Lohnvertrag
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Burgenland der
Lebensmittelgewerbe
, Berufszweig
Konditoren
(Zuckerbäcker), 7000 Eisenstadt, Robert-Graf-Platz 1, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Dieser Kollektivvertrag (Lohnvertrag)
tritt
am 1. Mai 2024 in Kraft und gilt bis 30. April 2025.
Abschnitt
V
tritt
rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024. Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages
tritt
für dessen Geltungsbereich der bisher geltende Lohnvertrag vom 22. Mai 2023 außer Kraft.
IV. Tiefkühlzulage
Arbeiter
und
Arbeiterinnen
, die vom/von der
Arbeitgeber
/
Arbeitgeberin
mit der Beschickung und Entleerung begehbarer Tiefkühlanlagen betraut und hierbei
unmittelbar
beschäftigt sind, erhalten eine Erschwerniszulage, wenn der Aufenthalt in diesen innerhalb eines
Arbeitstages
mehr als 1,5 Stunden beträgt. Die Höhe der Erschwerniszulage beträgt täglich Euro 11,00.
1.
Arbeitgeber
:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine
Mitarbeiter
:innenprämie gemäß § 124b Z 447
lit
a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000,- steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl I 200/2023) gewähren.
2.
In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche
Mitarbeiter
:innenprämie nur
mittels
Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
3.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447
lit
a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) für sämtliche
Arbeitnehmer
:innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen
Arbeitnehmer
:innen sind zulässig, aber nicht notwendig.
4.
Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen
Arbeitnehmer
:innen die
Mitarbeiter
:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:
-
-
wenn die
Mitarbeiter
:innenprämie für
Teilzeitbeschäftigte
im Verhältnis zu ihrer vereinbarten
Normalarbeitszeit
aliquotiert wird,
-
-
wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
-
-
wenn nach Jahren der
Betriebszugehörigkeit
differenziert wird,
-
-
wenn nach
Arbeiter
:innen und Lehrlingen differenziert wird,
-
-
wenn eine degressive Staffelung nach der Lohnhöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen)
-
-
wenn vereinbart wird, dass für
Zeiten
des
Arbeitsverhältnisses
ohne Entgeltanspruch keine
Mitarbeiter
:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für
Zeiten
ohne Entgeltanspruch bei
Arbeitsverhinderung
infolge
Krankheit
(Unglücksfall) gem. § 2 Abs 1 EFZG (idF BGBl I 153/2017),
Arbeitsunfall
oder
Berufskrankheit
gem. § 2 Abs 5 EFZG idF BGBl I 153/2017) oder bei Kur- und Erholungsaufenthalten, Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten,
Rehabilitationszentren
und Rekonvaleszentenheime gem. § 2 Abs 2 oder Abs 6 EFZG (idF BGBl I 153/2017).
5.
Individuelle Zielerreichungen (z. B. bestandene Fachprüfung, besondere
Arbeitsleistung
, Belohnungen) sind keine geeigneten
Kriterien
für eine steuerfreie
Mitarbeiter
:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen
Arbeitnehmer
:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
6.
Bei der
Mitarbeiter
:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der
Mitarbeiter
:innenprämie auf andere
arbeitsrechtliche
Ansprüche sind rechtsunwirksam. Die
Mitarbeiter
:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
7.
Die
Mitarbeiter
:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete
Fälligkeitstermine
enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen
Fälligkeitstermin
, so ist die gesamte
Mitarbeiter
:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
9.
Endet das
Arbeitsverhältnis
vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte
Mitarbeiter
:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.
10.
Eine Rückzahlung einer
bereits
erhaltenen
Mitarbeiter
:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten
vorzeitigen
Austritt
.
12.
Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447
lit
b EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023) zu beachten.