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Aenderung Historie

Beilage


zum Rahmenkollektivvertrag

STEIN- UND KERAMISCHE INDUSTRIE

Änderungen und Lohnordnungen

wirksam ab 1. Mai 2024
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Steinund keramischen Industrie Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Mitgliedsbetriebe bzw. in diesen Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit diese Arbeitnehmer nicht angestelltenversicherungspflichtig bzw. nicht Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe sind, für die der Rahmenkollektivvertrag der Stein- und keramischen Industrie Gültigkeit hat.


§ 2 Mindestlöhne
Die Mindestlöhne werden ab 1. Mai 2024 um 7,27 % erhöht. Die ab 1. Mai 2024 geltenden Mindeststundenlöhne ergeben sich aus den Lohnordnungen im Anhang.


§ 3 Erhöhung der Effektivverdienste
a)  Die tatsächlichen Stundenlöhne, ausgenommen bei Lehrlingen, werden bei den Mitgliedsbetrieben, für die die beiliegenden Lohnordnungen Anwendung finden, ab 1. Mai 2024 um 7,17 % erhöht.
b)  Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
c)  Bei den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die im Akkord-, Prämien- oder in einem sonstigen Leistungssystem arbeiten, sind die bezüglichen Vereinbarungen so zu ändern, dass sich der Akkord-, Prämien- oder sonstige leistungsabhängige Verdienst um den dann jeweils zur Anwendung kommenden Effektivprozentsatz erhöht.


§ 4 Erhöhung der Zulagen
Die in EUR ausgedrückten Zulagen (inkl. Rohrzulage [Erschwerniszulage] in der Beton- und -fertigteilindustrie) werden ab 1. Mai 2024 um 7,17 % erhöht. Die Werte der Zulagen werden mit den Lohnordnungen veröffentlicht.


§ 5 Begünstigungsklausel
Diese Vereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden, derzeit bestehende IST-Löhne zu reduzieren.


§ 6 Rahmenrechtliche Änderungen
Der gegenständliche Kollektivvertrag ermächtigt die Parteien der Betriebsvereinbarung iSd §§ 29ff ArbVG ausdrücklich im Sinne von § 68 Abs. 5 Z 5 EStG zum Abschluss von Betriebsvereinbarung(en)zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG für das Kalenderjahr 2024. Im Fallvon Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt der gegenständliche Kollektivvertrag vom Geltungsbereichdieses Kollektivvertrages erfasste Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen ausdrücklichzum Abschluss von Einzelvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124bEStG für das Kalenderjahr 2024.


§ 7 Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2024 in Kraft und gilt hinsichtlich der lohnrechtlichen Bestimmungen bis 30. April 2025. Nach dem 1. Februar 2025 sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern der Lohnunterausschuss einer Verhandlungsaufnahme zustimmt.



Wien, am 28. März 2024
Für den
Fachverband der Stein- und keramischen ­Industrie ­Österreich
Mag. Robert
SCHMID

Fachverbandsobmann
DI Dr. Andreas
PFEILER

Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef
MUCHITSCH

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
AUFNER

Bundesgeschäftsführer
Anhang: Lohnordnungen 2023

Anhang zum Kollektivvertrag vom 28. März 2024

Lohnordnungen


1. Beton- und -fertigteilindustrie
ab 1. Mai 2024
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Formentischler, Formenschlosser 18,82
II
Facharbeiter
a Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) 18,10
b Facharbeiter, z. B. Schlosser, Tischler im 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) 17,21
c Facharbeiter angelernt; angelernte Facharbeiter, die länger als 2 Jahre als Facharbeiter im Beruf beschäftigt werden, erhalten den Lohn der Kategorie IIa nach dem 1. Jahr 17,95
III
Qualifizierte Arbeiter
a Former (Einschläger, Erzeuger); Betonschleifer 17,04
b Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 16,77
c Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 16,67
d Kraftfahrer und Maschinisten (Kran- und Baggerführer, Führer von Hubstaplern) 16,57
e Eisenbieger (die Eisenbewehrungen herstellen können), angelernte Hilfsarbeiter (die Teiltätigkeiten der Gruppe 3 ohne Kraftfahrer verrichten) 16,48
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter, Reinigungskräfte 15,71
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40 %
im 2. Lehrjahr 60 %
im 3. Lehrjahr 80 %
im 4. Lehrjahr 90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe IIb.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.
Rohrzulage (Erschwerniszulage) in der Beton- und -fertigteilindustrie
Der § 4 des Kollektivvertrages vom 7.4.1987 wird wie folgt abgeändert:
Rohrzulage pro 100 Stück ab 1. Mai 2024
100 - 150 mm 9,26
200 - 300 mm 13,52
350 mm 14,97
400 mm 17,87
450 - 500 mm 23,75
600 mm 31,20
700 mm 38,62
800 mm 44,52
900 mm 50,43
1000 mm 54,92
über 1000 mm (bei einem Stückgewicht bis 1000 kg) 62,88
Bei höheren Stückgewichten betriebsweise Regelung. Bei Erzeugungsmengen unter 100 Stück gebührt der aliquote Anteil. Geschlossene Eiprofile fallen in die gleiche Gewichtskategorie wie die kreisförmigen.


2. Kalk-, Gips-, Kreide-, Schotter-, Sand-, Kies-, Quarzsand- und Transportbeton-industrie, Rohtongruben und Kaolinwerke
(inkl. Firma Magnolithe Ges.m.b.H.)
ab 1. Mai 2024
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Selbständig tätige Sprengbefugte (früher Schussmeister), Mischerdisponenten (Mischmeister) und Laboranten, die die Qualifizierung laut ÖNORM B 4710-1 vorweisen (Prüfungszeugnis Betontechnologie 2) 17,21
II
Facharbeiter
a Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit nach dem 1. Gehilfenjahr 17,21
b Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit im 1. Gehilfenjahr 17,08
c Angelernte Facharbeiter ohne abgeschlossene Lehrzeit und geprüfte Dampfkesselwärter 17,16
III
Qualifizierte Arbeiter
a Maschinisten von Autobetonpumpen mit Abschluss der erforderlichen Prüfungen 17,16
b Fahrer von Fahrmischern in der Transportbetonindustrie mit einjähriger einschlägiger Fahrpraxis und notwendigen Betonkenntnissen 16,93
c Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen
Steiermark
: Bausteinmacher, Pflastersteinmacher
16,77
d Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich, geprüfte Häuer 16,67
e Kfz-, Baggerfahrer, Bohristen (Mineure), Sprengbefugtenhelfer, Brenner in der Kalkindustrie, angelernte Lokführer, Maschinenwärter für größere Anlagen (z. B. Hydrat-, Mahl-, Seilbahnanlagen, Steinbrech- und Aufbereitungsanlagen);
Steiermark
: Ritzer und Spalter
16,25
f Sonstige Maschinenwärter, Absacker und Schmierer, Einsetzer und Ausnehmer bei Kalkringöfen, Kalkausnehmer bei Schachtöfen, andere qualifizierte Hilfsarbeiter (z. B. Schmiedehelfer, Schlosserhelfer, Sortierer, Kalk- und Koksförderer, Steinbruch- und Sandgrubenarbeiter mit Kenntnis des Arbeitsvorganges) 15,98
g Lehrhäuer vor abgelegter Prüfung, Graber am Bruch 15,62
h Motorfahrer, Aufzugwärter, Haspelwärter und Gleisvorarbeiter 15,54
IV
Produktionsarbeiter
a Branchenzugehörige Hilfsarbeiter und berufsfremde Hilfsarbeiter nach 3 Monaten 15,10
b Berufsfremde Hilfsarbeiter bei Neuaufnahme; Reinigungskräfte 14,74
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40 %
im 2. Lehrjahr 60 %
im 3. Lehrjahr 80 %
im 4. Lehrjahr 90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe IIb.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.


3. Salzburger Marmorindustrie
ab 1. Mai 2024
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Steinmetzmonteure, Sprengmeister 18,19
II
Facharbeiter
a Facharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr 18,19
b Facharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr 17,58
III
Qualifizierte Arbeiter
a Steinbrucharbeiter 17,76
b Säger, Fräser, Schleifer 17,21
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter; Reinigungskräfte 15,83
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40 %
im 2. Lehrjahr 60 %
im 3. Lehrjahr 80 %
im 4. Lehrjahr 90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe IIb.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten ­eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.


4. Oberösterreichische Hartsteinindustrie
ab 1. Mai 2024
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Schießer (Schussmeister) 17,38
II
Facharbeiter
a Steinmetze 1. Kategorie, Betriebshandwerker 1. Kategorie und Kabelkranfahrer 17,58
b Steinmetze 2. Kategorie, Betriebshandwerker 2. Kategorie 17,21
c Steinmetze im 1. Gehilfenjahr, Betriebshandwerker (mit abgeschlossener Lehre) 17,08
III
Qualifizierte Arbeiter
a Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 16,77
b Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 16,67
c Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 1. Kategorie, Baggerfahrer, Felsbohristen und Großzersetzer 16,42
d Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 2. Kategorie, Kraftfahrzeugfahrer, Lokfahrer, Kranfahrer, Zersetzer, Zubrecher, Würfelritzer 16,22
e Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze im 1. Verwendungsjahr, Ausmacher, Spalter (Hämmerer), Plattlritzer, Aufschläger, Handzersetzer (in Pressluftbetrieben), Handbohristen 15,95
IV
Produktionsarbeiter
a Ungelernte Hilfsarbeiter 15,14
b Ungelernte Hilfsarbeiter nach dem Neueintritt; Reinigungungskräfte 14,98
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40 %
im 2. Lehrjahr 60 %
im 3. Lehrjahr 80 %
im 4. Lehrjahr 90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe IIc.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.


5. Waldviertler Hartsteinindustrie
ab 1. Mai 2024
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
II
Facharbeiter
a Steinmetze mit mehr als 4-jähriger Praxis 17,72
b Steinmetze im dritten und vierten Praxisjahr 17,38
c Professionisten mit abgeschlossener Lehre über 2 Jahre Praxis 17,53
d Steinmetze bis zu 2-jähriger Praxis, Professionisten mit abgeschlossener Lehre bis 2 Jahre Praxis 17,08
III
Qualifizierte Arbeiter
a Schleifer über 2 Jahre Praxis 16,57
b Mineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser: über 2 Jahre Praxis, qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.) 16,27
c Mineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser, Schleifer: bis 2 Jahre Praxis 16,20
IV
Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter im Steinbruch 15,41
b Hilfsarbeiter am Platz 15,14
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr 40 %
im 2. Lehrjahr 60 %
im 3. Lehrjahr 80 %
im 4. Lehrjahr 90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe IId.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.


6. Zementindustrie
ab 1. Mai 2024
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Stoffprüfer 18,24
II
Facharbeiter
a Professionisten nach dem 1. Jahr nach der Auslehre 18,24
b Professionisten im 1. Jahr nach der Auslehre 17,21
III
Qualifizierte Arbeiter
a Qualifizierte angelernte Arbeiter (angelernte Professionisten, Mineure, Müller, Brenner, Baggerfahrer, Kranfahrer, Turbinenwärter, Wärter an Kompressorenstationen, Fahrer von Transportfahrzeugen, ähnlich wie Tourneau-Hopper, Zyclop, Dumptor u. dgl.) 16,77
b Sonstige angelernte Arbeiter (Schmierer, Brecherwärter, Aufzugwärter, Granulierer u. dgl.) 16,57
IV
Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter im Steinbruch 15,83
b Sonstige Hilfsarbeiter; Reinigungskräfte 15,62
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40 %
im 2. Lehrjahr 60 %
im 3. Lehrjahr 80 %
im 4. Lehrjahr 90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe IIb.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten eine Zulage von 10 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.


7. Ziegel- und -fertigteilindustrie*
* Siehe Zusatzkollektivvertrag vom 11. April 1983 betreffend die Erhöhung der Kollektivvertragslöhne ab 1.7.1984 für Arbeitnehmer im kontinuierlichen Schichtbetrieb.
§ 2 Abs. 2:
„Bei allen Arbeitnehmern, die im Rahmen eines betrieblich vereinbarten Schichtplanes im kontinuierlichen Schichtbetrieb (mit oder ohne Sonntagsruhe) beschäftigt werden, erhöht sich der jeweils in Geltung stehende kollektivvertragliche Stundenlohn gemäß Beilage Lohnordnung – Anhang zum Kollektivvertrag – 7. Ziegel- und -fertigteilindustrie, um 3 %.“

ab 1. Mai 2024
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Maschinisten (geprüft) 17,73
II
Facharbeiter
a Professionisten mit abgeschlossener Lehre 17,73
b Professionisten mit abgeschlossener Lehre im ersten Jahr nach der Auslehre; angelernte Handwerker 17,21
c Kesselwärter (geprüft) 17,38
III
Qualifizierte Arbeiter
a Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 16,77
b Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 16,67
c Lenker von Fahrzeugen 16,08
d Ausfahrer, Setzer, Baggerführer, Einfahrer der mitsetzt; Benzin- und Diesellokfahrer, sofern er die Pflege und Instandhaltung der Maschine durchführt; Absetzwagenfahrer von der Presse in die Kammertrocknerei und aus dieser heraus; Trockenwärter bei künstl. Trocknereien, wenn er die Zusatzheizung bedient 15,62
e Brenner (bei 48-stündiger Arbeitszeit einschl. Sonntags- und Überstundenzuschläge*) 15,49
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter; Wächter; Portiere; Reinigungskräfte 14,95
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40 %
im 2. Lehrjahr 60 %
im 3. Lehrjahr 80 %
im 4. Lehrjahr 90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe IIb.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
*)
  • 1.
    • a)
      Der Wochenverdienst des Brenners bei 48-stündiger Arbeitszeit beträgt das 54-fache des o.a. tariflichen Stundenlohnes, womit die Sonntags- bzw. Überstundenzuschläge abgegolten sind.
    • b)
      Aushilfsstunden sind mit dem tariflichen Stundenlohn zuzüglich der kollektivvertraglichen Zuschläge zu bezahlen.
    • c)
      Bei Nichterreichung der 48-stündigen Arbeitswoche sind Zeitversäumnisse pro Stunde mit 1/48 des in lit. a) errechneten Wochenverdienstes zu berechnen.
  • 2.
    Die Nachtschichtzulage für Brenner gem § 4 Ziffer 11 beträgt € 31,23 pro Woche und Brenner.
  • 3.
    Der Akkordrichtsatz hat bei Neuerstellung bei Akkordsätzen für Brenner mindestens 15 % über dem laut lit. a) errechneten Wochenverdienst zu betragen.
8. Feinkeramische und Feuerfestindustrie


Feuerfest- und Elektrokeramikindustrie und Fa. Laufen Austria AG, Werke Wilhelmsburg und Gmunden
ab 1. Mai 2024
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
II
Facharbeiter
a Professionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, keramische Professionisten, wenn sie nicht im Akkord beschäftigt sind 16,85
b Keramische Professionisten 16,48
c Professionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten, im 1. Gehilfenjahr und angelernte Arbeiter, die tatsächlich Professionistenarbeit im Sinne IIa leisten 16,30
III
Qualifizierte Arbeiter
Generatorenwächter, Tunnelofenbrenner und erster Brenner, Kesselwärter bei Hochdruckkesseln, qualifizierte Hilfsarbeiter: Former, Schlager, Brenner, Setzer, Ausnehmer, Sanitärgießer, Gießer, Dreher, Maler, Gipser, Glasierer, Kapselpresser, Laborarbeiter, Turbinenwärter, Füller, Packer, Kapseldreher 15,39
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter aller Art, darunter zählen auch Brennhausarbeiter, Massearbeiter, Waggonentlader, Tongrubenarbeiter, Oberbauarbeiter, Hofarbeiter; Nachtwächter; Portiere; Reinigungskräfte 14,62
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40 %
im 2. Lehrjahr 60 %
im 3. Lehrjahr 80 %
des geltenden Lohnes der Gruppe IIc.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

ab 1. Mai 2024
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten 0,20


Elektroporzellanindustrie
Steiermark
ab 1. Mai 2024
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Hochqualifizierte Facharbeiter 16,85
II
Facharbeiter
a Qualifizierte Facharbeiter 16,30
b Facharbeiter 16,27
III
Qualifizierte Arbeiter
Angelernte Arbeiter 15,17
IV
Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter, bei qualitativer Leistung 14,57
b Alle anderen Hilfsarbeiter 14,53
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40 %
im 2. Lehrjahr 60 %
im 3. Lehrjahr 80 %
des geltenden Lohnes der Gruppe IIb.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten 0,20


Elektroporzellanindustrie
Tirol
ab 1. Mai 2024
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Ausführung 15,83
II
Facharbeiter
a Werkstubenarbeiter, Fliesenleger, Setzer, Professionisten, Freidreher, Maler, Oberdreher, Spezialretouchierer, Gipser 15,59
b Vorgenannte Facharbeiter nach dem 1. Gesellenjahr 15,45
c Vorgenannte Facharbeiter im 1. Gesellenjahr 15,30
III
Qualifizierte Arbeiter
a Hochqualifizierte angelernte Keramiker 14,95
b Brennhausarbeiter, die selbständig glasieren, einlegen und brennen, ferner angelernte Facharbeiter und Gehilfen bei entsprechender Leistung, Kachelpresser, qualifizierte Retouchierer, Blätterschneider, erster Packer 14,51
c Sonstige Keramiker, Glasierer, Retouchierer, Eindreher und Gießer 13,66
IV
Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter der Glasur-, Masse- und Tonaufbereitung 13,54
b Alle übrigen Hilfsarbeiter 13,42
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40 %
im 2. Lehrjahr 60 %
im 3. Lehrjahr 80 %
des geltenden Lohnes der Gruppe IIc.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.
ab 1. Mai 2024
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten 0,20


Zierkeramische Industrie
Oberösterreich, Burgenland, Tirol, Wien
ab 1. Mai 2024
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Ausführung 14,45
II
Facharbeiter
II a Werkstubenarbeiter, welche nicht nur Kachelzeug, sondern auch Gesims und Sockel jeder Art und Größe formen können, sowie Überschläger, sofern sie nicht auch Stil- und Rundöfen überschlagen, gelernte Facharbeiter, z. B. Professionisten, Freidreher, Oberdreher, Spezialretouchierer, hochqualifizierte Maler und Gipser 14,06
II b Facharbeiter nach dem 1. Jahr der Verwendung als Geselle, wenn sie nicht schon den Leistungen der Gruppe IIa entsprechen 13,79
II c Facharbeiter im 1. Jahr der Verwendung als Geselle 13,46
II d qualifizierte Keramikmaler 12,23
III
Qualifizierte Arbeiter
III a Brennhausarbeiter, die selbständig glasieren und einlegen, sowie angelernte Fachkräfte, Kachelpresser, Blätterschneider nach Erlangung entsprechender Leistungsfähigkeit sowie Gipsgießer, Sortierer und Packer 12,85
III b Angelernte Fachkräfte bei qualitativer Leistung spätestens nach dem 2. Verwendungsjahr 12,23
III c Keramikmaler, Glasierer, Retouchierer, Former, Dreher, Garnierer, Spritzer, Gießer 12,17
IV
Produktionsarbeiter
IV a Hilfsarbeiter in der Glasur, Masse- und Tonaufbereitung 12,31
IV b Alle übrigen Hilfsarbeiter, keramische Hilfskräfte in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung (Anlernzeit) 12,17
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40 %
im 2. Lehrjahr 60 %
im 3. Lehrjahr 80 %
des geltenden Lohnes der Gruppe IVb.
Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.


9. Schleifmittelindustrie
ab 1. Mai 2024
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Spezialfacharbeiter, Spezialisten 17,21
II
Facharbeiter
a Qualifizierte Facharbeiter 16,67
b Facharbeiter 16,27
III
Qualifizierte Arbeiter
Qualifizierte Arbeiter 15,17
IV
Produktionsarbeiter
a Produktionsarbeiter bei qualitativer Leistung 14,57
b Produktionsarbeiter 13,30
c Hilfskräfte 12,83
V Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Ferialpraktikanten sind Personen, die ohne Vorliegen schulrechtlicher Vorschriften während der Schulferien mit vereinbarten Ausbildungsanteilen in einem Dienstverhältnis beschäftigt werden.
Ferialpraktikanten gebührt ein Monatslohn in der Höhe von 64 % der Gruppe IIb.
10. Lohnordnungen für die Firmen


1. ACTIVE – FCF Feuerfestes Material ­Produktions- und Handels GmbH, 1020 Wien, Hafenzufahrtsstraße 2
ab 1. Mai 2024
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
II
Facharbeiter
Professionisten: Schlosser, Tischler etc. 17,97
III
Qualifizierte Arbeiter
Schamotteformer 15,95
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter, Ofenheizer 14,95
V
Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten


2. TERRANOVA Weber & Broutin GmbH, 1230 Wien, Gleichentheilgasse
ab 1. Mai 2024
I
Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Fassader 18,72
II
Facharbeiter
a Schlosser 17,93
b Elektriker 17,53
III
Qualifizierte Arbeiter
IV
Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter, Reinigungskräfte 15,62
V
Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Vorarbeiter

erhalten
17,76
Trockenofenprämie (Aufteilung lt. Betriebsvereinbarung vom 22. April 1958).
Schmutzzulage 10 % vom Normalstundenlohn (Anspruchsberechtigte lt. Betriebsvereinbarung).
Der Kreis der Prämienberechtigten und die Art der Aufteilung bleibt wie bisher einer betrieblichen Vereinbarung zwischen Firmenleitung und Betriebsrat überlassen.

Zusatzkollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits zum Kollektivvertrag für Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie in der geltenden Fassung.


§ 1 Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt
1.  Räumlich:
für das Gebiet der Republik Österreich
2.  Persönlich:
für alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des AngG, überlassende Arbeitskräfte im Sinne des AÜG oder Lehrlinge im Sinne des BAG sind und die bei einem der unter 3 genannten Betrieben mit Montagetätigkeiten überwiegend beschäftigt werden
3.  Fachlich:
für alle Unternehmen, die dem Fachverband der Stein - und keramischen Industrie, gem. WKG iVm FOO angehören und die dem Rahmenkollektivvertrag für die Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie unterliegen


§ 2 Ausübung der Option zur Anwendung des Jahresarbeitszeitmodells
1.  Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages kommen nur für jene Arbeitsverhältnisse zur Anwendung, die ihm durch eine „Betriebsvereinbarung zur Anwendung des Jahresarbeitszeitmodells“ unterworfen werden.
2.  In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind.


§ 3 Durchrechnung der Jahresarbeitszeit
1.  Bei Arbeitsverhältnissen, für die gem. § 2 das Jahresarbeitszeitmodell vereinbart wurde, wird der Durchrechnungszeitraum gem. § 9 Abs. 4 AZG auf 52 Wochen verlängert.
2.  Die gesamte Arbeitszeit darf in diesem Zeitraum 2.340 Stunden nicht überschreiten, sodass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden nicht überschreitet.
Wurde die Arbeitszeit in acht aufeinander folgenden Wochen auf 60 Stunden ausgedehnt, ist die Leistung von Überstunden in den beiden folgenden Wochen unzulässig.


§ 4 Abgeltung
Bei Arbeitsverhältnissen, für die gem. § 2 das Jahresarbeiterzeitmodell vereinbart wurde, gebührt dem Arbeitnehmer eine Entlohnung der Überstunden gem. den Bestimmungen des Kollektivvertrages gemeinsam mit der Lohnabrechnung für jenen Lohnzahlungszeitraum, in dem die Überstunden erbracht wurden.
Die Wahlmöglichkeit der Abgeltung durch Zeitausgleich durch den AN bleibt davon unberührt.



Wien, am 28. März 2022
Für den
Fachverband der Stein- und keramischen ­Industrie ­Österreich
Mag. Robert
SCHMID

Fachverbandsobmann
DI Dr. Andreas
­PFEILER

Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz 
Abg.z.NR Josef
­MUCHITSCH

Bundesvorsitzender
Mag. Herbert
­AUFNER

Bundesgeschäftsführer