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Justizbetreuungsagentur (JBA) / Beilage

Änderung im Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Justizbetreuungsagentur 2. Nachtrag Stand 1. September 2015

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim BMASK / Gelesenes Korrektorat
1. 1. Der Kollektivvertrag wird um folgende Bestimmungen ergänzt:


Neuer § 9a – Anrechnung von Karenzurlauben auf Dienstjahre bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz
§ 9a Anrechnung von Karenzurlauben auf Dienstjahre bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz
Karenzurlaube nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der JBA in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten (pro Kind) als Dienstjahre anzurechnen. Bei einer Mehrlingsgeburt sind ebenfalls höchstens 12 Monate anzurechnen. Diese Regelung gilt für Arbeitnehmerinnen, die am 01.01.2014 in Karenz waren und für Karenzurlaube, die nach dem 31. Dezember 2013 begonnen haben oder beginnen.


Neuer § 16a – Papamonat Abs. 2 und 3
§ 16a Papamonat
(2)  Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Papamonats spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Antritt schriftlich zu melden und jene Umstände, die den Beginn und das Ende des Papamonats bestimmen, darzulegen.
(3)  Der Papamonat endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.


Neuer § 16a – Papamonat Abs. 5
§ 16a Papamonat
(5)  Die Zeit des Papamonats ist für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Berechnung der Sonderzahlungen und des Urlaubsanspruches.
Sonderzahlungen gebühren nur auf Basis jener Teile des Kalenderjahres, in dem kein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Papamonat) genommen wurde. Der Urlaubsanspruch im laufenden Urlaubsjahr verkürzt sich anteilig um die Zeit des Papamonats.


Neuer § 16b – Sabbatical
§ 16b Sabbatical
(1)  Die Arbeitnehmerinnen haben nach einer Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren die Möglichkeit, einvernehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Bedingungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause (=Sabbatical) zu machen.
(2)  Während einer Rahmenzeit (Ansparzeit plus Berufspause) von 60 Monaten werden statt 100% des Bruttoentgelts nur 90% des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten dieses Zeitraums die Arbeitnehmerin die Berufspause in Anspruch nimmt.
(3)  Während einer Rahmenzeit (Ansparzeit plus Berufspause) von 60 Monaten werden statt 100% des Bruttoentgelts nur 80% des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten dieses Zeitraums die Arbeitnehmerin die Berufspause in Anspruch nimmt.
(4)  Während einer Rahmenzeit (Ansparphase plus Berufspause) von 48 Monaten werden statt 100% des Bruttoentgelts nur 75% des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten dieses Zeitraums die Arbeitnehmerin die Berufspause in Anspruch nimmt.
(5)  Während einer Rahmenzeit (Ansparzeit plus Berufspause) von 24 Monaten werden statt 100% des Bruttoentgelts nur 75% des Bruttoentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten dieses Zeitraums die Arbeitnehmerin die Berufspause in Anspruch nimmt.
(6)  Andere Modelle mit einer Entgeltkürzung können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einvernehmlich vereinbart werden. Dabei ist die Dauer der Rahmenzeit (Ansparphase plus Berufspause) in jedem Fall mit 60 Monaten begrenzt. Die Berufspause muss mindestens 6 Monate und kann höchstens 12 Monate dauern. Die Berufspause hat immer unmittelbar vor dem Ende der Rahmenzeit zu liegen.
(7)  Zum Bruttoentgelt zählen das Grundgehalt einschließlich Grundstundenlohn und Zuschläge für Mehr- und Überstunden, eventuell gebührende Zulagen gemäß § 8 sowie pauschalierte Zulagen und von der Lage der Arbeitszeit abhängige Zuschläge (insb. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge). Alle Entgeltbestandteile werden gleichermaßen gekürzt und gebühren für die gesamte Rahmenzeit. Während der Berufspause gebührt monatlich ein Zwölftel der in den letzten zwölf Monaten vor der Berufspause bezahlten Grundstundenlöhne und Zuschläge für Mehr- und Überstunden sowie Zuschläge, die von der Lage der Arbeitszeit abhängen.
(8)  Die innerhalb der Rahmenzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit gilt für die Fälle einer Fortzahlung des Entgeltes (insb. auch bei Krankenständen) ohne tatsächliche Arbeitsleistung als erbracht. Geht ein Krankenstand während der Ansparphase über die Dauer der Entgeltfortzahlung hinaus, verlängert sich die Ansparphase um jene Dauer des Krankenstandes, für die keine Entgeltfortzahlung mehr geleistet wird. Gleiches gilt während der Berufspause mit der Einschränkung, dass gesondert zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber zu vereinbaren ist, ob die Berufspause unmittelbar verlängert werden kann. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für andere Zeiten während der Rahmenzeit ohne tatsächliche Arbeitsleistung, für die kein Entgelt vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Im Fall von Krankenständen ist unverzüglich eine ärztliche Bestätigung vorzulegen.
(9)  Der Antrag auf Gewährung eines Sabbaticals hat eine Darstellung des geplanten Urlaubsverbrauches zu enthalten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass am Ende der Rahmenzeit kein Urlaub aus Vorjahren mehr offen ist. Im Rahmen einer Sabbatical-Vereinbarung ist der Urlaubsverbrauch zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber zu vereinbaren.
(10)  Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Wiederbeschäftigung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn der Rahmenzeit.
(11)  Für alle Ansprüche, die sich aus der Dauer des Dienstverhältnisses ergeben, gilt auch die Berufspause als Dienstzeit.
(12)  Eine Änderung, Unterbrechung oder Beendigung der Sabbatical-Vereinbarung ist grundsätzlich nur einvernehmlich möglich.
Ein Sabbatical endet aber jedenfalls bei
  • einer Karenzierung (Familienhospizkarenz, Elternkarenz, sonstige Karenz), die über die Dauer von zwei Monaten
  • einem Krankenstand, der zwei Monate über die Dauer der Entgeltfortzahlung
  • einem Präsenz- oder Zivildienst, der über die Dauer von einem Monat

hinausgeht.
(13)  Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen Gehaltsbestandteile nachzuverrechnen. Bei Sabbatical- Vereinbarungen mit einer Entgeltkürzung ist das Entgelt (inklusive der Sonderzahlungen) so zu berechnen, als ob es nicht gekürzt worden wäre und die sich daraus ergebende Differenz nachzuzahlen.
(14)  Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind ohne Berechnung des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen.
(15)  Für die Vereinbarung eines Sabbaticals ist die Schriftform erforderlich.
(16)  Die in diesem Kollektivvertrag erfolgten Regelungen zum Sabbatical sind für eine Erprobungsphase von 5 Jahren befristet vereinbart und gelten für Sabbatical-Vereinbarungen, die nach dem 31.08.2015 und bis spätestens 31.08.2020 abgeschlossen werden. Vor dem 01.09.2015 abgeschlossene Sabbatical-Vereinbarungen bleiben von diesen Regelungen unberührt.
(17)  Die Regelungen zum Sabbatical sind bis 31.08.2020 befristet. Wird zwischen den Kollektivvertragsparteien keine neue Vereinbarung erzielt, werden die Bestimmungen zum Sabbatical ab 01.09.2020 ersatzlos gestrichen.


Neuer § 16c – Altersteilzeit
§ 16c Altersteilzeit
(1)  Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin Altersteilzeit gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz vereinbart werden.
(2)  Der Wunsch auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist von der Arbeitnehmerin mindestens 2 Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Herabsetzung schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Die Arbeitnehmerin hat dabei den gewünschten Tag der Herabsetzung der Arbeitszeit und die Dauer der Herabsetzung anzugeben.
(3)  Die im Jahr der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zustehenden Sonderzahlungen sind für die Phase des vollen Einkommens und des herabgesetzten Einkommens zu aliquotieren.
(4)  Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind ohne Berechnung des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen.
2. Inkrafttreten


Inkrafttreten
Der 2. Nachtrag zum Kollektivvertrag tritt mit 1. September 2015 in Kraft.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 24. Juni 2015
Für die Justizbetreuungsagentur
Mag. Thomas Schützenhöfer
Geschäftsführer und Verhandlungsführer Arbeitgeber
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD)
Dr. Wilhelm Gloss
Vorsitzender-Stellvertreter und Verhandlungsführer Arbeitnehmer/innen