A. Vertragschließende und Geltung
§ 2. Geltungsbereich
(1)
Der Kollektivvertrag gilt
a)
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
c)
persönlich:
für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden
Arbeitnehmer*innen
sowie für kaufmännische und technische Lehrlinge.
(2)
Dieser Kollektivvertrag gilt nicht:
§ 3. Geltungsdauer
(1)
Der Kollektivvertrag
tritt
mit
1. April 2021
in Kraft.
(2)
Dieser Rahmenkollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)
Die aus diesem Rahmenkollektivvertrag resultierenden
-
a)
Gehaltsverträge
-
b)
Gehaltsordnungen
-
c)
Lehrlingseinkommen
-
d)
Zusatzkollektivverträge - sofern in diesen selbst keine Kündigungsbestimmungen geregelt sind
-
e)
sonstige Vereinbarungen (zB Empfehlungen, gemeinsame Erklärungen)sowie die
-
f)
Bestimmungen über die Höhe des
Nachtarbeitszuschlages
(§ 7)
können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die Frist beginnt mit Zustellung des eingeschriebenen Briefes zu laufen.
(4)
Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen über die Erneuerung beziehungsweise Abänderung des jeweils gekündigten Kollektivvertrages geführt werden.
(5)
Mit Inkrafttreten dieses Rahmenkollektivvertrages treten alle vor dem 1. April 2021, zwischen der Bundessparte Industrie sowie dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
und deren Vorgängerorganisationen
einerseits
und der Gewerkschaft GPA und deren Vorgängerorganisationen
andererseits
abgeschlossenen Kollektivverträge, für die dem Geltungsbereich dieses Rahmenkollektivvertrags unterliegenden Betriebe und
Arbeitnehmer*innen
, mit Ausnahme der anschließend in Abs 6 ausdrücklich aufgezählten Kollektivverträge, außer Kraft.
(6)
Weiter
, für die dem Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags unterliegenden Betriebe und
Arbeitnehmer*innen
, gelten:
a)
Sämtliche am 31. März 2021 geltende
Gehaltsverträge und Gehaltsordnungen
sowie Diäten- und Zulagensätze, die im Rahmen von Gehaltsverhandlungen abgeschlossen wurden und auf diesem Rahmenkollektivvertrag basieren.
b)
Sämtliche am 31. März 2021 geltende
§ 12a Kollektivverträge, sowie
die diesbezügliche gemeinsame Erklärung vom 25. Juli 2000 zum Begriff
c)
Der Zusatzkollektivvertrag vom 5. November 2020 (in der jeweils gültigen Fassung) für die Angestellten der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
über
Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen für Inlandsdienstreisen
.
d)
Kollektivvertrag vom 30. April 2014 über
Dienstreisen am Dienstort
.
e)
Der Zusatzkollektivvertrag vom 12. Dezember 1990 (in der jeweils gültigen Fassung), über die
Entsendung zu Auslandsdienstreisen.
f)
Der Zusatzkollektivvertrag vom 7. November 1983 (in der jeweils gültigen Fassung), über die
Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen
.
g)
Kollektivvertrag vom 31. Oktober 1991 betreffend
(in der jeweils gültigen Fassung).
h)
Der Kollektivvertrag vom 1. Juli 1958 (in der jeweils gültigen Fassung) für die
Arbeitnehmer*innen
der
Vereinigten Eisfabriken und Kühlhallen
, Wien 20, betreffend
Erschwerniszulagen
.
Brauereien
i)
Zusatzkollektivvertrag vom 12. November 1985 (in der jeweils gültigen Fassung) für die
Angestellten der österreichischen Brauereien
.
j)
Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der österreichischen Brauereien vom 27. November 2020 bezüglich
Trennungsentschädigung
.
k)
Kollektivvertrag der österreichischen Brauereien vom 13. Oktober 2015 bezüglich
l)
Kollektivvertrag der österreichischen Brauereien vom 2. Dezember 1999 bezüglich der
Ergänzung des § 3 Reisegebühr
.
m)
Zusatzkollektivvertrag der österreichischen Brauereien vom 27. November 2018 bezüglich
Überstunden im Sinne § 7 Abs 1 AZG
.
Fleischwarenindustrie
n)
Kollektivvertrag der Fleischwarenindustrie vom 18. November 1997 betreffend
o)
Zusatzkollektivvertrag der Fleischwarenindustrie vom 28. Juni 1990 für
.
Großbäcker
p)
Kollektivvertrag der österreichischen Großbäcker vom 20. November 1998 betreffend
Arbeitsleistungen
am
8. Dezember
.
q)
Zusatzkollektivvertrag der österreichischen Großbäcker vom 18. Dezember 2019 betreffend die Angestellten in den Verkaufsstellen, deren
Arbeitsverhältnis
nach dem 31.5.2015 begonnen hat.
r)
Zusatzkollektivvertrag der österreichischen Großbäcker vom 18. Dezember 2019 betreffend die Angestellten in den Verkaufsstellen, deren
Arbeitsverhältnis
vor dem 1.6.2015 begonnen hat.
Milch
s)
Der Zusatzkollektivvertrag vom 29. April 1958 (in der jeweils gültigen Fassung) für die Angestellten der dem Verband der Milchindustrie angehörenden Wiener Molkereibetriebe, betreffend Zusatzregelung für Sonn- und
Feiertagsarbeit
.
t)
Zusatzkollektivvertrag der Milchindustrie vom 30. Jänner 2019 über die Anrechnung von
Karenzzeiten
.
u)
Zusatzkollektivvertrag der Milchindustrie vom 1. Jänner 2019 betreffend Ferialaushilfen.
v)
Zusatzkollektivvertrag der Milchindustrie vom 30. Jänner 2019 über den Fahrtkostenersatz für Lehrlinge.
w)
Zusatzkollektivvertrag der Milchindustrie vom 5. November 2019 über die Umwandlung des Jubiläumsgeldes in
Freizeit
Zuckerindustrie
x)
Zusatzkollektivvertrag der Zuckerindustrie
vom 29. August 2014 (in der jeweils gültigen Fassung).
y)
Kollektivvertrag der Zuckerindustrie vom 26. September 2002 (in der jeweils gültigen Fassung) bezüglich
Kampagneangestellte
.
z)
Kollektivvertrag der Zuckerindustrie vom 6. September 2013 (in der jeweils gültigen Fassung) betreffend
Dienstreisen
.
aa)
Kollektivvertrag der Zuckerindustrie vom 17. Jänner 2000 betreffend
Fahrtkostenersatz für Lehrlinge.
bb)
Kollektivvertrag der Zuckerindustrie vom 21. September 1998 betreffend
.
cc)
Kollektivvertrag der Zuckerindustrie vom 9. September 2020 (in der jeweils gültigen Fassung) betreffend einer
Zulage III
.
dd)
Empfehlung der Zuckerindustrie vom 9. September 2020 (in der jeweils gültigen Fassung) betreffend einer
Treueprämie
.
ee)
Zusatzkollektivvertrag der Zuckerindustrie vom 9. November 2011 bezüglich
Ferialpraktikant/innen.
ff)
Kollektivvertrag der Zuckerindustrie vom 6. September 2013 bezüglich
Jubiläumszuwendungen.
§ 4. Grundsätzliches
Schlichtung von
Gesamtstreitigkeiten
(3)
Mit der Beilegung von
Gesamtstreitigkeiten
, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich ein
paritätischer
, aus je drei Vertretern der vertragsschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen
Mitglieder
tunlichst dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
(1)
Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge – egal ob kollektivvertragliche oder gesetzliche – schließt der höchste Zuschlag alle anderen aus (siehe auch Beispielsrechnungen im Anhang II).
(2)
Deckungsrechnung
: Wird aus
Zweckmäßigkeitsgründen
ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, dass sie der
durchschnittlich
im Jahr geleisteten Überstundenanzahl entspricht, wobei die entsprechenden Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.
(3)
Frist zur Geltendmachung
: Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschläge im Sinne dieses
Abschnittes
B müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der in Betracht kommenden
Arbeitsleistung
bei der/beim
Arbeitgeber*in
schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Im Falle einer Pauschalabgeltung von Überstunden
tritt
an die Stelle des Tages der in Betracht kommenden
Arbeitsleistung
das Ende des für die
Ermittlung
der
durchschnittlichen
Überstundenzahl maßgeblichen
Betrachtungszeitraumes
. Besteht kein solcher, so ist dies das Ende des Kalenderjahres, in dem die Überstundenleistung erbracht wurde.
(1)
Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
beträgt ohne der Pausen 38,5 Stunden.
Der Normalstundenteiler für das Monatsgrundgehalt ist 167.
(2)
Abweichend von Absatz 1 beträgt für die
Mitgliedsbetriebe
folgender Verbände die wöchentliche
Normalarbeitszeit
ausschließlich der Pausen 38 Stunden:
Der Normalstundenteiler für das Monatsgrundgehalt ist 164.
(4)
Die Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen
Arbeitszeit
sowie die Lage der Pausen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen – insbesondere
Arbeitszeitgesetz
und
Arbeitsverfassungsgesetz
– festzulegen.
(5)
Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere
Arbeitszeit
erforderlich ist, hat die
Arbeitszeit
an Samstagen um 13 Uhr zu enden.
(2)
Gewährt ein Kollektivvertrag oder Branchenanhang den
Arbeiter*innen
einer Unterbranche (zB Süßwarenindustrie) in der
Zeit
von 20:00 bis 22:00 Uhr einen Nachtzuschlag oder Nachtschichtzuschlag, so ist auch den zu
Arbeitertätigkeiten
herangezogenen
Arbeitnehmer*innen
der betreffenden Unterbranche (zB Süßwarenindustrie) dieser zu gewähren.
(Abs 2 idF 1. November 2022)
(4)
Handelt es sich bei der in der
Nachtzeit
geleisteten
Arbeit
um
Schichtarbeit
im Sinne des § 10 gebührt anstelle des Nachtzuschlages ein Nachtschichtzuschlag in der Höhe von 30 %.
(5)
Sowohl der Nachtzuschlag als auch der Nachtschichtzuschlag berechnet sich auf Basis des Normalstundenteilers (167 bzw 164).
Diese Regelung gilt nur für jene
Arbeitnehmer*innen
, die verpflichtet sind die
Arbeitskleidung
im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):
(2)
Können
Umziehzeiten
nicht in der
Normalarbeitszeit
untergebracht werden gilt:
a)
Als Ersatz/Abgeltung für die
Umziehzeiten
sind pro Schicht/
Arbeitstag
bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
b)
Bereits
bestehende
freiwillig
gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.
c)
Können
Umziehzeiten
nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw der verbleibende Teil auf ein
Zeitkonto
zu buchen.
Die auf diesem
Zeitkonto
gebuchten
Zeiten
sind innerhalb eines zwölfmonatigen
Durchrechnungszeitraumes
, im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber*in
und
Arbeitnehmer*in
, durch
Zeitausgleich
1 : 1 auszugleichen.
Ist ein
Zeitausgleich
nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem
Zeitkonto
spätestens am Ende eines zwölfmonatigen
Durchrechnungszeitraumes
durch Bezahlung 1 : 1 auszugleichen.
Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (zB 144) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundgehalt / Überstundenteiler (zB 144) × auszuzahlende Stunden
€ 1.670,00 / 144 × 30 Stunden = € 347,92
Ausschließlich im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber*in
und
Arbeitnehmer*in
können am Ende des
Durchrechnungszeitraumes
diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in
Zeitausgleich
oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes
Zeitkonto
übertragen werden.
Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (zB 144) aufzuwerten und mit einem 25%igen
Mehrarbeitszuschlag
zu versehen.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundgehalt / Überstundenteiler (zB 144) + 25 % × zu übertragenden Stunden
[(€ 1.670,00 / 144) + 25 %)] × 30 Stunden = € 434,90
Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine
weitere
Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.
Der zwölfmonatige
Durchrechnungszeitraum
kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der
Durchrechnungszeitraum
mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres.
(3)
Details zu den Absätzen 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
§ 9. Durchrechnung der kollektivvertraglichen
Mehrarbeit
(38 bzw 38,5 bis 40 Stunden)
(1)
Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
gemäß § 6 kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die
Differenzzeit
von der 38. bzw 38,5. bis zur 40. Stunden pro Woche, in einem
Durchrechnungszeitraum
gemäß Abs 3,
Freizeitausgleich
im Verhältnis 1 : 1 vereinbart wird. Zuschläge wie Nachtzuschläge und Nachtschichtzuschläge sind zu bezahlen.
(4)
Der
Zeitausgleich
soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.
(9)
Als Überstunde gilt nur jene Mehrleistung, die über die Bestimmungen der Abs 1 und 2 hinausgeht.
(1)
Dieser Paragraf gilt nur für
Arbeitnehmer*innen
, die im Produktionsbereich und damit im
unmittelbaren
Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind.
(2)
Bei
Arbeiten
, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierliche Betriebe bzw Betriebsabteilungen), sowie bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben bzw Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstellen, dass innerhalb des Schichtturnus die wöchentliche
Normalarbeitszeit
38 bzw 38,5 Stunden, im Sinne des § 6 Abs 1 bzw 2,
durchschnittlich
nicht
überschreitet
. Mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehende Regelungen über
Sonntagsarbeit
bleiben unberührt. Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
(3)
Bei mehrschichtiger
Arbeitsweise
ist ein Schichtplan zu erstellen. In Betrieben mit Betriebsrat ist über den Schichtplan eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 ArbVG abzuschließen. Innerhalb dieser mehrschichtigen
Arbeitsweise
darf entweder
(4)
Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die wöchentliche
Normalarbeitszeit
in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.
§ 11. Viertagewoche
Die tägliche
Normalarbeitszeit
kann außer in den gesetzlich vorgesehen Fällen 10 Stunden betragen, wenn die gesamte
Wochenarbeitszeit
regelmäßig auf vier Tage verteilt wird.
Teilzeitmehrarbeit
(3)
Durch schriftliche Einzelvereinbarung oder durch Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass anstelle der gesetzlichen
Mehrzeitregelung
–
zurzeit
§ 19d AZG – die
Teilzeitarbeit
gemäß der nachfolgenden Absätze 4 bis 7 gehandhabt und abgerechnet wird. Eine solche Vereinbarung muss im Vorhinein (nicht rückwirkend) abgeschlossen werden.
(9)
Berechnung des Mindestgehaltes für
teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer*innen
Bei
teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer*innen
, soweit sie diesem Rahmenkollektivvertrag unterliegen, ist das bei voller kollektivvertraglicher
Normalarbeitszeit
zustehende kollektivvertragliche Mindestgehalt durch den für den jeweiligen Fachverbandsbereich geltenden Teiler für die Normalstunde zu teilen und dann der so
ermittelte
Wert mit jener Zahl zu multiplizieren, die sich aus der vereinbarten Stundenzahl (Monatsstunden, Wochenstunden × 4,33) ergibt.
BERECHNUNGSBEISPIELE:
Bei 38,5 Stundenwoche:
Teilzeitbeschäftigte
/r mit 20 Stunden in der Woche:
Monatsgrundgehalt
Vollzeit
€ 2.000,00 : 167 (Normalstundenteiler) =
= 11,98 × 20 (Wochenstunden) × 4,33 (Wochen im Monat) =
= € 1.037,47
Bei 38 Stundenwoche:
Teilzeitbeschäftigte
/r mit 20 Stunden in der Woche:
Monatsgrundgehalt
Vollzeit
€ 2.000,00 : 164 (Normalstundenteiler) =
= 12,20 × 20 (Wochenstunden) × 4,33 (Wochen im Monat) =
= € 1.056,52
(11)
Berechnung der Grundvergütung bei
Teilzeitbeschäftigung
Vereinbarter Monatsgehalt der
Teilzeitbeschäftigung
/ 4,33 / vereinbarte Wochenstunden => Ergebnis × Faktor 1,16 => Grundvergütung.
Damit ist das 13. und 14. Monatsgehalt abgegolten. Eine
weitere
diesbezügliche Abgeltung, wie zum Beispiel durch eine
Durchschnittsberechnung
der geleisteten Überstunden erfolgt nicht.
Dieser Paragraf gilt nur für
Arbeitnehmer*innen
, die im Produktionsbereich und damit im
unmittelbaren
Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind.
(2)
Das Ausmaß und die Lage der
Arbeitszeit
in den einzelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung – bzw schriftlichen Einzelvereinbarung – nach
Möglichkeit
für den gesamten
Durchrechnungszeitraum
festzulegen. Abweichungen von der so in den einzelnen Wochen festgelegten
Normalarbeitszeit
sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat – bzw wenn kein Betriebsrat besteht, mit dem/der betroffenen
Arbeitnehmer*in
festzulegen.
(3)
Für Wochenstunden ab 41. bis einschließlich der 45. geleisteten Wochenstunde gebührt ein Geld- oder
Zeitzuschlag
von 15 %, welcher immer von der Normalstunde berechnet wird.
(1)
Wird zwischen
Arbeitgeber*in
und
Arbeitnehmer*in
vereinbart,
Altersteilzeit
im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b AMSG (idF BGBl I 101/2000 bzw 71/2003) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen auf laufende
Altersteilzeitvereinbarungen
anzuwenden sind. Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem 1.12.2000 abgeschlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner früher abgeschlossener
Altersteilzeitvereinbarungen
dies bis längstens 31.3.2001 vereinbart haben.
(2)
Durchführungsbestimmungen
c)
Eine bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
zustehende Abfertigung ist auf der Grundlage der
Arbeitszeit
vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt-Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der
Arbeitszeit
geleistet wurden.
(4)
Empfehlungen:
Die Kollektivvertragspartner empfehlen:
a)
Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Versorgung möglichst vermeidet.
c)
Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Vollbeschäftigung während der
Laufzeit
der Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den
Arbeitgeber*innen
dadurch keine Pflicht zur Rückzahlung der
bereits
auf Grund der
Altersteilzeit
erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
(1)
Berechnungsgrundlage von Überstunden
In die Berechnungsgrundlage für die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge sind jene
weiteren
– nicht aber die durch Kollektivvertrag normierten – Gehaltsbestandteile, die unter anderen begrifflichen Bezeichnungen dauernd für die
Normalarbeitszeit
bezahlt werden, einzubeziehen.
Diese Regelung gilt nicht für die Verbände Milchindustrie und Zuckerindustrie (diese hat eine eigene Regelung im Zusatzkollektivvertrag).
(2)
11. und 12.
Arbeitsstunde
am Tag
a)
Vor der Leistung einer 11. und 12.
Arbeitsstunde
am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
b)
Vor der Leistung einer 11.
Arbeitsstunde
am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.
c)
Vor der Leistung einer 12.
Arbeitsstunde
am Tag ist, wenn diese eine ausdrücklich angeordnete 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.
d)
An Stelle der bezahlten Pause von 10 Minuten, im Sinn der
lit
b. und c, kann über Betriebsvereinbarung eine andere Art der Abgeltung vereinbart werden.
(3)
Der Absatz 2 gilt nicht für den Verband der Brauindustrie und nicht für den Verband der Milchindustrie.
(1)
Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete
Arbeitsstunde
, durch die das Ausmaß der wöchentlichen und tägliche
Normalarbeitszeit
unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 6 bis 15
überschritten
wird.
Überstundenteiler:
(3)
Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge ist 1/144 des Monatsgrundgehaltes.
Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstundenentlohnung berücksichtigt.
(4)
Für die
Mitgliedsbetriebe
folgender Verbände ist die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge 1/142,5 des Monatsgrundgehaltes:
Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstundenentlohnung berücksichtigt.
(5)
Ohne Schichtbetrieb:
Für Überstunden, die nicht in die
Zeit
von 20 bis 6 Uhr fallen gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Fallen die Überstunden in die
Zeit
von
20 bis 6 Uhr
, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
(6)
Im Schichtbetrieb:
Für Überstunden, die nicht in die
Zeit
von 22 bis 6 Uhr fallen gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Fallen die Überstunden in die
Zeit
von
22 bis 6 Uhr
, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
Wird den
ArbeiterInnen
in der
Zeit
von 20:00 bis 22:00 Uhr ein allenfalls kollektivvertraglich gebührende Nacht- bzw Schichtzulagen gewährt, so ist auch den zu diesen
Arbeiten
herangezogenen
Arbeitnehmer*innen
dieser zu gewähren.
(7)
Wird die/der
Arbeitnehmer*in
nach dem Verlassen seiner Betriebsstätte zur Leistung von Überstunden zu dieser zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten.
(1)
Arbeit
an Sonntagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
NORMALARBEITSZEIT
am Sonntag:
(2)
Für
Sonntagsarbeit
, die im Rahmen der wöchentlichen
geleistet wird, gebührt für die
Zeit
-
a)
zwischen 6:00 und 20:00 ein Sonntagszuschlag von 100 %
-
b)
zwischen 20:00 und 6:00 ein Sonntagsnachtzuschlag von 150 %,
zum Monatsgrundgehalt.
ÜBERSTUNDEN am Sonntag:
(5)
Für
Sonntagsarbeit
, durch die das Ausmaß der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
überschritten
wird, gebührt für die
Zeit
-
a)
zwischen 6:00 und 20:00 eine
Überstundengrundvergütung
mit einem Sonntagsüberstundenzuschlag von 100 Prozent
-
b)
zwischen 20:00 und 6:00 eine
Überstundengrundvergütung
mit Sonntagsüberstundennachtzuschlag von 150 %, zum Monatsgrundgehalt.
(6)
Grundlage für die Berechnung der Zuschläge für
Sonntagsarbeit
ist 1/144 des Monatsgrundgehaltes.
Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der
Sonntagsarbeit
berücksichtigt.
(7)
Für die
Mitgliedsbetriebe
folgender Verbände ist die Grundlage für die Berechnung der Zuschläge für
Sonntagsarbeit
1/142,5 des Monatsgrundgehaltes:
Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der
Sonntagsarbeit
berücksichtigt.
Dieser Paragraf gilt nur für
Arbeitnehmer*innen
, die im Produktionsbereich und damit im
unmittelbaren
Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind.
1)
Arbeit
an Sonntagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
ÜBERSTUNDEN am Sonntag:
6)
Für
Sonntagsarbeit
OHNE Schichtbetrieb, durch die das Ausmaß der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
überschritten
wird, gebührt
-
a)
für die ersten sieben Stunden zwischen 6:00 und 20:00 eine
Überstundengrundvergütung
mit einem Sonntagsüberstundenzuschlag von 100 Prozent, für jede
weitere
Stunde zwischen 6:00 und 20:00 eine
Überstundengrundvergütung
mit einem Sonntagsüberstundenzuschlag von 150 Prozent.
-
b)
für die
Zeit
zwischen 20:00 und 6:00 eine
Überstundengrundvergütung
mit Sonntagsüberstundennachtzuschlag von 150 %, zum Monatsgrundgehalt.
7)
Für
Sonntagsarbeit
MIT Schichtbetrieb, durch die das Ausmaß der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
überschritten
wird, gebührt
-
a)
für die ersten sieben Stunden zwischen 6:00 und 22:00 eine
Überstundengrundvergütung
mit einem Sonntagsüberstundenzuschlag von 100 Prozent, für jede
weitere
Stunde zwischen 6:00 und 22:00 eine
Überstundengrundvergütung
mit einem Sonntagsüberstundenzuschlag von 150 Prozent.
-
b)
für die
Zeit
zwischen 22:00 und 6:00 eine
Überstundengrundvergütung
mit Sonntagsüberstundennachtzuschlag von 150 %, zum Monatsgrundgehalt.
(8)
Grundlage für die Berechnung der Zuschläge für
Sonntagsarbeit
ist 1/144 des Monatsgrundgehaltes.
Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der
Sonntagsarbeit
berücksichtigt.
(9)
Für die
Mitgliedsbetriebe
folgender Verbände ist die Grundlage für die Berechnung der Zuschläge für
Sonntagsarbeit
1/142,5 des Monatsgrundgehaltes:
Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der
Sonntagsarbeit
berücksichtigt.
(1)
Arbeit
an Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
NORMALARBEITSZEIT
mit und ohne Schichtbetrieb am Feiertag:
(2)
Für die
Arbeit
an einem gesetzlichen Feiertag gebührt neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede geleistete
Arbeitsstunde
zwischen 6:00 und 22:00 Uhr 1/144 des Monatsgrundgehaltes.
(3)
Für die
Arbeit
an einem gesetzlichen Feiertag gebührt neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede geleistete
Arbeitsstunde
zwischen 22:00 und 6:00 Uhr 2/144 des Monatsgrundgehaltes.
(4)
Für die
Mitgliedsbetriebe
folgender Verbände
gelten die Absätze 2 und 3 mit dem Teiler 142,5 (anstatt des Teilers 144).
ÜBERSTUNDEN mit und ohne Schichtbetrieb an Feiertagen:
(5)
Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete
Arbeit
die für den betreffenden Wochentag festgesetzte
Normalarbeitszeit
, so gebührt für diese Überstunden zwischen 6:00 und 22:00 Uhr 1/144 des Monatsgrundgehaltes mit einem Zuschlag von 100 Prozent.
(6)
Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete
Arbeit
die für den betreffenden Wochentag festgesetzte
Normalarbeitszeit
, so gebührt für diese Überstunden zwischen 22:00 und 6:00 Uhr 1/144 des Monatsgrundgehaltes mit einem Zuschlag von 150 Prozent.
(7)
Für die
Mitgliedsbetriebe
folgender Verbände ist die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge für
Feiertagsarbeit
gemäß Absatz 5 und 6, 1/142,5 des Monatsgrundgehaltes:
(8)
Mit der Festsetzung der Berechnungsgrundlagen gemäß Absatz 2 bis 7 sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der
Sonntagsarbeit
berücksichtigt.
§ 22. 24. und 31. Dezember
(2)
Für die am 24. und 31. Dezember infolge des obigen Frühschlusses entfallenden
Arbeitsstunden
erfolgt kein Gehaltsabzug.
(3)
Arbeitnehmer*innen
, deren
Arbeitszeit
am 24. und 31. Dezember gemäß Absatz 1 erster Satz um 12 Uhr zu enden hätte, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten
Normalarbeitszeit
geleistete
Arbeitsstunde
ein Überstundenzuschlag von 100 Prozent ohne Grundvergütung.
(4)
Jene
Arbeitnehmer*innen
, die gemäß Absatz 1
zweiter
Satz im Produktionsbereich und damit im
unmittelbaren
Zusammenhang stehenden Abteilungen (zB: Labor, Lager, usw) tätig sind gebührt für jede am 24. und 31. Dezember, nach 12 Uhr, aber im Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzten
Normalarbeitstag
geleistete
Arbeitsstunde
ein Überstundenzuschlag von 50 Prozent ohne Grundvergütung.
(5)
Wird am 24. und 31. Dezember über die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetzte
Normalarbeitszeit
hinaus
gearbeitet
, so gebühren für solche Überstunden die Überstundengrundvergütung und ein 100%iger Überstundenzuschlag.
(6)
Wird sowohl für den 24. Als auch für den 31. Dezember Urlaub vereinbart, so sind beide Tage insgesamt mit einem Urlaubstag zu bewerten. Wird nur an einem der beiden Tage Urlaub in Anspruch genommen, so ist er gemäß Urlaubsgesetz (UrlG), BGBl 1976/390 idgF mit einem Urlaubstag zu verrechnen.
(1)
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem
Eintritt
nachstehender persönlichen
Angelegenheiten
ist jeder/jedem
Arbeitnehmer*in
eine
Freizeit
ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:
a) |
bei eigener Eheschließung oder Eintragung iS des EPG |
3 Tage |
b) |
bei Wohnungswechsel im Falle eines
bereits
bestehenden eigenen Haushaltes oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushaltes |
2 Tage |
c) |
bei Niederkunft der Ehefrau beziehungsweise Lebensgefährtin iS des EPG |
1 Tag |
d) |
bei Eheschließung oder Eintragung iS des EPG von Geschwistern oder Kindern |
1 Tag |
e) |
beim Tod des Ehegatten (-gattin) |
3 Tage |
f) |
beim Tod des Lebensgefährten (Lebensgefährtin) iS EPG, wenn er mit der/dem
Arbeitnehmer*in
im gemeinsamen Haushalt lebte |
3 Tage |
g) |
beim Tod eines Elternteiles |
3 Tage |
h) |
beim Tod eines Kindes, das mit der/dem
Arbeitnehmer*in
im gemeinsamen Haushalt lebte |
3 Tage |
i) |
tbeim Tod der Kinder, die mit der/
Arbeitnehmer*in
nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, von Geschwistern, Schwiegereltern, Eltern des/der Lebensgefährt/in iS des EPG und Großeltern |
1 Tag |
Eingetragene Partnerschaften im Sinne des EPG sind Eheschließungen, -gattinnen und -gatten im Sinne dieses Paragrafen gleichgestellt.
(2)
In den Fällen des Abs 1
lit
a bis c ist der oben genannte
Freizeitanspruch
in Form betrieblicher
Arbeitstage
zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden müssen.
(4)
Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im Sinne des Abs 1
lit
e bis i zählt der Tag des Begräbnisses bei den oben genannten Tagen mit. Fällt der Begräbnistag also auf einen
arbeitsfreien
Tag, so gebührt der/dem
Arbeitnehmer*in
im Falle der
lit
i keine besondere
Freizeit
; in den Fällen der
lit
e bis h sind der/dem
Arbeitnehmer*in
nur noch die restlichen Tage des oben genannten
Freizeitanspruches
freizugeben, allerdings in Form betrieblicher
Arbeitstage
, die jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfall konsumiert werden müssen.
(5)
Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes der/des
Arbeitnehmer*in
/
Arbeitnehmers
statt, so gebührt bei den in Abs 1
lit
e, f und i genannten Dienstverhinderungen durch Todesfall außerdem die notwendige
Freizeit
für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines
weiteren
Tages.
§ 24. Urlaubsentgelt
(1)
Bestehen vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages in den Betrieben andere
Rückbetrachtungszeiträume
im Sinn des § 6 ff UrlG für die
Regelmäßigkeit
und die
Durchschnittsberechnung
als 7 bzw 12 Kalendermonate, dann bleiben diese Regelungen
weiterhin
aufrecht. Derartige Regelungen können auch in Zukunft im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eingeführt werden.
Bestehende und im Sinne dieses Absatzes künftig abgeschlossene Betriebsvereinbarungen über die Berechnung des Urlaubsentgeltes gelten als Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG.
D. Anrechnungsbestimmungen
§ 25. Anrechnung von
Schulzeiten
bei Bemessung der Urlaubsdauer
Wenn das
Arbeitsverhältnis
wenigstens 2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind der/dem
Arbeitnehmer*in
, aber nur bei bestandener Reifeprüfung (Matura), an Stelle von 2 Jahren gemäß § 3 Abs 3 2. Satz UrlG, 3 Jahre anzurechnen. Voraussetzung ist, dass diese
Schulzeiten
nicht neben einem
Arbeitsverhältnis
zurückgelegt wurden.
§ 26. Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG, EKUG oder VKG)
(1)
Ab 1.4.2021 gilt:
Für
die Bemessung der
Kündigungsfrist
,
die Dauer des
Krankenentgeltanspruches
,
die Bemessung des
Jubiläumsgeldes
und
die
Urlaubsdauer
werden
innerhalb des Angestelltenverhältnisses
-
a)
vor dem 31.10.2000 nur für das erste Kind (nicht die folgenden Kinder) maximal 10 Monate
-
b)
ab dem 1.11.2000 (unabhängig von der Anzahl der Kinder sowie Dauer der Karenz/en) bis zum Höchstausmaß von insgesamt 22 Monaten
in Anspruch genommene Karenzen (Karenzurlaube) im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG angerechnet.
-
c)
Anrechnungen gemäß
lit
a) und b) werden insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 22 Monaten angerechnet.
(2)
Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung ALT werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn des Absatz 1 bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.
(3)
Voraussetzung für die Ansprüche gemäß Abs 1 ist eine mindestens dreijährige Dauer des
Arbeitsverhältnisses
, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn der Absätze 1 und 2 einzurechnen sind.
(4)
Für alle Geburten ab dem 1.8.2019 gelten nicht die Abs 1 bis 3 sondern die gesetzlichen Bestimmungen gemäß MSchG idgF
§ 27. Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG, EKUG oder VKG) für die Vorrückung innerhalb der Verwendungsgruppe
(1)
Elternkarenzen (Karenzurlaube) im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen, wenn sie im laufenden
Arbeitsverhältnis
als
Arbeitnehmer*in
in Anspruch genommen werden:
-
•
Elternkarenzen, die am 1.11.2011 oder später begonnen haben, werden im Ausmaß von insgesamt bis zu 10 Monaten je Kind als Beschäftigungsgruppenjahre angerechnet.
-
•
Elternkarenzen, die vor dem 1.11.2011 begonnen haben, werden im Höchstausmaß von insgesamt bis zu 10 Monaten angerechnet.
Nimmt ein Elternteil für dasselbe Kind mehrere Elternkarenzen in Anspruch, werden dafür höchstens 10 Monate je Kind bzw für Elternkarenzen, die bis zum 31.10.2011 enden, höchstens 10 Monate insgesamt angerechnet.
Diese Höchstgrenzen gelten auch für Elternkarenzen nach Mehrlingsgeburten.
(2)
Die Bestimmungen des Absatz 1 gelten nicht für Geburten ab dem 1.8.2019, diese unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß MSchG idgF!
Die im Unternehmen
unmittelbar
vor der Übernahme ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten
Arbeitszeiten
als
Arbeiter*innen
(nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der Dauer des
Krankenentgeltanspruches
gemäß § 8 Abs 1 und 2 AngG bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren anzurechnen.
Die im Unternehmen
unmittelbar
vor der Übernahme ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten
Arbeitszeiten
als
ArbeiterInnen
(nicht als Lehrling) sind für die Bemessung der
Kündigungsfrist
anzurechnen.
§ 29. Abfertigung ALT
(1)
Werden anlässlich der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses
Versorgungsleistungen, wie Pensionszuschüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendungen, von der/vom
Arbeitgeber*in
oder einer von ihm ganz oder teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung gewährt, so ruhen diese Versorgungsleistungen während des
Abfertigungszeitraumes
. (Das ist die Anzahl der Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs 1 des Angestelltengesetzes auf Grund der
Dienstzeit
als
Arbeitnehmer*in
vorgesehen ist.)
(2)
Für
Arbeitnehmer*innen
, welche einen Anspruch auf Abfertigung gemäß §§ 23, 23a AngG haben, gilt:
Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des Fünffachen des Monatsentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses
fällig; der Rest kann vom sechsten Monatsentgelt an in monatlichen im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden.
§ 30. Wechsel in das System der „Abfertigung neu“
Vereinbaren
Arbeitgeber*in
und
Arbeitnehmer*in
einen
Übertritt
aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches
Mitarbeitervorsorgegesetz
), ist die/der
Arbeitnehmer*in
berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der
Übertrittsvereinbarung
ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die
Übertrittsvereinbarung
inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den
Übertritt
in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, die die Abfertigung betreffen und am 1.7.2002 bestanden haben, gelten für die
Arbeitnehmer*innen
, die dem BMVG unterliegen, nur, soweit sie für diese
Arbeitnehmer*innen
durch das BMVG nicht außer Kraft gesetzt wurden. Dies gilt sinngemäß auch für die
seither
abgeschlossenen Regelungen.
§ 31. Gehaltszahlung im Todesfall bei Abfertigung ALT
1.
Wird das
Arbeitsverhältnis
durch den Tod der/des
Arbeitnehmer*in
/
Arbeitnehmers
gelöst und hat das Angestelltenverhältnis länger als ein Jahr gedauert, so ist das Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat
weiterzuzahlen
. Hat das
Arbeitsverhältnis
im
Zeitpunkt
des Todes länger als 5 Jahre gedauert, so ist das Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate
weiterzuzahlen
.
Hatte die/der
Arbeitnehmer*in
im
Zeitpunkt
des Todes keinen oder nur einen verringerten Entgeltanspruch, so ist hinsichtlich des Sterbemonats das Gehalt in voller Höhe nur für den ab dem Todesfall laufenden restlichen Monatsteil zu leisten.
(2)
Für die Dauer einer Gehaltsfortzahlung im Sinne des Abs 1 sind auch die aliquoten Teile des gebührenden 13. und 14. Monatsgehaltes zu leisten.
(3)
Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
(4)
Besteht neben dem Anspruch auf
Weiterzahlung
des Gehaltes nach den Abs 1 bis 3 auch ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall bzw ein Anspruch nach Abs 5 oder 6, so kann nur einer der Ansprüche geltend gemacht werden.
(5)
Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der/die Erblasser*in gesetzlich verpflichtet war, Minderjährige, die zum
Zeitpunkt
des Todes der/des
Arbeitnehmer*in
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so erhöht sich der Anspruch gemäß § 23 Abs 6 des Angestelltengesetzes auf die volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gemäß § 2
lit
b Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der letzte Satz ist auch anzuwenden, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis unterbrochen wird und in diesem
Zeitraum
keine Familienbeihilfe gewährt wird.
Die Abfertigung gebührt in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser*in im
Zeitpunkt
des Todes verpflichtet war, und der
Witwe
(r) bzw eingetragene Partner*in oder dem
Witwer
/eingetragenen Partner gemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im Todesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.
(6)
Ist ein Ehegatt(e)in bzw eingetragene/r Partner*in, jedoch kein minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs 5 zum
Zeitpunkt
des Todes der/des
Arbeitnehmer*in
vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung gemäß § 23 Abs 6 des Angestelltengesetzes auf 70 Prozent der vollen Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der überlebende Ehegatt(e)*in bzw eingetragene/r Partner*in zum
Zeitpunkt
des Todes der/des
Arbeitnehmer*in
unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe/eingetragene Partnerschaft zum
Zeitpunkt
des Ablebens des der/des
Arbeitnehmer*in
3 Jahre gedauert hat.
(1)
Wird mit der/dem
Arbeitnehmer*in
innerhalb von 5 Jahren vor Beendigung des Angestelltenverhältnisses an Stelle einer Vollbeschäftigung eine
Teilzeitbeschäftigung
als
Arbeitnehmer*in
vereinbart, ist das Entgelt aus der Vollbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung nach folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen:
Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate auf Grund der
Gesamtdienstzeit
als
Arbeitnehmer*in
zu
ermitteln
. Danach ist das aliquote Verhältnis von
Teilzeit-
und
Vollbeschäftigungszeit
innerhalb des gesamten
Arbeitsverhältnisses
festzustellen. Die Anzahl der Monatsentgelte ist gemäß dem so
ermittelten
Verhältnis aufzuteilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann unter Zugrundelegung der monatlichen Berechnungsgrundlagen nach Voll- und
Teilzeitbeschäftigung
die Abfertigungsanteile zu
ermitteln
und die Gesamtabfertigung festzustellen. Zur
Ermittlung
der Berechnungsgrundlage für Vollbeschäftigung ist das letzte Monatsentgelt auf Grund der
Teilzeitbeschäftigung
entsprechend aufzuwerten (im Verhältnis tatsächlicher Stundenzahl pro Woche zur
Normalarbeitszeit
bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
).
Das so aufgewertete Monatsentgelt verringert sich jedoch um jene Erhöhung des Monatsgehaltes, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf
Teilzeit
erfolgte und in dieser begründet war.
Berechnungsbeispiel:
Annahmen:
1.
Feststellung des gesamten Abfertigungsausmaßes: 6 Monatsentgelte
3.
Übertragung der Anteile nach Punkt 2 auf die Anzahl der Abfertigungsmonate nach Punkt 1:
87,5 Prozent = 5,25 Monatsentgelte
12,5 Prozent = 0,75 Monatsentgelte
4.
Ermittlung
der Monatsbasis für
Vollzeit
durch Aufwertung des letzten Monatsgehaltes:
€ 1.000,00 (für 20 Stunden/Woche) : 20 × 38,5 =
= € 1.925,00 zuzüglich Sonderzahlungsanteile =
= € 2.245,83
sowie der Monatsbasis für
Teilzeit
:
€ 1.000,00 zuzüglich Sonderzahlungsanteile = € 1.166,67
5.
Zuordnung der jeweiligen Monatsbasis für Voll- und
Teilzeit
zur Anzahl der Abfertigungsmonate nach Punkt 3:
€ 2.245,83 × 5,25
+ € 1.166,67 × 0,75
€ 12.665,61
Sind regelmäßige Entgeltsbestandteile (zB Mehrleistungsstunden) zu berücksichtigen, ist wie bei einer Abfertigung nach Vollbeschäftigung (Basis letztes Monatsgehalt) vorzugehen. Maßgeblich sind die Verhältnisse vor der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
.
Wurde
seinerzeit
wegen der Umstellung auf
Teilzeit
eine relative Gehaltserhöhung (kein dem
Teilzeitausmaß
entsprechend aliquotiertes, sondern höheres Gehalt) vorgenommen, wäre der
seinerzeitige
Erhöhungsbetrag vom nach Punkt 4 aufgewerteten Monatsgehalt (€ 1.925,00) abzuziehen.
(2)
Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung, können gleichwertige andere Regelungen über die Berücksichtigung von
Vollzeitbeschäftigung
abgeschlossen werden.
(3)
Sollte eine gesetzliche Regelung betreffend Abfertigung bei
Übertritt
von
Vollzeit-
in
Teilzeitbeschäftigung
erfolgen, werden Gespräche über eine entsprechende Abänderung dieses Kollektivvertrages aufgenommen.
(5)
Dieser Paragraf gilt sinngemäß für jene Fälle, in denen eine Verringerung einer
Teilzeitbeschäftigung
vereinbart wird
§ 33. Anrechnung des Karenzurlaubes für Abfertigung ALT
Siehe „Anrechnungsbestimmungen“ § 26.
F. Todesfallunterstützung bei Abfertigung NEU
§ 34. Todesfallunterstützung bei Abfertigung NEU
Im Fall des Todes der/ des
Arbeitnehmer*in
/
Arbeitnehmers
haben die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung die Erblasserin bzw der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Anspruch auf eine Todesfallunterstützung im Ausmaß von 2 Monatsentgelten, diese ist nach Köpfen aufzuteilen.
Auf diesen Anspruch sind von der/vom
Arbeitgeber*in
freiwillig bzw innerbetrieblich geleistete Todesfallunterstützungen (zB: Begräbniskostenzuschuss, Todesfallversicherungen, Geldleistungen im Zusammenhang mit dem Tod der
Arbeitnehmer*in
bzw des
Arbeitsnehmers
) voll anzurechnen.
Bei Tod eines
Arbeitnehmers
/einer
Arbeitnehmer*in
, der/die der Abfertigung ALT unterliegt kommt Punkt E „Abfertigung ALT, § 31 Gehaltszahlung im Todesfall bei Abfertigung ALT zur Anwendung.
§ 35. Weihnachtsremuneration (13. Monatsgehalt)
(1)
Allen
Arbeitnehmer*innen
ist spätestens am 30. November eines jeden Kalenderjahres eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes auszubezahlen. Überstundenentlohnungen sind hierbei nicht einzubeziehen.
Regelungen, nach denen die Auszahlung des 13. Monatsgehaltes
einheitlich
für alle
Arbeitnehmer*innen
an einem oder mehreren Stichtag/en erfolgte – maximal vier Teilen - kann durch Betriebsvereinbarungen - in jenen Betrieben, in denen es keinen Betriebsrat gibt, durch Einzelvereinbarung - festgelegt werden. Spätestens ist das 13. Monatsgehalt bzw der letzte Teilbetrag jedoch am 30. November eines jeden Jahres fällig.
(2)
Provisionsbezieher*innen, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als Weihnachtsremuneration einen Betrag in der Höhe des Novembergehaltes (Fixums). In jenen Fällen, in denen kein oder ein geringeres Monatsgehalt (Fixum) als das jeweilige Mindestgehalt vereinbart ist, gebührt als Weihnachtsremuneration ein Betrag in Höhe des jeweiligen November Mindestgehaltes. In diesem Fall sind im Kalenderjahr fällige Provisionen bzw Provisionsakontierungen auf die Weihnachtsremuneration bzw die Differenz zwischen Monatsgehalt (Fixum) und Weihnachtsremuneration anrechenbar. Für den Jahresbezugsvergleich gemäß § 45 gilt eine so anrechenbare Provision
weiterhin
als anrechenbar
Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich im Sinne des § 44 letzter Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsvergleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novembergehaltes (Fixums) unberührt.
.
(3)
Lehrlingen gebührt zum gleichen Termin als Weihnachtsremuneration ein Betrag in Höhe der im November ausbezahlten Lehrlingseinkommen. Bei
Arbeitnehmer*innen
, die während des Kalenderjahres ihre
Lehrzeit
vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingseinkommen und aus dem aliquoten Teil des Novembergehaltes zusammen.
(4)
Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden
Arbeitnehmer*innen
(Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil.
§ 36. Urlaubszuschuss (14. Monatsgehalt)
(1)
Neben dem 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration) gemäß § 35 gebührt allen
Arbeitnehmer*innen
einmal im Kalenderjahr ein 14. Monatsgehalt. Lehrlinge erhalten als 14. Zahlung einen Betrag in der Höhe der monatlichen Lehrlingseinkommen. Bei
Arbeitnehmer*innen
, die während des Kalenderjahres ihre
Lehrzeit
vollenden, setzt sich das 14. Monatsgehalt aus dem aliquoten Teil der monatlichen Lehrlingseinkommen und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes zusammen.
(2)
Provisionsbezieher*innen, die außer der Provision ein Monatsgrundgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als 14. Zahlung einen Betrag in der Höhe ihres Monatsgrundgehaltes (Fixums). In jenen Fällen, in denen kein oder ein geringeres Monatsgrundgehalt (Fixum) als das jeweilige Mindestgehalt vereinbart ist, gebührt als 14. Zahlung ein Betrag in der Höhe des jeweiligen Mindestgehaltes. In diesem Fall sind im Kalenderjahr fällige Provisionen bzw Provisionsakontierungen auf die 14. Zahlung bzw die Differenz zwischen Monatsgrundgehalt (Fixum) und 14. Zahlung anrechenbar. Für den Jahresbezugsvergleich gilt eine so anrechenbare Provision
weiterhin
als anrechenbar.
Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich im Sinne des § 45 letzter Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsvergleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf einen Urlaubszuschuss in der Höhe des Novembergehaltes (Fixums) unberührt.
(3)
Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist jeweils das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt (Lehrlingseinkommen, Fixum) zugrunde zu legen. Überstundenentlohnungen sind hierbei nicht einzubeziehen.
Bei Lehrlingen, die voraussichtlich während eines Kalenderjahres ihre
Lehrzeit
beenden und denen noch während ihrer
Lehrzeit
das 14. Monatsgehalt auszuzahlen ist, ist zunächst das 14. Monatsgehalt unter Zugrundelegung der Lehrlingseinkommen im Monat der Auszahlung zu berechnen.
Vollendet der Lehrling während des Kalenderjahres seine
Lehrzeit
und setzt er dann seine Dienstleistung bei der Firma als
Arbeitnehmer*in
fort, so ist der Restbetrag (gemäß Abs 1) bei
Antritt
eines
weiteren
Urlaubes als
Arbeitnehmer*in
, spätestens aber gemeinsam mit der Weihnachtsremuneration, auszubezahlen. Bei Berechnung dieses Restbetrages ist
einerseits
von der im Monat der Auszahlung des 14. Monatsgehaltes (Lehrlingseinkommen) gebührenden Lehrlingseinkommen,
anderseits
von dem im Monat der Auszahlung dieses Restbetrages gebührenden Monatsgehalt auszugehen.
(4)
Das 14. Monatsgehalt ist bei
Antritt
eines gesetzlichen Urlaubes auszuzahlen. Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt das 14. Monatsgehalt bei
Antritt
des längeren Urlaubsteiles; bei gleichen Urlaubsteilen ist es mit
Antritt
des ersten Urlaubsteiles fällig. Regelungen, nach denen die Auszahlung des 14. Monatsgehaltes ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt
der Urlaubskonsumierung
einheitlich
für alle
Arbeitnehmer*innen
an einem oder mehreren Stichtag/en erfolgte – maximal vier Teilen – , kann durch Betriebsvereinbarungen – in jenen Betrieben, in denen es keinen Betriebsrat gibt, durch Einzelvereinbarung – festgelegt werden. Spätestens ist das 14. Monatsgehalt jedoch am 30. September eines jeden Jahres fällig. Bei gleichmäßiger
Splittung
kann der letzte Teilbetrag auch mit dem Dezembergehalt zur Auszahlung kommen.
(5)
Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden
Arbeitnehmer*innen
(Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten
Dienstzeit
.
Arbeitnehmer*innen
(Lehrlingen), die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum 31. Dezember noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des 14. Monatsgehaltes für dieses Kalenderjahr gemeinsam mit der gebührenden Weihnachtsremuneration auszuzahlen.
Arbeitnehmer*innen
(Lehrlingen), die das 14. Monatsgehalt
bereits
erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zuviel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
(6)
Soweit Betriebe
bereits
ein 14. Monatsgehalt oder unter welchem
Titel
immer sonstige über das 13. Monatsgehalt hinausgehende Sonderzuwendungen leisten, können diese auf das nach obigen Bestimmungen zu gewährende 14. Monatsgehalt angerechnet werden.
(7)
Auf der Produktion beruhende Leistungs-, Ersparnis- oder Erfolgsprämien, die einmal oder mehrmals jährlich ausgezahlt werden, ferner echte Bilanzgelder, die nur an einzelne
Arbeitnehmer*innen
für die
Mitarbeit
bei der Bilanzerstellung gewährt werden, gelten nicht als anrechenbare Sonderzuwendungen im Sinne des Abs 6.
(8)
Für den Verband der Zuckerindustrie gilt an Stelle der obigen Vorschriften der Zusatzkollektivvertrag vom 5.10.1988 (in der jeweils gültigen Fassung).
§ 37. Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes
(1)
Vergütungen im Sinne des § 7 des Rahmenkollektivvertrages (Nacht- und Nachtschichtzuschläge), sonstige auf Grund von Zusatzkollektivverträgen für die
Arbeitnehmer*innen
gewährte Zuschläge für
Mehrschichtarbeit
sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, die den
Arbeitnehmer*innen
auf Grund dieses Kollektivvertrages oder einer auf Grund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung gewährt werden, sind in die Berechnungsgrundlage des 13. und 14. Monatsgehaltes einzubeziehen. Soweit nichts anderes geregelt ist, sind derartige Entgeltsteile mit dem
Durchschnitt
der letzten drei abgerechneten Kalendermonate zu berücksichtigen. Durch Betriebsvereinbarung können auch andere
Berechnungszeiträume
vereinbart werden.
(2)
Teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer*innen
- Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes
Für
Arbeitnehmer*innen
im Sinne dieses Rahmenkollektivvertrages, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine
Teilzeitbeschäftigung
oder umgekehrt übertreten, setzt sich das 13. und 14. Monatsgehalt jeweils aus dem der
Dienstzeit
im Kalenderjahr entsprechenden Teil des 13. und 14. Monatsgehaltes vor dem
Übertritt
und dem entsprechenden Teil nach dem
Übertritt
(Auszahlungsmonat) zusammen. Wurde das 14. Monatsgehalt
bereits
vor dem
Übertritt
ausgezahlt, ist eine Nachrechnung zum
Zeitpunkt
der Auszahlung der Weihnachtsremuneration vorzunehmen, wobei die Differenz nachgezahlt wird bzw der zuviel erhaltene Betrag mit der Weihnachtsremuneration gegenverrechnet wird oder zurückzuzahlen ist.
(3)
Zeiten
des
Arbeitsverhältnisses
ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (zB §§ 14/4 und 15/2 MSchG, 10 APSG, 119/3 ArbVG). Für
Zeiten
des ungerechtfertigten Fernbleibens von der
Arbeit
stehen keine Sonderzahlungen zu. Für
Zeiten
des freiwillig vereinbarten Entfalls der
Arbeitsleistung
ohne Entgelt, kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 118 ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der/die
Arbeitnehmer*in
auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen) entfällt
insoweit
der Anspruch gegen den/die
Arbeitgeber*in
.
§ 38. Dienstjubiläen
(1)
Für langjährige, ununterbrochene Beschäftigung im gleichen Betrieb haben
Arbeitnehmer*innen
folgende Ansprüche auf Jubiläumszuwendungen:
Nach 25 Beschäftigungsjahren |
1 Monatsgrundgehalt |
Nach 35 Beschäftigungsjahren |
2 Monatsgrundgehälter |
Nach 40 Beschäftigungsjahren |
2 ½ Monatsgrundgehälter |
Nach 45 Beschäftigungsjahren |
3 Monatsgrundgehälter |
Jene
Arbeitnehmer*innen
, die nach dem 40. Dienstjahr ein Jubiläumsgeld in der Höhe von 2 ½ Monatsgrundgehältern erhielten, haben nach dem 45. Dienstjahr einen Anspruch in Höhe eines halben Monatsgrundgehaltes.
(3)
Der Anspruch auf Jubiläumsgeld entsteht mit dem Erreichen der entsprechenden
Beschäftigungszeit
.
Lehrzeiten
beim selben Betrieb sind auf die
Beschäftigungszeiten
anzurechnen. Karenzen sind auf die
Beschäftigungszeiten
gemäß § 26 anzurechnen. Diese Zuwendung ist spätestens am Ende jenes Kalenderjahres fällig, in das das Dienstjubiläum fällt. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach dem Stichtag, jedoch vor Ende des Kalenderjahres, wird die Jubiläumszuwendung mit Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
Der Tod der
Arbeitnehmer*in
nach dem Stichtag
beseitigt
nicht den Anspruch auf die Jubiläumszuwendung.
Innerbetriebliche Jubiläumszuwendungen sind auf die kollektivvertragliche Regelung anzurechnen.
(4)
Bei der Berechnung der ununterbrochenen Dauer des
Arbeitsverhältnisses
werden
unmittelbar
vor der Übernahme in das Angestelltenverhältnis zurückgelegte, im Sinn der bestehenden Regelung für die
Arbeitnehmer*innen
anrechenbare
Arbeiterzeiten
, im selben Unternehmen angerechnet. Zur Anwendung der folgenden Bestimmungen ist die vor den angeführten Stichtagen jeweils vollendete
Dienstzeit
maßgeblich.
(6)
Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder andere nur von der Dauer des
Arbeitsverhältnisses
abhängige, nicht laufend gewährte besondere Zahlungen, so gelten diese anstatt der obigen Regelung, soweit sie insgesamt zumindest gleich günstig sind.
Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum
zweiten
Geburtstag des Kindes beansprucht wurde, hat die/der
Arbeitgeber*in
im sechsten oder fünften Monat vor dem Ende der Karenz, den in Karenz befindlichen Elternteil an die zuletzt bekannt gegebene Adresse schriftlich zu informieren, zu welchem
Zeitpunkt
die Karenz endet.
Wird diese Verständigung unterlassen und erfolgte kein
Austritt
gem § 23a Abs 3) bzw 4) AngG, kann der/die
Arbeitnehmer*in
bis zu vier Wochen nach einer nachgeholten Verständigung im obigen Sinn die
Arbeit
antreten (spätestens mit Ablauf des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld) oder binnen zwei Wochen nach dieser Verständigung den
Austritt
erklären; in diesem Fall besteht Anspruch auf Abfertigung gem § 23a Abs 3 und 4 AngG, sofern nicht das BMVG Anwendung findet.
Die Unterlassung der
Arbeitsleistung
zwischen dem Ende der gesetzlichen Karenz und dem
Wiederantritt
im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflichtwidrig. Es besteht kein Kündigungsschutz über den gesetzlichen Anspruch hinaus.
§ 41. Allgemeine Bestimmungen über die Verwendungsgruppen
(1)
Die
Arbeitnehmer*innen
werden nach der Art ihrer
vorwiegend ausgeübten
Tätigkeit
in die in § 46 vorgesehenen Verwendungsgruppen eingereiht.
(2)
Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird vom/von der
Arbeitgeber*in
unter
Mitwirkung
des Betriebsrates vorgenommen. Die Einreihung in die Verwendungsgruppe, die Anzahl der angerechneten Verwendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehaltes sowie alle
weiterhin
eintretenden Veränderungen sind der/dem
Arbeitnehmer*in
mittels
Dienstzettel bekannt zu geben.
(3)
Ferialarbeitnehmer*innen
/-aushilfen sind Personen, die für maximal 3 Monate befristet und ausschließlich während der Schul- bzw Hochschulferien angestellt werden. Sie sind entsprechend ihrer ausgeübten
Tätigkeit
einzustufen, das kollektivvertragliche Mindestgehalt kann bei ihnen um bis zu 20 % herabgesetzt werden.
(4)
Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das der/dem
Arbeitnehmer*in
gebührende monatliche Mindestgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre bestimmt.
In der Verwendungsgruppe I sind 3 Gehaltsstufen (2 Biennien) vorgesehen. Nach Vollendung des 6. Verwendungsgruppenjahres wird der/die
Arbeitnehmer*in
unter Anwendung der Umstufungsregel des § 44 in die Verwendungsgruppe II umgestuft.
In den Verwendungsgruppen II bis Va und M I bis M IV, sind 7 Gehaltsstufen (6 Biennien) vorgesehen, in Verwendungsgruppe VI 5 Gehaltsstufen (4 Biennien).
(2)
Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene
Zeiten
, die ein/e
Arbeitnehmer*in
in einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden
Tätigkeit
als
Arbeitnehmer*in
im Sinne des Angestelltengesetzes verbracht hat. Nachgewiesene
Zeiten
in einer höheren Verwendungsgruppe sind auch in niedrigeren Verwendungsgruppen anzurechnen.
(3)
Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meisterverhältnis zurückgelegten
Vordienstzeiten
als
Vorarbeiter*in
sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Diese Anrechnung kommt in gleicher Höhe zur Anwendung, wenn ein/e
Arbeitnehmer*in
von der Verwendungsgruppe M I in die Verwendungsgruppe M II umgestuft wird. Für die Anrechnung der
Vorarbeiter*innenjahre
ist Abs 7 nicht anzuwenden.
(5)
Bei
Arbeitgeber*innen
im Ausland verbrachte
Vordienstzeiten
sind bei geeignetem – erforderlichenfalls übersetztem – Nachweis unter denselben Voraussetzungen im Sinne der Absätze (2) und (7) als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, wie die im Inland zurückgelegten
Vordienstzeiten
.
(6)
Zeiten
des Präsenzdienstes im Sinne des österreichischen Wehrgesetzes, BGBl Nr 305/1990, sowie des Zivildienstes im Sinne des österreichischen Zivildienstgesetzes, BGBl 679/1986, während deren das Angestelltenverhältnis bestanden hat, sind ab 1. Jänner 1992 nach Maßgabe des § 8
Arbeitsplatzsicherungsgesetz
, BGBl 683/1991, als Verwendungsgruppenjahre anzurechnen. Bis zu diesem
Zeitpunkt
geleistete
Präsenzdienstzeiten
werden voll angerechnet.
(7)
Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder bei verschiedenen
Arbeitgeber*innen
verbracht wurden.
Verwendungsgruppenjahre, die ein/e
Arbeitnehmer*in
aus früheren
Arbeitsverhältnissen
bei einem anderen
Arbeitgeber*innen
nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchstausmaß von 8 Verwendungsgruppenjahren angerechnet.
Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass die/der
Arbeitnehmer*in
diese
Zeiten
dem/der
Arbeitgeber*in
schon beim
Eintritt
bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige
Arbeitspapiere
nachweist.
(1)
Anrechnung von Karenzen (Karenzurlauben) für die Vorrücken in den Verwendungsgruppen, siehe § 27
MINDESTGEHALTSBEZIEHER*IN
(2)
Wenn ein/e
Arbeitnehmer*in
infolge Ansteigens der Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe vorzurücken hat,
tritt
die Gehaltserhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Verwendungsgruppenjahre erreicht.
IST-GEHALTBEZIEHER*IN
(3)
Nachfolgende Absätze (4) bis (9) gelten nicht für die
Mitgliedsfirmen
der Verbände der Brot-, Milch-, Mühlen- und Brauindustrie.
(4)
Die/Der
Arbeitgeber*in
ist verpflichtet, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages Ausnahmen ergeben können, zum
Zeitpunkt
der Vorrückung in der Verwendungsgruppe das Ist-Gehalt um den kollektivvertraglichen Biennalsprung zu erhöhen. Unter dem kollektivvertraglichen Biennalsprung ist der betragsmäßige Unterschied zwischen dem Kollektivvertragsgehalt (Mindestgehalt) jener Gehaltsstufe, in die der
Arbeitnehmer*in
vor und nach der
Zeitvorrückung
eingestuft ist, zu verstehen.
(5)
Von der Anwendung des Absatzes 4 sind Provisionsvertreter*innen sowie
Arbeitnehmer*innen
, die selber kündigen, während der Kündigungsfrist ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um Kündigungen im Sinne des § 23a Abs 1, 2, 4 und 5 Angestelltengesetz.
(7)
Durch Betriebsvereinbarung können
weitere
Ausnahmen von Abs 4 festgelegt werden.
(8)
Fällt der Geltungsbeginn einer neuen kollektivvertraglichen Gehaltsordnung mit einer
Zeitvorrückung
zusammen, ist der Biennalsprung auf Grund der neuen Gehaltsordnung zu
ermitteln
.
(9)
Bestehende günstigere Vereinbarungen bleiben aufrecht.
(1)
ALLGEMEINES:
Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe sind der/dem
Arbeitnehmer*in
jene Verwendungsgruppenjahre anzurechnen, die sie/er allenfalls aus früheren
Dienstzeiten
für diese neue Verwendungsgruppe nachgewiesen hat.
(2)
MINDESTGEHALTSBEZIEHER*IN:
Bei
Arbeitnehmer*innen
, deren Ist-Gehalt dem bisher erreichten Mindestgehalt entspricht, erfolgt die Einstufung in das nächsthöhere Mindestgehalt der neuen Verwendungsgruppe unter Anrechnung der diesem Mindestgehalt entsprechenden Verwendungsgruppenjahre.
(3)
IST-GEHALTSBEZIEHER*IN
(
Überzahlung über das Mindestgehalt
):
(4)
Nachfolgende Absätze (5) bis (7) gelten nicht für die
Mitgliedsfirmen
der Verbände der Brot-, Milch-, Mühlen- und Brauindustrie.
(5)
Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe ist die/der
Arbeitnehmer*in
in den dem bisher erreichten Mindestgehalt betragsmäßig nächsthöheren oder nächstniedrigeren Mindestgehalt der neuen Verwendungsgruppe einzustufen.
Liegt das nächsthöhere Mindestgehalt in der neuen Verwendungsgruppe über der
Anfangsposition
(1. & 2. Verwendungsgruppenjahr) in der höheren Verwendungsgruppe, dann ist für den Fall der Einstufung in das nächsthöhere Mindestgehalt die betragsmäßige Überzahlung zum
Zeitpunkt
der Umstufung beizubehalten. Durch Betriebsvereinbarung kann eine
einheitliche
Vorgangsweise für ihren Geltungsbereich geregelt werden.
(6)
Erfolgt die Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe während eines laufenden Bienniums, so wird der Beginn des ersten Bienniums in der neuen Verwendungsgruppe auf den Beginn des nichtvollendeten Bienniums in der bisherigen Verwendungsgruppe zurückgelegt.
(7)
An Stelle der Regelung des Abs 6 kann durch Betriebsvereinbarung oder, soweit kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung festgelegt werden, dass bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe während eines laufenden Bienniums ein aliquoter Biennalsprung der bisherigen Verwendungsgruppe gewährt wird. Die Aliquotierung ist entsprechend dem Verhältnis der während des laufenden Bienniums zurückgelegten
Dienstzeit
zur Gesamtdauer des Bienniums vorzunehmen.
Dieser Erhöhungsbetrag (Aliquotierung) gebührt zusätzlich zu dem unter Anwendung der Bestimmungen des Abs 5 festgelegten IST-Gehalt.
§ 45. Anrechnung auf das Mindestgehalt
(1)
Sozialzulagen (Familien-, Hausstands-, Frauen- und Kinderzulagen), Provisionen sowie jene Remunerationen, durch die die/dem
Arbeitnehmer*in
zustehenden Ansprüche gemäß § 35 (Weihnachtsremuneration) und § 36 (14. Monatsgehalt)
überschritten
werden, sind auf das Mindestgehalt anrechenbar. In solchen Fällen ist am Ende des Kalenderjahres zu prüfen, ob der Jahresbezug der
Arbeitnehmer*in
/des
Arbeitnehmers
der Summe der in den 12 Monaten des Kalenderjahres jeweils gebührenden Mindestgehälter plus dem Zweifachen des Dezember-Mindestgehaltes entspricht; ist dies nicht der Fall, so ist der Differenzbetrag am Jahresende nachzuzahlen.
(2)
Nicht anrechenbar sind Remunerationen, durch die die oben genannten Ansprüche gemäß § 35 (Weihnachtsremuneration) und § 36 (14. Monatsgehalt)
überschritten
werden, insofern sie das Ausmaß eines Monatsgehaltes nicht
überschreiten
. In solchen Fällen ist nur der das Ausmaß eines Monatsgehaltes
überschreitende
Teil der Remuneration (Sonderzahlungen) auf das Mindestgehalt anrechenbar.
§ 46. Verwendungsgruppenschema – Mindestgehälter
(2)
Die Höhe, der für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden monatlichen Mindestgehälter können für die Verbände/Branchen der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
jeweils in eigenen Gehaltsordnungen festgelegt werden.
Verwendungsgruppe III
Tätigkeitsmerkmale
:
Arbeitnehmer*innen
mit einschlägiger Fachausbildung und/oder mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, die nach allgemeinen Richtlinien und (
Arbeitsan-
)Weisungen technische oder kaufmännische
Arbeit
im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages erledigen.
Ferner
Arbeitnehmer*innen
, die regelmäßig und dauernd mit der fachlichen Führung (nicht der bloßen Unterweisung und Beaufsichtigung) von
Arbeitnehmer*innen
niedrigerer Verwendungsgruppen beauftragt sind.
Tätigkeitsbeispiele
:
-
•
Sekretär*innen/Assistent*innen im Sinne obiger
Tätigkeitsmerkmale
,
-
•
Arbeitnehmer*innen
-
–
in der Buchhaltung (zB Buchhalter*innen)
-
–
im Controlling (zB Bereichscontroller*in, Business Analyst, Kostenrechner*in, im Sinne der obigen
Tätigkeitsmerkmale
)
-
–
im Personalwesen (zB Personalverrechner*innen,
Recruiting
, Personalentwickler*innen im Sinne der obigen
Tätigkeitsmerkmale
)
-
–
im Einkauf (zB Einkauf mit Vertragsabschluss, Lieferantenauswahl nach allgemeinen Richtlinien oder Vorgaben)
-
–
im Marketing (zB Brandmanager*in,
Digitalmanager*in
, Grafiker*in, Event Manager*in)
-
–
im Vertrieb (zB, Exportabwicklung,
Filialleiter*innen
mit Personaleinsatzplanung,
Außendienstmitarbeiter*innen
(Key Account Manager*in)
-
–
in der
Qualitätssicherung
(zB Laborant*in mit Ausbildung)
-
–
Qualitätsprüfer*innen
(zB Werkstoff, Werkstück, Material, Rohstoff, Rohware) mit einschlägigen/r Fachausbildung im Sinne obiger
Tätigkeitsmerkmale
.
-
–
-
–
in der
IT
(zB
IT
Support/Helpdesk, Hard- und Softwaretechniker*in)
-
–
im Bereich Produktion und Logistik (zB Produktions- und Personalplanung,
Arbeitsvorbereitung
)
-
•
Techniker*innen (einschließlich Inbetriebnahme-, Wartungs- und Servicebereich, Planung, Engineering und
Qualitätswesen
),
-
•
Arbeitsvorbereiter*innen
, Ablauf-(Termin-)Koordinator*innen und Nachkalkulant*innen im Sinne obiger
Tätigkeitsmerkmale
,
Verwendungsgruppe IV
Tätigkeitsmerkmale
:
Arbeitnehmer*innen
, die schwierigen
Arbeiten
verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind.
Ferner
Arbeitnehmer*innen
, die regelmäßig und dauernd mit der fachlichen Führung (nicht der bloßen Unterweisung und Beaufsichtigung) von
Arbeitnehmer*innen
niedrigerer Verwendungsgruppen beauftragt sind.
Tätigkeitsbeispiele
:
-
•
Assistent*innen im Sinne obiger
Tätigkeitsmerkmale
(zB Assistent*in des Vorstandes/der Geschäftsführung
-
•
Arbeitnehmer*innen
-
–
in der Buchhaltung (zB
Teamleiter*in
, Bilanzbuchhalter*innen mit Abschluss der Bilanz, Bilanzbuchhalter*innen bis inkl Rohbilanz in Großbetrieben)
-
–
im Controlling (zB Senior Controller*in,
Teamleiter*in
)
-
–
im Personalwesen (zB HR-Businesspartner*in (
Recruiting
, Personalentwicklung,
Arbeitsrecht
),
Teamleitung
Personalverrechnung)
-
–
im Einkauf (zB
Teamleitung
Einkauf,
Teamleitung
Supply Chain)
-
–
im Marketing (zB Senior Brandmanager*in, Senior Product Manager*in)
-
–
im Vertrieb (zB, Key Account Manager*in mit Verantwortung für Großkunden, Exportmanager*in)
-
–
-
–
im
Qualitätsmanagement
(zB
Teamleiter*in
;
Quality
Manager*in im Werk Werk, hauptverantwortliche
Sicherheitsfachkräfte
)
-
–
in der
IT
(zB Senior
IT-Projektmanager*in
, Senior
IT
Services & Application, )
-
–
Senior Projekt-/Prozessmanager*in
-
–
im Bereich Produktion und Logistik (zB
Teamleiter*in
Arbeitsvorbereitung
,
Teamleiter*in
Fertigungssteuerung, Produktionsmanager*in)
-
–
Lehrlingsbeauftragte/r für kaufmännische Lehrlinge
Alle im Sinne obiger
Tätigkeitsmerkmale
.
Verwendungsgruppe V
Tätigkeitsmerkmale
:
Arbeitnehmer*innen
in Führungsfunktion mit Verantwortung für das Bereichsbudget, die
Arbeiten
erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind.
Ferner
Arbeitnehmer*innen
die im überwiegenden Ausmaß
Arbeitnehmer*innen
der Verwendungsgruppe IV bis IVa fachlich und disziplinär führen und die damit verbundenen Personalentscheidungen (Einstellungen und Kündigungen) treffen.
GRUPPE MEISTER
Verwendungsgruppe M I
Tätigkeitsmerkmale
:
Arbeitnehmer*innen
mit einschlägigen Fachkenntnissen und/oder mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische und administrative
Arbeiten
im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen. Ferner
Arbeitnehmer*innen
, die regelmäßig und dauernd mit der fachlichen Führung (nicht der bloßen Unterweisung und Beaufsichtigung) von
Arbeitnehmer*innen
niedrigerer Verwendungsgruppen beauftragt sind. (Was sind hier niedrigere Verwendungsgruppen)
Verwendungsgruppe M II
Meister ohne abgeschlossene Fachschule
Ohne abgeschlossener Werk-/Meisterprüfung
Tätigkeitsmerkmale
:
Arbeitnehmer*innen
, die schwierigen
Arbeiten
verantwortlich selbständig ausführen, wozu eine besondere Fachausbildung (Lehrabschluss und zusätzliche Schulungen, bzw spezielle Ausbildungen) und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner
Arbeitnehmer*innen
, die regelmäßig
Arbeitnehmer*innen
fachlich
anleiten
und/oder eingeschränkt disziplinär führen, aber keine Personalentscheidungen treffen. Insbesondere sind sie für die fachliche Ausbildung von Lehrlingen verantwortlich.
Tätigkeitsbeispiele
:
Fachliche(r)
Leiter*in
von Teilbereichen der Produktion und/oder der Logistik, wie zB Werkstätte oder (Ersatzteil- bzw Rohstoff-) Lager
Verwendungsgruppe M III
Meister mit abgeschlossener facheinschlägiger Werk-/Meisterprüfung
Tätigkeitsmerkmale
:
Arbeitnehmer*innen
mit abgeschlossener, facheinschlägiger Werk-/Meisterprüfung, die schwierige
Arbeiten
verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und Werk-/Meisterausbildung erforderlich sind.
J. Lehre, Vorlehre und Integrative Berufsausbildung
§ 47. Lehrlinge
(1)
Das monatliche Lehrlingseinkommen ist im jeweils gültigen Gehaltsvertrag festgehalten.
(2)
Zeiten
, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf die
Lehrzeit
angerechnet werden, sind bei der Einstufung als zurückgelegte
Lehrzeit
zu berücksichtigen (bei Anrechnung von zum Beispiel 12 Monaten auf die
Lehrzeit
ist eine Einstufung im 2. Lehrjahr vorzunehmen).
(3)
Internatskosten:
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler*innen der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den
Zeitraum
, der der Dauer des Internats entspricht, das volle Lehrlingseinkommen verbleibt.
(4)
Lernurlaub bei Lehre mit Matura
Diese Bestimmung
gilt nicht
für die
Mitgliedsbetriebe
der Brau-,
Futtermittel-
, Großbäcker-, Milch-, Mühlen- und Zuckerindustrie:
Lehrlinge, die Lehre mit Matura machen, erhalten einmalig insgesamt drei Tage bezahlten Lernurlaub. Dieser ist
unmittelbar
vor und im Zusammenhang mit der/den Abschlussprüfungen zu konsumieren.
§ 48. Vorlehre und Integrative Berufsausbildung
Vorlehre
(1)
Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem § 8 b Abs 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe der Lehrlingseinkommen die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur
Gesamtlehrzeit
verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat das höhere Lehrlingseinkommen.
(2)
Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf das Lehrlingseinkommen eines höheren Lehrjahres ergibt.
(3)
Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem § 8 b Abs 2 BAG idF BGBl I 79/2003 gebührt das Lehrlingseinkommen des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein
Drittel
der Differenz zwischen dem Lehrlingseinkommen für das erste Lehrjahr und jener für das
zweite
Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein
weiteres
Drittel
dieser Differenz.
(4)
Arbeitnehmer*innen
, die eine Vorlehre im Sinne des § 8b BAG absolvieren, erhalten im 1. Jahr ein monatliches Lehrlingseinkommen in Höhe des für das 1. Lehrjahr angeführten Satzes, danach eine monatliche Entschädigung für die Vorlehre. Wird die Vorlehre (einschließlich der Berufsschule) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im Gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf das spätere Lehrlingseinkommen jedenfalls nicht niedriger sein, als die während der Vorlehre zuletzt bezahlte.
Anrechnung von integrativer Berufsausbildung
(5)
Wird die Vorlehre oder teilqualifizierte Lehrausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf das spätere Lehrlingseinkommen jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Vorlehre zuletzt bezahlte.
§ 47 Abs 3 gilt sinngemäß für
Arbeitnehmer*innen
, die eine integrative Berufsausbildung (auch Vorlehre) absolvieren.
§ 49. Prämie zur bestandenen Lehrabschlussprüfung
Lehrlinge haben aus Anlass der bestandenen Lehrabschlussprüfung Anspruch auf eine einmalige Prämie in der Höhe von € 150,00. Bestehende betriebliche Regelungen bleiben aufrecht, können aber der Höhe nach darauf angerechnet werden.
§ 50. Behaltepflicht
(1)
Lehrlinge müssen nach ordnungsgemäßer Beendigung der
Lehrzeit
noch 6 Monate als
Arbeitnehmer*innen
beschäftigt werden; wenn diese
Behaltezeit
nicht mit dem Letzten eines Kalendermonates endigt, ist sie auf diesen zu erstrecken.
(3)
Durch einvernehmliche Erklärung der zuständigen Landeskammer der Wirtschaftskammerorganisation und der Gewerkschaft GPA kann die Behaltepflicht bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 2 und 3 des Berufsausbildungsgesetzes verkürzt werden.
K. Pflichtpraktikant*innen, Volontäre, Trainees
§ 51. Pflichtpraktikant*innen
(1)
Pflichtpraktikant*innen
sind Personen, die zum Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung aufgrund gesetzlicher bzw schul- und studienrechtlicher Vorschriften vorübergehend beschäftigt werden.
(2)
Für Pflichtpraktikant*innen sind Vergütungen unter
Mitwirkung
des Betriebsrates festzusetzen.
(3)
In Betrieben ohne Betriebsrat ist für Pflichtpraktikant*innen mindestens eine Vergütung in der Höhe des
dritten
Lehrjahres zu bezahlen.
Klarstellung: Unter
Mitwirkung
des Betriebsrates kann die Vergütung beliebig festgelegt werden also der Wert des Absatz 3 auch
unterschritten
werden.
§ 52. Volontäre
(1)
Volontäre sind Personen, die zum Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung – nach einem (innerbetrieblich) erstellten Ausbildungsplan – beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Vereinbarung des Ausbildungs-/Volontärsverhältnisses ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma ausgebildet werden;
(3)
Das Volontärsverhältnis kann
beiderseits
und
jederzeit
sowie ohne Angabe von Gründen aufgelöst/beendet werden.
(4)
Es wird eine Vergütung unter
Mitwirkung
des Betriebsrates festgesetzt.
(5)
In Betrieben ohne Betriebsrat ist für Volontäre eine Vergütung mindestens in der Höhe des ersten Lehrjahres zu bezahlen.
(6)
Als Volontäre dürfen nur Personen eingestellt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und eine mindestens zweijährige Fachschule oder sechsklassige
Mittelschulbildung
nachweisen.
(7)
Als Volontäre können nicht Personen eingestellt werden, die nach abgeschlossener Fachschulbildung oder nach Ablegung der 1. Staatsprüfung an einer Hochschule ein halbes Jahr Praxis in ihrem Beruf zurückgelegt haben.
(8)
Im übrigen dürfen Volontäre nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen eingestellt werden:
Betriebe mit weniger als 10 Angestellten |
kein Volontär |
Betriebe mit 10 bis 34 Angestellten |
1 Volontär |
Betriebe mit 35 bis 70 Angestellten |
2 Volontäre |
Betriebe mit mehr als 70 Angestellten |
3 Prozent der
Arbeitnehmer*inzahl
. |
§ 53. Trainees
(1)
Trainees sind Personen, die ein unternehmensinternes Ausbildungsprogramm absolvieren und damit auf vereinbarte, höherwertige
Tätigkeiten
, mindestens der Verwendungsgruppe IV,
vorbereitet
werden. Trainees ist bei Beginn der Ausbildung ein Traineevertrag mit Ausbildungsplan zu übergeben.
Auf Verlangen ist dem Betriebsrat Einsicht in den Traineevertrag zu gewähren.
(2)
Ein Traineeship, welches mit
bereits
im Unternehmen tätigen
Arbeitnehmer*in
durchgeführt wird, darf nicht länger als zwei Jahre dauern. Während eines solchen Traineeships darf das bisherige Gehalt nicht
unterschritten
werden, er/sie muss mindestens in die Verwendungsgruppe III eingestuft werden bzw sein.
(3)
Ein Traineeship, welches mit neu im Unternehmen beginnenden
Arbeitnehmer*in
durchgeführt wird, darf nicht länger als zwei Jahre dauern. Während eines solchen Traineeships sind die Trainees mindestens in die Verwendungsgruppe III einzustufen.
(4)
Die Vergütungen gemäß Absatz 2 und 3 für Trainees können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
unterschritten
werden.
Zur
Prüfungsvorbereitung
im Rahmen einer facheinschlägigen
Weiterbildung
an einer berufsbildenden
mittleren
, höheren Schule, Fachhochschule oder einer Hochschule einschließlich einer dazu allfällig notwendigen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz (StudBerG – BGBl 1985/292 idgF) ist der
Arbeitnehmer*in
auf sein Verlangen unbezahlte
Freizeit
insgesamt im Ausmaß bis zu zwei Wochen im Kalenderjahr zu gewähren. Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem/der
Arbeitgeber*in
herzustellen.
Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlichtungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinngemäß.
Diese
Zeiten
gelten nicht als Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses
.
§ 55. Ausbildungskosten
Über Vereinbarungen betreffend die Rückerstattung von Ausbildungskosten ist der Betriebsrat über dessen Aufforderung zu informieren.
Telearbeit
ist nur im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber*in
und
Arbeitnehmer*in
möglich.
Telearbeit
liegt dann vor, wenn der
Arbeitsplatz
einer/eines
Arbeitnehmer
(s)*in in eine außerbetriebliche
Arbeitsstätte
, insbesondere die Wohnung, verlegt wird und die Verwendung neuer Kommunikationstechnologie für die
Tätigkeit
an der außerbetrieblichen
Arbeitsstätte
bestimmend ist.
Für die
Telearbeit
ist eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber*in
und
Arbeitnehmer*in
zu treffen, die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel) festzuhalten ist.
Über die Bedingungen der
Telearbeit
können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
Insoweit
keine Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinbarungen insbesondere über
Arbeitsstätte
,
Arbeitszeit
,
Arbeitsmittel
, allfällige Aufwandserstattungen, Haftungsregelungen, über den Kontakt zum Betrieb und eine Beendigung der
Telearbeit
zu treffen.
Ein von den Kollektivvertragspartnern
ausgearbeiteter
Dienstzettel (siehe Anhang I) ist dabei zugrunde zu legen.
§ 57. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage
Arbeitnehmer*innen
, die ihre
Arbeiten
unter besonderen, das übliche Maß überragenden Schmutz, unter besonderen Erschwernissen oder unter besonderer Gefahr verrichten müssen (§ 68 EStG), kann eine Zulage gewährt werden. Solche Zulagen sind nach Art und Umfang im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
(2)
Wenn die Verwendung einer besonderen Brille mit spezieller Sehkorrektur für die
Tätigkeit
am Bildschirmgerät vom Augenarzt verordnet wird, sind von der/vom
Arbeitgeber*in
jene notwendigen Kosten zu übernehmen, die über die gegebenenfalls von einem Sozialversicherungsträger getragene Leistung hinausgehen. Für den Kostenersatz ist der der Sachleistung der Krankenversicherungsträger zugrunde gelegte Standard (ohne Rücksicht auf einen Selbstbehalt) maßgeblich.
§ 60. Diensterfindungen
Die/Der
Arbeitgeber*in
hat Anspruch auf Anbietung einer von einer/einem
Arbeitnehmer*in
während des Bestandes des
Arbeitsverhältnisses
gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7 Abs 3 des österreichischen Patentgesetzes. Sie/Er muss dazu innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob sie/er für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist die/der
Arbeitgeber*in
zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Sie/Er hat im Falle der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen der/des
Arbeitnehmer
(s)*in muss der Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn die/der
Arbeitgeber*in
als Anmelder*in erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes und die gemäß diesem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen.
§ 61. Verbesserungsvorschläge
Über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge können Betriebsvereinbarungen gemäß § 29
Arbeitsverfassungsgesetz
abgeschlossen werden.
Anmerkungen/Erläuterungen/Muster
Anmerkung zu § 15 und 21
Gesetzliche Feiertage:
Auszug aus dem
Arbeitsruhegesetz
idgF:
-
•
§ 7 Abs 2: Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Tage:
-
•
1. Jänner (Neujahr),
-
•
6. Jänner (Heilige Drei Könige),
-
•
Ostermontag,
-
•
1. Mai (Staatsfeiertag),
-
•
Christi Himmelfahrt,
-
•
Pfingstmontag,
-
•
Fronleichnam,
-
•
15. August (Mariä Himmelfahrt),
-
•
26. Oktober (Nationalfeiertag),
-
•
1. November (Allerheiligen),
-
•
8. Dezember (Mariä Empfängnis)
-
•
25. Dezember (Weihnachten),
-
•
26. Dezember (Stephanstag).
Bezahlter Ruhetag am Versöhnungstag für
Arbeitnehmer*innen
, die der
israelitischen
Glaubensgemeinschaft angehören:
Auszug aus den Kollektivverträgen, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund vom 3. April 1952, 18. Februar 1953 und 30. April 1954.
Arbeitnehmer*innen
, die in Österreich wohnhaft sind und ihre
Zugehörigkeit
zur
israelitischen
Glaubensgemeinschaft nachweisen, werden vom
Arbeitgeber
am Versöhnungstag von der
Arbeitsleistung
freigestellt, wenn sie dies von ihm spätestens eine Woche vorher begehren.
Anmerkung zu § 41 Abs 2
Das Muster für den Dienstzettel unter Ziffer 1 berücksichtigt die erforderlichen Angaben gemäß § 2
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
(AVRAG) unbeschadet allfälliger
weiterer
im Einzelfall bestehender
arbeitsvertraglicher
Vereinbarungen.
Änderungen in den im Dienstzettel festgehaltenen Angaben, soweit nicht auf Normen verwiesen wird, sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats,
mitzuteilen
, wofür hinsichtlich Änderungen in Einstufung oder Gehalt der bisherige kollektivvertragliche Dienstzettel gemäß § 41 Abs 2 RKV (Muster siehe Ziffer 2) dienen kann.
Die Bestimmungen betreffend Dienstzettel in Kollektivverträgen bleiben in ihrem jeweiligen Umfang unberührt. Im Übrigen wird auf § 2 AVRAG verwiesen. Wenn ein schriftlicher Dienstvertrag alle erforderlichen Angaben enthält, entfällt der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzettels gemäß AVRAG.
Muster Dienstzettel gem § 2 AVRAG
1) Muster für einen Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG
Dienstzettel
gemäß
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
für Angestellte
1.
|
Arbeitgeber*In
(Name und Anschrift):
|
2.
|
Arbeitnehmer*in
: Herr/Frau: geb. am:
Anschrift:
|
3.
|
Beginn des Dienstverhältnisses: Der erste Monat gilt als Probemonat iS § 19 Abs 2 AngG Das Dienstverhältnis ist unbefristet / bis befristet.*) |
4.
|
Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw des anzuwendenden Kollektivvertrages*)
Kündigung
Kündigungsfrist / -termin: *)
|
5.
|
Gewöhnlicher
Arbeits
(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde
Arbeits
(Einsatz)orte:
|
6.
|
Vorgesehene Verwendung:
|
7.
|
Einstufung gemäß Rahmenkollektivvertrag und Gehaltsordnung für die
Arbeitnehmer*innen
der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
: Verwendungsgruppe
Angerechnete Verwendungsgruppenjahre
voraussichtlich nächste Vorrückung am
|
8.
|
Das monatliche Bruttogehalt*) (Fixum)*) beträgt
Fälligkeit
der Auszahlung:
Allfällige sonstige
Entgelt
Entgeltbestandteile
Provisionsregelung / Prämie
|
9.
|
Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes idgF und nach allfällig anzuwendenden Bestimmungen des
Nachtschwerarbeitsgesetzes
. Ergänzende Regelungen: *)
|
10.
|
Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
beträgt laut KollektivvertragStunden.*) Die wöchentliche
Arbeitszeit
beträgtStunden (zB
Teilzeitbeschäftigung
). Für das vorliegende Dienstverhältnis gilt das Angestelltengesetz.
Weiters
gelten der Rahmenkollektivvertrag für
Arbeitnehmer*innen
der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
idgF und die jeweils anzuwendenden (Zusatz)Kollektivverträge idgF für die Angestellten derindustrie.
Weiters
gelten nach Maßgabe ihres Geltungsbereiches die zwischen Betriebsinhaber/
Unternehmensleitung
und den jeweils zuständigen Organen der gesetzlichen
Arbeitnehmervertretung
auf Betriebs- bzw Unternehmensebene abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen iS des
Arbeitsverfassungsgesetzes
. Diese sind gemäß
Arbeitsverfassungsgesetz
in zur Einsichtnahme aufgelegt. |
11.
|
Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse:
|
|
Unterschriften: |
|
|
|
, am
|
gebührenfrei gem § 2 Abs 1 AVRAG
*) Nichtzutreffendes
bitte
streichen
Muster Dienstzettel gem § 40 RKV
2) Muster für einen Dienstzettel gemäß § 41 Abs 2 RKV
Dienstzettel
gebührenfrei gem § 2 Abs 1 AVRAG
Anhang II
(Ohne Berücksichtigung von branchenspezifischen Regelungen in den Zusatzkollektivverträgen und den Gehaltsverträgen.)
Berechnungsbasis: |
38,5-Stunden-Woche |
Monatsgrundgehalt: |
€ 1.670,00 |
Grundgehalt je Stunde: (ist
bereits
im Monatsgehalt enthalten!)
|
€ 10,00 (€ 1.670,00 : 167) |
Grundvergütung für Überstunden und Basis für die Berechnung des Feiertagszuschlages: |
€ 11,60 (€ 1.670,00 : 144) |
•
Entgelt für
Arbeit
an Werktagen
-
•
Während der
zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundgehalt ohne Zuschlag (€ 10,00) |
zwischen 22:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundgehalt + 50 % Nachtzuschlag (€ 10,00 + € 5,00 = € 15,00) |
-
•
Während der
zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundgehalt ohne Zuschlag (€ 10,–) |
zwischen 22:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundgehalt + 30 % Nachtschichtzuschlag (€ 10,00 + € 3,00 = € 13,00) |
-
•
Überstundenentlohnung ohne Schichtbetrieb:
zwischen 6:00 und 20:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundvergütung + 50 % Überstundenzuschlag (€ 11,60 + € 5,80 = € 17,40) |
zwischen 20:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundvergütung + 100 % Nachtüberstundenzuschlag (€ 11,60 + € 11,60 = € 23,20) |
-
•
Überstundenentlohnung im Schichtbetrieb:
zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundvergütung + 50 % Überstundenzuschlag (€ 11,60 + € 5,80 = € 17,40) |
zwischen 22:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundvergütung + 100 % Nachtüberstundenzuschlag (€ 11,60 + € 11,60 = € 23,20) |
•
Entgelt für
Arbeit
an Sonntagen NICHT im Produktionsbereich
-
•
Während der
:
zwischen 6:00 und 20:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundgehalt + 100 % Sonntagszuschlag (€ 10,00 + € 10,00 = € 20,00) |
zwischen 20:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundgehalt + 150 % Sonntagsnachtzuschlag (€ 10,00 + € 15,00 = € 25,00) |
-
•
Überstundenentlohnung:
zwischen 6:00 und 20:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundvergütung + 100 % Sonntagszuschlag (€ 11,60 + € 11,60 = € 23,20) |
zwischen 20:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundvergütung + 150 % Sonntagsnachtzuschlag (€ 11,60 + € 17,40 = € 29,00) |
•
Entgelt für
Arbeit
an Sonntagen IM Produktionsbereich
-
•
Während der
zwischen 6:00 und 20:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundgehalt + 100 % Sonntagszuschlag für die ersten 7 Stunden (€ 10,00 + € 10,00 = € 20,00) Grundgehalt + 150 % für die
weiteren
Stunden während der
Tageszeit
(€ 10,00 + € 15,00 = € 25,00) |
zwischen 20:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundgehalt + 150 % Sonntagsnachtzuschlag (€ 10,00 + € 15,00 = € 25,00) |
-
•
Während der
zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundgehalt + 100 % Sonntagszuschlag für die ersten 7 Stunden (€ 10,00 + € 10,00 = € 20,00) Grundgehalt + 150 % für die
weiteren
Stunden während der
Tageszeit
(€ 10,00 + € 15,00 = € 25,00) |
zwischen 22:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundgehalt + 150 % Sonntagsnachtzuschlag (€ 10,00 + € 15,00 = € 25,00) |
-
•
Überstundenentlohnung ohne Schichtbetrieb:
zwischen 6:00 und 20:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundvergütung + 100 % Sonntagszuschlag für die ersten 7 Stunden (€ 11,60 + € 11,60 = € 23,20) Grundvergütung + 150 % für die
weiteren
Stunden während der
Tageszeit
(€ 11,60 + € 17,40 = € 29,00) |
zwischen 20:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundvergütung + 150 % Sonntagsnachtzuschlag (€ 11,60 + € 17,40 = € 29,00) |
-
•
Überstundenentlohnung im Schichtbetrieb:
zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundvergütung + 100 % Sonntagszuschlag für die ersten 7 Stunden (€ 11,60 + € 11,60 = € 23,20) Grundvergütung + 150 % für die
weiteren
Stunden während der
Tageszeit
(€ 11,60 + € 17,40 = € 29,00) |
zwischen 22:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundvergütung + 150 % Sonntagsnachtzuschlag (€ 11,60 + € 17,40 = € 29,00) |
•
Entgelt für
Arbeit
an Feiertagen
Für Normalstunden (d.s. jene
Arbeitsstunden
, die an dem betreffenden Feiertag geleistet worden wären, wenn dieser Tag ein Werktag wäre) erhält der/die
Arbeitnehmer*in
das regelmäßige Entgelt im Sinne des § 9 Abs 1 und 2 ARG. Für die an Feiertagen tatsächlich erbrachte
Arbeitsleistung
erhält der/die
Arbeitnehmer*in
darüber hinaus folgendes Entgelt:
-
•
Während der
zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (
Tageszeit
): |
100 % Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
(100 % von € 11,60 = € 11,60) |
zwischen 22:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
200 % Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
(200 % von € 11,60 = € 23,20) |
-
•
Während der
zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (
Tageszeit
): |
100 % Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
(100 % von € 11,60 = € 11,60) |
zwischen 22:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
200 % Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
(200 % von € 11,60 = € 23,20) |
-
•
Überstundenentlohnung ohne Schichtbetrieb:
zwischen 6:00 und 20:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundvergütung + 100 % Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
(€ 11,60 + € 11,60 = € 23,20) |
zwischen 20:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundvergütung + 150 % Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
(€ 11,60 + € 17,40 = € 29,00) |
-
•
Überstundenentlohnung im Schichtbetrieb:
zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundvergütung + 100 % Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
(€ 11,60 + € 11,60 = € 23,20) |
zwischen 22:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundvergütung + 150 % Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
(€ 11,60 + € 17,40 = € 29,00) |
GLOSSAR
Das Glossar erläutert Begriffe, wie sie die vertragschließenden Parteien dieses Kollektivvertrages in Bezug auf diesen Kollektivvertag und dessen Auslegung verstehen. Es gibt den Parteiwillen wieder und ist für die Auslegung des Kollektivvertrages verbindlich.
Kollektivvertragliches Mindestgehalt
Ist jenes Gehalt, das der/dem
Arbeitnehmer*in
aufgrund ihrer/seiner Einstufung für die volle kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit
mindestens zusteht. Es ist der jeweils gültigen Gehaltsordnung zu entnehmen.
Überzahlung
Jede zwischen
Arbeitgeber*in
und
Arbeitnehmer*in
vereinbarte,
nicht gewidmete
und regelmäßig geleistete Mehrzahlung über dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt.
(Monats-)Grundgehalt / IST-Gehalt
Kollektivvertragliches Mindestgehalt + allfällige Überzahlung
Grundvergütung zur Berechnung von Überstunden
Monatsgrundgehalt (+ Gehaltsbestandteile, die unter anderen begrifflichen Bezeichnungen dauernd für die
Normalarbeitszeit
bezahlt werden wie zB
arbeitsbezogene
Zulagen; nicht aber Zuschläge) / Überstundenteiler (bei
Teilzeitbeschäftigten
ist dieser individuell zu berechnen gem § 12 Abs 11) =
= u.a. Berechnungsgrundlage für Überstunden
Mehrarbeits-
und Überstundenpauschale
Zwischen
Arbeitgeber*in
und
Arbeitnehmer*in
für die Leistung einer bestimmten Anzahl von
Mehrarbeits-
und/oder Überstunden vereinbarte und dieser
gewidmete
Mehrzahlung über dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt bzw Grundgehalt
All-In-Vereinbarung
Zwischen
Arbeitgeber*in
und
Arbeitnehmer*in
für die Leistung einer
un
bestimmten Anzahl von
Mehrarbeits-
und Überstunden und ggf aller anderer
arbeitsrechtlichen
Entgeltansprüchen (zB SEG-Zulagen, WE-, Schicht- und Nacht-Zuschläge, Funktionszulagen) und ggf Aufwandsentschädigungen (zB Diäten und km-Gelder) – dies muss aber nach Ansicht der Gewerkschaft gesondert ausgewiesen sein - vereinbarte und dieser
gewidmete Mehrzahlung
über dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt bzw Grundgehalt.
Anm.: Deckungsrechnung ist gem gesetzlicher Vorschriften notwendig
Tatsächliches Monatsgehalt
= Monatsgrundgehalt + allfälliger
Mehrarbeits-
und Überstundenpauschale oder + All-In
(
arbeitsbezogene
) Zulagen
Sind für bestimmte
Tätigkeiten
/Leistungen/Erschwernisse gewidmete zusätzliche Zahlungen, welche als Fixbetrag zum Grundgehalt oder als Prozentsatz vom Stundengrundgehalt berechnet werden (zB:
Facharbeiter-
, Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen; Nicht Sozialzulagen!)
Zuschläge
Sind für bestimmte Leistungen/Erschwernisse gewidmete zusätzliche Zahlungen, welche als Fixbetrag zum Grundgehalt oder als Prozentsatz vom (Stunden-)Grundgehalt berechnet werden (zB: Nacht-, Nachtschicht-,
Mehrarbeits-
, Überstunden-, Wochenend-, Feiertagszuschläge)
Entgelt
Summe aller Geld- und Sachbezüge sowie Sonderzahlungen (13.+14.) ohne Aufwandsentschädigungen (zB Diäten und Km-Geld) IM JEWEILIGEN
BETRACHTUNGSZEITRAUM
!
Beschäftigungszeit
(en)
Umfasst alle
Zeiten
der aktiven Beschäftigung (inkl
Zeiten
der Entgeltfortzahlung) - nicht umfasst davon sind zB
Lehrzeiten
und die
Zeiten
der Karenzen - die im gleichen Unternehmen ununterbrochen (im Sinne der geltenden Judikatur) zugebracht wurden.
Betriebszugehörigkeit
Umfasst alle
Zeiten
- auch
Lehrzeiten
und
Zeiten
der Karenzen - die im gleichen Unternehmen ununterbrochen (im Sinne der geltenden Judikatur) verbracht wurden.
Wien, am 10.3.2021
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführerin |
GD KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft GPA |
Vorsitzende
|
Bundesgeschäftsführer |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft GPA |
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss |
Vorsitzende
|
Wirtschaftsbereichssekretär |
TREML |
Mag. HIRNSCHRODT |
Zusatzkollektivvertrag
Übergangsregelungen für den neuen ab 1.4.2021 geltenden Rahmenkollektivvertrag der Angestellten der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
I. Vertragschließende
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten – Druck, Journalismus und Papier
andererseits
.
II. Geltungsbereich
(1)
Der Kollektivvertrag gilt
(2)
Dieser Kollektivvertrag gilt nicht:
III. Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag
tritt
mit 1. April 2021 in Kraft.
IV. Ein-/Umstufungen anlässlich des Inkrafttretens des neuen, mit 1. April 2021 gültigen, Rahmenkollektivvertrages der Angestellten der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
Die folgenden Bestimmungen sind bis spätestens 31. August 2021 umzusetzen:
1)
Alle
Arbeitnehmer
/innen sind in die, entsprechend ihrer ausgeübten
Tätigkeit
, neuen Verwendungsgruppe des neuen Rahmenkollektivvertrages ein-/umzustufen.
2)
Jede/r
Arbeitnehmer
/in, der/die gemäß Abs 1 neu ein-/umgestuft wird hat einen neuen aktuellen Dienstzettel zu erhalten.
3)
Werden
Arbeitnehmer
/innen anlässlich der Neugestaltung der Verwendungsgruppen in eine
niedrigere
Verwendungsgruppe umgereiht, sind folgende Grundsätze einzuhalten:
a)
Das tatsächliche Gehalt zum
Zeitpunkt
der Umreihung ist bei der Umreihung aufrecht zu halten.
b)
Der/Die
Arbeitnehmer
/in ist in der neuen/niedrigeren Verwendungsgruppe in das gleiche Verwendungsgruppenjahr einzustufen in dem er/sie in der bisherigen Verwendungsgruppe war.
c)
Das Grundgehalt darf anlässlich der Umreihung in eine niedrigere Verwendungsgruppe betragsmäßig nicht verändert/abgesenkt werden.
d)
Der Stichtag der Vorrückung bleibt trotz Umreihung unverändert/gleich.
e)
Auf
Arbeitnehmer
/innen, die aufgrund des anzuwendenden Kollektivvertrages tatsächlich nur einen unechten Biennalsprung bekommen, sind die
lit
a) bis d) nicht anwendbar. Für sie gilt, im Fall einer gebotenen Umreihung in eine niedrigere Verwendungsgruppe, dass sie in der bisherigen Verwendungsgruppe bleiben. Dieser Umstand ist im Dienstzettel oder Dienstvertrag wie folgt festzuhalten: „Der/Die
Arbeitnehmer
/in wurde gemäß Punkt IV Abs 3
lit
e) des Zusatzkollektivvertrages „Übergangsregelungen für den neuen ab 1.4.2021 geltenden Rahmenkollektivvertrag der Angestellten der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
“, vom 10.3.2021, nicht umgereiht.“
Siehe auch Beispiele N1 bis N10
4)
Werden
Arbeitnehmer
/innen anlässlich der Neugestaltung der Verwendungsgruppen in eine
höhere
Verwendungsgruppe umgereiht, kommen die §§ 43 und 44 RKV nicht zur Anwendung und es sind folgende Grundsätze einzuhalten:
a)
Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe ist die/der
Arbeitnehmer
/in in den bisher erreichten kollektivvertraglichen Mindestgehalt betragsmäßig(!) nächsthöherem kollektivvertraglichen Mindestgehalt der neuen Verwendungsgruppe einzustufen.
b)
Das Grundgehalt ist bei der Umreihung in absoluter Höhe aufrecht zu halten. Dies kann dadurch erreicht werden, dass eine allfällige Überzahlung durch das neue kollektivvertragliche Mindestgehalt aufgesaugt wird. Ist das Grundgehalt niedriger als das neue kollektivvertraglichen Mindestgehalt, so muss das neue Grundgehalt zumindest der Höhe des neuen kollektivvertraglichen Mindestgehalts entsprechen.
c)
Das tatsächliche Gehalt ist bei der Umreihung in absoluter Höhe aufrecht zu halten. Ist das tatsächliche Gehalt niedriger als das neue kollektivvertraglichen Mindestgehalt, so muss das neue tatsächliche Gehalt zumindest der Höhe des neuen kollektivvertraglichen Mindestgehalts entsprechen. Entspricht das tatsächliche Gehalt dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt, können durch ein solches Gehalt keine zusätzlichen kollektivvertraglichen Entgeltbestandteile abgegolten sein.
d)
Der/Die
Arbeitnehmer
/in hat in der neuen/höheren Verwendungsgruppe nur mehr so viele
echte
Biennalsprünge, wie er/sie in der bisherigen Verwendungsgruppe gehabt hätte. (Anm.: sind dem/der
Arbeitnehmer
/in in der alten Verwendungsgruppe nur unechte Biennalsprünge zugestanden, so stehen ihm/ihr in der höheren Verwendungsgruppe auch nur mehr unechte Biennalsprünge zu – siehe zB Kollektivvertrag der Brauereien). Die übrigen/zusätzlichen Biennalsprünge in der höheren Verwendungsgruppe sind
unechte
Biennalsprünge, welche eine allfällige Überzahlung aufsaugen (Anm.: Gibt es keine Überzahlung, kann nichts aufgesaugt werden und der Biennalsprung wirkt voll).
Weiters
gilt: zuerst die echten Biennalsprünge, dann die unechten Biennalsprünge.
e)
Wird das tatsächliche Gehalt durch die Umreihung erhöht beginnt der Stichtag der Vorrückung mit dem Tag der Umreihung neu zu laufen.
Wird das tatsächliche Gehalt durch die Umreihung nicht erhöht bleibt der Stichtag der Vorrückung unverändert wie vor der Umreihung.
Siehe auch Beispiele H1 bis H10
5)
Je nach Einzelvereinbarung und im Einklang mit der herrschenden Judikatur, können die durch eine Überstundenpauschale oder durch eine All-In-Vereinbarung abgedeckten Überstunden sinken und damit das tatsächliche Gehalt unverändert bleiben. Für diese
Möglichkeiten
gibt es aufgrund der vielfältigen Varianten keine Beispiele.
6)
Mit
Streitigkeiten
bezüglich der Auslegung dieses Zusatzkollektivvertrages bzw des neuen Rahmenkollektivvertrages ist eine Schlichtungskommission gemäß § 4 Abs 3 RKV zu befassen.
Wien, am 10.3.2021
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführerin |
GD KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft GPA |
Vorsitzende
|
Bundesgeschäftsführer |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
Gewerkschaft GPA |
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss |
Vorsitzende
|
Wirtschaftsbereichssekretär |
TREML |
Mag. HIRNSCHRODT |
(3)
Organisation und
Arbeitsablauf
sollen so gestaltet werden, dass längere ununterbrochene
Arbeitsphasen
am Bildschirm vermieden werden. Sollte dies nicht möglich sein, sollen kurze Unterbrechungen der
Arbeit
am Bildschirmgerät zur Entspannung der Körperhaltung und der Augen ermöglicht werden.
Wien, am 19. Oktober 1989
Sektion Industrie der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe
Empfehlung betreffend Frühwarnsystem (§ 45a AMFG)
Die Kollektivvertragsparteien empfehlen eine möglichst
rechtzeitige
Vorgangsweise im Sinne des § 45a AMFG (gesetzliche Mindestmeldefrist 30 Tage) zur Unterstützung der zur Vermeidung von
Arbeitslosigkeit
vorgesehenen Maßnahmen.
Wien, am 16. Oktober 1999
Sektion Industrie der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe
abgeschlossen zwischen
Betrieb, Standort
und dem
Betriebsrat der
Angestellten des Betriebes
Präambel
Die
Freizeitoption
ist eine innovative
Möglichkeit
der
Arbeitszeitgestaltung
. Sie ist vor allem für jene
Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer
vorgesehen, die aus persönlichen Gründen, ohne
Teilzeitbeschäftigte
zu werden, ihre
Arbeitszeit
verkürzen (zB für alternsgerechtes
Arbeiten
, zur Verbesserung der
Vereinbarkeit
von Beruf und Familie, für die Erleichterung der Teilnahme an
Weiterbildung
oder um längere
Freizeitperioden
über mehrere Jahre anzusparen) und dafür die
Freizeitoption
des Jahres 2022 nützen.
1.
Anwendung der
Freizeitoption
Die Vertragsparteien kommen überein, die kollektivvertragliche
Freizeitoption
unter folgenden Bedingungen anzuwenden:
zB Beschränkung der Anzahl der Dienstnehmer, die dies in Anspruch nehmen können, ausschließlich für
MitarbeiterInnen
, dieJahre vor dem
Pensionsantritt
stehen, usw
2.
Geltungsbereich, Geltungsdauer
Diese Betriebsvereinbarung gilt unbefristet für alle
Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer
, die die kollektivvertraglichen Voraussetzungen im Sinne des Gehaltsvertrages vom 30.11.2022 erfüllen.
4.
Bezahlte
Freizeit
Mit Wirkung ab 1.8.2023 entsteht für die in Beilage 2 genannten
Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer
pro Monat ein
Freizeitanspruch
gemäß den zusatzkollektivvertraglichen Bestimmungen über die
Freizeitoption
.
Gleichzeitig
werden die tatsächlichen Gehälter entsprechend, jedoch um höchstens 7,5% verringert.
Zwischen dem Unternehmen und der
Arbeitnehmerin
bzw dem
Arbeitnehmer
soll die Art des überwiegenden Verbrauches (stundenweise, ganztägig, ganzwöchig) schriftlich vereinbart werden. Die konkrete Vereinbarung, wann
Freizeit
verbraucht wird, hat im Einvernehmen zwischen der jeweiligen Führungskraft und der
Arbeitnehmerin
bzw dem
Arbeitnehmer
rechtzeitig
vor der Inanspruchnahme zu erfolgen. Die kollektivvertraglichen Bestimmungen bezüglich des Verbrauches der
Freizeit
bleiben unberührt.
5.
Sonstige Bestimmungen
Diese Betriebsvereinbarung kann von den Vertragsparteien für die betroffene/n
Arbeitnehmer
bzw
Arbeitnehmerin
(Beilage 2) nicht gekündigt werden.
|
|
Ort, Datum |
|
|
|
Betrieb |
Betriebsrat der Angestellten |
Beilage 1
Freizeitoption
(Auszug aus dem Kollektivvertrag vom 30.11.2022)
Anstelle eines Teiles oder des gesamten Gehaltes (per 1.11.2022) kann durch eine Betriebsvereinbarung die
Möglichkeit
geschaffen werden, bezahlte
Freizeit
von bis zu
maximal 12 Stunden 31 Minuten 30 Sekunden – dies entspricht 7,5% des neuen Gehaltes
– zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung):
-
–
Bei
Vollzeitbeschäftigung
und vollständiger Nutzung der
Freizeitoption
entsteht pro Monat ein
Freizeitanspruch
von bis zu maximal 12 Stunden 31 Minuten 30 Sekunden, dies entspricht 7,5% des Gehaltes;Berechnung:167/Monat × 60 Minuten = 10.020 MinutenDavon 7,5% ➜ 751 Minuten und 30 Sekunden = 12 Std. 31 Minuten 30 Sek.
-
–
bei
Teilzeitbeschäftigung
gebührt der aliquote Anteil davon.
-
–
Für
Dienstzeiten
ohne Entgeltanspruch entsteht kein
Freizeitanspruch
(zB Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des
Arbeitsentgeltes
,
erweiterte
Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben,
Arbeitsunfähigkeit
ohne Entgeltfortzahlungsanspruch).
-
–
Die
Freizeit
ist auf einem eigenen
Zeitkonto
zu erfassen, dessen Stand der
Arbeitnehmerin
bzw dem
Arbeitnehmer
monatlich zu
übermitteln
ist.
-
–
Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene
Freizeit
ist ausgeschlossen.
-
–
Die
Freizeit
verfällt nicht durch
Zeitablauf
;
-
–
auf die
Freizeit
kann die
Arbeitnehmerin
bzw der
Arbeitnehmer
nicht verzichten.
-
–
Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von
Teilzeitbeschäftigung
.
Die
Freizeit
ist im Einvernehmen zwischen der
Arbeitnehmerin
bzw dem
Arbeitnehmer
und dem Unternehmen stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der
Freizeit
ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 35 bis § 37 RKV (Berechnung der Sonderzahlung)
ermittelten
Monatswertes zu zahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der
Freizeit
vor oder nach dem nächsten Urlaub, Feiertag angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die
Freizeit
frühestens 4 Wochen später in einem von der
Arbeitnehmerin
bzw vom
Arbeitnehmer
gewählten
Zeitraum
verbraucht wird.
Für
Zeiträume
, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der
Freizeit
aus der
Freizeitoption
nicht vereinbart werden.
Für die schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien in Betrieben ohne Betriebsrat gilt dies sinngemäß.
Arbeitnehmerinnen
bzw
Arbeitnehmer
, deren Gehalt bei Anwendung der
Freizeitoption
unter den Mindestgehalt zum 1.11.2022 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen. Während eines
Arbeitsverhältnisses
darf eine
Arbeitnehmerin
bzw ein
Arbeitnehmer
insgesamt bis zu vier Mal die
Freizeitoption
wählen, davon vor dem 50. Geburtstag bis zu zwei Mal.
Wird mit einer
Arbeitnehmerin
bzw einem
Arbeitnehmer
nach Anwendung der
Freizeitoption
eine Änderung des Ausmaßes der
Normalarbeitszeit
vereinbart, gilt:
Nicht konsumierte
Freizeit
ist vor dem Ende des
Arbeitsverhältnisses
nach
Möglichkeit
zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten
Freizeit
ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 35 bis § 37 RKV (Berechnung der Sonderzahlung)
ermittelten
Monatswertes heranzuziehen.
Familienname, Vorname |
Personalnummer |
monatlich entstehender
Freizeitanspruch
(Stunden) |
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Vereinbarung
Zwischen
(Unternehmen)
wird die Anwendung der
Freizeitoption
gemäß Gehaltsvertrag Artikel 3 „
Freizeitoption
“ vom 30.11.2022 vereinbart.
Ab 1.8.2023 entsteht pro Monat ein
Freizeitanspruch
im Ausmaß vonStunden, der auf einem eigenen
Zeitkonto
erfasst wird.
Dieser
Freizeitanspruch
wird überwiegend
(zB:
im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer Führungskraft verbraucht.
des
per 1.8.2022
abgeschlossen zwischen
Betrieb, Standort
und dem
Präambel
Die
Freizeitoption
ist eine neue innovative
Möglichkeit
der
Arbeitszeitgestaltung
. Sie ist vor allem für jene
Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer
vorgesehen, die aus persönlichen Gründen, ohne
Teilzeitbeschäftigte
zu werden, ihre
Arbeitszeit
verkürzen (zB für alternsgerechtes
Arbeiten
, zur Verbesserung der
Vereinbarkeit
von Beruf und Familie, für die Erleichterung der Teilnahme an
Weiterbildung
oder um längere
Freizeitperioden
über mehrere Jahre anzusparen) und dafür die
Freizeitoption
des Jahres 2022 nützen.
1.
Anwendung der
Freizeitoption
Die Vertragsparteien kommen überein, die kollektivvertragliche
Freizeitoption
unter folgenden Bedingungen anzuwenden:
zB Beschränkung der Anzahl der Dienstnehmer, die dies in Anspruch nehmen können, ausschließlich für
MitarbeiterInnen
, dieJahre vor dem
Pensionsantritt
stehen, usw
2.
Geltungsbereich, Geltungsdauer
Diese Betriebsvereinbarung gilt unbefristet für alle
ArbeitnehmerInnen
, die die kollektivvertraglichen Voraussetzungen im Sinne des Lohn-/Gehaltsabschlusses 2022 erfüllen.
4.
Bezahlte
Freizeit
Mit Wirkung ab 1.3.2023 entsteht für die in Beilage 2 genannten
ArbeitnehmerInnen
pro Monat ein
Freizeitanspruch
gemäß den kollektivvertraglichen Bestimmungen über die
Freizeitoption
.
Gleichzeitig
werden die Ist-Löhne bzw Ist-Gehälter um bis zu 6 % verringert.
Zwischen dem Unternehmen und der
Arbeitnehmerin
bzw dem
Arbeitnehmer
soll die Art des überwiegenden Verbrauches (stundenweise, ganztägig, ganzwöchig) schriftlich vereinbart werden. Die konkrete Vereinbarung, wann
Freizeit
verbraucht wird, hat im Einvernehmen zwischen der jeweiligen Führungskraft und der
Arbeitnehmerin
bzw dem
Arbeitnehmer
rechtzeitig
vor der Inanspruchnahme zu erfolgen. Die kollektivvertraglichen Bestimmungen bezüglich des Verbrauches der
Freizeit
bleiben unberührt.
5.
Sonstige Bestimmungen
Diese Betriebsvereinbarung kann von den Vertragsparteien für die betroffene/n
Arbeitnehmer
bzw
Arbeitnehmerin
(Beilage 2) nicht gekündigt werden.
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Ort, Datum |
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Betrieb |
Betriebsrat der
Arbeiter
/Angestellten |
Beilage 1
Freizeitoption
(Auszug aus dem Gehaltsvertrag vom 20.7.2022)
Anstelle eines Teiles oder des gesamten Gehaltes (per 1.8.2022) kann durch eine Betriebsvereinbarung die
Möglichkeit
geschaffen werden, bezahlte
Freizeit
von bis zu
maximal 10 Stunden 72 Sekunden – dies entspricht 6% des Lohnes
– zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung):
-
–
Bei
Vollzeitbeschäftigung
und vollständiger Nutzung der
Freizeitoption
entsteht pro Monat ein
Freizeitanspruch
von bis zu maximal 5 Stunden 36 Sekunden, dies entspricht 3 % des Gehaltes;
Berechnung: 167/Monat × 60 Minuten = 10.020 MinutenDavon 6 % ➔ 300,6 Minuten = 10 Std. 72 Sek.
-
–
bei
Teilzeitbeschäftigung
gebührt der aliquote Anteil davon.
-
–
Für
Dienstzeiten
ohne Entgeltanspruch entsteht kein
Freizeitanspruch
(zB Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des
Arbeitsentgeltes
,
erweiterte
Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben,
Arbeitsunfähigkeit
ohne Entgeltfortzahlungsanspruch).
-
–
Die
Freizeit
ist auf einem eigenen
Zeitkonto
zu erfassen, dessen Stand der
Arbeitnehmerin
bzw dem
Arbeitnehmer
monatlich zu
übermitteln
ist.
-
–
Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene
Freizeit
ist ausgeschlossen.
-
–
Die
Freizeit
verfällt nicht durch
Zeitablauf
;
-
–
auf die
Freizeit
kann die
Arbeitnehmerin
bzw der
Arbeitnehmer
nicht verzichten.
-
–
Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von
Teilzeitbeschäftigung
.
Die
Freizeit
ist im Einvernehmen zwischen der
Arbeitnehmerin
bzw dem
Arbeitnehmer
und dem Unternehmen stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der
Freizeit
ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 35 bis § 37 RKV (Berechnung der Sonderzahlung)
ermittelten
Monatswertes zu zahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der
Freizeit
vor oder nach dem nächsten Urlaub, Feiertag angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die
Freizeit
frühestens 4 Wochen später in einem von der
Arbeitnehmerin
bzw vom
Arbeitnehmer
gewählten
Zeitraum
verbraucht wird.
Für
Zeiträume
, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der
Freizeit
aus der
Freizeitoption
nicht vereinbart werden.
Für die schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien in Betrieben ohne Betriebsrat gilt dies sinngemäß.
Arbeitnehmerinnen
bzw
Arbeitnehmer
, deren Gehalt bei Anwendung der
Freizeitoption
unter das Mindestgehalt zum 1.8.2022 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen. Während eines
Arbeitsverhältnisses
darf eine
Arbeitnehmerin
bzw ein
Arbeitnehmer
insgesamt bis zu viermal die
Freizeitoption
wählen, davon vor dem 50. Geburtstag bis zu zweimal.
Wird mit einer
Arbeitnehmerin
bzw einem
Arbeitnehmer
nach Anwendung der
Freizeitoption
eine Änderung des Ausmaßes der
Normalarbeitszeit
vereinbart, gilt:
Nicht konsumierte
Freizeit
ist vor dem Ende des
Arbeitsverhältnisses
nach
Möglichkeit
zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten
Freizeit
ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 35 bis § 37 RKV (Berechnung der Sonderzahlung)
ermittelten
Monatswertes heranzuziehen.
Familienname, Vorname |
Personalnummer |
monatlich entstehender
Freizeitanspruch
(Stunden) |
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Vereinbarung
Zwischen
(Unternehmen)
wird die Anwendung der
Freizeitoption
gemäß dem Lohn-/Gehaltsvertrag vom 20.7.2022 vereinbart.
Ab 1.3.2023 entsteht pro Monat ein
Freizeitanspruch
im Ausmaß von Stunden, der auf einem eigenen
Zeitkonto
erfasst wird.
Dieser
Freizeitanspruch
wird überwiegend
(zB:
im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer Führungskraft verbraucht.
für Angestellte der Industrie
Gültig ab 1. November 1991 (idF vom 4. November 2004)
abgeschlossen zwischen der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie
,
einerseits
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe,
andererseits
.
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle
Mitgliedsfirmen
, die einem Fachverband der Industrie angehören, soweit sie einem für den Bereich der Industrie geltenden Rahmenkollektivvertrag oder Kollektivvertrag angehören;
persönlich:
für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer und für Lehrlinge, soweit sie dem persönlichen Geltungsbereich eines im Bereich der Industrie geltenden Rahmenkollektivvertrages oder Kollektivvertrages angehören.
(1)
Für
Normalarbeitsstunden
(innerhalb der jeweils geltenden wöchentlichen
Normalarbeitszeit
) und für
Mehrarbeitsstunden
im Sinne des Absatzes 4, die an Werktagen von Montag bis
Freitag
zwischen 18.30 Uhr und 21.00 Uhr und am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr geleistet werden, wird eine
Zeitgutschrift
oder Bezahlung gewährt. Die Art der Abgeltung (
Zeitgutschrift
oder Bezahlung) ist zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, besteht Anspruch auf Bezahlung.
(Abs 1 idF ab 1. November 2004)
(3)
Die Bezahlung im Sinne des Abs 1 beträgt für
Arbeitsleistungen
a)
|
von Montag bis
Freitag
zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr |
70 % |
b)
|
von Montag bis
Freitag
ab 20.00 Uhr |
100 % |
c)
|
am Samstag zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr |
50 % |
(
lit
c idF ab 1. November 2004)
des normalen Stundenlohnes (auszugehen ist vom für den jeweiligen Fachverband geltenden Teiler des Monatsgehaltes für die Vergütung einer Normalstunde).
(4)
Soweit in den einzelnen Fachverbänden Sonderbestimmungen über das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
(
Mehrarbeit
) bestehen oder
weiterhin
in Kraft treten, gelten diese Bestimmungen für
Arbeitsleistungen
im Rahmen der Absätze 1 bis 3, die die tägliche oder jeweils geltende wöchentliche
Normalarbeitszeit
überschreiten
, unbeschadet der zusätzlichen Abgeltung der Absätze 2 oder 3 mit der Maßgabe, dass eine allfällig vorgesehene über die Grundvergütung hinausgehende Abgeltung auf die zusätzliche Abgeltung der Absätze 2 oder 3 voll anzurechnen ist.
Für Überstunden, die in den in § 2 genannten
Zeiträumen
geleistet werden, gelten die Bestimmungen für Überstunden in der für den jeweiligen Fachverband geltenden Fassung. Der Überstundenzuschlag beträgt 75 %, für
Arbeitsleistungen
von Montag bis
Freitag
ab 20.00 Uhr 100 %.
§ 4 Allgemeine Bestimmungen
(2)
Wird mit Verordnung des Landeshauptmannes an Werktagen (Montag bis
Freitag
) die
Öffnungszeit
über 20 Uhr hinaus ermöglicht, steht der Anspruch auf
Zeitgutschrift
gem § 2 Abs 2
lit
b) bzw Bezahlung gem § 2 Abs 3
lit
b) zu, sofern die Regelung jener Verordnung entspricht, die aufgrund des Art I Z 4 des Bundesgesetzes, BGBl Nr 397/1991 (§ 6 Abs 3) bis zum In-Kraft-Treten des ÖZG 2003 in Geltung war.
(6)
Lehrlinge vor den letzten 12 Monaten ihrer
Lehrzeit
dürfen zur
Arbeitsleistung
im Rahmen der §§ 2 und 3 nicht herangezogen werden.
(7)
Insbesondere sind das AZG, ARG und KJBG zu beachten.
§ 6 Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag
tritt
am
1. November 1991
in Kraft.
Wien, am 31. Oktober 1991
BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT |
Der Präsident: |
Der Generalsekretär: |
Abg z NR |
|
Ing. Leopold Maderthaner |
DDr. Karl Kehrer |
SEKTION INDUSTRIE DER BUNDESKAMMER |
DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT |
Der Obmann: |
Der Syndikus: |
Dkfm. R. Engelbert Wenckheim |
Dr. Friedrich Placek |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN |
Die
Vorsitzende
: |
Der Zentralsekretär: |
Eleonora Hostasch |
Hans Sallmutter |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN |
SEKTION INDUSTRIE UND GEWERBE |
Der
Vorsitzende
: |
Der
leitende
Sektionssekretär: |
Erwin Reichhardt |
Ing. Walter Laichmann |
§ 1 Vertragschließende
Dieser Zusatzkollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
,
Verband der Fleischwarenindustrie,
1030 Wien, Zaunergasse 1–3
einerseits
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe,
1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2
andererseits
.
§ 2 Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich mit Ausnahme von Vorarlberg;
fachlich:
für alle
Mitgliedsfirmen
des
Verbandes der Fleischwarenindustrie;
persönlich:
für alle in den Verkaufsgeschäften der oben genannten Firmen beschäftigten
Filialleiter
(
Filialleiterinnen
).
§ 3 Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag
tritt
mit Wirkung vom
1. Jänner 1991
in Kraft.
Gleichzeitig
tritt
der Zusatzkollektivvertrag vom 14. Februar 1983 außer Kraft.
Als
Filialleiter
(
Filialleiterinnen
) sind solche Personen anzusehen, die für die klaglose, saubere und ordentliche Führung der Filiale der Firma gegenüber verantwortlich sowie ausschließlich und ständig mit dieser Funktion betraut sind. Die Angestellteneigenschaft geht nicht verloren, wenn neben dieser Funktion auch manuelle
Arbeiten
verrichtet werden.
In allen Filialen (Verkaufsgeschäften, Verkaufsstellen) ist eine Person als
Filialleiter
(
Filialleiterin
) zu bestimmen, mit Ausnahme jener Fälle, in denen der Betriebsinhaber, dessen Frau oder Familienangehörige die
Leitung
ausüben.
§ 5 Einstufung und Grundgehalt
Das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt für
Filialleiter
(
Filialleiterinnen
) richtet sich nach Verwendungsgruppe II der jeweils für die allgemeine Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
geltenden Gehaltsordnung.
Bei Verwendung in Filialen mit 4 bis 9 ständig Beschäftigten hat der
Filialleiter
(die
Filialleiterin
) Anspruch auf einen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt in der Höhe des jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltes der Verwendungsgruppe II plus 10 %, in Filialen ab 10 Beschäftigte plus 15 %.
Nach einer 6-jährigen Verwendung als
Filialleiter
(
Filialleiterin
) im Betrieb erfolgt die Umstufung in Verwendungsgruppe III der jeweils für die allgemeine Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
geltenden Gehaltsordnung. Auf die
Wartezeit
werden
Zeiten
als
Filialleiter
(
Filialleiterin
) in anderen Betrieben der Fleischwarenbranche bis zum Höchstausmaß von 4 Jahren angerechnet.
Diese
Zeiten
sind vom Dienstnehmer bei
Eintritt
geltend zu machen und entsprechend nachzuweisen. Für die Umstufung von Verwendungsgruppe II in Verwendungsgruppe III gelten die Bestimmungen des § 3 des Kollektivvertrages über die
Zeitvorrückung
innerhalb der Verwendungsgruppe vom 5. November 1981 betreffend die Vorgangsweise bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe bei Überzahlung über das Mindestgrundgehalt mit der Maßgabe, dass sämtliche laufende über dem kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt liegende Entgeltbestandteile als Überzahlung zu behandeln sind (ausgenommen Überstundenvergütung).
Rücken qualifizierte
Fleischarbeiter
(
Fleischarbeiterinnen
) zu
Filialleitern
(
Filialleiterinnen
) auf, so darf ihr Monatsgehalt nicht unter die nach dem
Arbeiterkollektivvertrag
geltende Entlohnung sinken.
Für
Filialleiter
(
Filialleiterinnen
) kann eine
Arbeitszeit
bis zu 46 Stunden wöchentlich, ausschließlich der 3 Stunden Pause, die im Betrieb zu verbringen sind, vom Dienstgeber beansprucht werden.
Für die
Zeit
zwischen 38,5 und 40 Stunden pro Woche wird auf die Bestimmungen des Kollektivvertrages betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche für die Angestellten in der Fleischwarenindustrie vom 28. Juni 1990 hingewiesen.
Für jede über die 40. Stunde hinausgehende wöchentliche
Arbeitszeit
ist eine Vergütung in der Höhe von 1,0416 % des Monatsgrundgehaltes zu bezahlen.
Bereits
bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Zusatzkollektivvertrag nicht berührt.
Verband der Fleischwarenindustrie
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe
Hinweis:
Zusatzkollektivvertrag vom 24. Oktober 1984 siehe Zusatzinfo
Aufgrund des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie idgF wird zwischen dem
Zaunergasse 1–3, 1030 Wien
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss
Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien
andererseits
, der nachstehende
über Reisekosten- und Aufwandsentschädigung für Inlandsdienstreisen
(in der ab 1. November 2022 geltenden Fassung)
vereinbart.
§ 1 Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt:
a)
Räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich, eingeschränkt für die Milchindustrie auf die Bundesländer Wien und Niederösterreich.
c)
Persönlich:
Für alle
Arbeitnehmer
, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie idgF anzuwenden ist.
Für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge gelten die Bestimmungen betreffend Reisekosten und Aufwandsentschädigung (§ 3) mit dem niedrigsten Ansatz
insoweit
, als nicht Entsendung in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen.
§ 2 Geltungsdauer
(1)
Der Zusatzkollektivvertrag
tritt
am
1. November 2022
in Kraft.
(2)
Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Teilen unabhängig vom Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)
Die Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages über die Höhe der Reiseaufwandsentschädigung (§ 3 Abs 5 und 6), der Trennungskostenentschädigung (§ 4 Abs 4), der Messegelder (§ 5 Abs 1) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(4)
Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abänderung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.
§ 3 Reisekosten- und Aufwandsentschädigung
(1)
Wenn der Angestellte eine Dienstreise zu unternehmen hat, so sind ihm die durch die Dienstreise verursachten Auslagen und Mehraufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten.
Die Bestimmungen der Abs 5
lit
b) bis 11, mit Ausnahme des Abs 8, finden auf jene Angestellten keine Anwendung, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung ständig oder regelmäßig zu reisen haben (zB Reisende, Vertreter, Filialkontrollorgane, Propagandapersonal usw) und für die die Reiseaufwandsentschädigung durch Betriebsvereinbarung*) im Sinne des Abs 5
lit
a) festgesetzt ist. Besteht kein Betriebsrat und kann aus diesem Grund keine Betriebsvereinbarung*) abgeschlossen werden, kann zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich die Anwendung des Abs 5
lit
a) vereinbart werden.
Enthält eine vereinbarte Reiseaufwandsentschädigung oder das Entgelt auch eine Abgeltung der Fahrtauslagen, so entfällt für diese Angestellten auch die Anwendung des Abs 4 über die „Fahrtvergütung“.
*) iSd § 68 EStG
Begriff der Dienstreise
(2)
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort verlässt, um in einem oder mehreren anderen Orten Aufträge seines Dienstgebers auszuführen.
Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige
Arbeitsstätte
des Angestellten liegt. Für Wien gelten als Gemeindegebiet die Bezirke 1 bis 23 gemäß dem Gebietsänderungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl Nr 110/54, unter Berücksichtigung der Bezirkseinteilungsnovelle, LGBl für Wien Nr 21/55 vom 21. Oktober 1955.
Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerdem in allen Fällen ein
Tätigkeitsgebiet
im Umkreis von 12 km, gerechnet von der Betriebsstätte als
Mittelpunkt
.
Bemessung der Reisedauer
(3)
Die Reise beginnt, wenn sie von der
Arbeitsstätte
aus angetreten wird, mit dem Verlassen der
Arbeitsstätte
; in allen anderen Fällen mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Beendigung der Reise.
Fahrtvergütung
(4)
Die Angestellten erhalten bei ununterbrochenen Fahrten bis 250 km die Fahrtkosten 2. Klasse oder Autobus, darüber oder bei angeordneten Nachtfahrten die Fahrtkosten 1. Klasse oder Autobus ersetzt. Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn wenigstens drei Fahrtstunden in die
Zeit
zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr fallen.
Vergütung für Schlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugen und Luxuszügen wird nur aufgrund besonderer Bewilligung der
Betriebsleitung
gewährt.
Es werden nur tatsächlich aufgelaufene Fahrtkosten ersetzt.
Reiseaufwandsentschädigung
(5)
a)
Für Angestellte, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung ständig oder regelmäßig zu reisen haben (zB Reisende, Vertreter, Filialkontrollorgane, Propagandapersonal usw) ist für die mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwendungen
mittels
Betriebsvereinbarung*) für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung zu vereinbaren, wobei diese aus dem Taggeld und dem Nachtgeld besteht.
Besteht kein Betriebsrat und kann aus diesem Grund eine Betriebsvereinbarung*) nicht abgeschlossen werden, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer einvernehmlich eine Reiseaufwandsentschädigung zu vereinbaren, wobei die beigefügten Mindestsätze nicht
unterschritten
werden dürfen.
Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt pro Kalendertag mindestens
|
Taggeld |
Nachtgeld |
volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) |
|
€ 20,00 |
€ 11,36 |
€ 31,36 |
(gilt ab 1. Jänner 2006, diese Werte bleiben unverändert)
*) iSd § 68 EStG
b)
Für die
Bestreitung
des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Angestellte [auf den der Abs 5
lit
a) keine Anwendung findet] für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Nachtgeld.
Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppen |
Taggeld |
Nachtgeld |
volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) |
mindestens |
mindestens |
mindestens |
I bis III und M I |
€ 62,63 |
€ 36,58 |
€ 99,21 |
IV, IVa, M II u. M III |
€ 62,63 |
€ 36,58 |
€ 99,21 |
V, Va |
€ 68,91 |
€ 36,58 |
€ 104,77 |
VI |
€ 77,96 |
€ 36,58 |
€ 114,54 |
(gilt ab 1. November 2022)
Obige Sätze gelten nicht, wenn innerbetrieblich an deren Stelle die Sätze und die Gebührenstufen des § 26 Z 4
lit
b) Einkommensteuergesetz angewendet werden.
(6)
Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen, einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.
Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Unvermeidliche Mehrauslagen für Übernachtung werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet. Für eine Nacht wird nur einmal Nachtgeld vergütet. Ist die Dienstreise mit keiner Nächtigung bzw angeordneten Nachtfahrt verbunden oder wird das Quartier oder der Schlafwagen kostenlos beigestellt, entfällt das Nachtgeld.
(7)
Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt in einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung (Abs 5) um 25 Prozent.
(8)
Für den Tag des
Antritts
und der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise sowie bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, beträgt das Taggeld Bruchteile des vorgesehenen Satzes nach Maßgabe der Reisedauer an dem betreffenden Kalendertag, und zwar gebührt bei einer
Abwesenheit
von 0 bis 3 Stunden kein Taggeld, mehr als 3 bis 6 Stunden ein Viertel des Taggeldes, mehr als 6 bis 9 Stunden die Hälfte des Taggeldes, mehr als 9 bis 12 Stunden drei Viertel des Taggeldes und bei mehr als 12 Stunden das volle Taggeld.
Sonstige Aufwendungen
(9)
Sonstige, mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie Porti und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und dergleichen, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.
Zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung
(10)
Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive
Reisezeit
(d. i. die
Zeit
der
unmittelbaren
Reisebewegung in
Beförderungsmitteln
, wie Eisenbahn, Autobus usw, einschließlich notwendiger
Wartezeiten
auf Umsteigebahnhöfen) nicht in die
Normalarbeitszeit
des Dienstnehmers fällt, gebührt neben der vorgesehenen Reiseaufwandsentschädigung für jede solche begonnene – sonst dienstfreie – effektive Reisestunde zusätzlich ein Siebentel der vollen Reiseaufwandsentschädigung. Für Reisestunden an Samstagen ab 13.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Viertel der vollen kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung.
Liegt jedoch
gleichzeitig
eine Nachtfahrt im Sinne des § 3 Abs 4 vor, dann gebührt die obige zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung nur für die vor 22.00 Uhr liegenden effektiven Reisestunden.
Überstunden auf Dienstreisen
(11)
Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des
Arbeitgebers
das
Beförderungsmittel
selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der
Normalarbeitszeit
anfallenden
Lenkzeit
folgende Regelung:
Für
Fahrzeiten
außerhalb der täglichen bzw wöchentlichen
Normalarbeitszeit
wird eine Vergütung in Höhe des Überstundenentgelts gewährt, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden. Die Berechnungsgrundlage für die Grundvergütung ist ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe IV nach 12 Jahren nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer
Tätigkeit
vorwiegend zu reisen haben, wie zum Beispiel Vertreter, Angestellte mit ständiger
Reisetätigkeit
und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen
Arbeitsablaufes
ungebunden sind.
(11a)
Für
Zeiten
, für welche Reiseaufwandsentschädigung gezahlt wird, erfolgt in der Regel keine besondere Vergütung von Überstunden.
Werden jedoch von der
Firmenleitung
effektive Dienstleistungen am Zielort der Dienstreise über die tägliche
Normalarbeitszeit
hinaus angeordnet, so werden neben der gebührenden einfachen Reiseaufwandsentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden vergütet.
Reisen in das Ausland
(12)
Die Entschädigung für Auslandsreisen wird jeweils vor
Antritt
der Reise besonders vereinbart.
(13)
Ansprüche im Sinne dieses Paragraphen müssen spätestens innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Dienstreise, bei sonstigem Verfall, durch Rechnungslegung geltend gemacht werden.
§ 4 Trennungskostenentschädigung
(1)
Angestellte, die infolge Versetzung an einen anderen Dienstort gezwungen sind, einen getrennten Haushalt zu führen, erhalten zur Abgeltung des dadurch entstehenden Mehraufwandes eine Trennungskostenentschädigung.
(2)
Anspruchsberechtigt sind Angestellte, die mit ihrem Ehegatten, mit ihren Eltern oder einem Elternteil, mit eigenen Kindern (auch Zieh- oder Stiefkindern) oder Geschwistern dauernd im gemeinsamen Haushalt lebten und die
Mittel
hiezu nachweislich ganz oder zum überwiegenden Teil aufbringen.
Außerdem besteht unter den gleichen Voraussetzungen die Anspruchsberechtigung auch für männliche Angestellte, die mit einer Lebensgefährtin mindestens seit einem Jahr im gemeinsamen Haushalt lebten.
(3)
Die
Notwendigkeit
getrennter Haushaltsführung ist als gegeben anzunehmen, wenn dem Angestellten die tägliche Heimfahrt vom neuen Dienstort zum bisherigen Wohnort nicht zugemutet werden kann.
(4)
Die Trennungskostenentschädigung beträgt pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppe |
I bis III, M I |
€ 26,99 |
IV bis VI, M II u. M III |
€ 25,71 |
(gilt ab 1. November 2022)
Wird ein angemessenes Quartier vom Dienstgeber unentgeltlich beigestellt, so verringern sich die Sätze um 25 Prozent.
Für die ersten zwei Wochen nach erfolgter Versetzung gebührt statt obiger Sätze die Reiseaufwandsentschädigung.
(5)
Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung ruht:
-
a)
während des Urlaubs;
-
b)
während einer
Krankheit
, wenn der Angestellte sich nach Hause in Pflege begibt, ab dem auf die Abreise folgenden Tag;
-
c)
während des Krankenhausaufenthalts, ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag;
-
d)
während jenes
Zeitraumes
, den ein Angestellter unentschuldigt der
Arbeit
fernbleibt;
-
e)
für
Zeiträume
, für die Reisekosten verrechnet werden;
-
f)
bei Dienstreisen an seinen ständigen Wohnort.
Bei nachweislich
weiterlaufenden
Quartierkosten gebührt jedoch auch in den Fällen a) bis f) ein Viertel der Trennungskostenentschädigung.
(6)
Die Trennungskostenentschädigung entfällt:
-
a)
wenn dem Angestellten eine geeignete, seinen Einkommens- und Familienverhältnissen angemessene Wohnung am neuen Dienstort oder so nahe hiervon angeboten wird, dass ihm die tägliche Heimfahrt zugemutet werden kann;
-
b)
wenn der Angestellte während mehr als drei Monaten seit der Versetzung nachweislich nur ungenügend um die Beschaffung einer Wohnung besorgt war;
-
c)
wenn die sonstigen, nach den Bestimmungen dieses Paragraphen nötigen Voraussetzungen zur Zahlung der Trennungskostenentschädigung nicht mehr gegeben sind.
(7)
Der Angestellte ist verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungskostenentschädigung unverzüglich zu melden. Widerrechtlich bezogene Trennungskostenentschädigungen sind zurückzuzahlen.
(8)
Die Auszahlung der Trennungskostenentschädigung erfolgt mit der monatlichen Gehaltszahlung. Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach
Fälligkeit
bei sonstigem Verfall schriftlich geltend gemacht werden.
§ 5 Messegelder
(1)
Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen am Dienstort herangezogen werden, erhalten, sofern sie dadurch an der Einnahme des
Mittagmahles
am sonst üblichen Ort verhindert sind, eine Aufwandsentschädigung (Messegeld).
Das Messegeld beträgt pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppe |
I bis III, M I |
€ 29,74 |
IV bis VI, MII u. M III |
€ 32,38 |
(gilt ab 1. November 2022)
(2)
Sonstige durch Messe-(Ausstellungs-)dienst begründete Auslagen (zum Beispiel Repräsentationsspesen) sind gesondert zu vergüten.
(3)
Für Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen außerhalb ihres Dienstortes herangezogen werden, gelten die Bestimmungen der Reisekosten- und Aufwandsentschädigung gemäß § 3.
(1)
Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben aufrecht.
Diese
Günstigkeitsklausel
ist so anzuwenden, dass nur die betreffende Regelung dieses Vertrages als Ganzes (zum Beispiel § 3 Reisekosten- und Aufwandsentschädigung, § 5 Messegelder) oder die bisher bestehende Regelung als Ganzes angewendet werden kann. Ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf die
Günstigkeitsklausel
ist nicht gestattet.
(2)
Mit
Wirksamkeitsbeginn
dieses Kollektivvertrages
tritt
der Zusatzkollektivvertrag über Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen für Inlandsdienstreisen vom 15. November 2021 außer Kraft.
Wien, am 30. November 2022
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführerin |
GD KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Vorsitzende
|
Bundesgeschäftsführer |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT / NAHRUNG / GENUSS |
Vorsitzende
|
Wirtschaftsbereichssekretär |
TREML |
Mag. HIRNSCHRODT |
Zusatzkollektivvertrag
über Dienstreisen am Dienstort
abgeschlossen zwischen dem
1030 Wien, Zaunergasse 1–3,
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe,
1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2.
Artikel I Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
c)
Persönlich:
Für alle Angestellten, die in den unter b) angeführten Betrieben beschäftigt sind.
Artikel II Begriff der Dienstreise am Dienstort
a)
Eine Dienstreise am Dienstort liegt vor, wenn der/die Angestellte zur Ausführung eines ihm/ihr erteilten Auftrages die Betriebsstätte verlässt.
b)
Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerhalb von Wien ein
Tätigkeitsgebiet
im Umkreis von 12 Kilometern von der Betriebsstätte als
Mittelpunkt
gerechnet, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23.
Artikel III
Ansprüche auf Reiseaufwandsentschädigungen für Dienstreisen am Dienstort können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Diese Betriebsvereinbarung hat die Anspruchsberechtigung und die Höhe der Aufwandsentschädigung zu regeln.
Artikel IV
(1)
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit
1. Jänner 2014
in Kraft, damit
tritt
der Kollektivvertrag über die Dienstreise am Dienstort vom 2. Dezember 1999 außer Kraft.
(2)
Der Kollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Teilen unabhängig vom Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
Wien am 30. April 2014
Aufgrund des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie, idgF, wird zwischen dem
einerseits
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe
andererseits
, der nachstehende
über die Entsendung zu Auslandsdienstreisen
vereinbart.
§ 1 Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt:
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
fachlich:
für alle
Mitgliedsfirmen
des Fachverbandes der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
;
persönlich:
für alle
Arbeitnehmer
, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie, idgF, anzuwenden ist.
§ 2 Auslandsdienstreisen
Eine Auslandsdienstreise liegt vor, wenn ein Angestellter von seinem Dienstort in Österreich vorübergehend zur Dienstleistung ins Ausland entsendet wird.
Dem Angestellten ist vor
Antritt
der Beschäftigung im Ausland die zur Erledigung der mit der Entsendung verbundenen
Angelegenheiten
notwendige
Zeit
freizugeben. Die notwendigen und unvermeidlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Vorbereitung
der Entsendung sind zu ersetzen.
§ 4 Schriftliche Aufzeichnungen
Die für die Entsendung vereinbarte Aufwandsentschädigung gemäß § 7 dieses Kollektivvertrages und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Entsendung, soweit Letztere von diesem Kollektivvertrag bzw einer betrieblichen Regelung abweichen oder diese ergänzen, sind schriftlich festzuhalten, zum Beispiel in Form einer Ergänzung des Dienstzettels (§ 15 Abs 3 des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie).
Dem Betriebsrat sind schriftliche Aufzeichnungen über die vereinbarte Höhe der Aufwandsentschädigung sowie über aufgrund dieses Kollektivvertrages ermöglichte abweichende Regelungen zu übergeben. Werden derartige Regelungen im Betrieb, insbesondere aufgrund einer Betriebsvereinbarung, allgemein angewendet, genügt die einmalige Übergabe dieser Regelung.
Dem Angestellten ist vor Beginn der Entsendung insbesondere
mitzuteilen
:
-
a)
Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung,
-
b)
Höhe des Tag- und Nachtgeldes,
-
c)
-
d)
Überweisungsart des Entgelts,
-
e)
-
f)
Art und Höhe der Versicherungen.
Die
Mitteilung
kann
insoweit
entfallen, als sich aufgrund der Dauer der Entsendung und bestehender Regelungen im Unternehmen keine
Notwendigkeit
einer besonderen
Mitteilung
ergibt.
(1)
Die Wahl des
Beförderungsmittels
und die Festlegung der Reiseroute obliegen dem Dienstgeber.
Soweit eine
Wahlmöglichkeit
für den Dienstgeber besteht, darf durch die getroffene Wahl nicht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des
Arbeitgebers
und den eintretenden Belastungen des Angestellten in
zeitlicher
und körperlicher Hinsicht entstehen.
(2)
Es werden nur tatsächlich aufgelaufene und nachgewiesene Fahrtkosten ersetzt.
(3)
Hinsichtlich des Kostenersatzes der benützten Wagenklasse bei Bahnfahrten sind die entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen für Inlandsdienstreisen im Sinne des österreichischen Standards sinngemäß anzuwenden.
(1)
Die Verteilung der in Österreich geltenden wöchentlichen
Normalarbeitszeit
auf die einzelnen Tage der Woche und die Festlegung der täglichen
Normalarbeitszeit
kann für die im Ausland tätigen Angestellten entsprechend den Regelungen und der Übung des Auslandsstaates und dem Erfordernis der
Zusammenarbeit
mit
Arbeitnehmern
des Auslandsstaates oder unter Berücksichtigung der sonstigen
Gegebenheiten
und Erfordernisse abweichend von den Regelungen im Inland festgelegt werden.
(2)
Gilt in dem Auslandsstaat, in den der Angestellte entsendet wird, ein anderer Tag der Woche als Sonntag als wöchentlicher Ruhetag,
tritt
dieser Tag an die Stelle des Sonntags.
§ 7 Aufwandsentschädigung
(1)
Für die
Bestreitung
des mit der Entsendung verbundenen Mehraufwandes erhält der Angestellte eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem Tag- und Nachtgeld besteht. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Entsendung verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung. Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für die
Definition
der Nachtfahrt ist der jeweilige Zusatzkollektivvertrag für Inlandsdienstreisen heranzuziehen. Unvermeidliche Mehrauslagen für Unterkünfte werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet. Bei kostenloser Beistellung von zumutbarem Quartier bzw Schlafwagen entfällt das Nachtgeld. Allfällig erforderliche Unterkunftszusatzkosten sind in diesem Falle vom
Arbeitgeber
zu entrichten oder zu ersetzen.
(2)
Durch die Vereinbarung des Tag- und Nachtgeldes darf das Taggeld sowie das Nachtgeld während der ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten nicht
unterschreiten
. Danach darf das Taggeld und das Nachtgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten um nicht mehr als 10 %
unterschritten
werden.
(Abs 2 gilt für Dienstreisen, die nach dem 1.11.2001 beginnen)
(3)
Bei Reisen in
Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union zum Stand 1.11.2001 gebühren Tages- und Nächtigungsgelder zumindest im Ausmaß der für Inlandsdienstreisen vorgesehenen Sätze, soweit sich daraus ein höherer Anspruch ergibt.
(Abs 3 gilt für Dienstreisen, die nach dem 1.11.2001 beginnen)
(4)
Die Aufwandsentschädigung nach diesem Kollektivvertrag gebührt für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, der mit dem
Grenzübertritt
beginnt bzw endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benützt, so gilt als
Grenzübertritt
der Abflug vom bzw die Ankunft am letztbenützten Inlandsflughafen. Das Tag- und Nachtgeld (Abs 2 bzw 3) richtet sich nach dem Ansatz für den Staat, der bei der Entsendung durchfahren wird bzw in dem sich der Angestellte zur Verrichtung der Dienstleistung aufhält. Bei Flugreisen richtet sich das Taggeld (Abs 2 bzw 3) nach dem Ansatz des Staates, in den die Entsendung führt.
Der Angestellte erhält für je volle 24 Stunden des Aufenthaltes im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt, für Bruchteile in der Dauer von mehr als 5 Stunden gebührt ⅓, von mehr als 8 Stunden ⅔ und von mehr als 12 Stunden das volle Taggeld. Diese Regelung gilt auch für jene Dienstreisen, bei denen gem Abs 3 die Taggelder für Inlandsdienstreisen gebühren.
Ausdrücklich auf die Aufwandsentschädigung als anrechenbar bezeichnete, vom
Arbeitgeber
oder einem
Dritten
gewährte besondere Entschädigungen sind auf die Aufwandsentschädigungen im Sinne dieses Paragraphen anrechenbar.
Die Aufwandsentschädigung gebührt grundsätzlich in österreichischer Währung. Die Bezahlung der Aufwandsentschädigung in Fremdwährung ist in Betrieben mit Betriebsrat im Einvernehmen mit diesem, ansonsten im Einvernehmen mit dem Angestellten zu regeln, wobei auf auftragsbezogene Bedingungen Rücksicht zu nehmen ist.
(5)
Vom Taggeld entfallen 15 Prozent auf das Frühstück, 30 Prozent auf das
Mittagessen
und 25 Prozent auf das Nachtmahl. Werden die
Mahlzeiten
umsonst zur Verfügung gestellt bzw die sonstigen Aufwendungen nicht vom Angestellten getragen, verringert sich das vereinbarte Taggeld entsprechend. Im Fall der Zurverfügungstellung von verbilligten
Mahlzeiten
(etwa Werksküche) gilt ebenfalls die Kürzungsbestimmung des ersten Satzes, es sind jedoch in diesem Fall die Kosten der
Mahlzeit
durch die Firma zu ersetzen. Diese Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn die umsonst oder verbilligt zur Verfügung gestellten
Mahlzeiten
nach inländischen Begriffen zumutbar sind oder nicht
gesundheitliche
Gründe entgegenstehen. Wird gemäß § 7 Abs 4, 2. Satz nur ein aliquotes Taggeld verrechnet und findet ein Abzug für
Mahlzeiten
statt, sind die Abzugssätze des 1. Satzes auf das jeweilige aliquote Taggeld zu beziehen.
(6)
Sonstige mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie zum Beispiel Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und notwendige Kleiderreinigung, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.
(7)
Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eine Dienstverhinderung bzw
Arbeitsunfähigkeit
jedweder Art vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Im Fall eines
Arbeitsunfalles
entfällt die tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbeiführung.
Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt im Ausland verringert sich der Taggeldsatz auf ⅓ des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. Das Nachtgeld entfällt, jedoch werden
weiterlaufende
Quartierkosten gegen Nachweis bis auf Widerruf durch die
Firmenleitung
ersetzt.
(8)
Bis zum
Grenzübertritt
bzw letztbenützten Inlandsflughafen ist die Aufwandsentschädigung nach den entsprechenden im Inland geltenden Kollektivverträgen zu bemessen. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Rückkehr.
Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündiger Dauer aufgrund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung im Sinne des Abs 4, sind auf die gesamte Dienstreise die entsprechenden im Inland geltenden Kollektivverträge hinsichtlich der Bemessung der Aufwandsentschädigung anzuwenden.
(9)
Bei Aufenthalten zur Schulung oder Ausbildung kann vereinbart werden, dass sich das gemäß Abs 2 bzw 3 jeweils zustehende Taggeld auf 10 Prozent dieses Satzes verringert, wenn ein ganztägig
erweiterter
Betreuungsumfang (
Mahlzeit
und Nebenleistung) gewährt wird.
(1)
Hinsichtlich der Vergütung von
Reisezeit
und
Lenkzeit
sind die entsprechenden Bestimmungen der Kollektivverträge betreffend die Inlandsdienstreisen in den jeweiligen Bereichen anzuwenden, wobei für die Bemessung der Vergütung für
Reisezeit
die Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) des Inlandes heranzuziehen ist. Dasselbe gilt hinsichtlich Überstunden auf Dienstreisen.
Mit dieser Vergütung ist die
zeitliche
Inanspruchnahme des Angestellten durch die
Reisetätigkeit
abgegolten.
(2)
Hinsichtlich der Vergütung gelten die
Zeiten
der Reisebewegung im In- und Ausland als
Einheit
. Wird vom Einsatzort am Zielort der Dienstreise im Auslandsstaat eine Dienstreise vergleichbar einer Dienstreise nach den jeweiligen Bestimmungen der Zusatzkollektivverträge über Inlandsdienstreisen angetreten, gelten die Bestimmungen über die
Definition
des Dienstortes sinngemäß im Ausland.
§ 9 Familienheimfahrt
Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von der Dauer eines halben Jahres in Europa oder 11 Monaten in außereuropäischen Staaten hat der Angestellte Anspruch auf eine bezahlte Familienheimreise mit anschließendem Gebührenurlaub, sofern die Beendigung der Entsendung bzw eine Heimreise aus sonstigen Gründen nicht in den nächsten 3 Monaten zu erwarten ist.
Heimreisezeiten
dürfen auf den Gebührenurlaub nicht angerechnet werden. Für die Familienheimreise gelten hinsichtlich der
Beförderungsmittel
und der
Reisezeit
die entsprechenden Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.
Wird jedoch die Heimreise bedingt zum Beispiel durch die Auftragslage nicht möglich, gebührt bei ununterbrochenem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in europäischen Staaten für jeden darüber hinausgehenden Monat ⅙, in außereuropäischen Staaten für jeden über 11 Monate hinausgehenden Monat 1/11 der gesamten Fahrtkosten für die Hin- und Rückreise zum ständigen Wohnort als Abgeltung für die nichtkonsumierte Heimreise.
§ 10 Unfallversicherung
Der
Arbeitgeber
hat dem Angestellten die Kosten einer Unfallversicherung für Unfälle während der Dauer der Entsendung, ausgenommen
Arbeits-
und Wegunfall im Sinne des ASVG, die zum Tod oder dauernder
Invalidität
führen, zu ersetzen. Hinsichtlich des Kostenersatzes wird für Tod eine Versicherungssumme von mindestens € 10.901,00, für dauernde
Invalidität
von mindestens € 21.802,00 festgesetzt. Es werden nur Kosten für eine Versicherung gedeckt, die jene Risken abdeckt, die nach den österreichischen Versicherungsbedingungen unter das normale Unfallrisiko fallen. Der Kostenersatz fällt weg oder verringert sich entsprechend, wenn auf eine andere Weise für Abdeckung des Unfallrisikos in obigem Ausmaß durch die Firma gesorgt ist; von dieser
anderweitigen
Vorsorge ist dem Angestellten schriftlich
Mitteilung
zu machen.
§ 11 Tod naher Angehöriger
Bei Tod des Ehegatten, des Lebensgefährten (im Sinne der Bestimmungen des ASVG), der Kinder, der Adoptivkinder oder der Eltern sind die Kosten der Rückreise zu erstatten und die
Fahrzeit
bei der Rückreise in gleicher Weise wie bei einer Entsendung zu behandeln, sofern die Heimfahrt tatsächlich beansprucht wird.
§ 12 Erkrankungen und Unfälle
Bei Erkrankung im Ausland gilt § 130 ASVG bzw das jeweilige zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen.
Über Verlangen der unter § 11 genannten nahen Angehörigen hat die Firma im Fall des Todes des Angestellten während der Dauer der Entsendung die notwendigen Kosten des Rücktransportes zu übernehmen, soweit diese nicht von
dritter
Seite
(zum Beispiel Versicherung) getragen werden, wobei die Kostenübernahme mit € 7.268,00 nach oben begrenzt ist. Über Verlangen der Hinterbliebenen hat die Firma bei der administrativen Abwicklung des Rücktransportes behilflich zu sein.
§ 13 Höhere Gewalt
Im Fall einer konkreten persönlichen Gefährdung (zum Beispiel durch Krieg,
innerpolitische
Unruhe am Zielort der Entsendung) ist der Angestellte berechtigt, die Heimreise anzutreten. Vor
Antritt
ist nach
Möglichkeit
das Einvernehmen mit dem
Arbeitgeber
bzw dessen bevollmächtigtem Vertreter herzustellen, ansonsten ist der
Arbeitgeber
vom
Antritt
der Reise unverzüglich zu verständigen. Wird der Angestellte durch höhere Gewalt an der Rückreise gehindert, so ist den Angehörigen, zu deren Erhaltung der Angestellte gesetzlich verpflichtet ist, jenes Gehalt für die Dauer von 6 Monaten
weiterzubezahlen
, das er bei Dienstleistung an der Dienststelle im Inland erreicht hätte. Für
weitere
6 Monate ist diesen Angehörigen ein Betrag in der Höhe des auf gleicher Basis berechneten pfändungsfreien Einkommens zu bezahlen.
§ 14 Bevorschussung und Reiseabrechnung
Die Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) und Fahrtkosten (soweit nicht Fahrkarten gestellt werden) sind dem Angestellten
zeitgerecht
gegen nachherige Verrechnung zu akontieren.
Die Abrechnung der Ansprüche hat grundsätzlich für jeden abgelaufenen Kalendermonat bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch schriftliche Rechnungslegung zu erfolgen. Die Ansprüche verfallen, wenn diese Rechnungslegung nicht innerhalb von 2
weiteren
Kalendermonaten, im Falle einer unverschuldeten Verhinderung an der Rechnungslegung innerhalb von 2 Kalendermonaten nach Wegfall der Verhinderung, erfolgt.
§ 15 Abtretung von Ansprüchen
Über Aufforderung des Dienstgebers hat der Angestellte bzw seine Hinterbliebenen Ersatzansprüche, die sich aus einem Ereignis im Sinne der §§ 10, 12 und 13 gegen
Dritte
ergeben, bis zur Höhe des vom Dienstgeber auszubezahlenden bzw ausbezahlten Betrages an den Dienstgeber bei sonstigem Verlust im Sinne obiger Paragraphen abzutreten.
§ 16 Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen und
Günstigkeitsklausel
(1)
Die Ansprüche nach §§ 7 und 8 können einvernehmlich auch auf andere Weise als in diesem Kollektivvertrag, etwa durch ein Pauschale, eine Auslandszulage oder ein Entgelt bzw eine andere Vergütung, das die Abgeltung für diese Ansprüche einschließt, abgegolten werden.
(2)
Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als Betriebsvereinbarung aufrecht und treten anstelle dieses Kollektivvertrages, wenn binnen 2 Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages die
Firmenleitung
und der Betriebsrat einvernehmlich die
Weitergeltung
der Regelung festlegen. Kommt keine Einigung zustande, gilt Abs 3. Regelungen im Sinne dieses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen.
(3)
Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese
Günstigkeitsklausel
ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre
Günstigkeit
geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf diese
Günstigkeitsklausel
ist nicht gestattet.
§ 17 Schlichtungsverfahren
Mit der Beilegung von
Auslegungsstreitigkeiten
und
Streitigkeiten
über die Anwendung der
Günstigkeitsklausel
gemäß § 16 Abs 3 hat sich vor Anrufung des Einigungsamtes ein
paritätisch
aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen
Mitglieder
tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
§ 18 Geltungsbeginn und Geltungsdauer, Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
(1)
Dieser Kollektivvertrag
tritt
am
1. Jänner 1991
in Kraft.
(2)
Dieser Kollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abänderung dieses Kollektivvertrages geführt werden.
Wien, 12. Dezember 1990
Zusatzkollektivvertrag
über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen
Abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Industrie, für den Fachverband der
einerseits
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe
andererseits
.
§ 1 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a)
räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich;
b)
fachlich:
für alle
Mitgliedsfirmen
des obigen Fachverbandes.
Für
Mitgliedsfirmen
, die
gleichzeitig
auch anderen als den vertragschließenden Fachverbänden angehören, ist in Zweifelsfällen die
Vertragszugehörigkeit
einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;
c)
persönlich:
für alle dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie in seiner jeweiligen Fassung unterliegenden Dienstnehmer.
§ 2 Kilometergeld
(1)
Wird einem Angestellten die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädigung) für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-Pkw für Dienstreisen im Sinne der Zusatzkollektivverträge für Inlandsdienstreisen bzw des Kollektivvertrages für die Erdölindustrie genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung einer Aufwandsentschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages vor
Antritt
der Dienstreise, tunlichst schriftlich, erteilt wird. Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt ist, wird als Aufwandsentschädigung ein Kilometergeld gewährt.
(2)
Das Kilometergeld dient zur Abdeckung des durch die Haltung des Kraftfahrzeuges und die Benützung entstehenden Aufwandes. Über das Kilometergeld hinaus besteht keinerlei Anspruch gegen den Dienstgeber aus einer Benützung des Pkw im Sinne des Abs 1.
(3)
Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich ab
1. November 2010
(lt BGBl 111/2010) wie folgt:
bis 15.000 km |
€ 0,420 |
darüber |
€ 0,395 |
(Werte gelten ab 1. Jänner 2011)
Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem
Überschreiten
der angeführten Kilometergrenzen. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr anstelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere
Jahreszeiträume
, zum Beispiel ab
Eintritt
des Angestellten, vereinbart werden.
Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Dienstgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.
(4)
Diese Regelung gilt für Personenkraftwagen unter den zur
Zeit
des Abschlusses dieses Kollektivvertrages gegebenen technischen Voraussetzungen. Für Neukonstruktionen (zum Beispiel Kreiskolbenmotor) gilt dieser Kollektivvertrag nicht, bei Verwendung derartiger Wagentypen muss bei einer Fahrt gemäß Abs 1 eine Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen werden. Soweit für den Bundesdienst Regelungen vorhanden sind, sind diese mit den Einschränkungen dieses Kollektivvertrages, insbesondere des Abs 3, sinngemäß anzuwenden.
(5)
Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilometergeld im Sinne des § 2 Abs 1 kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Pkw
abgeleitet
werden. Die Kilometergeldverrechnung im Sinne dieses Kollektivvertrages bedingt daher keinerlei Haftung des Dienstgebers für Schäden, die aus der Benützung des Pkw durch den Angestellten entstehen.
§ 3 Rechnungslegung und Nachweis der Kilometergelder
Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilometer zu erfolgen. Über Aufforderung des Dienstgebers hat der Angestellte diese Abrechnung entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten
Zeitabständen
(zum Beispiel Monat) zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer im Sinne des § 2 Abs 1 ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw beim Ausscheiden des Dienstnehmers vor Ablauf des Kalender- oder Geschäftsjahres, zur Abrechnung zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann der Dienstgeber auch verlangen, wenn eine Pauschalregelung mit dem Angestellten vereinbart wurde.
§ 4 Verfall der Ansprüche
Der Angestellte hat die Rechnungslegung spätestens einen Monat nach dem
Zeitpunkt
der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage durchzuführen. Der Anspruch auf die Entschädigung im Sinne dieses Kollektivvertrages verfällt, wenn die Rechnungslegung nicht innerhalb von zwei Monaten nach der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage erfolgt.
§ 5 Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen und
Günstigkeitsklausel
(1)
Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten nicht für Angestellte, die aufgrund ihrer Dienstverwendung mit Privat-Pkw reisen (zum Beispiel Vertreter), und mit denen eine andere Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen wurde bzw wird.
(2)
Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als Betriebsvereinbarungen aufrecht und treten anstelle dieses Kollektivvertrages, wenn binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages die
Firmenleitung
und der Betriebsrat einvernehmlich die
Weitergeltung
der Regelung festlegen. Kommt keine Einigung zustande, gilt Abs 3. Regelungen im Sinne dieses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen.
(3)
Bestehende, für die Angestellten günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese
Günstigkeitsklausel
ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre
Günstigkeit
geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf diese
Günstigkeitsklausel
ist nicht gestattet. Die betriebliche Regelung ist jedenfalls dann als günstiger anzusehen, wenn die Regelung nach Hubraum und Kilometergrenze für die Mehrzahl der mit Fahrten gemäß § 2 Abs 1 befassten Angestellten günstiger ist.
§ 6 Schlichtungsverfahren
Mit der Beilegung von
Auslegungsstreitigkeiten
über die Anwendung der
Günstigkeitsklausel
gemäß § 5 hat sich vor Anrufung des Einigungsamtes
ein
paritätisch
aus je drei Vertretern der vertragschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen
Mitglieder
tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind.
*) Richtig:
Arbeits-
und Sozialgerichtes
§ 7 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
(1)
Dieser Zusatzkollektivvertrag
tritt
ab dem
1. November 1983
in Kraft.
(2)
Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)
Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abänderung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.
Wien, am 7. November 1983
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe
abgeschlossen zwischen dem
1030 Wien, Zaunergasse 1–3,
und der
Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe,
1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2.
§ 1 Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b.
Fachlich:
Für sämtliche dem
Verband der Fleischwarenindustrie
angehörenden
Mitgliedsfirmen
.
c.
Persönlich:
Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle
ArbeitnehmerInnen
(auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921) Anwendung findet. Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für FerialpraktikantInnen; FerialpraktikantInnen sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.
§ 2 Art und Dauer der Beschäftigung
1)
ArbeitnehmerInnen
können am 8. Dezember, soferne dieser nicht auf einen Sonntag fällt, in der
Zeit
von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit folgenden
Tätigkeiten
beschäftigt werden:
§ 4 Vergütung
1)
Hinsichtlich der Vergütung der
Arbeitsleistung
am 8. Dezember gelten die einschlägigen Bestimmungen des
Arbeitsruhegesetzes
und des Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten der Industrie.
2)
Für die
Arbeitsleistung
des Lehrlings am 8. Dezember gilt als Berechnungsgrundlage des Entgeltes gem § 9 Abs 5
Arbeitsruhegesetz
der Satz der Verwendungsgruppe II, 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr.
Im Zusammenhang mit der
Arbeitsleistung
am 8. Dezember können im Rahmen der §§ 2 bis 5 Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.
§ 7 Schlichtungsstellen
Streitigkeiten
und
Meinungsverschiedenheiten
im Zusammenhang mit der Beschäftigung am 8. Dezember sollen von einer in jedem Bundesland zu errichtenden,
paritätisch
besetzten Schlichtungsstelle geklärt werden.
Diese Schlichtungsstelle besteht aus zwei Vertretern der
Arbeitgeber
und zwei Vertretern der Angestellten.
Wien, am 18. November 1997
Verband der Fleischwarenindustrie
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Industrie und Gewerbe
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
Österreichs,
1030 Wien, Zaunergasse 1–3,
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss,
1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Geltungsbereich
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
Fachlich:
Für Mars Austria OG, Standort Bruck/
Leitha
.
Persönlich:
Für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991, idgF, anzuwenden ist.
I.
Im Sinne von § 12a ARG dürfen Angestellte mit bei folgenden Produktionen im Zusammenhang stehenden
Tätigkeiten
während 30 Wochenenden und während der Feiertagsruhe an 7 Feiertagen beschäftigt werden:
Erzeugung von Heimtiernahrung in Dosen und Frischebeutel
II.
2.
Mit den betroffenen
Arbeitnehmer
/innen ist das Einvernehmen herzustellen. Lehnen Angestellte eine solche Vereinbarung ab, so darf aus diesem Grund das
Arbeitsverhältnis
nicht beendet werden, wobei die Glaubhaftmachung genügt.
3.
Vor der Beschäftigung von
Leiharbeitskräften
ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
4.
Für den
Zeitraum
der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages dürfen Angestellte, die zu
Arbeiten
im Sinne dieses Kollektivvertrages herangezogen werden, nur aus disziplinären Gründen gekündigt werden.
Ausgenommen davon sind diejenigen Angestellten, die aufgrund des betrieblichen Beurteilungssystems eine zweimalige, aufeinander folgende negative Beurteilung hatten.
5.
Denjenigen Angestellten, die während der Wochenendruhe beschäftigt werden, ist ihre Ersatzruhe vor oder nach der nächstfolgenden Wochenendruhe in einem (
Blockfreizeit
) mit dieser Wochenendruhe zu gewähren.
6.
Die Betriebsvereinbarung hat für
Arbeitsleistungen
während der Wochenend- und/oder Feiertagsruhe zusätzliche
Bonitäten
vorzusehen.
III.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit
1. April 2023
in Kraft und ist mit
31. März 2024
befristet.
Wien, am 24. Jänner 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführerin |
GD KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
VERBAND DER
FUTTERMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführerin |
DI HENÖCKL |
Mag. KOSSDORFF |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER |
gf.
Vorsitzende
|
Geschäftsbereichsleiter
|
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER |
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss |
Vorsitzende
|
Wirtschaftsbereichssekretär |
TREML |
Mag. HIRNSCHRODT |
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
Österreichs,
Verband der alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie
1030 Wien, Zaunergasse 1–3,
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss,
1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Geltungsbereich
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
Fachlich:
Für Egger Getränke GmbH & Co OG, Standort Unterradlberg.
Persönlich:
Für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991, idgF, anzuwenden ist.
I.
Im Sinne von § 12a ARG dürfen Angestellte mit bei folgenden Produktionen im Zusammenhang stehenden
Tätigkeiten
auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden:
1.
Vollkontinuierliche industrielle Herstellung von alkoholfreien Erfrischungsgetränken und den damit in
unmittelbaren
Zusammenhang stehenden
Tätigkeiten
(zB: Laboranten, Siruper, Heizer, Schlosser, Elektriker, Staplerfahrer,
Lagerarbeiter
);
II.
2.
Mit den betroffenen Angestellten ist das Einvernehmen herzustellen. Lehnen Angestellte eine solche Vereinbarung ab, so darf aus diesem Grund das
Arbeitsverhältnis
nicht beendet werden, wobei die Glaubhaftmachung genügt.
3.
Vor der Beschäftigung von
Leiharbeitskräften
ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
4.
Für den
Zeitraum
der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages dürfen Angestellte, die zu
Arbeiten
im Sinne dieses Kollektivvertrages herangezogen werden, nur aus disziplinären Gründen oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden.
5.
Die Betriebsvereinbarung hat für
Arbeitsleistungen
während der Wochenend- und/oder Feiertagsruhe zusätzliche
Bonitäten
vorzusehen.
III.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit
1. März 2023
in Kraft und ist mit
29. Februar 2024
befristet.
Wien, am 24. Jänner 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführerin |
GD KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführer |
Mag. (FH) BAUER |
Mag. BERGER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Vorsitzende
|
Bundesgeschäftsführer |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss |
Vorsitzende
|
Wirtschaftsbereichssekretär |
TREML |
Mag. HIRNSCHRODT |
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
Österreichs,
Verband der Essig-, Essenzen- und
1030 Wien, Zaunergasse 1–3,
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss,
1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Geltungsbereich
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
Fachlich:
Für die S.
Spitz
GesmbH, Standort Attnang-Puchheim.
Persönlich:
Für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991, idgF, anzuwenden ist.
I.
Im Sinne von § 12a ARG dürfen Angestellte mit bei folgenden Produktionen im Zusammenhang stehenden
Tätigkeiten
auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden:
Produktion Division Getränke, Produktion Division S&S und den damit in
unmittelbaren
Zusammenhang stehenden
Tätigkeiten
, Offenware, Labor, Instandhaltung, Technik und Logistik.
II.
2.
Mit den betroffenen Angestellten ist das Einvernehmen herzustellen. Lehnen Angestellte eine solche Vereinbarung ab, so darf aus diesem Grund das
Arbeitsverhältnis
nicht beendet werden, wobei die Glaubhaftmachung genügt.
3.
Vor der Beschäftigung von
Leiharbeitskräften
ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
4.
Für den
Zeitraum
der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages dürfen Angestellte, die zu
Arbeiten
im Sinne dieses Kollektivvertrages herangezogen werden, nur aus disziplinären Gründen oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden.
5.
Die Betriebsvereinbarung hat für
Arbeitsleistungen
während der Wochenend- und/oder Feiertagsruhe zusätzliche
Bonitäten
vorzusehen.
III.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit
1. März 2023
in Kraft und ist mit
29. Februar 2024
befristet.
Wien, am 24. Jänner 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführerin |
GD KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Vorsitzende
|
Bundesgeschäftsführer |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss |
Vorsitzende
|
Wirtschaftsbereichssekretär |
TREML |
Mag. HIRNSCHRODT |
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
Österreichs,
Verband der alkoholfreien
Erfrischungsgetränkeindustrie
1030 Wien, Zaunergasse 1–3,
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss,
1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Geltungsbereich
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
Fachlich:
Für Vöslauer Mineralwasser AG / Standort Bad Vöslau.
Persönlich:
Für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991, idgF, anzuwenden ist.
I.
Im Sinne von § 12a ARG dürfen Angestellte mit bei folgenden Produktionen im Zusammenhang stehenden
Tätigkeiten
auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden:
1.
Vollkontinuierliche industrielle Herstellung von alkoholfreien Erfrischungsgetränken und den damit in
unmittelbaren
Zusammenhang stehenden
Tätigkeiten
II.
2.
Mit den betroffenen Angestellten ist das Einvernehmen herzustellen. Lehnen Angestellte eine solche Vereinbarung ab, so darf aus diesem Grund das
Arbeitsverhältnis
nicht beendet werden, wobei die Glaubhaftmachung genügt.
3.
Vor der Beschäftigung von
Leiharbeitskräften
ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
4.
Für den
Zeitraum
der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages dürfen Angestellte, die zu
Arbeiten
im Sinne dieses Kollektivvertrages herangezogen werden, nur aus disziplinären Gründen oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden.
5.
Die Betriebsvereinbarung hat für
Arbeitsleistungen
während der Wochenend- und/oder Feiertagsruhe zusätzliche
Bonitäten
vorzusehen.
III.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit
1. März 2023
in Kraft und ist mit
29. Februar 2024
befristet.
Wien, am 24. Jänner 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführerin |
GD KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführer |
Mag. (FH) BAUER |
Mag. BERGER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Vorsitzende
|
Bundesgeschäftsführer |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss |
Vorsitzende
|
Wirtschaftsbereichssekretär |
TREML |
Mag. HIRNSCHRODT |
abgeschlossen zwischen dem
Verband der Süßwarenindustrie
1030 Wien, Zaunergasse 1–3,
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss,
1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b.
Fachlich:
Für die Lindt & Sprüngli Austria GesmbH, Standort
Gloggnitz
c.
Persönlich:
Für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. Nov. 1991, idgF, anzuwenden ist.
I.
Im Sinne von § 12a ARG dürfen Angestellte mit den im Abwerkverkauf/Fabrikverkauf im Zusammenhang stehenden
Tätigkeiten
auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden, soweit Einvernehmen mit dem Betriebsrat hergestellt wurde.
II.
2.
Mit den betroffenen Angestellten ist das Einvernehmen herzustellen. Lehnen Angestellte eine solche Vereinbarung ab, so darf aus diesem Grund das
Arbeitsverhältnis
nicht beendet werden, wobei die Glaubhaftmachung genügt.
3.
Vor der Beschäftigung von
Leiharbeitskräften
ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
4.
Für den
Zeitraum
der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages dürfen Angestellte, die zu
Arbeiten
im Sinne dieses Kollektivvertrages herangezogen werden, nur aus disziplinären Gründen oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden.
5.
Die Betriebsvereinbarung hat für
Arbeitsleistungen
während der Wochenend- und/oder Feiertagsruhe zusätzliche
Bonitäten
vorzusehen.
III.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit
1. Mai 2023
in Kraft und ist mit
30. April 2024
befristet.
Wien, am 23. März 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführerin |
GD KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
VERBAND DER SÜSSWARENINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführerin |
DI HESS |
Mag. KOSSDORFF |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Vorsitzende
|
Bundesgeschäftsführer |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS |
Vorsitzende
|
Wirtschaftsbereichssekretär |
TREML |
Mag. HIRNSCHRODT |
abgeschlossen zwischen dem
Verband der Süßwarenindustrie
1030 Wien, Zaunergasse 1–3,
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft GPA,
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss,
1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b.
Fachlich:
Für die Mondelez Österreich GesmbH, Standort Bludenz.
c.
Persönlich:
Für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. Nov. 1991, idgF, anzuwenden ist.
I.
Im Sinne von § 12a ARG dürfen Angestellte mit bei folgenden Produktionen im Zusammenhang stehenden
Tätigkeiten
auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden, soweit Einvernehmen mit dem Betriebsrat hergestellt wurde.
-
1.
Vollkontinuierliche industrielle Herstellung von mit Schokolade überzogenen Keks;
-
2.
Vollkontinuierliche industrielle Herstellung von massiven und gefüllten Schokoladetafeln (zB 200 g, 250 g, 300 g, etc).
-
3.
Kakaobutterabpressung;
II.
2.
Mit den betroffenen Angestellten ist das Einvernehmen herzustellen. Lehnen Angestellte eine solche Vereinbarung ab, so darf aus diesem Grund das
Arbeitsverhältnis
nicht beendet werden, wobei die Glaubhaftmachung genügt.
3.
Vor der Beschäftigung von
Leiharbeitskräften
ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
4.
Für den
Zeitraum
der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages dürfen Angestellte, die zu
Arbeiten
im Sinne dieses Kollektivvertrages herangezogen werden, nur aus disziplinären Gründen oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden.
5.
Die Betriebsvereinbarung hat für
Arbeitsleistungen
während der Wochenend- und/oder Feiertagsruhe zusätzliche
Bonitäten
vorzusehen.
III.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit
1. Oktober 2022
in Kraft und ist mit
30. September 2023
befristet
Wien, am 3. August 2022
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführerin |
GD KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
VERBAND DER SÜSSWARENINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführerin |
DI HESS |
Mag. KOSSDORFF |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Vorsitzende
|
Bundesgeschäftsführer |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS |
Vorsitzende
|
Wirtschaftsbereichssekretär |
TREML |
Mag. HIRNSCHRODT |
abgeschlossen zwischen dem
Verband der Süßwarenindustrie
1030 Wien, Zaunergasse 1–3,
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft GPA,
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss,
1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b.
Fachlich:
Manner & Comp. AG, Standorte Wien und Wolkersdorf
c.
Persönlich:
Für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. Nov. 1991, idgF, anzuwenden ist.
I.
Im Sinne von § 12a ARG dürfen Angestellte mit bei folgenden Produktionen im Zusammenhang stehenden
Tätigkeiten
auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden:
Industrielle Röstung und
Verarbeitung
von Kakao, Erzeugung von Haselnusszuckermasse, Waffel- und Süßwaren
II.
2.
Mit den betroffenen Angestellten ist das Einvernehmen herzustellen. Lehnen Angestellte eine solche Vereinbarung ab, so darf aus diesem Grund das
Arbeitsverhältnis
nicht beendet werden, wobei die Glaubhaftmachung genügt.
3.
Vor der Beschäftigung von
Leiharbeitskräften
ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
4.
Für den
Zeitraum
der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages dürfen Angestellte, die zu
Arbeiten
im Sinne dieses Kollektivvertrages herangezogen werden, nur aus disziplinären Gründen oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden.
5.
Die Betriebsvereinbarung hat für
Arbeitsleistungen
während der Wochenend- und/oder Feiertagsruhe zusätzliche
Bonitäten
vorzusehen.
III.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit
1. März 2023
in Kraft und ist mit
29. Februar 2024
befristet.
Wien, am 24. Jänner 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführerin |
GD KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
VERBAND DER SÜSSWARENINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführerin |
DI HESS |
Mag. KOSSDORFF |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Vorsitzende
|
Bundesgeschäftsführer |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS |
Vorsitzende
|
Wirtschaftsbereichssekretär |
TREML |
Mag. HIRNSCHRODT |
abgeschlossen zwischen dem
Verband der Alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie
1030 Wien, Zaunergasse 1–3,
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft GPA,
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss,
1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b.
Fachlich:
Für Coca-Cola HBC Austria GmbH, Standort Edelstal
c.
Persönlich:
Für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. Nov. 1991, idgF, anzuwenden ist.
I.
Im Sinne von § 12a ARG dürfen Angestellte mit bei folgenden Produktionen im Zusammenhang stehenden
Tätigkeiten
auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden:
-
1.
Vollkontinuierliche industrielle Herstellung von alkoholfreien Erfrischungsgetränken und den damit in
unmittelbaren
Zusammenhang stehenden
Tätigkeiten
(Laboranten, Siruper, Heizer, Schlosser, Elektriker, Staplerfahrer,
Lagerarbeiter
);
-
2.
Reparatur-, Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten
an den Produktionsanlagen;
II.
2.
Mit den betroffenen Angestellten ist das Einvernehmen herzustellen. Lehnen Angestellte eine solche Vereinbarung ab, so darf aus diesem Grund das
Arbeitsverhältnis
nicht beendet werden, wobei die Glaubhaftmachung genügt.
3.
Vor der Beschäftigung von
Leiharbeitskräften
ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
4.
Für den
Zeitraum
der Geltungsdauer dieses Kollektivvertrages dürfen Angestellte, die zu
Arbeiten
im Sinne dieses Kollektivvertrages herangezogen werden, nur aus disziplinären Gründen oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden.
5.
Die Betriebsvereinbarung hat für
Arbeitsleistungen
während der Wochenend- und/oder Feiertagsruhe zusätzliche
Bonitäten
vorzusehen.
III.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit
1. März 2023
in Kraft und ist mit
29. Februar 2024
befristet.
Wien, am 24. Jänner 2023
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführerin |
GD KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE |
Obmann |
Geschäftsführer |
Mag. (FH) BAUER |
Mag. BERGER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Vorsitzende
|
Bundesgeschäftsführer |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS |
Vorsitzende
|
Wirtschaftsbereichssekretär |
TREML |
Mag. HIRNSCHRODT |
abgeschlossen zwischen dem
1030 Wien, Zaunergasse 1–3
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft GPA,
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss,
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
Artikel 1
Mit Wirkung vom
1. November 2022
werden die im Bereich des Fachverbandes der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
geltenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter für die Angestellten bestimmter Verbandsbereiche neu festgesetzt. Sie ergeben sich aus den im Anhang beigefügten Gehaltsordnungen.
Artikel 2
Mit Wirkung vom
1. November 2022
sind die
Ist-Gehälter
- in den Verwendungsgruppen
I bis IV sowie M I und M II um 7,5 %,
- in den Verwendungsgruppen
IVa bis VI sowie M III und M IV um 6,5%
zu erhöhen und kaufmännisch auf Cent zu runden.
Bei Provisionsvertreter/innen mit vereinbartem Fixum ist das monatliche Fixum zumindest um den Erhöhungsprozentsatz der Verwendungsgruppe, in der die/der Provisionsvertreter/in eingestuft ist, anzuheben und kaufmännisch auf Cent zu runden. Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, dann ist es, um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. November 2022 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem
zeitlichen
Anteil des Dienstverhältnisses zur kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit
.
Berechnungsgrundlage für die Erhöhung ist das Oktober-Istgehalt 2022.
Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung ist das sich neu ergebende tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten überdies darauf zu prüfen, ob es dem neuen, ab 1. November 2022 geltenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.
Wurde anlässlich einer kollektivvertraglichen Lohnregelung in der
Zeit
vom 1. April 2022 bis 31. Oktober 2022 auch den Angestellten eine Gehaltserhöhung gewährt, so ist diese auf die ab 1. November 2022 in Kraft tretende kollektivvertragliche Istgehaltserhöhung anrechenbar.
Dies gilt auch für betriebliche und individuelle, ab 1. August 2022 durchgeführte Gehaltsregelungen.
Ausgenommen davon ist eine Erhöhung, die aufgrund geänderter
Tätigkeit
, geänderten
Arbeitsgebietes
oder kollektivvertraglicher Umstufung erfolgt ist.
Diese Istgehaltsregelung gilt nicht für Angestellte, deren
Arbeitsverhältnis
nach dem 30. September 2022 begründet wurde. Sie gilt ferner nicht für die
Mitgliedsfirmen
der Brau-,
Futtermittel
, Milch-, Mühlen‑, Zuckerindustrie und der Großbäcker.
Anstelle eines Teiles oder des gesamten Gehaltes (per 1.11.2022) kann durch eine Betriebsvereinbarung die
Möglichkeit
geschaffen werden, bezahlte
Freizeit
von bis zu
maximal 12 Stunden 31 Minuten 30 Sekunden pro Monat – dies entspricht 7,5% des Gehaltes
– zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung):
-
–
Bei
Vollzeitbeschäftigung
und vollständiger Nutzung der
Freizeitoption
entsteht pro Monat ein
Freizeitanspruch
von bis zu maximal 12 Stunden 31 Minuten 30 Sekunden, dies entspricht 7,5% des Gehaltes;Berechnung:167/Monat × 60 Minuten = 10.020 MinutenDavon 7,5 % ➔ 751 Minuten und 30 Sekunden = 12 Std. 31 Min. 30 Sek.
-
–
bei
Teilzeitbeschäftigung
gebührt der aliquote Anteil davon.
-
–
Für
Dienstzeiten
ohne Entgeltanspruch entsteht kein
Freizeitanspruch
(zB Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des
Arbeitsentgeltes
,
erweiterte
Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben,
Arbeitsunfähigkeit
ohne Entgeltfortzahlungsanspruch).
-
–
Die
Freizeit
ist auf einem eigenen
Zeitkonto
zu erfassen, dessen Stand der
Arbeitnehmerin
bzw dem
Arbeitnehmer
monatlich zu
übermitteln
ist.
-
–
Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene
Freizeit
ist ausgeschlossen.
-
–
Die
Freizeit
verfällt nicht durch
Zeitablauf
;
-
–
auf die
Freizeit
kann die
Arbeitnehmerin
bzw der
Arbeitnehmer
nicht verzichten.
-
–
Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von
Teilzeitbeschäftigung
.
Die
Freizeit
ist im Einvernehmen zwischen der
Arbeitnehmerin
bzw dem
Arbeitnehmer
und dem Unternehmen stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der
Freizeit
ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 35 bis § 37 RKV (Berechnung der Sonderzahlung)
ermittelten
Monatswertes zu zahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der
Freizeit
vor oder nach dem nächsten Urlaub, Feiertag angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die
Freizeit
frühestens 4 Wochen später in einem von der
Arbeitnehmerin
bzw vom
Arbeitnehmer
gewählten
Zeitraum
verbraucht wird.
Für
Zeiträume
, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der
Freizeit
aus der
Freizeitoption
nicht vereinbart werden.
Für die schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien in Betrieben ohne Betriebsrat gilt dies sinngemäß.
Arbeitnehmerinnen
bzw
Arbeitnehmer
, deren Gehalt bei Anwendung der
Freizeitoption
unter den Mindestgehalt zum 1.11.2022 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen. Während eines
Arbeitsverhältnisses
darf eine
Arbeitnehmerin
bzw ein
Arbeitnehmer
insgesamt bis zu vier Mal die
Freizeitoption
wählen, davon vor dem 50. Geburtstag bis zu zwei Mal.
Wird mit einer
Arbeitnehmerin
bzw einem
Arbeitnehmer
nach Anwendung der
Freizeitoption
eine Änderung des Ausmaßes der
Normalarbeitszeit
vereinbart, gilt:
Nicht konsumierte
Freizeit
ist vor dem Ende des
Arbeitsverhältnisses
nach
Möglichkeit
zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten
Freizeit
ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 35 bis § 37 RKV (Berechnung der Sonderzahlung)
ermittelten
Monatswertes heranzuziehen.
Artikel 4 Überstundenpauschalien
Allenfalls gewährte Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften der Artikel 1 und 2 erhöht.
Artikel 5 Lehrlingseinkommen
Die Lehrlingseinkommen gemäß § 47 Abs 1 Rahmenkollektivvertrag werden – ausgenommen für die Lehrlinge der
Mitgliedsfirmen
nachstehender Verbände: Brauindustrie, Großbäcker, Milchindustrie, Zuckerindustrie – wie folgt neu festgelegt:
|
Tabelle I |
Tabelle II |
1. Lehrjahr |
€ 900,00 |
€ 1.050,00 |
2. Lehrjahr |
€ 1.100,00 |
€ 1.350,00 |
3. Lehrjahr |
€ 1.350,00 |
€ 1.600,00 |
4. Lehrjahr |
€ 1.700,00 |
€ 1.800,00 |
Vorlehre |
€ 900,00 |
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
Wien, am 30. November 2022
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführerin |
GD KR DI MARIHART |
Mag. KOSSDORFF |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Vorsitzende
|
Bundesgeschäftsführer |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT / NAHRUNG / GENUSS |
Vorsitzende
|
Wirtschaftsbereichssekretär |
TREML |
Mag. HIRNSCHRODT |
Gehaltsordnung 2022 („NuGI“)
Redaktionelle Anmerkungen
Die folgenden Mindestgehälter gelten für die Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
.
Gemäß des § 46 Abs 2 des Rahmenkollektivvertrages der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
idgF, für die
Mitgliedsfirmen
des Verbandes der
Brauindustrie,
Futtermittelindustrie
, Großbäcker, Milchindustrie, Mühlenindustrie, Süßwarenindustrie, Zuckerindustrie.
Für
Mitgliedsfirmen
, die
gleichzeitig
auch einem anderen als dem vertragschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die
Vertragszugehörigkeit
einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Gültig ab 1. November 2022
Erhöhung der Ist-Gehälter in den Verwendungsgruppen I bis IV sowie MI und MII um 7,5 %, in den Verwendungsgruppen IVa bis VI sowie MIII und MIV um 6,5% (kaufmännisch gerundet auf Cent):
in €
Verwendungsgruppenjahre |
Verwendungsgruppen |
I |
II |
III |
IV |
IVa |
V |
1. u 2. |
1.915,26 |
2.006,14 |
2.308,73 |
2.928,36 |
3.182,92 |
3.788,85 |
n. 2. |
1.915,26 |
2.084,79 |
2.431,12 |
3.086,18 |
3.353,64 |
3.995,34 |
n. 4. |
1.964,15 |
2.163,44 |
2.553,51 |
3.244,00 |
3.524,36 |
4.201,83 |
n. 6. |
— |
2.242,09 |
2.675,90 |
3.401,82 |
3.695,08 |
4.408,32 |
n. 8. |
— |
2.320,74 |
2.798,29 |
3.559,64 |
3.865,80 |
4.614,81 |
n. 10. |
— |
2.399,39 |
2.920,68 |
3.717,46 |
4.036,52 |
4.821,30 |
n. 12. |
— |
2.478,04 |
3.043,07 |
3.875,28 |
4.207,24 |
5.027,79 |
BS |
48,89 |
78,65 |
122,39 |
157,82 |
170,72 |
206,49 |
Verwendungsgruppenjahre |
Verwendungsgruppen |
Va |
VI |
M I |
M II |
M III |
M IV |
1. u 2. |
4.162,84 |
5.718,82 |
2.433,57 |
2.918,31 |
3.089,73 |
3.202,41 |
n. 2. |
4.390,10 |
6.226,15 |
2.433,57 |
2.918,31 |
3.089,73 |
3.372,85 |
n. 4. |
4.617,36 |
6.733,48 |
2.518,48 |
3.039,12 |
3.217,33 |
3.543,29 |
n. 6. |
4.844,62 |
7.240,81 |
2.603,39 |
3.159,93 |
3.344,93 |
3.713,73 |
n. 8. |
5.071,88 |
7.748,14 |
2.688,30 |
3.280,74 |
3.472,53 |
3.884,17 |
n. 10. |
5.299,14 |
— |
2.773,21 |
3.401,55 |
3.600,13 |
4.054,61 |
n. 12. |
5.526,40 |
— |
2.858,12 |
3.522,36 |
3.727,73 |
4.225,05 |
BS |
227,26 |
507,33 |
84,91 |
120,81 |
127,60 |
170,44 |
Gehaltsordnung 2022 (Süßwaren)
Redaktionelle Anmerkungen
Die folgenden Mindestgehälter gelten für die Süßwarenindustrie.
Gültig ab 1. November 2022
Erhöhung der Ist-Gehälter in den Verwendungsgruppen I bis IV sowie MI und MII um 7,5 %, in den Verwendungsgruppen IVa bis VI sowie MIII und MIV um 6,5% (kaufmännisch gerundet auf Cent):
in €
Verwendungsgruppenjahre |
Verwendungsgruppen |
I |
II |
III |
IV |
IVa |
V |
1. u 2. |
1.915,32 |
2.006,19 |
2.304,46 |
2.932,63 |
3.188,59 |
3.798,69 |
n. 2. |
1.941,17 |
2.083,87 |
2.427,33 |
3.090,94 |
3.360,25 |
4.004,96 |
n. 4. |
1.967,02 |
2.161,55 |
2.550,20 |
3.249,25 |
3.531,91 |
4.211,23 |
n. 6. |
— |
2.239,23 |
2.673,07 |
3.407,56 |
3.703,57 |
4.417,50 |
n. 8. |
— |
2.316,91 |
2.795,94 |
3.565,87 |
3.875,23 |
4.623,77 |
n. 10. |
— |
2.394,59 |
2.918,81 |
3.724,18 |
4.046,89 |
4.830,04 |
n. 12. |
— |
2.472,27 |
3.041,68 |
3.882,49 |
4.218,55 |
5.036,31 |
BS |
25,85 |
77,68 |
122,87 |
158,31 |
171,66 |
206,27 |
Verwendungsgruppenjahre |
Verwendungsgruppen |
Va |
VI |
M I |
M II |
M III |
M IV |
1. u 2. |
4.169,92 |
5.841,71 |
2.445,09 |
2.925,47 |
3.103,85 |
3.203,70 |
n. 2. |
4.396,95 |
6.362,48 |
2.445,09 |
2.925,47 |
3.103,85 |
3.372,53 |
n. 4. |
4.623,98 |
6.883,25 |
2.526,54 |
3.045,41 |
3.230,62 |
3.541,36 |
n. 6. |
4.851,01 |
7.404,02 |
2.607,99 |
3.165,35 |
3.357,39 |
3.710,19 |
n. 8. |
5.078,04 |
7.924,79 |
2.689,44 |
3.285,29 |
3.484,16 |
3.879,02 |
n. 10. |
5.305,07 |
— |
2.770,89 |
3.405,23 |
3.610,93 |
4.047,85 |
n. 12. |
5.532,10 |
— |
2.852,34 |
3.525,17 |
3.737,70 |
4.216,68 |
BS |
227,03 |
520,77 |
81,45 |
119,94 |
126,77 |
168,83 |
abgeschlossen zwischen dem
1030 Wien, Zaunergasse 1–3
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft GPA,
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss,
1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Artikel I Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
Räumlich:
Für alle Bundesländer.
Fachlich:
Für alle
Mitgliedsbetriebe
des Verbandes der
Futtermittelindustrie
.
Für
Mitgliedsfirmen
, die
gleichzeitig
auch einem anderen als dem oben genannten Verband angehören, ist in Zweifelsfällen die
Vertragszugehörigkeit
einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden (bzw Verbänden) und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
Persönlich:
Für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Rahmenkollektivvertrages der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
anzuwenden ist.
Artikel II Gehälter
1.
Gemäß des § 46 Abs 2 des Rahmenkollektivvertrages der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
werden die für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden monatlichen Mindestgrundgehälter mit Wirkung vom
1. August 2022
laut beiliegender Gehaltsordnung neu festgesetzt.
2.
Die euromäßige Überzahlung des tatsächlichen Monatsgehaltes (Istgehalt) ist aufrechtzuerhalten.
Berechnungsgrundlage ist das Juli-Istgehalt 2022.
Anstelle eines Teiles oder des gesamten Gehaltes (per 1.8.2022) kann durch eine Betriebsvereinbarung die
Möglichkeit
geschaffen werden, bezahlte
Freizeit
von bis zu
maximal 10 Stunden 72 Sekunden – dies entspricht 6% des Gehaltes
– zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung):
-
–
Bei
Vollzeitbeschäftigung
und vollständiger Nutzung der
Freizeitoption
entsteht pro Monat ein
Freizeitanspruch
von bis zu maximal 10 Stunden 72 Sekunden, dies entspricht 6% des Gehaltes;Berechnung: 167/Monat × 60 Minuten = 10.020 MinutenDavon 6 % ➔ 601,2 Minuten = 10 Std. 72 Sek.
-
–
bei
Teilzeitbeschäftigung
gebührt der aliquote Anteil davon.
-
–
Für
Dienstzeiten
ohne Entgeltanspruch entsteht kein
Freizeitanspruch
(zB Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des
Arbeitsentgeltes
,
erweiterte
Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben,
Arbeitsunfähigkeit
ohne Entgeltfortzahlungsanspruch).
-
–
Die
Freizeit
ist auf einem eigenen
Zeitkonto
zu erfassen, dessen Stand der
Arbeitnehmerin
bzw dem
Arbeitnehmer
monatlich zu
übermitteln
ist.
-
–
Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene
Freizeit
ist ausgeschlossen.
-
–
Die
Freizeit
verfällt nicht durch
Zeitablauf
;
-
–
auf die
Freizeit
kann die
Arbeitnehmerin
bzw der
Arbeitnehmer
nicht verzichten.
-
–
Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von
Teilzeitbeschäftigung
.
Die
Freizeit
ist im Einvernehmen zwischen der
Arbeitnehmerin
bzw dem
Arbeitnehmer
und dem Unternehmen stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der
Freizeit
ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 35 bis § 37 RKV (Berechnung der Sonderzahlung)
ermittelten
Monatswertes zu zahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der
Freizeit
vor oder nach dem nächsten Urlaub, Feiertag angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die
Freizeit
frühestens 4 Wochen später in einem von der
Arbeitnehmerin
bzw vom
Arbeitnehmer
gewählten
Zeitraum
verbraucht wird.
Für
Zeiträume
, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der
Freizeit
aus der
Freizeitoption
nicht vereinbart werden.
Für die schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien in Betrieben ohne Betriebsrat gilt dies sinngemäß.
Arbeitnehmerinnen
bzw
Arbeitnehmer
, deren Gehalt bei Anwendung der
Freizeitoption
unter das Mindestgehalt zum 1.8.2022 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen. Während eines
Arbeitsverhältnisses
darf eine
Arbeitnehmerin
bzw ein
Arbeitnehmer
insgesamt bis zu viermal die
Freizeitoption
wählen, davon vor dem 50. Geburtstag bis zu zweimal.
Wird mit einer
Arbeitnehmerin
bzw einem
Arbeitnehmer
nach Anwendung der
Freizeitoption
eine Änderung des Ausmaßes der
Normalarbeitszeit
vereinbart, gilt:
Nicht konsumierte
Freizeit
ist vor dem Ende des
Arbeitsverhältnisses
nach
Möglichkeit
zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten
Freizeit
ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 35 bis § 37 RKV (Berechnung der Sonderzahlung)
ermittelten
Monatswertes heranzuziehen.
Artikel IV Lehrlingsentschädigungen
Die Lehrlingsentschädigungen gemäß § 47 Rahmenkollektivvertrag werden wie folgt neu festgelegt:
|
Tabelle I |
Tabelle II |
1. Lehrjahr |
€ 771,60 |
€ 926,95 |
2. Lehrjahr |
€ 992,05 |
€ 1.245,27 |
3. Lehrjahr |
€ 1.267,62 |
€ 1.548,91 |
4. Lehrjahr |
€ 1.699,93 |
€ 1.800,40 |
Vorlehre |
€ 781,82 |
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
Artikel V Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit
1. August 2022
in Kraft.
Gemäß des § 46 Abs 2 des Rahmenkollektivvertrages der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
idgF, für die
Mitglieds
firmen des Verbandes der
Gültig ab 1. August 2022
Erhöhung der Ist-Gehälter 6 %(kaufmännisch gerundet auf Cent):
Ist-Gehalt: die euromäßige Überzahlung ist aufrechtzuerhalten
in €
Verwendungsgruppenjahre |
Verwendungsgruppen |
I |
II |
III |
IV |
IVa |
V |
1. u 2. |
1.807,43 |
1.898,42 |
2.183,47 |
2.767,36 |
3.041,68 |
3.623,28 |
n. 2. |
1.807,43 |
1.971,19 |
2.297,51 |
2.914,85 |
3.202,99 |
3.817,86 |
n. 4. |
1.850,08 |
2.043,96 |
2.411,55 |
3.062,34 |
3.364,30 |
4.012,44 |
n. 6. |
— |
2.116,73 |
2.525,59 |
3.209,83 |
3.525,61 |
4.207,02 |
n. 8. |
— |
2.189,50 |
2.639,63 |
3.357,32 |
3.686,92 |
4.401,60 |
n. 10. |
— |
2.262,27 |
2.753,67 |
3.504,81 |
3.848,23 |
4.596,18 |
n. 12. |
— |
2.335,04 |
2.867,71 |
3.652,30 |
4.009,54 |
4.790,76 |
BS |
42,65 |
72,77 |
114,04 |
147,49 |
161,31 |
194,58 |
Verwendungsgruppenjahre |
Verwendungsgruppen |
Va |
VI |
M I |
M II |
M III |
M IV |
1. u 2. |
3.979,97 |
5.452,67 |
2.302,10 |
2.761,38 |
2.953,81 |
3.061,31 |
n. 2. |
4.194,02 |
5.930,97 |
2.302,10 |
2.761,38 |
2.953,81 |
3.222,46 |
n. 4. |
4.408,07 |
6.409,27 |
2.380,82 |
2.873,77 |
3.073,25 |
3.383,61 |
n. 6. |
4.622,12 |
6.887,57 |
2.459,54 |
2.986,16 |
3.192,69 |
3.544,76 |
n. 8. |
4.836,17 |
7.365,87 |
2.538,26 |
3.098,55 |
3.312,13 |
3.705,91 |
n. 10. |
5.050,22 |
— |
2.616,98 |
3.210,94 |
3.431,57 |
3.867,06 |
n. 12. |
5.264,27 |
— |
2.695,70 |
3.323,33 |
3.551,01 |
4.028,21 |
BS |
214,05 |
478,30 |
78,72 |
112,39 |
119,44 |
161,15 |
(Auswirkungen der Beibehaltung der euromäßigen Überzahlung)
Betrifft: Interpretation „Beibehaltung der euromäßigen Überzahlungen” im Gehaltskollektivvertrag 2022
der
Futtermittelindustrie
Die Gehälter der Ist-Gehaltsbezieher sind im Sinn des Artikel II Punkt 2 des Kollektivvertrages 2022
Futtermittelindustrie
wie folgt euromäßig zu erhöhen:
Für die in den entsprechenden Verwendungsgruppen eingestuften Angestellten sind die Ist-Erhöhungen (in Euro) der Tabelle zu entnehmen.
Verwendungsgruppenjahre |
Verwendungsgruppen |
I |
II |
III |
IV |
IVa |
V |
Va |
VI |
M I |
M II |
M III |
M IV |
1. u 2. |
102,31 |
107,45 |
123,57 |
156,63 |
172,18 |
205,08 |
225,27 |
308,65 |
130,32 |
156,31 |
167,19 |
173,26 |
n. 2. |
102,31 |
110,53 |
128,75 |
163,35 |
179,52 |
213,96 |
235,04 |
330,79 |
130,32 |
156,31 |
167,19 |
180,59 |
n. 4. |
99,77 |
113,61 |
133,93 |
170,07 |
186,86 |
222,84 |
244,81 |
352,93 |
133,33 |
160,89 |
172,05 |
187,92 |
n. 6. |
— |
116,69 |
139,11 |
176,79 |
194,20 |
231,72 |
254,58 |
375,07 |
136,34 |
165,47 |
176,91 |
195,25 |
n. 8. |
— |
119,77 |
144,29 |
183,51 |
201,54 |
240,60 |
264,35 |
397,21 |
139,35 |
170,05 |
181,77 |
202,58 |
n. 10. |
— |
122,85 |
149,47 |
190,23 |
208,88 |
249,48 |
274,12 |
— |
142,36 |
174,63 |
186,63 |
209,91 |
n. 12. |
— |
125,93 |
154,65 |
196,95 |
216,22 |
258,36 |
283,89 |
— |
145,37 |
179,21 |
191,49 |
217,24 |
Wien, am 22. Juli 2022
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführerin |
GD KR DI Johann MARIHART |
Mag. Katharina KOSSDORFF |
VERBAND DER
FUTTERMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführerin |
Dr. Gerhard BAUERNFEIND |
Mag. Katharina KOSSDORFF |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
Vorsitzende
|
Bundesgeschäftsführer |
TEIBER, MA |
DÜRTSCHER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT GPA |
WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT / NAHRUNG / GENUSS |
Vorsitzende
|
Wirtschaftsbereichssekretär |
TREML |
Mag. HIRNSCHRODT |
Zusatzinformationen
Frühere KV-Abschlüsse
Dieser Zusatzkollektivvertrag
tritt
mit 31. Dezember 2005 außer Kraft, die unter § 3 Abs 5 angeführten Sätze treten
bereits
mit 31. Oktober 2005 außer Kraft.
Aufgrund des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie wird zwischen dem
einerseits
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Sektion Industrie und Gewerbe
andererseits
, der nachstehende
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG
für Inlandsdienstreisen
vereinbart.
§ 1 Geltungsbereich
Der Zusatzkollektivvertrag gilt:
räumlich:
Für alle Bundesländer der Republik Österreich, eingeschränkt für die Milchindustrie auf das Bundesland Wien.
fachlich:
Für alle
Mitgliedsfirmen
des Fachverbandes der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
, ausgenommen die
Mitgliedsfirmen
des Verbandes der Brau- und des Verbandes der Zuckerindustrie.
persönlich:
für alle
Arbeitnehmer
, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie idgF anzuwenden ist.
Für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge gelten die Bestimmungen betreffend Reisekosten und Aufwandsentschädigung (§ 3) mit dem niedrigsten Ansatz
insoweit
, als nicht Entsendung in Lehrwerkstätten, zwischenbetriebliche Ausbildung oder Aufenthalte in Internatsberufsschulen vorliegen.
(Letzter Absatz idF vom 19. Oktober 1989)
§ 2 Geltungsdauer
(1)
Der Zusatzkollektivvertrag
tritt
am
1. November 1984
in Kraft. (In dieser Fassung sind alle Änderungen bis 1.11.2004
eingearbeitet
.)
(2)
Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschließenden Teilen unabhängig vom Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Industrie unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)
Die Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages über die Höhe der Reiseaufwandsentschädigung (§ 3 Abs 5 und 6), der Trennungskostenentschädigung (§ 4 Abs 4), der Messegelder (§ 5 Abs 1) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(4)
Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abänderung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.
§ 3 Reisekosten- und Aufwandsentschädigung
(1)
Wenn der Angestellte eine Dienstreise zu unternehmen hat, so sind ihm die durch die Dienstreise verursachten Auslagen und Mehraufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten.
Bestimmungen der Absätze 5 bis 11 finden auf jene Angestellten keine Anwendung, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung regelmäßig zu reisen haben (Reisende, Vertreter, Filialkontrollorgane, Propagandapersonal usw) und mit denen entweder einvernehmlich ein Pauschalsatz für Reiseaufwandsentschädigungen vereinbart ist oder mit denen einvernehmlich ein Entgelt vereinbart ist, in dem Reiseaufwandsentschädigungen
bereits
abgegolten sind. Enthält das vereinbarte Pauschale oder Entgelt auch eine Abgeltung der Fahrtauslagen, so entfällt für diese Angestellten auch die Anwendung des Abs 4 über die ”Fahrtvergütung“.
Begriff der Dienstreise
(2)
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte seinen Dienstort vorübergehend verlässt, um in einem oder mehreren anderen Orten Aufträge seines Dienstgebers auszuführen.
Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige
Arbeitsstätte
des Angestellten liegt. Für Wien gelten als Gemeindegebiet die Bezirke 1 bis 23 gemäß dem Gebietsänderungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl Nr 110/54, unter Berücksichtigung der Bezirkseinteilungsnovelle, LGBl für Wien Nr 21/55 vom 21. Oktober 1955.
Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerdem in allen Fällen ein
Tätigkeitsgebiet
im Umkreis von 12 km, gerechnet von der Betriebsstätte als
Mittelpunkt
.
(Letzter Satz idF vom 17. Mai 1988)
Bemessung der Reisedauer
(3)
Die Reise beginnt, wenn sie von der
Arbeitsstätte
aus angetreten wird, mit dem Verlassen der
Arbeitsstätte
; in allen anderen Fällen mit dem notwendigen Verlassen der Wohnung. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Beendigung der Reise.
Fahrtvergütung
(4)
Die Angestellten erhalten bei ununterbrochenen Fahrten bis 250 km die Fahrtkosten 2. Klasse oder Autobus, darüber oder bei angeordneten Nachtfahrten die Fahrtkosten 1. Klasse oder Autobus ersetzt. Eine Nachtfahrt liegt vor, wenn wenigstens drei Fahrtstunden in die
Zeit
zwischen 22.00 und 6.00 Uhr fallen.
(1. Absatz idF vom 17. Mai 1988)
Vergütung für Schlafwagenbenützung, Verwendung von Flugzeugen und Luxuszügen wird nur aufgrund besonderer Bewilligung der
Betriebsleitung
gewährt.
Es werden nur tatsächlich aufgelaufene Fahrtkosten ersetzt.
Reiseaufwandsentschädigung
(5)
Für die
Bestreitung
des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Nachtgeld.
Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppe |
Taggeld |
Nachtgeld |
volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) |
I bis III und M I |
€ 40,15 |
€ 22,27 |
€ 62,42 |
IV, VIa, M II u M III |
€ 40,15 |
€ 24,56 |
€ 64,71 |
V, Va |
€ 45,80 |
€ 24,56 |
€ 70,36 |
VI |
€ 52,35 |
€ 24,56 |
€ 76,91 |
(gilt ab 1. November 2004)
Obige Sätze gelten nicht, wenn innerbetrieblich an deren Stelle die Sätze und die Gebührenstufen des § 26 Z 4
lit
b) Einkommensteuergesetz angewendet werden.
(Letzter Absatz idF vom 20. Oktober 1997)
(6)
Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen, einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung.
Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Unvermeidliche Mehrauslagen für Übernachtung werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet. Für eine Nacht wird nur einmal Nachtgeld vergütet. Ist die Dienstreise mit keiner Nächtigung bzw angeordneten Nachtfahrt verbunden oder wird das Quartier oder der Schlafwagen kostenlos beigestellt, entfällt das Nachtgeld.
(7)
Ist gelegentlich einer Dienstreise ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt in einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag die gebührende Reiseaufwandsentschädigung (Abs 5) um 25 Prozent.
(8)
Für den Tag des
Antritts
und der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise sowie bei Dienstreisen, die keinen vollen Kalendertag beanspruchen, beträgt das Taggeld Bruchteile des vorgesehenen Satzes nach Maßgabe der Reisedauer an dem betreffenden Kalendertag, und zwar gebührt bei einer
Abwesenheit
von 0 bis 3 Stunden kein Taggeld, mehr als 3 bis 6 Stunden ein Viertel des Taggeldes, mehr als 6 bis 9 Stunden die Hälfte des Taggeldes, mehr als 9 bis 12 Stunden drei Viertel des Taggeldes und bei mehr als 12 Stunden das volle Taggeld.
Sonstige Aufwendungen
(9)
Sonstige, mit der Dienstreise im Zusammenhang stehende notwendige Dienstauslagen, wie Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Kosten für die Zu- und Abfahrt vom Bahnhof und dergleichen, sind in ihrem notwendigen und glaubhaft gemachten Ausmaß gesondert zu vergüten.
Zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung
(10)
Soweit bei angeordneten Dienstreisen die effektive
Reisezeit
(d. i. die
Zeit
der
unmittelbaren
Reisebewegung in
Beförderungsmitteln
, wie Eisenbahn, Autobus usw, einschließlich notwendiger
Wartezeiten
auf Umsteigebahnhöfen) nicht in die
Normalarbeitszeit
des Dienstnehmers fällt, gebührt neben der vorgesehenen Reiseaufwandsentschädigung für jede solche begonnene – sonst dienstfreie – effektive Reisestunde zusätzlich ein Siebentel der vollen Reiseaufwandsentschädigung. Für Reisestunden an Samstagen ab 13.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Viertel der vollen kollektivvertraglichen Reiseaufwandsentschädigung.
(1. Absatz idF vom 17. Mai 1988)
Liegt jedoch
gleichzeitig
eine Nachtfahrt im Sinne des § 3 Abs 4 vor, dann gebührt die obige zusätzliche Reiseaufwandsentschädigung nur für die vor 22.00 Uhr liegenden effektiven Reisestunden.
Überstunden auf Dienstreisen
(11)
Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des
Arbeitgebers
das
Beförderungsmittel
selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der
Normalarbeitszeit
anfallenden
Lenkzeit
folgende Regelung:
Für
Fahrzeiten
außerhalb der täglichen bzw wöchentlichen
Normalarbeitszeit
wird eine Vergütung in Höhe des Überstundenentgelts gewährt, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden. Die Berechnungsgrundlage für die Grundvergütung ist ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe IV nach 18 Jahren nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer
Tätigkeit
vorwiegend zu reisen haben, wie zum Beispiel Vertreter, Angestellte mit ständiger
Reisetätigkeit
und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen
Arbeitsablaufes
ungebunden sind.
(Letzter Absatz idF vom 17. Mai 1988)
(11a)
Für
Zeiten
, für welche Reiseaufwandsentschädigung gezahlt wird, erfolgt in der Regel keine besondere Vergütung von Überstunden.
Werden jedoch von der
Firmenleitung
effektive Dienstleistungen am Zielort der Dienstreise über die tägliche
Normalarbeitszeit
hinaus angeordnet, so werden neben der gebührenden einfachen Reiseaufwandsentschädigung die tatsächlich geleisteten Überstunden vergütet.
Reisen in das Ausland
(12)
Die Entschädigung für Auslandsreisen wird jeweils vor
Antritt
der Reise besonders vereinbart.
(13)
Ansprüche im Sinne dieses Paragraphen müssen spätestens innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Dienstreise, bei sonstigem Verfall, durch Rechnungslegung geltend gemacht werden.
§ 4 Trennungskostenentschädigung
(1)
Angestellte, die infolge Versetzung an einen anderen Dienstort gezwungen sind, einen getrennten Haushalt zu führen, erhalten zur Abgeltung des dadurch entstehenden Mehraufwandes eine Trennungskostenentschädigung.
(2)
Anspruchsberechtigt sind Angestellte, die mit ihrem Ehegatten, mit ihren Eltern oder einem Elternteil, mit eigenen Kindern (auch Zieh- oder Stiefkindern) oder Geschwistern dauernd im gemeinsamen Haushalt lebten und die
Mittel
hiezu nachweislich ganz oder zum überwiegenden Teil aufbringen.
Außerdem besteht unter den gleichen Voraussetzungen die Anspruchsberechtigung auch für männliche Angestellte, die mit einer Lebensgefährtin mindestens seit einem Jahr im gemeinsamen Haushalt lebten.
(3)
Die
Notwendigkeit
getrennter Haushaltsführung ist als gegeben anzunehmen, wenn dem Angestellten die tägliche Heimfahrt vom neuen Dienstort zum bisherigen Wohnort nicht zugemutet werden kann.
(4)
Die Trennungskostenentschädigung beträgt pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppe |
I bis III und M I |
€ 17,23 |
IV bis VI, M II und M III |
€ 18,08 |
(gilt ab 1. November 2004)
Wird ein angemessenes Quartier vom Dienstgeber unentgeltlich beigestellt, so verringern sich die Sätze um 25 Prozent.
Für die ersten zwei Wochen nach erfolgter Versetzung gebührt statt obiger Sätze die Reiseaufwandsentschädigung.
(5)
Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung ruht:
-
a)
während des Urlaubs;
-
b)
während einer
Krankheit
, wenn der Angestellte sich nach Hause in Pflege begibt, ab dem auf die Abreise folgenden Tag;
-
c)
während des Krankenhausaufenthalts, ab dem auf die Aufnahme folgenden Tag;
-
d)
während jenes
Zeitraumes
, den ein Angestellter unentschuldigt der
Arbeit
fernbleibt;
-
e)
für
Zeiträume
, für die Reisekosten verrechnet werden;
-
f)
bei Dienstreisen an seinen ständigen Wohnort.
Bei nachweislich
weiterlaufenden
Quartierkosten gebührt jedoch auch in den Fällen a) bis f) ein Viertel der Trennungskostenentschädigung.
(6)
Die Trennungskostenentschädigung entfällt:
-
a)
wenn dem Angestellten eine geeignete, seinen Einkommens- und Familienverhältnissen angemessene Wohnung am neuen Dienstort oder so nahe hiervon angeboten wird, dass ihm die tägliche Heimfahrt zugemutet werden kann;
-
b)
wenn der Angestellte während mehr als drei Monaten seit der Versetzung nachweislich nur ungenügend um die Beschaffung einer Wohnung besorgt war;
-
c)
wenn die sonstigen, nach den Bestimmungen dieses Paragraphen nötigen Voraussetzungen zur Zahlung der Trennungskostenentschädigung nicht mehr gegeben sind.
(7)
Der Angestellte ist verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungskostenentschädigung unverzüglich zu melden. Widerrechtlich bezogene Trennungskostenentschädigungen sind zurückzuzahlen.
(8)
Die Auszahlung der Trennungskostenentschädigung erfolgt mit der monatlichen Gehaltszahlung. Der Anspruch auf Trennungskostenentschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach
Fälligkeit
bei sonstigem Verfall schriftlich geltend gemacht werden.
§ 5 Messegelder
(1)
Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen am Dienstort herangezogen werden, erhalten, sofern sie dadurch an der Einnahme des
Mittagmahles
am sonst üblichen Ort verhindert sind, eine Aufwandsentschädigung (Messegeld).
Das Messegeld beträgt pro Kalendertag für
Angestellte der Verwendungsgruppe |
I bis III, M I |
€ 18,97 |
IV bis VI, M II und M III |
€ 21,28 |
(gilt ab 1. November 2004)
(2)
Sonstige durch Messe-(Ausstellungs-)dienst begründete Auslagen (zum Beispiel Repräsentationsspesen) sind gesondert zu vergüten.
(3)
Für Angestellte, die zu Dienstleistungen auf Messen oder Ausstellungen außerhalb ihres Dienstortes herangezogen werden, gelten die Bestimmungen der Reisekosten- und Aufwandsentschädigung gemäß § 3.
(1)
Durch den Abschluss dieses Zusatzkollektivvertrages sind die Fachverbandsverhandlungen im Sinne des § 22 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1984 nicht erschöpft und können
weitere
Zusatzverhandlungen ohne Aufkündigung dieses Zusatzkollektivvertrages geführt werden.
(2)
Bestehende, für die Angestellten günstigere Übungen und Vereinbarungen bleiben aufrecht. Diese
Günstigkeitsklausel
ist so anzuwenden, dass nur die betreffende Regelung dieses Vertrages als Ganzes (zum Beispiel § 3 Reisekosten- und Aufwandsentschädigung, § 5 Messegelder) oder die bisher bestehende Regelung als Ganzes angewendet werden kann. Ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf die
Günstigkeitsklausel
ist nicht gestattet.
Wien, am 24. Oktober 1984
abgeschlossen zwischen dem
1030 Wien, Zaunergasse 1–3
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft der Privatangestellten,
Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss.
Hinweis: Nächster Gehaltsabschluss mit 1. August 2005
Geltungsbereich
Räumlich:
für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich;
Fachlich:
für die
Mitgliedsbetriebe
des Verbandes der
Futtermittelindustrie
;
Persönlich:
für alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1.11.1991 in der gültigen Fassung anzuwenden ist.
Artikel 1
Die im Bereich des Fachverbandes der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
/ Verband der
Futtermittelindustrie
geltenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter werden für die Angestellten neu festgesetzt.
Sie ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
Artikel 2
Mit Wirkung vom 1. November bzw 1. Dezember 2003 (siehe Artikel 4) ist das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) um 2,5 % zu erhöhen und kaufmännisch auf volle Cent zu runden.
Bei Provisionsvertretern mit vereinbartem Fixum ist das monatliche Fixum zumindest um 2,5 % anzuheben und kaufmännisch auf volle Cent zu runden. Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, dann ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. November bzw 1. Dezember 2003 (siehe Artikel 4) auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Provisionsvertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem
zeitlichen
Anteil des Dienstverhältnisses zur kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit
.
Berechnungsgrundlage für die Erhöhung ist das Oktober- bzw November-Istgehalt 2003 (siehe Artikel 4).
Nach Durchführung der Istgehaltserhöhung ist das sich neu ergebende tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten überdies darauf zu prüfen, ob es dem neuen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so zu erhöhen, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.
Wurde anlässlich einer kollektivvertraglichen Lohnregelung in der
Zeit
vom 1. April 2003 bis 31. Oktober 2003 bzw 1. Mai 2003 bis 30. November 2003 (siehe Artikel 4) auch den Angestellten eine Gehaltserhöhung gewährt, so ist diese auf die kollektivvertragliche Istgehaltserhöhung anrechenbar.
Dies gilt auch für betriebliche und individuelle, ab 1. August 2003 bzw 1. September 2003 (siehe Artikel 4) durchgeführte Gehaltsregelungen.
Ausgenommen davon ist eine Erhöhung, die aufgrund geänderter
Tätigkeit
, geänderten
Arbeitsgebietes
oder kollektivvertraglicher Umstufung erfolgt ist.
Diese Istgehaltsregelung gilt nicht für Angestellte, deren
Arbeitsverhältnis
nach dem 30. September 2003 bzw 31. Oktober 2003 (siehe Artikel 4) begründet wurde.
Artikel 3 Überstundenpauschalien
Allenfalls gewährte Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des Angestellten aufgrund der Vorschriften der Artikel 1 und 2 erhöht.
Artikel 4
Die Artikel 1, 2 und 3
gelten für die Unternehmen Linzer Kraftfutter GesmbH & Co. KG, Ramikalwerk Rudolf Besener GesmbH, H. Wilhelm Schaumann GesmbH & Co KG Brunn/Gebirge, H. Wilhelm Schaumann GesmbH & Co KG Taufkirchen, Solan-Kraftfutterwerk Schmalwieser GesmbH & Co KG ab 1.12.2003.
Für alle anderen
Mitglieder
des
gelten die Artikel 1, 2 und 3
ab 1.11.2003.
Artikel 5 Einmalzahlung
Alle am 1. Dezember 2004 unbefristet beschäftigten Angestellten erhalten mit dem Dezembergehalt 2004 eine Einmalzahlung in der Höhe von € 130,00.
Für die
teilzeitbeschäftigten
Angestellten ist die Einmalzahlung entsprechend der vereinbarten
Arbeitszeit
zu aliquotieren.
Lehrlingen steht keine Einmalzahlung zu.
Artikel 6
Gemeinsames Ziel der Vertragsparteien ist es den nächsten Gehaltabschluss mit 1. August 2005 zu erzielen.
Wien, am 2. Dezember 2003
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführer |
Dr. KOBATSCH |
Dr. BLASS |
VERBAND DER
FUTTERMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführer |
Dir. KAPELLER |
Dr. BLASS |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN |
Vorsitzender
|
Geschäftsbereichsleiter
|
SALLMUTTER |
PROYER |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND |
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN |
WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS |
Vorsitzender
|
Wirtschaftsbereichssekretär |
NEUMÄRKER |
Ing. LANDSTETTER |