Kollektivvertrag
für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Vorarlberg
1. Jänner 2024
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft GPA Kurztitel: Arzt-Angestellte VLB Langtitel: Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Vorarlberg
abgeschlossen am 18. 01. 2024 zwischen der Ärztekammer für Vorarlberg, Kurie der niedergelassenen Ärzte, und der Gewerkschaft GPA, 6900 Bregenz, Reutegasse 11.
-
•
11,1% auf KV-Gehälter
-
•
11,1% auf Zulagen
-
•
IST-Gehälter werden mit 1. 1. 2024 um € 180,00, bei Teilzeitbeschäftigten wird dieser Betrag entsprechend dem Beschäftigungsausmaß aliquotiert, maximal jedoch um 8%, erhöht. Wird das kollektivvertragliche Mindestgehalt höher als das IST-Gehalt, so steht jedenfalls das kollektivvertragliche Mindestgehalt zu.
-
•
Mitarbeiterprämie 2024:
Im Sinne und unter Wahrung der zugrunde liegenden Rechtsnormen (§ 124b Z 447 EStG, BGBl I Nr 200/2023 ff) ermächtigt dieser Kollektivvertrag im Kalenderjahr 2024 zur Regelung einer Mitarbeiterprämie über eine dazu abzuschließende Betriebsvereinbarung. Bei Fehlen eines Betriebsrates kann die Zahlung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers für sämtliche Arbeitnehmer erfolgen.
Sprachliche Gleichbehandlung
Die Begriffe „Arbeitgeber“, ,,Angestellter" sowie „Arbeitnehmer" sind geschlechtsneutral zu verstehen.
I. Geltungsbereich
Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhältnis der Angestellten bei niedergelassenen Ärzten, die der Ärztekammer für Vorarlberg angehören, geregelt. Als Angestellte bei Ärzten gelten jene Personen, die dort selbst Angestelltendienste leisten.
II. Gesetzliche Bestimmungen
Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBI.Nr 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung.
III. Arbeitszeit
1.
Die Arbeitszeit regelt sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes. Die Normalarbeitszeit für die im Abschnitt I angeführten Arbeitnehmer beträgt 40 Stunden in der Woche, wobei die Aufteilung der Einzelvereinbarung mit der Maßgabe überlassen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht vor 7.00 Uhr, das Ende nicht nach 22.00 Uhr liegen und die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
2.
In einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von acht Wochen kann die Normalarbeitszeit auf höchstens 50 Stunden pro Woche ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieser acht Wochen im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. In einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von einem Jahr kann die Normalarbeitszeit auf höchstens 48 Stunden pro Woche ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Jahres im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. In beiden Fällen darf die tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten. Eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum ist in beiden Fällen zulässig.
3.
Bei Einteilung der Arbeitszeit in eine 6-Tage-Woche ist dem Angestellten einmal wöchentlich freie Zeit (Halbtag oder Ganztag) in jenem Ausmaß zu gewähren, die zeitrnäßig der am Samstag zu leistenden Arbeitszeit entspricht.
4.
Am 24. und 31. Dezember jeden Jahres ist außer im Notdienst ab 15.00 Uhr dienstfrei.
IV. Teilzeitarbeit
Für teilzeitbeschäftigte Angestellte gelten alle in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Bestimmungen, sowie die angeführten Gehaltsansätze und Zulagen, jedoch nur im Verhältnis zum Ausmaß der geleisteten Arbeitsstunden. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit für Voll- und Teilzeitbeschäftigte auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vorhinein schriftlich zu vereinbaren.
Im gegenseitigen Einvernehmen kann diese Vereinbarung jederzeit abgeändert werden.
V. Überstundenentlohnung
Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 6 Arbeitszeitgesetz, BGBI.Nr 461/1969 idgF. erfüllt sind.
Überstunden sind separat zu entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich gewährt wird. Überstunden können auch in Form von Zeitausgleich abgebaut werden. Dazu ist eine Vereinbarung mit den Angestellten erforderlich. Zeitausgleich ist mit den selben Zuschlägen zu gewähren wie sie auch bei finanzieller Abgeltung gebühren. Es wird weiters vereinbart, daß die Überstunden mit einem Zuschlag von 50 % entlohnt werden. Fallen die Überstunden in die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr bzw auf einen Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zuschlag von 100 %.
Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/174 des Bruttomonatsgehaltes. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Der Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ableistung der Überstunden beim Arbeitgeber geltend zu machen. Durch Vereinbarung kann eine Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den Arbeitnehmer nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.
VI. Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhinderung
Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgelts zu gewähren, zB:
Bei eigener Eheschließung/eingetragener Partnerschaft oder bei Tod des Ehepartners (Lebensgefährtin/Lebensgefährten) |
3 Arbeitstage |
bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes (Zieh- oder Stiefkindes) |
1 Arbeitstag |
nach der Geburt eines Kindes |
2 Arbeitstage |
im Todesfall von Eltern oder Kindern (Zieh- oder Stiefkindern) |
2 Arbeitstage |
im Todesfall von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern |
1 Arbeitstag |
zuzüglich für die notwendige Hin- und Rückfahrt zum Ort des Begräbnisses |
1 Arbeitstag |
bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes |
2 Arbeitstage |
VII. Urlaub
1.
Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind die gesetzlichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes und das Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes BGB!. Nr 390 vom 7. Juli 1976 in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Angestellte bei Fachärzten für Radiologie, die im Strahlenbereich tätig sind, erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 4 Arbeitstage Urlaub.
3.
Invalide und Beschädigte nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Körperbehinderte, jeweils mit mindestens 50 %iger Invalidität, erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr drei Arbeitstage Urlaub.
4.
Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber erfolgt ist, sofort angerechnet.
5.
Verbrauch des Urlaubes:
Ein Teil des Urlaubes ist zwischen dem arbeitgebenden Arzt und d. Angestellten mindestens 3 Monate vor Antritt des Urlaubes zu vereinbaren. Der zu vereinbarende Urlaubsanteil muss mindestens 12 Werktage umfassen.
Bei der Vereinbarung des Urlaubes ist grundsätzlich auf die Erholungsmöglichkeit des Angestellten (zB Schulferien der Kinder) Rücksicht zu nehmen.
6.
Während des Urlaube. darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
7.
Gesetzliche sozialpolitische Bestimmungen:
Wenn einem Angestellten durch einen Sozialversicherungsträger ein Kuraufenthalt gewährt wird, so ist diese Zeit nicht auf den Urlaub anzurechnen.
VIII. Vordienstzeiten
Vordienstzeiten, die bei einem der Ärztekammer zugehörigen Arbeitgeber zurückgelegt wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten umschließen, werden bei Berechnung des Entgelts zur Gänze eingerechnet.
Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen verbracht wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von 6 Monaten ergeben, werden bis zur Höchstzeit von 5 Jahren eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch bei Ärzten verwertet werden.
IX. Anspruch bei Dienstverhinderung
Ist ein Angestellter nach Antritt seines Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf die festen Bezüge nach den Bestimmungen des § 8 Angestelltengesetz.
Der Angestellte ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Arbeitgeber anzuzeigen und diesem innerhalb von 3 Tagen eine ärztliche Bestätigung über die durch die Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Dauer zu erbringen. Die Vorlage einer solchen Bestätigung kann nach angemessener Zeit erneut verlangt werden. Kommt der Angestellte diesem Verlangen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
Kann einem alleinstehenden Angestellten infolge einer schweren Erkrankung die zeitgerechte Beibringung der erforderlichen Bestätigung nicht zugemutet werden, so hat er nach Fortfall der Behinderung dies ohne Verzug nachzuholen.
Bezüglich der Pflegefreistellung gelten die Bestimmungen des § 8 Angestelltengesetz Abs 3 und des Urlaubsgesetzes § 16.
X. Kündigung
Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des § 20 Angestelltengesetz. Bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß § 20 Abs 3 des Angestelltengesetzes vereinbart, dass sie nur am Letzten eines Kalendermonates endigt.
Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreiben in der Ordination oder an einem anderen Ort.
Bei Tod des Arbeitgebers werden bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Todestag aufgelöst, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
XI. Sonderzahlungen
Dem Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung im Ausmaß von zwei Monatsgehältern, wobei die erste Hälfte spätestens am 1. Juli, die zweite Hälfte am 1. Dezember, fällig ist. Monatsgehälter im Sinne dieser Bestimmung sind ausschließlich die unter dem nachfolgenden Punkt XII. angeführten Gehaltsansätze, ohne Zulagen. Demnach sind allfällige Zulagen wie beispielsweise die Infektionszulage oder die Strahlenschutzzulage bei der Berechnung der Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen. Den während eines Kalenderjahres austretenden oder eintretenden Angestellten wird der aliquote Teil dieser Sonderzahlung bezahlt. Ein während des Jahres ausbezahlter Teil dieser Sonderzahlung ist auf den aliquoten Teil anzurechnen, wenn der Angestellte sein Dienstverhältnis selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder mit wichtigem Grund vorzeitig entlassen wird.
XII. Entgelt
Ab 1. 1. 2024 gebühren nachstehende Gehaltsansätze und Zulagen, bis 31. 12. 2023 gebühren die im Kollektivvertrag vom 6. 7. 2023 angeführten Gehaltsansätze und Zulagen.
Im Hinblick auf das rückwirkende Inkrafttreten des gegenständlichen Kollektivvertrages werden seit 1.1.2024 freiwillig gewährte/erfolgte Erhöhungen der Gehälter nach diesem Kollektivvertrag (= Kollektivvertragsgehälter) sowie der Gehälter, welche die kollektivvertraglichen Mindestsätze überschreiten (= Ist-Gehälter), auf die in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen zum 1.1.2024 verpflichtenden Erhöhungen der Kollektivvertrags- sowie Ist-Gehälter zur Gänze angerechnet.
Berufsgruppen:
BG A)
Angestellte ohne Fachkenntnisse (ausgenommen Praktikantinnen).
Im 1.–3. Berufsjahr |
€ 1.930,00 |
Im 4.–6. Berufsjahr |
€ 2.003,00 |
Im 7.–9. Berufsjahr |
€ 2.103,00 |
Im 10.–12. Berufsjahr |
€ 2.229,00 |
Gefahrenzulagen
a)
Strahlenschutzzulage
Angestellte der Berufsgruppe A) bei Fachärzten für Radiologie, die in Strahlenbereichen (§ 2 lit g Strahlenschutzgesetz, § 1 Strahlenschutzordnung) tätig sind, Angestellte der Berufsgruppe A) bei allen übrigen Ärzten, die beruflich strahlenexponierte Personen im Sinne des § 5 Strahlenschutzverordnung sind, erhalten eine monatliche Zulage von € 133.
b)
Infektionszulage
Eine monatliche Zulage in der Höhe von € 120 erhalten Angestellte der Berufsgruppe A), die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder giftigen Reagenzien, oder anderem infektiösen Material in Berührung kommen.
Angestellte der Berufsgruppe A) in mikrobiologischen oder serologischen Laboratorien erhalten eine erhöhte monatliche Infektionszulage von € 133.
BG B)
Angestellte mit Ordinationsassistenzausbildung (MAB-G) bzw. Ordinationsgehilfenausbildung (MTF-SHD-G) sowie Sekretärinnen
Im 1.–3. Berufsjahr |
€ 2.000,00 |
Im 4.–6. Berufsjahr |
€ 2.106,00 |
Im 7.–9. Berufsjahr |
€ 2.229,00 |
Im 10.–12. Berufsjahr |
€ 2.343,00 |
Gefahrenzulagen
a)
Strahlenschutzzulage
Angestellte der Berufsgruppe B) bei Fachärzten für Radiologie, die in Strahlenbereichen (§ 2 lit g Strahlenschutzgesetz. § 1 Strahlenschutzordnung) tätig sind, Angestellte der Berufsgruppe B) bei allen übrigen Ärzten, die beruflich strahlenexponierte Personen im Sinne des § 5 Strahlenschutzverordnung sind, erhalten eine monatliche Zulage von € 133,–.
b)
Infektionszulage
Eine monatliche Zulage in der Höhe von € 120,– erhalten Angestellte der Berufsgruppe B), die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder giftigen Reagenzien, oder anderem infektiösen Material in Berührung kommen.
Angestellte der Berufrgruppe B) in mikrobiologischen oder serologischen Laboratorien erhalten eine erhöhte monatliche Infektionszulage von € 133,–.
BG C)
Angestellte der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD) und DGKS bzw. DGKP.
Im 1.–3. Berufsjahr |
€ 2.142,00 |
Im 4.–6. Berufsjahr |
€ 2.312,00 |
Im 7.–9. Berufsjahr |
€ 2.500,00 |
Im 10.–12. Berufsjahr |
€ 2.691,00 |
Gefahrenzulagen
a)
Strahlenschutzzulage
Angestellte der Berufsgruppe C) bei Fachärzten für Radiologie, die in Strahlenbereichen (§ 2Iit.g Strahlenschutzgesetz, § 1 Strahlenschutzordnung) tätig sind, Angestellte der Berufsgruppe C) bei allen übrigen Ärzten, die beruflich strahlenexponierte Personen im Sinne des § 5 Strahlenschutzverordnung sind, erhalten eine monatliche Zulage von € 133,–.
b)
Infektionszulage
Eine monatliche Zulage in der Höhe von € 120,– erhalten Angestellte der Berufsgruppe C), die in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Blut, Serum, Harn, Stuhl, ätzenden oder giftigen Reagenzien, oder anderem infektiösen Material in Berührung kommen.
Angestellte der Berufsgruppe C) in mikrobiologischen oder serologischen Laboratorien erhalten eine erhöhte monatliche Infektionszulage von € 133,–.
IST Klausel:
Gehälter, welche die kollektivvertraglichen Mindestsätze übersteigen (IST-Gehälter), werden mit 1. 1. 2024 um € 180,00 (für Vollzeitbeschäftigte mit 40 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten wird dieser Betrag entsprechend dem Beschäftigungsausmaß aliquotiert (z.B. bei 20 Wochenstunden – € 90.–))) maximal jedoch um 8 %, erhöht, kaufmännisch gerundetauf volle Eurobeträge.
Wird das kollektivvertragliche Mindestgehalt höher als das IST-Gehalt, so steht jedenfalls das kollektivvertragliche Mindestgehalt zu.
Mitarbeiterprämie 2024:
Im Sinne und unter Wahrung der zugrunde liegenden Rechtsnormen (§ 124b Z 447 EStG,BGB!. I Nr. 200/2023 ff) ermächtigt dieser Kollektivvertrag im Kalenderjahr 2024 zur Regelung einer Mitarbeiterprämie über eine dazu abzuschließende Betriebsvereinbarung. Bei Fehlen eines Betriebsrates kann die Zahlung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers für sämtliche Arbeitnehmer erfolgen.
XIII. Schweigepflicht
Der Angestellte ist in die Schweigepflicht des Arztes eingebunden. Der Angestellte hat insbesondere alle Praxisvorgänge sowie den Personenkreis der Patienten geheimzuhalten. Dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Verstöße dagegen führen zur fristlosen Entlassung.
XIV. Schutzbestimmungen
1.
Hepatitis B-Impfung:
Zum Schutz der Gesundheit der Angestellten ist der arbeitgebende Arzt verpflichtet, bei Beginn des Dienstverhältnisses auf die Möglichkeit der Hepatitis B-lmpfung zu verweisen und, falls die Angestellte dies wünscht, die von der AUVA kostenlos zur Verfügung gestellte Hepatitis B-lmpfung zu verabreichen.
2.
Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren sowie bei Verwendung von Geräten und Apparaturen die zu einer besonderen Gefährdung führen können, sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Richtlinien einzuhalten und zu beachten. Dies betrifft im besonderen Arbeiten mit infektiösen, giftigen, radioaktiven, brand- und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen, Röntgeneinrichtungen, Sterilisations- und Desinfektionsgeräten, Lasergeräten, elektromedizinische Einrichtungen und dgl.
Vor Heranziehung von Arbeitnehmern zu derartigen Arbeiten sind besondere Unterweisungen durchzuführen und Bedienungs- sowie Wartungsanleitungen den Arbeitnehmern bekanntzugeben oder auszufolgen.
Arbeitsplätze und Betriebseinrichtungen müssen dem Stand der aktuellen Technik entsprechen.
Jedem Arbeitnehmer ist die geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
XV. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit
1. 1. 2024
in Kraft, gleichzeitig tritt der Kollektivvertrag vom 6. 7. 2023 außer Kraft.
Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über die Änderung des Kollektivvertrages zu führen. Über Verlangen eines der beiden Vertragsteile müssen auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertrages Verhandlungen über die Änderung desselben geführt werden.
Änderungen dieses Kollektivvertrages können frühestens mit 1. 1. 2025 in Kraft treten.
ÄRZTEKAMMER FÜR VORARLBERG KURIE DER NIEDERGELASSENEN ÄRZTE
|
6850 Dornbirn, Schulgasse 17 |
Die Kurienobfrau |
Der Präsident: |
(Dr. Alexandra Rümmele-Waibel) |
(MR Dr. Burkhard Walla) |
|
|
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
|
GEWERKSCHAFT GPA
|
Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, |
Kinder- und Jugendhilfe |
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 |
Die Vorsitzende: |
Bundesgeschäftsführer: |
(Barbara Teiber, MA) |
(Karl Dürtscher) |
|
Wirtschaftsbereichsvorsitzende: |
Wirtschaftsbereichssekretär: |
(Beatrix Eiletz) |
(Christoph Zeiselsberger) |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
|
GEWERKSCHAFT GPA
|
Landesgeschäftsstelle Vorarlberg |
6900 Bregenz, Reutegasse 11 |
Geschäftsführer: |
WB 17 Vorsitzende |
(Marcel Gilly) |
(Iris Seewald) |