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Bäcker / Lohn-/Gehaltsordnung

Lohnvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Bäcker, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann Böhm Platz 1, 1020 Wien.
Abschlussinformation
  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 9,71%
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 9,71%
  • Erhöhung der Zulagen um 9,71%
Geltungsbeginn: 1.10.2023
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungsbereich
(1)  Dieser Lohnvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Für alle Betriebe, die dem Bundesverband der Bäcker (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören.
c)
Persönlich:
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
(2)  Dieser Lohnvertrag gilt nicht für die dem Angestelltengesetz unterliegenden Personen.


II. Mindestlöhne
A.  MitarbeiterInnen in der Produktion:
Verwendungsgruppe: Monatslohn Stundenlohn
1/167
Wöchentliche Abzüge für Kost und Quartier:
Kost: Quart.: Zus.:
1. Mischer/in, Ofenarbeiter/in 2.542,34 15,22 155,01 23,12 178,13
2. Vizemischer/in, Tafelarbeiter/in 2.314,53 13,86 144,41 23,12 167,53
3. Qualifizierte Arbeiter/in 2.085,50 12,49 122,91 21,39 144,30
4. Arbeiter/in nach Beendigung der Lehrzeit während der Dauer der gesetzlichen Behaltepflicht 1.818,52 10,89 94,60 20,13 114,73
5. Sonstige Arbeitnehmer/innen in der Produktion 1.823,82 10,92 112,33 19,88 132,21
B.  MitarbeiterInnen außerhalb der Produktion:
Verwendungsgruppe: Monatslohn Stundenlohn
1/167
Wöchentliche Abzüge für Kost und Quartier:
Kost: Quart.: Zus.:
6. Ladner/in nach dem 1. Dienstjahr 1.875,05 11,23 113,68 20,07 133,75
7. Ladner/in im 1. Dienstjahr 1.818,61 10,89 111,40 19,22 130,62
8. Sonstige Arbeitnehmer/innen 1.819,54 10,90 113,71 19,76 133,47
9. Kraftfahrer/in 2.308,47 13,82 144,41 23,12 167,53
10. Brot- und Gebäckausführer/in 2.085,50 12,49 122,91 21,39 144,30
* Nach dem Bäckereiarbeitergesetz ist in der Zeit von 20.00 Uhr – 4.00 Uhr ein Zuschlag von 75 % und von 4.00 Uhr – 6.00 Uhr ein Zuschlag von 50 % je Stunde zu zahlen.


III. Lehrlingseinkommen
Monat: Stundenlohn: 1/167 Nachtzuschlag je Stunde wöchtl. Abzüge für Kost und Quartier:
Im 1. Lehrjahr 616,75 3,69 1,85 40,24
Im 2. Lehrjahr 783,07 4,69 2,35 51,78
Im 3. Lehrjahr 1.112,08 6,66 3,33 74,70
Im 4. Lehrjahr (bei Doppellehre, alle 4 Jahre im selben Betrieb, Bäcker/Konditor) 1.220,13 7,31 3,66 76,68


IV. Teilungsfaktor
Der in Punkt 28 des Rahmenkollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Bäckergewerbe vom 1. Oktober 1996 festgelegte Teiler von 167 ist auf alle stundenabhängigen Zulagen und Zuschläge anzuwenden.


V. Erschwerniszulage
Arbeitnehmer/innen, die von der/vom Arbeitgeberin/Arbeitgeber mit der Beschickung und Entleerung begehbarer Tiefkühlanlagen bestimmt und hiebei unmittelbar beschäftigt sind, erhalten eine Erschwerniszulage, wenn diese Beschäftigung innerhalb eines Arbeitstages mehr als 2 ½ Stunden beträgt.
Die Höhe der Erschwerniszulage beträgt wöchentlich € 29,87 bzw. täglich € 5,18.


VI. Taggeld
KraftfahrerInnen, die auf Anordnung der/des Arbeitgeberin/Arbeitgebers mindestens 5 Stunden vom Betrieb abwesend sind, erhalten ein Taggeld in der Höhe von € 14,34, wenn die Auslieferung mit Fahrzeugen erfolgt, für die die Führerscheinklasse C erforderlich ist.


VII. Begünstigungsklausel
Die Veränderung der Lohntafel darf nicht zum Anlass genommen werden, bestehende Lohnvereinbarungen zu verschlechtern.


VIII. Geltungsbeginn
Dieser Lohnvertrag tritt in Kraft mit 1. Oktober 2023.



Wien, am 6. November 2023
BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
Bundesinnungsmeister Innungsmeister
Komm.Rat Willibald
MANDL
KommR Josef
SCHROTT
Bundesgeschäftsführerin
DI Anka
LORENCZ
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Reinhold
BINDER
Peter
SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A.
KINSLECHNER


Anhang zum Lohnvertrag
betreffend die Verwendungsgruppen und die denselben zu verrichtenden Arbeiten

Dieser Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil des Lohnvertrages.
Verwendungsgruppe 1
a) Mischer/in:
Verantwortlich für die Herführung von Teigen, z.B. Brot, Gebäck und Feingebäck. Überwachung der Teigaufbereitung, Mitarbeit an der Tafel; Überwachung des gesamten Produktionsablaufes.
b) Ofenarbeiter/in:
Verantwortlich für die Ofenarbeit an den verschiedensten Ofentypen sowie Einschießen und Ausbacken; Überwachung der dazugehörigen Arbeiten, verantwortlich für die Gare, Mitarbeit an der Tafel; Überwachung des gesamten Produktionsablaufes.
Verwendungsgruppe 2
a) Vizemischer/in:
Unterstützung der/des Mischerin/Mischers durch Herrichten von Mehl und der verschiedenen Materialien (Zutaten), wenn erforderlich auch selbstständiges Mischen (Herführung von Teigen), Überwachung und Mitarbeit an der Tafel.
b) Tafelarbeiter/in:
Handformen von verschiedensten Brotsorten, Gebäck und Feingebäck. Bedienen und Arbeiten an den modernen Anlagen (wie Kleingebäckanlagen , Brot- und Semmelstraßen und andere Anlagen ), die zur Herstellung von Backwaren angewendet werden.
Verwendungsgruppe 3
Qualifizierte Arbeitnehmer/innen in der Produktion:
ArbeitnehmerInnen, welche unter Aufsicht zu qualifizierten Tätigkeiten herangezogen werden. ArbeitnehmerInnen mit Lehrabschlussprüfung, wenn sie von einem anderen Betrieb kommen, für die Dauer von einem Jahr oder wenn sie im Betrieb gelernt haben, sechs Monate nach der Behaltefrist. Weiters ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Lehre ohne Lehrabschlussprüfung, wenn sie nicht Tätigkeiten der Verwendungsgruppe 1 oder 2 ausüben.
Verwendungsgruppe 4
Arbeiter/in
nach Beendigung der Lehrzeit während der Dauer der gesetzlichen Behaltepflicht.
Verwendungsgruppe 5
Sonstige Arbeitnehmer/innen in der Produktion
Verwendungsgruppe 6
Ladner/in nach dem 1. Dienstjahr
Verwendungsgruppe 7
Ladner/in im 1. Dienstjahr
Verwendungsgruppe 8
Sonstige Arbeitnehmer/innen außerhalb der Produktion;
die einfache Arbeiten außerhalb der Produktion durchführen.
Verwendungsgruppe 9
Kraftfahrer/in:
ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung „BerufskraftfahrerIn“. Weiters ArbeitnehmerInnen, die Ausliefertätigkeiten durchführen, die mit einer mindestens 5-stündigen Betriebsabwesenheit pro Tag verbunden ist, wobei die Auslieferung mit Fahrzeugen mit einer behördlich zugelassenen Höchstnutzlast über 1.000 kg erfolgt und der Führerschein der Klasse C erforderlich ist.
Verwendungsgruppe 10
Brot- und Gebäcksausführer/in:
Belieferung von Kunden, soweit nicht die Ausführungen zu Verwendungsgruppe 9 „Kraftfahrer/in“ zum Tragen kommen.
Aushelfer/in
Ein/e Aushelfer/in ist ein/e Bäckereifacharbeiter/in, die/der tageweise im Betrieb aufgenommen werden kann und alle Tätigkeiten im Betrieb verrichtet. Die Entlohnung wird laut Lohnvertrag für Bäckergewerbe Österreichs, tageweise vorgenommen. In dem vereinbarten Lohn für Aushelfer/innen sind alle Sonderzahlungen abgegolten. Es handelt sich hierbei um einen Bruttolohn, von dem noch allfällige Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern abzuziehen sind.