Kollektivvertrag
für das Bauhilfsgewerbe
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits.
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Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen, Lenkzeitvergütungen sowie die im KV angeführten Zulagen werden um 9,80 % erhöht.
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+ 10 % Taggeld-Erhöhung exkl. höchste Stufe
Geltungsbeginn: 1.5.2023
Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
1.
Räumlich:
Auf das Gebiet der Republik Österreich.
2.
Fachlich:
Auf alle Betriebe der Berufsgruppen Gerüstverleiher, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Stuckateure und Trockenausbauer, Gipser, Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände
unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit
, Holzstöckelpflasterer, Asphaltierer (mit Ausnahme der Betriebe in Wien), Schwarzdecker (mit Ausnahme der Betriebe in Wien) und Bauwerksabdichter (mit Ausnahme der Betriebe in Wien) sowie der Terrazzomacher, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe sind.
3.
Persönlich:
Auf alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge, die in einem der in 2. genannten Betriebe beschäftigt sind.
a)
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,4 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (Februar 2023 bis Jänner 2024 gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
I. Kollektivvertragslöhne (Alle Bundesländer)
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ab 1. Mai 2023 |
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Stundenlohn in Euro |
Für alle Gewerbe außer Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände
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1.
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Vorarbeiter
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17,13 |
2.
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Fassader, Stuckateure und Gipser, wenn sie bei Fassaden mit Zug-, Gips- und Gipsstuckateur- und Edelputzarbeiten beschäftigt werden sowie Arbeitnehmer, die bisher in dieser Kategorie eingestuft waren.
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17,13 |
3.
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Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden |
16,31 |
4.
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Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden
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15,98 |
5.
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Angelernte Arbeiter
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15,02 |
6.
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Hilfsarbeiter
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13,48 |
7.
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Hilfspersonal, das zu Aufräumarbeiten der Büro- und Aufenthaltsräume verwendet wird
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12,91 |
Aufstellung und Montage mobiler Trenn- oder Systemwände
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Aufsteller und Monteur mobiler Trenn- oder Systemwände
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17,13 |
Lehrlinge
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Lehrlinge im 1. Lehrjahr
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5,50 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr
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8,30 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr
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12,30 |
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
II. Lehrlinge
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
III. Praktikanten
a)
Pflichtpraktikanten,
das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b)
Ferialarbeitnehmer,
das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
IV. Besondere Bestimmungen zur Lohnordnung
1.
Berufsgruppe Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den normalen Stundenlohn für jene Zeiten, während welcher solche Arbeiten geleistet werden:
1. |
Während der Dauer der Ausführungen von Isolierarbeiten in einem Arbeitsraum, in welchem die Lufttemperatur in Kopfhöhe des Arbeitnehmers 40°C beträgt, ohne nennenswerte Leistungsverminderung
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25% |
2. |
Für Arbeiten, welche mit Mineralwolle, ausgeführt werden, für die Dauer dieser Arbeit für alle Arbeitnehmer
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5% |
3. |
Auf Arbeitsstätten, auf denen keine ständige Aufsichtsperson anwesend ist, erhalten Arbeitnehmer, die eine Arbeitspartie von mindestens fünf Mann beaufsichtigen und die verpflichtet sind, selbst mitzuarbeiten (Partieführer)
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10% |
4. |
Bei Arbeiten auf Gerüsten (jedoch nicht Plateaugerüsten) und Hebebühnen gebührt ein Aufschlag: über 10 m Gerüsthöhe
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10% |
5. |
Alle Arbeitnehmer erhalten nach einjähriger Betriebszugehörigkeit und nach jedem weiteren abgelaufenen Jahr der Betriebszugehörigkeit einen Arbeitsanzug, bestehend aus einer Hose und einer Jacke oder einem Overall oder einem Arbeitsmantel. |
6. |
Schmutzzulage Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage. Diese beträgt
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10% |
6a. |
Für die Berufsgruppen in Wien gilt: Sofern kein Anspruch auf eine Zulage gemäß Ziffer 6 besteht, erhalten alle Arbeitnehmer eine Montagezulage auf Grundlage des kollektivvertraglichen Stundenlohnes in der Höhe von
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5% |
7. |
Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen sind nur die zwei höchsten in Betracht kommenden Zulagen zu bezahlen. |
2.
Berufsgruppe Bauwerksabdichter und Berufsgruppe der Stuckateure und Trockenausbauer, Gipser
1.
Partieführer erhalten während dieser Tätigkeit einen um 10 Prozent höheren Lohn, sofern sie Arbeitspartien von mehr als 5 Mann leiten. Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.
2.
Schmutzzulage
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des Arbeitnehmers zwangsläufig bewirken, gebührt eine Schmutzzulage.
Diese beträgt10 %
3.
Berufsgruppe Gerüstverleiher, Wien
Zulagen und Aufwandsentschädigungen
1.
Den Arbeitnehmern der Lohnkategorie 1, 3, 4 und 5 gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage von 25 %, den Arbeitnehmern der Lohnkategorie 6 von 15 % auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn. Jedoch Arbeitnehmern, die vor dem 1. Mai 1999 als Platzmeister oder als LKW-Lenker eingestuft waren, erhalten – wie bisher – eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage von 15 % auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn, der vor dem 1. Mai 1999 für diese beiden Lohnkategorien zur Anwendung gekommen ist.
2.
Aufwandsentschädigung für den Werkzeugtransport
Dem Arbeitnehmer, der Transport und Verwahrung des Partiewerkzeuges übernimmt, gebührt eine Aufwandsentschädigung von 20 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes des Vorarbeiters.
Wird der Gerüsterpartie ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, so entfällt diese Aufwandsentschädigung.
Die Zulagen nach Ziffer 1 und 2 gebühren für alle Arbeitsstunden (Normalarbeitszeit plus Überstunden); ausgenommen sind Fahrzeiten, sofern diese 2 Stunden nicht überschreiten.
Verwendungsgruppen und Tätigkeitsbereiche
Eine Gerüsterpartie besteht aus einem Vorarbeiter und zwei oder mehreren angelernten Arbeitern.
Die Tätigkeit der Gerüster ist das Auf- und Abgerüsten; jene des Hilfsarbeiters (Lager- und Transportarbeiter) das Auf- und Abladen, An- und Abtransportieren, Aus- und Einlagern, Warten, Pflegen und Reparieren der erforderlichen Gerüstmaterialien, Werkzeuge und Betriebsmittel.
Artikel III Änderungen im Rahmenkollektivvertrag
In § 3 lautet die Ziffer 2 neu:
In sämtlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodellen ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
In § 3A wird in der Ziffer 1 der 2. Satz gestrichen.
In § 3B wird die Ziffer 8 gestrichen.
Im § 8 Ziffer 4 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2023 € 13,45 pro Stunde.
Im § 8A Abschnitt I Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2023 € 7,00 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro Arbeitstag.
Im § 8A Abschnitt II wird nach „Dieses beträgt € 26,40 je Kalendertag“ wie folgt ergänzt:
Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht.
Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.
§ 9A Ziffer 2 lautet neu wie folgt:
Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen. Ab 1.1.2024 beträgt der Urlaubszuschuss 4,33 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen.
Der Urlaubszuschuss ist bei einem Verbrauch von mehr als einer Woche Urlaub zwei Wochen vor Urlaubsantritt fällig, jedoch spätestens mit dem Junilohn auszuzahlen.
§ 14 Z 6 Fußnote:
Diese Bestimmung gilt nicht bei Vereinbarungen in Bezug auf die Taggelder gem. § 8A.
Artikel IV Empfehlung
Die Sozialpartner werden eine gemeinsame öffentliche Erklärung verfassen, um die steuerfreien Taggeldsätze von derzeit bis zu € 26,40 durch eine gesetzliche Änderung auf einen höheren, steuerfreien Betrag anzuheben.
Artikel V Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2023. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2024.
Wien, am 23. März 2023
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
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Ing. Martin Greiner
Bundesinnungsmeister |
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer |
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz
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Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender |
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer |
Anhang Aktuelle Werte
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ab 1. Mai 2023 |
Lenkstunde gem. § 8 Z 4
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€ 13,45 |
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Taggeld gem. § 8A Abschnitt I Ziffer 4
|
€ 7,00 |
Taggeld gem. § 8A Abschnitt II
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€ 26,40*) |
*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.