Hafner, Platten-, Fliesenleger und Keramiker / Rahmen
Kollektivvertrag
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft Bau - Holz
für das
Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz,
anderseits
Konsolidierte Fassung vom 1. Jänner 2023
§ 1 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a)
räumlich:
für die Republik Österreich.
b)
fachlich:
für alle
Mitgliedsbetriebe
der Bundesinnung der Hafner, Platten- Fliesenleger und Keramiker.
c)
persönlich:
für alle
Arbeitnehmer
(einschließlich der Lehrlinge) mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
in vorliegender Fassung am 1. Mai 2004
für Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und am 1. Juli 2004 für Wien und Kärnten in Kraft und gilt auf unbestimmte
Zeit
.
Er kann von beiden vertragsschließenden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
mittels
eingeschriebenen Briefes zum 30. April jeden Jahres gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Vertrages zu führen.
Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt, so verlängert sich die Geltungsdauer jeweils automatisch um ein Jahr.
Ausgenommen von dieser Regelung bleibt die Lohnordnung (einschließlich der Akkordverträge), die ein integrierender Bestandteil des Kollektivvertrages ist. Sie kann
jederzeit
mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages zu führen.
*) Ausgabe des Kollektivvertrages für Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe vom 1. April 2004 und seinen Änderungen bis 1. Jänner 2023.
1.
Kunsttext
Beilage vom 11.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
Ende
3.
Beginn und Ende der
Arbeitszeit
können auch mit dem Eintreffen auf der Baustelle und dem Verlassen der Baustelle festgelegt werden.
4.
Die Dauer der Ruhepausen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die
Arbeitszeit
. Die Pausen sind so zu bemessen, dass sie zur Einnahme der
Mahlzeiten
und zur Erholung ausreichen.
*) Für das Keramische Gewerbe siehe die Übergangsbestimmung in Anhang II
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gültig ab 1.5.2023
1.
Allgemeines
In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen
Normalarbeitszeit
gemäß § 3 von 39 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
unter Anwendung der jeweiligen
Mitwirkungsrechte
und Zustimmungserfordernisse möglich.
Ende
6.
Günstigkeitsklausel
Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der
Normalarbeitszeit
und die Verkürzung der kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit
auf 39 Stunden gegenüber dem
Arbeitszeitgesetz
insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der
Normalarbeitszeit
auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.
1.
Als Überstunde gilt jene
Arbeitszeit
, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder wöchentliche
Normalarbeitszeit
nach § 3 bzw. 3A sowie eine
Mehrarbeit
nach § 3A Ziffer 5
überschritten
wird. Überstunde ist jedenfalls
Bei Überstundenleistung ist nach einer ununterbrochenen
Arbeitszeit
von fünf Stunden seit der letzten Ruhepause eine bezahlte Pause von zehn Minuten in die
Arbeitszeit
einzurechnen. Einbringungsstunden gelten nicht als Überstunden.
3.
Überstunden an Werktagen, die in der
Zeit
von 6 bis 22 Uhr geleistet werden, werden mit einem Zuschlag von 50 Prozent entlohnt. Für die zwischen 22 und 6 Uhr geleisteten Überstunden gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils vereinbart werden, dass an Stelle des Überstundenentgeltes für jede geleistete Überstunde bezahlte
Freizeit
im Ausmaß von 1,5 Stunden bzw. 2 Stunden gebührt.
4.
Sonntagsarbeit
ist nur in Ausnahmefällen zuzulassen und wird von 0 bis 24 Uhr mit 100 Prozent Zuschlag bezahlt.
5.
Für die an den gesetzlichen Feiertagen (1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember) ausfallende
Arbeitszeit
ist das regelmäßige Entgelt zu leisten.
Als regelmäßiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem
Arbeitnehmer
für die
Arbeit
gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden
Arbeitszeiteinteilung
an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, zu leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre. Bei
Akkordarbeitern
ist das regelmäßige Entgelt nach dem
Durchschnitt
der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter
Arbeit
zu bemessen. Wird aufgrund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag
gearbeitet
, so gebührt dem
Arbeitnehmer
außer dem regelmäßigen Entgelt auch noch das auf die geleistete
Arbeit
entfallende Entgelt ohne jeden Zuschlag. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete
Arbeit
die für den betreffenden Wochentag festgesetzte
Normalarbeitszeit
, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.
6.
Muss wegen
Schwierigkeiten
in der Stromversorgung oder über behördliche Anordnung die
Normalarbeitszeit
in die Nacht verlegt werden, so gebührt für die in der
Zeit
von 20 bis 6 Uhr geleistete
Arbeit
ein Zuschlag von 25 Prozent.
7.
Grundlage für die Berechnung der hier genannten Zuschläge bildet der Stundenlohn einschließlich eines etwaigen Leistungszuschlages.
Bei
Akkordarbeiten
ist der
Durchschnittsverdienst
der letztabgerechneten 13 Wochen zugrunde zu legen.
1.
Wird im Akkord- oder Prämiensystem
gearbeitet
, so sind die Ansätze für den Akkord- bzw. Prämienvertrag zwischen dem
Arbeitgeber
und den beteiligten
Arbeitnehmern
schriftlich zu vereinbaren, und zwar so, dass für die
Arbeitnehmer
bei
durchschnittlicher
Akkordleistung und bei betriebsüblichen
Arbeitsbedingungen
ein Mehrverdienst von 30 Prozent erreichbar ist. Diese 30 Prozent sind jedoch keine Höchstgrenze. Der Akkordvertrag ist vom Betriebsrat
mitzufertigen
.
Bei Akkord-, Prämien- oder sonstigen
Leistungsarbeiten
wird der jeweilige Stundenlohn garantiert.
2.
Wenn ein
Arbeitnehmer
nach erfolgter Vereinbarung und Festsetzung eines weder irrtümlich noch falsch errechneten Akkordsatzes oder einer zwischen den vertragschließenden Teilen erfolgten Vereinbarung durch persönlichen Fleiß oder erworbene
Geschicklichkeit
seine
Arbeitsleistung
steigert und höheren Verdienst erreicht, so darf bei gleichbleibender
Arbeitsmethode
und gleichbleibenden Verhältnissen der Baustelle dieser Umstand nicht zur Herabsetzung des Akkordsatzes führen.
3.
Akkordsätze sind bei gleicher
Arbeit
ohne Unterschied des Alters oder Geschlechtes der
Arbeitnehmer
gleich hoch festzusetzen. Für gleiche
Arbeit
ist grundsätzlich innerhalb der Akkordpartie der gleiche Lohn zu bezahlen.
4.
Für Jugendliche beiderlei Geschlechtes bis zum 16. Lebensjahr und für Lehrlinge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist
Akkordarbeit
unzulässig.
Sofern die Akkordsätze und sonstigen
Arbeitsbedingungen
nicht durch die vertragschließenden Teile festgelegt wurden, sind diese vor Beginn der
Arbeit
festzusetzen und jedem einzelnen
Akkordarbeiter
einzuhändigen.
Akkord- und
Prämienarbeit
darf von keinem
Arbeitnehmer
erzwungen werden. Es besteht aber auch kein Anspruch auf
Arbeit
im Akkord oder Prämiensystem. Ausnahmen hievon können von den vertragschließenden Teilen durch Zusatzvereinbarungen zu diesem Kollektivvertrag festgelegt werden.
Ein Grund zur Nachprüfung des Akkordes bzw. zur Neufestlegung desselben ist gegeben bei Änderung des
Zeitlohnes
(Akkordgrundlohnes), bei Änderung des
Arbeitsganges
und der Art des Materials, das sich auf die
Arbeitsleistung
auswirkt, ferner bei offensichtlich unrichtig erstellten Akkorden, insbesondere bei neuen unerprobten Akkorden.
Die Auszahlung des Akkordverdienstes erfolgt jeweils mit der Lohnzahlung. Erstrecken sich
Akkordarbeiten
über einen längeren
Zeitraum
, so ist anlässlich der Lohnzahlung eine etwa 80-prozentige Anzahlung vom
Akkorddurchschnittsverdienst
zur Auszahlung zu bringen.
Die Abgeltung von Aufzahlungen (Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und
Schichtarbeit
) und von Zulagen sowie Trennungsgeld, Übernachtungsgeld, Fahrgeld u. dgl. durch erhöhten Lohn oder erhöhte Akkordsätze ist unzulässig.
5.
Die Akkordsätze sind im Lohnanhang (Beilage) des Kollektivvertrages bzw. in Landesverträgen oder in einem Bundesvertrag geregelt.
§ 6 Allgemeine Lohnbestimmungen
1.
Die Lohnabrechnung und -zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der
Lohnzahlungszeitraum
ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des
Arbeitnehmers
.
Die Auszahlung aller Entgelte für den
Lohnzahlungszeitraum
hat so zu erfolgen, dass diese Entgelte bis zum 10. des dem
Lohnzahlungszeitraum
folgenden Monats nachweislich angewiesen oder an den
Arbeitnehmer
ausbezahlt sind. Die Lohnabrechnungsbelege sind den
Arbeitnehmern
sofort nach Vorliegen, jedoch bis spätestens 10. des dem
Lohnzahlungszeitraum
folgenden Monats, in schriftlicher Form auszufolgen. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 3 des ArbVG kann eine Änderung vorgenommen werden.)
Fällt der 10. des Monats auf einen Samstag oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Werktag. Fällt der 10. auf einen Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am nachfolgenden Werktag.
2.
Am Ende eines jeden Monats ist dem
Arbeitnehmer
eine Lohnabrechnung auszuhändigen, die den Bruttolohn sowie sämtliche Steuern,
Sozialversicherungsbeiträge
und sonstige Abzüge aufweist. Bei zuschlagspflichtiger
Arbeit
ist die Zahl der zuschlagspflichtigen Stunden und die Höhe der Zuschläge ersichtlich zu machen.
3.
Kunsttext
Beilage vom 11.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
Arbeitnehmer
, die außerhalb der
Normalarbeitszeit
ein vom
Arbeitgeber
zur Verfügung gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer
Arbeitnehmer
zu oder von auswärtigen
Arbeitsstellen
(Baustellen) lenken, um dort die eigentliche
Arbeitsleistung
zu erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeuges Anspruch auf eine
Lenkzeitvergütung
in Höhe von € 14,38 pro Stunde. Die
Lenkzeit
ist nach der
Fahrzeit
, in der der Lenker neben sich noch mindestens einen
weiteren
Arbeitnehmer
befördert, zu bemessen. Abweichend von Ziffer 5 ist eine pauschalierte Regelung hiefür zulässig. Diese
Zeiten
sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen. Die
Lenkzeitvergütung
wird jeweils zum
Wirksamkeitsbeginn
einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung im Ausmaß der Erhöhung der Kollektivvertragslöhne angehoben.
Ende
4.
Die Abgeltung von
Zeitzuschlägen
, Erschwerniszuschlägen, Wegegeld, Unterkunftsgeld oder Auslöse usw. durch erhöhten Lohn oder erhöhte Akkordsätze ist unzulässig.
5.
Arbeitnehmer
, die eine Vorlehre im Sinne des § 8b Berufsausbildungsgesetz absolvieren, erhalten im ersten,
zweiten
,
dritten
Vorlehrjahr die entsprechende Entlohnung wie Lehrlinge im ersten,
zweiten
bzw. im
dritten
Lehrjahr.
Zeiten
einer vorangegangen Vorlehre im selben Beruf sind für die Höhe der Entlohnung anzurechnen.
Der Lehrling ist verpflichtet, den „Ausbildungsnachweis zur
Mitte
Lehrzeit
“ (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren. Bei
positiver
Bewertung erhält er eine einmalige Prämie in Höhe von 300,00 Euro. Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 200,00 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250,00 Euro.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.
1.
Begriff der Dienstreise:
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer
zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages an eine
Arbeitsstelle
außerhalb der Betriebsstätte entsendet wird.
Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Betriebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Betriebsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung. Der
Arbeitgeber
ordnet an, ob die Dienstreise von der Wohnung oder von der Betriebsstätte aus angetreten wird. Im Zweifel ist die Dienstreise von der Betriebsstätte aus anzutreten.
2a.
Der
Arbeitgeber
entscheidet, an welchem Ort der
Arbeitsantritt
zu erfolgen hat. Dabei ist zulässig, dass sich der
Arbeitnehmer
kurzfristig zu einer vom
Arbeitgeber
festgelegten Sammelstelle begibt, um von dort zur auswärtigen
Arbeitsstelle
(Baustelle) zu gelangen. Die Sammelstelle kann auch der ständig ortsfeste Betrieb (Betriebsstätte) sein.
3.
Taggeld:
a)
Bei Dienstreisen im Sinne der Ziffer 1. gebührt dem
Arbeitnehmer
als Aufwandsersatz für den mit der Entsendung verbundenen Mehraufwand ein kalendertägliches Taggeld.
b)
Das Taggeld beträgt € 26,40 sofern der
Arbeitnehmer
nicht täglich zu seiner Wohnung bzw. seiner Betriebsstätte zurückkehrt.
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gültig ab 1.5.2023
Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.
Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht.
Ende
4.
Nächtigungsgeld:
Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes – einschließlich Reisen – eine Nächtigung außer Haus erfordert, oder eine solche angeordnet wird, hat der
Arbeitnehmer
Anspruch auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom
Arbeitgeber
nicht in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht wird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von € 12,00 pro Nacht.
Ist der
Arbeitnehmer
nicht in der Lage um diesen Betrag ein zumutbares Quartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssige Mehrausgaben sind hierbei zu vermeiden.
5.
Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tages- und Nächtigungsgeld) entfällt zur Gänze im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens, ebenso bei vorsätzlicher oder grob fahrlässig herbeigeführter Dienstverhinderung bzw.
Arbeitsunfähigkeit
.
Es gebührt kein Taggeld bzw. Nächtigungsgeld, wenn vor
Antritt
der Dienstreise zwischen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
vereinbart wird, dass an Stelle des Taggeldes die Verpflegung beigestellt wird bzw. an Stelle des Nächtigungsgeldes vom
Arbeitgeber
das Quartier zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Teilverpflegung gebührt nur ein aliquoter Teil des Taggeldes.
6.
Ist bei einer Dienstreise ein
Verkehrsmittel
zu benützen, so hat der
Arbeitgeber
das
Verkehrsmittel
zu bestimmen und die Fahrtkosten zu bezahlen.
Wird einem
Arbeitnehmer
eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-PKW für Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung der Fahrtkosten nach den folgenden Bestimmungen:
Es wird ein Kilometergeld bezahlt, das zur Abdeckung des durch die Haltung des KFZ und die Benützung entstehenden Aufwandes dient. Die Höhe des Kilometergeldes ist in der Höhe des amtlich festgelegten KM-Geldes zu bezahlen. Die Abrechnung des Kilometergeldes hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilometer zu erfolgen. Der Nachweis bzw. die Abrechnung ist monatlich vorzulegen. Die Kilometergeldverrechnung bedingt keine Ansprüche über das Kilometergeld hinaus sowie keinerlei Haftung des
Arbeitgebers
für Schäden, die aus der Benutzung des Privat-PKW entstehen.
In größeren Städten mit öffentlichen
Verkehrsmitteln
werden für Fahrten von der Wohnung des
Arbeitnehmers
zur Betriebsstätte bzw.
Arbeitsstelle
täglich zwei Fahrscheine vergütet.
7.
Heimfahrten:
Bei
Arbeiten
in Entfernungen von mehr als 120 km haben die
Arbeitnehmer
nach jeweils 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung Anspruch auf eine Heimfahrt zum Dienstort.
Wird die
Arbeit
durch Gebührenurlaub, Rückkehr im Falle
Krankheit
oder Wechsel des
Arbeitsortes
, der mit einer Rückkehr an den Dienstort oder Wohnort verbunden ist, unterbrochen, so beginnt die Frist von 4 Wochen jeweils neu zu laufen.
Bei der Heimfahrt gebühren die Fahrkosten für die Hin- und Rückfahrt für das vom
Arbeitgeber
zu bestimmende
Verkehrsmittel
sowie das Taggeld für 2 Kalendertage. Für die Heimfahrt über 120 km gebührt eine unbezahlte
Freizeit
von 4 Kalendertagen (96 Stunden).
Die für die Fahrt an den Dienstort und zurück benötigte
Reisezeit
wird nicht in die
Freizeit
eingerechnet. Die Fahrkosten gebühren auch dann, wenn der
Arbeitnehmer
nicht zum Dienstort zurückkehrt.
Bei einer Entfernung unter 120 km gebühren nach einer ununterbrochenen
Abwesenheit
vom Dienstort in der Dauer von jeweils 3 Wochen, Fahrtkosten für eine Hin- und Rückreise zum/vom Dienstort, ohne sonstige Vergütung und ohne zusätzliche unbezahlte
Freizeit
.
Die zur An- und Rückreise sowie zu obigen Heimfahrten notwendige
Reisezeit
wird mit dem Stundenlohn vergütet.
Erkrankt, verunfallt oder stirbt ein
Arbeitnehmer
bei einer
Arbeit
außerhalb des Betriebsortes, ist der
Arbeitgeber
verpflichtet, die Kosten des Heimtransportes zu leisten.
8.
Bei Entsendung von
Arbeitnehmern
ins Ausland erhöht sich der Anspruch auf Taggeld gemäß Ziffer 3
lit
. b und Nächtigungsgeld gemäß Ziffer 4 auf die Höhe der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten gem. BGBl II Nr. 434/2001.
Ferner sind mit der Entsendung verbundene Spesen (für Visum oder Beglaubigungen, etc.; nicht jedoch Kosten für einen Reisepass) zu ersetzen.
§ 7A Taggeld
1.
Arbeitnehmer
, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den sie aufgenommen wurden, zur
Arbeit
auf Baustellen eingesetzt werden und täglich an ihren Wohnort zurückkehren erhalten ein Taggeld.
Arbeiten
auf Baustellen gelten jedenfalls als
Arbeit
außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes.
3.
Der Anspruch auf Taggeld besteht für jene Tage, an denen eine tatsächliche
Arbeitsleistung
von mehr als 3 Stunden erbracht wird oder bei Schlechtwetter eine
Arbeitsbereitschaft
von mehr als 3 Stunden besteht.
4.
Kunsttext
Beilage vom 11.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
Erfolgt der
Arbeitsantritt
vom ständigen ortsfesten Betrieb bzw. vom Wohnort gemäß Z 2 des
Arbeitnehmers
aus, so hat er Anspruch auf Taggeld, sofern der
Arbeitnehmer
im Auftrag des
Arbeitgebers
auf Baustellen außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes eingesetzt wird und täglich an seinen Wohnort zurückkehrt. Das Taggeld beträgt bei einer
Arbeitszeit
von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro
Arbeitstag
.
Ende
Durch Betriebsvereinbarung kann im Rahmen der einkommensteuerlichen Bestimmungen das Taggeld erhöht werden.
5.
Ansprüche des
Arbeitnehmers
gemäß § 7 Ziffer 3 schließen Leistungen gemäß § 7A aus.
§ 8 Weihnachtsremuneration
1.
Alle
Arbeitnehmer
erhalten nach einer einmonatigen
Betriebszugehörigkeit
eine Weihnachtsremuneration.
Die Höhe der Weihnachtsremuneration beträgt ein Monatslohn (4 ⅓ Wochenlöhne); bei Akkordanten einen Monatsverdienst. Der Monatsverdienst errechnet sich aus dem
Durchschnitt
der letzten voll
gearbeiteten
13 Wochen (3 Monate). Überstunden bleiben hierbei unberücksichtigt.
Bei gewerblichen Lehrlingen wird die Weihnachtsremuneration unter Zugrundelegung der Lehrlingsentschädigung
ermittelt
.
4.
Die Weihnachtsremuneration ist spätestens am 1. Dezember auszubezahlen, wobei der Dezember als anrechenbare
Zeit
der
Betriebszugehörigkeit
gilt.
5.
Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
, mit Ausnahme einer gerechtfertigen Entlassung, (ausgenommen gem. § 82
lit
. h GewO RGBl. Nr. 227 vom 20.12.1859) oder eines
vorzeitigen
Austrittes
ohne wichtigen Grund, hat der
Arbeitnehmer
bei Lösung des
Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
Arbeitnehmer
, die während des Kalenderjahres eingetreten sind, oder die in eine andere Lohnkategorie wechseln, erhalten einen aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten
Dienstzeit
.
Fallen in ein Kalenderjahr
Zeiten
eines Präsenzdienstes, eines Karenzurlaubes gemäß Mutterschutzgesetz oder dem Elternkarenzurlaubsgesetz, so vermindert sich die Weihnachtsremuneration anteilsmäßig (je Woche 1/52).
A. Wegen
Krankheit
und
Arbeitsunfall
1.
Der Entgeltanspruch bei Erkrankung und
Arbeitsunfall
ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (BGBl.NR. 399/1974) in der jeweils geltenden Fassung geregelt und anzuwenden.
B. Aus anderen, die Person des
Arbeitnehmers
betreffenden Gründen , wie insbesondnere
1.
Der
Arbeitnehmer
hat Anspruch auf einen freien Tag unter Fortzahlung des Lohnes bei Todesfall der Eltern, der Ehegatten (Lebensgefährten), der Kinder (Stief- und Pflegekinder), soweit sie in der Hausgemeinschaft lebten.
2.
Der
Arbeitnehmer
hat Anspruch auf einen freien Tag unter Fortzahlung des Lohnes:
-
a)
Bei Teilnahme an der Beerdigung der unter Ziffer 1 genannten Angehörigen, auch soweit sie nicht in der Hausgemeinschaft lebten, ferner bei Beerdigung der Geschwister und Schwiegereltern sowie sonstiger
Familienmitglieder
, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten,
-
b)
bei eigener Eheschließung,
-
c)
bei Entbindung der Ehefrau bzw. der Lebensgefährtin,
-
d)
bei plötzlicher schwerer Erkrankung der in der Hausgemeinschaft lebenden
Familienmitglieder
insoweit
der Arzt bestätigt, dass die
Anwesenheit
zur vorläufigen Pflege erforderlich ist,
-
e)
bei Übersiedlung einmal jährlich,
-
f)
3.
Der
Arbeitnehmer
hat Anspruch auf
Weiterzahlung
seines Lohnes für die tatsächlich zur Erledigung seiner
Angelegenheiten
benötigte
Zeit
, im Einzelfall jedoch höchstens bis zur Dauer der regelmäßigen täglichen
Arbeitszeit
am Tage der Verhinderung.
a)
Bei Besuch des Arztes (ambulatorischer Behandlung), sofern die Behandlung nachweislich nur während der
Arbeitszeit
erfolgen kann.
b)
Bei Vorladungen zu Gerichten oder sonstigen Behörden, möglichst gegen vorherige Beibringung der Ladung, sofern keine Entschädigung vom Gericht bezahlt wird und der
Arbeitnehmer
nicht als Beschuldigter oder Partei in einem Zivilprozess geladen ist.
c)
Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen,
insoweit
sie im Einverständnis mit dem
Arbeitgeber
erfolgt.
5.
Pro Jahr werden für die Abhaltung einer Betriebsversammlung 1 ½ Stunden je
Arbeitnehmer
bezahlt.
6.
Bei Vorladung zur Musterung gebührt die notwendige
Zeit
, längstens jedoch zwei
Arbeitstage
.
7.
Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung gebührt einmalig bezahlte
Freizeit
für die notwendige
Zeit
; maximal ein
Arbeitstag
.
8.
Lehrlinge erhalten ab 1. Mai 2009 für den ersten
Antritt
zur Führerscheinprüfung der Klasse B bezahlte
Freizeit
für die erforderliche
Zeit
; maximal einen
Arbeitstag
.
Kunsttext
Beilage vom 11.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
9.
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem
Vorbereitungskurs
für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte
Freizeit
für einen
Arbeitstag
.
Ende
1.
Ist der
Arbeitnehmer
zur Leistung der Dienste
bereit
, so behält er bei
Arbeitsausfällen
infolge Betriebsstörungen (Maschinenschaden u. a.), auch wenn er nicht zu anderen
Arbeiten
im Betrieb herangezogen werden kann, den Anspruch auf den vollen Lohn für den Tag, an dem die Betriebsstörung eingetreten ist.
Dauert der durch die Betriebsstörung verursachte
Arbeitsausfall
länger, so gebührt bei Verzicht auf die
Betriebsanwesenheit
für eine Woche nur der halbe Lohn. Ordnet der
Arbeitgeber
die
Anwesenheit
im Betrieb an, dann gebührt der volle Lohn.
§ 11 Urlaub und Urlaubszuschüsse
I. Urlaub nach dem BUAG
1.
Die Regelung der Urlaubsansprüche erfolgt nach den Bestimmungen des
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes – BUAG – in seiner geltenden Fassung.
II. Urlaubszuschuss für
Arbeitnehmer
, die nicht dem BUAG unterliegen
Kunsttext
Beilage vom 23.3.2023 / gültig ab 1.5.2023
1.
Alle
Arbeitnehmer
erhalten in jedem Kalenderjahr zu ihrem gemäß Urlaubsgesetz gebührenden Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss, der bei
Antritt
des Urlaubs fällig ist. Bei einem Verbrauch von mehr als einer Woche ist er zwei Wochen vor
Urlaubsantritt
fällig. Der Urlaubszuschuss ist spätestens mit dem Junilohn auszuzahlen.
2.
Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen. Ab 1.1.2024 beträgt der Urlaubszuschuss 4,33 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen.
Ende
3.
Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes. Zwischen der
Firmenleitung
und dem Betriebsrat (falls kein solcher besteht, mit dem
Arbeitnehmer
) kann vereinbart werden, dass die Auszahlung des Urlaubszuschusses zu einem späteren
Zeitpunkt
erfolgt, wenn aus innerbetrieblichen Gründen bei
Urlaubsantritt
die Auszahlung nicht möglich ist. In diesem Falle ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende des Kalenderjahres auszubezahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit Lösung des Dienstverhältnisses fällig.
4.
Arbeiternehmer
, die während des Kalenderjahres eintreten, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der auf dieses Kalenderjahr entfallenden
Dienstzeit
. Dieser aliquote Teil ist entweder bei
Antritt
eines Urlaubes oder, wenn kein Urlaub konsumiert wird, am Ende des Kalenderjahres fällig.
5.
Arbeitnehmer
, deren Dienstverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend ihrer im Kalenderjahr –
Arbeitnehmer
im ersten Dienstjahr jedoch entsprechend ihrer im Dienstjahr – zurückgelegten
Dienstzeit
(je Woche 1/52).
Kunsttext
Beilage vom 11.3.2024 / gültig ab 1.5.2024
6.
Arbeitnehmer
, die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr
bereits
erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilmäßig – entsprechend dem Rest des Kalenderjahres – zurückzubezahlen, wenn sie gekündigt werden, selbst kündigen oder nach § 82 GewO (RGBl. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der
derzeit
gültigen Fassung) (ausgenommen
lit
. h.) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund
vorzeitig
austreten.
Ende
7.
Der Anspruch auf Urlaubszuschuss entfällt, wenn der
Arbeitnehmer
gemäß § 82 GewO (RGBI. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der
derzeit
gültigen Fassung) (ausgenommen
lit
. h.) entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82 GewO (RGBI. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der jeweils gültigen Fassung)
vorzeitig
austritt
.
8.
Bestehen in Betrieben
bereits
Urlaubszuschüsse, so können sie von der
Firmenleitung
auf den kollektivvertraglichen Urlaubszuschuss angerechnet werden.
9.
Fallen in ein Kalenderjahr
Zeiten
eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist oder eines Karenzurlaubes, so vermindert sich der Urlaubszuschuss anteilsmäßig (je Woche 1/52).
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).
§ 13 Kündigungsfristen
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfenen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.
3.
Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen
Probezeit
.
4.
Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.
§ 14 Abfertigung für
Arbeitnehmer
, die dem BUAG unterliegen
1.
Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richten sich nach den Bestimmungen des
Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Aufgrund des § 13d Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:
kollektivvertraglicher Stundenlohn x 1,2 x 3,41 x 52,18 |
= anteiliges Weihnachtsgeld |
12 |
Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweiligen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein Abfertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt.
Bei
Teilzeitarbeit
ist das nach vorstehender Formel berechnete anteilige Weihnachtsgeld entsprechend der vereinbarten
Arbeitszeit
zu aliquotieren.
3.
Für
Arbeitnehmer
in Mischbetrieben, die abwechselnd zu Beschäftigungen herangezogen werden, die unter die Abfertigungsbestimmungen des Kollektivvertrages und unter die Bestimmungen des BUAG fallen, kommen die Bestimmungen des Kollektivvertrages vom 11. Mai 1988,
Abschnitt
C zur Anwendung.
§ 15 Verschiedenes
1.
Gewerkschaftsorganen, die sich entsprechend ausweisen können, ist im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter der
Zutritt
zur
Arbeitsstätte
jederzeit
gestattet. Jede Behinderung der
Arbeit
ist bei allen Besuchen zu unterlassen, wobei eine Aussprache mit einem
Betriebsratsmitglied
oder einzelnen
Arbeitnehmern
keine Behinderung darstellt.
3.
Zur Einnahme des Essens, Ablage der Kleider und Aufbewahrung der den
Arbeitnehmern
gehörigen Werkzeuge sind
seitens
des Betriebes heiz- und versperrbare, mit genügenden
Sitzgelegenheiten
versehene Räume
bereitzustellen
. Diese Räume sind entsprechend sauber zu halten.
5.
Quartiere sind, wenn sie von der Firma beigestellt werden, den gesetzlichen Bestimmungen bzw. behördlichen Weisungen entsprechend einzurichten und in Ordnung zu halten.
§ 16 Werkzeugentschädigung
Alle kurzfristig abnützbaren Werkzeuge (Schleifsteine, Behaumesser, Dorn, Meißel, Richtlatten und Schneideräder) sind vom
Arbeitgeber
beizustellen.
Für die
Bereitstellung
des restlichen Werkzeuges durch den
Arbeitnehmer
erhält dieser eine Werkzeugentschädigung in der Höhe von einem halben Prozent seines Bruttolohnes pro Woche.
Wird das Werkzeug zur Gänze vom
Arbeitgeber
beigestellt, entfällt die Bezahlung der Werkzeugentschädigung.
§ 17 Verwirkung von Ansprüchen
Bei laufendem
Arbeitsverhältnis
sind sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag spätestens innerhalb von sechs Monaten nach
Fälligkeit
bei sonstigem Verfall beim
Arbeitgeber
geltend zu machen. Als
Fälligkeitstag
gilt der Auszahlungstag der Lohnwoche, in der der Anspruch entstanden ist.
Lehnt der
Arbeitgeber
den Anspruch ab, so verfällt er, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
Nach Lösung des
Arbeitsverhältnisses
sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen 6 Monaten vom
Zeitpunkt
der Lösung des
Arbeitsverhältnisses
bei sonstigem Verfall (Ausschluss) gerichtlich geltend zu machen.
Handelt es sich um einen Abfertigungsanspruch gegenüber dem
Arbeitgeber
aufgrund von Einzelvereinbarungen,
Arbeitsordnungen
oder Betriebsvereinbarungen, der durch das BUAG nicht erfasst ist (Mehranspruch gegenüber dem gesetzlichen Anspruch), gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
.
§ 18 Lohnordnung
Die Lohnordnungen und Löhne sind im Anhang bzw. als Beilage enthalten und bilden einen Bestandteil dieses Vertrages.
Mit der Beilegung von
Gesamtstreitigkeiten
, die sich aus der Auslegung des Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein
paritätisch
aus Vertretern der
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
zusammengesetzter Schlichtungsausschuss zu befassen. Die
Tätigkeit
dieses Ausschusses erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet, seine Zusammensetzung wird fallweise unter Bedachtnahme auf die Art des
Streitfalles
vorgenommen.
§ 20 Schlussbestimmungen
1.
Mit
Wirksamkeit
dieses Kollektivvertrages treten sämtliche für den fachlichen Geltungsbereich dieses Vertrages geltenden Kollektivverträge außer Kraft, ausgenommen:
a)
Der Kollektivvertrag über die GE II, Abfertigung – Pauschalabgeltung vom 1. Mai 1983.
b)
Der Zusatzkollektivvertrag zum KV vom 1. Mai 1983 über die GE II und Abfertigung – Pauschalabgeltung und die Richtlinien für die GE II.
c)
Der Kollektivvertrag vom 11. Mai 1988 betreffend Abfertigung in seiner geltenden Fassung.
d)
Die Vereinbarung über
Leiharbeit
vom 30. April 1987.
2.
Bestehende, für die
Arbeitnehmer
günstigere Betriebsvereinbarungen und Bedingungen bleiben unberührt.
Für die
|
Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker
|
KommRat Mst. Andreas Armin Friedo Höller |
Mag. Franz Stefan Huemer |
Bundesinnungsmeister |
Geschäftsführer |
Für den
|
Österreichischer Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft Bau – Holz
|
Abg.z.NR Josef
Muchitsch
|
Mag. Herbert Aufner |
Bundesvorsitzender
|
Bundesgeschäftsführer |
Anhang I Anhang gemäß § 18 RKV
Redaktionelle Anmerkungen
Siehe aktuelle Beilage / Lohnabschluss
Auszug aus dem Kollektivvertrag vom 7. Oktober 2008 betreffend die Übergangsbestimmungen, mit denen die bisherigen Kollektivverträge für das Keramische Gewerbe außer Kraft treten und durch den Kollektivvertrag für das Hafner, Platten- und Fliesenlegergewerbe ersetzt werden.
„Artikel IV Übergangsbestimmungen
Mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages
tritt
der Rahmenkollektivvertrag für das Keramische Gewerbe vom 30. April 1986, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Hafner
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter
,
anderseits
außer Kraft.
Gleichzeitig
treten sämtliche Landeskollektivverträge für das Keramische Gewerbe außer Kraft.
Bestehende, für die
Arbeitnehmer
günstigere Betriebsvereinbarungen und Bedingungen bleiben unberührt.
Für
Arbeitnehmer
, deren
Arbeitsverhältnis
vor dem 1.1.2009
bereits
bestanden hat, bleibt die bisherige wöchentliche
Normalarbeitszeit
von 40 Stunden
weiterhin
aufrecht. Dies gilt auch für
Arbeitnehmer
deren
Betriebszugehörigkeit
keine längere Unterbrechung als 60 Tage aufweist. Durch schriftliche Einzelvereinbarung kann die Übernahme der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
von 39 Stunden vereinbart werden.“