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Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


für Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits



  • Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen, Lenkzeitvergütungen sowie die im KV angeführten Zulagen werden um 9,80 % erhöht.
  • + 10 % Taggeld-Erhöhung exkl. höchste Stufe


Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
a)  räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
b)  persönlich:
auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,
c)  fachlich:
auf alle Betriebe der Brunnenmeister und Tiefbohrunternehmer, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe sind.
Artikel II Lohnerhöhung


a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,4 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (Februar 2023 bis Jänner 2024 gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.


b) Anhang gemäß § 6 RKV
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
Stundenlohn ab 1. Mai 2023
in €
Brunnenmeister, Brunnen- und Grundbautechniker 18,95
Brunnen- und Grundbauvorarbeiter,
Bohrmeister
18,27
Facharbeiter 16,58
Angelernte Arbeitnehmer 15,44
Hilfsarbeiter 14,01
Lehrlingseinkommen
Lehrlinge im 1. Jahr 40% des FA 6,63
Lehrlinge im 2. Jahr 60% des FA 9,95
Lehrlinge im 3. Jahr 80% des FA 13,26
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.


Artikel III Praktikanten
a) 
Pflichtpraktikanten,
das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) 
Ferialarbeitnehmer,
das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV Rahmenrechtliche Änderungen


In § 3 wird in Ziffer 1 nach dem 1. Satz folgender 2. Satz eingefügt:
In sämtlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodellen ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.


In § 3A wird in Ziffer 1 der 2. Satz gestrichen.


In § 3B wird die Ziffer 8 gestrichen.


In § 8 Abschnitt I Ziffer 4 lauten die lit. a ) und b) neu wie folgt:
  • a)
    bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden € 12,80 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2024 € 14,10 pro Arbeitstag.
  • b)
    bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden € 19,30 pro Arbeitstag.
Im § 8 Abschnitt I Ziffer 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.
Im § 8 Abschnitt I Ziffer 5 wird am Ende folgender Satz angefügt:
Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht.
§ 8 Abschnitt II Ziffer 1 lautet neu:
II. Übernachtungsgeld
1. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschnittes I Z 5 und 6 ein Übernachtungsgeld ab 1. Mai 2023 von € 15,28 je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.


Im § 9 Ziffer 1.b. beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2023 € 13,45 pro Stunde.


Artikel V Empfehlung
Die Sozialpartner werden eine gemeinsame öffentliche Erklärung verfassen, um die steuerfreien Taggeldsätze von derzeit bis zu € 26,40 durch eine gesetzliche Änderung auf einen höheren, steuerfreien Betrag anzuheben.


Artikel VI Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2023. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2024.



Wien, am 23. März 2023
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Ing. Martin
Greiner

Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan
­Huemer

Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz
Abg.z.NR
Josef
Muchitsch

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang Aktuelle Werte § 8 Dienstreisevergütungen
ab 1. Mai 2023
I. Taggeld Ziffer 4. lit. a) € 12,80
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b) € 19,30
I. Taggeld Ziffer 5 € 26,40*)
I. Taggeld Ziffer 6 € 26,40*)
II. Übernachtungsgeld € 15,28
Lenkstunde gem. § 9 Z 1b € 13,45
*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.