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Aenderung Historie

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,
Verband der Futtermittelindustrie

1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA
Abschlussinformation
  • Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter sowie das Lehrlingseinkommen wurden mit um
    10,1 %
    erhöht.
  • Der Differenzbetrag zwischen tatsächlichen Gehalt und Mindestgehalt bleibt aufrecht.
Geltungsbeginn: 1.8.2023
(Laufzeit: 12 Monate)


Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
Räumlich
: Für alle Bundesländer.
Fachlich
: Für alle Mitgliedsbetriebe des Verbandes der Futtermittelindustrie.
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem oben genannten Verband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden (bzw. Verbänden) und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Persönlich
: Für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 1. April 2021, idgF., anzuwenden ist.


Artikel II Gehälter
1.  Gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie werden die für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden monatlichen Mindestgrundgehälter mit Wirkung vom
1. August 2023
laut beiliegender Gehaltsordnung neu festgesetzt.
2.  Die euromäßige Überzahlung des tatsächlichen Monatsgehaltes (Istgehalt) ist aufrechtzuerhalten.
Berechnungsgrundlage ist das Juli-Istgehalt 2023.


Artikel III Freizeitoption
Anstelle eines Teiles oder des gesamten Gehaltes (per 1.8.2023) kann durch eine Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit von bis zu
maximal 16 Stunden 52 Minuten - dies entspricht 10,10 % des Gehaltes
- zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung):
  • -
    Bei Vollzeitbeschäftigung und vollständiger Nutzung der Freizeitoption entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch von bis zu maximal 16 Stunden 52 Minuten, dies entspricht 10,10 % des Gehaltes; Berechnung: 167/Monat x 60 Minuten = 10.020 Minuten Davon 10,10 % => 1012,02 Minuten = 16 Std. 52 Min.
  • -
    bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon.
  • -
    Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (zB Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch).
  • -
    Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist.
  • -
    Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen.
  • -
    Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf;
  • -
    auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten.
  • -
    Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung.
Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 35 bis § 37 RKV (Berechnung der Sonderzahlung) ermittelten Monatswertes zu zahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach dem nächsten Urlaub, Feiertag angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird.

Für Zeiträume, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden.
Ablauf:
  • -
    Die IST- und KV-Gehälter aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit 1.8.2023 gemäß Artikel II zu erhöhen.
  • -
    Der angestrebte Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist bis 30.9.2023 im Betrieb bekannt zu geben (z. B. durch Aushang).
  • -
    Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben bis 15.12.2023 die Möglichkeit, gegenüber dem Unternehmen die Absicht zu bekunden, diese Option zu wählen.
  • -
    Bis 15.11.2023 kann eine Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen der Freizeitoption abgeschlossen werden.
  • -
    Wird bis 15.11.2023 eine solche Betriebsvereinbarung abgeschlossen, besteht für jene Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die ihr Interesse bekundet haben, die Möglichkeit, bis 15.1.2024 einzelvertraglich die Anwendung der Freizeitoption zu vereinbaren.
  • -
    Kommt bis 15.1.2024 eine derartige Einzelvereinbarung zustande, ist der tatsächliche Lohn der betroffenen Arbeitnehmerin bzw. des betroffenen Arbeitnehmers mit 1.3.2024
    um bis zu 10,10 % zu verringern
    . Ab diesem Zeitpunkt sind die Freizeitgutschriften vorzunehmen.
Für die schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien in Betrieben ohne Betriebsrat gilt dies sinngemäß.

Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren Gehalt bei Anwendung der Freizeitoption unter den Mindestgehalt zum 1.8.2023 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen. Während eines Arbeitsverhältnisses darf eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer insgesamt bis zu vier Mal die Freizeitoption wählen, davon vor dem 50. Geburtstag bis zu zwei Mal.
Wird mit einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt:
  • -
    Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit an-zupassen.
  • -
    Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen.
Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 35 bis § 37 RKV (Berechnung der Sonderzahlung) ermittelten Monatswertes heranzuziehen.


Artikel IV Lehrlingseinkommen
Die Lehrlingsentschädigungen gemäß § 47 Rahmenkollektivvertrag werden wie folgt neu festgelegt:
Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr Euro 849,53 Euro 1.020,57
2. Lehrjahr Euro 1.092,25 Euro 1.371,04
3. Lehrjahr Euro 1.395,65 Euro 1.705,35
4. Lehrjahr Euro 1.871,62 Euro 1.982,24
Vorlehre Euro 860,78
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.


Artikel V Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit
1. August 2023
in Kraft.



Wien, am 16. August 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Dr. BAUERNFEIND Mag. KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Vorsitzende Bundesgeschäftsführer
TEIBER, MA DÜRTSCHER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss
Vorsitzende Wirtschaftsbereichssekretär
KLAPAL Mag. HIRNSCHRODT


Gehaltsordnung
gemäß § 46 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Nahrungs- und Genussmittelindustrie vom 1. April 2021 für die Mitgliedsfirmen des Verbandes der

Futtermittelindustrie

gültig ab 1. August 2023

in €
Verwendungsgruppenjahre Verwendungsgruppen
I II III IV
1. u. 2. 1.989,98 2.090,16 2.403,99 3.046,85
n. 2. 1.989,98 2.170,28 2.529,55 3.209,24
n. 4. 2.036,94 2.250,40 2.655,11 3.371,63
n. 6. 2.330,52 2.780,67 3.534,02
n. 8. 2.410,64 2.906,23 3.696,41
n. 10. 2.490,76 3.031,79 3.858,80
n. 12. 2.570,88 3.157,35 4.021,19
BS 46,96 80,12 125,56 162,39
Verwendungsgruppenjahre Verwendungsgruppen
IVa V Va VI
1. u. 2. 3.348,90 3.989,24 4.381,94 6.003,38
n. 2. 3.526,50 4.203,47 4.617,61 6.529,99
n. 4. 3.704,10 4.417,70 4.853,28 7.056,60
n. 6. 3.881,70 4.631,93 5.088,95 7.583,21
n. 8. 4.059,30 4.846,16 5.324,62 8.109,82
n. 10. 4.236,90 5.060,39 5.560,29
n. 12. 4.414,50 5.274,62 5.795,96
BS 177,6 214,23 235,67 526,61
Verwendungsgruppenjahre Verwendungsgruppen
M I M II M III M IV
1. u. 2. 2.534,62 3.040,29 3.252,15 3.370,49
n. 2. 2.534,62 3.040,29 3.252,15 3.547,92
n. 4. 2.621,29 3.164,03 3.383,65 3.725,35
n. 6. 2.707,96 3.287,77 3.515,15 3.902,78
n. 8. 2.794,63 3.411,51 3.646,65 4.080,21
n. 10. 2.881,30 3.535,25 3.778,15 4.257,64
n. 12. 2.967,97 3.658,99 3.909,65 4.435,07
BS 86,67 123,74 131,5 177,43
Tabelle IST-Gehaltserhöhung per 1.8.2023
Betrifft: Interpretation "Beibehaltung der euromäßigen Überzahlung" im Gehaltskollektivvertrag 2022 der Futtermittelindustrie.
Die Gehälter der Ist-Gehaltsbezieher sind im Sinn des Artikel II Punkt 2 des Kollektivvertrages 2023 Futtermittelindustrie wie folgt euromäßig zu erhöhen:
Für die in dem entsprechenden Verwendungsgruppen eingestuften Angestellten sind die Ist-Erhöhungen (in Euro) der Tabelle zu entnehmen.
Verw. Gr. Jahre Verwendungsgruppen
I II III IV
1. u. 2. 182,55 191,74 220,52 279,49
n. 2. 182,55 199,09 232,04 294,39
n. 4. 186,86 206,44 243,56 309,29
n. 6. 213,79 255,08 324,19
n. 8. 221,14 266,60 339,09
n. 10. 228,49 278,12 353,99
n. 12. 236,84 289,64 368,89
Verw. Gr. Jahre Verwendungsgruppen
IVa V Va VI
1. u. 2. 307,22 365,96 401,97 550,71
n. 2. 323,51 385,61 423,59 599,02
n. 4. 339,80 405,26 445,21 647,33
n. 6. 356,09 424,91 466,83 695,64
n. 8. 372,38 444 56 488,45 743,95
n. 10. 388,67 464,21 510,07
n. 12. 404,96 483,86 631,69
Verw. Gr. Jahre Verwendungsgruppen
M I M II o. F. M II m. F. M III
1. u. 2. 232,52 278,91 298,34 309,18
n. 2. 232,52 278,91 298,34 325,46
n. 4. 240,47 290,26 310,40 341,74
n. 6. 248,42 301,61 322,46 358,02
n. 8. 256,37 312,96 334,52 374,30
n. 10. 264,32 324,31 346,58 390,58
n. 12. 272,27 336,66 368,64 406,86