Kärntner Zusatz-Landeskollektivvertrag für Arbeitsleistungen im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten anlässlich der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung für Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen
abgeschlossen am 29.05.2012
zwischen der Wirtschaftskammer Kärnten, Sparte Handel, 9021 Klagenfurt, Europaplatz 1,
der Wirtschaftskammer Kärnten, Fachgruppe der Buch- und Medienwirtschaft Kärnten, 9021 Klagenfurt, Europaplatz 1
und der Gewerkschaft der Privatangestellten-djp, 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4.
Sämtliche geschlechtsbezogene Begriffe sind geschlechtsneutral zu sehen.
Geltungsbereich:
a.
Räumlich:
Der KV gilt für das gesamte Bundesland Kärnten
b.
Fachlich:
Der KV gilt für sämtliche der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Kärnten und der Fachgruppe Buch- und Medienwirtschaft angehörenden Einzelhandelsunternehmen mit mehr als 25 dauernd beschäftigten Angestellten. Betriebe mit Standorten auch außerhalb Kärntens fallen bezüglich ihrer Kärntner Standorte unter den Anwendungsbereich dieses KV.
c.
Persönlich:
Dieser Kollektivvertrag stellt einen Zusatz zum KV für Angestellte und Lehrlinge in Einzelhandelsunternehmen dar und gilt im persönlichen Geltungsbereich für Angestellte.
d.
Zeitlich:
Der KV tritt mit Inkrafttreten der Novelle der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung in Kraft. Bei jeder Änderung der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung werden unverzüglich Verhandlungen aufgenommen.
1.
Geregelt werden Arbeitsleistungen, die außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten im Sinn des Öffnungszeitengesetzes 2003 idF 2007 stattfinden und die aufgrund der VO des Landeshauptmannes für Kärnten vom 19. April 2012, AL-GVG-78/53-2012 zugelassen sind.
2.
Arbeitgeber, die ihre Verkaufsstelle nach der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung an Sonn- und Feiertagen offen halten und Arbeitsleistungen im Sinne von Z 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Arbeitnehmer bis spätestens zwei Wochen vor dem Arbeitseinsatz mitzuteilen. Der Arbeitnehmer, dem eine solche Mitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen drei Tagen nach Zugang dieser Mitteilung die Arbeitsleistung abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Ablehnung der Arbeitsleistung benachteiligt werden.
3.
Für Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen, die nicht durchgängig geleistet werden, gilt als verbindlich eine Arbeitszeit von mindestens vier zusammenhängenden Stunden.
4.
Als Überstunden gelten Arbeiten an Sonn- und Feiertagen. Für solche Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen gebührt ein 100% Zuschlag auch für Abschlussarbeiten. Überstunden sind bis spätestens am Ende der ihrer Leistungen folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen. Ausgenommen vom 100% Zuschlag an Feiertagen sind ausschließlich Angestellte, die speziell nur an Feiertagen beschäftigt werden (bei Überstundenleistung 100% Zuschlag).
5.
Ist der Samstag gemäß den Durchrechnungsbestimmungen des Abschnittes VI, C; Z. 2, C. a und C. b des Kollektivvertrages arbeitsfrei, so kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder einer schriftlichen Einzelvereinbarung geregelt werden, dass an dem Sonntag, der dem freien Samstag folgt, der Arbeitnehmer ebenfalls nicht beschäftigt wird.
6.
Bei jenen Arbeitnehmern, die an den im Z. 2 genannten Sonntagen aufgrund einer Verordnung gem. § 5 Abs. 1, 2 und 3 ÖZG beschäftigt werden, ist die wöchentliche Arbeitszeit verpflichtend so einzuteilen, dass die Arbeitnehmer in der Folgewoche einen Wochentag unter Einrechnung des Kollektivvertragshalbtages zur Gänze frei haben.
7.
Die Sozialpartner empfehlen, dass Arbeitnehmer mit längerer Heimreise und ohne individuelle Heimfahrtmöglichkeit (KFZ, öffentliche Verkehrsmittel) tunlichst nicht im Sinne von Z 1 zu beschäftigen sind, oder es sind vom Arbeitgeber Fahrgemeinschaften für diese zu organisieren. Der Ersatz der Mehrkosten durch den Arbeitgeber kann vereinbart werden.
8.
Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung anlässlich der erweiterten Öffnungszeiten-Verordnung für Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen sollen von einer paritätisch besetzen Schlichtungsstelle geklärt werden. Diese Schlichtungsstelle besteht aus zwei Vertretern der Arbeitgeber und zwei Vertretern der Arbeitnehmer.