Kollektivvertrag
IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2012
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der
Lebensmittelgewerbe
, Bundesverband der
Konditoren
(Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1,
andererseits
.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE [Druckfassung]
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a)
Räumlich
Für das Gebiet der Republik Österreich.
b)
Fachlich
Für alle Betriebe, die der Bundesinnung der
Lebensmittelgewerbe
, Bundesverband der
Konditoren
(Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), angehören, einschließlich jener Betriebe, die als Saisonbetriebe Gefrorenes erzeugen. Auf mehrfach kollektivvertragsangehörige
Arbeitgeber
/innen kommen die Bestimmungen des § 9
Arbeitsverfassungsgesetz
zur Anwendung. Bei
Meinungsverschiedenheiten
wird empfohlen, die zuständigen Kollektivvertragspartner anzuhören.
c)
Persönlich
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten
Arbeiter
und
Arbeiterinnen
, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, Ladner/innen und Verkaufshilfskräfte, im Folgenden
Arbeitnehmer
/innen genannt; mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kfm. Lehrlinge.
§ 2 Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag
tritt
am 1.1.2012 in Kraft. Er kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
2.
Die
Arbeitswoche
beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr.
3.
Die Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit
auf die einzelnen
Arbeitstage
erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat (§ 97
Arbeitsverfassungsgesetz
(ArbVG), BGBl. Nr. 22/74, in der jeweils geltenden Fassung).
4.
Die wöchentliche
Arbeitszeit
kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat (§ 97 ArbVG).
5.
Die regelmäßige
Normalarbeitszeit
an Samstagen endet mit der für Samstage behördlich festgesetzten
Ladenschlusszeit
. Den Erfordernissen entsprechend können für diese
Arbeitnehmer
/innen und für durchlaufend (kontinuierlich)
arbeitende
Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen abweichende Regelungen getroffen werden.
6.
Am 24. Dezember endet die betriebliche
Arbeitszeit
spätestens um 18 Uhr, am 31. Dezember spätestens um 20 Uhr, für die in der Produktion Beschäftigten jedoch an beiden Tagen spätestens um 13 Uhr.
3.
Überstunden sind, von unvorhergesehenen Ausnahmefällen abgesehen,
rechtzeitig
, spätestens am Vortag, anzukündigen, damit sich die in Betracht kommenden
Arbeitnehmer
/innen in ihrer
Zeiteinteilung
darauf einstellen können.
4.
Die
Arbeitnehmer
/innen haben für die im Sinne der Ziff. 2 verlangte und geleistete
Überstundenarbeit
Anspruch auf Überstundenentlohnung. Die Überstundenzuschläge sind im § 8 des Kollektivvertrages geregelt.
5.
Wird
Zeitausgleich
anstelle von Überstundenzahlung vereinbart, gilt Folgendes:
Überstunden mit einem Zuschlag von 50 Prozent sind im Verhältnis 1:1,5, und solche mit einem Zuschlag von 100 Prozent im Verhältnis 1:2 abzugelten. Erfolgt eine Abgeltung nur im Ausmaß 1:1, so bleibt der Anspruch auf Überstundenzuschlag bestehen. Endet das
Arbeitsverhältnis
vor Konsumation der vereinbarten
Freizeit
, so besteht der Anspruch auf Überstundenentlohnung.
§ 5 Pausen
1.
Soweit in gesetzlichen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen bestehen, gelten
Arbeitspausen
nicht als
Arbeitszeit
.
2.
Die
Arbeitspausen
(ihre
zeitliche
Lage und Dauer) sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze, bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen der
Betriebsleitung
und dem Betriebsrat, zu regeln (§ 97 ArbVG).
3.
Zeiten
für die allenfalls erforderliche persönliche Körperreinigung während der
Arbeitszeit
sind, je nach den Erfordernissen, im Betrieb festzulegen.
Kunsttext
ZKV vom 13.9.2021 / gültig ab 1.10.2021
4.
Umkleidezeiten
Diese Regelung gilt nur für jenen
Arbeiternehmer
/innen, die aus hygienischen und organisatorischen Gründen verpflichtet sind, die
Arbeitskleidung
im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards):
2.
Können
Umkleidezeiten
nicht in der
Normalarbeitszeit
untergebracht werden gilt:
a.
Als Ersatz/Abgeltung für die
Umkleidezeiten
sind pro
Arbeitstag
/Schicht bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren.
b.
Bereits
bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden.
Der zwölfmonatige
Durchrechnungszeitraum
kann durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der
Durchrechnungszeitraum
mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres.
Der erste
Durchrechnungszeitraum
ab lnkraftreten dieses Zusatzkollektivvertrages beginnt mit 1. Oktober 2020 und endet mit 31. Dezember 2020.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn /Teiler (154) x auszuzahlende Stunden
€ 1.800 / 154 x 20 Stunden = € 233, 77
Ausschließlich im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber
/in und
Arbeitnehmer
/in können am Ende des
Durchrechnungszeitraumes
diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in
Zeitausgleich
oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes
Zeitkonto
übertragen werden. Davor sind diese aber mit dem Teiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Zuschlag zu versehen.
Beispielsrechnung:
Monatsgrundlohn / Teiler (154) + 25% x zu übertragende Stunden
[(€ 1.800 / 154) + 25 %)] x 20 Stunden = € 292,20
Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine
weitere
Aufwertung durch einen
weiteren
Teiler oder einen Zuschlag vorzunehmen.
3.
Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung und in Betrieben ohne Betriebsrat mit jedem einzelnen
Mitarbeiter
geregelt werden.
Ende
2.
Arbeiten
an Sonntagen und Feiertagen sind nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
3.
Für die
Arbeiten
an Sonn- und Feiertagen gelten die Bestimmungen des
Arbeitsruhegesetzes
in der jeweils geltenden Fassung. Feiertage sind iSd § 7
Arbeitsruhegesetz
:
der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 8., 25. und 26. Dezember und der
Karfreitag
für die Angehörigen der evangelischen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche.
4.
Für die in Ziff. 3 angeführten Feiertage ist aufgrund des ARG das regelmäßige Entgelt zu leisten. Als regelmäßiges Entgelt gebührt jenes Entgelt, das der/die
Arbeitnehmer
/in erhalten hätte, wenn die
Arbeit
nicht infolge eines Feiertages ausgefallen wäre.
6.
Arbeitnehmer
/innen, die während der Feiertagsruhe beschäftigt wurden, haben außer dem Entgelt gem. Ziff. 3 noch die im § 8 Ziff. 3 festgelegten Entgelte zu erhalten.
7.
Für
Arbeiten
an Sonntagen ist dem/der
Arbeitnehmer
/in das der
Arbeitsleistung
entsprechende Entgelt, zuzüglich eines Zuschlages, zu bezahlen, der in § 8 Ziff. 2 dieses Kollektivvertrages festgelegt ist.
8.
Arbeitnehmer
/innen, die nach der für sie geltenden
Arbeitszeiteinteilung
während der
Zeit
der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene
Ruhezeit
von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
2.
Nachtarbeit
ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Die in diesem
Zeitraum
geleistete
Arbeit
ist gemäß den Bestimmungen des § 8 zuschlagspflichtig.
Als Grundlage für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie bei der Berechnung des Feiertagszuschlages als Entgelt für geleistete
Arbeit
gilt 1/167 des Monatsgrundlohnes bzw. 1/38,5 des Wochengrundlohnes.
1.
Zuschläge an Werktagen:
a) |
für Normalüberstunden gebührt ein Überstundenzuschlag von |
50 % |
b) |
für Normalstunden zwischen 22 und 4 Uhr gebührt ein Zuschlag von |
75 % |
zwischen 20 und 22 Uhr und zwischen 4 und 6 Uhr gebührt ein Zuschlag von |
50 % |
c) |
für
Überstundenarbeit
in der
Zeit
von 20 bis 4 Uhr gebührt ein Zuschlag von |
125 % |
in der
Zeit
von 4 bis 6 Uhr gebührt ein Zuschlag von |
100 % |
2.
Sonntagszuschläge:
a) |
für die ersten acht Sonntagsstunden während der
Tageszeit
|
100 % |
b) |
für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden (4–6 Uhr) |
150 % |
c) |
für die
Zeit
von 20 bis 4 Uhr |
175 % |
3.
Feiertagszuschläge:
für die an Feiertagen erbrachten
Arbeitsleistungen
sind neben dem ungekürzten Wochenlohn folgende Zuschläge zu leisten, worin das Entgelt gem. § 9 Abs. 5 ARG
bereits
enthalten ist
a) |
für Normalstunden |
100 % |
b) |
für Nachtstunden in der
Zeit
zwischen 4 und 6 Uhr |
150 % |
c) |
für Nachtstunden in der
Zeit
zwischen 20 und 4 Uhr |
175 % |
d) |
für Überstunden |
200 % |
Als Normalstunden an Feiertagen gelten jene Stunden, die gemäß der
Arbeitszeiteinteilung
für diesen Tag (§ 3) vereinbart sind.
4.
Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt der höchste Zuschlag alle anderen aus.
§ 9 Zulagen
1.
Für
Arbeiten
, die im Vergleich zu den allgemein üblichen
Arbeitsleistungen
eine außerordentliche Erschwernis mit sich bringen, wie die Beschickung und Entleerung begehbarer Tiefkühlanlagen, erhält der/die
Arbeitnehmer
/in eine Erschwerniszulage. Die Höhe der Zulage ist im Lohnvertrag geregelt.
2.
Für Zusteller/innen mit Geldverrechnung kann ein Mankogeld innerbetrieblich vereinbart werden. Wenn ein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit diesem.
§ 10 Urlaub
1.
Alle
Arbeitnehmer
/innen haben Anspruch auf Urlaub im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die
Vereinheitlichung
des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (BGBl. Nr. 390/1976 in der jeweils gültigen Fassung) sowie des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes vom 1. März 1978, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund.
2.
Überstunden gelten im Sinne des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes dann als regelmäßig, wenn sie in den letzten 13 Wochen (bzw. 3 Monaten oder Kalendervierteljahr) vor
Urlaubsantritt
durch mindestens 7 Wochen geleistet wurden. Reicht der
Zeitraum
von 13 Wochen zur Beurteilung der
Regelmäßigkeit
der verrichteten Überstunden nicht aus, so ist der
Überprüfungszeitraum
auf max. 1 Jahr zu verlängern.
§ 11 Urlaubszuschuss
1.
Neben dem gesetzlich geregelten Urlaubsentgelt gebührt den
Arbeitnehmer
/innen pro Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss.
2.
Der Urlaubszuschuss wird bei
Urlaubsantritt
ausbezahlt. Bei Teilung des Urlaubes gebührt der Urlaubszuschuss bei
Antritt
des längeren Urlaubsteiles. Wenn der Urlaub nicht spätestens im September angetreten wird, erfolgt die Auszahlung mit 1. Oktober.
3.
Der Urlaubszuschuss beträgt 4 1/3 Wochengrundlöhne (1 Monatsgrundlohn).
4.
Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für den/die
Arbeitnehmer
/in geltenden wöchentlichen
Normalarbeitszeit
ergibt, unter Ausschluss aller Zuschläge (z. B. Überstunden-, Sonn- und Feiertags- und SEG-Zuschläge). Für Lehrlinge wird der Berechnung die Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt.
5.
Bei
Eintritt
während des Jahres sowie bei Lösung des
Arbeitsverhältnisses
gebührt der entsprechende Anteil des Urlaubszuschusses.
Arbeitnehmer
/innen, die
bereits
den Urlaubszuschuss erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
Arbeitnehmern
/innen, die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum Ende des Kalenderjahres noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des Urlaubszuschusses am Ende des Kalenderjahres auszubezahlen.
6.
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses und Übernahme in den
Arbeiter
/innenstand während des Jahres ist der Urlaubszuschuss je mit dem aliquoten Teil der Lehrlingsentschädigung und des
Arbeiter
/innenlohnes zu berechnen.
7.
Ein Anspruch auf Urlaubszuschuss besteht nicht für die Dauer der Wehrdienstleistung (Zivildienst), des Bezuges von Wochengeld gem. § 162 ASVG sowie für die Dauer des Karenzurlaubes gem. Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. Väterkarenzgesetz (VKG).
8.
Der Tod des/der
Arbeitnehmers
/in
beseitigt
nicht den Anspruch auf jenen Teil des Urlaubszuschusses, der dem/der Verstorbenen gebührt hätte.
§ 12 Weihnachtsremuneration
1.
Alle
Arbeitnehmer
/innen erhalten einmal in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration.
2.
Die Weihnachtsremuneration wird spätestens in der ersten Dezemberwoche ausbezahlt.
3.
Die Weihnachtsremuneration beträgt 4 1/3 Wochengrundlöhne (1 Monatsgrundlohn) in jedem Kalenderjahr.
4.
Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für den/die
Arbeitnehmer
/in geltenden wöchentlichen
Normalarbeitszeit
ergibt, unter Ausschluss aller Zuschläge (z. B. Überstunden, Sonn- und Feiertags- und SEG-Zuschläge). Für Lehrlinge wird der Berechnung die Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt.
5.
Bei
Eintritt
während des Jahres sowie bei Lösung des
Arbeitsverhältnisses
gebührt der entsprechende Anteil der Weihnachtsremuneration.
Arbeitnehmern
/innen, die
bereits
die Weihnachtsremuneration erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
6.
Bei Beendigung des Lehrverhältnisses und Übernahme in den
Arbeiter
/innenstand während des Jahres ist die Weihnachtsremuneration je mit dem aliquoten Teil der Lehrlingsentschädigung und des
Arbeiter
/innenlohnes zu berechnen.
7.
Ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration besteht nicht für die Dauer der Wehrdienstleistung (Zivildienst), des Bezuges von Wochengeld gem. § 162 ASVG sowie für die Dauer des Karenzurlaubes gem. Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. Väterkarenzgesetz (VKG).
8.
Der Tod des/der
Arbeitnehmers
/in
beseitigt
nicht den Anspruch auf jenen Teil der Weihnachtsremuneration, der dem/der Verstorbenen gebührt hätte.
Außer in
Krankheits-
oder Unglücksfällen wird Entgelt noch in folgenden nachgewiesenen Fällen gewährt:
a) |
bei Todesfällen in der engeren Familie des/der
Arbeitnehmers
/in (Eltern, Kinder, Geschwister, Gatte bzw. Gattin, des/der eingetragenen Partners/in bzw. Lebensgefährte/in des/der
Arbeitnehmers
/in) |
Vergütung der notwendig versäumten
Arbeitszeit
nach Maßgabe der Verhältnisse, jedoch nur für höchstens 3
Arbeitstage
|
Bei Tod der Großeltern, Schwiegereltern und Eltern des/der eingetragenen Partners/in, Enkelkinder, Schwiegersohn, Schwiegertochter |
Vergütung für 1
Arbeitstag
|
b) |
eigene Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG |
Vergütung für 2
Arbeitstage
|
c) |
bei Teilnahme an der Eheschließung oder Eintragung im Sinne des EPG der eigenen Kinder (Zieh-, Stief-, Wahlkinder) sowie der Eltern und Geschwister |
Vergütung für 1
Arbeitstag
|
d) |
bei Niederkunft der Ehegattin, Lebensgefährtin oder Partnerin iS des EPG |
Vergütung für 1
Arbeitstag
|
e) |
bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen,
insoweit
sie im Einvernehmen mit der
Betriebsleitung
erfolgt |
Vergütung der notwendig versäumten
Arbeitszeit
. Höchstens 1
Arbeitstag
(ohne Überstunden) |
f) |
bei Wohnungswechsel, wenn ein eigener Hausstand besteht oder ein solcher gegründet wird |
Vergütung für 2
Arbeitstage
|
g) |
bei Musterung zum Präsenzdienst |
Vergütung für die Musterungstage |
h) |
bei Verhinderung infolge Vorladung der
Sanitätsbehörde
zur amtsärztlichen Untersuchung |
Vergütung der notwendig versäumten
Arbeitszeit
. Höchstens 1
Arbeitstag
(ohne Überstunden) |
i) |
bei behördlichen oder gerichtlichen Verhandlungen, wenn sie nicht eine vom/von der
Arbeitnehmer
/in selbst verschuldete Rechtssache oder privatrechtliche
Angelegenheiten
betreffen und sich der/die
Arbeitnehmer
/in mit der schriftlichen Vorladung ausweisen kann |
Vergütung: notwendig versäumte
Arbeitszeit
bis zur Höchstdauer der an diesem Tag festgesetzten
Arbeitszeit
(ohne Überstunden). |
j) |
Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes, wenn dieses nicht an einem
arbeitsfreien
Tag ausgeübt werden kann. Jeder Entgeltsanspruch entfällt, wenn der/die
Arbeitnehmer
/in für die Ausübung seiner/ihrer bürgerlichen Rechte und Pflichten oder für Entsprechung einer Vorladung eine Entschädigung erhält (Zeugen/innen, Geschworenen,
BeisitzerInnengebühren
) |
die versäumte
Arbeitszeit
|
k) |
bei Elementarereignissen, die das Erscheinen des/der
Arbeitnehmers
/in am
Arbeitsort
oder dessen/deren
Arbeitsleistung
verhindern |
Vergütung der notwendig versäumten
Arbeitszeit
. Höchstens 1
Arbeitstag
(ohne Überstunden) |
l) |
bei
Arbeitsausfällen
infolge Betriebsstörungen und höherer Gewalt (ausgenommen Elementarereignissen, wie z. B.
Blitz
, Erdbeben, Hochwasser) behält der/die
Arbeitnehmer
/in, falls er/sie zur
Arbeitsleistung
bereit
war, auch wenn er/sie nicht zu anderen
Arbeiten
im Betrieb herangezogen werden kann, den Anspruch auf den vollen Lohn für den Tag, an dem die Betriebsstörung eingetreten ist. |
Unter Entgelt ist der auf die versäumte
Arbeitszeit
entfallende Lohn ohne Einrechnung der Überstunden zu verstehen.
§ 14 Aufnahmen und Kündigungen
Aufnahmen und Kündigungen sowie die Regelung aller sonstigen
Personalangelegenheiten
erfolgen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
Arbeitsverfassungsgesetzes
, BGBl. Nr. 22/74, in der jeweils geltenden Fassung.
Kunsttext
ZKV vom 13.9.2021 / gültig ab 1.10.2021
1.
Der erste Monat des
Arbeitsverhältnisses
gilt als
Probezeit
, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der
Probezeit
kann das
Arbeitsverhältnis
von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen
jederzeit
gelöst werden. Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis
jederzeit
einseitig
auflösen (§ 15 BAG).
2.
Nach der
Probezeit
sind bei einer Kündigung durch den
Arbeitgeber
folgende Kündigungsfristen zu jedem 15. oder Letzten eines Kalendermonats einzuhalten. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten
zweiten
Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Diese Kündigungsfristen sind bei Kündigungen durch den
Arbeitgeber
anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung (
Arbeitsvertrag
) kann der
Arbeitnehmer
nach der
Probezeit
das
Arbeitsverhältnis
zu jedem 15. oder dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist ist bei Kündigungen durch den
Arbeitnehmer
anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
Ende
§ 16 Verfall von Ansprüchen
1.
Der/die
Arbeitnehmer
/in hat bei der Bar-Lohnauszahlung sofort den ausbezahlten Geldbetrag auf seine ziffernmäßige
Richtigkeit
zu überprüfen. Später vorgebrachte Reklamationen können nicht mehr geltend gemacht werden.
2.
Bei Ausscheiden aus dem Betrieb hat der/die
Arbeitnehmer
/in alle Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis
innerhalb von 3 Monaten, vom Tage des Ausscheidens an gerechnet, bei sonstigem Verfall, gegenüber dem/der Betriebsinhaber/in geltend zu machen. Die gleiche Verfallsfrist gilt für allfällige Ansprüche des/der
Arbeitgebers
/in gegenüber dem/der
Arbeitnehmer
/in.
§ 17 Löhne
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne, die Lehrlingsentschädigungssätze sowie allfällige Zulagen sind im Lohnvertrag geregelt.
Werden vom/von der
Arbeitgeber
/in Kost und Quartier gewährt, so können 20 % der Lehrlingsentschädigung vom/von der
Arbeitgeber
/in einbehalten werden.
Der/die
Arbeitnehmer
/in hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche Lohnabrechnung, aus der hervorgeht:
a)
die Verrechnungsperiode,
c)
allfällige Zulagen und Zuschläge,
d)
allfälliges Urlaubsentgelt bzw. Sonderzahlungen,
f)
Abzüge und deren Bemessungsgrundlage,
g)
Aufschlüsselung verwendeter Abkürzungen bzw. Codenummern.
§ 18 Schutzausrüstung und Schutzkleidung
1.
Die durch die gesetzlichen Vorschriften erforderliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung wird vom/von der
Arbeitgeber
/in (Betrieb) beigestellt. Sie bleibt Eigentum des Betriebes und darf außerhalb des Betriebes nicht verwendet werden.
2.
Reinigung und Instandhaltung der Schutzausrüstung und Schutzkleidung erfolgt zu Lasten des Betriebes.
§ 19 Ladner/innen
Ladner/innen sind jene
Arbeiter
/innen, die neben einfachen
Arbeitsleistungen
, wie Reinigungs- und
Verpackungsarbeiten
, Botengängen usw., nur zu solchen
Arbeitsleistungen
im Verkauf verwendet werden, die so einfacher Natur sind, dass für sie kein besonderes Fachwissen erforderlich ist und bei denen eine Beratung der Kunden/innen im Sinne der Kunden/innen-Gewinnung durch besonderes Verhalten nicht nötig ist. Die Ladner/innen können auch als Kassier/innen verwendet werden, jedoch obliegt ihnen dann lediglich die Entgegennahme des Geldes, ohne dass sie mit der Verwaltung des Geldes, der Buchführung, der Verrechnung über den Warenempfang und der Abwicklung der Verpflichtungen befasst sind. Sie tragen keinerlei Verantwortung hinsichtlich des Kassenstandes sowie der Warenein- und Warenausgänge und disponieren in keiner Weise mit dem vereinnahmten Geld.
§ 20 Begünstigungsklausel
Die bisher in den einzelnen Betrieben geltenden für die
Arbeitnehmer
/innen günstigeren Vereinbarungen werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.
1.
Die Bundesinnung der
Lebensmittelgewerbe
und die Gewerkschaft PRO-GE Österreichs verpflichten sich
gegenseitig
, auf ihre
Mitglieder
allen Einfluss zu nehmen, dass der abgeschlossene Vertrag gewissenhaft eingehalten wird.
2.
Zur Schlichtung von
Streitigkeiten
, welche aus dem
Arbeitsverhältnis
erwachsen, sind zunächst die Betriebsräte/innen im Einvernehmen mit der
Betriebsleitung
zuständig. Kommt hierbei eine Einigung nicht zustande oder besteht kein Betriebsrat, so soll die zuständige Landesinnung und die Gewerkschaft PRO-GE Österreich versuchen, den
Streitfall
zu schlichten.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 11. November 2011
BUNDESINNUNG DER
LEBENSMITTELGEWERBE
|
Dr. Paulus STULLER Bundesinnungsmeister |
Dr. Reinhard KAINZ Bundesinnungsgeschäftsführer |
GEWERKSCHAFT PRO-GE
|
Rainer WIMMER
Bundesvorsitzender
|
Manfred ANDERLE Bundessekretär |
Gerhard RIESS Sekretär |
Zusatzkollektivvertrag Eis
(gilt für Wien)
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der
Lebensmittelgewerbe
– Berufszweig
Konditoren
(ZuckerbäckerInnen), 1080 Wien, Florianigasse 13,
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
andererseits
, zum Kollektivvertrag der
Konditoren
(ZuckerbäckerInnen) Österreichs vom 1.1.2012, in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a)
Räumlich
Für das Bundesland Wien.
b)
Fachlich
Für alle Betriebe der Landesinnung Wien der
Lebensmittelgewerbe
– Berufszweig
Konditoren
(ZuckerbäckerInnen), soweit sie als Saisonbetriebe Gefrorenes erzeugen.
c)
Persönlich
Für alle in diesen Betrieben oder Betriebsabteilungen beschäftigten Dienstnehmer/innen, insbesondere die Ladner/innen und Servierer/innen, jedoch mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
§ 2 Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag
tritt
mit 1.1.2012 in Kraft und kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 28. Februar eines jeden Kalenderjahres
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung oder Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.
1.
Die normale
Arbeitszeit
beträgt für den/die Dienstnehmer/in 38,5 Stunden in der Woche und darf an einem
Arbeitstag
9 Stunden nicht
überschreiten
. Ruhepausen (Essenspausen) sind nicht einzurechnen.
2.
Die Einteilung der
Arbeitszeit
erfolgt im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber
/in und Dienstnehmer/in. Die tägliche
Arbeitszeit
kann im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber
/in und Dienstnehmer/in unterbrochen werden, jedoch muss sie so enden, dass die tägliche ununterbrochene Nachtruhe für den/die Dienstnehmer/in mindestens 10 Stunden beträgt.
3.
In jeder Woche ist ein Ruhetag zu gewähren, der in regelmäßiger Folge festzulegen ist. Falls aus betrieblichen Gründen eine Verschiebung des regelmäßigen Ruhetages erforderlich wird, ist dies dem/der Dienstnehmer/in
rechtzeitig
mitzuteilen
. Wenn Wochenruhetage ausgefallen sind und diese während des laufenden Monats nicht mehr gewährt werden können, gebührt dem/der Dienstnehmer/in für jeden entfallenden Ruhetag eine Entschädigung in der Höhe eines Sechsundzwanzigstels des in dem betreffenden Monat verdienten Monatslohnes.
§ 4 Entlohnung
1.
Die Entlohnung richtet sich ausschließlich nach dem jeweils geltenden Lohnvertrag, abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der
Lebensmittelgewerbe
– Berufszweig
Konditoren
(ZuckerbäckerInnen)
einerseits
, und der Gewerkschaft PRO-GE
andererseits
. Ausdrücklich wird festgestellt, dass die Lohnregelung des Gast- und Schankgewerbes für den Geltungsbereich des vorliegenden Zusatzkollektivvertrages keine Anwendung findet.
2.
Alle Dienstnehmer/innen erhalten, sofern sie zur
Nachtarbeit
, Sonntags- und
Feiertagsarbeit
herangezogen werden, einen pauschalierten Monatslohn in der Höhe des 228-fachen kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
§ 5 Überstunden
Als Überstunden gelten alle über die normale
Arbeitszeit
hinaus geleisteten
Arbeitsstunden
nach § 3 (1) oder nach § 6 Abs. 1 AZG, die mit einem 50%igen Zuschlag auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn zu berechnen sind.
§ 6 Sonstiges
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt wurde, gelten die Vorschriften des Kollektivvertrages für das
Konditorengewerbe
in seiner jeweiligen Fassung.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 1.1.2012
LANDESINNUNG WIEN DER
LEBENSMITTELGEWERBE
|
KommR Erwin FELLNER Landesinnungsmeister |
Josef ANGELMAYER Innungsmeister der Wiener
Konditoren
|
Dr. Kurt SCHEBESTA Landesinnungsgeschäftsführer |
Österreichischer Gewerkschaftsbund GEWERKSCHAFT PRO-GE
|
Rainer WIMMER
Bundesvorsitzender
|
Manfred ANDERLE Bundessekretär |
Gerhard RIESS Sekretär |