Artikel I Änderung II (10) Arbeitszeit
Der Punkt 10 des Kollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen
Bäckergewerbe
wird wie folgt geändert:
10.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von maximal 26 Wochen bis zu 43 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet.
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung mit jedem Arbeitnehmer kann ein davon abweichender zusammenhängender Zeitraum von maximal 52 Wochen vereinbart werden.