§ 2 Pflichten der Angestellten
Die Angestellten haben die ihnen auf Grund des
Arbeitsvertrages
übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erledigen. Sie sind verpflichtet, sich mit den zur ordnungsgemäßen Verrichtung ihrer
Arbeit
erforderlichen Kenntnissen und
Fertigkeiten
vertraut zu machen und diese entsprechend den sich verändernden Anforderungen
weiterzuentwickeln
. Der
Arbeitgeber
unterstützt die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Schulungen, durch sein Fortbildungsprogramm und Bildungsfreistellung.
(1)
Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
beträgt für vollbeschäftigte Angestellte 38,5 Wochenstunden und ist grundsätzlich von Montag bis
Freitag
aufzuteilen.
(2)
Beträgt die Gesamtdauer der
Tagesarbeitszeit
mehr als sechs Stunden, haben die Angestellten die
Arbeitszeit
durch eine mindestens halbstündige unbezahlte Pause zu unterbrechen.
(3)
Der 24.12. und der 31.12. sind ganztags
arbeitsfrei
unter Fortzahlung des Entgelts, sofern nicht aus betrieblichen Gründen Journaldienst notwendig ist oder mit Zustimmung des Betriebsrates darüber hinausgehende Dienste zu leisten sind. Angestellte, die (Journal-)Dienst leisten, haben Anspruch auf
Zeitausgleich
im Verhältnis 1 : 1.
(6)
Besteht zum Ende des Anstellungsverhältnisses ein Guthaben an
Normalarbeitszeit
, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden der Angestellten, bei deren
Arbeitnehmerkündigung
und bei unberechtigtem
vorzeitigem
Austritt
mit dem zuletzt gebührenden Normalstundengehalt (auf kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit
hochgerechneter Monatsgehalt, bei dessen Hochrechnung in ihrer Höhe nicht vom Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen
Normalarbeitszeit
abhängige Gehaltsbestandteile [insbesondere
Leitungszulagen
F3, F4, AL1, AL2 und AL3] unverändert bleiben, durch 167). In den anderen Fällen gebührt eine Entlohnung als
Mehrarbeits-
oder Überstunden mit den allenfalls dafür in diesem KV vorgesehenen Zuschlägen.
(7)
Mehrstunden: Als kollektivvertragliche Mehrstunden gelten die Differenzstunden zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher wöchentlicher
Normalarbeitszeit
im Ausmaß von 1,5 Stunden. Für diese Differenzstunden gebührt eine Vergütung als Überstunden. Die Angestellten sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen zur Leistung solcher Differenzstunden verpflichtet, wenn nicht berücksichtigungswürdige Interessen der Angestellten entgegenstehen.
(8)
Teilzeit
:
Teilzeitarbeit
liegt vor, wenn die vereinbarte
Wochenarbeitszeit
die durch diesen KV für
Vollzeitbeschäftigte
festgesetzte wöchentliche
Normalarbeitszeit
im
Durchschnitt
unterschreitet
.
Teilzeitbeschäftigte
Angestellte sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen zur Leistung von
Mehrarbeit
verpflichtet, wenn nicht berücksichtigungswürdige Interessen der Angestellten entgegenstehen.
Mehrarbeitsstunden
sind nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres oder eines anderen festgelegten
Zeitraumes
, in dem sie angefallen sind, durch
Zeitausgleich
im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen werden oder bei
gleitender
Arbeitszeit
die vereinbarte
Arbeitszeit
innerhalb der
Gleitzeitperiode
im
Durchschnitt
nicht
überschritten
wird.
Wird aufgrund vom
Arbeitgeber
ausdrücklich angeordneter oder schlüssig angeordneter oder geduldeter und entgegengenommener
Arbeitsleistungen
die vereinbarte wöchentliche
Normalarbeitszeit
überschritten
, liegt
Teilzeitmehrarbeit
vor. Ab einer
Überschreitung
der vereinbarten täglichen
Arbeitszeit
gebührt ein Zuschlag von 25% zum Grundstundengehalt (auf kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit
hochgerechneter Monatsgehalt, bei dessen Hochrechnung in ihrer Höhe nicht vom Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen
Normalarbeitszeit
abhängige Gehaltsbestandteile [insbesondere
Leitungszulagen
F3, F4, AL1, AL2 und AL3] unverändert bleiben, durch 167). Der Zuschlag gebührt bei
gleitender
Arbeitszeit
auch nicht, soweit eine
Übertragungsmöglichkeit
besteht sowie für
Zeiten
der Teilnahme an Seminaren und Schulungen. Es kann zwischen
Arbeitgeber
und Angestellten vereinbart werden, dass an Stelle der Bezahlung der
Mehrarbeitsstunden
(ausgenommen des
Mehrarbeitszuschlags
) eine Abgeltung durch
Zeitausgleich
im Ausmaß von 1 : 1 erfolgt.
(9)
Überstundenarbeit
:
Als Überstunde gilt jede
Arbeitsstunde
, die vom
Arbeitgeber
ausdrücklich oder schlüssig angeordnet oder geduldet und entgegengenommen wurde und durch die die Grenzen der gesetzlichen
Normalarbeitszeit
überschritten
werden. Die Angestellten sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn nicht berücksichtigungswürdige Interessen der Angestellten entgegenstehen.
Zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 erster Satz AZG zulässigen Überstunden sind zwei
weitere
Überstunden wöchentlich zulässig.
Für Überstunden gebühren ein Überstundengrundgehalt (auf kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit
hochgerechneter Monatsgehalt, bei dessen Hochrechnung in ihrer Höhe nicht vom Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen
Normalarbeitszeit
abhängige Gehaltsbestandteile [insbesondere
Leitungszulagen
F3, F4, AL1, AL2 und AL3] unverändert bleiben, durch 150) und ein Überstundenzuschlag in Höhe von 50%. Mit dem Teiler 1/150 werden die für
Vollzeitmehrarbeit
, Überstunden sowie den Sonntagszuschlag und die
Feiertagsarbeit
gebührenden Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) abgegolten.
Für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr, an Samstagen nach 12 Uhr und an Sonn- und Feiertagen gebührt abweichend davon ein Zuschlag von 100%.
Angestellten der Verwendungsgruppen E bis G (bzw VI bis VIII nach Anhang 1a) gebührt der 100%ige Zuschlag davon abweichend ab 22 Uhr und an Samstagen für Überstunden nach 16 Uhr.
Es kann zwischen
Arbeitgeber
und Angestellten vereinbart werden, dass anstelle der Bezahlung von Überstunden (ausgenommen der Überstundenzuschläge) eine Abgeltung durch
Zeitausgleich
im Ausmaß 1 : 1 erfolgt.
(10)
Für passive
Reisezeiten
gebührt das Normalstundengehalt und es besteht weder Anspruch auf
Mehrarbeits-
, noch auf Überstundenzuschlag.
(12)
Durch Betriebsvereinbarung kann von den vorstehenden Bestimmungen Abweichendes geregelt werden.
§ 5 Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung
(1)
Nach
Dienstantritt
haben die Angestellten, wenn sie infolge
Krankheit
oder Unfalls an der
Arbeitsleistung
verhindert sind und diese Verhinderung nicht wegen Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit
selbst zu vertreten haben, Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts gemäß § 8 Abs 1 und 2 AngG. Nach Ausschöpfung dieses Anspruchs gebühren für
weitere
vier Wochen 15% des Entgelts.
(2)
Im Sinne des § 8 Abs 3 AngG bleibt der Entgeltanspruch für die
Zeit
der
Abwesenheit
vom Dienst insbesondere aus folgenden Gründen im angegebenen Ausmaß aufrecht:
1. |
bei eigener Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft- Gesetz (EPG) |
drei
Arbeitstage
|
2. |
zur Teilnahme an der Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) eines eigenen Kindes, der Geschwister oder der Eltern |
der Tag des Ereignisses |
3. |
bei Niederkunft der Ehegattin, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin |
zwei
Arbeitstage
|
4. |
Übersiedlung des eigenen Haushaltes |
zwei
Arbeitstage
pro Kalenderjahr |
5. |
Tod eines Kindes, Ehepartners bzw eingetragenen Partners, Lebensgefährten/ Lebensgefährtin. |
zwei
Arbeitstage
|
6. |
Tod eines Elternteiles, des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter oder eines Enkelkindes |
ein
Arbeitstag
|
7. |
bei Beerdigung des Ehegatten bzw eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Geschwister oder Großeltern |
Tag des Ereignisses |
Während eines Urlaubes eintretende Dienstverhinderungsgründe gemäß Z 5, 6 und 7 unterbrechen den Urlaub.
(3)
Zur Teilnahme an Betriebsversammlungen haben die Angestellten Anspruch auf Dienstfreistellungen unter Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß der erforderlichen
Zeit
bis höchstens drei
Arbeitstage
je Kalenderjahr.
§ 6 Urlaub
(1)
Der Anspruch der Angestellten auf Erholungsurlaub richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
(2)
Das Urlaubsjahr beginnt jeweils mit dem 1. Jänner. Wenn die
Wartezeit
gemäß § 2 Abs 2 UrlG zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erfüllt ist, gebührt für die
Zeit
vom
Dienstantritt
bis zum Beginn des Urlaubsjahres für jeden begonnen Monat 1/12 des Jahresurlaubes, wobei auf volle Urlaubstage aufzurunden ist. Ist die
Wartezeit
erfüllt, gebührt der volle Urlaub.
Ein von der Dauer der Beschäftigung abhängiger höherer Urlaubsanspruch gemäß Gesetz oder diesem KV entsteht erstmals in jenem Urlaubsjahr, in dessen Verlauf die erforderliche Dauer erfüllt wird.
(3)
Abweichend von § 3 Abs 3 UrlG werden
Dienstzeiten
in anderen Anstellungsverhältnissen bis zum Höchstmaß von 10 Jahren für die Bemessung des Urlaubsausmaßes angerechnet. Frühere Anstellungsverhältnisse zum
Arbeitgeber
(einschließlich der Zuteilung als Bundesbedienstete zu einer Einrichtung des
Arbeitgebers
oder der Bewährungshilfe in der Steiermark) werden zur Gänze angerechnet.
(4)
Zusatzurlaub für begünstigte Behinderte:
Angestellte, die dem
Arbeitgeber
vor Beginn eines Urlaubsjahres die rechtskräftige Feststellung ihrer
Zugehörigkeit
zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 14 BEinstG nachgewiesen haben, haben für das betreffende Urlaubsjahr Anspruch auf Zusatzurlaub im Ausmaß von einer Woche.
Begünstigten Behinderten in
Teilzeitbeschäftigung
, deren gesetzlicher Urlaubsanspruch aufgrund ihrer
Arbeitszeit
an weniger als fünf Tagen pro Woche aliquotiert wird, steht ein solcher Zusatzurlaub nur entsprechend aliquot zu.
Dieser Zusatzurlaub gilt als Vorgriff auf die gesetzliche Erhöhung des Urlaubsanspruchs gemäß § 2 Abs 1 UrlG und wird auf diese angerechnet. Er wird erst dann konsumiert, wenn der gesamte gesetzliche Urlaubsanspruch verbraucht ist.
Werden nach dieser Bestimmung zustehende Zusatzurlaubstage nicht verbraucht, so gebührt für diese keine Ersatzleistung oder finanzielle Entschädigung.
Solche nicht konsumierte Zusatzurlaubstage können nur
insoweit
in das nächste Urlaubsjahr übertragen werden, als der insgesamt zu übertragende Urlaubsanspruch maximal zwei Wochen beträgt.
(5)
Zusatzurlaub bei langer
Betriebszugehörigkeit
:
Ab dem Beginn des Urlaubsjahres, in das die Vollendung des fünften sowie des 15. beim
Arbeitgeber
geleisteten Dienstjahres fällt, gebührt der Angestellten – sofern ihr nicht nach diesem KV ein Zusatzurlaub für Behinderte zusteht – jeweils ein Zusatzurlaub im Ausmaß von zwei
Arbeitstagen
je Urlaubsjahr. Frühere Anstellungsverhältnisse zum
Arbeitgeber
(einschließlich der Zuteilung als Bundesbedienstete zu einer Einrichtung des
Arbeitgebers
oder der Bewährungshilfe in der Steiermark) werden für die
Ermittlung
der für die Gewährung des Zusatzurlaubs maßgebenden Dauer der
Betriebszugehörigkeit
zur Gänze angerechnet.
Teilzeitbeschäftigten
Angestellten, deren gesetzlicher Urlaubsanspruch aufgrund ihrer
Arbeitszeit
an weniger als fünf Tagen pro Woche aliquotiert wird, steht ein solcher Zusatzurlaub nur entsprechend aliquot zu. Dieser Zusatzurlaub gilt als Vorgriff auf die gesetzliche Erhöhung des Urlaubsanspruchs gemäß § 2 Abs 1 UrlG und wird auf diese angerechnet. Er wird erst dann konsumiert, wenn der gesamte gesetzliche Urlaubsanspruch verbraucht ist.
Werden nach dieser Bestimmung zustehende Zusatzurlaubstage nicht verbraucht, so gebührt für diese keine Ersatzleistung oder finanzielle Entschädigung.
Solche Zusatzurlaubstage können nur
insoweit
in das nächste Urlaubsjahr übertragen werden, als der insgesamt zu übertragende Urlaubsanspruch maximal zwei Wochen beträgt.
§ 8 Sonderurlaub – Sabbatical
(1)
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge:
Auf begründetes Ansuchen kann die Geschäftsführung Sonderurlaub gewähren, wobei die diesbezügliche Vereinbarung mit der Angestellten je nach dem betrieblichen Interesse an der vorgesehenen (und schließlich nachzuweisenden)
Tätigkeit
in der
Zeit
der Freistellung die volle oder lediglich eine teilweise Fortzahlung des Entgelts vorsehen kann.
(2)
Sonderurlaub mit Entfall der Bezüge:
Kommt ein Sonderurlaub gemäß Abs (1) mangels ausreichenden betrieblichen Interesses nicht in Betracht, so kann die Geschäftsführung in begründeten Fällen Sonderurlaub bzw Karenzurlaub gegen Entfall des Entgelts gewähren.
(3)
Verlängerung des Elternkarenzurlaubes:
Auf Antrag der Angestellten gewährt der
Arbeitgeber
im Anschluss an eine Elternkarenz einen Karenzurlaub gegen Entfall des Entgelts von bis zu zwölf Monaten, in besonders begründeten Fällen von bis zu 24 Monaten. Der entsprechende Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ende der Elternkarenz schriftlich an den
Arbeitgeber
zu
übermitteln
.
(4)
Hinsichtlich
arbeitsrechtlicher
Ansprüche, die von der Dauer des Anstellungsverhältnisses abhängen, sind Sonderurlaube gemäß Abs 2 und 3 nicht anzurechnen.
(5)
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann die
Möglichkeit
zur zwischen
Arbeitgeber
und Angestellter einvernehmlich zu vereinbarenden Herabsetzung der wöchentlichen
Arbeitszeit
in einem mehrjährigen
Zeitraum
zur Erreichung einer geblockten Freistellung von der
Arbeitsleistung
vorgesehen werden. Besteht zum Ende des Anstellungsverhältnisses ein Guthaben an
Normalarbeitszeit
, gilt § 4 Abs (6) sinngemäß.
§ 9 Entlohnung
(1)
Die Höhe der monatlichen Mindestgehälter der Angestellten des
Arbeitgebers
wird durch die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe des Gehaltsschemas (siehe Anhang 1) und die Anzahl der erworbenen bzw anzurechnenden
Vordienstzeiten
(siehe Anhang 2) bestimmt.
Kindererziehungszeiten
im laufenden Anstellungsverhältnis (Elternkarenz oder nachgewiesene Betreuung des Kindes) werden bis zum
dritten
Geburtstag jedes Kindes im Ausmaß von höchstens einem Jahr je Kind zur Gänze angerechnet. Bei einer Mehrlingsgeburt ist ebenfalls bis zu einem Jahr anzurechnen.
(2)
Wird eine geringere als die wöchentliche
Normalarbeitszeit
von 38,5 Stunden vereinbart, so gebührt ein verhältnismäßig verringertes Mindestgehalt. Das Gleiche gilt für die Bemessung der im jeweiligen Gehaltsschema vorgesehenen Zulagen mit Ausnahme der Zulagen F3 und F4 (Anhang 1) sowie AL1 bis AL3 (Anhang 1a). Die
Leitungszulagen
F3, F4, AL1, AL2 und AL3 gebühren grundsätzlich ungekürzt. Nur wenn eine Abteilung von mehr als einer Angestellten
geleitet
wird, ist die jeweils zutreffende Zulage entsprechend des
Leitungsausmaßes
aufzuteilen.
(3)
Leitungs-
, Funktions- und Erschwerniszulagen sind an die Ausübung der jeweiligen Funktion gebunden und stehen nur für deren Dauer zu.
Mit Betriebsvereinbarung kann für bestimmte neu übernommene
sozialarbeiterische
Leistungen festgelegt werden, dass keine erschwerten Bedingungen vorliegen und welchen Angestellten der Verwendungsgruppe E (
Sozialarbeiterin
) dafür die Erschwerniszulage nicht gebührt.
Die
Leitungszulagen
G2, G3 sowie G4 bezüglich
Einrichtungsleitung
(Anhang 1) sind auf Grundlage der
Kriterien
Beschäftigungsausmaße, Anzahl der Leistungsbereiche, Standorte sowie Landesgerichtssprengel definiert.
Bei organisatorischen Änderungen, welche die Voraussetzungen der Zuordnung von
Leitungsfunktionen
berühren, erfolgt eine neue Zuordnung der
Leitungszulagen
entsprechend den genannten
Kriterien
im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.
(4)
Abgeltung von
Vertretungstätigkeit
:
Nimmt eine Angestellte vertretungsweise für einen
Zeitraum
von zumindest fünf aufeinander folgenden
Arbeitstagen
die Aufgaben wahr, die nach einer höheren Verwendungsgruppe bzw mit einer Zulage zu entlohnen sind, so gebührt als Vertretungszulage für diesen
Zeitraum
der aliquote Teil des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem sich nach dem jeweils anwendbaren Gehaltsschema ergebenden Mindestgehalt und jenem Mindestgehalt samt der allfälligen Zulagen, das ihr bei dauernder Wahrnehmung der Aufgaben der Vertretenen nach ihrem jeweils anwendbaren Gehaltsschema zustünde (1/22 pro
Arbeitstag
).
(5)
Valorisierung:
Die Gehälter und Zulagen (siehe Gehaltsschemata 2017 in Anhang 1) werden jeweils mit 1. Jänner entsprechend der jährlichen prozentuellen Veränderung des von der STATISTIK AUSTRIA veröffentlichten österreichischen Tariflohnindex (Generalindex) in der jeweils vorangegangenen Periode (im Vergleich der jeweiligen Werte für Juli) angehoben. Die danach errechneten Beträge werden auf den nächsten 10-Cent-Betrag aufgerundet. Für das Kalenderjahr 2026 erfolgt die Erhöhung der Mindestgehälter in Anhang 1 nur im halben sich bei Anwendung der vorstehenden Valorisierungsregelung ergebenden Ausmaß.
(6)
Im Fall des Todes einer Angestellten, deren Anstellungsverhältnis zum
Arbeitgeber
mindestens ein Jahr gedauert hat, wird das volle Entgelt für den Monat des Todes und den Folgemonat bezahlt.
§ 10 Sonderzahlungen
(1)
Den Angestellten gebühren als Urlaubs- und Weihnachtsremuneration viermal jährlich Sonderzahlungen in der Höhe von jeweils einem halben, gemäß Abs (3) zu berechnenden, Monatsgehalt. Während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt der aliquote Anteil der Sonderzahlungen. Die Beendigung des Entgeltfortzahlungsanspruches bei langem Krankenstand berührt diesen Anspruch nicht.
(2)
Die Auszahlung erfolgt jeweils mit dem März-, Juni-, September- und Novembergehalt.
(3)
Berechnungsgrundlage ist das nach dem jeweils anwendbaren Gehaltsschema gebührende Mindestgehalt des jeweiligen Monats der Auszahlung zuzüglich der allenfalls zustehenden
Leitungs-
bzw Funktions- und Erschwerniszulage sowie des Grundstundengehalts für regelmäßig geleistete (nicht
zeitausgeglichene
)
Teilzeitmehrarbeit
. Nicht in der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen sind Vertretungszulagen gemäß § 9 Abs 4, Überstunden sowie Zuschläge (
Mehrarbeit
,- Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge etc) und Sachbezüge.
§ 12 Nebenbeschäftigungen
Jede regelmäßige, die monatliche sozialversicherungsrechtliche
Geringfügigkeitsgrenze
übersteigende Nebenbeschäftigung ist dem
Arbeitgeber
vor deren Beginn schriftlich
mitzuteilen
. Der
Arbeitgeber
kann nach Anhörung des Betriebsrates binnen drei Wochen Einspruch erheben, wenn begründete Zweifel an der
Vereinbarkeit
der Nebenbeschäftigung mit der klaglosen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Anstellungsverhältnis zum
Arbeitgeber
bestehen.
§ 14 Kündigung
(1)
Angestellte des
Arbeitgebers
können das Anstellungsverhältnis ohne Angabe von Gründen zum Ende des Kalendermonats kündigen, wobei folgende Fristen einzuhalten sind:
-
a)
in den Verwendungsgruppen A und B: ein Monat,
-
b)
in den Verwendungsgruppen C und D: sechs Wochen,
-
c)
in den Verwendungsgruppen E, F und G: zwei Monate.
Angestellte der in b) und c) genannten Verwendungsgruppen können außerdem unter Einhaltung der jeweiligen Frist zum 15. jedes Monats kündigen. In begründeten Fällen kann auf Wunsch der Angestellten von der Einhaltung der gesamten Kündigungsfrist abgesehen werden.
(2)
Der
Arbeitgeber
kann die Anstellungsverhältnisse der Angestellten unter Einhaltung der Kündigungsfrist § 20 Abs 2 AngG zum Ende des Kalendermonats kündigen. Ist die von der Angestellten gemäß Abs (1) einzuhaltende Kündigungsfrist länger, so ist auch vom
Arbeitgeber
diese Frist einzuhalten.
(3)
Für neu eingetretene Angestellte gilt eine
Probezeit
von einem Monat, in dessen Verlauf beide
Seiten
ohne Angabe von Gründen
jederzeit
das Anstellungsverhältnis beenden können. Bei neu eingetretenen Angestellten, die in Verwendungsgruppe C oder höher einzustufen sind, ist das Anstellungsverhältnis zunächst auf fünf Monate (inkl
Probezeit
) befristet, sofern keine längere Befristung vereinbart wird und wenn darauf beim Bewerbungsgespräch nachweislich hingewiesen wurde. Ein nach dieser Bestimmung befristetes Anstellungsverhältnis wird unbefristet, außer der
Arbeitgeber
oder die Angestellte erklärt spätestens 14 Tage vor Ende dieser Frist, dass das Anstellungsverhältnis endet.
§ 18 Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1)
Dieser KV
tritt
mit
1. Jänner 2017
in Kraft und ersetzt, soweit in diesem KV nicht ausdrücklich anderes geregelt ist, alle bisherigen kollektivvertraglichen Regelungen. Soweit in diesem KVauf Bestimmungen des KVs in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung verwiesen wird, gelten diese
zitierten
bzw verwiesenen Bestimmungen als integrierte Bestandteile dieses KVs.
(2)
Für Angestellte, die am 31.12.2016 in einem Anstellungsverhältnis zum
Arbeitgeber
standen und in den Geltungsbereich des am 31.12.2016 geltenden KVs fielen sowie für Angestellte, mit denen am 31.12.2016 kein Anstellungsverhältnis bestand, weil sie sich zu diesem
Zeitpunkt
auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem
Arbeitgeber
in einer Berufspause befinden, und deren Anstellungsverhältnis aufgrund einer vor dem 31.12.2016 vom
Arbeitgeber
abgegebenen Wiedereinstellungszusage nach dem 31.12.2016 beginnt, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
a)
Die
Arbeitszeit
aller
Teilzeitmitarbeiterinnen
der Verwendungsgruppe VI bis VIII bzw die allenfalls in Vereinbarungen für zukünftige
Zeitpunkte
festgelegten
Teilzeitausmaße
werden entsprechend folgender Formel ab
Gültigkeit
dieses Kollektivvertrages reduziert:
derzeitige
Arbeitszeit
geteilt durch 40 multipliziert mit 38,5.
Bei Angestellten der Verwendungsgruppe I bis V ab einer
Arbeitszeit
von mehr als 21,4 Wochenstunden kommt es zu einer Reduktion der
Arbeitszeit
bei
gleichzeitiger
Überzahlung im Ausmaß dieser Reduktion, sodass das Mindestgehalt gleich bleibt, entsprechend folgender Staffelung: Reduktion um 30 Minuten bei
Arbeitszeit
von mehr als 21,4 Wochenstunden, Reduktion um 60 Minuten bei
Arbeitszeit
von mehr als 29,4 Wochenstunden und Reduktion um 90 Minuten bei
Arbeitszeit
von mehr als 36,8 Wochenstunden.
Diese Überzahlung ist bei zukünftigen Stundenreduzierungen entsprechend anzupassen; ebenso bei Stundenaufstockungen auf Basis einer gesetzlichen Regelung (zB
Elternteilzeit
,
Bildungsteilzeit
) oder einer
bereits
bei Inkrafttreten dieses KVs vereinbarten Beendigung einer befristeten Stundenreduzierung.
Eine Überzahlung gemäß § 18 Abs (2)
lit
a ist in der Sonderzahlungsbemessungsgrundlage des § 10 Abs (3) zu berücksichtigen.
b)
Für am 1.1.2017
bereits
mindestens ein Jahr beim
Arbeitgeber
beschäftigte Angestellte, deren Beginn des Urlaubsjahres sich mit Inkrafttreten des KVs von 1. Juli auf 1. Jänner ändert, gilt ergänzend zu § 6 Abs (2) Folgendes: Das Urlaubsjahr, das im Kalenderjahr 2016 begonnen hat, bildet zusammen mit dem Kalenderjahr 2017 einen
Umstellungszeitraum
gemäß § 2 Abs 4 Z 3 UrlG. Es gebührt für diesen
Umstellungszeitraum
ein voller Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr 2017 sowie ein aliquoter Urlaubsanspruch für die
Zeit
vom Beginn des Urlaubsjahres im Jahr 2016 bis zum 31.12.2016, wobei der aliquote Urlaubsanspruch auf ganze Urlaubstage aufgerundet wird. Auf den sich für den
Umstellungszeitraum
ergebenden Urlaubsanspruch ist der im
Zeitpunkt
der Umstellung des Urlaubsjahres am 1.1.2017
bereits
verbrauchte Urlaub anzurechnen.
c)
Anstelle von § 6 Abs (4) gilt folgende Regelung über den Zusatzurlaub für begünstigte Behinderte:
Angestellte, die dem
Arbeitgeber
bis 31.12.2016 eine rechtskräftige Feststellung ihrer
Zugehörigkeit
zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 14 BEinstG nachgewiesen haben, haben für das betreffende Urlaubsjahr Anspruch auf Zusatzurlaub im Ausmaß von einer Woche.
Teilzeitbeschäftigten
Angestellten, deren gesetzlicher Urlaubsanspruch aufgrund ihrer
Arbeitszeit
an weniger als fünf Tagen pro Woche aliquotiert wird, steht ein solcher Zusatzurlaub nur entsprechend aliquot zu. Werden Zusatzurlaubstage nicht verbraucht, so gebührt für diese keine Ersatzleistung oder finanzielle Entschädigung. Solche Zusatzurlaubstage werden jeweils erst dann konsumiert, wenn der gesamte gesetzliche Urlaubsanspruch verbraucht ist. Sie können (erstmals ab dem 31.12.2018) nur
insoweit
in das nächste Urlaubsjahr übertragen werden, als der insgesamt zu übertragende Urlaubsanspruch maximal zwei Wochen beträgt.
Angestellte, die dem
Arbeitgeber
nach dem 1.1.2017 eine rechtskräftige Feststellung ihrer
Zugehörigkeit
zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 14 BEinstG vor Beginn eines Urlaubsjahres nachweisen, haben für das betreffende Urlaubsjahr Anspruch auf Zusatzurlaub im Ausmaß von einer Woche.
Teilzeitbeschäftigten
Angestellten, deren gesetzlicher Urlaubsanspruch aufgrund ihrer
Arbeitszeit
an weniger als fünf Tagen pro Woche aliquotiert wird, steht ein solcher Zusatzurlaub nur entsprechend aliquot zu. Dieser Zusatzurlaub gilt als Vorgriff auf die gesetzliche Erhöhung des Urlaubsanspruches gemäß § 2 Abs 1 UrlG und wird auf diese angerechnet. Werden Zusatzurlaubstage nicht verbraucht, so gebührt für diese keine Ersatzleistung oder finanzielle Entschädigung. Solche Zusatzurlaubstage werden jeweils erst dann konsumiert, wenn der gesamte gesetzliche Urlaubsanspruch verbraucht ist. Sie können (erstmals ab dem 31.12.2018) nur
insoweit
in das nächste Urlaubsjahr übertragen werden, als der insgesamt zu übertragende Urlaubsanspruch maximal zwei Wochen beträgt.
d)
Anstelle von § 6 Abs (5) gilt folgende Regelung über den Zusatzurlaub bei langer
Betriebszugehörigkeit
:
Angestellten gebührt ab dem Beginn des Urlaubsjahres, in das die Vollendung des fünften sowie des 15. beim
Arbeitgeber
geleisteten Dienstjahres fällt, jeweils ein Zusatzurlaub im Ausmaß von zwei
Arbeitstagen
jährlich. Frühere Anstellungsverhältnisse zum
Arbeitgeber
(einschließlich
Zeiten
der Zuteilung als Bundesbedienstete zu einer Einrichtung des
Arbeitgebers
oder der Bewährungshilfe in der Steiermark) werden für die
Ermittlung
der für die Gewährung des Zusatzurlaubs maßgebenden Dauer der
Betriebszugehörigkeit
zur Gänze angerechnet.
Teilzeitbeschäftigten
Angestellten, deren gesetzlicher Urlaubsanspruch aufgrund ihrer
Arbeitszeit
an weniger als fünf Tagen pro Woche aliquotiert wird, steht ein solcher Zusatzurlaub nur entsprechend aliquot zu. Werden nach dieser Bestimmung zustehende Zusatzurlaubstage nicht verbraucht, so gebührt für diese keine Ersatzleistung oder finanzielle Entschädigung. Solche Zusatzurlaubstage werden erst dann konsumiert, wenn der gesamte gesetzliche Urlaubsanspruch verbraucht ist. Sie können (erstmals ab dem 31.12.2018) nur
insoweit
in das nächste Urlaubsjahr übertragen werden, als der insgesamt zu übertragende Urlaubsanspruch maximal zwei Wochen beträgt.
e)
Anstelle von § 9 Abs (1) gilt folgende Regelung: Die Höhe der monatlichen Mindestgehälter wird durch die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe des Gehaltsschemas gemäß Anhang 1a sowie die am 31.12.2016 bzw bei Beginn ihrer Berufspause für sie geltende Regelung der Anrechnung von
Vordienstzeiten
(siehe Anhang 2a) bestimmt, soweit nicht nachfolgend Abweichendes geregelt ist.
Kommt es nach dem 31.12.2026 aufgrund der Änderung der
Tätigkeit
einer Angestellten zu einem Wechsel in eine höhere Verwendungsgruppe, so erfolgt dieser in die entsprechende sich nach Anhang 1 ergebende Verwendungsgruppe mit dem dort vorgesehenen Mindestgehalt sowie den sich allenfalls nach Anhang 1 ergebenden Zulagen.
Vereinbaren der
Arbeitgeber
und die Angestellte eine nach dem 31.12.2018 – oder wenn eine solche Erhöhung der vereinbarten wöchentlichen
Normalarbeitszeit
ausschließlich deshalb nicht als vor dem 31.12.2018 in Kraft tretend vereinbart werden kann, weil für die erhöhte
Normalarbeitszeit
keine verfügbaren Stunden vorhanden sind, nach dem 31.12.2021 – in Kraft tretende Erhöhung der vereinbarten wöchentlichen
Normalarbeitszeit
(ohne dass es zu einem Wechsel der Angestellten in eine höhere Verwendungsgruppe kommt, für den ausschließlich die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten), so gilt Folgendes: Für das Ausmaß der vereinbarten stundenzahlmäßigen Erhöhung gegenüber der bisherigen wöchentlichen
Normalarbeitszeit
ist das sich (aliquot) gemäß Anhang 1 ergebende Mindestgehalt zu
ermitteln
. Dieses ist zum bis zur Erhöhung nach Anhang 1a geltenden Mindestgehalt für die bisherige wöchentliche
Normalarbeitszeit
zu addieren. Der sich ergebende Bruttobetrag bildet das künftige Ist-Gehalt der Angestellten für die neue vereinbarte wöchentliche
Normalarbeitszeit
; dieses Ist-Gehalt
tritt
in solchen Fällen an die Stelle des Mindestgehalts. Die
weitere
Entwicklung des Ist-Gehalts erfolgt anteilig innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppen (Anhang 1 und 1a). Aus den vorstehenden Regelungen ist kein Rechtsanspruch der Angestellten auf Erhöhung der vereinbarten wöchentlichen
Normalarbeitszeit
abzuleiten
.
Nach dem 31.12.2018 bzw 31.12.2021 kann der
Arbeitgeber
bei betrieblichem Interesse, wie zB bei kurzfristig erforderlichen befristeten Stundenaufstockungen, von einer Anwendung des Mindestgehalts gemäß Anhang 1 absehen.
f)
Die Valorisierungsregelung des § 9 Abs (5) gilt mit folgenden Änderungen bzw Einschränkungen:
Für Angestellte ab Beginn des 13. Dienstjahrs erfolgt die jährliche Erhöhung der Mindestgehälter gemäß Anlage 1a für die Kalenderjahre 2017, 2018, 2020, 2022, 2024, 2028, 2030 und 2032 nicht nach der Valorisierungsregelung des § 9 Abs (5), sondern in Form eines Fixbetrages. Dies in der Form, dass für die genannten Kalenderjahre alle in derselben Verwendungsgruppe eingestuften Angestellten ab dem 13. Dienstjahr ausschließlich eine Erhöhung des sich nach Anlage 1a ergebenden Mindestgehalts um den Fixbetrag erhalten, der dem sich bei Erhöhung des sich bei Einstufung im 11. Dienstjahr der betreffenden Verwendungsgruppe ergebenden Betrag gemäß der Valorisierungsregelung des § 9 Abs (5) entspricht (
teilzeitbeschäftigten
Angestellten gebührt diese Erhöhung aliquot). Für das Kalenderjahr 2026 erfolgt darüber hinaus die Erhöhung der Mindestgehälter gemäß Anhang 1a nur im halben sich bei Anwendung der Valorisierungsregelung des § 9 Abs (5) ergebenden Ausmaß.
Die danach errechneten Beträge werden auf den nächsten 10-Cent-Betrag aufgerundet.
g)
§ 12 des am 31.12.2016 geltenden KVs (siehe Anhang 3) gilt für Angestellte, die am 31.12.2016 von ihm erfasst waren,
weiter
.
h)
§ 17 Abs (5) des am 31.12.2016 geltenden KVs (siehe Anhang 3) gilt für Angestellte, die am 31.12.2016 von ihm erfasst waren,
weiter
. Angestellten, die dem BMSVG unterliegen, gebührt im Rahmen dieser Bestimmung keine Abfertigung.
i)
Im Fall des Todes einer Angestellten gebühren zusätzlich zum Anspruch gemäß § 23 (6) AngG 50% der Abfertigung für Kinder, die zu diesem
Zeitpunkt
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zu deren Erhaltung die Angestellte gesetzlich verpflichtet war.
j)
§ 14 Abs (1)
lit
a) bis c) lauten im Hinblick auf die Geltung des Anhangs 1a wie folgt:
-
a)
in den Verwendungsgruppen I bis III: ein Monat,
-
b)
in den Verwendungsgruppen IV bis V: sechs Wochen,
-
c)
in den Verwendungsgruppen VI bis VIII: zwei Monate.
Der
Arbeitgeber
kann die Anstellungsverhältnisse der Angestellten unter Einhaltung von § 20 Abs 2 AngG kündigen. Ist die von der Angestellten gemäß Abs (1) einzuhaltende Kündigungsfrist länger, so ist auch vom
Arbeitgeber
diese Frist einzuhalten.
k)
Eine Angestellte kann nach mindestens zehn Jahren tatsächlicher
Dienstzeit
(diesen sind für die Vorrückung angerechnete
Kindererziehungszeiten
im laufenden Anstellungsverhältnis gleichzuhalten) beim
Arbeitgeber
nur gekündigt werden, wenn
Die Absicht zum Ausspruch einer Kündigung unter den in Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen ist dem Betriebsrat
mitzuteilen
. Die Kündigung darf erst nach einer innerhalb von zwei Wochen ab dieser
Mitteilung
zu pflegenden Beratung mit dem Betriebsrat ausgesprochen werden. Diese zweiwöchige Frist ist in die Frist, nach deren Ablauf Ermahnungen nicht mehr zu berücksichtigen sind, nicht einzurechnen.
Das Recht des
Arbeitgebers
zur Entlassung von Angestellten bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
l)
Die für den Verfall von Ansprüchen in § 17 geregelte Frist von sechs Monaten beginnt frühestens am 1.1.2018.
m)
Für Berufspausen, die nach Inkrafttreten dieses KVs beginnen, gelten die
unmittelbar
vor Beginn der Berufspause gültigen KV-Bestimmungen auch für das neue Anstellungsverhältnis. In Bezug auf allfällige Abfertigungsansprüche ist vor
Antritt
der Berufspause eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
(3)
Angestellte, welche gemäß § 12 Abs 2 des am 31.12.2016 geltenden KVs (siehe Anhang 3) auf die Teilnahme an der Pensionskassenregelung und ausdrücklich auf das Recht auf einvernehmliche Lösung gemäß § 17 Abs 5 des am 31.12.2016 geltenden KVs (siehe Anhang 3) verzichtet haben, haben im Fall eines Abfertigungsanspruches gemäß § 23a Abs 1 AngG sowie bei Kündigungen durch den
Arbeitgeber
und im Fall eines gerechtfertigten
vorzeitigen
Austrittes
folgenden abweichend von den Bestimmungen des AngG erhöhten Abfertigungsanspruch:
nach 15 Jahren |
9,5 statt 6 Monatsentgelte |
nach 20 Jahren |
12,5 statt 9 Monatsentgelte |
nach 25 Jahren |
15 statt 12 Monatsentgelte |
Für Angestellte, welche gemäß § 12 Abs 2 des am 31.12.2016 geltenden KVs (siehe Anhang 3) auf die Teilnahme an der Pensionskassenregelung verzichtet haben, gilt folgende sich reduzierende Überzahlung der im Anhang 1a angeführten Gehälter:
Im Jahr 2017 +1,84%, im Jahr 2018 +1,58%, im Jahr 2019 +1,32%, im Jahr 2020 +1,06%, im Jahr 2021 +0,80%, im Jahr 2022 +0,54%, im Jahr 2023 +0,28% und ab 2024 keine Überzahlung mehr.
(1)
Facheinschlägige
Vordienstzeiten
sind bis zum Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen.
Zeiten
von nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses geleisteten facheinschlägigen
Tätigkeiten
, sind nur dann als
Vordienstzeiten
anrechenbar, wenn Inhalt, Ausmaß und
Zeitdauer
der
Tätigkeiten
durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen werden und diese unter dem Gesichtspunkt des Erwerbs facheinschlägiger Erfahrungen und Kenntnisse der
Tätigkeit
in einem Dienstverhältnis zumindest als gleichwertig anzusehen sind.
(2)
Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlägige
Vordienstzeiten
vorliegen, sind andere (nicht facheinschlägige)
Vordienstzeiten
im Ausmaß von maximal acht Jahren zu 50% anzurechnen.
(3)
Kindererziehungszeiten
(Elternkarenz oder nachgewiesene Betreuung des Kindes) bis zum
dritten
Geburtstag jedes Kindes im Ausmaß von höchstens einem Jahr je Kind zur Gänze.
(5)
Jeder
Zeitraum
kann insgesamt jeweils nur bis zu einmal zur Gänze berücksichtigt werden. Die gemeinsame Obergrenze für alle anrechenbaren
Vordienstzeiten
(facheinschlägige und nicht facheinschlägige
Zeiten
sowie
Zeiten
gemäß Abs. 3) beträgt 10 Jahre.
(6)
Die
Vordienstzeiten
, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Anstellungsverhältnisses dem
Arbeitgeber
bekannt gegeben und nachgewiesen werden, werden ab dem folgenden Monatsersten angerechnet.
§ 12 Pensionskassenregelung
(1)
Der VBSA
tritt
mit
Wirksamkeit
vom 1. 1. 1999 einer überbetrieblichen Pensionskasse bei. Das Nähere, insbesondere die Festlegung des einbezogenen Personenkreises, wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
(2)
Für Angestellte, welche sich am 31. 12. 1998 in einem Anstellungsverhältnis zum VBSA befinden, wird die Pensionskassenregelung nicht wirksam, wenn sie bis spätestens 31. 3. 1999 schriftlich ihren Verzicht auf die Teilnahme erklären. Dies gilt auch für Personen, mit denen am 31. 12. 1998 kein Anstellungsverhältnis besteht, weil sie sich zu diesem
Zeitpunkt
auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem VBSA in einer Berufspause befinden.
(3)
Für Angestellte, welche gemäß Abs 2 auf die Einbeziehung in die Pensionskassenregelung verzichten, verpflichtet sich der VBSA zum Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages (Lebensversicherung). Das Nähere wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.