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Bauindustrie und Baugewerbe / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag


für Bauindustrie und Baugewerbe
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung Bau, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.


Artikel 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
a)
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
b)
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,
c)
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.


Artikel 2 Löhne
Mit
1. Mai 2023
werden die kollektivvertraglichen Löhne und Lehrlingseinkommen für eine Laufzeit von 12 Monaten um 9,50 Prozent erhöht.
Die Lohnsätze sind im Artikel 3 bzw. im Anhang I – Lohntafel – enthalten und bilden einen integrierten Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen sowie die Lenkzeitvergütung gem. § 8 Z 1b und Zulagenpauschale gem. § 6 Abschnitt III werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,35% zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2023 bis einschließlich Februar 2024 zugrunde gelegt werden.


Artikel 3 Lohntafel
Redaktionelle Anmerkungen
Hinweis
: Die Löhne für Spezialisten Wien finden sich unter
“Bauindustrie und Baugewerbe / ZKV Baulose” Zusatzkollektivvertrag Spezialisten Wien
bzw
“Bauindustrie und Baugewerbe / Gipser und Fassader”

Beschäftigungsgruppe ab 1.5.2023
Stundenlohn
in €
I. Vizepolier
(Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier) 19,80
II. Facharbeiter
(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden)
a)
Vorarbeiter 19,26
b)
Facharbeiter 17,54
III. Angelernte Bauarbeiter
(das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig.
a)
Asphaltierervorarbeiter,
Baggerführer,
Drittelführer,
Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen,
Eisenbahnoberbauvorarbeiter,
Führer von motorisch betriebenen Turm- und Derrick-Kränen,
Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber,
Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht,
Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast,
Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber,
Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind,
Kabelkranführer,
Partieführer im Straßenbau,
Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung)
17,53
b)
Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber,
Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht,
Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht,
Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht,
Maschinist an Heißmischmaschinen,
Mineur,
Montierer im Eisenbahnoberbau,
Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren)
Steinmaurer
17,13
c)
Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten,
Gerüster,
Schaler,
Eisenbieger und Eisenflechter
16,74
d)
Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus,
Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen,
Bermenschlichter,
Betonierer,
Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,
Gleiswerker,
Grundbauleger,
Hilfskoch,
Kesselmann,
Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,
Planierer,
Spritzer
16,30
e)
Baggerschmierer,
Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter,
Gleisbauer,
Grünverbauer,
Stollenschlepper
15,72
IV. Bauhilfsarbeiter
14,94
Alle Arbeitnehmer, die zum 30.4.2023 in die Lohngruppe V eingestuft sind, gehören ab 1.5.2023 der Lohngruppe IV an.
VI. Lehrlinge
a)
im 1. Lehrjahr 40 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 7,02
b)
im 2. Lehrjahr 60 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 10,52
c)
im 3. Lehrjahr 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 14,03
d)
im 4. Lehrjahr 90 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 15,79
e)
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten, erhalten 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 14,03
VII. Praktikanten
a)
Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten 30 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 5,26
b)
Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten 50 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 8,77
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel 4 Änderung des Rahmenkollektivvertrages


§ 6 Erschwerniszulagen
Die Zulage nach § 6 Abschn I lit c wird auf 30% erhöht. Die Erhöhung gilt für Projekte, bei denen die Angebotsfrist nach dem 30.4.2023 endet.
Der Pauschalsatz nach § 6 Abschn III Z 1 lit a beträgt ab 1. Mai 2023 33 Cent pro Stunde.
Der Pauschalsatz nach § 6 Abschn III Z 1 lit b beträgt ab 1. Mai 2023 16 Cent pro Stunde.


§ 7 Entgelt bei Arbeitsverhinderung
§ 7 Abschn II lit B/k lautet „für die Dauer der Lehrabschlussprüfung … die notwendige Zeit“


§ 8 Lohnberechnung und Lohnzahlung
Die Höhe der Lenkzeitvergütung (§ 8 Z 1b) beträgt ab 1. Mai 2023 13,81 € pro Stunde.


§ 9 Dienstreisevergütungen
Die Sätze des Taggeldes (§ 9 Abschn I Z 4, 5, 5a und 6) werden laut nachstehender Tabelle festgesetzt:
Betrag zum 30.4.2023 Betrag ab 1.5.2023
Z 4 lit a 11,30 12,00
Z 4 lit b 18,30 19,30
Z 5, 5a und 6 30,20 32,00
Die Sätze des Taggeldes (§ 9 Abschn I Z 4, 5, 5a und 6) werden zum 1.5.2024 um die Hälfte der prozentuellen Veränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2023 bis einschließlich Februar 2024 zugrunde gelegt werden.
Sollte sich zuvor der Steuerfreibetrag gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder gem Z 5, 5a und 6 mit dem auf den Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung folgenden Monat um die prozentuellen Veränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2023 bis einschließlich Februar 2024 zugrunde gelegt werden. Untergrenze der Erhöhung ist jedenfalls der halbe Veränderungsprozentsatz, Obergrenze ist der (neue) Steuerfreibetrag.
Die errechneten Sätze sind auf ganze 10 Cent kaufmännisch zu runden.


§ 10 Lehrlinge
In § 10 Z 3 wird die Wortfolge „Die Lehrlingsentschädigung“ durch „Das Lehrlingseinkommen“ ersetzt.
§ 10 Z 4, 8 und 9 entfallen zur Gänze.
In § 10 Z 6 lautet der zweite Satz neu: „Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten diese Verpflichtung nur im halben Ausmaß. Darüber hinaus trifft den Lehrberechtigten diese Verpflichtung in vollem Ausmaß.“
In § 10 Z 10 wird das Wort „Vorlehre“ durch „Ausbildung“ ersetzt.
In § 10 Z 11 entfallen die beiden ersten Absätze.


§ 11 Verschiedenes
In § 11 Z 3 wird folgende Ergänzung angefügt:
Die Unterbringung in Einzelzimmer wird empfohlen.
Artikel 5 Zusatzkollektivverträge


1. Zusatzkollektivvertrag Wiener U-Bahn-Bauten vom 31. August 1970 in der Fassung vom 8.4.2022
§ 2 Baustellenzulage lautet:
„Alle Arbeitnehmer, die auf einer U-Bahn-Baustelle beschäftigt sind, erhalten eine Baustellenzulage in der Höhe von € 1,82 je Arbeitsstunde.“
2. Zusatzkollektivvertrag Großwasserkraftwerksbauten in der Fassung vom 8.4.2022


§ 3 Löhne lautet:
„Es erhalten die Arbeitnehmer der Beschäftigungsgruppen I, II a), b), III a), b), c), d), e), IV und V des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe eine Zulage in der Höhe von € 0,51 je Arbeitsstunde.“


§ 14 Zulagen, Wegegelder und Fahrgelder Ziffer 1 lautet:
„1. Arbeitnehmer, die im Stollen arbeiten, erhalten, wenn ihr Arbeitsplatz vom Stollenmund mehr als 2 km entfernt ist, eine Zulage von € 3,61, wenn er mehr als 3 km entfernt ist € 4,53 je Schicht.“


3. Zusatzkollektivvertrag Rohrleger vom 23. Juli 1954 in der Fassung vom 8.4.2022
II. Stundenlöhne lautet:
„a) Die Stundenlöhne werden ab 1. Mai 2023 um 9,5 Prozent erhöht und in lit. b) neu festgesetzt.
b)
ab 1. Mai 2023 Stundenlohn in €
Rohrleger (Rohrlegermonteur) 20,12
Helfer (Rohrlegerhelfer) 16,76


Artikel 6 Arbeitsgruppen
Die Kollektivvertragsparteien richten Arbeitsgruppen zu folgenden Themen ein:
  • 1.
    Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge (§ 26 Z 7 EStG)
  • 2.
    Verbesserte Einbeziehung von Schein-EPU in die Baustellenkontrolle durch die BUAK.
  • 3.
    Hitze (Verschiebung der Arbeitszeit)
  • 4.
    Überarbeitung der Lohngruppen


Artikel 7 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2023 bzw. 1.5.2024.
Die Lohnsätze gelten bis 30.4.2024 bzw. 30.4.2025.



Wien, am 13. März 2023
Bundesinnung Bau
Fachverband der Bauindustrie

Bundesinnung Bau
Ing. Robert
Jägersberger

Bundesinnungsmeister
Mag. Michael
Steibl

Geschäftsführer
Österr. Gewerkschaftsbund

Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef
Muchitsch

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
Aufner

Bundesgeschäfts­führer

Anhang I



Lohntafel

Beschäftigungsgruppe KV-Stunden­lohn ab 1.5.2023 in € KV-Monats­lohnbei 169,5 entgeltpflichtigen Stunden ab 1.5.2023 in €
I. Vizepolier
19,80 3.356,10
II. Facharbeiter
a) 19,26 3.264,57
b) 17,54 2.973,03
III. Angelernte Bauarbeiter
a) 17,53 2.971,34
b) 17,13 2.903,54
c) 16,74 2.837,43
d) 16,30 2.762,85
e) 15,72 2.664,54
IV. Bauhilfsarbeiter
14,94 2.532,33
V. entfällt
VI. Lehrlinge
a) 7,02 1.189,89
b) 10,52 1.783,14
c) 14,03 2.378,09
d) 15,79 2.676,41
e) 14,03 2.378,09
VII. Praktikanten
a) 5,26 891,57
b) 8,77 1.486,52
Lenkstunde
§ 8 Z 1b
13,81


Dienstreisevergütungen
mit Geltung ab 1. Mai 2023
Taggeld § 9 Z 4 lit. a 12,00 je Tag
Taggeld § 9 Z 4 lit. b 19,30 je Tag
Taggeld § 9 Z 5, 5a und 6 32,00 je Tag
Übernachtungsgeld 15,23 je Nächtigung