über die Ermächtigung von Betrieben zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gern. 124b EStG für das Jahr 2024.
1 GELTUNGSBEREICH
(a)
Räumlich:
Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
(b)
persönlich:
Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter:innen einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag gilt nicht für Praktikanten.
(c)
fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbands der Holzindustrie Österreichs.
2 ERMÄCHTIGUNG
1.
Der gegenständliche Kollektivvertrag ermächtigt die Parteien der Betriebsvereinbarung iSd §§ 29ff ArbVG ausdrücklich im Sinne von § 68 Abs. 5 Z 5 EStG zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämien gemäß § 124b EStG für das Kalenderjahr 2024.
2.
Im Fall von Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt der gegenständliche Kollektivvertrag vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags erfasste Arbeitgeber:innen und Arbeiter:innen ausdrücklich zum Abschluss von Einzelvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämien gemäß „124b EstG.
3.
Die entsprechende Höhe der Prämie ist bei Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren. Entscheidend ist der Beschäftigungsgrad zum Zeitpunkt der Auszahlung. Analog ist eine Aliquotierung für unterjährige Eintritte vorzunehmen.
5 WIRKSAMKEITSBEGINN UND GELTUNGSDAUER
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt rückwirkend mit
1.1.2024
in Kraft und gilt bis
31.12.2024
.
Er kann jedoch von jeder vertragsschließenden Partei unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
Fachverband der Holzindustrie Österreichs
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Mag. Herbert Jöbstl
Fachverbandsobmann |
Mag. Heinrich Sigmund , BSc Geschäftsführer |
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
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Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender |
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer |