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Finanzmarktaufsichtsbehörde / Pensionskassenzusage / Beilage

Pensionskassenzusage für Bedienstete der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)



1. Änderung des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bedienstete der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
Der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bedienstete der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 7.11.2003 wird wie folgt geändert:


1. Änderung Paragraph 7
Dem § 7 Abs. 1 des Kollektivvertrages, der inhaltlich dem § 7 Abs. 1 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bedienstete des Bundes vom 20.9.1999 entspricht (“Beiträge des Dienstgebers”), wird folgender Satz angefügt:
“Der Arbeitgeber ist berechtigt, nach entsprechender Mitteilung an die Pensionskasse, vierteljährlich nachschüssig, freiwillige Beiträge gemäß § 3 (1) Z 2 Betriebspensionsgesetz maximal bis zur Höhe der gemäß Satz 1 zu entrichtenden Beiträge zu leisten. Dabei sind willkürliche oder sachfremde Differenzierungen ausgeschlossen.”


Geltungsbeginn
Die Z 1 und 2 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.


Wien, am 25.11.2004
Für die Finanzmarktaufsichtbehörde Für die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst