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Holzverarbeitende Industrie / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Holzindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.


Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
(1)  Räumlich:
Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
(2)  Fachlich:
Für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs. Von Artikel II und IV sind ausgenommen die Schilfrohrindustrie im Burgenland und die Firma Gottfried Mayer GmbH. & Co. KG. (vormals Brüder Musenbichler), Niederanna a.d. Donau, ferner die Betriebe der Faser- und Spanplattenindustrie, für die der Zusatzkollektivvertrag für die Faser- und Spanplattenindustrie Anwendung findet.
(3)  Persönlich:
Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.
Der Kollektivvertrag gilt nicht für Pflichtpraktikanten; Pflichtpraktikanten sind Schülern/Schülerinnen von mittleren und höheren Schulen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum mit überwiegend manuellen Tätigkeiten ableisten müssen. Hinsichtlich der Vergütung für diese Pflichtpraktikanten gilt in der holzverarbeitenden Industrie § 9 Z 10a., in der Sägeindustrie § 8 Abs 10a.


Artikel II Erhöhung der Löhne
(1)  Mit Wirksamkeit ab
1. Mai 2023
werden die geltenden
Kollektivvertragslöhne
und
Lehrlingseinkommen
um
9,8 Prozent
erhöht und in Abs. (6) neu festgesetzt.
Davon ausgenommen sind:
  • Das Lehrlingseinkommen im 1. Lehrjahr: Dieses wird mit € 950,00 festgelegt.
  • In der holzverarbeitenden Industrie wird der Stundenlohn in der Lohngruppe III mit € 13,77 pro Stunde festgelegt.
  • In der Sägeindustrie wird der Stundenlohn in der Lohngruppe IV mit € 13,77 pro Stunde festgelegt.
  • In der Faser- und Spanplattenindustrie wird der Stundenlohn in der Lohngruppe V in der Lohnordnung 05 und in der Lohngruppe VI in der Lohnordnung 67 mit € 13,77 pro Stunde festgelegt.
(2) 
Die
Ist-Löhne
werden mit Wirkung ab
1. Mai 2023
um
9,7 Prozent
erhöht.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
(3) 
Die Akkordlöhne, Prämienverdienste
und sonstigen
Leistungslöhne
werden mit Wirkung ab
1. Mai 2023 um 9,7 Prozent
erhöht.
Auf Entlohnungssysteme, bei denen sich der Verdienst aus Grundlohn und variablen leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen (z.B. Prämien) zusammensetzt, findet Absatz 2 keine Anwendung.
Abs. (2) und (3) gelten nicht für die Sägeindustrie.
(4)  In den Betrieben der Sägeindustrie werden die vor dem 30. April 2023 tatsächlich bezahlten Stunden-, Akkord- und Prämienlöhne usw. mit Wirksamkeit
1. Mai 2023
um
9,7 Prozent
erhöht.
In den einzelnen Betrieben bestehende günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben weiterhin aufrecht.
(5)  Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne sowie die gewerblichen Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, die IST-Löhne um 0,50 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate Februar 2023 bis einschließlich Jänner 2024 zugrunde gelegt werden.
(6)  Lohnschema
(6a)  Holzverarbeitende Industrie
Lohngruppen
ab 1.5.2023

Stundenlohn
in €
I. Spezialfacharbeiter 15,26
II. Facharbeiter nach dem 3. Jahr der Auslehre 14,69
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre 13,77
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre 13,12
V. Hilfsarbeiter 12,87
Lehrlingseinkommen
im 1. Lehrjahr € 950,00
im 2. Lehrjahr  60%
im 3. Lehrjahr  80%
im 4. Lehrjahr  90%
des Lohnes der Lohngruppe III.
(5b)  Sägeindustrie
Lohngruppen
ab 1.5.2023

Stundenlohn
in €
I. 16,04
II. 15,15
III. 14,14
IV. 13,77
V. 13,26
VI. a 15,15
VI. b 14,28
Lehrlingseinkommen
Es kommt das Lehrlingseinkommen des Absatzes (6a) zur Anwendung.
ab 1.5.2023

in €
Bei Fahrten und Arbeiten, die Kraftfahrer und deren Mitfahrer bis 14.00 Uhr in Anspruch nehmen, gebührt ein Kostgeld von 8,79
wenn das Mittagessen vom Betrieb weder zugeführt noch bereitgestellt wird.
Ist dabei auch eine Nächtigung notwendig, so gebührt, wenn vom Betrieb nicht vorgesorgt wird, für Nachtmahl und Frühstück eine weitere Zulage von 10,54
Die Kosten für Nächtigung werden nach betrieblicher Vereinbarung durch Vorlage von Rechnungen vergütet, ansonsten gebühren 13,91
Die Barauslagen für die Einstellung von Kraftfahrzeugen werden gesondert vergütet. Die Zulagen entfallen, wenn der Dienstnehmer offenbar absichtlich die rechtzeitige Rückkehr hinausgezogen hat.
Kraftfahrer, die vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten aufgefordert werden, bei Verlade- oder Entladearbeiten mitzuarbeiten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung von 1,16
für jeden vollen Arbeitstag.
Artikel III Rahmenrechtliche Änderungen für den Kollektivvertrag der Sägeindustrie und den Kollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie


Im Rahmenkollektivvertrag der Holzverarbeitenden Industrie lautet § 11 Stör- (Außerhaus-)Zulage, Z. 1, 3 und 6 infolge Valorisierung der Eurowerte um den KV-Prozentsatz wie folgt:
1.  Bei Arbeiten außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes bis zu 10 km kürzester Wegstrecke vom ständigen Arbeitsplatz – in den Städten Wien, Graz und Linz innerhalb der Stadtgrenze – erhält der Arbeitnehmer eine Stör-(Außerhaus-)Zulage von 9,5 Prozent; Lehrlinge erhalten € 1,23 je Stunde.
3.  Für Arbeiten außerhalb der 10-km-Zone (in Wien, Graz und Linz außerhalb der Stadtgrenze) erhält der Arbeitnehmer, wenn diese Arbeiten auch nur einen Tag dauern, einen Zuschlag von 31,8 Prozent auf seinen Stundenlohn nebst Beistellung einer Schlafstelle; Lehrlinge erhalten € 1,23 je Stunde nebst Beistellung einer Schlafstelle.
6.  Lenker und Beifahrer werden als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Das Tagesgeld beträgt € 34,55 pro Tag. Dauert die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Fall einer Nächtigung gebührt ein Nächtigungsgeld von € 16,46. Sofern dem Dienstnehmer eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung steht, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.
Mit 1.5.2024 erhöht sich das Taggeld einmalig ohne Präjudiz um den VPI, wobei die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Februar 2023 bis einschließlich Jänner 2024 zugrunde gelegt werden.


Im Rahmenkollektivvertrag der Holzverarbeitenden Industrie lautet § 9 Z. 10a, in der Sägeindustrie § 8 Abs. 10a wie folgt:
10a.
Pflichtpraktikanten gemäß § 2 Z. 3., 2. und 3. Satz, gebührt für die Zeit ihres Pflichtpraktikums eine monatliche Vergütung mindestens in der Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.


Im Rahmenkollektivvertrag der Holzverarbeitenden Industrie lautet § 13 Urlaub Z. 2., in der Sägeindustrie § 13 Urlaub Abs. 2 wie folgt:
2.
Begünstigte behinderte Arbeitnehmer mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50 Prozent erhalten zu dem im Urlaubsgesetz 1977 festgelegten Urlaubsausmaß zusätzlich 3 bezahlte Urlaubstage.


Im Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie lautet im Anhang II, § 22 Lohnordnung, lit. c) Holzdeputat wie folgt:
Dem Dienstgeber steht es frei, anstelle des Naturalbezuges, entsprechend den derzeitigen Lohn- und Preisverhältnissen, einen Betrag von € 17,00 je Raummeter zu gewähren.


Artikel IV Wirksamkeitsbeginn und ­Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Holzindustrie am
1. Mai 2023
in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis zum 30. April 2024 bzw. bis zum 30. April 2025.
Nach dem 31. Jänner 2025 sollen Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufgenommen werden, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.



Wien, am 27. Februar 2023
Fachverband der Holzindustrie Österreichs
Mag. Herbert
Jöbstl

Fachverbandsobmann
Mag. Heinrich
Sigmund
, MSc
Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR
Josef
Muchitsch

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
Aufner

Bundesgeschäftsführer