Kollektivvertrag
betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahungs- und
Genußmittelindustrie
Österreichs,
Verband der Obst- und Gemüseverwertungs- und Tiefkühlindustrie,
1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und
Genußmittelarbeiter
, 1080 Wien, Albertgasse 35.
1)
Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
beträgt ab 1. 1. 1987 38,5 Stunden.
Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und
Genußmittelindustrie
vom 29.3.1963, i.d.F. 1.1.1984, sinngemäß anzuwenden.
2)
Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende
Arbeitszeitverkürzung
kann zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.
3)
Während einer Periode von maximal 26 zusammenhängenden Wochen (Saison) innerhalb eines Kalenderjahres kann die
Arbeitszeit
bis zu 40 Stunden pro Woche ausgedehnt werden und für die
Differenzzeit
von 38,5 Stunden bis 40 Stunden pro Woche
Zeitausgleich
im Verhältnis 1 : 1 vereinbart werden. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen.
Durch diese
Arbeitsleistung
darf die tägliche
Normalarbeitszeit
von 9 Stunden nicht
überschritten
werden.
Die Vereinbarung über die Lage der maximal 26 zusammenhängenden Wochen erfolgt durch Betriebsvereinbarung zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat bzw. für Betriebe, in denen kein Betriebsrat errichtet ist zwischen
Betriebsleitung
und jedem
Arbeitnehmer
schriftlich vor Beginn des Kalenderjahres. Diesfall sind Beginn und Ende der Saison (maximal 26 Wochen) den Kollektivvertragspartner bei sonstiger
Unwirksamkeit
zur Kenntnis zu bringen. Ausgenommen sind
Arbeitnehmer
, die während des Kalenderjahres eintreten.
Die Lage des
Zeitausgleiches
ist durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Eine davon abweichende individuelle Vereinbarung des
Zeitausgleiches
im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
ist möglich, jedoch ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der
Zeitausgleich
schriftlich mit jedem
Arbeitnehmer
festzulegen.
Die Vereinbarung über die Abgeltung der
Differenzzeit
in Form von
Zeitausgleich
oder auch in Form von Normalstundenbezahlung erfolgt durch Betriebsvereinbarung zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat bzw. in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich zwischen
Betriebsleitung
und jedem
Arbeitnehmer
.
Wird
Zeitausgleich
vereinbart, so hat dieser tunlichst in Form von ganzen Tagen bis zum 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird Normalstundenbezahlung vereinbart, so hat die Auszahlung im Monat nach der
Mehrarbeit
bzw. im nächsten
Abrechnungszeitraum
zu erfolgen. Sind nach dem 15. Jänner noch
Zeitausgleichsstunden
offen, werden diese wie Überstunden abgegolten.
4)
Abweichend von Punkt 3 kann
mittels
Betriebsvereinbarung innerhalb eines
Zeitraumes
von maximal 6 Wochen für die Leistung von 38,5 Stunden bis 40 Stunden pro Woche
Zeitausgleich
im Verhältnis 1 : 1 in Form von ganzen Tagen vereinbart werden. Nicht ausgeglichene Mehrstunden sind am Ende des maximal
6-Wochenzeitraumes
wie Überstunden abzugelten.
6)
Als Überstunde gilt jede
Arbeitszeit
, welche außerhalb der aufgrund der Punkte 1, 3, 4 und 5 festgelegten
Arbeitszeit
liegt. Davon ausgenommen sind die Fälle der
Einarbeitung
gemäß § 4 Abs. 3
Arbeitszeitgesetz
. Geleistete Mehrstunden gemäß Punkt 3, 4 und 5 werden auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet.
7)
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
vorzeitigen
Austritt
ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgeglichenen Mehrstunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.
Sollte durch einen im voraus konsumierten
Zeitausgleich
im Verhältnis zur geleisteten
Arbeit
Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch
vorzeitigen
Austritt
ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Dienstnehmer den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten.
III. Wochenlöhne
1)
Die Wochenlöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der
Arbeitszeitverkürzung
unverändert. Der Divisor für die
Ermittlung
der Normalstunde beträgt 38,5, der für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie für die Berechnung des Feiertagszuschlages 35,5.