Ind. Wäschereien, Chemischputzereien u. Färbereien / Beilage / Lohn/Gehalt
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
für die industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Kleiderfärbereien
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft PRO-GE
A Wäschereien
Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
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EUR |
Lohngruppe I |
9,92 |
Waschmeister/in (welche vom Betrieb als solche bezeichnet werden) |
Lohngruppe II |
9,58 |
Frackhemd bügeln, Kragenrunden |
Lohngruppe III |
9,54 |
Maschinwaschen, Handwaschen, Zentrifugieren |
Lohngruppe IV |
9,40 |
Hauswäsche bügeln, Ausfertigen, Nähen Mitfahren, Expedieren |
Lohngruppe V |
9,28 |
Gladironbügeln, Pressen, Sortieren von reiner und unreiner Wäsche, Merken (Maschine und Hand), Maschinbügeln (Legen, Einlegen, Ausschlagen) |
Lohngruppe VI |
9,72 |
Heizer/in, Professionisten/innen, Fahrer/in bei ausschließlicher Fahrer/innen/tätigkeit |
Heizer/in und Professionisten/innen |
erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. |
Nähen während der 6-wöchigen Anlernzeit |
9,34 |
Ladner/in erste selbständige Kraft |
9,40 |
Ladner/in zweite Kraft |
9,28 |
Portier/in |
9,28 |
B Chemischputzereien und Kleiderfärbereien
Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
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EUR |
Lohngruppe I |
9,92 |
Erste/r gelernte/r Chemisch- und Nasswäscher/in sowie Detachieren, Erste/r gelernte/r Färber/in |
Lohngruppe II |
9,72 |
Erste/r Chemischbügler/in, Erste/r Expedient/in |
Lohngruppe III |
9,65 |
Zweite/r Chemischwäscher/in und Detacheur/in, Zweite/r Chemischbügler/in, Zweite/r gelernte/r Färber/in, Plissieren, Maschinbügeln, Abrichten |
Lohngruppe IV |
9,54 |
Zweite/r Nasswäscher/in, Detachieren nach dem 1. Jahr, Maschinbügeln, Gelernte/r Chemisch- und Nasswäscher/in sowie Detachieren im 1. Jahr nach der Auslehre, Zweite/r Expedient/in, Dämpfen |
Lohngruppe V |
9,36 |
Detachieren im ersten Jahr der Anlernzeit, Chemischbügeln, Nähen, Schneider/in, Vorhangspannen, Hilfsarbeiten, Mitfahren |
Lohngruppe VI |
9,72 |
Heizer/in, Professionist/innen, Fahrer/in bei ausschließlicher Fahrer/innen/tätigkeit |
Heizer/in und Professionist/innen erhalten zusätzlich zum tariflichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. |
Ladner/in erste selbständige Kraft |
9,54 |
Ladner/in zweite Kraft, |
9,36 |
Portier/in |
9,36 |
C Teppichreinigungs- und Aufbewahrungsanstalten
Seit 1. Juli 2022 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
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EUR |
Lohngruppe I |
9,92 |
Erste/r Teppichwäscher/in, Teppichstopfen |
Lohngruppe II |
9,58 |
Teppichwaschen, Teppichschneiden, Teppichklopfen, Spannen, Dämpfen und Fleckputzen, Stammpersonal |
Lohngruppe III |
9,36 |
Hilfsarbeiten |
Lohngruppe IV |
9,72 |
Heizer/in, Professionist/innen, Fahrer/in bei ausschließlicher Fahrer/innen/tätigkeit |
Heizer/in und Professionist/innen |
erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. |
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 4,75 % zu erhöhen.
VIII. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1.4.1996
Geändert wird
Anhang 4 Ergänzung der bestehenden Wochenendruhebestimmungen gemäß § 12 Arg-VO im Sinne des § 12a ARG: Feiertagsarbeit in Wäschereien
In allen Wäschereien, die im Gesundheitsdienst tätig sind, kann Feiertagsarbeit nur im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit Einzelvereinbarung eingeführt werden (Ankündigungsfrist in allen Fällen 2 Wochen), wobei auf die Erfüllung der Aufgabe des Betriebes im Gesundheitsdienst und auf die sozialen Belange der betroffenen ArbeitnehmerInnen Rücksicht zu nehmen ist.
Diese Bestimmung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2022.
IX. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1. Juli 2016
§ 3 B. Sonn- und Feiertagsarbeit (4) lautet neu:
(4)
Als gesetzliche Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten:
1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Hl.-3-Königs-Tag), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. und 26. Dezember (Weihnachten).
§ 16 Lösung des Arbeitsverhältnisses lautet neu:
(1)
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden. Ein über die Dauer der Probezeit hinausgehendes befristetes Arbeitsverhältnis ist schriftlich zu vereinbaren.
(2)
Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gemäß § 1159 Abs. 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 getroffen werden, kann das Arbeitsverhältnis bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist zum Ende der Arbeitswoche gelöst werden.
(3)
Bezüglich der Freizeit während der Kündigungsfrist gilt § 1160 ABGB.
Geändert wird im gesamten Rahmenkollektivvertrag (RKV):
Der Begriff „Lehrlingsentschädigung“ wird jeweils durchgängig durch das Wort „Lehrlingseinkommen“ ersetzt.