KOLLEKTIVVERTRAG
GLASERGEWERBE
Lohnordnungen
Gültig ab
1. Mai 2024
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel I Geltungsbereich
1.
Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
2.
Fachlich:
Für alle in der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erfassten Mitglieder, die den Berufsgruppen der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, Glasätzer, Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler, Glaserzeuger, Glas- und Wachsperlenerzeuger, Erzeuger von Edelsteinimitationen, Glaswarenmontierer, Glaserdiamantenfasser und ‑erzeuger sowie Glasgraveure angehören mit Ausnahme der Gablonzerwaren-Erzeuger sowie der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger.
In Mitgliedsbetrieben, von deren Inhabern gleichzeitig auch ein anderer Gewerbezweig ausgeübt wird, ist § 9 des ArbVG anzuwenden.
3.
Persönlich:
Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
A. Lohnordnungen bundeseinheitlich (ausgenommen Hohlglasveredler)
Kollektivvertragslöhne
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Stundenlohn |
|
ab 1. Mai 2024 € |
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr |
16,48 |
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr |
15,09 |
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr |
13,93 |
qualifizierte Hilfsarbeiter |
14,46 |
Hilfsarbeiter |
13,25 |
Lehrlingseinkommen siehe C.
Zulagen für das Burgenland
Für die Dauer der Arbeiten auf Glasdächern (Zierlichten, Glashäusern, Gerüsten und in Gondeln) wird
pro Stunde gewährt.
Zuschläge für Oberösterreich
Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüste, Gondeln) |
0,83 |
Für Bleiglas-(Kunstglas)-Arbeiten und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossenen Räumen |
0,83 |
Zulagen für Salzburg
An Vorarbeiter und besonders qualifizierte Arbeiter können Leistungszulagen bis zu 15% zu den vorstehenden Stundenlöhnen gewährt werden. Die Festsetzung dieser Zulagen erfolgt durch den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Bei Leitergerüst-, Dacharbeiten und Arbeiten in Gondeln gebührt
pro Stunde.
Zulagen für die Steiermark
Dachzulage
Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüstarbeiten und Arbeiten in Gondeln) erhält der Glasergeselle für die tatsächlich geleistete Arbeitsstunde
Marmorglaszulage
Die Marmorglaszulage beträgt pro Stunde |
1,08 |
Diese Zulage erhält nur der Glasergehilfe bei Verlegungsarbeiten in Kitt für die tatsächlich geleistete Verlegungsarbeit.
Zulagen für Tirol und Wien
a) Für Arbeiten auf Glasdächern, Zierlichten an Glashäusern, auf Gerüsten und in Gondeln ab 4m Höhe |
0,98 |
b) Bleiverglasung und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossen Räumen |
0,98 |
c) Marmorglasverlegung mit Klebstoffen |
1,08 |
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
B. Lohnordnung für die Hohlglasveredler (bundeseinheitlich)
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Stundenlohn |
|
ab 1. Mai 2024 € |
nach dem 3. Gehilfenjahr |
16,25 |
im 2. und 3. Gehilfenjahr |
14,79 |
im 1. Gehilfenjahr |
13,30 |
qualifizierte Hilfsarbeiter nach dreijähriger Verwendung im Beruf |
14,24 |
sonstige Hilfsarbeiter |
13,30 |
Lehrlingseinkommen siehe C.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
C. Lehrlingseinkommen
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Stundenlohn ab 1. Mai 2024 € |
im 1. Lehrjahr |
5,30 |
im 2. Lehrjahr |
6,90 |
im 3. Lehrjahr |
10,40 |
im 4. Lehrjahr |
12,00 |
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Artikel III Praktikanten
a)
Pflichtpraktikanten,
das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b)
Ferialarbeitnehmer,
das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV Änderung des Rahmenkollektivvertrages
§ 2 Ziffer 1 letzter Satz wird gestrichen.
Im § 5 Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro Arbeitstag.
§ 7 Abschnitt B Ziffer 6 lautet neu wie folgt:
Arbeitnehmer (Lehrlinge), die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilmäßig – entsprechend dem Rest des Kalenderjahres – zurückzuzahlen, wenn sie gekündigt werden, selbst kündigen oder nach § 82 GewO (ausgenommen lit. h) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.
In § 10 Ziffer 2 wird eine neue lit. j) eingefügt:
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte Freizeit für einen Arbeitstag.
Artikel V Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2024. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2025.
Wien, am 11. März 2024
Für die
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
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Mst. Walter Stackler
Bundesinnungsmeister |
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer |
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
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Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender |
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer |
Anhang – Aktuelle Werte
ab 1. Mai 2024
Taggeld gem. § 5 Ziffer 4 |
€ 7,70 |
Taggeld gem. § 4 Ziffer 2 |
€ 26,40Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.
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