Zusatzkollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
Österreichs für die Firma
STAMAG, STADLAUER MALZFABRIK GESMBH,
1220 Wien, Smolagasse 1, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1,
andererseits
.
I. Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt für die STAMAG Stadlauer Malzfabrik GesmbH, Werk Wien und Werk Graz, und für alle
ArbeitnehmerInnen
, einschließlich der Lehrlinge dieser Betriebe, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Anstelle eines Teiles oder des gesamten Lohnes (per 1.11.2019) kann durch eine Betriebsvereinbarung die
Möglichkeit
geschaffen werden, bezahlte
Freizeit
von bis zu
maximal 3 Stunden 55 Minuten 30 Sekunden - dies entspricht 2,35 % des Lohnes
– zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung):
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Bei
Vollzeitbeschäftigung
und vollständiger Nutzung der
Freizeitoption
entsteht pro Monat ein
Freizeitanspruch
von bis zu maximal 3 Stunden 55 Minuten 30 Sekunden, dies entspricht 2,35 % des Lohnes;Berechnung:167/Monat x 60 Minuten = 10.020 MinutenDavon 2,35 % => 235 Minuten und 30 Sekunden = 3 Std. 55 Min. 30 Sek.
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bei
Teilzeitbeschäftigung
gebührt der aliquote Anteil davon.
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Für
Dienstzeiten
ohne Entgeltanspruch entsteht kein
Freizeitanspruch
(zB Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des
Arbeitsentgeltes
,
erweiterte
Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben,
Arbeitsunfähigkeit
ohne Entgeltfortzahlungsanspruch).
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Die
Freizeit
ist auf einem eigenen
Zeitkonto
zu erfassen, dessen Stand der
Arbeitnehmerin
bzw. dem
Arbeitnehmer
monatlich zu
übermitteln
ist.
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Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene
Freizeit
ist ausgeschlossen.
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Die
Freizeit
verfällt nicht durch
Zeitablauf
;
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–
auf die
Freizeit
kann die
Arbeitnehmerin
bzw. der
Arbeitnehmer
nicht verzichten.
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Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von
Teilzeitbeschäftigung
.
Die
Freizeit
ist im Einvernehmen zwischen der
Arbeitnehmerin
bzw. dem
Arbeitnehmer
und dem Unternehmen stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der
Freizeit
ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 15A und § 15B RKV (Berechnung der Sonderzahlung)
ermittelten
Monatswertes zu zahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der
Freizeit
vor oder nach dem nächsten Urlaub, Feiertag angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die
Freizeit
frühestens 4 Wochen später in einem von der
Arbeitnehmerin
bzw. vom
Arbeitnehmer
gewählten
Zeitraum
verbraucht wird.
Für
Zeiträume
, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der
Freizeit
aus der
Freizeitoption
nicht vereinbart werden.
Für die schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien in Betrieben ohne Betriebsrat gilt dies sinngemäß.
Arbeitnehmerinnen
bzw.
Arbeitnehmer
, deren Lohn bei Anwendung der
Freizeitoption
unter den Mindestgehalt zum 1.11.2019 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen. Während eines
Arbeitsverhältnisses
darf eine
Arbeitnehmerin
bzw. ein
Arbeitnehmer
insgesamt bis zu vier Mal die
Freizeitoption
wählen, davon vor dem 50. Geburtstag bis zu zwei Mal.
Wird mit einer
Arbeitnehmerin
bzw. einem
Arbeitnehmer
nach Anwendung der
Freizeitoption
eine Änderung des Ausmaßes der
Normalarbeitszeit
vereinbart, gilt:
Nicht konsumierte
Freizeit
ist vor dem Ende des
Arbeitsverhältnisses
nach
Möglichkeit
zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten
Freizeit
ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 11 bis § 12b RKV (Berechnung der Sonderzahlung)
ermittelten
Monatswertes heranzuziehen.