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Fruchtsaftindustrie / ZKV Teilung Weiterbildungskosten / Zusatz

Zusatzkollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

über die Teilung der Kosten der Weiterbildung gem. § 19b Güterbeförderungsgesetz (BGBl I 2006/153)

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Fruchtsaftindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.


Gültig ab 1. Februar 2011
Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen
1)  Der Arbeitgeber hat die Kosten, die dem Arbeitnehmer für im betrieblichen Interesse absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 19b Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) entstehen, zu tragen. Die Auswahl des konkreten Anbieters ( Ausbildungseinheiten bzw. ermächtigte Ausbildungsstätten) hat im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erfolgen.
2)  Die vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit für den Besuch von Ausbildungseinheiten gemäß § 19b GütbefG ist vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen. Diese Zeit stellt keine Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern Freizeit des Arbeitnehmers dar.
3)  Die in Pkt. 1 geregelten Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen stellen Ausbildungskosten im Sinne von § 2d AVRAG dar. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann über diese Ausbildungskosten unter den Voraussetzungen des § 2d AVRAG eine Rückerstattung vereinbart werden.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 24. Jänner 2011
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführer
GD KR DI Johann Marihart Dr. Michael Blass
Verband der Fruchtsaftindustrie
Obmann Geschäftsführer
Ing. Hermann Pfanner Dr. Michael Blass
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Produktionsgewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer Wimmer Manfred Anderle
Sekretär
Franz Rigler