§ 1. Geltungsbereich, Beschäftigungsverhältnisse
(3)
Volontärinnen:
Soweit zu qualifizierende Personen entsprechend dem Konzept der jeweiligen Maßnahmen im Rahmen ihrer Beschäftigung über den Qualifizierungserfolg hinaus keine wesentlichen verwertbaren
Arbeitsergebnisse
erbringen, wird mit ihnen für die Dauer von längstens drei Monaten ein Qualifizierungsvertrag über eine Beschäftigung als Volontärin geschlossen. Solche Verträge können durch NEUSTART
jederzeit
beendet werden, falls die Teilnehmerin trotz Ermahnung unentschuldigt Trainingstermine versäumt bzw. nicht zu der für den Erfolg der Qualifizierungsmaßnahme notwendigen
Mitwirkung
bereit
ist. Als Entschuldigungsgründe gelten insbesondere die in § 6 Abs. 3 genannten Dienstverhinderungsgründe. Für auf Grund eines Qualifizierungsvertrages beschäftigte Personen sind folgende Bestimmungen diese KV nicht anzuwenden: § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 4 und 6, §§ 5 bis 7, §§ 9, 10 und 14.
(4)
Soweit von Justizanstalten zugewiesene Insassen (Freigänger/innen) an
Arbeitstrainings
entsprechend dem Konzept der jeweiligen Maßnahme teilnehmen, werden diese nicht
Arbeitnehmerinnen
des Vereins NEUSTART und ist dieser KV nicht anzuwenden.
1 Aus Gründen der besseren
Lesbarkeit
wird im Text für Personenbezeichnungen nur die weibliche Form verwendet, sofern keine passende neutrale Bezeichnung verfügbar ist. Wir
bitten
insbesondere die männlichen Leser um Verständnis.
§ 2. Pflichten der Angestellten
(1)
Die
Arbeitnehmerinnen
haben die ihnen auf Grund des
Arbeitsvertrages
übertragenen Aufgaben bzw. ihre Verpflichtungen aus dem Qualifizierungsvertrag gewissenhaft zu erledigen. Sie sind verpflichtet, sich mit den zur ordnungsgemäßen Verrichtung ihrer
Arbeit
erforderlichen Kenntnissen und
Fertigkeiten
vertraut zu machen. NEUSTART unterstützt die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Schulungen im Rahmen der
Arbeitstrainingsprogramme
.
§ 3. Personalevidenz
(1)
Die
Arbeitnehmerinnen
bzw. Volontärinnen sind verpflichtet, allgemeine Angaben zur Person und die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung nachzuweisen und NEUSTART alle Daten, die zur Wahrnehmung gesetzlicher Verpflichtungen des
Arbeitgebers
notwendig sind, sowie deren Veränderung unverzüglich bekannt zu geben. Die allfällige automationsunterstützte
Ermittlung
,
Verarbeitung
und
Übermittlung
darüber hinausgehender Daten der
Arbeitnehmerinnen
durch NEUSTART wird mit Betriebsvereinbarung geregelt.
(2)
Die
Arbeitnehmerinnen
sind berechtigt, in den bzw. die von NEUSTART über sie geführten Personalakt/en Einsicht zu nehmen.
(3)
Die
Arbeitnehmerinnen
erhalten bei Beginn ihres
Arbeitsverhältnisses
einen Dienstzettel nach den Bestimmungen des AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung. Der Betriebsrat erhält eine Kopie des Dienstzettels. Angaben auf dem Dienstzettel gelten bis zum Ablauf von drei Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses als vorläufig, insbesondere wenn sie Angaben enthalten, die von diesem KV oder im Dienstzettel angeführten Regelungen von NEUSTART abweichen.
(1)
Die
Normalarbeitszeit
beträgt für vollbeschäftigte
Arbeitnehmerinnen
38,5 Wochenstunden und ist grundsätzlich von Montag bis
Freitag
aufzuteilen. Unter folgenden Voraussetzungen kann die
Normalarbeitszeit
auf bis zu neun Stunden (ohne Pausen) täglich und 45 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden:
b)
Änderungen des Dienstplanes sind im Sinne von § 19c Abs. 2 AZG mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt zu geben bzw. können entsprechend den Anforderungen des Dienstes einvernehmlich auch kurzfristig vereinbart werden.
(4)
Über den Dienstplan ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat anzustreben. Änderungen sind dem Betriebsrat
mitzuteilen
.
(6)
Der
Karfreitag
, der 24.12. und der 31.12. sind bezahlte dienstfreie Tage.
(1)
Als Überstunde gilt jede außerhalb der täglichen
Normalarbeitszeit
(§ 4) geleistete
Arbeitsstunde
, die ausdrücklich angeordnet oder dienstlich zwingend notwendig ist. Angeordnete
Arbeitszeiten
außerhalb des Dienstplanes, die zu einer neun Stunden (ohne die bezahlte Pause gemäß § 4 Abs. 5) übersteigenden täglichen
Arbeitszeit
führen, gelten jedenfalls (auch bei
Teilzeitkräften
) als Überstunden. Abgesehen von unvorhersehbaren wichtigen Fällen betrieblichen Erfordernisses werden Überstunden nur bei vorheriger Anordnung durch die befugte Vorgesetzte abgegolten. Überstunden sind - außer bei unvorhersehbarer betrieblicher
Notwendigkeit
- spätestens am Vortag anzuordnen.
(2)
Für Überstunden gebühren einschließlich des Zuschlages 150% des Grundstundenlohns (Berechnungsbasis: 1/150 des Monatsgehalts); für Überstunden in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, an Samstagen nach 16 Uhr und an Sonn- und Feiertagen gebühren 200% des Grundstundenlohns. Für
Reisezeiten
gebührt kein Zuschlag. Durch die Berechnungsbasis 1/150 des Monatsbezuges ist die Berücksichtigung geleisteter Überstunden für bezahlte
Abwesenheitszeiten
(Feiertag, Urlaub, freie Tage gemäß § 4 Abs. 6, Krankenstände bis drei
Arbeitstage
, Dienstverhinderungen gem. § 6 Abs. 3) pauschal abgegolten.
(3)
Zur Verringerung der
Arbeitsbelastung
erfolgt die Abgeltung von Überstunden einschließlich des jeweiligen Zuschlages durch
Zeitausgleich
, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.
(4)
Teilzeitkräfte
sind nicht verpflichtet, über die vereinbarte tägliche bzw. wöchentliche
Normalarbeitszeit
(§ 4) hinaus
zeitliche
Mehrleistungen zu erbringen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist oder ein besonders dringendes betriebliches Interesse vorliegt. Leisten
Teilzeitkräfte
ausdrücklich angeordnete oder betriebliche zwingend notwendige Mehrstunden, so gebührt dafür ein Zuschlag von 33% (Berechnungsbasis: 1/150 des fiktiven
Vollzeit-Monatsgehalts
), wenn die vereinbarte tägliche
Arbeitszeit
um mindestens 1,5 oder die vereinbarte wöchentliche
Arbeitszeit
um mindestens 3 Stunden
überschritten
wird. Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 6. Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung
(1)
Nach
Dienstantritt
haben die
Arbeitnehmerinnen
, wenn sie infolge
Krankheit
oder Unfalls an der
Arbeitsleistung
verhindert sind und diese Verhinderung nicht wegen Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit
selbst zu vertreten haben, Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts gemäß § 8 Abs. 1 und 2 AngG. Nach Ausschöpfung dieses Anspruchs gebühren für
weitere
vier Wochen 15% des Entgelts.
(2)
Ansprüche gemäß Abs. 1 bleiben auch im Fall einer Kündigung oder ungerechtfertigten Entlassung durch NEUSTART sowie bei
vorzeitigem
Austritt
der
Arbeitnehmerinne
aus wichtigem Grund gewahrt.
(3)
Im Sinne des § 8 Abs. 3 AngG bleibt der Entgeltanspruch für die
Zeit
der
Abwesenheit
vom Dienst insbesondere aus folgenden Gründen im angegebenen Ausmaß aufrecht:
1. |
bei eigener Eheschließung |
zwei
Arbeitstage
|
2. |
zur Teilnahme an der Eheschließung eines eigenen Kindes |
der Tag des Ereignisses |
3. |
bei
Schulantritt
eines eigenen Kindes (1. Klasse Volksschule) |
der Tag des Ereignisses |
4. |
bei
Antritt
des ordentlichen Zivil- oder Präsenzdienstes im Ausmaß von mindestens einem Monat |
der letzte
Arbeitstag
vor dem Ereignis |
5. |
Übersiedlung des eigenen Haushaltes |
die erforderliche
Zeit
, höchstens 3
Arbeitstage
|
6. |
ärztliche Behandlung |
die erforderliche
Zeit
|
7. |
Wahrnehmung wichtiger Behördenwege sowie Schultermine eigener Kinder (insbesondere auf Grund einer Vorladung) |
die erforderliche
Zeit
|
8. |
Tod eines Elternteiles, Kindes, Ehepartners, Lebensgefährten/Lebensgefährtin |
drei
Arbeitstage
sowie der Tag des Begräbnisses |
9. |
Tod eines Bruders, einer Schwester, eines Elternteiles von Ehefrau/-mann (Lebensgefährten/in) |
ein
Arbeitstag
, sowie der Tag des Begräbnisses |
10. |
Teilnahme an Begräbnissen anderer nahe stehender Personen |
die erforderliche
Zeit
bis zu einem Tag |
11. |
Beistandsleistung gegenüber nahen Angehörigen, z.B. bei vorübergehender Pflege-/
Hilfsbedürftigkeit
, im Zusammenhang mit der Geburt eines eigenen bzw. Kindes der Ehefrau/Lebensgefährtin, Sterbebeistand |
die notwendige
Zeit
bis zu einer Woche je Anlass |
12. |
Die
Begleitung
eines Kindes bei Krankenhausaufenthalt gilt als Pflegefreistellung im Sinne des § 16 Urlaubsgesetz. |
Bei hier nicht angeführten Fällen von Dienstverhinderung ist das Einvernehmen mit der Geschäftsführung herzustellen.
Soweit dies der
Arbeitnehmerin
möglich und zumutbar ist, ist bei der Terminwahl auf dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen und die tatsächliche Wahrnehmung des Dienstverhinderungsgrundes auf Verlangen zu belegen. Während eines Urlaubes eintretende Dienstverhinderungsgründe sind zu belegen und unterbrechen - ausgenommen Dienstverhinderungsgründe gemäß Z 8, 9 und 10 - den Urlaub nur bei einer Dauer von mehr als drei Kalendertagen.
(4)
Zur Teilnahme an Betriebsversammlungen haben die
Arbeitnehmerinnen
Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß der erforderlichen
Zeit
bis höchstens drei
Arbeitstage
je Kalenderjahr.
§ 7. Urlaub
(1)
Der Anspruch der
Arbeitnehmerinnen
auf Erholungsurlaub richtet sich grundsätzlich nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
(2)
Das Urlaubsjahr beginnt für
Arbeitnehmerinnen
, die ihren Dienst bei NEUSTART in der
Zeit
vom 2. Juli bis zum 1. Jänner antreten bzw. angetreten haben, jeweils mit dem 1. Jänner, für die übrigen mit dem 1. Juli. Für die
Zeit
vom
Dienstantritt
bis zum Beginn des Urlaubsjahres gebührt für jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubs. Ein von der Dauer der Beschäftigung abhängiger höherer Urlaubsanspruch gemäß Gesetz oder diesem KV entsteht erstmals in jenem Urlaubsjahr, in dessen Verlauf die erforderliche Dauer erfüllt wird.
(3)
Abweichend von § 3 Abs. 3 Urlaubsgesetz werden bis zu 10 Vordienstjahre in anderen
Arbeitsverhältnissen
für die Bemessung des Urlaubsausmaßes angerechnet. Frühere
Arbeitsverhältnisse
zu NEUSTART werden zur Gänze angerechnet.
(4)
Zusatzurlaub für Behinderte:
Behinderte Angestellte haben Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub, wobei § 72 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden ist.
§ 8. Bezüge
(1)
Entsprechend ihrer
Tätigkeit
werden die zu ihrer Qualifizierung beschäftigten
Arbeitnehmer
/innen eingestuft als
a)
Arbeiterin
mit einem Monatsgehalt von € 1.170,00, oder als
(2)
Teilzeit
:
Wird eine geringere als die wöchentliche
Normalarbeitszeit
von 38,5 Stunden vereinbart, so gebührt ein verhältnismäßig verringerter Monatsbezug. Der Grundstundenlohn für
Normalarbeitszeit
beträgt das Monatsgehalt geteilt durch 167.
(3)
Volontäre im Sinne des § 1 Abs. 3 erhalten kein Gehalt, jedoch ein Taschengeld von € 5,00 je tatsächlich geleisteter Qualifizierungsstunde.
(4)
Valorisierung:
Die Gehälter gemäß Abs. 1 werden jeweils mit 1. Jänner entsprechend der jährlichen Veränderung des vom ÖSTAT veröffentlichten österreichischen Tariflohnindex (Generalindex) in der jeweils vorangegangenen Periode Juli bis Juli angehoben. Die danach errechneten Beträge werden auf die jeweiligen nächsten halben bzw. vollen Eurobetrag aufgerundet.
Das Taschengeld gemäß Abs. 3 wird jeweils in Sprüngen von € 0,1 bzw. einem Vielfachen davon erhöht, sofern die prozentuelle Erhöhung des Tariflohnindex gemäß dem 1. Satz seit der zuletzt erfolgten Erhöhung zumindest diesem Betrag entspricht.
(5)
Im Fall des Todes einer
Arbeitnehmerin
, wird das volle Entgelt für den Monat des Todes bezahlt. Anspruchsberechtigt ist die von der
Arbeitnehmerin
bestimmte Person (einschließlich testamentarischer Erben) oder jene Angehörige, die aufgrund der sozialen Umstände dafür am stärksten in Frage kommen. Im Zweifel entscheidet die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Gibt es keine solche Person, so ist bis zur Höhe der nachgewiesenen Kosten anspruchsberechtigt, wer als natürliche Person nachweislich die Begräbniskosten getragen hat.
§ 9. Sonderzahlungen
(1)
Den
Arbeitnehmerinnen
gebühren als Urlaubs- und Weihnachtsremuneration viermal jährlich Sonderzahlungen in der Höhe von jeweils einem halben Monatsgehalt. Während des Kalenderjahres ein- oder austretenden
Arbeitnehmerinnen
gebührt der aliquote Anteil der Sonderzahlungen. Die Beendigung des Entgeltfortzahlungsanspruches bei langem Krankenstand berührt diesen Anspruch nicht.
(2)
Die Auszahlung erfolgt jeweils mit dem März-, Juni-, September- und Novembergehalt.
(3)
Berechnungsgrundlage ist das Gehalt des jeweiligen Monats der Auszahlung.
§ 10. Gehaltsauszahlung
(1)
Die Auszahlung der Gehälter erfolgt jeweils spätestens am letzten
Arbeitstag
des Monats. Mit
Arbeitnehmerinnen
ohne eigenes Gehaltskonto kann Auszahlung in bar vereinbart werden.
(2)
Den
Arbeitnehmerinnen
ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung zuzustellen, in der Bruttogehalt, Zulagen und Abzüge ausgewiesen sind.
§ 11. Nebenbeschäftigungen
Jede regelmäßige, die monatliche sozialversicherungsrechtliche
Geringfügigkeitsgrenze
übersteigende Nebenbeschäftigung ist dem Verein NEUSTART schriftlich
mitzuteilen
. NEUSTART kann nach Anhörung des Betriebsrates binnen drei Wochen Einspruch erheben, wenn begründete Zweifel an der
Vereinbarkeit
der Nebenbeschäftigung mit der klaglosen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Anstellungsverhältnis zu NEUSTART bestehen.
§ 12. Außendienste, Fahrtkosten
Sofern nicht NEUSTART für den Transport zu auswärtigen
Arbeitsstellen
sorgt, werden durch den Außendienst entstehende Kosten für das öffentliche
Verkehrsmittel
- tunlichst durch Ausgabe entsprechender Fahrscheine - ersetzt. Andere NEUSTART Bestimmungen über den Kostenersatz bei Außendiensten bzw. Dienstreisen sind nicht anzuwenden.
§ 14. Kündigung
(1)
Soweit die Beendigung nicht gemäß § 1 Abs. 2 erfolgt sind die Bestimmungen des Angestelltengesetzes anzuwenden.
§ 15. Entlassung
(1)
Es gilt § 27 AngG, wobei als wichtiger Grund im Sinne der Z 6 dieser Bestimmung insbesondere auch sexuelle Belästigung von Personen im
Arbeitsbereich
angesehen werden kann.
(2)
Auf die Rechte des Betriebsrates gemäß § 106 ArbVG wird hingewiesen. Das Recht des Vereins NEUSTART, eine
Arbeitnehmerin
, die einen Entlassungsgrund gesetzt hat, sofort vom Dienst zu suspendieren, wird dadurch nicht berührt.
(3)
Im Fall einer gerechtfertigten Entlassung verliert die
Arbeitnehmerin
alle Ansprüche gegenüber dem Verein NEUSTART, soweit sie nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unabdingbar sind.
§ 17. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit 1. Dezember 2007 in Kraft, der KV Beschäftigungprojekt vom 1. Juli 1999
tritt
zugleich außer Kraft.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 23. Oktober 2007
Verein NEUSTART - Bewährungshilfe, Konfliktregelung, Soziale
Arbeit
1050 Wien, Castelligasse 17 |
Mag. (FH) Wolfgang HERMANN |
Geschäftsführer |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER 1030 Wien, Alfred-Dallinger Platz 1 |
Wolfgang Katzian |
Mag. a Claudia Kral-Bast |
Vorsitzender
|
Geschäftsbereichsleiterin
|
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER, Wirtschaftsbereich
Gesundheit
, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt 1030 Wien, Alfred-Dallinger Platz 1 |
Klaus Zenz |
Reinhard Bödenauer |
Wirtschaftsbereichsvorsitzender
|
Stv.
Geschäftsbereichsleiter
|
Für den Betriebsrat |
Mag.
Fritz
Zeilinger |
Vorsitzender
|