Tapezierergewerbe / Rahmen
Kollektivvertrag
für das Tapezierergewerbe
1. Februar 2016
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz [Druckfassung]
§ 1 Vertragspartner
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz,
anderseits
.
§ 2 Geltungsbereich
1.
Räumlich:
Für das Gebiet der Republik Österreich.
3.
Persönlich:
Für alle in den Betrieben beschäftigten
Arbeiter
und
Arbeiterinnen
, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.
§ 3 Geltungsdauer
1.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
in vorliegender Fassung am 1. Februar 2016 in Kraft und gilt auf unbestimmte
Zeit
. Er ist eine Wiederverlautbarung des Kollektivvertrages vom 1. Mai 1948, hinterlegt beim Einigungsamt Wien am 1. Mai 1948, unter der Zahl KE 41/48 und seiner Abänderungen bzw. Ergänzungen.
2.
Jede einzelne der im § 1 genannten vertragschließenden Organisationen kann die Lohnordnung mit vierwöchiger Kündigungsfrist, die Rahmenbestimmungen mit dreimonatiger Kündigungsfrist
mittels
eingeschriebenen Briefes zum Letzten eines Kalendermonates
jederzeit
kündigen. Während der Kündigungsfrist sind die Verhandlungen wegen Erneuerung der Lohnordnung bzw. des Rahmenvertrages aufzunehmen.
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
Ende
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gültig ab 1.5.2023
Ende
3.
Für Lenker und Beifahrer kann im Sinne des § 7 Abs. 2 AZG innerbetrieblich eine Überstundenleistung bis acht Stunden pro Woche vereinbart werden.
Redaktionelle Anmerkungen
Hinweis: Die Ziffer 4 wird ab 1.5.2021 ersatzlos gestrichen – Beilage vom 26.3.2021
4.
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die
Arbeitszeit
an Werktagen aus, um den
Arbeitnehmern
eine längere zusammenhängende
Freizeit
zu ermöglichen, so kann die ausfallende
Arbeitszeit
innerhalb von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen
eingearbeitet
werden.
Die tägliche
Gesamtarbeitszeit
darf hiedurch nicht über 10 Stunden verlängert werden.
Gemäß § 11 Abs. 5 des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen auch für Jugendliche. In Betrieben, in denen Betriebsräte bestehen, kann über Beginn und Dauer des
Einbringungszeitraumes
eine
anderweitige
betriebliche Vereinbarung getroffen werden.
5.
Die Dauer der Ruhepausen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die
Arbeitszeit
. Die Pausen sind so zu bemessen, dass sie zur Einnahme der
Mahlzeiten
und zur Erholung ausreichen. Bei
Arbeiten
, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, ist den in Wechselschichten beschäftigten
Arbeitnehmern
eine Pause von mindestens einer halben Stunde ohne Lohnabzug zu gewähren.
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
1.
Allgemeines
In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen
Normalarbeitszeit
gemäß § 4 von 39 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
unter Anwendung der jeweiligen
Mitwirkungsrechte
und Zustimmungserfordernisse möglich.
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gültig ab 1.5.2023
Redaktionelle Anmerkungen
Der 2. Satz wurde gestrichen.
Ende
1.
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die
Arbeitszeit
an Werktagen aus, um den
Arbeitnehmern
eine längere zusammenhängende
Freizeit
zu ermöglichen, so kann gem. § 4 Abs. 3 AZG - sofern ein
Einarbeitungszeitraum
von 13 Wochen
überschritten
werden soll - durch Betriebsvereinbarung, bzw. wenn kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung, die Verteilung der ausfallenden
Normalarbeitszeit
auf die Werktage von höchstens 52 Wochen die Ausfalltage einschließenden Wochen geregelt werden.
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gültig ab 1.5.2023
Redaktionelle Anmerkungen
Ziffer 5. wurde gestrichen.
Ende
3.
Für Wochenstunden nach der 40. Stunde bis einschließlich der 45. Stunde gebührt ein
Zeit-
oder Geldzuschlag von 10 Prozent.
8.
Die Vereinbarung gemäß Ziffer 1 hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige
Normalarbeitszeit
festgelegt wird und wie der
Zeitausgleich
in Anspruch genommen wird. Die
Arbeitszeiteinteilung
, die Lage und das Ausmaß der
Normalarbeitszeit
, muss jedem davon betroffenen
Arbeitnehmer
spätestens 1 Woche vor Beginn des
Durchrechnungszeitraumes
bekannt gegeben werden.
Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig und den
Arbeitnehmern
eine Woche vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.
§ 4 D 4 Tage Woche
Die tägliche
Normalarbeitszeit
kann bei regelmäßiger Verteilung der
Gesamtwochenarbeitszeit
auf 4 zusammenhängende Tage durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. An diesen Tagen darf die
Arbeitszeit
durch die Leistung von Überstunden auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden (§ 7 Abs. 6 AZG). Der
arbeitsfreie
Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.
1.
Als Überstunde gilt jede über die festgesetzte tägliche
Normalarbeitszeit
hinausgehende
Arbeitszeit
. Auch bei
Kurzarbeit
ist als Überstunde nur jene
Arbeitszeit
anzusehen, welche über die auf Grundlage der 39-Stunden-Woche festgelegte tägliche
Normalarbeitszeit
hinausgeht.
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
Bei Überstundenleistung ist nach einer ununterbrochenen
Arbeitszeit
von 5 Stunden seit der letzten Ruhepause eine bezahlte
Arbeitspause
von 10 Minuten in die
Arbeitszeit
einzurechnen.
Ende
2.
Überstunden an Werktagen, die in der
Zeit
von 6 bis 20 Uhr geleistet werden, werden mit einem Zuschlag von 50 Prozent entlohnt. Für zwischen 20 und 6 Uhr geleistete Überstunden gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
3.
Sonn- und
Feiertagsarbeit
ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der
Zeit
von 0 bis 24 Uhr geleistete
Arbeit
.
Der
Arbeitgeber
kann, wenn die betrieblichen Verhältnisse es erfordern, die Wochenend- und Feiertagsruhe, im Rahmen des
Arbeitsruhegesetzes
– ARG – verschieben.
Die Wochenendruhe hat spätestens Samstag um 13 Uhr (in Sonderfällen 15 Uhr) zu beginnen, die Feiertagsruhe frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr.
4.
Arbeit
an Sonntagen wird mit einem Zuschlag von 100 Prozent entlohnt.
5.
Kunsttext
Beilage vom 18.3.2020 / gültig ab 1.5.2020
Für die an den gesetzlichen Feiertagen (1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember) ausfallende
Arbeitszeit
ist das regelmäßige Entgelt zu leisten. Als regelmäßiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem
Arbeitnehmer
für die
Arbeit
gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden
Arbeitszeiteinteilung
an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, zu leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre. Bei
Akkordarbeitern
ist das regelmäßige Entgelt nach dem
Durchschnitt
der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter
Arbeit
zu bemessen.
Ende
Wird aufgrund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag
gearbeitet
, so gebührt dem
Arbeitnehmer
außer dem regelmäßigen Entgelt auch noch das auf die geleistete
Arbeit
entfallende Entgelt ohne jeden Zuschlag.
Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete
Arbeit
die für den betreffenden Wochentag festgesetzte
Normalarbeitszeit
, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.
7.
Muss wegen
Schwierigkeiten
in der Stromversorgung oder über behördliche Anordnung die
Normalarbeitszeit
in die Nacht verlegt werden, so gebührt für die in der
Zeit
von 20 bis 6 Uhr geleistete
Arbeit
ein Zuschlag von 25 Prozent.
8.
Grundlage für die Berechnung der hier genannten Zuschläge bildet der Stundenlohn einschließlich eines etwaigen Leistungszuschlages. Bei
Akkordarbeitern
ist der
Durchschnittsverdienst
der letztabgerechneten 13 Wochen zugrunde zu legen.
Im Falle geringerer Beschäftigung kann die
Arbeitszeit
nach Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber
und Betriebsrat bis auf 32 Stunden wöchentlich herabgesetzt werden. In diesen Fällen wird der Lohn nur für die vereinbarte
Kurzarbeit
bezahlt. Zwischen der Bekanntgabe und der Einführung der
Kurzarbeit
muss eine Frist von mindestens sechs
Arbeitstagen
liegen.
§ 7 Allgemeine Lohnbestimmungen
1.
Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der
Lohnzahlungszeitraum
ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des
Arbeitnehmers
.
Die Auszahlung aller Entgelte für den
Lohnzahlungszeitraum
hat so zu erfolgen, dass diese Entgelte bis zum 15. des dem
Lohnzahlungszeitraum
folgenden Monats verfügbar sind. Die Lohnabrechnungsbelege sind den
Arbeitnehmern
sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 15. des dem
Lohnzahlungszeitraum
folgenden Monats in schriftlicher Form auszufolgen. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 3
Arbeitsverfassungsgesetz
kann eine Änderung vorgenommen werden.)
Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Werktag. Fällt der 15. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden
Freitag
.
2.
Bei der Lohnzahlung ist jedem
Arbeitnehmer
eine Lohnabrechnung auszuhändigen, die den Bruttolohn sowie sämtliche Steuern,
Sozialversicherungsbeiträge
und sonstige Abzüge aufweist. Bei zuschlagspflichtiger
Arbeit
ist die Zahl der zusatzpflichtigen Stunden und die Höhe der Zuschläge ersichtlich zu machen.
3.
Arbeitnehmer
im
Zeitlohn
, die vorübergehend mit
Arbeiten
einer niedriger entlohnten
Tätigkeit
beschäftigt werden, sind bis zur Höchstdauer von vier Wochen mit ihrem bisherigen Stundenlohn zu entlohnen, wenn nicht
bereits
vorher im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ihre dauernde Einstufung in eine andere Lohnkategorie erfolgt.
Arbeitnehmer
, die vorübergehend bis zum Höchstausmaß von fünf Stunden je Woche mit
Arbeiten
einer höher entlohnten
Tätigkeit
beschäftigt werden, erhalten für diese
Zeit
ihren bisherigen Stundenlohn
weiter
. Übersteigt die vorübergehende Beschäftigung in der höher entlohnten
Tätigkeitsgruppe
fünf Stunden je Woche, so erhalten sie von der ersten Stunde an den Stundenlohn der höheren Kategorie.
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie gem. § 19c Abs. 1 Z 8 Berufsausbildungsgesetz (Stand Juli 2014) führt zum Entfall dieses Anspruchs.
§ 8 Reiseaufwandsentschädigungen
1.
Begriff der Dienstreise:
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer
zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages an eine
Arbeitsstelle
außerhalb des Dienstortes entsendet wird.
Als Dienstort gilt das Gemeindegebiet (in Wien der Bezirk) in dem die Betriebsstätte des
Arbeitgebers
liegt.
Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Betriebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Betriebsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung. Der
Arbeitgeber
ordnet an, ob die Dienstreise von der Wohnung oder von der Betriebsstätte aus angetreten wird. Im Zweifel ist die Dienstreise von der Betriebsstätte aus anzutreten.
2.
Taggeld:
a)
Bei Dienstreisen im Sinne der Ziffer 1. gebührt dem
Arbeitnehmer
als Aufwandsersatz für den mit der Entsendung verbundenen Mehraufwand ein kalendertägliches Taggeld.
b)
Das Taggeld beträgt
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
Das Taggeld beträgt ab 1. Mai 2024 € 9,85, sofern der
Arbeitnehmer
täglich zu seiner Wohnung zurückkehrt und die Dienstreise länger als 7 Stunden beträgt.
Ende
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gültig ab 1.5.2023
Das Taggeld beträgt € 26,40, sofern der
Arbeitnehmer
nicht täglich zu seiner Wohnung bzw. Betriebsstätte zurückkehrt.
Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht.
Das Taggeld gebührt erstmalig für den Tag der Hinreise und letztmalig für den Tag der Rückreise, unabhängig von der tatsächlichen
Arbeitszeit
. Erfolgt die Abreise nach 12 Uhr bzw. die Rückkunft vor 12 Uhr, so gebührt nur das halbe Taggeld.
Ende
Das Taggeld gebührt erstmalig für den Tag der Hinreise und letztmalig für den Tag der Rückreise, unabhängig von der tatsächlichen
Arbeitszeit
. Erfolgt die Abreise nach 12 Uhr bzw. die Rückkunft vor 12 Uhr, so gebührt nur das halbe Taggeld.
3.
Nächtigungsgeld:
Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes – einschließlich Reisen – eine Nächtigung außer Haus erfordert, oder eine solche angeordnet wird, hat der
Arbeitnehmer
Anspruch auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom
Arbeitgeber
nicht in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht wird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von € 10,- pro Nacht.
Ist der
Arbeitnehmer
nicht in der Lage um diesen Betrag ein zumutbares Quartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssige Mehrausgaben sind hierbei zu vermeiden.
4.
Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tages- und Nächtigungsgeld) entfällt zur Gänze im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens, ebenso bei vorsätzlicher oder grob fahrlässig herbeigeführter Dienstverhinderung bzw.
Arbeitsunfähigkeit
.
Es gebührt kein Taggeld bzw. Nächtigungsgeld, wenn vor
Antritt
der Dienstreise zwischen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
vereinbart wird, dass an Stelle des Taggeldes die Verpflegung beigestellt wird bzw. an Stelle des Nächtigungsgeldes vom
Arbeitgeber
das Quartier zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Teilverpflegung gebührt nur ein aliquoter Teil des Taggeldes.
6.
Heimfahrten:
Bei
Arbeiten
in Entfernungen von mehr als 100 km haben die
Arbeitnehmer
nach jeweils 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung Anspruch auf eine Heimfahrt zum Dienstort.
Wird die
Arbeit
durch Gebührenurlaub, Rückkehr im Falle
Krankheit
oder Wechsel des
Arbeitsortes
, der mit einer Rückkehr an den Dienstort oder Wohnort verbunden ist, unterbrochen, so beginnt die Frist von 4 Wochen jeweils neu zu laufen.
Bei der Heimfahrt gebühren die Fahrkosten für die Hin- und Rückfahrt für das vom
Arbeitgeber
zu bestimmende
Verkehrsmittel
sowie das Taggeld für 2 Kalendertage.
Für die Heimfahrt über 100 km gebührt eine unbezahlte
Freizeit
von 4 Kalendertagen (96 Stunden).
Die für die Fahrt an den Dienstort und zurück benötigte
Reisezeit
wird nicht in die
Freizeit
eingerechnet. Die Fahrkosten gebühren auch dann, wenn der
Arbeitnehmer
nicht zum Dienstort zurückkehrt.
Bei einer Entfernung unter 100 km gebühren nach einer ununterbrochenen
Abwesenheit
vom Dienstort in der Dauer von jeweils 3 Wochen, Fahrtkosten für eine Hin- und Rückreise zum/vom Dienstort, ohne sonstige Vergütung und ohne zusätzliche unbezahlte
Freizeit
.
Die zur An- und Rückreise sowie zu obigen Heimfahrten notwendige
Reisezeit
wird mit dem Stundenlohn vergütet.
7.
Bei Entsendung von
Arbeitnehmern
ins Ausland erhöht sich der Anspruch auf Taggeld gemäß Ziffer 2
lit
. b und Nächtigungsgeld gemäß Ziffer 3 auf die Höhe der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten gem. BGBl II Nr. 434/2001.
Ferner sind mit der Entsendung verbundene Spesen (für Visum oder Beglaubigungen, etc.; nicht jedoch Kosten für einen Reisepass) zu ersetzen.
§ 10 Urlaub
Für den Urlaub der
Arbeitnehmer
gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes 1977 (BGBI. Nr. 390/76), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11 Urlaubszuschuss
1.
Alle
Arbeitnehmer
(alle in diesen Betrieben beschäftigten
Arbeiter
und
Arbeiterinnen
einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge und Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes) erhalten in jedem Kalenderjahr zu ihrem gemäß Urlaubsgesetz gebührenden Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss.
2.
Dieser Urlaubszuschuss beträgt
ab 1.2.2016 |
4 Wochenlöhne |
und ab 1.2.2017 |
4,33 Wochenlöhne. |
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gültig ab 1.5.2023
3.
Der Urlaubszuschuss ist bei
Antritt
des Urlaubes fällig. Der Urlaubszuschuss ist bei einem Verbrauch von mehr als einer Woche Urlaub zwei Wochen vor
Urlaubsantritt
fällig, jedoch spätestens mit dem Junilohn auszuzahlen.
Ende
4.
Wird in einem Kalenderjahr ein Urlaub nicht konsumiert, so ist der Urlaubszuschuss am Ende des Kalenderjahres fällig.
5.
Die Berechnung des Urlaubszuschusses (Wochenlohn) erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.
6.
Zwischen der
Firmenleitung
und dem Betriebsrat (falls kein solcher besteht mit dem
Arbeitnehmer
) können andere
Zahlungsmodalitäten
vereinbart werden. In diesem Fall ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende des Kalenderjahres auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit Lösung des Dienstverhältnisses fällig.
7.
Arbeitnehmer
(Lehrlinge), die während des Kalenderjahres eintreten, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der auf dieses Kalenderjahr entfallenden
Dienstzeit
. Dieser aliquote Teil ist entweder beim
Antritt
eines Urlaubs oder, wenn kein Urlaub konsumiert wird, am Ende des Kalenderjahres fällig.
8.
Arbeitnehmer
(Lehrlinge), deren Dienstverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend ihrer im Kalenderjahr –
Arbeitnehmer
im ersten Dienstjahr jedoch entsprechend ihrer im Dienstjahr – zurückgelegten
Dienstzeit
(je Woche 1/52).
9.
Der Anspruch gemäß Ziffer 2. und 8. entfällt, wenn der
Arbeitnehmer
gemäß § 82 GewO*) (ausgenommen
lit
. h) entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO*)
vorzeitig
austritt
.
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
10.
Arbeitnehmer
(Lehrlinge), die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr
bereits
erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilsmäßig – entsprechend dem Rest des Kalenderjahres – zurückzuzahlen, wenn sie gekündigt werden, selbst kündigen oder nach § 82 GewO (ausgenommen
lit
. h) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund
vorzeitig
austreten.
Ende
11.
Bestehen in Betrieben
bereits
Urlaubszuschüsse oder werden sonstige einmalige Bezüge gewährt, so können sie von der
Firmenleitung
auf den kollektivvertraglichen Urlaubszuschuss angerechnet werden.
Von der Anrechnung sind ausgenommen die Weihnachtsremuneration,
unmittelbar
leistungsabhängige Zahlungen (Prämien) und die Ablösung für Sachbezüge.
*) Für Lehrlinge sind die Bestimmungen des § 15 Berufsausbildungsgesetz (BAG) in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 12 Weihnachtsremuneration
1.
Am 1. Dezember ist allen im Betrieb Beschäftigten (
Arbeiter
und
Arbeiterinnen
einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge und Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes) eine Weihnachtsremuneration für das Kalenderjahr auszubezahlen.
2.
Die Weihnachtsremuneration beträgt
ab 1.2.2016 |
4 Wochenlöhne |
und ab 1.2.2017 |
4,33 Wochenlöhne. |
3.
Die Berechnung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit dem Stundenlohn.
4.
Arbeitnehmer
, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil. Ein Anspruch auf diesen aliquoten Teil besteht jedoch nicht, wenn die Beschäftigung weniger als vier Wochen gedauert hat.
§ 13 Kündigungsfristen
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.
Ende
Kunsttext
Beilage vom 2.4.2019 / gültig ab 1.5.2019
4.
Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.
Ende
A
Wegen
Krankheit
bzw.
Arbeitsunfall
Der Entgeltanspruch bei Erkrankung und
Arbeitsunfall
ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (BGBl. Nr. 399/1974) in der jeweils geltenden Fassung geregelt und anzuwenden.
Kunsttext
Beilage vom 02.04.2019 / gültig ab 01.05.2019
B. Aus anderen Gründen, die eigene Person des
Arbeitnehmers
betreffenden Gründe, insbesondere:
Ende
1.
Der
Arbeitnehmer
hat Anspruch auf zwei freie Tage unter Fortzahlung des Lohnes bei Todesfällen der Eltern (Stiefeltern), des Ehegatten (Lebensgefährten), der Kinder, Stief- oder Pflegekinder.
2.
Der
Arbeitnehmer
hat Anspruch auf einen freien Tag unter Fortzahlung des Lohnes:
a)
Zur Teilnahme an der Beerdigung der unter Ziffer 1 genannten Angehörigen, ferner bei Beerdigung der Geschwister und Schwiegereltern sowie sonstiger
Familienmitglieder
.
b)
Bei eigener Eheschließung.
c)
Bei Entbindung der Ehefrau bzw. der Lebensgefährtin.
d)
Bei plötzlicher schwerer Erkrankung der in der Hausgemeinschaft lebenden
Familienmitglieder
,
insoweit
der Arzt bestätigt, dass die
Anwesenheit
zur vorläufigen Pflege erforderlich ist.
e)
Bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, einmal innerhalb des Kalenderjahres.
Kunsttext
Beilage vom 02.04.2019 / gültig ab 01.05.2019
3.
Der
Arbeitnehmer
hat Anspruch auf
Weiterzahlung
seines Lohnes für die tatsächlich zur Erledigung seiner
Angelegenheiten
benötigten
Zeit
, im Einzelfalle jedoch höchstens bis zur Dauer der regelmäßigen täglichen
Arbeitszeit
am Tage der Verhinderung:
a)
Bei Besuch des Arztes (ambulatorische Behandlung), sofern die Behandlung nachweislich nur während der
Arbeitszeit
erfolgen kann.
b)
Bei Vorladungen zu Gerichten oder sonstigen Behörden, möglichst gegen vorherige Beibringung der Ladung, sofern keine Entschädigung vom Gericht bezahlt wird und der
Arbeitnehmer
nicht als Beschuldigter oder als Partei in einem Zivilprozess geladen ist. Bei Vorladung zur Musterung. Bei Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes.
c)
Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen,
insoweit
sie im Einverständnis mit dem
Arbeitgeber
erfolgt.
d)
Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung gebührt einmalig bezahlte
Freizeit
für die notwendige
Zeit
; maximal ein
Arbeitstag
.
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
e)
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem
Vorbereitungskurs
für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte
Freizeit
für einen
Arbeitstag
.
Ende
3a.
Lehrlinge erhalten für den ersten
Antritt
zur Führerscheinprüfung der Klasse B bezahlte
Freizeit
für die erforderliche
Zeit
; maximal einen
Arbeitstag
.
Ende
C. Aus Gründen, die nicht die Person des
Arbeitnehmers
betreffen
1.
Ist der
Arbeitnehmer
zur Leistung der Dienste
bereit
, so behält er bei
Arbeitsausfällen
infolge Betriebsstörung (Maschinenschaden u. a.) auch wenn er nicht zu anderen
Arbeiten
im Betrieb herangezogen werden kann, den Anspruch auf den vollen Lohn für den Tag, an dem die Betriebsstörung eingetreten ist und für die beiden darauf folgenden
Arbeitstage
. Dauert der durch die Betriebsstörung verursachte
Arbeitsausfall
länger, so gebührt bei Verzicht auf die
Betriebsanwesenheit
für die restliche
Zeit
nur der halbe Lohn. Ordnet der
Arbeitgeber
die
Anwesenheit
im Betrieb an, so gebührt der volle Lohn.
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
Ende
§ 17 Verwirkung von Ansprüchen
1.
Der
Arbeitnehmer
ist zu sofortiger Nachprüfung des ausgezahlten Lohnbetrages verpflichtet. Stimmt der Geldbetrag mit dem Lohnnachweis nicht überein, so hat der
Arbeitnehmer
dies unverzüglich dem Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen müssen nicht berücksichtigt werden.
2.
Alle Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis
müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Monaten nach
Fälligkeit
geltend gemacht werden. Als
Fälligkeitstag
gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in der die den Anspruch begründenden
Arbeiten
geleistet wurden.
4.
Werden die Ansprüche innerhalb der genannten Frist
rechtzeitig
, aber erfolglos geltend gemacht, so sind sie innerhalb von 6 Monaten seit der ersten Geltendmachung gerichtlich anhängig zu machen, widrigenfalls sie verwirkt sind.
§ 19 Lohnordnung
Die Lohnordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet, ist als Beilage angeschlossen.
Mit der Beilegung von
Gesamtstreitigkeiten
, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein
paritätisch
aus Vertretern der
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
zusammengesetzter Schlichtungsausschuss zu befassen. Die
Tätigkeit
dieses Ausschusses erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, seine Zusammensetzung wird fallweise unter Bedachtnahme auf die Art des
Streitfalles
vorgenommen.
§ 21 Schlussbestimmungen
2.
Bestehende, für die
Arbeitnehmer
günstigere Vereinbarungen bleiben unberührt.
Wien, 20. November 2015
Bundesinnung der Maler und Tapezierer
|
Erwin Wieland
|
Mag. Franz-Stefan Huemer
|
Bundesinnungsmeister |
Bundesinnungsgeschäftsführer |
Manfred Judex
|
Bundesinnungsmeister-Stellvertreter |
(Bundesinnungsmeister der Berufsgruppe der Tapezierer) |
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft Bau-Holz
|
Abg. z. NR Josef
Muchitsch
|
Mag. Herbert Aufner
|
Bundesvorsitzender
|
Bundesgeschäftsführer |