Ausländische Luftverkehrsgesellschaften in Ö / Rahmen
KOLLEKTIVVERTRAG
für die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer
der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften
in Österreich
STAND 1. JÄNNER 1999
IN DER AB 1. JÄNNER 2003 GELTENDEN FASSUNG
abgeschlossen zwischen der
Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Luftfahrtunternehmungen,
Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr,
Wien 1, Deutschmeisterplatz 2, bzw
Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr,
Wien 1, Teinfaltstraße 7, andererseits, betreffend die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich.
§ 1 Geltungsbereich
1.
Dieser Kollektivvertrag gilt für sämtliche in der Republik Österreich tätigen Angestellten und sonstigen Dienstnehmer (im Folgenden kurz Angestellte genannt) der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften.
2.
Ausgenommen von diesem Kollektivvertrag sind die von den Gesellschaften in das Gebiet der Republik Österreich versetzten Angestellten, deren Dienstverträge ausländischem Dienstrecht unterliegen, sowie Sonderverträge von leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, soferne diese keine ungünstigeren Bestimmungen enthalten.
§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
1.
Dieser Kollektivvertrag tritt mit
1. Jänner 1999
in Kraft.
Redaktionelle Anmerkungen
(Die vorliegende Fassung enthält alle Veränderungen bis 1. 1. 2003)
2.
Dieser Kollektivvertrag kann dreimonatig jeweils zum Ende eines Kalendermonats beiderseitig mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen zwecks Erneuerungen des gegenständlichen Kollektivvertrages aufgenommen werden.
§ 3 Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Für die betriebliche Vertretung gilt das Arbeitsverfassungsgesetz samt der Betriebsratswahl- und -geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Anstellung
1.
Eine Anstellung auf Probe kann mit dem Angestellten nur auf die Dauer eines Monats vereinbart werden.
2.
Dem Angestellten ist bei Beginn des Dienstverhältnisses seine Einreihung in die im Anhang I zu diesem Kollektivvertrag festgelegte Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe schriftlich mittels Dienstzettel mitzuteilen. Der Betriebsrat ist davon vorher zu informieren.
§ 5 Arbeitszeit
1.
Die Arbeitszeit für Angestellte, welche nicht im Schicht- bzw kontinuierlichen Dienst beschäftigt sind, beträgt 40 Stunden pro Woche.
Die normale Arbeitszeit fällt in die Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr.
2.
Die regelmäßige Arbeitszeit für Angestellte, die im Schicht- bzw kontinuierlichen Dienst beschäftigt sind, beträgt 240 Stunden innerhalb von 6 Wochen. Die Arbeitszeit kann ungleichmäßig verteilt werden, jedoch muss zwischen 2 Schichten bzw Turnussen eine mindestens 10-stündige Ruhezeit liegen.
3.
Die Normalarbeitszeit für Angestellte, die im Schichtdienst beschäftigt sind, fällt in die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und kann auf täglich höchstens 12 Stunden, unter Beachtung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, ausgedehnt werden. Die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr wird im Rahmen der bestehenden Nachtschichtzulage von mindestens 30 % abgegolten. Bestehende günstigere Regelungen gelten weiterhin.
4.
Für Teilzeitbeschäftigte muss die tägliche Normalarbeitszeit im Schichtdienst mindestens 4 Stunden betragen.
§ 6 Ruhezeit und Feiertage
1.
Im Schicht- bzw kontinuierlichen Dienst gilt im Hinblick auf die besonderen Betriebsverhältnisse der Sonntag als Arbeitstag.
Enthält der Schichtplan keinen arbeitsfreien Sonntag, so gebührt jedem betroffenen Angestellten eine wöchentliche Ruhezeit als Ersatz für die Sonntagsruhe. Die wöchentliche Ruhezeit muss eine mindestens 36-stündige ununterbrochene Freizeit umfassen.
2.
Die 36-stündige Wochenruhe soll mindestens zwölf Mal im Kalenderjahr die Zeit von Samstag, 13.00 Uhr, bis Sonntag, 24.00 Uhr, umfassen. Diese Regelung gilt nicht für jene Fluglinien die österreichische Flughäfen ausschließlich an Wochenenden anfliegen. Abweichende Regelungen können nur durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
3.
Die gesetzlichen Feiertage sind:
- 1. und 6. Jänner
-
Karfreitag
(nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirchen und der Methodistenkirche)
- Ostermontag
- 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- 15. August
- 26. Oktober
- 1. November
- 8., 25. und 26. Dezember
Der 24. und 31. Dezember gelten als Halbfeiertage mit Dienstschluss nicht später als 12.00 Uhr. Nimmt ein Angestellter am 24. oder 31.12. Urlaub, so wird nur ein halber Urlaubstag angerechnet.
§ 7 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
1.
Überstunden sind vom Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten angeordnete Arbeitsstunden, welche über die im § 5 festgelegte Arbeitszeit hinausgehen. Hinsichtlich der Anordnung von Überstunden gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.
2.
Die Überstundenentlohnung besteht aus einem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Grundlage für die Berechnung des Grundstundenlohnes ist 1/157.
3.
Für Angestellte, welche nicht im Schicht- bzw kontinuierlichen Dienst beschäftigt sind, beträgt der Überstundenzuschlag an Werktagen in der Zeit von 6.00-20.00 Uhr 50 % und in der Zeit von 20.00-6.00 Uhr 100 %, an Sonntagen 100 %.
4.
Für Angestellte, welche im Schicht- bzw kontinuierlichen Dienst beschäftigt sind, beträgt der Zuschlag für die ersten 3 Überstunden pro Woche (Montag bis Sonntag) 50 %, für die weiteren 100 %.
5.
Für Arbeiten in Ruhezeiten (gem § 6 Z 1) wird ein 100 %iger Zuschlag gewährt.
6.
Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen bzw Halbfeiertagen, die keine Ruhetage sind, wird ein 60 %iger Zuschlag gewährt.
Für jede geleistete Arbeitsstunde an gesetzlichen Feiertagen bzw Halbfeiertagen wird im gleichen Ausmaß bezahlte Freizeit gewährt. Die Gewährung dieser bezahlten Freizeit erfolgt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse.
Treffen die Voraussetzungen für die Gewährung von Überstundenzuschlag und Feiertags- bzw Ruhetagszuschlag gleichzeitig zu, so ist nur der jeweils höhere Zuschlag (zB 60 % Zuschlag plus 100 % Freizeit) anzuwenden.
7.
Wird ein Angestellter im Schichtdienst außerplanmäßig und nicht in Verbindung mit dem Schichtdienst zu einer kürzeren Arbeitszeit als 6 Stunden herangezogen, so sind diesem jedenfalls 6 Stunden zu vergüten.
8.
Der Überstundenabgeltungsanspruch muss binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht werden, da ansonsten der Anspruch erlischt. Im Falle der rechtzeitigen Geltendmachung gilt die 3-jährige Frist des ABGB.
9.
Die Abgeltung der Überstunden kann im Einvernehmen mit dem Angestellten unter Berücksichtigung der Zuschläge gem Z 3, 4 und 5 im Zeitausgleich erfolgen.
10.
Im Allgemeinen soll die Normalarbeitszeit nicht weniger als 6 Stunden pro Schicht bzw Tag betragen.
§ 8 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
1.
Bei Erkrankung behält der Angestellte Anspruch auf das Entgelt gem § 8 Angestelltengesetz mit der Maßgabe, dass anstelle des halben Entgeltes die Differenz zwischen Krankengeld und dem normalen Nettogehalt bezahlt wird.
Über die Leistungen des vorhergehenden Absatzes hinaus wird ein weiterer Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe der Differenz zwischen Krankengeld und dem normalen Nettogehalt (Anhang II) gewährt, der jedoch 49 % des Bruttogehaltes (Anhang II) nicht übersteigen darf, und zwar in folgendem Ausmaß:
wenn das Dienstverhältnis mehr als
5 Jahre gedauert hat |
4 Monate, |
bei mehr als 10 Jahren |
6 Monate, |
bei mehr als 20 Jahren |
9 Monate. |
2.
In nachstehend angeführten Fällen wird bei Dienstverhinderung jedem Angestellten ohne Schmälerung seines Gehaltes eine Freizeit im folgenden Ausmaß gewährt:
bei eigener Eheschließung |
3 Arbeitstage, |
bei Eheschließung eines Elternteiles, von Kindern und Geschwistern |
1 Arbeitstag, |
bei Tod des Ehegatten bzw Ehegattin oder Lebensgefährten bzw Lebensgefährtin, soferne zur Zeit des Ablebens ein gemeinsamer Haushalt bestand |
3 Arbeitstage, |
bei Tod des Vaters, der Mutter oder eines Kindes |
2 Arbeitstage, |
bei Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Großeltern sowie von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten |
1 Arbeitstag, |
bei Wohnungswechsel die nötige Zeit, höchstens jedoch |
2 Arbeitstage, |
bei Niederkunft der Ehegattin oder Lebensgefährtin |
2 Arbeitstage. |
§ 9 Urlaub
1.
Für den Urlaub des Dienstnehmers gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. 7. 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung BGBl Nr 390, in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind auch die im Ausland zugebrachten Dienstzeiten anzurechnen, jedoch insgesamt, einschließlich der im Inland zugebrachten Dienstzeiten, im Ausmaß von höchstens 5 Jahren.
§ 9a Elternkarenz
Kunsttext
KV vom 17.3.2004 / gilt ab 01.01.2004
Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des Kindes beansprucht wurde, hat der Arbeitgeber im sechsten oder fünften Monat vor dem Ende der Karenz den in Karenz befind-lichen Elternteil an die zuletzt bekanntgegebene Adresse schriftlich zu informieren, zu welchem Zeitpunkt die Karenz endet.
Wird diese Verständigung unterlassen und erfolgte kein Austritt gem § 23a Abs 3 bzw 4 AngG, kann der/die ArbeitnehmerIn bis zu vier Wochen nach einer nachgeholten Verständigung in obigem Sinn die Arbeit antreten (spätestens mit Ablauf des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld) oder binnen zwei Wochen nach dieser Verständigung den Austritt erklären; in diesem Fall besteht Abspruch auf Abfederung gem § 23a Abs 3 und 4 AngG, sofern nicht das BMVG Anwendung findet.
Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem Ende der gesetzlichen Karenz und dem Wiederantritt im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflichtwidrig. Es besteht kein Kündigungsschutz über den gesetzlichen Anspruch hinaus.
Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 30.9.2004 enden.
Ende
§ 10 Kündigung und vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
1.
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung des Dienstgebers unter Einhaltung der im Angestelltengesetz genannten Kündigungsfristen gelöst werden.
Angestellte, die das 2. Dienstjahr noch nicht vollendet haben, können jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats gekündigt werden. Ab dem 3. Dienstjahr kann die Kündigung nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres vorgenommen werden.
2.
Im Übrigen gelten für die Kündigung und vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses die diesbezüglichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
§ 11 Abfertigung
1.
Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen 3 Jahre gedauert, so gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.
Diese beträgt das 2-fache des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts und erhöht sich
Kunsttext
Abschluss vom 4.4.06 / gültig ab 1.1.06
nach 5 Dienstjahren auf das 3-fache |
nach 10 Dienstjahren auf das 6-fache |
nach 15 Dienstjahren auf das 9-fache |
nach 17 Dienstjahren auf das 12-fache |
nach 20 Dienstjahren auf das 15-fache |
nach 25 Dienstjahren auf das 18-fache |
nach 30 Dienstjahren auf das 19-fache |
des Monatsentgelts.
Bei Firmenauflösung beträgt die Abfertigung anstatt der oben angeführten Sätze das 3-fache des dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts und erhöht sich
nach 5 Dienstjahren auf das 4-fache |
nach 10 Dienstjahren auf das 7-fache |
nach 15 Dienstjahren auf das 10-fache |
nach 17 Dienstjahren auf das 12-fache |
nach 20 Dienstjahren auf das 16-fache |
nach 25 Dienstjahren auf das 18-fache |
nach 30 Dienstjahren auf das 19-fache |
des Monatsentgelts. |
Ende
Im Übrigen gilt der § 23 des Angestelltengesetzes.
2.
Der Anspruch auf die Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhältnis aus dem Grunde des Pensionsantritts, bei Männern nach Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, durch Kündigung seitens des Angestellten endet, soferne das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert hat.
3.
Weibliche Angestellte, die innerhalb der Schutzfrist bzw des Karenzurlaubs gem Mutterschutzgesetz das Dienstverhältnis lösen, erhalten die halbe Abfertigung gem Z 1.
4.
Der Anspruch auf Abfertigung gem Z 1 besteht dann nicht, wenn der Angestellte, mit Ausnahme gem Z 2, selbst kündigt, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der Entlassung trifft.
5.
Bei Tod des Angestellten, der noch nicht 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt war, beträgt die Abfertigung das 2-fache des letzten Monatsentgelts.
War der Angestellte länger als 5 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt, so besteht Anspruch auf die halbe Abfertigung gem Z 1, mindestens jedoch auf 2 Monatsentgelte.
Anspruchsberechtigt ist der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte(-in), Lebensgefährte(-in); sind solche nicht vorhanden, die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Verstorbene gesetzlich verpflichtet war; in Ermangelung solcher, jene Personen, welche die Begräbniskosten bezahlen, jedoch nur in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Begräbniskosten.
6.
Bei einem Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang, der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als solcher anerkannt wurde, gebührt die Abfertigung gem Z 1. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gilt Z 5 sinngemäß.
§ 12 Jubiläumsgeld
Für langjährige Dienste werden dem Angestellten nach einer Beschäftigung im selben Unternehmen von
25 Jahren mindestens |
2 Monatsgehälter |
35 Jahren mindestens |
3 Monatsgehälter |
40 Jahren mindestens |
4 Monatsgehälter |
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Außerdem wird der Angestellte an seinem Ehrentag sowie dem folgenden Tag vom Dienst unter Fortzahlung seines Entgeltes befreit.
§ 13 Sonderzahlungen
1.
Urlaubszuschuss
Die Angestellten erhalten spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres einen Urlaubszuschuss in der Höhe des zum Zeitpunkt der Auszahlung zustehenden Monatsgrundgehaltes.
2.
Weihnachtsremuneration
Die Angestellten erhalten bis spätestens 30. November eines jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes.
3.
Den während des Jahres ein- bzw austretenden Angestellten gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil, bei austretenden Angestellten berechnet nach dem letzten Monatsgrundgehalt.
Die Angestellten sind verpflichtet, den aliquoten Teil der ihnen bereits ausgezahlten Sonderzahlung auf Verlangen des Dienstgebers zurückzuzahlen, wenn sie selbst kündigen oder wenn das Dienstverhältnis aus ihrem Verschulden gelöst wird.
§ 14 Mankogeld
Der Betriebsrat wird ermächtigt, mit dem Dienstgeber eine Betriebsvereinbarung über ein Mankogeld abzuschließen (§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz).
§ 15 Kilometergeld
Für Dienstfahrten im Auftrag des Arbeitgebers gebühren bei Verwendung eines PKWs die den Bundesbediensteten gewährten amtlichen Kilometersätze aufgrund des § 10 Abs 2 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr 133/55, in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16 Tages- und Nächtigungsgebühren
Bei Dienstfahrten in Österreich im Auftrag des Arbeitgebers gebühren die Tages- und Nächtigungsgelder gem § 26 Z 7 des Einkommenssteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Werden Berechnungen über Nächtigungen vorgelegt, die höher sind als die amtlich festgesetzten Nächtigungsgebühren, werden diese Rechnungen bis zum 2,5-fachen der amtlich festgesetzten Nächtigungsgebühr vom Arbeitgeber bezahlt.
§ 17 Günstigkeitsklausel
Bestehende, für Angestellte günstigere Regelungen und Vereinbarungen werden durch die Normen dieses Kollektivvertrages nicht berührt. Die Leistungen dieses Kollektivvertrages sind auf weitergehende gleichartige Leistungen des Dienstgebers anrechenbar.
§ 18 Verwendungsgruppenschema und Gehaltsregelung
I. Allgemeine Bestimmungen
1.
Die Angestellten werden nach ihrer Tätigkeit in Verwendungsgruppen eingereiht. Für die Einreihung in einer Verwendungsgruppe ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern die Art der Tätigkeit und die geforderte Berufsausbildung maßgebend. Angestellte mit Tätigkeiten, die nicht in den Verwendungsgruppen erwähnt sind, werden in diejenige Gruppe eingereiht, die ihrem Aufgabengebiet am nächsten kommt.
2.
Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Verwendungsgruppen erwähnt sind, erfolgt die Einreihung in diejenige Gruppe, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
3.
Eine aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Verwendungsgruppe oder eine vorübergehende Stellvertretung eines Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe begründet keinen Anspruch auf höheres Gehalt, es sei denn, dass die aushilfsweise Tätigkeit oder Vertretung länger als zwei Monate dauert. In diesem Fall ist für die aushilfsweise Tätigkeit oder Vertretung eine Zulage zu zahlen, mindestens in der Höhe des Unterschiedes zwischen den Anfangsgehältern der betreffenden Verwendungsgruppen.
4.
Bei Vorrücken in eine höhere Verwendungsgruppe ist den Angestellten das Anfangsgehalt der neuen Verwendungsgruppe zu gewähren. Von diesem Grundsatz ist dann abzuweichen, wenn das für den Angestellten in der bisherigen Verwendungsgruppe maßgebende Grundgehalt gleich hoch oder höher war als das Anfangsgehalt der neuen Verwendungsgruppe.
In diesem Fall ist der Angestellte innerhalb der neuen Verwendungsgruppe in das Gruppendienstjahr (Gruppendienstalter) einzustufen, mit dem er Anspruch auf das gegenüber seines bisherigen Gehalt mindestens 5 % höhere Grundgehalt hat, ausgenommen eine Umstufung von Flugzeugmechanikern, bei welcher keine Tätigkeitsänderung vorliegt.
5.
Ist ein Angestellter ununterbrochen 25 Jahre beim gleichen Unternehmen beschäftigt und befindet er sich bereits 5 volle Jahre in der Gehaltsstufe 20, so gebührt ihm ein weiterer Vorrückungsbetrag in der Höhe der Differenz zwischen dem jeweiligen Verwendungsjahr 19 und 20 der Gehaltstabelle.
6.
Bei Vorliegen von Gründen, die eine Erhöhung des Gehaltes bedingen, tritt die Erhöhung am 1. desjenigen Monats in Kraft, in den der für die Erhöhung maßgebende Grund fällt.
7.
Die Gehaltszahlung für den laufenden Kalendermonat hat spätestens am letzten Tag des Monats zu erfolgen. Fällt der Zahltag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist die Gehaltszahlung am vorhergehenden Werktag vorzunehmen.
8.
Jedem Angestellten ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus der das Bruttogehalt, etwaige Zuschläge und die Abzüge ersichtlich sind.
II.
Das Verwendungsgruppenschema wird im Anhang I, die Gehälter und Zulagen im Anhang II geregelt.
Wien, am 22. Februar 1999
WIRTSCHFTSKAMMER ÖSTERREICH FACHVERBAND DER LUFTFAHRTUNTERNEHMUNGEN |
Der Vorsteher: |
Der Fachverbandssekretär: |
Dr. Kastelic e.h. |
Mag. Piekniczek e.h. |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN |
Der Vorsitzende: |
Der Zentralsekretär: |
Sallmutter e. h. |
Katzian e. h. |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN SEKTION HANDEL, VERKEHR, VEREINE UND FREMDENVERKEHR |
Der Sektionsvorsitzende: |
Der leitende Sektionssekretär: |
KR Hinterwirth e.h. |
KR Reichelt e.h. |
Der Bundesfachgruppenvorsitzende: |
Der Fachgruppensekretär: |
Beichl e.h. |
Kronsteiner e.h. |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT HANDEL, TRANSPORT, VERKEHR |
Der Vorsitzende: |
Der Zentralsekretär: |
Schneider e.h. |
Darmstädter e.h. |
Der Fachsekretär: |
Tresdner e.h. |
Anhang I Verwendungsgruppenschema
Verwendungsgruppenschema
Das Verwendungsgruppenschema tritt am
1. Jänner 1998
in Kraft.
Die Umstufungen aus dem bestehenden Verwendungsgruppenschema (bis 31. Dezember 1997), sind in das neue Verwendungsgruppenschema (ab 1. Jänner 1998) nach folgenden Kriterien durchzuführen:
bisherige Einstufung |
Neue Einstufung |
VWGr. 1 |
VWGr. 1 |
2 |
1 |
3 |
2 |
4 |
3 |
5 |
4 |
6 |
4 |
7 |
4 oder 5 |
|
(bei Führungsverantwortung |
|
in jedem Fall VWGr. 5) |
8 |
5 oder 6 |
9 |
6 |
10 |
7 |
Umstufungen
1.
Alle am 1. Jänner 1998 durchzuführenden Umstufungen bzw Vorrückungen nach dem bisherigen Verwendungsgruppenschema (Gehaltstabelle), werden ausnahmsweise schon am 30. Dezember 1997 durchgeführt, sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht zum 31. 12. 1997 endet.
2.
Am 31. Dezember 1997 werden alle bisherigen Gehälter um ATS 500,00 erhöht (Gehaltserhöhung zum 1. 1. 1998 - inklusive KV-Runde).
3.
Mit 1. Jänner 1998 sind alle Beschäftigten in das neue Verwendungsgruppenschema und in die neue Gehaltstabelle umzustufen, wobei das Bruttomonatsgehalt über den Sätzen vom 31. 12. 1997 liegen muss.
4.
Aufgrund der Umstufung zum 1. Jänner 1998 im Vergleich zum 31. Dezember 1997 soll die Erhöhung der Bruttomonatsgehälter 3 % nicht überschreiten.
Sollte die Erhöhung mehr als 3 % betragen, dann ist folgendermaßen vorzugehen:
a)
Der Arbeitnehmer kann in einem niedrigeren Verwendungsgruppenjahr eingestuft werden. In diesem Fall ist eine einmalige Ausgleichszahlung zu gewähren - Berechnungsmodus: ATS 500,00 minus Differenz aus Neueinstufung x 14 = Betrag der Einmalzahlung.
b)
Jedoch muss die Erhöhung des Bruttomonatsgehaltes im Vergleich 30. 12. 1997 zum 30. 12. 1998 mindestens ATS 501,00 betragen - durch Vorrückung im Verwendungsgruppenjahr schon im Laufe des Kalenderjahres 1998 (Jahressprung).
5.
Teilzeitarbeit: Die Neueinstufung erfolgt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung und wir gemäß tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden aliquotiert.
6.
Alle Beschäftigten erhalten per 1. Jänner 1998 einen Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG.
Kunsttext
KV vom 17.3.2004 / gilt ab 01.01.2004
7.
Für weitergehende Streitigkeiten sollen die gesetzlichen Möglichkeiten gemäß Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) ausgeschöpft werden.
Ende
Verwendungsgruppenschema
Gruppe 1
ARBEITNEHMER MIT EINFACHER WEISUNGSGEBUNDENER TÄTIGKEIT, DIE NACH ALLGEMEINEN RICHTLINIEN ERFOLGT
zB:
- Bürohilfskräfte
- Kraftfahrer
- Telefonist/innen
- Boten
- Reinigungskräfte
Gruppe 2
ARBEITNEHMER OHNE EINSCHLÄGIGE BERUFSAUSBILDUNG ODER BERUFSERFAHRUNG, DEREN TÄTIGKEIT NEBEN AUFGABENBEZOGENEN KENNTNISSEN SELBSTSTÄNDIGKEIT INNERHALB EINES VORGEGEBENEN RAHMENS ERFORDERT
zB:
- Arbeitnehmer im Passage-, Fracht- und Telefonverkauf sowie in der Reservierung, in der Flugzeug- und Fluggastabfertigung, Luftfrachtabfertigung, Akquisiteure, Buchhalter/in,
- Sachbearbeiter/in als Anfänger
Gruppe 3
ARBEITNEHMER MIT ERFOLGREICHER FACHAUSBILDUNG INNERHALB EINES JAHRES ODER VERGLEICHBARER ERFAHRUNG, DIE IN DER LAGE SIND, SELBSTSTÄNDIG NOTWENDIGE KORREKTUREN IM NORMALEN ARBEITSABLAUF VORZUNEHMEN
zB:
- Arbeitnehmer nach erfolgter/absolvierter Grundausbildung im Passage-, Fracht- und Telefonverkauf sowie in der Reservierung, in der Fluggast-, Flugzeug- und Luftfrachtabfertigung, Akquisiteure, Buchhalter/in, Sachbearbeiter/in, Flugzeugtechniker
Gruppe 4
ARBEITNEHMER MIT GRÜNDLICHEN FACHKENNTNISSEN UND UMFANGREICHER SPEZIFISCHER BERUFSERFAHRUNG
zB:
- Arbeitnehmer im Passage-, Fracht- und Telefonverkauf sowie in der Reservierung, in der Fluggast-, Flugzeug- und Luftfrachtabfertigung, Akquisiteure, Buchhalter/in, Chefsekretär/in, Flugzeugtechniker mit einer Lizenz
Gruppe 5
ARBEITNEHMER MIT FÜHRUNGSVERANTWORTUNG ODER SPEZIALISTEN, DIE IN EINEM AUFGABENGEBIET EINGESETZT SIND, FÜR DESSEN BEARBEITUNG ERWEITERTE FACHLICHE ANFORDERUNGEN ERFORDERLICH SIND
zB:
- Schichtleiter/in bzw Schichtleiter-Stellvertreter/in
- Supervisor/in bzw Supervisor-Stellvertreter/in, im ticketing, Verkauf und Reservierung
- Buchhalter/in
- Flugzeugtechniker mit zwei oder mehr Lizenzen
- Loadcontroller
- Akquisiteure mit Seniorität und hohem Leistungsniveau
Gruppe 6
ARBEITNEHMER MIT UMFANGREICHER FÜHRUNGSVERANTWORTUNG UND GROSSEM AUFGABENGEBIET
zB:
- Chefmechaniker
- Supervisor/in
- Duty manager/in
- Schichtleiter/in
- Dispatcher
- Abteilungsleiter/in
- Stationsleiter/in bzw Stationsleiter-Stellvertreter/in
Gruppe 7
ARBEITNEHMER IN GEHOBENER STELLUNG MIT ÜBERZEUGENDEN LEISTUNGEN ALS FÜHRUNGSKRAFT IN EINEM KOMPLEXEN AUFGABENBEREICH
zB:
- Stationsleiter/in
- Geschäftsführer/in
- Verkaufsleiter/in
1. Zusatzprotokoll
zum Kollektivvertrag betreffend die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich
Alle Dienstnehmer, die am 30. 6. 1994 im Unternehmen beschäftigt waren, erhalten spätestens am 1. August 1994 eine Einmal-Zahlung im Ausmaß von S 1.500,- pro Person.
Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil.
Wien, am 29. Juni 1994
2. Zusatzprotokoll
zum Kollektivvertrag betreffend die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich
Sollte der Index für das Jahr 1999 mehr als einen Prozent betragen, so werden die kollektivvertraglichen Mindestgehälter per 1. 1. 2000 um den ein Prozent übersteigenden Wert angehoben.
Wien, am 22. Februar 1999
KOLLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen der
Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Luftfahrtunternehmungen,
Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten,
Wien 1, Deutschmeisterplatz 2 bzw
Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr,
Wien 1, Teinfaltstraße 7, andererseits, betreffend den
Kollektivvertrag für die
Angestellten und sonstigen Dienstnehmer
der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich.
I.
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden um € 40,- angehoben (siehe Gehaltstabelle Anhang II).
II.
Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit
1. 1. 2003
in Kraft.
Wien, am 28. Jänner 2003
WIRTSCHFTSKAMMER ÖSTERREICH FACHVERBAND DER LUFTFAHRTUNTERNEHMUNGEN |
Der Obmann: |
Der Geschäftsführer: |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN |
Der Vorsitzende: |
Der Geschäftsbereichsleiter: |
Der Wirtschaftsbereichs- |
Der Wirtschaftsbereichs- |
vorsitzende: |
sekretär: |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT HANDEL, TRANSPORT, VERKEHR |
Der Vorsitzende: |
Der Zentralsekretär: |
Der Fachsekretär: |