A. Wöchentliche und tägliche
Arbeitszeit
1.
Die regelmäßige wöchentliche
Normalarbeitszeit
beträgt. soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, 38,5 Stunden.
2.
Die Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
auf die einzelnen Wochentage und die Festlegung der Pausen erfolgt unter Bedachtnahme auf § 4 RKV der Nahrungs- und
Genußmittelindustrie
v. 29. März 1963 idF v. 1. 1. 1990.
B. Durchrechenbare
Arbeitszeit
2.
Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
außerhalb der
Saisonzeiträume
beträgt jene Stundenzahl, die sich nach Maßgabe der Dauer der
Saisonzeiträume
im
Durchrechnungszeitraum
aus der Anwendung von Abs. 1, erster Satz, ergibt, wobei das wöchentliche Ausmaß auf die einzelnen
Arbeitstage
aufzuteilen ist.
Die wöchentliche
Arbeitszeit
(
Normalarbeitszeit
+
Mehrarbeit
) kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Diese
Mehrarbeitsstunden
sind mit der Normalstundenvergütung und einen Zuschlag von 30 %, wobei Grundlage für die Berechnung dieses Zuschlages 1/154 des Monatslohnes ist, zu vergüten. Wird anstelle einer Bezahlung
Zeitausgleich
vereinbart, gebührt dieser im Verhältnis 1:1,3. Für Nichtsaisonbetriebe bzw. Betriebsabteilungen kann die wöchentliche
Arbeitszeit
ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die
Differenzzeit
von 38,5 bis 40 Stunden pro Woche
Zeitausgleich
im Verhältnis 1:1 gewährt wird. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen. Der
Zeitraum
für den
Freizeitausgleich
beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann ein davon abweichender zusammenhängender
26-Wochen-Zeitraum
vereinbart werden.
Mehrarbeitsstunden
bis zu einem Ausmaß von 12 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende
Mehrarbeitsstunden
sind wie Überstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw. Jänner, bei einer abweichenden Festlegung des
Auslgeichszeitraumes
, im auf diesen folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.
Durch
Mehrarbeitsstunden
im obigen Sinn, darf eine tägliche
Arbeitszeit
von 9 Stunden, ausgenommen jene Fälle in denen nach dem AZG eine längere tägliche
Normalarbeitszeit
zulässig ist (z. B. § 4, Abs. 3 AZG), nicht
überschritten
werden.
4.
Die Bestimmungen der §§ 4 u. 7 RKV für die Nahrungs- u.
Genußmittelindustrie
v. 29. März 1963 idF v. 1. 1. 1990 sind sinngemäß anzuwenden.
6.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
vorzeitigen
Austritt
ohne wichtigen Grund oder bei berechtigter Entlassung gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur
durchschnittlichen
Normalarbeitszeit
zu viel geleisteten nicht ausgleichbaren Stunden Normalstundenentlohnung. In allen anderen Fällen, der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie
Mehrarbeitsstunden
zu bezahlen.
Den im Verhältnis zu der geleisteten
Arbeit
bis zum Ausscheiden gegen gegenüber der
durchschnittlichen
Normalarbeitszeit
zuviel bezahlten Verdienst hat der
Arbeitnehmer
dann zurückzuzahlen, wenn er, ohne wichtigen Grund
vorzeitig
austritt
oder aus seinem Verschulden entlassen wird. Saisonbeschäftigte mit befristeten Dienstverhältnis erhalten die über 38,5 Stunden bis 40 Stunden hinausgehende
Mehrarbeitsleistung
als Normalstundenentlohnung abgegolten.
Arbeitsleistung
über 40 Stunden hinaus wird als Überstundenleistung bezahlt.
C.
Arbeitszeit
im Schichtbetrieb
In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger
Arbeitsweise
ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
darf innerhalb der einzelnen Wochen sowie im
Durchschnitt
des Schichtturnusses die gesetzliche Höchstgrenze nicht
überschreiten
. Die sich daraus ergebenden Über- oder
Unterschreitungen
der
durchschnittlichen
kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit
(38,5 Stunden/Woche) sind innerhlab von 26 Wochen auszugleichen, durch Betriebsvereinbarung kann auch ein anderer
Durchrechnungszeitraum
vereinbart werden. Auf diesen Ausgleich sind, soweit die 40-stündige
Wochenarbeitszeit
im
Durchschnitt
nicht
überschritten
wird, die Bestimmungen über die
Mehrarbeitsstunden
im Sinne des Punktes B 2 sinngemäß anzuwenden.
D. Überstunden
Als Überstunde gilt jede
Arbeitszeit
, die über eine wöchentliche
Arbeitszeit
von 40 Stunden (ausgenommen im Schichtbetrieb und Fälle der
Einarbeitung
gem. § 4 Abs. 3 AZG) und eine tägliche
Arbeitszeit
von 9 Stunden, soweit aufgrund des AZG keine längere
Normalarbeitszeit
zulässig ist, hinausgeht. Für Überstunden im Sinne dieses Punktes gelten die Bestimmungen des § 7 RKV.
III. Einführungsbestimmungen
A. Lohnausgleich, Teilungsfaktor
1.
Die Wochenlöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben zum
Zeitpunkt
des Inkrafttretens der
Arbeitszeitverkürzung
unverändert. Auf Stunden bezogene in S-Beträgen ausgedrückte Zulagen werden um 3,9 % aufgewertet.
3.
Der Divisor für die
Ermittlung
der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie der Zuschläge für Sonn- und
Feiertagsarbeit
154, bei Wochenlöhnen beträgt dieser Divisor 38,5 bzw. 35,6.
4.
Eine Anpassung der Überstundenpauschalien ist innerbetrieblich zu regeln.
B. Pausenanrechnung
Bezahlte Pausen werden in einem Ausmaß von 30 % auf die
Arbeitszeitverkürzung
angerechnet, ausgenommen davon sind jene Pausen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zu bezahlen sind und solche die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom
Arbeitsinspektorat
angeordnet werden. Dies gilt nicht für
Arbeitnehmer
, die bei der Flaschen-, Faß- oder Dosenabfüllung beschäftigt sind.