM.
(2)  Für den Zeitpunkt der jeweiligen Vorrückung in die nächst höhere Entlohnungsstufe ist ausschließlich das Datum des Diensteintrittes maßgeblich. Die erste Vorrückung erfolgt 4 Jahre nach dem Diensteintritt. Hat das Dienstverhältnis innerhalb der ersten 15 Tage eines Kalendermonats begonnen, so hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer 4 Jahre später Anspruch auf Vorrückung mit dem Monatsersten des gleichen Monats. Erfolgte der Eintritt nicht innerhalb der ersten 15 Tage eines Monats, erfolgt die Vorrückung erst mit dem nächstfolgenden Monatsersten.
(3)  Bezüglich jener Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer, welche über anrechenbare Vordienstzeiten verfügen, erfolgt die jeweilige Einstufung in der Gehaltstabelle Anhang A und die Festlegung der nächsten Vorrückung abweichend von Absatz 1 unter Voranstellung der Summe der angerechneten Vordienstzeiten. Als Vordienstzeiten anzurechnen sind die in einem Dienstverhältnis zu diesem oder einem anderen öffentlichen Museum in der Europäischen Union zurückgelegten Zeiten, maximal jedoch 10 Jahre. Für die vereinbarte Tätigkeit im KHM besonders wichtige Ausbildungs- und Dienstzeiten bei anderen Institutionen, insbesondere bei anderen wissenschaftlichen Anstalten, können ebenfalls angerechnet werden. Zeiten der Berufsausbildung an Schulen und Universitäten sind nicht anrechnungsfähig.
(4)  Wird eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer in eine andere Entlohnungsgruppe umgereiht, so ändert sich weder ihre/seine Entlohnungsstufe, noch der nächste Vorrückungstermin. Bei Umreihungen entfällt jedenfalls der Anspruch auf die bisherige Funktionszulage.
(5)  Wurde mit einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer vertraglich eine Überzahlung vereinbart und erfolgt später eine Umreihung in eine höhere Entlohnungsgruppe, so darf der Monatsbezug in der höheren Entlohnungsgruppe nach Umreihung nicht niedriger sein, als vor der Umreihung. Gleiches gilt bei Vorrückungen.
(6)  Vorgezogene Vorrückungen und die Verweildauer in der entsprechenden Entlohnungsstufe sowie die eventuelle Aufsaugung von Überzahlungen sind ausdrücklich und eindeutig zu vereinbaren. Einzelvertragliche Vereinbarungen, die vorsehen, dass sich Überzahlungsbeträge um jenen Betrag verringern, um den sich der Monatsbezug aufgrund einer allgemeinen Gehaltsanpassung (Lohnrunde) durch die Kollektivvertragsparteien erhöht, sind unwirksam.
(7)  Für ehemalige Vertragsbedienstete, die am 31 .12.1998 dem Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppen a oder b angehört haben und bis 31 .12.2007 in den Kollektivvertrag des KHM übergetreten sind, gilt die Gehaltstabelle im Anhang B. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern mit vl- bzw. v2- wertigen Arbeitsplätzen, die nach den Artikeln VII und VIII des Kollektivvertrages vom 31 .8.1999 bis spätestens 31.12.2007 in den Kollektivvertrag des KHM übergetreten sind. (Die Einstufung hatte gemäß Artikel VI, VII oder VIII des Kollektivvertrages vom 31.8.1999 zu erfolgen.)
2. Abschnitt Zulagen und Vergütungen


§ 29 Zulagen (Übersicht)
Neben dem Grundgehalt hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf nachstehende Zulagen (§ 31), welche 14 x jährlich gebühren:
  • 1.
    Leitungszulage
  • 2.
    Funktionszulage
  • 3.
    Zulage für qualitative und quantitative Mehrleistung
  • 4.
    Zulage für Springerinnen/Springer.
Diese Zulagen sind Teil des Monatsbezuges.


§ 30 Vergütungen (Übersicht)
Folgende Vergütungen (§§ 32–40), welche anlassbezogen, maximal aber 12 x jährlich gebühren, sind vorgesehen:
  • 1.
    Überstundenvergütung
  • 2.
    Sonn- und Feiertagsvergütung
  • 3.
    Schmutzvergütung
  • 4.
    Nachtvergütung
  • 5.
    Fehlgeldentschädigung
  • 6.
    Rufbereitschaftsvergütung
  • 7.
    Treueprämie
  • 8.
    Prämien
  • 9.
    Fahrtkostenzuschuss.
Diese Vergütungen sind nicht Teil des Monatsbezuges.


§ 31 Leitungszulage, Funktionszulage, Mehrleistungszulage, Zulage für Springerinnen/Springer
(1)  Die nachstehenden Regelungen legen die Abgeltung von Leitungsfunktionen der ersten Ebene wie folgt fest:
a.
Eine Leitungszulage gebührt Jenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die dauernd mit der Leitung
  • einer Sammlung, die der Geschäftsführung direkt untersteht
  • einer Abteilung, die direkt der Geschäftsführung untersteht oder
  • einer Abteilung, die direkt einer Museumsdirektion untersteht betraut wurden.
b.
Die Leitungszulage gebührt ab 01.07.2024 in jener Höhe, die sich bei angemessener Berücksichtigung der Verantwortung der Leiterin / des Leiters, zB anhand der Höhe des Budgets und der Zahl der Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, ausgehend von einer Bandbreite von mindestens € 680,54 bis höchstens € 1.361,07 brutto, ergibt.
Der Betriebsrat ist bei der Festsetzung der Höhe für die jeweilige Organisationseinheit anzuhören.
(2)  Einer/m auf Dauer bestellten Stellvertreter/in einer Leiterin/eines Leiters gemäß Abs 1 gebührt die Leitungszulage im Ausmaß von 20%. Zeitliche Mehrleistungen sind damit nicht abgegolten.
(3)  Eine Funktionszulage jener Entlohnungsgruppe, in welcher die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eingestuft ist, gebührt, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer seitens des KHM mit einer über ihre/seine bisherigen Dienstpflichten hinausgehenden Funktion betraut wird. Diese Zulage gebührt für die Dauer der Betrauung mit der Funktion.
(4)  Eine Zulage für qualitative und quantitative Mehrleistung kann aufgrund der spezifischen Erfordernisse des KHM auf Basis einer Vereinbarung zwischen dem KHM und der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewährt werden.
(5)  In der Sicherheitszentrale eingesetzte Springerinnen/Springer haben wegen der Erschwernisse ihrer Dienstleistung und im Hinblick auf die Monatsdurchrechnung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit Anspruch auf eine besondere monatliche Zulage laut Anhang A. Die Zulage gebührt nur für jene Monate, in denen die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer im Dienstplan ausschließlich als Springerin/Springer eingesetzt ist.


§ 32 Überstundenvergütung
(1)  Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Grenzen der durch den Kollektivvertrag oder entsprechende Betriebsvereinbarungen gemäß § 22, 23 oder 23a festgelegten Normalarbeitszeit überschritten werden, wenn eine Anordnung von Überstunden durch die/den zuständige/n Vorgesetzte/n vorliegt oder wenn eine Situation gegeben ist, die der Anordnung von Überstunden gleichzuhalten ist. Letzteres ist unter anderem dann gegeben, wenn aus Dringlichkeitsgründen die Herstellung des erforderlichen Einvernehmens mit der/dem Vorgesetzen bezüglich der Genehmigung von Überstunden nicht möglich war, die Mehrleistung zur Schadensabwehr aber notwendig ist. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Berücksichtigung von Überstunden erst nach Überschreiten der Grenzen der Normalarbeitszeit.
(2)  Zwischen dem KHM und der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ist eine Vereinbarung zu treffen, welche Form der Abgeltung von Überstunden - finanzielle Abgeltung in Form einer Überstundenvergütung (Abs 4) oder Freizeitausgleich - zu erfolgen hat. Sofern nicht bis zum Ende des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Überstundenanspruches eine derartige Vereinbarung zustande kommt, sind die Überstunden spätestens mit dem Ende des drittfolgenden Monats finanziell abzugelten. Steht der Anspruch auf Auszahlung dem Grunde nach schon im Leistungsmonat fest, so sind die Überstundenentgelte mit dem Monatsletzten des nächstfolgenden Kalendermonats fällig.
(3)  Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit auszugleichen. Unter Nachtzeit ist die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr zu verstehen.
(4)  Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung ist durch die Teilung des Monatsbezuges durch die 4,33-fache Anzahl der für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer geltenden Wochenstundenzahl zu emiitteln.
Der Überstundenzuschlag beträgt:
  • 1.
    für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 % und
  • 2.
    für Überstunden während der Nachtzeit 100 % der Grundvergütung.
(5)  Hat eine vollbeschäftigte Arbeitnehmerin/ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des § 33 Abs 3 an einem Feiertag einen Zusatzdienst zu leisten und überschreitet sie/er damit die Normalarbeitszeit im Sinne der §§ 22, 23 oder 23a, so ist für diese zusätzlichen Stunden unabhängig von § 33 Abs 4 jeweils die Grundvergütung und ein Zuschlag gemäß Abs 4 zu bezahlen.
(6)  Der Ausgleich von Überstunden durch Freizeit hat für Überstunden außerhalb der Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr) im Verhältnis 1 : 1,5 , für Überstunden während der Nachtzeit im Verhältnis 1 : 2 zu erfolgen. Unter der Nachtzeit ist die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr zu verstehen.
(7)  Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des dritten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht betriebliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder mit dessen Zustimmung maximal auf 6 Monate erstreckt werden. Nach ergebnislosem Verstreichen dieser Frist sind die Überstunden zu bezahlen.
(8)  Durch die Zuerkennung einer Leitungszulage bei Vollbeschäftigung gelten Mehrleistungen im Ausmaß von 15 Stunden pro Monat als abgegolten; bei Teilbeschäftigung die aliquote Anzahl von Stunden. Vertragliche Vereinbarungen über Überstundenpauschalen bleiben unberührt.


§ 33 Sonn- und Feiertagsvergütung
(1)  Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gebührt für Dienstleistungen an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs 8 lit e) und f), anstelle der Überstundenvergütung eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2)  Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach§ 32 Abs 4 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
(3)  Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer im Schicht- und Wechseldienst wie zB Sicherheitsdienst im Ausstellungsbereich und in der Sicherheitszentrale einschließlich Portiere und Springerinnen/Springer sowie Shop-Mitarbeiterinnen/Shop-Mitarbeiter.
(4)  Soweit die in Abs 3 angeführten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen Dienst (geplanter Dienst oder Zusatzdienste) leisten, gebührt ihnen für diese Stunden das Feiertags-Arbeitsentgelt und ein Feiertagszuschlag von 100%. Dies gilt auch für Dienste am Ostersonntag oder am Pfingstsonntag.


§ 34 Schmutzvergütung
Wenn mit der beruflichen Tätigkeit eine Verschmutzung in besonderem Ausmaß verbunden ist, gebührt ab 01.07.2024 eine monatliche Schmutzvergütung (12mal jährlich) in der Höhe von € 33,16 brutto. Diese Schmutzvergütung ist auf Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer im handwerklichen Dienst beschränkt.


§ 35 Nachtvergütung
Hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Nachtdienst mindestens von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr zu leisten, so hat sie/er pro vollendeter Arbeitsstunde zwischen 22.00 Uhr und 05 .00 Uhr ab O 1.07.2024 Anspruch auf einen Nachtzuschlag in der Höhe von€ 0,46 brutto.


§ 36 Fehlgeldentschädigung
(1)  Der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer, die/der mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld befasst ist, gebührt ab einem Jahresumsatz von € 15.000,- zum Ausgleich von Verlusten, die bei der Manipulation entstehen können, eine jährliche Fehlgeldentschädigung in der Höhe von € 165,00 brutto.
(2)  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem Jahresumsatz von über € 100.000,00 gebührt anstelle des obigen Betrages von € 165,00 ein Betrag von € 370,00 brutto.
(3)  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem Jahresumsatz von über € 300.000,00 gebührt anstelle des obigen Betrages von € 165,00 ein Betrag von € 750,00 brutto.
(4)  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem Jahresumsatz von über € 800.000,00 gebührt anstelle des obigen Betrages von € 165,00 ein Betrag von € 1.000,00 brutto.
(5)  Die Feststellung des allenfalls erhöhten Anspruches und die Auszahlung des Fehlgeldentschädigung erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses.
(6)  Zwei Drittel des Gesamtbetrages, der jährlich an Fehlgeldentschädigung erzielt wird, sind verschuldensunabhängig zur Deckung allfälliger Mankos der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters heranzuziehen, wobei eine monatsübergreifende Betrachtung anzustellen ist. Die Aufrechnung mit diesem Anteil der Fehlgeldentschädigung ist jedenfalls zulässig.


§ 37 Rufbereitschaftsvergütung
Die Vergütung für die Rufbereitschaft gemäß § 23b von Montag bis Freitag beträgt, soweit dafür nicht eine monatliche Pauschale vereinbart wurde, ab 01.07.2024 € 1,39 brutto pro Stunde. Die Vergütung für Rufbereitschaft an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen beträgt, soweit dafür nicht eine monatliche Pauschale vereinbart wurde, ab 01.07.2024 € 1,77 brutto pro Stunde. Diese Beträge ändern sich jeweils in dem prozentuellen Ausmaß, in dem sich das Monatsentgelt der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers aufgrund allgemeiner Gehaltsanpassungen ändert.


§ 38 Treueprämie
(1)  Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gebührt aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 15, 25 und 40 Jahren eine einmalige Prämie für treue Dienste. Sie beträgt bei einer Dienstzeit von 15 Jahren 100 %, bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 % und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 % des in dem Monat, in dem die angeführten Dienstzeiten vollendet wurden, gebührenden Bezuges.
(2)  Im Falle des Krankengeldbezuges im Zeitpunkt der Fälligkeit der Treueprämie wird der davor bezogene volle Monatsbezug herangezogen. Befindet sich eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Treueprämie in Elternteilzeit mit vennindertem Beschäftigungsausmaß, so ist das letzte, vor dem aktuellen Beschäftigungsausmaß bestehende Stundenausmaß für die Bemessung der Treueprämie heranzuziehen. Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die das Dienstverhältnis nach Vollendung des 35. Dienstjahres auflösen, um eine ASVG-Pension zu beziehen, gilt dieselbe Regelung wie bei einer Dienstzeit von 40 Jahren.
(3)  Zur Dienstzeit im Sinne des Absatz 1 zählen sämtliche Dienst- und Ausbildungszeiten (Lehre) im Bereich des KHM.
(4)  Hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Gewährung einer Treueprämie erfüllt und ist sie/er vor Auszahlung der Treueprämie gestorben, so ist diese ihren/seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.


§ 39 Prämien
Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern können für besondere Leistungen Prämien gewährt werden. Soll eine größere Zahl von Prämien (mehr als 4 Prämien gleichzeitig) vergeben werden, dann konsultiert die Geschäftsführung vorweg den Betriebsrat, um anhand der Mitarbeiterlisten die Schwerpunkte und Beweggründe für die geplanten Prämien zu erläutern. Dabei ist auch dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, Vorschläge zu erstatten.


§ 40 Fahrtkostenzuschuss
Es wird ein Fahrtkostenzuschuss analog zu § 20b und § 113i Gehaltsgesetz, BGB! Nr. 54/1956 (GehG) in der Fassung BGBl I Nr. 96/2007 (2. Dienstrechtsnovelle 2007) gewährt.
3. Abschnitt Sonstige Leistungen und Ansprüche


§ 41 Ansprüche bei Dienstverhinderung
(1)  Es gelten die gesetzlichen Regelungen über die Entgeltfortzahlung für Angestellte.
(2)  Diesen entsprechend werden insbesondere beim Personal iS des § 33 Abs 3 die durchschnittlich erbrachten Überstunden bzw. Mehrstunden auch für die Zeit des Krankenstandes auf der Grundlage eines Beobachtungszeitraums der drei vorhergehenden Kalendermonate weiter bezahlt. Bei monatsübergreifenden Krankenständen ist diese Berechnung der durchschnittlich erbrachten Überstunden bzw. Mehrstunden jeweils getrennt für die einzelnen Kalendermonate vorzunehmen.
(3)  Erkrankt eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer hingegen an einem gesetzlichen Feiertag, an dem sie/er laut Dienstplan zu arbeiten gehabt hätte, so ist der entfallende Dienst zu bezahlen. Eine weitere Abgeltung dafür ist nicht vorgesehen, insbesondere besteht kein Anspruch auf die Berücksichtigung vor dem Krankenstand durchschnittlich geleisteter Feiertagsarbeit.
(4)  Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn sie/er durch andere wichtige, ihre/seine Person betreffende Gründe ohne ihr/sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer/seiner Dienste verhindert wird.


§ 42 Urlaubsentgelt
(1)  Es gelten die gesetzlichen Regelungen über das Urlaubsentgelt gemäß § 6 Abs 1 und 5 UrlG.
(2)  Diesen entsprechend werden insbesondere beim Personal iS des § 33 Abs 3 die durchschnittlich erbrachten Überstunden bzw. Mehrstunden auch für die Zeit des Urlaubs auf der Grundlage eines Beobachtungszeitraums der drei vorhergehenden Kalendennonate weiter bezahlt. Bei monatsübergreifenden Urlauben ist diese Berechnung der durchschnittlich erbrachten Überstunden bzw. Mehrstunden jeweils getrennt für die einzelnen Kalendennonate vorzunehmen.
(3)  Feiertags-Arbeitsentgelt inklusive Zuschlag, das eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer als Abgeltung für die tatsächlich an Feiertagen verrichtete Arbeit erzielt, findet in die Berechnung der während der letzten drei vorhergehenden Kalendennonate durchschnittlich erbrachten Überstunden bzw. Mehrstunden keinen Eingang, da nicht davon ausgegangen wird, dass eine Entgeltminderung im Urlaub eingetreten wäre. Ein gesetzlicher Feiertag, an dem die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer laut Dienstplan zu arbeiten gehabt hätte, für den jedoch Einigung über die Abwesenheit der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers hergestellt wurde und für den kein Urlaubskonsum abgerechnet wird, bewirkt keinen Anspruch auf Feiertags-Arbeitsentgelt samt Zuschlag bzw. auch keine Einbeziehung von Feiertags-Arbeitsentgelt samt Zuschlag vergangener Perioden in die Berechnung der während des Beobachtungszeitraums der drei vorhergehenden Kalendennonate durchschnittlich erbrachten Überstunden bzw. Mehrstunden.


§ 43 Mehraufwand bei Dienstleistungen am sowie außerhalb des Dienstortes/Reisegebühren
(1)  Für Dienstleistungen an einem Ort der Diensterbringung außerhalb des KHM gebühren die Fahrtkosten für öffentliche Massenbeförderungsmittel, wenn der Ort der Dienstleistung mindestens einen K.ilometer von der Betriebsstätte entfernt ist und nicht das KHM eine Fahrgelegenheit beistellt.
(2)  Bei Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist (zB Taxi), gebührt in begründeten Fällen der Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten. Bei schriftlicher vorheriger Genehmigung durch die Geschäftsführung gebührt bei Benützung des eigenen PKW für die Dienstreise die besondere Entschädigung (,,amtliches Kilometergeld") gemäß § 10 Abs 2 der Reisegebührenvorschrift, BGBl Nr.133/1955 (RGV 1955).
(3)  Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Dienstreisen), sofern diese Dienstreise je nach Dienstort zu einem Ziel außerhalb eines Umkreises von 25 km vom Standort Kunsthistorisches Museum Wien bzw. Schloss Ambras führt, Anspruch auf Reisegebühren, bestehend aus:
  • a)
    Tagesgebühr
  • b)
    Nächtigungsgebühr.
(4)  Hinsichtlich Abs 3 sind die Ansprüche der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nach der Reisegebührenvorschrift (RGV 1955), BGB! Nr.133/1955, i. d. Fassung BGB! I Nr. 96/2007, zu ermitteln, soweit nicht eigenständige Regelungen durch Betriebsvereinbarung bestehen. Der Kollektivvertrag ermächtigt dazu, derartige Regelungen durch Betriebsvereinbarung zu schaffen. Bezüglich der Reisezulage gemäß § 13 Abs 1 RGV sind alle Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer nach Tarif II, Gebührenstufe 3 zu behandeln.
(5)  Bei der Planung von Reisen ist auch zu besprechen, ob die Kinderbetreuung gewährleistet ist und ob der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Reise Betreuungskosten erwachsen. Weist die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer in der Reisespesenabrechnung Kosten einer Kinderbetreuung nach, die durch die Reise erforderlich geworden sind, so ist dieser Aufwand im ortsüblichen Ausmaß zu ersetzen.
(6)  Bei Dienst- und Kurierreisen gehört es zur ordentlichen Reiseplanung durch den Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer auf geeignete Weise, zB durch lnformsationen im Intranet oder durch rechtzeitige Weiterleitung der von Leihnehmern abgeschlossenen Versicherungspolizzen über die zu ihren Gunsten bestehenden Versicherungen informiert wird.
4. Abschnitt Verfall von Ansprüchen


§ 44 Verfall von Ansprüchen
Soweit gesetzlich nicht anderes zwingend vorgesehen ist, müssen offene Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sowohl von der Arbeitnehmerin/ vom Arbeitnehmer wie auch vom KHM bei sonstigem Verfall binnen 12 Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt. Die Verfallsbestimmung ist im Dienstvertrag zu vereinbaren.
Artikel V


Abfertigung alt
(1)  Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer, deren/dessen Dienstverhältnis vor dem 1.1 .2003 begründet wurde und mit der/dem keine Vereinbarung nach § 47 des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG, BGB! I 2002/100) getroffen wurde, gebührt beim Ende des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Die hierfür maßgebliche Dauer des Dienstverhältnisses richtet sich nach § 4 Abs 5 Z 1 und 2, allenfalls in Verbindung mit § 12.
(2)  Der Anspruch auf Abfertigung besteht – vorbehaltlich des Abs 6 – nicht, wenn
  • 1.
    die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kündigt
  • 2.
    die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt
  • 3.
    die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer aus ihrem/seinem Verschulden entlassen wird.
(3)  Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache
5 Jahren das Dreifache
10 Jahren das Vierfache
15 Jahren das Sechsfache
20 Jahren das Neunfache
25 Jahren das Zwölffache
des der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgeltes. Bezieht die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis Krankengeld, so ist für die Berechnung der Abfertigung das letzte volle Monatsentgelt vor dem Krankengeldbezug heranzuziehen.
(4)  Wird das Dienstverhältnis während einer befristeten Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes beendet, so ist bei der Ermittlung des Entgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.
(5)  Die Abfertigung wird mit dem Ende des Dienstverhältnisses fällig und ist binnen 21 Tagen nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(6)  Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1.
mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat und
  • a)
    bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
  • b)
    wegen Inanspruchnahme einer Alterspension (zB der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung, einer Korridor- oder einer Schwerarbeitspension) oder
2.
wegen Inanspruchnahme einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension

durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer gekündigt wird.
(7)  Weiters gebührt der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer eine Abfertigung im Ausmaß von 50 %, jedoch maximal des Dreifachen des monatlichen Entgelts, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat und sie/er
1.
innerhalb von sechs Monaten nach der
  • a)
    Geburt eines Kindes oder
  • b)
    Annahme eines an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
  • c)
    Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis kündigt oder
2.
spätestens 3 Monate nach Wiederantritt des Dienstes nach Ablauf eines Karenzurlaubes nach den§§ 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach dem VKG
ihren/seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt oder
3.
während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG das Dienstverhältnis kündigt.

In den Fällen der Z 1 und Z 2 erhöht sich das Ausmaß der Abfertigung auf 100 %, wenn der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung aus dienstlichen Gründen nicht angeboten werden kann.
(8)  Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers beendet, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges. Anspruchsberechtigt sind die Ehegattin/der Ehegatte/die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner und jene gesetzliche Erbinnen/Erben, die gegenüber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gehabt haben, sowie Eltern und Kinder der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, die mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
(9)  Sind Anspruchsberechtigte nach Absatz 8 nicht vorhanden, so steht der Sterbekostenbeitrag der Lebensgefährtin/dem Lebensgefährten zu, wenn die Lebens- u. Wohngemeinschaft unmittelbar vor dem Tod mindestens 3 Jahre bestanden hat.
Artikel VI neu
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(der ursprüngliche Artikel VI des KV vom 30.5.2008 betraf nur das Inkrafttreten und die Übergangsbestimmungen zum KV 2008, nun werden hier alle Übergangsbestimmungen zu den Kollektivverträgen ab dem 30.5 .2008, soweit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer relevant, wiedergegeben)


Übergangsbestimmungen zum KV vom 30.5.2008
Übergangsbestimmungen zu § 44

(Ordnungsnorm, die unabhängig vom Inhalt der Einzelverträge ab 1.7.2008 gilt).

§ 44 erfasst nur jene Ansprüche, die ab dem 1.7.2008 entstehen. Für alle vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Dienstverträge, die andere oder keine Verfallsregelungen enthalten, gilt die Neuregelung ab diesem Zeitpunkt, auch ohne dass es einer zusätzlichen einzelvertraglichen Vereinbarung bedarf.


Sonstige Übergangsbestimmungen
(1)  Für Dienstverhältnisse, die zum Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages bereits bestanden haben, ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht. Die geänderten Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten, auch für den Urlaub, gelten nur für Neueintretende ab 1.7.2008.
(2)  Die Umreihung der bisher in die Entlohnungsgruppe 4 eingereihten Mitarbeiter der Sicherheitszentrale in die Entlohnungsgruppe 3 erfolgt gemäß § 28 Abs 4 unter der Bedingung, dass eine in Bezug auf diese Tätigkeit gewährte Funktionszulage wegfällt.
(3)  Für noch offene Urlaube der Jahre 2005, 2006 und letztmalig 2007 tritt der Verfall der Urlaubsansprüche, wenn der Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht verbraucht werden konnte, erst zwei Jahre und 10 Monate nach dem Ende dieser Urlaubsjahre ein. Für Urlaubsansprüche ab dem Jahr 2008 gilt § 8 Abs 7 in seiner neuen Fassung.


Inkrafttreten bzw Übergangsbestimmungen zum KV vom 27.10.2008
Art I  Der Kollektivvertrag vom 30.05.2008 wird wie folgt geändert:
1.
Die Ansätze für das Monatsgehalt laut Anhang A und Anhang B werden jeweils um 3,4%, mindestens aber um€ 66,00 brutto angehoben. Die neuen Beträge sind dem beigefügten neuen Anhängen A und B zu entnehmen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bilden.
2.
Die Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden ebenfalls um 3,4 % erhöht.
3.
Die Vergütungen für Lehrlinge werden um 3,4 % erhöht, die Vergütung für Ferialarbeitnehmer/innen bleibt mit € 1.000,00 brutto unverändert.
4.
Die zum 30.11.2008 fälligen Sonderzahlungen gebühren auf der Grundlage der im Zeitraum Jänner bis November 2008 geltenden Gehaltsansätze.
5.
Sämtliche Zulagen gemäß § 31 des Kollektivvertrages sowie die Funktionszulagen gemäß Anhang B werden um jeweils 3,4 % angehoben.
6.
Die Nachtvergütung gemäß § 35 des Kollektivvertrages wird auf € 0,31 brutto pro Stunde, die Schmutzvergütung gemäß § 34 des Kollektivvertrages wird auf€ 23,67 brutto pro Monat angehoben.
Art II:  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.12.2008 in Kraft.


Inkrafttreten bzw Übergangsbestimmungen des KV zum 25.11.2009
Die Übergangsbestimmung zu § 27 Abs 1 in der Fassung dieses Kollektivvertrages lautet wie folgt:
„Die Umreihung der bisher in der Entlohnungsgruppe 4 eingereihten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die ab Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages als Teamleiterinnen/Teamleiter im Besucherdienst in die Entlohnungsgruppe 3 eingereiht werden, erfolgt gemäß § 28 Abs 4 unter der Bedingung, dass eine in Bezug auf die bisherige Einstufung als Oberaufseherin/Oberaufseher gewährte Funktionszulage wegfällt."

Weiters werden die Gehaltsansätze des Kollektivvertrages vom 30.5.2008 in der Fassung vom 27.10.2008 wie folgt angepasst:
1)
Die Ansätze für das Monatsgehalt laut Anhang A und B werden jeweils um 1,35% angehoben. Die neuen Beträge sind den beigefügten neuen Anhängen A und B zu entnehmen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bilden.
2)
Die Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden ebenfalls um 1,35% erhöht.
3)
Die Vergütungen für Lehrlinge und für Ferialarbeitnehmerinnen / Ferialarbeitnehmer werden um 1,35% angehoben.
4)
Sämtliche Zulagen gemäß § 31 des Kollektivvertrages sowie die Funktionszulagen gemäß Anhang B werden um jeweils 1,35% erhöht.

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2010 in Kraft.


Inkrafttreten bzw Übergangsbestimmungen zum KV vom 22.12.2010
(betraf ausschließlich die Anpassungen der Gehälter-Erhöhung per 1.1.2011 um 1 % sowie per 1.9.2011 um weitere 1 %)

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2011 in Kraft.


Inkrafttreten bzw Übergangsbestimmungen zum KV vom 10.1.2012
Die aus dem Text des KV 2012 ersichtlichen Neuregelungen treten mit 1.1.2012 (bzw. 1.4.2012, wo ausdrücklich angegeben) in Kraft, und zwar wie folgt:
1)
Die §§ 4, 11a, 22, 27, 36 und 39 in der geänderten Fassung treten am 1.1.2012 in Kraft.
2)
Auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren bestehendes Dienstverhältnis vor dem 1.1.2012 begründet wurde, ist weiterhin § 4 in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Art VII neu).
3)
§ 11a ist im Fall von Kindern anzuwenden, die frühestens am 1.1.2012 geboren wurden.
4)
Alle bis 31.12.2011 in der Entlohnungsgruppe 3 eingestuften Kassiere verbleiben ungeachtet des neuen Wortlauts des§ 27 in der Entlohnungsgruppe 3.
5)
Für Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit bis 31.12.2011 eine Fehlgeldentschädigung nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen bezogen gilt § 36 mit folgender Maßgabe:
Hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ab 1.1.2012 Anspruch auf eine jährliche Fehlgeldentschädigung gemäß § 36 Abs linder Fassung des KV vom 10.1.2012, so erhöht sich diese auf€ 366,00 brutto (bei Vollbeschäftigung, sonst anteilig). Dieser Betrag wird jedoch nicht valorisiert.
6)
Sämtliche Anpassungen der Bezüge um 3.2% (sofern nicht im Einzelfall eine andere Valorisierung aus dem Wortlaut des KV 2012 ersichtlich ist) gegenüber den Ansätzen vom 1.9.2011 treten mit 1.4.2012 in Kraft. Die Sonderzahlung für das erste Halbjahr ist im Geltungsbereich des Art. IV, nicht jedoch im Anwendungsbereich der Art. VIII und IX, ausschließlich nach dem ab 1.4.2012 gebührenden Gehalt zu ermitteln.


Inkrafttreten bzw Übergangsbestimmungen zum KV vom 25.4.2013
  Die aus dem Text des KV 2014 ersichtlichen Neuregelungen treten wie folgt in Kraft:
  • 1)
    Neuregelung der Leitungszulage gem. § 31 und 32 Abs 8 (im Text eingearbeitet): Inkrafttreten 1.1.2013
  • 2)
    Erhöhung der Gehaltssätze, in der Regel um 2,4083 % (in den Gehaltstabellen eingearbeitet): Inkrafttreten 1.1.2014
  Übergangsbestimmung zu den Leitungszulagen:
Leitungszulagen, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2013 bezogen, sind von dieser Neuregelung nicht betroffen. Sie bleiben in der bisherigen Höhe erhalten, solange dieselbe Einheit weiterhin geleitet wird. Derartige Leitungszulagen mit Bestandswahrung werden entsprechend den jeweiligen Gehaltsabkommen valorisiert.


Inkrafttreten bzw Übergangsbestimmungen zum KV vom 17.11.2014
Die aus dem Text des KV 2015 ersichtlichen Neuregelungen treten wie folgt in Kraft:
1)
§ 36 Abs 4 neu (zusätzlich Stufe Fehlgeldentschädigung) tritt rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft.
2)
Erhöhung der Gehaltsansätze, in der Regel um 1,67 % (in den Gehaltstabellen und den Text des Kollektivvertrages eingearbeitet): Inkrafttreten 1.12.2014.
3)
Neuregelungen gem. §§ 19, 22, 43: Inkrafttreten 1.1.2015.


Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum KV vom 07.03.2016
Die aus dem Text des KV 2016/17 ersichtlichen Neuregelungen treten wie folgt in Kraft:
(1)  Einmaizahlungen 2016: Inkrafttreten 31.03 bzw. 30.06.2016 sowie 31.10.2016
(2)  Erhöhung der Gehaltsansätze, in der Regel um 1,6% (in den Gehaltstabellen und den Text des Kollektivvertrages eingearbeitet): Inkrafttreten 0 1. 07.2016
(3)  Weitere Gehaltserhöhung per 01.07.2017 (ausg. Art VIII), Ausmaß erst nach Vorliegen der Inflationswerte bis inklusive September 2016 feststellbar: Inkrafttreten 0 1.07.2017


Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum KV vom 20.5.2016
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 31.5.2016 in Kraft.
(2)  Bei der Urlaubsremuneration 2016 erfolgt der Ausgleich gem. § 22 Abs 3 letzter Satz ausnahmsweise unter Heranziehung der Monate Dezember bis April.
(3)  Die Gespräche über allfällige Zeitgutschriften für die Tätigkeit im Nachtdienst werden im Zusammenhang mit dem Aufbau des Betrieblichen Gesundheitsmanagements fortgesetzt.


Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum KV vom 4.12.2017
(1)  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2018 in Kraft.
(2)  Die Neufassung des § 36 in Art. IV des Kollektivvertrages ist jedoch bereits auf die Berechnung des Fehlgelds für das Jahr 2017 anzuwenden.


Inkrafttreten bzw. Übergangsbestimmungen zum KV vom 13.12.2018
a)  Z 1 (Anpassung von Gehältern und Nebengebühren) tritt mit 1.11. bzw. 1.12.2018 in Kraft. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die am 1.12.2018 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, unterliegen diesem Kollektivvertrag nicht mehr.
b)  Z 2 (Einmalzahlung zum 28.2.2019) tritt mit 28.2.2019 in Kraft.
c)  Z 3 bis Z 11 treten mit 1.1.2019 in Kraft.


Inkrafttreten bzw. Übergangsbestimmungen zum KV vom 17.12.2019
Der Kollektivvertrag tritt mit 0 1.01.2020 in Kraft.


Inkrafttreten bzw. Übergangsbestimmungen zum KV vom 12.05.2020
Der Kollektivvertrag tritt mit 01.04.2020 in Kraft


Inkrafttreten bzw. Übergangsbestimmungen zum KV vom 26.11.2020
(1)  Kunst- und Kulturvermittlerinnen/ Kunst- und Kulturvermittler, die zum 31.12.2020 dem Art IV des KHM-Kollektivvertrag unterliegen und in das Entlohnungsschema ./A, Entlohnungsgruppe la eingestuft sind, behalten ungeachtet der Z3 dieses Kollektivvertrages ihre Einstufung in die bisherige Entlohnungsgruppe einschließlich des Entgelts, das in dieser Entlohnungsgruppe gebührt.
(2)  Der Kollektivvertrag tritt mit 0 1.01.2021 in Kraft, soweit nicht andere Zeitpunkte des Inkrafttretens im Text vorgesehen sind.


Inkrafttreten bzw. Übergangsbestimmungen zum KV vom 12.1.2022
  Der Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2022 in Kraft


Inkrafttreten bzw. Übergangsbestimmungen zum KV vom 21.12.2022
  Der Kollektivvertrag tritt mit 01.01.2023 in Kraft, soweit nicht andere Zeitpunkte des Inkrafttretens im Text oder in den Anhängen A und B vorgesehen sind.


Inkrafttreten bzw. Übergangsbestimmungen zum KV vom 08.01.2024
  Der Kollektivvertrag tritt mit 01.01.2024 in Kraft, soweit nicht andere Zeitpunkte des Inkrafttretens im Text oder in den Anhängen A und B vorgesehen sind.
Artikel VII neu


Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das bestehende Dienstverhältnis zum KHM vor dem 1.1.2012 begründet haben
(der ursprüngliche Artikel VII des KV vom 30.5.2008 betraf die Einmalzahlung im Jahr 2008, von einer Wiedergabe wird Abstand genommen und anstelle dessen werden hier die Übergangsbestimmungen zu dem mit KV vom 10.01.2012 geänderten§ 4 des KV wiedergegeben)
(1)  Auf Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer, deren bestehendes Dienstverhältnis zum KHM vor dem 1.1.2012 begründet wurde, ist weiterhin § 4 des KV in der Fassung vom 30.5.2008 anzuwenden.
(2)  § 4 des KV in dieser Fassung lautet wie folgt:
“§ 4 Kündigung durch das KHM
(1)
Das KHM kann ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats kündigen. Soll das Dienstverhältnis jedoch mit einem Zeitpunkt aufgelöst werden, zu dem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bereits das fünfzehnte Dienstjahr vollendet hat, so kann das KHM das Dienstverhältnis nur mit Ablauf eines Kalendervierteljahres lösen.
(2)
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen, sie erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei Monate, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier Monate und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
(3)
Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen sechs Jahre gedauert hat, kann darüber hinaus nur unter Angabe eines Grundes schriftlich gekündigt werden.
(4)
Ein Grund, der das KHM zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
  • 1.
    die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
  • 2.
    die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer sich für die entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist,
  • 3.
    die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung im Abstand von mehr als zwei Monaten (ohne Berücksichtigung von Urlauben, Krankenständen und dgl.) nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
  • 4.
    die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine im Dienstvertrag vereinbarte Ausbildung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt und sie/ihn daran ein Verschulden trifft,
  • 5.
    die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer handlungsunfähig wird,
  • 6.
    eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers durch die Kündigung zu einem Zeitpunkt enden würde, zu dem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat,
  • 7.
    es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers dem Ansehen oder den Interessen des KHM abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt oder
  • 8.
    die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters m der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat.
(5)
Als Dienstzeit im Sinne der Absätze 3 und 4 ist zu berücksichtigen:
  • 1.
    die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit
  • 2.
    die in einem oder mehreren Dienstverhältnissen im Bereich öffentlicher Museen in der Europäischen Union, insbesondere von Bundes- oder Landesmuseen in Österreich zurückgelegte Zeit; das Ausmaß der so anzurechnenden Zeit ist mit maximal 3 Jahren begrenzt.
(6)
Eine entgegen den Absätzen 3 und 4 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 7 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Absatz 4 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(7)
Ansprüche der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wegen rechtsunwirksamer Kündigung oder Entlassung sind bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung bzw. Entlassung gerichtlich geltend zu machen."
Artikel VIII


Kunst-/Kulturvermittler/innen mit erhöhter Flexibilität der Dienstleistung
Diese Mitarbeiter/innen sind mit der Konzeption und Durchführung von Angeboten für Besucher/innen, zur personalen und medialen Vermittlung der Inhalte des Museums, beauftragt. Es ist der ausdrückliche Wunsch, auch die flexiblen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter kontinuierlich in die Museumsarbeit einzubeziehen und ihnen die Möglichkeit einer maßgeblichen inhaltlichen und programmatischen Mitwirkung in der Vermittlung zu bieten.
Das besondere Unterscheidungsmerkmal von anderen Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen dieses Kollektivvertrages ist dabei der kurzfristige, idR stundenweise Einsatz gegen Führungsentgelt bei weitgehend freier Diensteinteilung.
Typischerweise haben sowohl der Arbeitgeber wie auch die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei diesen Beschäftigungsverhältnissen Interesse an einer erhöhten Flexibilität der Dienstleistung. Die Ablehnung der Annahme von Vermittlungstätigkeiten durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer führt zu keinen arbeitsrechtlichen Sanktionen.
Geltungsbereich
(1)  Die folgenden Regelungen des Artikel VIII des Kollektivvertrages gelten ausschließlich für Kunst/ Kulturvermittler/innen mit flexibler Diensteinteilung.
(2)  Auf die diesem Artikel unterliegenden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer finden Artikel IV, erster Teil, zweiter Abschnitt und Artikel IV, zweiter Teil, Abschnitte eins bis drei des Kollektivvertrages keine Anwendung.
Besondere Regelungen
Für diese Beschäftigten gelten folgende Regeln:
(3)  Als Einsatzort der genannten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer kommen entweder Wien (alle KHMStandorte in Wien bzw. auch allfällige Veranstaltungsorte von Sonderausstellungen im Umland Wiens, die seitens des KHM betreut werden) oder Innsbruck (Schloss Ambras) in Betracht.
(4)  Es ist ein wechselndes monatliches Beschäftigungsausmaß vorgesehen, das einvernehmlich durch Übernahme von Führungsterminen zustande kommt. Der Arbeitgeber garantiert eine Mindestauslastung mit einer Führung pro Monat. Kommt die Mindestauslastung oder ein einvernehmlicher Urlaubskonsum oder eine sonstige Vereinbarung nicht zustande, ist der Arbeitgeber berechtigt, einen Führungstermin für die Mindestauslastung nach Infonnationsaustausch mit der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer verpflichtend einzuteilen.
(5)  Diese Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gelten als Beschäftigte des Schicht- und Wechseldienstes im Sinne des Art IV, § 22 Abs 1 des Kollektivvertrages.
(6)  Die genannten Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende Entgelte pro Führung, wobei die Entgelte insbesondere auch die Abgeltung sämtlicher Vorbereitungs-, Nachbereitungs- und Wegzeiten enthalten:
Ab 01.07.2024:
a.
€ 49,87 brutto für eine (einstündige) Führungseinheit. Stunde zuzüglich Sonderzahlungsanteil analog zu Art. IV, § 25 von€ 8,31 brutto/Stunde.
b.
€ 74,80 brutto für jede (einstündige) Führungseinheit, die frühestens um 18 Uhr beginnt, zuzüglich Sonderzahlungsanteil analog zu Art. IV,§ 25 von€ 12,47 brutto/Stunde.
c.
€ 99,74 brutto für jede (einstündige) Führungseinheit bei einem Abendevent, die frühestens um 18 Uhr beginnt. Mit diesem erhöhten Führungsentgelt sind insbesondere auch alle allfälligen Wartezeiten bis zum tatsächlichen Beginn der Führung abgegolten. Der zusätzliche Sonderzahlungsanteil analog zu Art. IV, § 25 beträgt € 16,62 brutto/Stunde.
d.
€ 24,94 brutto pro Stunde für Konzeptarbeit, zuzüglich Sonderzahlungsanteil analog zu Art. IV, § 25 von € 4, 16 brutto/Stunde.
e.
€ 74,80 brutto für 1,5 stündige Vermittlungsangebote (Workshops, Aktivführungen etc.) zuzüglich Sonderzahlungsanteil analog zu Art. IV,§ 25 von € 12,47 brutto/Stunde.
f.
€ 99,74 brutto für 1,5 stündige Vermittlungsangebote (Workshops, Aktivführungen etc.), die entsprechend lange Vor- und Nachbereitungszeit in Anspruch nehmen. Der zusätzliche Sonderzahlungsanteil analog zu Art. IV,§ 25 beträgt€ 16,62 brutto/Stunde.
g.
€ 149,61 brutto pro Sonntagsatelier (2,5 Stunden) zuzüglich Sonderzahlungsanteil von € 24,94 brutto/Stunde.

Im Fall der Leistung eines Vielfachen der hier angeführten Zeiteinheit ist das Entgelt entsprechend zu vervielfachen.
(7)  Bei Einsatz an Feiertagen gebührt gern. § 9 Arbeitsruhegesetz der doppelte Entgeltansatz.
(8)  Das Entgelt gebührt am 15. des Folgemonats. Der Sonderzahlungsanteil gebührt quartalsweise im Nachhinein am 15.04., 15 .07., 15.10. und 15.01. Ist einer dieser Tage ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, gebührt das Entgelt am vorangehenden Arbeitstag.
(9)  Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Kündigung gemäß § 20 AngG, wobei für beide Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses der 15. und der Monatsletzte als Kündigungstermin zulässig sind.
Artikel IX


Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Guest Service mit erhöhter Flexibilität der Dienstleistung (Guest Service Plus)
Das KHM bietet Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit dem Wunsch nach einer besonders flexiblen Beschäftigung geringen Ausmaßes, die vor allem mit einem Studium gut vereinbar ist, die Möglichkeit einer Tätigkeit im Publikumsdienst bzw. Sicherheitsbereich (Museumsaufsichts- und Besucherdienst) oder bei Hilfstätigkeiten jedweder Art. Es haben typischerweise beide Partner dieser Beschäftigungsverhältnisse Interesse an einer erhöhten Flexibilität der Dienstleistung. Das Beschäftigungsverhältnis ist von beiden Seiten typischerweise nicht auf Langfristigkeit angelegt.
Geltungsbereich
(1)  Die folgenden Regelungen des Artikel IX des Kollektivvertrages gelten ausschließlich für Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer mit flexibler Diensteinteilung, die im Rahmen des Guest Service plus (früher „Studentenpool") mit Tätigkeiten des Publikums- bzw. Sicherheitsdienstes oder Hilfstätigkeiten jedweder Art beschäftigt werden, wobei das Ausmaß einer geringfügigen monatlichen Tätigkeit gemäß § 5 Abs 2 ASVG nicht überschritten wird
(2)  Auf die diesem Artikel unterliegenden Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer finden Artikel IV, erster Teil, zweiter Abschnitt und Artikel IV, zweiter Teil, Abschnitte eins bis drei des Kollektivvertrages keine Anwendung.
Besondere Regelungen
Für diese Beschäftigten gelten folgende Regeln:
(3)  Das Beschäftigungsausmaß bzw. monatliche Entgelt in diesem Entlohnungsbereich darf den Gegenwert der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze gern. § 5 Abs 2 ASVG nicht überschreiten.
(4)  Als Einsatzort der genannten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer kommen entweder Wien (alle KHMStandorte in Wien) oder Innsbrnck (Schloss Ambras) in Betracht.
(5)  Es ist ein wechselndes Beschäftigungsausmaß innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorgesehen, das einvernehmlich durch Übernahme von (idR 8-stündigen) Diensten zustande kommt. Der Arbeitgeber garantiert eine Mindestauslastung mit einem 8-stündigen Dienst pro Monat. Kommt die Mindestauslastung oder ein einvernehmlicher Urlaubskonsum oder eine sonstige Vereinbarung nicht zustande und liegt kein Fall des Abs 13 vor, ist der Arbeitgeber berechtigt, zum Zweck der Mindestauslastung einen Dienst nach Infonnationsaustausch mit der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer verpflichtend einzuteilen.
(6)  Diese Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gelten als Beschäftigte des Schicht- und Wechseldienstes im Sinne des Art IV, § 22 Abs 1 des Kollektivvertrages.
(7)  Wird eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, ohne dass Bereitschaft vorliegt, kurzfustig und direkt seitens des KHM kontaktiert und zu einer zusätzlichen Tätigkeit eingeteilt (insb. bei Veranstaltungen) so findet §19d Abs 3a -3e AZG Anwendung. In allen anderen denkbaren Fällen wird die Anwendung ausgeschlossen.
(8)  Gemäß § 4 Abs 1 AZG wird eine tägliche Arbeitszeit von maximal 10 Stunden (exklusive Pause) zugelassen. Gemäß § Sa AZG wird maximal einmal pro Woche eine Ausdehnung auf 11 Stunden inklusive Unterbrechungen durch Pausen und Bereitschaftszeiten zugelassen, sofern die Pausen- und Bereitschaftszeiten während dieses Dienstes mindestens 1,5 Stunden betragen.
(9)  Die genannten Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende Entgelte:
Ab 01.01.2024:
Stundensatz Dienste Guest Service plus: € 8,65 brutto/Stunde zuzüglich Sonderzahlungsanteil analog zu Art. IV,§ 25 von € 1,44 brutto/Stunde
Bereitschaftsentgelt Guest Service plus: € 10,09 brutto pro Bereitschaftsstunde, falls für die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer an diesem Tag kein Dienst anfällt.
Ab 01.07.2024:
Stundensatz Dienste Guest Service plus: € 10,00 brutto/Stunde zuzüglich Sonderzahlungsanteil analog zu Art. IV, § 25 von€ 1,67 brutto/Stunde
Bereitschaftsentgelt Guest Service plus: € 11,67 brutto pro Bereitschaftsstunde, falls für die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer an diesem Tag kein Dienst anfällt.
(10)  Dienste an Feiertagen werden gem. § 9 Arbeitsruhegesetz mit einem doppelt bezahlten Dienst abgegolten.
(11)  Das Entgelt gebührt am 15. des Folgemonats. Der Sonderzahlungsanteil gebührt quartalsweise im Nachhinein am 15.04., 15.07., 15.10. und 15.01. Ist einer dieser Tage ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, gebührt das Entgelt am vorangehenden Arbeitstag.
(12)  Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Kündigung gemäß § 20 AngG, wobei für beide Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses der 15. und der Monatsletzte als Kündigungstermin zulässig sind.
(13)  Wenn eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer für den nächsten Monat weder Dienste anmeldet, noch einen Urlaubskonsum begehrt, noch eine andere Vereinbarung trifft, noch das Dienstverhältnis ausdrücklich beendet, gilt dies als vorzeitiger Austritt aus dem Dienstverhältnis mit Ende des aktuellen Beschäftigungsmonats ohne Sanktionsfolgen. Diese Regelung ist auch dienstvertraglich zu vereinbaren.



Für den
KHM-Museumsverband:
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst:
GDin Dr. Sabine Haag Dr. Paul Frey Dr. Norbert Schnedl
Geschäftsführung Vorsitzender

Anhänge ./A und ./B



Anhang A

Gehaltstabelle

für Neueintretende:
A.  Gruppen gemäß § 27 Abs. 1:
Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe
1a 1b 2 3 4 5
Euro brutto
1 3.531,30 2.951,69 2.600,66 2.296,52 2.175,68 2.054,79
2 3.915,92 3.338,98 2.850,27 2.538,96 2.356,91 2.199,80
3 4.300,58 3.723,68 3.107,03 2.787,59 2.538,96 2.344,79
4 4.685,23 4.108,28 3.364,67 3.042,21 2.725,06 2.489,86
B.  Lehrlinge und Ferialarbeitnehmerinnen / Ferialarbeitnehmer gemäß § 27 Abs. 3:
Lehrlingen gebührt eine monatliche Lehrlingsvergütung, 14 x jährlich; ihre Höhe beträgt:
Lehrling: EURO brutto
1. Lehrjahr 794,07
2. Lehrjahr 1.012,76
3. Lehrjahr 1.316,43
4. Lehrjahr 1.728,14
Ferialarbeitnehmerinnen / Ferialarbeitnehmern gebührt eine monatliches Bruttoentgelt,
14 x jährlich von EURO brutto 1.442,75
C.  Zulagen gemäß § 31:
EURO brutto
Die
Leitungszulage
beträgt:
bisherige Inhaber
in der Gruppe 1 a oder 1 b: 1.282,15
in der Gruppe 2: 641,05
Neue Inhaber seit 2013: 680,54 bis 1.361,07
Die
Funktionszulage
beträgt
in der Gruppe 1a oder 1b: 769,31
in der Gruppe 2: 384,64
in der Gruppe 3: 192,39
in der Gruppe 4: 102,60
Die
Zulage für Springerinnen / Springer
(Sicherheitszentrale) beträgt
229,27


Anhang B

Gehaltstabelle

für ehemalige Vertrags bedienstete gem. § 28 Abs 7:
Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe
v1 v2
Euro brutto
1 3.456,50 2.598,59
2 3.893,18 2.789,28
3 4.300,41 3.050,34
4 4.655,54 3.318,64
5 4.851,04 3.459,84
6 4.993,11 3.600,82
7 5.135,00 3.742,27
8 5.277,07 3.883,41
9 5.419,26 4.024,60
10 5.489,67 4.169,18
Funktionszulage im Sinne von § 73 Abs. 2 VBG:
Bewertungsgruppe Euro brutto
v1/2 608,60
v1/3 762,06
v1/4 1.839,91
v2/2 65,91
v2/3 341,78
v2/4 499,24
v2/5 657,12
v2/6 1.274,86