Kollektivvertrag für das Holzbau-Meistergewerbe
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz [Druckfassung]
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz,
anderseits
Stand vom 1. Mai 2018
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
a)
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich,
b)
persönlich:
auf alle
Arbeitnehmer
(einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,
c)
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber
Mitglieder
der Bundesinnung der Holzbau im Sinne der Fachorganisationsordnung, in der jeweils geltenden Fassung, sind.
Kunsttext
Beilage vom 10.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
2.
Beginn und Ende der
Arbeitszeit
können auch mit dem Eintreffen auf der Baustelle und dem Verlassen der Baustelle festgelegt werden. In sämtlichen kollektivvertraglichen
Arbeitszeitverteilungsmodellen
ist eine andere Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
im Sinne des § 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auch für
Arbeiter
und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
Ende
3.
Wenn an Tagen infolge ungünstiger
Witterung
oder sonstiger Umstände die jeweils geltende
Arbeitszeit
nicht eingehalten werden kann, bestimmt der Dienstgeber oder dessen Beauftragter, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, deren Beginn und Ende bzw. deren allfällige
Einarbeitung
.
4.
Die
Wochenarbeitszeit
von 39 Stunden findet auf folgende Fälle keine Anwendung:
a)
Auf Einbringungsstunden.
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
Ende
Kunsttext
Beilage vom 30.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
Ende
Kunsttext
Beilage vom 10.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
1.
Allgemeines
In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen
Normalarbeitszeit
gemäß § 2 von 39 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
unter Anwendung der jeweiligen
Mitwirkungsrechte
und Zustimmungserfordernisse möglich.
Ende
3.
Zeitausgleich
Die Differenz zwischen der
durchschnittlichen
wöchentlichen
Normalarbeitszeit
und der kollektivvertraglichen wöchentlichen
Normalarbeitszeit
(39 Stunden) ist durch
Zeitausgleich
in ganzen Tagen auszugleichen:
Steht die Lage des
Zeitausgleiches
nicht von vornherein durch Vereinbarung nach Ziffer 2 fest, ist der
Zeitpunkt
der Konsumation im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
, festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der
Zeitausgleich
vor Ende des
Durchrechnungszeitraumes
zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter
Arbeitsverhinderung
vor Ende des
Durchrechnungszeitraumes
der
Zeitausgleich
unmittelbar
vor oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden. Ist die Lage des
Zeitausgleiches
nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer
Arbeitszeitverteilung
gemäß Ziffer 2 für die Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf
Zeitausgleich
(d.h. keine
Zeitgutschrift
für
Zeitausgleich
). Kann der
Zeitausgleich
aus Gründen, die auf
Seiten
des
Arbeitgebers
liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten
Durchrechnungszeitraumes
die über 39 Stunden pro Woche geleistete
Zeit
als Überstunde zu werten und zu bezahlen; in den übrigen Fällen der Stundenlohn ohne Überstundenzuschlag.
Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß
Arbeitsruhegesetz
bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine
bereits
getroffene
zeitliche
Festlegung von
Zeitausgleich
aufrecht. Ein festgelegter
Zeitausgleich
gilt in diesen Fällen als konsumiert.
6.
Günstigkeitsklausel
Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der
Normalarbeitszeit
und die Verkürzung der kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit
auf 39 Stunden gegenüber dem
Arbeitszeitgesetz
insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der
Normalarbeitszeit
auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.
Kunsttext
Beilage vom 10.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
7.
Die Vereinbarung gemäß Ziffer 1 hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige
Normalarbeitszeit
festgelegt wird und wie der
Zeitausgleich
in Anspruch genommen wird. Die
Arbeitszeiteinteilung
, die Lage und das Ausmaß der
Normalarbeitszeit
, muss jedem davon betroffenen
Arbeitnehmer
spätestens 2 Wochen vor Beginn des
Durchrechnungszeitraumes
bekannt gegeben werden.
Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig und den
Arbeitnehmern
am letzten
Arbeitstag
vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.
Ende
§ 3 Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit
5.
Als gesetzliche Feiertage gelten der 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember. Der
Karfreitag
gilt im Sinne des
Arbeitsruhegesetzes
– ARG – BGBl. I Nr. 152/15 in seiner jeweils geltenden Fassung als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.
6.
Für die an gesetzlichen Feiertagen ausfallende
Arbeitszeit
(von 0 bis 24 Uhr) ist das regelmäßige Entgelt gemäß
Arbeitsruhegesetz
– ARG – BGBl. I Nr. 152/15 zu leisten. Wenn einer der in Ziffer 5 genannten Feiertage auf einen Sonntag fällt, so gilt er nicht als gesetzlicher Feiertag. Die Bezahlung allfälliger
Arbeit
erfolgt in einem solchen Falle nach den sonstigen für
Sonntagsarbeit
festgesetzten Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.
Arbeitnehmer
, die an dem
Arbeitstage
vor und nach einem Feiertage der
Arbeit
fernbleiben, erhalten für den Feiertag ein Entgelt nur dann, wenn ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 7 dieses Kollektivvertrages vorliegt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn einvernehmlich ausgesetzt wird.
8.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, an dem normalerweise nicht
gearbeitet
wird, so entfällt die Bezahlung dieses Feiertages, falls nicht
gearbeitet
wird.
§ 4 Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit
1.
Grundlage für die Berechnung der Zuschläge ist der Stundenlohn.
2.
Zulagen nach § 6 werden bei der Errechnung der Zuschläge nicht berücksichtigt.
3.
Es werden, ausgenommen für
Vorbereitungs-
und
Abschlussarbeiten
gemäß § 3 Ziffer 2 und für
Arbeiten
gemäß § 2 Ziffer 4 a) und b) folgende Zuschläge geleistet:
a) |
für Überstunden in der
Zeit
von 5 bis 20 Uhr sowie für
Mehrarbeit
|
50 % |
b) |
für Überstunden in der
Zeit
von 20 bis 5 Uhr |
100 % |
c) |
für
Arbeitsstunden
mit Ausnahme von Überstunden in der
Zeit
von 20 bis 5 Uhr |
50 % |
Wenn im Anschluss an diese
Arbeitsstunden
ab 5 Uhr Überstunden geleistet werden, sind diese mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen. |
|
d) |
für
Sonntagsarbeit
|
100 % |
e) |
für
Arbeiten
, die an gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden, |
aa) |
wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an sich Anspruch auf
Arbeitsruhe
und Fortzahlung des Entgeltes besteht |
50 % |
(
somit
Feiertagsentgelt und um 50 Prozent erhöhter
Arbeitslohn
), |
|
bb) |
wenn er auf einen Werktag fällt, an dem aufgrund der wöchentlichen
Arbeitszeiteinteilung
regelmäßig nicht
gearbeitet
wird |
100 % |
(
somit
Arbeitslohn
mit 100 Prozent Zuschlag). |
|
f) |
Werden
Arbeiten
durchgeführt, bei welchen der
Arbeitnehmer
in einem Zuge mehr als 16 Stunden
arbeiten
muss, wobei für je 8 Stunden
Arbeitszeit
innerhalb derselben bis zu 1 1/2 Stunden Essens- und Ruhepausen nicht als Unterbrechung der
Arbeit
in einem Zuge gelten, dann wird für die gesamte
Arbeitszeit
, auch wenn dieselbe in die normale
Arbeitszeit
fällt, ein Zuschlag von |
150 % |
berechnet. Die Essens- und Ruhepausen sind im Allgemeinen unbezahlte Pausen. |
|
4.
Falls ein
Arbeitnehmer
nicht in der Lage ist, die für den betreffenden
Arbeitstag
festgesetzten
Arbeitsstunden
zu erreichen, weil er
a)
vom Betrieb abwesend ist und gemäß § 7 Anspruch auf Entgelt hat,
c)
aus Gründen höherer Gewalt
abwesend ist, hat er Anspruch auf Bezahlung der Zuschläge für jene
Arbeitsstunden
, die über den normalen
Arbeitsschluss
hinaus geleistet werden.
5.
Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der höchste Zuschlag.
6.
Für die im § 2 Ziffer 4 c) und d) genannten
Arbeitnehmer
kann ein Überstundenpauschale vereinbart werden.
I. Allgemeine Bestimmungen
1.
Die Lohnsätze für die einzelnen Beschäftigungsgruppen werden in einer Lohntafel festgehalten (Beilage bzw. Anhang) und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
2.
Akkordarbeiten
können vereinbart werden. Die Akkordvereinbarung ist vom
Arbeitgeber
bzw. dessen Beauftragten, sämtlichen am Akkord beteiligten
Arbeitnehmern
und dem zuständigen Betriebsrat zu unterschreiben. Bei
Akkordarbeiten
wird der vertragliche Stundenlohn garantiert.
3.
Die Abgeltung von Zuschlägen für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit
sowie von Zulagen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Akkordsätze ist unzulässig.
§ 6 Zulagen
Für nachstehende
Arbeiten
gebühren Zulagen auf den normalen Stundenlohn für die
Zeit
, während welcher diese
Arbeiten
geleistet werden. Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen sind grundsätzlich bis zu zwei
Arbeitszulagen
nebeneinander zu bezahlen, und zwar die beiden höchsten Zulagen.
Kunsttext
Beilage vom 10.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
a) |
Facharbeiter
(Lohnordnungsgruppen III und IV), die eine selbstständige
Arbeitspartie
von mindestens 3
Arbeitnehmern
beaufsichtigen, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von |
10 %. |
Vizepoliere und
Vorarbeiter
(Lohnordnungsgruppen I und II), die eine selbstständige
Arbeitspartie
von mehr als 6
Arbeitnehmern
beaufsichtigen, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von |
10 %. |
b) |
Schmutz- und
Abbrucharbeiten
Für
Arbeiten
, bei denen der
Arbeitnehmer
in erheblichem Maße mit Rauch, Ruß, Asche oder sonstigen, besonders schmutzenden Stoffen in Berührung kommt sowie das Abtragen von Tram- oder Dippelbaumdecken einschließlich des Abräumens von Beschüttungen, für das Abschlagen von Deckenputz sowie für das Befestigen von
Heraklithplatten
an Decken und Dachschrägen |
10 % |
Arbeiter
, die mit
Demolierungsarbeiten
beschäftigt sind, sowie
Arbeitnehmer
, die im Zuge der
Demolierungsarbeiten
besonderer Staubentwicklung ausgesetzt sind |
15 % |
c) |
Hohe
Arbeiten
|
1. |
für
Arbeiten
auf Türmen ab einer Höhe von 16 m über dem Terrain sowie bei der Eingerüstung von Türmen ab einer Höhe von 10 m über dem Terrain |
15 % |
2. |
Für
Arbeiten
an Silos mit einer Mindesthöhe von 30 m und mehr über dem Terrain ist ab einer Höhe von 16 m über dem Terrain, für
Arbeiten
an Gebäuden mit einer Mindesthöhe von 30 m über dem Terrain ist ab dem achten Geschoss über dem Terrain bei nachfolgenden
Arbeiten
eine Zulage zu bezahlen: |
aa) |
Aufstellen, Abtragen von Ausschuss oder Hauptgerüsten sowie Umstellen vorgenannter Gerüste. |
10 % |
bb) |
Ein- und Ausschalen (von Betonschalungen) an äußeren und
seitlichen
Gebäudewänden, soweit nicht ein angrenzendes Gebäude oder ein Hauptgerüst die Höhe der
Arbeitsbühne
erreicht. |
cc) |
Gerüstarbeiten
in Silos, ab 16 m gemessen, Trichterboden |
3. |
gestrichen ab 1.5.2021 (Beilage vom 30.3.2021)
|
4. |
Arbeitnehmer
, welche beim Auf- oder Abmontieren von Hänge- und
Leitergerüsten
beschäftigt sind, erhalten |
15 % |
d) |
Für
Arbeiten
im angeseilten Zustand |
10 % |
Für
Arbeiten
im angeseilten Zustand im Korb gebührt eine Zulage von |
5 % |
e) |
Arbeiten
auf Baustellen im Gebirge |
Die Zulage beträgt bei einer Höhenlage |
über 1600 m bis 2000 m |
12 % |
über 2000 m |
20 % |
f) |
Seilbahnständer- und
Bohrturmarbeiten
:
Arbeiten
für Seilbahnständer und Bohrtürme werden mit einer Zulage auf den gebührenden Stundenlohn vergütet, und zwar für das Zurichten, Aufstellen sowie
Reparaturarbeiten
und Zutransport der Konstruktionsteile, und zwar: |
aa) |
im ebenen Gelände für die mit den
Aufstellarbeiten
beschäftigten
Arbeitnehmer
|
20 % |
bb) |
im hügeligen Gelände |
30 % |
cc) |
auf Hängen von mehr als 30 Prozent Neigung sowie im Gebirge |
40 % |
Diese Zulagen werden bezahlt bei einer Konstruktionshöhe von 10 m über dem Terrain. Für die in bb) und cc) bezeichneten Fälle wird die Zulage für den händischen Zutransport der Konstruktionsteile zum Aufstellungsort, für das Zurichten der Konstruktionsteile (im Gelände), für das Aufstellen sowie für
Reparaturarbeiten
an den betreffenden Objekten bezahlt. |
Ende
1.
Erkrankung und
Arbeitsunfall
Der Entgeltanspruch bei Erkrankung und
Arbeitsunfall
ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (BGBl. Nr. 399/1974) in der jeweils geltenden Fassung geregelt und anzuwenden.
2.
Arztbesuch, ambulatorische Behandlung und Gesundenuntersuchung:
Für Arztbesuch, ambulatorische Behandlung und Gesundenuntersuchung notwendigerweise versäumte
Arbeitsstunden
hat der
Arbeitnehmer
Anspruch auf Entgelt.
Das Entgelt gebührt nur für solche Arztbesuche, ambulatorische Behandlungen und Gesundenuntersuchungen, die nicht außerhalb der
Arbeitszeit
erfolgen konnten und nur dann, wenn sie nicht ein anderer Arzt ohne oder mit geringerer
Arbeitszeitversäumnis
hätte vornehmen können.
3.
Bei
Arbeitsversäumnis
durch wichtige, die eigene Person des
Arbeitnehmers
betreffende Gründe:
a) |
Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffentlichen Ämtern, wenn es sich nicht um selbstverschuldete
Angelegenheiten
handelt und sich der
Arbeitnehmer
mit einer schriftlichen Vorladung oder einer amtlichen Bestätigung ausweisen kann |
die notwendige
Zeit
|
b) |
Verhandlungen in eigener Sache bei ordentlichen Gerichten, wenn dem Klagebegehren entsprochen wurde, sofern die beklagte Partei nicht auch zum Ersatz des Verdienstentganges verurteilt wurde |
die notwendige
Zeit
|
c) |
Die eigene Trauung und die Trauung eigener Kinder |
1 Tag |
d) |
Geburt eigener Kinder |
1 Tag |
e) |
Todesfall des Ehegatten (Ehegattin) bzw. des Lebensgefährten (Lebensgefährtin) sowie der Kinder (Ziehkinder) |
3 Tage |
f) |
Todesfall der Eltern, Geschwister, Schwiegereltern, Großeltern |
1 Tag |
g) |
Schwere Erkrankung der zur Hausgemeinschaft gehörenden
Familienmitglieder
, sofern der Arzt bescheinigt, dass die
Anwesenheit
des
Arbeitnehmers
zur vorläufigen Pflege erforderlich ist |
1 Tag |
h) |
Übersiedlung, einmal im Kalenderjahr |
1 Tag |
i) |
Bei Vorladung zur Musterung gebührt die notwendige
Zeit
. |
j) |
Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung gebührt einmalig bezahlte
Freizeit
für die notwendige
Zeit
. |
k) |
Lehrlinge erhalten für den ersten
Antritt
zur Führerscheinprüfung der Klasse B bezahlte
Freizeit
für die erforderliche
Zeit
; maximal einen
Arbeitstag
. |
Beilage vom 26.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
|
l) |
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem
Vorbereitungskurs
für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte
Freizeit
für einen
Arbeitstag
. |
|
Nicht anzuerkennende Verhinderungsgründe sind insbesondere:
Vorladungen zu Gerichten, Behörden und Ämtern in eigener Sache, wenn es sich um selbstverschuldete
Angelegenheiten
handelt, oder zu Gerichtsverhandlungen, bei denen dem Klagebegehren nicht entsprochen wurde. Vorladungen zu Steuerbehörden wegen rückständiger Steuern, wenn der Steuerrückstand tatsächlich besteht.
Arrest und sonstige
Freiheitsstrafen
.
Überreichen von Klagen oder Eingaben bei Gerichten oder Behörden, die schriftlich erledigt werden können.
Tätigkeit
als
Beisitzer
bei Gerichten oder Ämtern,
Mitglied
des Gemeinderates oder in anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.
§ 8 Lohnberechnung und Lohnzahlung
1.
Bezahlt wird die
Zeit
:
c)
unverschuldeter
Arbeitsversäumnisse
, sofern für diese im vorliegenden Kollektivvertrag die Zahlung eines Entgelts vorgesehen ist.
2.
Auch bei einer anderen Verteilung der
Normalarbeitszeit
gemäß § 2A Ziffer 2 und 3 bzw. § 2B gebührt während des
Durchrechnungszeitraumes
der Lohn für das Ausmaß der
durchschnittlichen
Normalarbeitszeit
von 39 Stunden.
Bei Leistungslohnsystemen können durch Betriebsvereinbarungen bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z.B. Zulagen, Zuschläge) werden aufgrund der geleisteten Stunden abgerechnet.
3.
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
Arbeitnehmer
, die außerhalb der
Normalarbeitszeit
ein vom
Arbeitgeber
zur Verfügung gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer
Arbeitnehmer
zu oder von auswärtigen
Arbeitsstellen
(Baustellen) lenken, um dort die eigentliche
Arbeitsleistung
zu erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeuges Anspruch auf eine
Lenkzeitvergütung
in Höhe von € 14,34 pro Stunde
. Die
Lenkzeit
ist nach der
Fahrzeit
, in der der Lenker neben sich noch mindestens einen
weiteren
Arbeitnehmer
befördert, zu bemessen. Abweichend von § 5 Z 3 ist eine pauschalierte Regelung hiefür zulässig. Diese
Zeiten
sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen.
Ende
Für
Zeiten
, für welche eine Reiseaufwandsvergütung nach § 9 Abschn. III gebührt, gebührt keine
Lenkzeitvergütung
.
Die
Lenkzeitvergütung
erhöht sich jeweils zum
Wirksamkeitsbeginn
einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung um jenen Prozentsatz, um den sich die kollektivvertraglichen Mindestlöhne erhöhen.
4.
Festgesetzte Pausen gelten nicht als
Arbeitszeit
, ausgenommen Pausen gemäß § 11, Abs. 3, 5 und 7
Arbeitszeitgesetz
(BGBl. Nr. 461/69 in seiner geltenden Fassung).
5.
Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der
Lohnzahlungszeitraum
ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des
Arbeitnehmers
.
6.
Die Auszahlung aller Entgelte für den
Lohnzahlungszeitraum
hat so zu erfolgen, dass diese Entgelte bis zum 15. des dem
Lohnzahlungszeitraum
folgenden Monats verfügbar sind. Die Lohnabrechnungsbelege sind den
Arbeitnehmern
sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 15. des dem
Lohnzahlungszeitraum
folgenden Monats in schriftlicher Form auszufolgen. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 3
Arbeitsverfassungsgesetz
kann eine Änderung vorgenommen werden.)
7.
Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Werktag. Fällt der 15. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden
Freitag
.
8.
Der
Arbeitgeber
ist verpflichtet, dem
Arbeitnehmer
bei der Lohnauszahlung eine genaue Abrechnung über Lohn, Zulagen und Abzüge zu geben.
9.
Die gänzliche oder teilweise Abfindung des Lohnes in Sachleistungen ist unstatthaft.
10.
Die Bezahlung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit
erfolgt nur dann, wenn die Leistung auf ausdrückliche Anordnung des Dienstgebers bzw. dessen Beauftragten erfolgt.
*) Die
Lenkzeitvergütung
gebührt auch für Fahrten vom Mannschaftsquartier zur Baustelle und zurück.
§ 9 Dienstreisevergütungen
I. Taggeld
1.
Arbeitnehmer
, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur
Arbeit
auf Baustellen eingesetzt werden, haben Anspruch auf Taggeld.
Arbeiten
auf Baustellen gelten jedenfalls als
Arbeit
außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes.
2.
Der Anspruch auf Taggeld besteht für jene Tage, an denen eine tatsächliche
Arbeitsleistung
von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine
Arbeitsbereitschaft
von mehr als 3 Stunden besteht.
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
4.
Erfolgt der
Arbeitsantritt
vom ständigen ortsfesten Betrieb bzw. vom Wohnort gemäß Z 3 des
Arbeitnehmers
aus, so hat er Anspruch auf Taggeld, sofern der
Arbeitnehmer
im Auftrag des
Arbeitgebers
auf Baustellen außerhalb des ständig ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Taggeld beträgt bei einer
Arbeitszeit
von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 11,30 pro
Arbeitstag
.
Ende
Kunsttext
Beilage vom 10.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
5.
Bei einer Erbringung von
Arbeitsleistungen
auf Baustellen im Auftrag des
Arbeitgebers
außerhalb des Wohnortes gemäß Z 3, bei denen eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist und der
Arbeitgeber
den Auftrag dazu erteilt, erhalten
Arbeitnehmer
ein Taggeld in der Höhe von € 26,40 je
gearbeitetem
Tag.
Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.
Sollte sich die Steuerfreibetrag gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem auf den Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung folgenden Monat um zehn Prozent erhöht. Sollte die Steuerfreigrenze bis 30.4.2024 erhöht werden, erhöht sich das Taggeld mit 1.1.2025 noch einmal um zehn Prozent.
Die Übernachtung ist jedenfalls erforderlich und der Auftrag zur Übernachtung gilt als erteilt, wenn die Wegstrecke zwischen Baustelle und Wohnort gemäß Z 3 mindestens 100 km beträgt oder die Heimfahrt zum Wohnort nachweislich nicht zugemutet werden kann.
Ende
6.
Das Taggeld in Höhe von € 26,40 je
Arbeitstag
steht auch dann zu, wenn die
Arbeit
wegen
Krankheit
oder Schlechtwetter entfallen ist und der
Arbeitnehmer
in der Nacht nach dem entfallenen
Arbeitstag
auswärts tatsächlich nächtigt und diese Nächtigung auch nachweist.
II. Übernachtungsgeld
Kunsttext
Beilage vom 26.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
1.
Für den Fall, dass der
Arbeitgeber
keine
zeitgemäße
Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die
Arbeitnehmer
unter den Voraussetzungen des
Abschnittes
I Z 5 ein Übernachtungsgeld von € 16,44 je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.
Ende
2.
Die Anpassung des Übernachtungsgeldes erfolgt jeweils zum
Wirksamkeitsbeginn
einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung (erstmals ab 1.5.2017) im gleichen Ausmaß wie die
durchschnittliche
Veränderung des von der Statistik Austria veröffentlichten Index der Verbraucherpreise im Vergleich zum vorhergehenden Kalenderjahr (d.h. zum 1.5.2017 im Ausmaß der Veränderung des VPI 2015 des Jahres 2016).
3.
Ist der
Arbeitnehmer
nicht in der Lage, um diesen Betrag ein Quartier zu finden, werden die tatsächlich erforderlichen Übernächtigungskosten gegen Beleg vergütet. Nicht notwendige Mehrausgaben sind zu vermeiden.
III. Reiseaufwandsvergütung
1.
Arbeitnehmer
, die vom
Arbeitgeber
von einer
Arbeitsstätte
auf eine andere
Arbeitsstätte
oder zu kurzfristigen
Arbeiten
abgeordnet werden, haben Anspruch auf:
a)
Ersatz der Reisekosten für die einmalige Hin- und Rückfahrt (Aufwendungen für die
Verkehrsmittel
, Gepäcksgebühren, notwendige Übernachtungskosten).
b)
Bezahlung der Reisestunden zum kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Aufzahlung, jedoch nicht mehr als 9 Stunden je Kalendertag. Für
Reisezeiten
außerhalb der
Normalarbeitszeit
gebührt bis zu einer Dauer von einer Stunde keine Vergütung.
3.
Die Reisestunden umfassen die
Zeit
vom Verlassen des Wohnortes oder der
Arbeitsstätte
bis zum Eintreffen am Bestimmungsort.
4.
Für die durch Dienstreisen ausgefallene
Arbeitszeit
gebührt, von der Bezahlung der Reisestunden und der tatsächlichen
Arbeitsstunden
abgesehen, keine Vergütung.
IV. Farhtkostenvergütung
1.
Jene
Arbeitnehmer
, die sich zur
Arbeitsleistung
auf der Baustelle einzufinden haben und mehr als 3 km von der Baustelle entfernt wohnen, erhalten eine Fahrtkostenvergütung für eine einmalige tägliche Hin- und Rückfahrt
mittels
eines
Verkehrsmittels
zum billigsten Tarif.
2.
Der Bezug von Taggeld gemäß
Abschnitt
I Z 5 schließt den Bezug der Fahrtkostenvergütung aus, sofern von
Seiten
des
Arbeitgebers
eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden konnte, die weniger als 3 km von der jeweiligen Baustelle entfernt gelegen ist.
3.
Die Fahrtkostenvergütung ist auch dann zu bezahlen, wenn an einem Tag die
Arbeit
wegen schlechter
Witterung
oder über Weisung des
Arbeitgebers
nicht aufgenommen wurde und der
Arbeitnehmer
zur Aufnahme der
Arbeit
erschienen ist.
4.
Für die Berechnung der Entfernung ist der kürzeste zumutbare Weg maßgebend.
5.
Im Falle einer Beförderung des
Arbeitnehmers
von und zur Baustelle durch den
Arbeitgeber
entfällt für diese Strecke die Fahrtkostenvergütung. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der Freifahrt für Lehrlinge.
6.
Anstelle der Fahrtkosten für ein öffentliches
Verkehrsmittel
kann auch ein pauschaler Betrag von € 0,11 je km bezahlt werden.
§ 10 Lehrlinge
1.
Lehrlinge sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines der Lehrberufe bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.
2.
Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis
jederzeit
einseitig
auflösen. Ansonsten ist außer einer einvernehmlichen
vorzeitigen
Auflösung des Lehrverhältnisses dessen
vorzeitige
Auflösung durch den Lehrberechtigten oder durch den Lehrling nur aus den in § 15 Abs. 3 und 4 bzw. § 15a Berufsausbildungsgesetz (BGBl. Nr. 142/69) in seiner geltenden Fassung angeführten Gründen gestattet.
3.
Der Lehrling erhält die in die
Normalarbeitszeit
fallende Anzahl der Unterrichtsstunden an der gewerblichen Berufsschule gegen Nachweis des ordnungsgemäßen Schulbesuches vergütet.
4.
Bei
Arbeitsmangel
auf der
Arbeitsstelle
ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling im Betrieb entsprechend zu beschäftigen.
5.
Der Lehrberechtigte, bei dem der Lehrling die für den Lehrberuf festgesetzte
Lehrzeit
beendet, ist verpflichtet, diesen drei Monate in seinem Betrieb in seinem erlernten Beruf
weiter
zu verwenden. Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten die für den Lehrberuf festgesetzte
Lehrzeit
bis zur Hälfte zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten die beschriebene Verpflichtung zur
Weiterverwendung
nur im halben Ausmaß. Darüber hinaus trifft den Lehrberechtigten diese Verpflichtung in vollem Ausmaß. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 Berufsausbildungsgesetz finden Anwendung.
6.
Wird der Lehrling auf eine auswärtige
Arbeitsstelle
versetzt, hat er gleich den anderen
Arbeitnehmern
Anspruch auf kollektivvertragliche Dienstreisevergütungen.
7.
Die Entgeltzahlung bei einer durch
Krankheit
verursachten
Arbeitsunfähigkeit
eines Lehrlings bestimmt sich nach § 17 a Berufsausbildungsgesetz.
8.
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 200,00 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250,00 Euro.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie gem. § 19c Abs. 1 Z 8 Berufsausbildungsgesetz (Stand Juli 2014) führt zum Entfall dieses Anspruchs.
9.
Lehrlinge haben für die Dauer des Berufsschulbesuchs bei internatsmäßiger Unterbringung Anspruch auf die wöchentliche Erstattung der Heimfahrtskosten für das günstigste öffentliche
Verkehrsmittel
.
Kann der Lehrling eine Schülerfreifahrt oder Schulfahrtsbeihilfe in Anspruch nehmen, wird der Erstattungsanspruch um diesen Betrag verringert.
Auf Verlangen des
Arbeitgebers
/der
Arbeitgeberin
sind entsprechende Belege vorzulegen.
§ 11 Verschiedenes
1.
Zur Einnahme des Essens, Ablage der Kleider und Aufbewahrung der den
Arbeitnehmern
gehörigen Werkzeuge sind
seitens
des Betriebes heiz- und versperrbare, mit genügenden
Sitzgelegenheiten
versehene Räume
bereitzustellen
. Diese Räume sind entsprechend sauber zu halten.
2.
Für einwandfreies Trinkwasser und ausreichende
Waschgelegenheit
ist vorzusorgen.
3.
Quartiere sind den gesetzlichen bzw. behördlichen Bestimmungen entsprechend einzurichten und in Ordnung zu halten.
4.
Während der
Arbeitszeit
ist der Genuss alkoholhältiger Getränke ausnahmslos verboten.
5.
Den Anordnungen des
Arbeitgebers
bzw. dessen Beauftragten ist Folge zu leisten.
7.
Den
Arbeitnehmern
ist es untersagt, ohne Erlaubnis Bauholz und Holzabfälle sowie Baumaterialien vom Bau wegzuschaffen.
8.
Gewerkschaftsorganen, die sich entsprechend ausweisen können, ist der
Zutritt
zur
Arbeitsstätte
jederzeit
gestattet, jedoch hat sich das Gewerkschaftsorgan beim
Bauleiter
oder dessen Stellvertreter zu melden.
Jede Behinderung der
Arbeit
ist bei allen Besuchen zu unterlassen, wobei eine Aussprache mit einem
Betriebsratsmitglied
oder einzelnen
Arbeitnehmern
keine Behinderung darstellt.
9.
Die in diesem Kollektivvertrag festgesetzten Zulagenbeträge und die in Hinkunft festzusetzenden Lohnbeträge sind auf einen Cent kaufmännisch zu runden.
Kunsttext
Beilage vom 10.5.2023 / gültig ab 1.5.2023
10.
Sofern im Betrieb kein Betriebsrat vorhanden ist,
tritt
an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft.
Diese Regelung gilt nicht für Vereinbarungen zu den Taggeldern gem. § 9.
Ende
11.
Pro Jahr werden für die Abhaltung einer Betriebsversammlung 1 ½ Stunden je
Arbeitnehmer
bezahlt.
§ 12 Weihnachtsgeld
2.
Das Weihnachtsgeld beträgt 3,41 Stundenlöhne für während des laufenden Kalenderjahres je geleistete 39 Stunden. Bei der Abrechnung sind allfällige Reststunden aliquot zu berücksichtigen.
Der Urlaub gemäß
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz – BUAG sowie entgeltpflichtige
Betriebsabwesenheit
sind einzurechnen.
3.
Das Weihnachtsgeld für die im Dezember Beschäftigten ist am ersten
Freitag
im Dezember auszubezahlen, wobei die restlichen Teile des Dezembers als anrechenbare
Zeiten
der
Betriebszugehörigkeit
gelten.
4.
Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
mit Ausnahme einer gerechtfertigten Entlassung (ausgenommen gem. § 82
lit
. h GewO RGBl. Nr. 227 vom 20.12.1859) oder eines
vorzeitigen
Austrittes
ohne wichtigen Grund, hat der
Arbeitnehmer
Anspruch auf Bezahlung des nach den vorhergehenden Grundsätzen erworbenen und errechneten Weihnachtsgeldes.
§ 13 Urlaub und Urlaubszuschuss
sind nach den Bestimmungen des
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes – BUAG in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
§ 14 Verjährungsbestimmungen
1.
Reklamationen wegen Nichtübereinstimmung des ausgezahlten Lohnes mit der Abrechnung müssen sofort bei Empfangnahme des Geldes erhoben werden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.
2.
Ansprüche jeglicher Art aus dem
Arbeitsverhältnis
und Reklamationen in Bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von 6 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei sonstigem Ausschluss beim
Arbeitgeber
bzw. dessen Beauftragten erhoben werden.
3.
Nach Lösung des
Arbeitsverhältnisses
sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom
Zeitpunkt
der Lösung, bei sonstigem Erlöschen beim
Arbeitgeber
geltend zu machen. Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem
Arbeitgeber
aufgrund von Einzelvereinbarungen,
Arbeitsordnungen
oder Betriebsvereinbarungen, der durch das BUAG nicht erfasst ist (Mehranspruch gegenüber dem gesetzlichen Anspruch), gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
. Lehnt der
Arbeitgeber
den Anspruch ab, verfällt er, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
Kunsttext
Beilage vom 30.3.2021 / gültig ab 1.5.2021
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/ 2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.
Ende
Kunsttext
Beilage vom 8.5.2020 / gültig ab 1.5.2020
Ende
3.
Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.
§ 16 Abfertigung
1.
Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richten sich nach den Bestimmungen des
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Aufgrund des § 13 d Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:
kollektivvertraglicher Stundenlohn x 1,2 x 3,41 x 52,18 |
= anteiliges Weihnachtsgeld |
12 |
Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweiligen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein Abfertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt.
Bei
Teilzeitarbeit
ist das nach vorstehender Formel berechnete anteilige Weihnachtsgeld entsprechend der vereinbarten
Arbeitszeit
zu aliquotieren.
3.
Für
Arbeitnehmer
in Mischbetrieben, die abwechselnd zu Beschäftigungen herangezogen werden, die unter die Abfertigungsbestimmungen des
Arbeiter
—Abfertigungsgesetz und unter die Bestimmungen des BUAG fallen, kommen die Bestimmungen des Anhanges I zur Anwendung.
§ 17 Schlussbestimmungen
1.
Dieser Vertrag
tritt
mit seinen Anhängen in der vorliegenden Fassung am 1.5.2016
in Kraft und gilt auf unbestimmte
Zeit
. Er ist eine Wiederverlautbarung und Ergänzung des Kollektivvertrages vom 1. Mai 1954, hinterlegt beim Einigungsamt unter der Zahl KE 113/54.
Mit Inkraftreten dieses Kollektivvertrages treten alle bestehenden Kollektivverträge der vertragschließenden Parteien außer Kraft, mit Ausnahme
des Kollektivvertrages vom 8. März 2016 (Lohnbeilage)
der Vereinbarung betreffend
Leiharbeit
der Kollektivvertrag über die Ausbildung der Bauhandwerkerschüler
Er kann von beiden vertragsschließenden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
mittels
eingeschriebenen Briefes bis zum 31. März jeden Jahres gekündigt werden.
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.
2.
Die Kündigung der Lohnsätze kann vierwöchig je zum Monatsletzten erfolgen.
3.
Bestehende, für den
Arbeitnehmer
günstigere Vereinbarungen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht geändert.
*) Anmerkung: Ausgabe der Gewerkschaft Bau-Holz mit Stand 1. Mai 2018
Wien am 8. März 2016
Bundesinnung Holzbau
|
Komm.-Rat Richard Rothböck |
Mag. Franz Stefan Huemer |
Bundesinnungsmeister |
Geschäftsführer |
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft Bau – Holz
|
Abg.z.NR. Josef
Muchitsch
|
Mag. Herbert Aufner |
Bundesvorsitzender
|
Bundesgeschäftsführer |
Anhang I Auszug aus dem Kollektivvertrag vom 11. Mai 1988 betreffend Abfertigung
Für alle Bundesinnungen und Berufsgruppen, deren
Mitglieder
dem
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz, Sachbereich Abfertigung, unterliegen, richten sich der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung nach den Bestimmungen des
Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Bundesinnungen und Berufsgruppen, deren
Mitglieder
dem
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz, Sachbereich Abfertigung, nicht unterliegen, gilt folgende Regelung: Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des
Arbeiter-Abfertigungsgesetzes
1979 mit folgenden Ergänzungen:
Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen
Arbeitsverhältnisses
sind
Dienstzeiten
beim selben
Arbeitgeber
, die keine längere Unterbrechung als 90 Tage, ab 1. April 1981 jeweils 120 Tage, aufweisen, zusammenzurechnen, sofern die Wiedereinstellung innerhalb von 90 bzw. 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zugesichert wurde oder wird. Die vorerwähnte schriftliche Zusicherung ist bei anrechenbaren
Dienstzeiten
unter drei Jahren nicht erforderlich.
Die Anrechnung gilt nicht für Fälle, in denen das vor der letzten Unterbrechung liegende Dienstverhältnis durch eine verschuldete Entlassung im Sinne des § 82 GewO *), durch
vorzeitigen
Austritt
ohne wichtigen Grund, durch Kündigung
seitens
des
Arbeitnehmers
sowie durch einvernehmliche Auflösung unter Verzicht auf den Abfertigungsanspruch geendet hat. Eine Anrechnung der
Vordienstzeiten
findet nicht statt, wenn bei der letzten Unterbrechung eine Abfertigung bezahlt wurde.
Bei
Arbeitnehmern
in Mischbetrieben, die abwechselnd zu Beschäftigungen herangezogen werden, die unter die Regelung des
Abschnittes
A und des
Abschnittes
B fallen, werden – unbeschadet der
Häufigkeit
des Wechsels und der Dauer der jeweiligen
Tätigkeiten
– für den Erwerb und die Berechnung eines Abfertigungsanspruches gemäß
Abschnitt
B die
Dienstzeit
nach
Abschnitt
A und
Abschnitt
B zusammengerechnet.
Bei Geltendmachung des Abfertigungsanspruches beim
Arbeitgeber
gemäß erstem Absatz gebührt dem
Arbeitnehmer
von der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des
Arbeitsverhältnisses
zustehenden Abfertigung der Anteil, der dem Verhältnis der
Dienstzeiten
gemäß
Abschnitt
B zu den
Gesamtdienstzeiten
gemäß
Abschnitt
A und B entspricht.
Wurde ein Abfertigungsanspruch gemäß erstem Absatz erworben und wird das
Arbeitsverhältnis
nicht innerhalb von 120 Tagen nach der letzten Beendigung beim selben
Arbeitgeber
fortgesetzt bzw. erfolgt keine Anrechnung auf den Höheranspruch, ist die Abfertigung, soweit sie den Betrag des dreifachen Monatsentgeltes nicht übersteigt, fällig. Der Rest kann vom
Zeitpunkt
der
Fälligkeit
an in monatlichen, im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden. Die
Zahlungsmodalitäten
des § 23a Angestelltengesetz bleiben unberührt. Die Verfallfrist beginnt erst ab
Fälligkeit
zu laufen.
Vereinbarung
für den Bereich der Kollektivvertragsgemeinschaft
der Bauhilfs- und Baunebengewerbe
Leiharbeit
:
Die Bundesinnungen verpflichten sich darauf hinzuwirken, dass auf den Baustellen der
Mitgliedsfirmen
nur
Arbeitnehmer
Verwendung finden, die in ordnungsgemäßen
Arbeitsverhältnissen
stehen, wobei die jeweiligen
arbeitsrechtlichen
und sozialversicherungsrechtlichen sowie kollektivvertraglichen Bestimmungen anzuwenden sind.
Wien, am 30. April 1987
Für die |
Kollektivvertragsgemeinschaft der
|
Bauhilfs- und Baunebengewerbe
|
Für den |
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter
|
Anhang III Kollektivvertrag
über die Ausbildung der Bauhandwerkerschüler*)
abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Steinmetzmeister sowie dem Fachverband der Bauindustrie
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz,
andererseits
.
*) Beachte auch die
Möglichkeit
im Rahmen der Werkmeisterausbildung
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich:
a)
räumlich:
auf das Gebiet der Republik Österreich.
b)
fachlich:
auf alle Betriebe, deren Inhaber
Mitglied
der Bundesinnung der Baugewerbe, der Zimmermeister, der Steinmetzmeister oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.
c)
persönlich:
auf alle
Arbeitnehmer
, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes und in einem der in b) genannten Betriebe beschäftigt sind.
Vorausgesetzt, dass in einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
einvernehmlich der Besuch einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. 435/95, durch den betreffenden
Arbeitnehmer
, sowie Gebührenurlaub für die
Zeit
zwischen 24. Dezember und 6. Jänner vereinbart wurde, erklärt sich der
Arbeitgeber
bereit
, den
Arbeitnehmer
für die
Zeit
des Schulbesuches bei vermindertem Entgelt
weiterzubeschäftigen
.
§ 3 Höhe des Entgelts
(1)
Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für
Arbeitnehmer
, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber
Mitglied
der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie ist:
-
•
In der 1. Klasse 70 %
-
•
In der 2. Klasse 80 %
-
•
In der 3. Klasse 90 %
des
Facharbeiterlohnes
II b lt. Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe.
Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und im Baugewerbe angehoben.
(2)
Die Höhe des monatlichen Entgelts beträgt für
Arbeitnehmer
, die in Betrieben beschäftigt sind, deren Inhaber
Mitglied
der Bundesinnung der Zimmermeister oder der Bundesinnung der Steinmetzmeister ist:
-
•
In der 1. Klasse 70 %
-
•
In der 2. Klasse 80 %
-
•
In der 3. Klasse 90 %
des nach der jeweiligen kollektivvertraglichen Einstufung vor Besuch der Bauhandwerkerschule gebührenden
Facharbeiterlohnes
. Dieses Entgelt darf jedoch die entsprechend nach Abs. 1 festgelegten Beträge nicht übersteigen.
Dieses Entgelt wird um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für das Zimmermeister- bzw.
Steinarbeitergewerbe
angehoben.
(3)
Der
Arbeitgeber
ist verpflichtet, von diesem Entgelt den auf den
Arbeitnehmer
entfallenden Anteil an Sozialversicherungsabgaben und Steuern einzubehalten und abzuführen.
(4)
Das sich aus diesem Kollektivvertrag ergebende Entgelt kommt
weiter
in der für das
Arbeitsverhältnis
vereinbarten Form zur Abrechnung und Auszahlung.
Der Kollektivvertrag ist nur dann anwendbar, wenn die Refundierung von zwei
Drittel
der Lohn- und Lohnnebenkosten des
Arbeitgebers
für den betreffenden
Arbeitnehmer
in der Höhe, in der sich aus dem Beschluss des Verwaltungsrates des
Arbeitsmarktservice
Österreich vom 7. November 1995 ergibt, in Anspruch genommen werden kann.
§ 5 Ausbildungsdauer
Der Kollektivvertrag findet Anwendung auf dreiklassige Bauhandwerkerschulen i.S.d. § 59 Schulorganisationsgesetz, deren Gesamtausbildungsdauer sich über 3 Jahre erstreckt, wobei jede Klasse eine Dauer von 13 Wochen aufweist und jeweils Anfang Dezember beginnt.
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, sich für die notwendigen gesetzlichen Änderungen einzusetzen.
§ 6 Entfall von Zuschlägen gem. BUAG
Für die
Zeiten
des Besuches einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz sind weder
seitens
des
Arbeitgebers
direkt, noch über die
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungskasse Zuschläge zu leisten. Diese
Zeiten
wirken sich nur auf den Höheranspruch, nicht jedoch auf das Urlaubsentgelt aus.
Solange keine ausdrückliche gesetzliche Umsetzung dieser Rahmenbedingungen im BUAG erfolgt, kommt § 4 Abs. 3
lit
. d BUAG zur Anwendung.
Die Kollektivvertragspartner kommen überein, sich dafür einzusetzen, dass zum ehestmöglichen
Zeitpunkt
§ 4 Abs. 3 BUAG eine neue
lit
. g) „
Zeiten
einer Ausbildung in einer Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 435/1995, i.d. jeweils geltenden Fassung“ angefügt wird.
§ 8 Weihnachtsgeld, Sonderzahlung
Zeiten
des Schulbesuches werden für die Berechnung des Weihnachtsgeldes nicht herangezogen. Ein Anspruch auf kollektivvertragliche Sondererstattungen, Zulagen, Zuschläge und Überstundenpauschalen gebührt nicht.
§ 9 Rückzahlungsverpflichtung
Der
Arbeitnehmer
ist verpflichtet im Fall der Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines
vorzeitigen
Austritts
ohne wichtigen Grund innerhalb von drei Jahren nach erfolgreichem Abschluss dem
Arbeitgeber
einen Teil der Ausbildungskostenzurückzuzahlen.
Diese Rückzahlungsverpflichtung beläuft sich innerhalb des ersten Jahres auf öS 15.000,00 (ab 1. Mai 2018 EUR 1.945,09) danach auf öS 5.000,00 (ab 1. Mai 2018 EUR 648,37).
Für den Fall der Endigung des
Arbeitsverhältnisses
durch Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines
vorzeitigen
Austrittes
ohne wichtigen Grund vor Abschluss der Bauhandwerkerschule hat der
Arbeitnehmer
nach der 1. Klasse öS 5.000,00 (ab 1. Mai 2018 EUR 648,37) und nach der 2. Klasse öS 10.000,00 (ab 1. Mai 2018 EUR 1.296,72) zurückzuzahlen.
Der Betrag, der aufgrund dieser Bestimmung zurückzuzahlen ist, wird jährlich um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.
Mit dem
Zeitpunkt
der Kündigung dieses Kollektivvertrages erlischt für Bauhandwerkerschüler, die diese Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, auch rückwirkend jede Rückzahlungsverpflichtung im Sinne dieses Paragraphen.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
rückwirkend mit 1. November 1995 in Kraft und gilt, soweit nicht anders bestimmt ist, auf unbestimmte
Zeit
.
Die Kündigung kann von jedem der vertragsschließenden Teile unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten erfolgen.
Wien, am 10. November 1995
Bundesinnung der Baugewerbe
|
Fachverband der Bauindustrie
|
Bundesinnung der Zimmermeister
|
Bundesinnung der Steinmetzmeister
|
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft Bau-Holz
|
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe aktuelle Beilage!
LOHNTAFEL (Lohnordnung)
Kollektivvertragslöhne:
|
Stundenlohn ab 1. Mai 2019 € |
Hilfspolier |
16,12 |
Vorarbeiter
|
14,89 |
Bundzimmerer |
14,32 |
Zimmereitechniker
mit und ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr;
Facharbeiter
, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr
Arbeitnehmer
, die vor dem 1. Mai 2018 in der Lohnkategorie „
Facharbeiter
, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden“ oder in der Lohnkategorie „Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr“ eingestuft waren, bleiben
weiterhin
in dieser Kategorie eingestuft.
|
13,89 |
Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung im 1. Verwendungsjahr; Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung;
Facharbeiter
, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, im 1. Verwendungsjahr; angelernte
Arbeiter
, die eine dreijährige facheinschlägige Berufspraxis nachweisenDie Einstufung in die Lohnkategorie „
Facharbeiter
, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden im 1. Verwendungsjahr“ bzw. „Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung“ ist erstmals für
Arbeitnehmer
möglich, die ihr
Arbeitsverhältnis
ab dem 1. Mai 2018 begründen.
|
13,42 |
Hilfsarbeiter
|
12,11 |
Lehrlingsentschädigungen
|
ab 1. Mai 2019 € |
im 1. Lehrjahr |
4,20 |
im 2. Lehrjahr |
5,60 |
im 3. Lehrjahr |
8,40 |
im 4. Lehrjahr |
11,19 |
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III - Praktikanten
a)
Pflichtpraktikanten,
das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische
Tätigkeit
verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.
b)
Ferialarbeitnehmer
,
das sind solche, die nicht unter
lit
a) fallen und in
Zeiten
von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe aktuelle Beilage!