Erläuterungen und authentische Interpretation zu § 3 A) Lohngruppe 4 der Lohnvereinbarung für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten vom 17.11.2014
Authentische Interpretation
Zur eindeutigen Klarstellung des Anwendungsbereiches der Lohngruppe 4 halten die Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, fest und erklären:
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche Hausbetreuungs- und/oder Reinigungstätigkeiten in
Wohnhausanlagen
, Privatwohnhäusern und Privatwohnungen verrichten, sind für diese Tätigkeiten gemäß der Lohngruppe 4 zu entlohnen.
Dies gilt für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Betriebe aller Berufszweige, wie im fachlichen Geltungsbereich der Lohnvereinbarung für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger gemäß § 2 (2) a) und b) geregelt, unabhängig vom jeweiligen Gewerbewortlaut.
Erläuterung:
Im Jahr 2002 wurde zwischen den Sozialpartnern vereinbart, eine eigene Lohngruppe – damals die Lohngruppe 2 – für die stark wachsende Anzahl von Beschäftigten bei dem freien Reinigungsgewerbe zu schaffen.
Diese Betriebe durften und dürfen nicht mehr als in dem damaligen Gewerbewortlaut enthaltenen Reinigungs- und Wartungstätigkeiten durchführen. Da es sich zwar um reinigungstechnisch einfache, aber schwere körperliche Tätigkeiten handelt, wurden diese Arbeitnehmerinnen und Arbeiter in die höhere Lohngruppe 2 eingestuft, im Gegensatz zu jenen, die in den damaligen Lohngruppen 4 und 5 in der Unterhaltsreinigung eingestuft waren. Aus Gleichbehandlungsgründen wurden im letzten Halbjahr der neuen Lohngruppe 2 auch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeiter, die diese Reinigungs- und Wartungstätigkeiten in Privathäusern,
Wohnhausanlagen
und Privatwohnungen durchführen, aber bei Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsbetrieben mit der entsprechenden Gewerbeberechtigung beschäftigt sind, in dieser Lohngruppe eingeordnet.
Im Zuge der Neugestaltung des Rahmenkollektivvertrages wurde diese damalige Lohngruppe 2 neu textiert und als Lohngruppe 4 mit wesentlich kürzerem Text mit Wirkung 1.1.2013 in Kraft gesetzt. Diese Lohngruppe 4 ordnet alle jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hausbetreuungstätigkeiten durchführen, dieser Lohngruppe zu. Dadurch, dass sich in diesem Jahrzehnt dazwischen österreichweit der Begriff “Hausbetreuung” für diese Tätigkeit durchgesetzt hatte (Umfangsvereinbarung, Aufnahme “Liste freier Gewerbe BMWFW”), wurde von einer weiteren Ausführung von genauen Reinigungs- und Wartungstätigkeiten sowie Einsatzgebieten (Wohnbereich) abgesehen. Eine Änderung des damaligen Umfangs der genannten Tätigkeiten, wie 2002 geregelt, war nicht vorgesehen.
Da dieser neue Text irrtümlich zu unterschiedlichen Interpretationen geführt hat, wird zur Klarstellung nunmehr mit Wirkung 1.1.2015 die Lohngruppe 4 um den Zusatz “Hausbetreuungs- und/oder Reinigungstätigkeiten in
Wohnhausanlagen
, Privathäusern und Privatwohnungen” ergänzt. Mit dieser Klarstellung wird jedoch inhaltlich keine Änderung der bisherigen Einstufungskriterien vorgenommen.