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Innsbrucker Kommunalbetriebe AG / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft younion / Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


1. Erhöhungen Mindestlöhne/-gehälter
Eine Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgrundgehälter um 3,0 % mit Wirksamkeit vom 1. Januar 2019.


2. Erhöhung Ist-Löhne/-Gehälter
Eine Erhöhung der Ist-Löhne und Ist-Gehälter um 3,0 % mit Wirksamkeit vom 1. Januar 2019.


3. Änderung § 1 Abs. 1
Der§ 1 Abs. 1 wird geändert und lautet daher § 1 Abs. 1 wie folgt:
Dieser Kollektivvertrag wird zwischen der Österreichs E-Wirtschaft, der Tiroler Landesinnung der Sanitär- Heizungs- und Lüftungstechniker, der Tiroler Landesinnung der Mechatroniker, der Tiroler Landesinnung der Metalltechniker und der Tiroler Landesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker einerseits und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, younion _ Die Daseinsgewerkschaft, andererseits für die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe und den zentralen Bereich der lnnsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft abgeschlossen.


4. Änderung § 14 Abs.5
Der§ 14 Abs. 5 wird geändert und lautet daher§ 14 Abs. 5 wie folgt:
Die Auszahlung des Entgeltes und der Lehrlingsentschädigung erfolgt unbar auf ein vom Arbeitnehmer (Lehrling) angeführtes Konto bei einem inländischen Kreditunternehmen, welches einen Sitz in Österreich hat.


5. Änderung § 15 "Urlaub"
Der § 15 „Urlaub" wird geändert und lautet daher § 15 wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 4 des Urlaubsgesetzes wird anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr als Urlaubsjahr festgesetzt. Alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach der Umstellung beginnt, erhalten bei Eintritt nach dem 1. Juli für jeden begonnenen Monat vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1/12 des Jahresurlaubes. Der volle Jahresurlaub für das folgende Urlaubsjahr gebührt, sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauert.


6. Änderung § 17 "Entgelt bei Arbeitsverhinderung von Arbeitern"
Der § 17 „Entgelt bei Arbeitsverhinderung von Arbeitern" wird geändert und lautet daher § 17 wie folgt:
Entgelt bei Arbeitsverhinderung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Kalenderjahr. Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres eintreten, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur bis zur Hälfte der in § 2 Abs. 1 und 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bzw. § 8 Abs. 1 und 2a des Angestelltengesetzes genannten Dauer, sofern die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr des Eintritts weniger als sechs Monate beträgt.


7. Änderung § 21 Abs. 1
Der§ 21 Abs. 1 wird geändert und lautet daher§ 21 wie folgt:
Die monatlichen Lehrlingsentschädigungen betragen für alle kaufmännischen und gewerblichen Lehrlinge der lnnsbrucker Kommunalbetriebe AG:
1. Lehrjahr € 600,00
2. Lehrjahr € 800,00
3. Lehrjahr € 1.050,00
4. Lehrjahr € 1.400,00
Der§ 21 Abs. 2 wird gestrichen.


8. Änderung § 26 "Kündigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitern"
Der § 26 „Kündigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitern" wird geändert und lautet daher§ 26 wie folgt:
Kündigung von Arbeitsverhältnissen
A.  Rechtslage bis zum 31. Dezember 2020
(1)
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zum Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden. Für den Arbeitnehmer betragen die Fristen nach einer ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit
von 1 Monat 1 Woche
von 1 Jahr 2 Wochen
von 5 Jahren 4 Wochen
von 10 Jahren 6 Wochen
Für den Arbeitgeber betragen die Fristen nach einer ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit:
von 1 Monat 2 Wochen
von 1 Jahr 5 Wochen
von 5 Jahren 9 Wochen
von 15 Jahren 13 Wochen
von 25 Jahren 16 Wochen
(2)
Der Ausspruch der Kündigung hat spätestens am letzten Tag der betrieblichen Arbeitswoche zu erfolgen; ist dieser jedoch ein Feiertag, so tritt an seine Stelle der vorhergehende Werktag. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und wird mit der Zustellung wirksam.
(3)
Verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist, darf dadurch keine Schmälerung des Entgeltes eintreten.
B.  Rechtslage mit Wirksamkeit vom 1. Januar 2021
Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer und vom Arbeitsgeber jeweils mit Wirkung zum 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für die Arbeitnehmerkündigung ist jeweils gleich lang, wie die Kündigungsfrist für eine Arbeitgeberkündigung.


9. Ergänzung § 32 "In- und Außerkrafttreten"
Der§ 32 ,,In- und Außerkrafttreten" wird wie folgt ergänzt:
Die Bestimmungen in § 1 Abs. 1, in § 14· Abs. 5, in § 15, in § 17 und in § 21 treten am 1. Januar 2019 in Kraft. Die Bestimmung in§ 26 A. tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft und die Bestimmung in § 26 B. tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.


10. Änderung Inhaltsverzeichnis
Das Inhaltsverzeichnis wird geändert, sodass die Überschriften zu§ 17 und § 26 wie folgt lauten:
§ 17 Entgelt bei Arbeitsverhinderung
§ 26 Kündigung von Arbeitsverhältnissen

Anlagen A und B

ANLAGE A


Mindestlohn Arbeiter
ab 1.1.2019

Stufe Lohngruppen­jahre Lohngruppe 1 Lohngruppen­jahre Lohngruppe 2 Lohngruppen­jahre Lohngruppe 3
1 1. – 4. Jahr
2.600,60
1. – 2. Jahr
2.363,20
1. – 2. Jahr
2.218,10
2 5. – 9. Jahr
2.759,00
3. – 5. Jahr
2.468,80
3. – 5. Jahr
2.297,40
3 10. – 15. Jahr
2.943,80
6. – 10. Jahr
2.587,50
6. – 9. Jahr
2.389,60
4 16. – 22. Jahr
3.088,70
11. – 16. Jahr
2.706,10
10. – 14. Jahr
2.482,00
5 ab 23. Jahr
3.207,70
17. – 23. Jahr
2.798,70
15. – 20. Jahr
2.548,00
6 ab 24. Jahr
2.877,80
21. – 27. Jahr
2.613,90
7 ab 28. Jahr
2.679,90
8

Stufe Lohngruppen­jahre Lohngruppe 4 Lohngruppen­jahre Lohngruppe 5 Lohngruppen­jahre Lohngruppe 6
1 1. – 4. Jahr
2.204,90
1. – 2. Jahr
2.046,50
1. – 2. Jahr
1.941,00
2 5. – 9. Jahr
2.310,30
3. – 5. Jahr
2.125,90
3. – 5. Jahr
2.033,50
3 10. – 15. Jahr
2.402,80
6. – 9. Jahr
2.218,10
6. – 9. Jahr
2.099,40
4 16. – 22. Jahr
2.495,20
10. – 14. Jahr
2.284,20
10. – 13. Jahr
2.152,20
5 ab 23. Jahr
2.574,20
15. – 20. Jahr
2.350,20
14. – 17. Jahr
2.204,90
6 21. – 26. Jahr
2.415,90
18. – 22. Jahr
2.270,80
7 ab 27. Jahr
2.482,00
23. – 28. Jahr
2.323,60
8 ab 29. Jahr
2.376,30
ANLAGE B


Mindestgrundgehalt Angestellte
ab 1.1.2019
Stufe Verwendungs­gruppenjahre Verwendungsgruppe 1 Verwendungs­gruppenjahre Verwendungsgruppe 2
1 1. – 4. Jahr
5.082,40
1. – 4. Jahr
4.297,10
2 5. – 9. Jahr
5. – 9. Jahr
4.723,10
3 ab 10. Jahr
10. – 15. Jahr
5.082,40
4 ab 16. Jahr
5.335,40

Stufe Verwendungs­gruppenjahre Verwendungsgruppe 3 Verwendungs­gruppenjahre Verwendungsgruppe 4
1 1. – 3. Jahr
3.445,00
1. – 2. Jahr
2.943,80
2 4. – 7. Jahr
3.857,70
3. – 5. Jahr
3.260,30
3 8. – 12. Jahr
4.297,10
6. – 9. Jahr
3.631,50
4 13. – 17. Jahr
4.510,10
10. – 14. Jahr
3.897,90
5 18. – 23. Jahr
4.709,70
15. – 19. Jahr
4.097,30
6 ab 24. Jahr
4.962,50
20. – 25. Jahr
4.283,80
7 ab 26. Jahr
4.470,00

Stufe Verwendungs­gruppenjahre Verwendungsgruppe 5 Verwendungs­gruppenjahre Verwendungsgruppe 6
1 1. – 3. Jahr
2.772,20
1. – 2. Jahr
2.415,90
2 4. – 7. Jahr
3.075,60
3. – 5. Jahr
2.679,90
3 8. – 12. Jahr
3.392,30
6. – 9. Jahr
2.983,10
4 13. –17. Jahr
3.658,10
10. – 14. Jahr
3.234,00
5 18. – 23. Jahr
3.844,50
15. – 19. Jahr
3.431,90
6 ab 24. Jahr
3.924,30
20. – 25. Jahr
3.565,00
7 ab 26. Jahr
3.658,10

Stufe Verwendungs­gruppenjahre Verwendungsgruppe 7 Verwendungs­gruppenjahre Verwendungsgruppe 8
1 1. – 2. Jahr
2.112,50
1. – 2. Jahr
1.967,40
2 3. – 5. Jahr
2.231,40
3. – 5. Jahr
2.073,10
3 6. – 9. Jahr
2.429,20
6. – 9. Jahr
2.257,80
4 10. – 14. Jahr
2.600,60
10. – 13. Jahr
2.402,80
5 15. – 19. Jahr
2.785,40
14. – 17. Jahr
2.521,50
6 20. – 25. Jahr
2.956,90
18. – 22. Jahr
2.627,20
7 ab 26. Jahr
3.075,60
23. – 28. Jahr
2.732,60
8 ab 29. Jahr
2.811,70



Innsbruck, 11. Dezember 2018
Tiroler Landesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker
Der Innungsmeister: Die Geschäftsführerin:
Veronika Opbacher Sonja Falch, BSc.
Tiroler Landesinnung der Mechatroniker
Der Innungsmeister: Die Geschäftsführerin:
Werner Klingler Sonja Falch, BSc.
Tiroler Landesinnung der Metalltechniker
Der Innungsmeister: Die Geschäftsführerin:
Ing. Johann Grissemann Sonja Falch, BSc.
Tiroler Landesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker
Der Innungsmeister: Die Geschäftsführerin:
Gerald Prinz Sonja Falch, BSc.
Österreichs E-Wirtschaft (Österreichs Energie)
Präsident: Generalsekretärin:
Dr. Leonhard Schitter, M.A. Dr. Barbara Schmidt
Younion – Die Daseinsgewerkschaft
Der Vorsitzende: Vorsitzender Stellvertreterin:
Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger