Mantelvertrag
In der Fassung vom 1. Jänner 2024
abgeschlossen zwischen
-
1.
dem
Arbeitgeberverband
der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Burgenland und Wien, 1010 Wien, Schauflergasse 6;
-
2.
dem
Arbeitgeberverband
der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Kärntens, 9020 Klagenfurt, Museumgasse 5/II;
-
3.
dem land- und forstwirtschaftlichen
Arbeitgeberverband
Salzburg, 5020 Salzburg, Schwarzstraße 19;
-
4.
dem
Arbeitgeberverband
der Land- und Forstwirtschaft Steiermark, 8020 Graz, Hamerlinggasse 3;
-
5.
dem
Arbeitgeberverband
der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs, 4021 Linz, Auf der Gugl 3;
einerseits
und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1,
andererseits
, wie folgt:
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
-
•
Erhöhung der Löhne und des Lehrlingseinkommens der Anlage 1 und 2, sowie der motormanuelle Schlägerung um
8,8 %
-
•
Erhöhung der Motorsägenanschaffungspauschale um
8,7 %
-
•
Der neue kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt
2.106,11 Euro
§ 1 Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag wird vereinbart:
Räumlich:
für alle Bundesländer der Republik Österreich mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg
Fachlich:
für alle Dienstnehmer und Dienstgeber in Betrieben der forstwirtschaftlichen Produktion, ihrer Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die
Verarbeitung
der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben, ihre Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der forstwirtschaftlichen
Betriebsmittel
für den eigenen Bedarf dienen, der forstwirtschaftlichen Betriebe von gewerblichen Unternehmungen, Schulen, Anstalten,
Institutionen
uä., die zur
Zeit
des Abschlusses des Kollektivvertrages
Mitglieder
der an ihm beteiligten Körperschaften waren oder später werden, ferner für Dienstgeber, auf die der Betrieb eines der oben genannten Betriebe übergeht. Auf bäuerliche Betriebe im Sinne der Bestimmungen der jeweiligen
Landarbeitsordnungen
ist dieser Kollektivvertrag nicht anzuwenden.
Persönlich:
für alle Dienstnehmer, auf die das
Landarbeitsgesetz
2021 zur Gänze Anwendung findet.
§ 2 Geltungsdauer
1.
Der Mantelvertrag
tritt
in dieser Fassung mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
2.
Er kann von jedem Vertragsteil nach Ablauf eines Jahres
jederzeit
unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Lohnsätze der Anlagen I und II gelten bis zum 31. Dezember 2024.
3.
Während der Kündigungsfrist sind von den vertragsschließenden Parteien Verhandlungen zwecks Erneuerung bzw. Abänderung und Ergänzung des Vertrages zu führen.
4.
Gekündigte Vertragsbestimmungen bleiben für die
unmittelbar
vor ihrem Erlöschen erfassten Dienstverhältnisse solange in Geltung, bis sie durch neue Vertragsbestimmungen ersetzt werden.
§ 3 Form und Dauer der Dienstverträge
1.
Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen.
2.
Der Dienstvertrag kann
3.
Wird der Dienstnehmer nach Ablauf der Vertragsdauer
weiterbeschäftigt
, entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Dauer unter den bisherigen Bedingungen.
4.
Ein Probedienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monats eingegangen werden. Dieses geht bei
Weiterbeschäftigung
nach Ablauf der
Probezeit
mangels anderwärtiger Vereinbarungen unter gleichen Bedingungen in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte
Zeit
über.
5.
In allen durch diesen Vertrag nicht ausdrücklich geregelten Fragen finden die Bestimmungen des
Landarbeitsgesetzes
2021 und der jeweiligen
Landarbeitsordnung
sowie sonstige für die Dienstnehmer wirksame gesetzliche Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
1.
Die regelmäßige
Wochenarbeitszeit
darf, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt wird, in der Forstwirtschaft und in den forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben 40 Stunden, die tägliche
Arbeitszeit
9 Stunden nicht
überschreiten
. Bei regelmäßiger Verteilung der gesamten
Wochenarbeitszeit
auf vier zusammenhängende Tage kann die
Tagesarbeitszeit
auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
3.
Bei Einteilung der
Arbeitszeit
nach Z. 2 beträgt der
Durchrechnungszeitraum
mindestens 4 und höchstens 52 Wochen. Ist ein
zeitlicher
Ausgleich innerhalb von 52 Wochen nicht möglich, ist für die nichtausgeglichenen Stunden der entsprechende Überstundenzuschlag zu bezahlen (§ 5).
Endet das
Arbeitsverhältnis
während des
Durchrechnungszeitraumes
, gebühren folgende Ansprüche:
a)
Zeitguthaben
(Mehrstunden des
Arbeitnehmers
): Ein
Zeitguthaben
wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung aus Verschulden des Dienstnehmers oder bei
Dienstaustritt
ohne wichtigen Grund mit dem gem. § 12a
ermittelten
Stundenverdienst abgerechnet. In allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt die Abrechnung mit dem gem. § 12a
ermittelten
Stundenverdienst zuzüglich dem Zuschlag für laufend geleistete Überstunden.
b)
Zeitschuld
(Wenigerstunden des
Arbeitnehmers
): Das Entgelt für eine
Zeitschuld
hat der
Arbeitnehmer
nur im Falle der Selbstkündigung, der Entlassung aus eigenem Verschulden oder des unbegründeten
vorzeitigen
Dienstaustritts
zurückzuzahlen. Dieses Entgelt, welches sich nach § 12a – allerdings ohne Überstundenzuschlag – errechnet, kann auch mit den letzten laufenden Bezügen kompensiert werden.
4.
Die Aufteilung der festgesetzten
Normalarbeitszeit
und die
Arbeitszeit
gemäß Z. 2 ist eine Woche vor dem Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung zwischen dem Forstbetrieb und dem Betriebsrat, wo eine solche nicht besteht, im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer zu vereinbaren.
7.
Dienstnehmer, die
Teilzeitarbeit
leisten, erhalten die Bezüge in der Höhe, die dem Verhältnis der vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen
Wochenarbeitszeit
(§ 4) entspricht.
9.
Wenn die begonnene
Zeitlohnarbeit
mit Zustimmung des Dienstgebers oder dessen Beauftragten wegen anhaltendem Schlechtwetter unterbrochen werden muss und keine zumutbare
Ersatzarbeit
angeordnet werden kann, wird der angefangene halbe Tag mit dem jeweiligen
Zeitlohn
vergütet. Wird die
Arbeit
an einem solchen Tag überhaupt nicht aufgenommen oder ist der angefangene bezahlte halbe Tag verstrichen, ist zwischen Dienstgeber oder dessen Beauftragtem im Einvernehmen mit dem Betriebsrat – wo ein solcher nicht besteht, direkt mit den Dienstnehmern – eine andere Regelung zu treffen.
Sollte hinsichtlich der nicht aufgenommenen
Arbeit
keine Vereinbarung zustande kommen, werden 2 Stunden mit dem
Zeitlohn
vergütet.
Bei
Akkordarbeit
wird eine solche Unterbrechung als
Arbeitszeit
gerechnet und bevorschusst.
Schlechtwetterzeiten
sind in der Akkordvereinbarung zu berücksichtigen.
Geleistete Überstunden und in einem
Durchrechnungszeitraum
im Sinne des § 4 Abs. 3 geleistete
Mehrarbeitsstunden
dürfen nicht zur Einbringung infolge Schlechtwetters ausgefallener
Arbeitszeit
herangezogen werden.
1.
Überstunden (Mehrdienstleistungen) sind ausdrücklich vom Dienstgeber bzw. dessen Beauftragten angeordnete oder durch Umstände, die vom Dienstnehmer nicht veranlasst wurden, für den Betrieb – bei Gefahr im Verzug – notwendig geleistete
Arbeitsstunden
, die über die im § 4 dieses Vertrages festgelegte
Wochenarbeitszeit
hinausgehen.
2.
Sofern Z. 3 nicht anders bestimmt, dürfen an einem Wochentag von einem Dienstnehmer höchstens zwei, in einer
Arbeitswoche
jedoch nicht mehr als 12 Überstunden verlangt werden.
3.
Die Leistung über die normale
Arbeitszeit
hinausgehender Überstunden darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie z. B. drohende Wetterschläge oder sonstige Elementarereignisse, Gefahren für das Vieh (z. B. Fischzucht) oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der
Arbeitszeit
dringend notwendig machen. Eine solche Mehrleistung kann innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes
durch entsprechende
Freizeit
im Verhältnis 1:1,5 , bei Sonn- und
Feiertagsarbeit
im Verhältnis 1:2 ausgeglichen werden.
4.
Fürjede Überstunde, die über die festgesetzte regelmäßige
Normalarbeitszeit
(§ 4 Z. 1) unter Berücksichtigung der
Möglichkeit
der
Arbeitszeiteinteilung
nach § 4 Z. 2 innerhalb des
Durchrechnungszeitraumes
von 52 Wochen hinausgeht, gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent, für Mehrleistungen an Sonn- und Feiertagen von 100 Prozent zum Stundenlohn. Tatsächlich geleistete Überstunden sind monatlich abzurechnen und spätestens im Folgemonat auszuzahlen.
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind nur in besonders dringenden Fällen zu
Arbeiten
an Sonn- und Feiertagen heranzuziehen.
5.
Sonntage und gesetzliche Feiertage nach den Bestimmungen des
Landarbeitsgesetzes
2021 sind gesetzliche Ruhetage. Die
Nachmittage
am 24.12. und 31.12. sind unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei. Sollte jedoch an Landesfeiertagen gemäß Anlage III,
gearbeitet
werden, sind dem Dienstnehmer bis zum Ablauf des Kalenderjahres Ersatzruhetage im Verhältnis 1 : 1 zu gewähren. Können Ersatzruhetage bis zu diesem
Zeitpunkt
nicht gewährt werden, sind Feiertagszuschläge von 100 Prozent zu bezahlen.
6.
Unbedingt erforderliche und unaufschiebbare
Arbeiten
an Sonn- und Feiertagen sind von jedem Dienstnehmer zu leisten, wobei jedoch ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat
arbeitsfrei
zu sein hat. Verrichtet ein Dienstnehmer solche zulässige
Arbeiten
oder wird hiedurch die Sonntagsruhe verkürzt, gebührt dem Dienstnehmer innerhalb eines
Zeitraumes
von sieben Tagen eine durchgehende
Mindestruhezeit
von 24 Stunden. Für Leistungen an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50 Prozent zum Normallohn vergütet.
7.
Bei
Schichtarbeit
erhalten alle in der
dritten
Schicht eingeteilten Dienstnehmer einen Zuschlag von 25 % zu ihrem Stundenlohn (
Zeitlohn
). Im zweischichtigen Betrieb gebührt ein solcher Zuschlag für die in der
Zeit
von 19.00 Uhr bis 5.00 Uhr geleistete
Arbeit
.
Als
Nachtarbeit
gilt in der Regel die
Zeit
von 19.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
§ 6 Entlohnung
1.
Die Dienstnehmer werden in Lohnkategorien eingeteilt. Sie erhalten bei
Zeitlohnarbeit
den in den Anlagen zu diesem Vertrag für die jeweilige Lohnkategorie festgesetzten Stundenlohn. Die Anlagen bilden einen Bestandteil dieses Vertrages. Unter Berücksichtigung der
Normalarbeitszeit
(40 Stunden) ist beim Monatslohn der Faktor 173,3 als Multiplikator heranzuziehen.
2.
Akkord-, Prämien- oder Stücklöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Entgelte können in Betrieben, in denen ein Betriebsrat zu errichten ist, nur mit Zustimmung ihrer zuständigen Organe festgesetzt werden. Auch dort wo ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, können Einzelvereinbarungen hinsichtlich aller Akkord- und Prämienlöhne nur mit schriftlicher Zustimmung der einzelnen Dienstnehmer festgesetzt werden.
3.
Bei leistungsbezogenen
Arbeiten
in der motormanuellen Schlägerung gebührt ein Lohn, der den jeweiligen kollektivvertraglichen
Zeitlohn
um mindestens Euro 3,48
überschreitet
. Werden einzelne Dienstnehmer aus einer
Arbeitsgruppe
von dieser leistungsbezogenen
Arbeit
abgezogen, gebührt ihnen
weiter
der leistungsbezogene Lohn.
Motormanuelle Schlägerung sind alle
Arbeiten
, welche bisher auf Festmeter– oder Raummeterbasis verakkordiert wurden oder bei denen Nutzholz auf Festmeterbasis erzeugt wurde. Dazu zählt auch die
Aufarbeitung
von Käfer-, Windwurf- und Schneebruchholz (
Kalamitätsholz
), nicht jedoch Läuterungen, Kulturpflege etc.
4.
Die leistungsbezogenen Löhne werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der
Arbeit
fällig. Über Verlangen ist ein der geleisteten
Arbeit
entsprechender Vorschuss zu bezahlen.
§ 7 Werkzeug- und Motorsägenpauschalien sowie Fahrtkostenersätze
1.
Sämtliche Werkzeuge und sonstige Geräte einschließlich Motorsägen und Betriebsstoffe werden grundsätzlich vom Betrieb beigestellt. Die Wartung und der Transport derselben sind durch den Dienstnehmer durchzuführen. Die Wartung und am
Arbeitsplatz
zumutbare kleinere Reparaturen erfolgen innerhalb der
Arbeitszeit
.
2.
Werden diese Werkzeuge und sonstige Geräte einschließlich Motorsägen oder Teile davon vom Betrieb nicht beigestellt, sind Betriebs- bzw. Einzelvereinbarungen abzuschließen. Als Mindestsatz für die Anschaffung der Motorsäge und der
Betriebsmittel
(
Schmiermittel
und Alkylattreibstoff) gebühren € 2,11 pro erzeugtem Festmeter oder € 3,99 pro Schlägerungsstunde. Für die Anschaffung der Werkzeuge und sonstigen Geräte werden die tatsächlichen Kosten gegen Rechnungslegung ersetzt. Wird Alkylattreibstoff vom Betrieb beigestellt, gebühren als Mindestsatz für die Anschaffung der Motorsäge und der
Schmiermittel
€ 1,32 pro erzeugtem Festmeter oder € 2,51 pro Schlägerungsstunde.
3.
Bei
Arbeitsverfahren
, die durch den Einsatz von Schleppern, Seilgeräten, Fäll- und Entastungsmaschinen oder Holzerntezügen von der herkömmlichen Schlägerungsmethode (Fällen, Entasten und Ablängen des Stammes am Schlagort durch denselben Dienstnehmer) abweichen, kann unter
Mitwirkung
der Gewerkschaft PRO-GE und des zuständigen
Arbeitgeberverbandes
zwischen Dienstgeber und Betriebsrat, wo eine solche nicht besteht, zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, in Abänderung der oben angeführten Pauschalien eine den tatsächlichen Betriebskosten der Motorsäge entsprechende Sonderregelung getroffen werden.
4.
Bei Benützung dienstnehmereigener Fahrzeuge im Auftrag des Dienstgebers für Fahren im Betrieb gebührt dem Fahrzeuglenker als Fahrtkostenersatz mindestens das amtliche Kilometergeld von
derzeit
€ 0,42. Hierüber ist ein Fahrtenbuch zu führen.
Für den Transport
arbeitgebereigener
Betriebsmittel
, Werkzeuge und Geräte mit dienstnehmereigenem Pkw ist eine Vergütung in Form einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
5.
Den Fahrern von betriebseigenen Fahrzeugen zum Mannschafts- oder
Betriebsmitteltransport
wird die für die Erreichung des Einsatzortes sowie für die Rückkehr vom Einsatzort effektiv anfallende
Fahrtzeit
mit dem
Zeitlohn
ihrer Lohnkategorie vergütet.
6.
Benötigt der
Mitfahrer
für die Erreichung des Einsatzortes sowie für die Rückkehr vom Einsatzort, gerechnet zwischen Einstiegsstelle und der dem Einsatzort nächstgelegenen Ausstiegsstelle, notwendigerweise mehr als 2 Stunden
Fahrtzeit
, erhält er hiefür eine Vergütung in Höhe einer halben
Zeitlohnstunde
seiner Lohnkategorie.
7.
Bei vorübergehenden Dienstverrichtungen außerhalb der im Dienstschein zu vereinbarenden Dienstbereiche ist zwischen Dienstgeber oder dessen Beauftragten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat – wo ein solcher nicht besteht, direkt mit den Dienstnehmern – eine Regelung hinsichtlich Verpflegungs- und Nächtigungsmehraufwand sowie Fahrtkostenersätze zu vereinbaren. Sollte eine solche Vereinbarung nicht zustande kommen, gelten die im § 26 Einkommensteuergesetz angeführten Sätze.
8.
Dauert die Dienstverrichtung außerhalb der vereinbarten Dienstbereiche länger als 3 Stunden, kann der Dienstnehmer für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Tageshöchstsatzes von € 26,16 pro Tag verrechnen. Für eine erforderliche Nächtigung gebührt ein Betrag von € 14,53. Kann mit diesem Betrag der tatsächliche Nächtigungsaufwand nicht gänzlich abgedeckt werden, ist die Differenz gegen Vorlage der Rechnung zu bezahlen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn der Dienstnehmer noch am selben Tage vom Einsatzort zurückkehren kann bzw. ihm dies zumutbar ist.
§ 8 Lohnzahlungstermin, Zahlungsprüfung
1.
Die Lohnzahlung erfolgt monatlich im Nachhinein längstens bis zum 10. des Folgemonates auf das Lohnkonto des
Arbeitnehmers
.
2.
Bei der Lohnauszahlung ist den Dienstnehmern eine Lohnabrechnung auszuhändigen, die den Lohn, Zulagen und Überstundenabgeltung sowie sämtliche Abzüge wie Steuern,
Sozialversicherungsbeiträge
, Leistungen und ähnliches getrennt auszuweisen hat
3.
Wo ein Betriebsrat einzurichten ist, steht deren Organen das Recht zu, in die Lohnliste und die dazugehörigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und sie zu überprüfen. Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind befugt, von jedem Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebes oder dessen bevollmächtigtem Stellvertreter die Vorlage der Lohnlisten zu verlangen.
§ 9
Freizeit
für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist im
gegenseitigen
Einvernehmen die zur Verrichtung von unaufschiebbaren
Arbeiten
notwendige
Freizeit
ohne Entlohnung freizugeben. Diese
Freizeit
bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.
§ 10 Urlaub
1.
Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer
Dienstzeit
von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.
2.
Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr zurückgelegten
Dienstzeit
, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem
zweiten
Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres.
3.
Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind
Dienstzeiten
bei demselben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch Kündigung des Dienstverhältnisses
seitens
des Dienstnehmers, durch
vorzeitigen
Austritt
ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
4.
Unbeschadet der
weitergehenden
Bestimmungen des Gesetzes (§ 99 LAG 2021) sind bei der Bemessung des Urlaubsausmaßes
Zeiten
so ferne diese mindestens je 6 Monate gedauert haben, bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren anzurechnen.
5.
Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, werden die auf Werktage fallenden Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber die Erkrankung innerhalb von drei Tagen
mitzuteilen
. Ist dies aus Gründen, die nicht bei Dienstnehmer liegen, nicht möglich, gilt die
Mitteilung
als
rechtzeitig
erfolgt, wenn sie
unmittelbar
nach Wegfall des Hindernisgrundes nachgeholt wird.
6.
Übt ein Dienstnehmer während seines Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende
Tätigkeit
aus – wobei
Arbeiten
in der eigenen Wirtschaft, beim Eigenheimbau und
Gemeinschaftsarbeiten
nicht als solche zählen – finden die Bestimmungen der Z. 5 keine Anwendung, auch wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser
Tätigkeit
in ursächlichem Zusammenhang steht.
7.
Der Dienstnehmer behält während des Urlaubes den Anspruch auf das Entgelt; für die
Ermittlung
der Höhe des Urlaubsentgeltes gilt § 12a sinngemäß.
8.
Ersatzleistung:
Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum
Zeitpunkt
der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der
Dienstzeit
in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub.
Bereits
verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht zurückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten
vorzeitigen
Austritt
oder verschuldete Entlassung.
Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum
Zeitpunkt
des Urlaubsverbrauches erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.
9.
Abweichend von Z. 8 gebührt im Fall eines unberechtigten
vorzeitigen
Austritts
keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruches auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr. Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung im vollen Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgeltes, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
10.
Endet das Dienstverhältnis während einer
Teilzeitbeschäftigung
der Eltern zur Betreuung des eigenen oder adoptierten Kindes im Sinne der Bestimmungen des
Landarbeitsgesetzes
2021 durch
ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne der Zl. 8 jene
Arbeitszeit
zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.
11.
Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung im Sinne der Ziffern 8, 9 und 10 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
§ 11 Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr
1.
Im Betrieb kann vereinbart werden, dass das für die Bemessung und den Verbrauch des Urlaubes maßgebliche Urlaubsjahr vom Dienstjahr auf das Kalenderjahr umgestellt wird.
2.
Bei Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr erhalten Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis am Umstellungstag noch nicht sechs volle Monate gedauert hat, für jeden begonnenen Monat der bisherigen Dauer des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubes. Hat das Dienstverhältnis am Umstellungstag mindestens sechs volle Monate, aber weniger als zwölf Monate gedauert, gebührt für die bisherige Dauer des Dienstverhältnisses der volle Jahresurlaub. Umstellungstag ist der 1. Jänner des Kalenderjahres, ab dem das Kalenderjahr als Urlaubsjahr zu gelten hat.
3.
Hat das Dienstverhältnis am Umstellungstag mindestens ein volles Jahr gedauert, ist der Urlaubsanspruch für den
Umstellungszeitraum
, das ist der
Zeitraum
vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres, neu zu berechnen. In diesem Fall gebührt für den
Zeitraum
vom Beginn des Dienstjahres bis zum Umstellungstag für jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubes und für das mit dem Umstellungstag beginnende Kalenderjahr der volle Jahresurlaub.
Auf den so für den
Umstellungszeitraum
berechneten Urlaubsanspruch ist ein für das Dienstjahr vor der Umstellung gebührender und
bereits
verbrauchter Urlaub anzurechnen.
4.
Das Urlaubsausmaß von 36 Werktagen gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Dienstjahres fällt.
5.
Dienstgeber und Dienstnehmer haben schriftlich zu bestätigen, dass die Ansprüche der Dienstnehmer gem. Z. 2 bzw. Z. 3 abgegolten wurden, so ferne dies nicht aus den Urlaubsaufzeichnungen des Betriebes ersichtlich ist.
§ 12 Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung wegen
Krankheit
(Unglücksfall) und
Arbeitsunfall
– Anspruch
1.
Ist ein Dienstnehmer nach
Antritt
des Dienstverhältnisses durch
Krankheit
oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis ein Jahr gedauert hat, jedenfalls acht Wochen; es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn es fünfzehn Jahre, und auf zwölf Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch je
weitere
vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
2.
Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten,
Rehabilitationszentren
und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit
von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für
Arbeit
und Soziales gem. § 12 Abs. 4 Opferfürsorgesetz, dem Landesinvalidenamt oder der Landesregierung auf Grund des Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung gem. Abs. 1 gleichzuhalten.
3.
Bei wiederholter Dienstverhinderung durch
Krankheit
(Unglücksfall) innerhalb eines
Arbeitsjahres
besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur
insoweit
, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.
4.
Wird ein Dienstnehmer durch
Arbeitsunfall
oder
Berufskrankheit
im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit
herbeigeführt zu haben, behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere
Zeiten
einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von 8 Wochen. Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen 15 Jahre gedauert, erhöht sich der Anspruch auf das Entgelt auf die Dauer von 10 Wochen. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die in
unmittelbarem
ursächlichen Zusammenhang mit einem
Arbeitsunfall
oder einer
Berufskrankheit
stehen, besteht innerhalb eines Dienstjahres nur
insoweit
Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, als die Dauer des Anspruches nach dem 1. oder 2. Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer
gleichzeitig
bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist – gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Abs. 1.
5.
In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines
Arbeitsunfalles
oder einer
Berufskrankheit
bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung gemäß Abs. 4 gleichzuhalten.
6.
Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer in Abs. 2 genannten Stelle erbracht, wenn hiezu für jeden Tag des Aufenthaltes ein Kostenzuschuss in mindestens der halben Höhe der gem. § 45 Abs. 1
lit
. a des ASVG geltenden
Höchstbeitragsgrundlage
gewährt wird.
§ 12a Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
1.
Ein nach Wochen, Monaten oder längeren
Zeiträumen
bemessenes Entgelt darf wegen einer Dienstverhinderung hinsichtlich der Anspruchsdauer gem. § 12 nicht gemindert werden.
2.
In allen anderen Fällen bemisst sich der Anspruch gem. § 12 nach dem regelmäßigen Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wäre keine Dienstverhinderung eingetreten.
3.
Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten, sind diese, wenn sie während der Dienstverhinderung nicht gewährt oder nicht in Anspruch genommen wurden, mit den für die Sozialversicherung geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen.
4.
a)
Für Dienstnehmer die Akkord-, Prämien- oder Stücklöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Entgelte beziehen, ist aus dem der Dienstverhinderung vorangegangenem Kalenderjahr (
Bemessungszeitraum
1.1. bis 31.12.) ein
durchschnittlich
erzielter Stundenverdienst zu
ermitteln
.
Dazu sind die im
Bemessungszeitraum
(1.1. bis 31.12.) tatsächlich verrechneten, nachstehend angeführte Bruttoentgelte zu addieren:
c)
Der Stundensatz, vervielfacht mit der Anzahl der am jeweiligen Tag innerhalb der für den Betrieb geltenden regelmäßigen
Arbeitszeit
tatsächlich entfallenden
Arbeitsstunden
– ohne Überstunden sowie sonstige
Zeitaufwände
– ergibt das fortzuzahlende Entgelt.
1.
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dem Dienstgeber die Dienstverhinderung ohne Verzug bekannt zu geben und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener
Zeit
wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des behandelnden Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der
Arbeitsunfähigkeit
vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, dass dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine
Arbeitsunfähigkeitsanzeige
mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der
Arbeitsunfähigkeit
übermittelt
wurde. Sollte der
Arbeitgeber
eine darüber hinausgehende oder zusätzliche Bestätigung eines Arztes verlangen, hat die Kosten derselben der Dienstgeber zu tragen.
2.
Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für
arbeitsfähig
erklärt, ist der Dienstgeber von diesem Krankenversicherungsträger über die Gesundschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung besteht auch, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger unterzieht.
3.
In den Fällen des § 12 Z. 2 und Z. 5 hat der Dienstnehmer vor
Antritt
eines Kur- oder Erholungsaufenthaltes eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den
Zeitpunkt
des in Aussicht genommenen
Antritts
und die Dauer des die
Arbeitsverhinderung
begründeten Aufenthalts vorzulegen.
4.
Kommt ein Dienstnehmer seiner Verpflichtung nach Z. 1 oder Z. 3 nicht nach, verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger unterzieht.
§ 12c Beendigung des Dienstverhältnisses
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 12 gekündigt, ohne wichtigen Grund
vorzeitig
entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden am
vorzeitigen
Austritt
des Dienstnehmers, bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach § 12 Abs. 1 und Abs. 4 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 12 Abs. 1, 3 und 4 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 12 Abs. 1, 3 und 4 einvernehmlich beendet wird.
Andererseits
ist der Dienstnehmer bei Zuerkennung einer Pension verpflichtet, dem Dienstgeber den Bescheid des Sozialversicherungsträgers unverzüglich vorzulegen.
§ 13 Sonstige Dienstverhinderungen
1.
Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf sein Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist, höchstens jedoch auf die Dauer einer Woche.
2.
Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
-
a)
Schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen
Familienmitgliedern
,
-
b)
notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl – oder Pflegekindes) bis zum 12. Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, verbüßen einer
Freiheitsstrafe
,
-
c)
eigene
Hochzeit
oder
Hochzeit
der Kinder,
-
d)
Niederkunft der Gattin oder der Lebensgefährtin, die nachweislich mindestens 6 Monate mit dem Dienstnehmer im gleichen Haushalt lebt,
-
e)
Begräbnis des Gatten (Gattin), der Kinder, Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister, sowie des Lebensgefährten (der Lebensgefährtin), der (die) nachweislich mindestens 6 Monate mit der Dienstnehmerin (dem Dienstnehmer) im gleichen Haushalt lebte,
-
f)
Aufsuchen des Arztes oder Zahnbehandlers,
-
g)
Vorladung vor Gericht, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,
-
h)
Wohnungswechsel,
-
i)
Teilnahme an
Sitzungen
und Tagungen als
Mitglied
öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
-
j)
Ausübung des Wahlrechtes.
3.
Für die
Ermittlung
der Höhe des Entgelts gilt § 12a sinngemäß.
1.
Dienstverhältnisse, die auf bestimmte
Zeit
abgeschlossen sind, enden mit Ablauf der
Zeit
. Dienstverhältnisse auf unbestimmte
Zeit
enden durch Kündigung. Probedienstverhältnisse im Sinne des § 4 Z. 3 können von beiden Teilen
jederzeit
gelöst werden.
2.
Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
3.
Das Dienstverhältnis kann
vorzeitig
aus wichtigen Gründen beendet werden:
A)
Durch
vorzeitigen
Austritt
des Dienstnehmers, insbesondere wenn
-
a)
zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder sie ohne Schaden für seine
Gesundheit
oder
Sittlichkeit
nicht fortsetzen kann,
-
b)
der Dienstgeber das ihm gebührende Entgelt schmälert oder vorenthält, wenn die verabreichte Kost oder die zugewiesene Unterkunft ungesund oder unzureichend ist oder sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen vom Dienstgeber nicht eingehalten werden,
-
c)
der Dienstgeber sich
Tätlichkeiten
, eine Verletzung der
Sittlichkeit
oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstnehmer oder dessen Familienangehörige zuschulden kommen lässt oder sich weigert, ihn oder seine Familienangehörigen gegen solche Handlungen eines Familienangehörigen des Dienstgebers oder eines
Mitbeschäftigten
zu schützen,
-
d)
ihm unvorhergesehene Veränderungen in seinen Familienverhältnissen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ohne erheblichen Schaden unmöglich machen,
-
e)
der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der
Gesundheit
oder der
Sittlichkeit
des Dienstnehmers gesetzlich obliegenden Pflichten nicht nachkommt.
B)
Durch Entlassung, insbesondere wenn der Dienstnehmer
-
a)
sich eines Verbrechens oder einer anderen strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche
Sittlichkeit
schuldig macht,
-
b)
sich trotz mehrmaliger Ermahnung während der
Arbeitszeit
dem Trunke ergibt,
-
c)
ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen
Zeit
die Dienstleistungen unterlässt,
-
d)
trotz Verwarnung unvorsichtig mit Feuer und Licht umgeht,
-
e)
sich
Tätlichkeiten
, eine Verletzung der
Sittlichkeit
oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Beauftragte, Familienangehörige oder gegen
Mitbeschäftigte
zuschulden kommen lässt,
-
f)
Eigentum des Dienstgebers oder dessen Familienangehöriger oder in deren Gewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig beschädigt oder wenn aus grober
Fahrlässigkeit
des Dienstnehmers beträchtlicher Schaden entstanden ist,
-
g)
die
Arbeit
beharrlich verweigert,
-
h)
sich trotz Aufklärung und Unterweisung beharrlich weigert, die persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu verwenden.
Bei
vorzeitiger
Beendigung des Dienstverhältnisses ohne wichtigen Grund regeln sich Entgelt oder Schadenersatzanspruch nach den entsprechenden Bestimmungen des
Landarbeitsgesetzes
2021 in der gültigen Fassung.
§ 15 Kündigungsfristen, Kündigungsbeschränkungen und Kündigungsschutz
1.
Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften der Forstwirtschaft wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Mantelvertrag für die
Forstarbeiter
in der Privatwirtschaft um eine Saisonbranche im Sinne des § 107 Abs. 2 und 4
Landarbeitsgesetz
2021, idF BGBl. I 78/2021, handelt.
2.
Abweichend von § 107
Landarbeitsgesetz
2021, idF BGBl. I 78/2021, kann das unbefristete
Arbeitsverhältnis
nach Ablauf der
Probezeit
unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zu jedem Monatsletzten gelöst werden.
3.
Für den
Arbeitgeber
betragen die Kündigungsfristen bis zu einer
Gesamtdienstzeit
von
1 Jahr |
14 Tage, |
ab 1 Jahr |
1 Monat, |
ab 5 Jahren |
2 Monate, |
ab 15 Jahren |
3 Monate. |
4.
Für den
Arbeitnehmer
beträgt die Kündigungsfrist im ersten Jahr 14 Tage und erhöht sich nach einem Jahr auf ein Monat.
5.
Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf Verlangen mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit
ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
6.
Ansprüche nach Z. 5 bestehen nicht, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).
§ 16 Sonderzahlungen
1.
Durch das ganze Jahr hindurch beschäftigte Dienstnehmer erhalten einen Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld (Sonderzahlungen). Der Urlaubszuschuss, auszahlbar bis 10. Juli, und das Weihnachtsgeld, auszahlbar bis 10. November, beträgt je 190 Stunden des
Zeitlohns
ihrer jeweiligen Lohnkategorie.
Für jedes eigene und angenommene im gemeinsamen Haushalt lebende Kind (bei außerehelichen bis höchstens zwei) erhält – jedoch ausschließlich beim Weihnachtsgeld – der vollbeschäftigte Dienstnehmer bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes das 7-fache des
Zeitlohnes
. Bei Ehepaaren gebührt diese Zulage nur einmal und ist ein entsprechender Nachweis der Kindeseigenschaft (Geburtsurkunde) vorzulegen.
2.
Bei ständig beschäftigten Dienstnehmern werden entgeltpflichtige
Zeiten
der
Beschäftigungszeit
gleichgestellt.
Zeiten
, während denen Dienstnehmer ihren Präsenz-, Zivil- oder Dienstnehmerinnen ihren Ausbildungsdienst leisten oder einen Karenzurlaub verbringen sowie
Zeiten
ohne Entgelt gelten nicht als
Beschäftigungszeit
. Ebenso bleiben
Zeiten
des Wochengeldbezuges für die Berechnung der Sonderzahlungen gemäß Z. 1 unberücksichtigt.
3.
Dienstnehmer, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den verhältnismäßigen Teil des Urlaubszuschusses und des Weihnachtsgeldes. Zur Berechnung der Aliquotierung sind 2080
Jahresarbeitsstunden
heranzuziehen.
Teilzeitbeschäftigte
Dienstnehmer erhalten die Sonderzahlungen in der Höhe, die dem Verhältnis der vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen
Wochenarbeitszeit
(§ 4) entspricht.
4.
Der Anspruch auf die Sonderzahlungen besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund
vorzeitig
austritt
.
5.
Im Gegensatz zum Auszahlungstermin nach Z. 1 erhalten diese Dienstnehmer die anteiligen Sonderzahlungen im Zuge der Endabrechnung bei
Dienstaustritt
bzw. bei winter- und
witterungsbedingter
Dienstunterbrechung.
6.
Übergangsrecht:
Die Bestimmungen der Z. 1 Abs. 1 und Z. 3 letzter Satz treten erst mit 1.1.2004 im vollen Umfang und Ausmaß in Kraft.
Im Kalenderjahr 2002 gelten Dienstnehmer als das ganze Jahr hindurch beschäftigt, wenn sie 1.760
Arbeitsstunden
erreichen und beträgt der Urlaubszuschuss und das Weihnachtsgeld – bei gleichem Auszahlungstermin – je 177 Stunden des
Zeitlohnes
ihrer jeweiligen Lohnkategorie.
Im Kalenderjahr 2003 gelten Dienstnehmer als das ganze Jahr hindurch beschäftigt, wenn sie 1.920
Arbeitsstunden
erreichen und beträgt der Urlaubszuschuss und das Weihnachtsgeld je 184 Stunden des
Zeitlohnes
ihrer jeweiligen Lohnkategorie.
Dienstnehmer, welche die in den Kalenderjahren 2002 und 2003 angeführten
Arbeitsstunden
nicht erreichen, erhalten den ihrer Beschäftigung entsprechenden Teil der Sonderzahlungen, den sie bei Vollbeschäftigung im Sinne des
zweiten
und
dritten
Satzes erhalten würden.
§ 17 Abfertigung
1.
War der Dienstnehmer ununterbrochen durch eine bestimmte
Zeitdauer
bei ein und demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 v.H. des Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes
weitere
volle Dienstjahr um 4 v.H. bis zum vollen 25. Dienstjahr. Vom vollen 40. Dienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für jedes
weitere
volle Dienstjahr um 3 v.H.
Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund
vorzeitig
austritt
, ihn ein Verschulden an der
vorzeitigen
Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.
Die Abfertigung gebührt auch, wenn der Dienstnehmer wegen Erreichung oder
Überschreitung
der für die Alterspension (auch
vorzeitige
Alters- und
Invaliditätspension
) erforderlichen Altersgrenze das Dienstverhältnis auflöst.
2.
Das Jahresentgelt umfasst den Bruttolohn (inkl. Naturalbezüge – § 111 Abs. 4 LAG 2021). Bei nicht das ganze Jahr hindurch Beschäftigten ist ein fiktives Jahresentgelt zu errechnen. Dabei ist zunächst im Sinne des § 12a der
durchschnittliche
Stundenverdienst zu errechnen; dieser wird folglich mit 173,3 multipliziert; der so errechnete
durchschnittliche
Monatsverdienst wird schließlich mit 12 multipliziert. Das Ergebnis stellt das fiktive Jahresentgelt dar und wird um die zustehenden Sonderzahlungen ergänzt.
Teilzeitbeschäftigte
Dienstnehmer erhalten den ihrer Beschäftigung entsprechenden Anteil von 173,3 Stunden.
Unter Voraussetzung der ununterbrochenen Beschäftigung nach Z. 1 sind für die Berechnung der Abfertigung
Dienstzeiten
bei ein und demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb unabhängig von der Dauer der
witterungs-
oder
arbeitsbedingten
Unterbrechung bzw. Aussetzung (§ 18 Z. 1) zusammenzurechnen, sofern das Dienstverhältnis, aus welchen Gründen auch immer, nicht beendet wurde. Zur Berechnung sind jedoch 2080
Jahresarbeitsstunden
heranzuziehen.
3.
Wird ein Dienstverhältnis, auf das die Voraussetzungen der Z. 1 zutreffen, durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, gebührt seinen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Falle seines Todes gesetzlich verpflichtet war, die Abfertigung nach Maßgabe der Z. 1 und Z.´ 2.
5.
Die Abfertigung nach Maßgabe der Z. 1 und Z. 2 gebührt einer Dienstnehmerin, die spätestens 3 Monate nach der Geburt, nach der Annahme eines Kindes, welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege, bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes spätestens 6 Wochen nach dessen Beendigung oder während der Inanspruchnahme einer
Teilzeitbeschäftigung
, das Dienstverhältnis auflöst.
6.
Übergangsrecht:
Die Bestimmung der Z. 2 Abs. 2 letzter Satz
tritt
erstmals mit 1.1.2004 in Kraft.
Im Kalenderjahr 2002 gelten Dienstnehmer als das ganze Jahr hindurch beschäftigt, wenn sie 1.760
Arbeitsstunden
und im Kalenderjahr 2003, wenn sie 1.920
Arbeitsstunden
erreichen.
Die gemäß diesen Übergangsbestimmungen für die Kalenderjahre 2002 und 2003 angeführten
Arbeitsstunden
(1.760 bzw. 1.920) gelten aliquot auch für Dienstnehmer, die die jeweils angeführten
Arbeitsstunden
nicht erreichen.
7.
Die Regelungen zur Abfertigung sind für Dienstverhältnisse, die den Regelungen zur Betrieblichen
Mitarbeitervorsorge
des
Abschnitts
9 LAG 2021 („Abfertigung Neu“) unterliegen, nicht anwendbar.
1.
Für nicht ununterbrochen beschäftigte Dienstnehmer werden zur Berechnung von Ansprüchen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten (Urlaubsausmaß – nicht jedoch Ersatzleistung – Anspruch auf Krankengeld, Kündigungsfristen), die in ein- und demselben Betrieb geleisteten, nicht durch andere Dienstverhältnisse unterbrochene
Arbeitszeiten
zusammengezählt. Dienstverhältnisse, die während einer
Arbeitslosigkeit
eingegangen wurden, zählen dann nicht als Unterbrechung, wenn der Dienstnehmer nach ordnungsgemäßer Lösung dieses Dienstverhältnisses bei
Arbeitsbeginn
selbst oder über Aufforderung durch den Dienstgeber in den Betrieb zurückkehrt.
2.
Dienstnehmer, die in einem Jahr 2080
Arbeitsstunden
erreichen, gelten als durch das ganze Jahr beschäftigt.
3.
Als
Arbeitstage
(
Arbeitsstunden
) zählen effektive
Arbeitszeiten
, bezahlte Feiertage,
Freizeiten
zur Verrichtung von unaufschiebbaren
Arbeiten
in der eigenen Wirtschaft,
Urlaubszeiten
, betriebs- und
witterungsbedingte
Unterbrechungen, sofern nicht ein echtes Saisondienstverhältnis vorliegt, Entgelttage und
Arbeitsversäumnisse
von
Mitgliedern
des Betriebsrates, die durch die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstehen und für die Entgelt gebührt, sowie Fehltage dieser Personen, für die kein Entgeltanspruch besteht, im Höchstausmaß von 18 Werktagen im Jahr.
4.
Die Bestimmungen in Z. 1 und Z. 2 gelten anteilsmäßig auch für Dienstnehmer, die in einem Jahr 2080
Arbeitsstunden
nicht erreichen.
§ 19 Brennholzbezug
Bezüglich Gewährung von Deputatholz (Brennholz) für den Eigenbedarf an Dienstnehmer finden insbesondere hinsichtlich der Art und des Ausmaßes desselben betriebsinterne Vereinbarungen Anwendung. Für einen durchgehend beschäftigten Dienstnehmer beträgt das Mindestausmaß 20 Raummeter am Stock.
§ 20 Erste Hilfe
Die Dienstgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, damit den Dienstnehmern bei Verletzungen und plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
Landarbeitsgesetzes
.
Bestimmungen des Kollektivvertrages können, soweit sie das Rechtsverhältnis zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber regeln, durch
Arbeitsordnung
und Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur dann gültig, wenn sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder
Angelegenheiten
betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
§ 22 Übergangsbestimmungen
1.
Die aufgrund der früheren kollektivvertraglichen Bestimmungen bis zum 31.3.2002 erworbenen Ansprüche – nicht jedoch Lohn- und Entgeltansprüche (siehe Z. 2) – bleiben durch den ab 1.4.2002 in Kraft tretenden neuen Kollektivvertrag unberührt.
2.
Durch den Abschluss des neuen Kollektivvertrages sollen für bestehende Dienstverhältnisse, so ferne keine geänderten Umstände vorliegen (z B.
Jahresarbeitsstunden
, Akkordleistung, Verwendung etc.) keine Lohnnachteile entstehen.
Andererseits
ist der Dienstgeber berechtigt, die sich durch die Änderung des kollektivvertraglichen
Zeitlohnes
in Verbindung mit bestehenden Zulagen ergebende Erhöhung gegenüber dem bisherigen
Zeitlohn
(inklusive Zulagen) auf den neuen
Zeitlohn
(inklusive Zulagen) anzurechnen.
Bei solchen Anrechnungen muss jedoch diesen Dienstnehmern zum
Zeitpunkt
des Inkrafttretens des neuen Mantelvertrages jedenfalls eine Erhöhung von € 0,44/Stunde verbleiben.
3.
Die Änderung zu den §§ 10, 12 und 15 treten in Kraft mit Kundmachung der Übergangsbestimmungen der jeweiligen
Landarbeitsordnung
zur LAG-Novelle BGBl. I Nr. 160, vom 30.12.2004.
§ 23 Schlichtung
1.
Zur Schlichtung von
Streitfragen
bei Auslegung des Vertrages ist zunächst eine Schlichtungskommission einzuberufen. Sie besteht aus jeweils drei Vertretern des
Arbeitgeberverbandes
und der Gewerkschaft PRO-GE. Die
Mitglieder
einigen sich auf die Person eines
Vorsitzenden
aus ihrer
Mitte
. In der Regel soll abwechselnd ein Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer den
Vorsitz
führen. Der
Vorsitzende
stimmt als Letzter ab. Wird die Entscheidung der Kommission nicht anerkannt, kann aufgrund des
Landarbeitsgesetzes
2021 die
Einleitung
von Einigungsverhandlungen oder die Fällung eines Schiedsspruches bei der Obereinigungskommission am Amt der Landesregierung beantragt werden.
2.
Streitigkeiten
anderer Art werden im
unmittelbaren
Einvernehmen der beteiligten Landesorganisationen der Vertragsteile geschlichtet bevor die Behörden angerufen werden.
§ 24 Erlöschen der Ansprüche
1.
Nicht schriftlich geltend gemachte Ansprüche auf Entgelte, Aufwandsentschädigungen und Abfertigungen bzw. deren Rückforderung erlöschen 6 Monate nach deren Entstehen.
2.
Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
Gültig ab 1.1.2024
|
Zeitlohn
|
Euro |
1. |
Lehrling im 1. Lehrjahr |
€ 8,17 |
Lehrling im 2. Lehrjahr |
€ 9,97 |
Lehrling im 3. Lehrjahr |
€ 11,75 |
2. |
Ferialarbeiter
|
€ 9,07 |
3. |
Hilfsarbeiter
|
€ 12,16 |
4. |
Angelernter
Forstarbeiter
|
€ 12,87 |
5. |
Forstgartenfacharbeiter
mit Prüfung |
€ 13,20 |
6. |
Vorarbeiter
ohne
Forstgartenfacharbeiterprüfung
|
€ 13,26 |
7. |
Vorarbeiter
mit
Forstgartenfacharbeiterprüfung
|
€ 13,67 |
8. |
Vorarbeiter
ohne
Forstfacharbeiterprüfung
;
Forstfacharbeiter
mit Prüfung;
Forstarbeiter
, die
Professionistenarbeit
verrichten, für die Dauer dieser Verwendung; Lastkraftwagen- und Traktorfahrer sowie Maschinisten |
€ 14,66 |
9. |
Vorarbeiter
mit
Forstfacharbeiterprüfung
; gelernte Professionisten, wie z.B. Maurer, Mechaniker etc. |
€ 15,10 |
10. |
Forstwirtschaftsmeister |
€ 15,55 |
Anlage III Regelungen aufgrund des LAG 2021
Nach dem Inkrafttreten des
Landarbeitsgesetzes
2021 (BGBl I Nr. 78/2021) bleiben nachstehende Sondernormen der ehemaligen
Landarbeitsordnungen
im jeweiligen Bundesland
weiterhin
in Kraft:
Landesfeiertage:
Folgende Landesfeiertage sind im jeweiligen Bundesland Ruhetage:
Burgenland: 11. November
Kärnten: 19. März und 10. Oktober
Oberösterreich: 29. Juni
Niederösterreich: 15. November
Steiermark: 19. März und 29. Juni
Zusatzurlaub für begünstigte Behinderte:
Begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs 1 BEinstG haben in folgenden Bundesländern Anspruch auf einen Zusatzurlaub
Diese sind nur im jeweiligen Bundesland anwendbar:
Kärnten
1.
Abgeltung von Bewerbungskosten (vormals § 12 (4) Kärntner LAO)
Fordert der Dienstgeber eine sich um eine Stellung bewerbende Person ausdrücklich zur Vorstellung auf, so sind dieser die erwachsenen angemessenen Auslagen zu ersetzen, auch dann, wenn ein Dienstvertrag nicht zustande kommt.
2.
Berechnung des Akkordlohnes (vormals § 17 (3) Kärntner LAO)
Die Errechnung eines Akkordes im Sinne des § 6 Z 2 ist so vorzunehmen, dass bei Normalleistung gegenüber einem in gleicher Verwendung im
Zeitentgelt
stehenden Dienstnehmer ein angemessener Mehrverdienst erzielt werden kann.
3.
Entgeltfortzahlung bei Prüfungen und Kursbesuchen (vormals § 47 (2) Kärntner LAO)
Der Dienstnehmer behält
weiters
den Anspruch auf das Entgelt für die Dauer des Besuches der im § 13 Abs. 3 der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 144, für die Zulassung zur
Facharbeiterprüfung
vorgesehenen
Vorbereitungskurse
, sofern das Dienstverhältnis bei Kursbeginn mindestens ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
4.
Freizeit
für Prüfungen und Kursbesuche (vormals § 88 Kärntner LAO)
Den Dienstnehmern ist für die Ablegung der in der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl Nr 144, vorgesehenen Prüfungen und den Besuch der
Vorbereitungslehrgänge
für die Meisterprüfung gemäß § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 4, der Fachkurse gemäß § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 2 und der
Vorbereitungslehrgänge
gemäß § 13 Abs. 3 der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, die erforderliche
Freizeit
einzuräumen.
Niederösterreich
1.
Ersatz von Umzugskosten (vormals § 11 Abs 4 und 5 NÖ LAO)
Ist mit der Begründung des Dienstverhältnisses eine Änderung des
Wohnsitzes
oder Aufenthaltsortes des Dienstnehmers verbunden, trifft den Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung die Verpflichtung zum Ersatz der Umzugskosten, wenn das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat oder innerhalb von drei Monaten ohne Verschulden des Dienstnehmers beendet wurde. Zu den Umzugskosten gehören jedenfalls die Fahrt- und Transportspesen.
Ist die Änderung des
Wohnsitzes
oder Aufenthaltsortes des Dienstnehmers während der Dauer des Dienstverhältnisses im Interesse des Dienstgebers notwendig, trifft den Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung die Verpflichtung zum Ersatz der Umzugskosten.
2.
Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Berufsschulbesuch von Lehrlingen (vormals § 128 Abs 4 bis 8 NÖ LAO)
Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten und die notwendigen Fahrtkosten zum und vom Schulort zu tragen. Die
Unterrichtszeit
in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen
Arbeitszeit
anzurechnen.
In die
Unterrichtszeit
sind einzurechnen:
-
a)
die Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der
Mittagspause
, wobei eine Unterrichtsstunde samt Pause mit 60 Minuten angenommen wird;
-
b)
der Besuch von Freigegenständen im Ausmaß von höchstens 2 Unterrichtsstunden, Förderunterricht und Schulveranstaltungen in der Berufsschule im Sinne der §§ 31 und 32 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025
-
c)
an saisonmäßigen Berufsschulen einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der an bis zu 2 aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden
Zeit
und der
Wegzeit
nicht zumutbar ist, dass der Jugendliche während dieser unterrichtsfreien
Zeit
den Betrieb aufsucht.
Beträgt die
Unterrichtszeit
an einem Schultag mindestens 8 Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die
Unterrichtszeit
weniger als 8 Stunden, so ist eine Beschäftigung nur
insoweit
zulässig, als die
Unterrichtszeit
, die notwendige
Wegzeit
zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende
Zeit
die gesetzliche
Arbeitszeit
nicht
überschreitet
.
Besucht ein Lehrling eine lehrgangsmäßige Berufsschule und beträgt die wöchentliche
Unterrichtszeit
mehr als 40 Stunden, so steht für die diesen
Zeitraum
übersteigende
Unterrichtszeit
ein
Freizeitausgleich
von höchstens 5 Stunden pro Woche zu. Dieser ist binnen 4 Wochen nach Beendigung des Schulbesuches zu gewähren.
Die Vertragspartner kommen überein im Mantelvertrag für die
Forstarbeiter
in der Privatwirtschaft ausschließlich für Dienstnehmer, die im Rahmen von
Arbeitgeberzusammenschlüssen
beschäftigt werden, folgende Regelungen anzuwenden:
1.
Für jeden Dienstnehmer eines
Arbeitgeberzusammenschlusses
ist im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ein Bezugsort zu definieren. Es kann nur ein Bezugsort (in der Regel der
Sitz
eines der beteiligten Betriebe) festgelegt werden.
2.
Für die Fahrtstrecke Wohnort – Bezugsort und zurück (Bezugsstrecke) wird keine Vergütung geleistet.
3.
Sobald durch die Hin- oder Rückfahrt zu/von einem
Arbeitgeberzusammenschluss-Betrieb
ein tatsächlicher
Mehraufwand an zurückzulegenden Kilometern
im Vergleich zur Bezugsstrecke entsteht, erhält der Dienstnehmer amtliches Kilometergeld im Ausmaß der zusätzlichen Wegstrecke. Bei Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel
ist dem Dienstnehmer der Mehraufwand der Fahrtkosten (Mehrkosten des Tickets) zu ersetzen.
4.
Ein
für die Fahrt zu/von einem
Arbeitgeberzusammenschluss-Betrieb
wird abgegolten, sobald die jeweilige Fahrtdauer die Fahrtdauer der Bezugsstrecke um mehr als 15 Minuten
überschreitet
. Dies bedeutet, dass ein
zeitlicher
Mehraufwand von 15 Minuten nicht abgegolten wird. Übersteigt der
zeitliche
Mehraufwand 15 Minuten, gebührt für den
zeitlichen
Gesamtmehraufwand
-
•
von 16 Minuten bis 30 Minuten – ein viertel Stundenlohn
-
•
von 31 Minuten bis 45 Minuten – ein halber Stundelohn
-
•
von 46 Minuten bis 60 Minuten – ein dreiviertel Stundenlohn
-
•
darüber hinaus – entsprechend dem tatsächlichen
zeitlichen
Gesamtmehraufwand (- 15 min)
|
Für den
Arbeitgeberverband
der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Burgenland und Wien: |
Dipl.-Ing. Felix Montecuccoli
|
Für den
Arbeitgeberverband
der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Kärntens: |
Johannes Thurn-Valsassina
|
Für den land- und forstwirtschaftlichen
Arbeitgeberverband
Salzburg: |
ÖkR Josef Lindner
|
Für den
Arbeitgeberverband
der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark: |
Dipl.-Ing. Alfred Liechtenstein
|
Für den
Arbeitgeberverband
der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Oberösterreichs: |
ÖkR Dominik Revertera
|
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
|
Gewerkschaft PRO-GE
|
Reinhold Binder
|
Peter Schleinbach
|
Bundesvorsitzender
|
Bundessekretär |
Franz Stürmer
|
Sekretär |
Wien, am 21. November 2023