RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG
für die Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
Österreichs In der Fassung vom 1. Jänner 2011 (einschließlich der Änderungen ab 1. Jänner 2011 §§ 18 und 21)
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft PRO-GE [Druckfassung]
Zur Information:
Entsprechend des fachlichen Geltungsbereiches gilt der Rahmenkollektivvertrag für folgende Bereiche in der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
:
-
–
Alkoholfreie Erfrischungsgetränkeindustrie
-
–
Brauindustrie über 36.000 hl
-
–
Brauindustrie zwischen 12.000 und 36.000 hl
-
–
Brauindustrie bis 12.000 hl
-
–
Essig-, Essenzen- und
Spirituosenindustrie
-
–
Feinkostindustrie
-
–
Fleischwarenindustrie
-
–
Fruchtsaftindustrie
-
–
-
–
Geflügelindustrie
-
–
Gewürzindustrie
-
–
Großbäcker
-
–
Haas
-
–
-
–
Kelly
-
–
Kühlhäuser
-
–
Malzindustrie
-
–
Milchindustrie
-
–
Mühlenindustrie
-
–
Obst-, Gemüseveredelungs- und Tiefkühlindustrie
-
–
Speiseöl- und Fettindustrie
-
–
Spiritus-
und Hefeindustrie
-
–
Stärkeindustrie
-
–
Suppenindustrie
-
–
Süßwarenindustrie
-
–
Tabakindustrie
-
–
Teigwarenindustrie
-
–
Zuckerindustrie
Zu beachten:
Der RKV bildet die Grundlage aller kollektivvertraglichen Regelungen in der Branche. Zu beachten ist bei dessen Anwendung jedoch, dass zusätzliche vielfältige Verbesserungen und Detaillierungen in ergänzenden Zusatzkollektivverträgen, Lohnverträgen und dergleichen für bestimmte Branchenbereiche gelten. Der RKV und diese jeweiligen Ergänzungen bilden gemeinsam die in einem konkreten Bereich geltenden kollektivvertraglichen Regelungen.
§ 1 Vertragspartner
Dieser Rahmenkollektivvertrag, im Folgenden kurz Kollektivvertrag genannt, wird zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3,
einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1,
andererseits
, abgeschlossen.
§ 2 Geltungsbereich*)
Der Kollektivvertrag gilt
a)
räumlich:
für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich;
b)
fachlich:
Ziffer 2:
Für Betriebe, die auch anderen Wirtschaftszweigen außerhalb des Fachverbandes der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
angehören, ist dieser Kollektivvertrag anzuwenden, wenn die fachliche
Zugehörigkeit
von den Vertragspartnern einvernehmlich festgelegt wurde.
Ziffer 3:
Für
Mitgliedsfirmen
, die innerhalb des Fachverbandes der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
mehreren Verbänden angehören, ist in Zweifelsfällen einvernehmlich zwischen den beteiligten Verbänden und den Kollektivvertragspartnern festzustellen, welcher Anhang zum Kollektivvertrag anzuwenden ist. Bei dieser Feststellung ist u.a. zu berücksichtigen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
*) siehe redaktionelle Anführungen jener Branchen, für die der RKV anzunehmen ist (siehe “zur Information”)
Für neu gegründete und dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
als
Mitglieder
angehörende Betriebe ist die allenfalls erforderliche einvernehmliche Festlegung über die Anwendung des Kollektivvertrages laut Ziffer 2 bzw. über die Anwendung des Anhanges zum Kollektivvertrag laut Ziffer 3 dieses Absatzes in gleicher Weise vorzunehmen;
c)
persönlich:
für alle
Arbeiter
und
Arbeiterinnen
, im Folgenden kurz
ArbeitnehmerInnen
genannt, einschließlich der Lehrlinge, die in Betrieben beschäftigt sind, welche dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages (§ 2 Absatz b) unterliegen. Der Kollektivvertrag gilt nicht für Angestellte und kaufmännische Lehrlinge.
(2)
Das
Arbeitsverhältnis
kann eingegangen werden
a)
auf Probe bis höchstens einen Monat;
b)
auf bestimmte oder durch besondere Merkmale bestimmbare
Zeit
;
Wird keine Vereinbarung gem.
lit
. a) oder b) getroffen, so liegt ein
Arbeitsverhältnis
auf unbestimmte
Zeit
vor.
(3)
Das für eine bestimmte oder bestimmbare
Zeit
eingegangene
Arbeitsverhältnis
kann in der Regel nur einmal verlängert werden.
(5)
Spätestens nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten
Probezeit
ist der (die)
ArbeitnehmerIn
unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und nach der Art der ihm/ihr übertragenen
Arbeit
in die entsprechende Lohngruppe der Lohntafel einzustufen.
(2)
Die
Arbeitswoche
beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr. Abweichungen können jedoch, den Erfordernissen entsprechend, von den Vertragspartnern für einzelne Wirtschaftszweige einvernehmlich festgelegt werden.
(3)
Die Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit
auf die einzelnen
Arbeitstage
erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat. § 97
Arbeitsverfassungsgesetz
(ArbVG), BGBl. 1974/22 idgF., ist zu beachten.
Eine Teilung der so vereinbarten täglichen
Arbeitszeit
, soweit sie nicht durch die gemäß § 6 festgelegten Pausen bedingt ist, ist
einseitig
unzulässig.
(5)
Die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit
kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat.
(7)
Die regelmäßige
Arbeitszeit
an Samstagen endet um 12:00 Uhr. Die
Arbeitszeit
der
ArbeitnehmerInnen
, die in der Auslieferung (
Expedit
) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage behördlich festgesetzten
Ladenöffnungszeit
. Den Erfordernissen entsprechend können für diese
ArbeitnehmerInnen
und für durchlaufend (kontinuierlich)
arbeitende
Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen abweichende Regelungen getroffen werden.
(8)
Durchrechenbare
Normalarbeitszeit
2.
Das Ausmaß und die Lage der
Arbeitszeit
in den einzelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung (bzw. schriftlichen Einzelvereinbarung) nach
Möglichkeit
für den gesamten
Durchrechnungszeitraum
festzulegen. Abweichungen von der so in den einzelnen Wochen festgelegten
Normalarbeitszeit
sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (bzw. wenn kein Betriebsrat besteht, mit dem/der betroffenen
ArbeitnehmerIn
festzulegen.
3.
Für Wochenstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. geleisteten Wochenstunde gebührt ein
Zeitzuschlag
von 15%.
5.
Steht die Lage des
Zeitausgleiches
nicht von vornherein fest, so ist dies einvernehmlich zwischen
ArbeitgeberIn
und
ArbeitnehmerIn
festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Betriebsrat hinzuzuziehen.
(10)
Am 24. und 31. Dezember endet die betriebliche
Arbeitszeit
nach Ableistung von 4
Arbeitsstunden
, jedoch spätestens um 12:00 Uhr ohne Lohnausfall für diese Tage.
Für die nach 4
Arbeitsstunden
bzw. nach 12:00 Uhr erbrachte
Arbeitsleistung
gebührt Überstundenentlohnung (Grundstunde + Überstundenzuschlag).
Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. Dezember Urlaub vereinbart, so sind beide Tage insgesamt mit einem Urlaubstag zu bewerten. Wird nur an einem der beiden Tage Urlaub in Anspruch genommen, so ist er gemäß Urlaubsgesetz (UrlG), BGBl. 1976/390 idgF., mit einem Urlaubstag zu verrechnen.
(12)
Allen
ArbeitnehmerInnen
, die während einer betrieblich festgelegten Pause beschäftigt sind, wird diese
Zeit
in die
Arbeitszeit
eingerechnet, sofern die Pause nicht spätestens 2 Stunden vor dem Ende der an diesem Tag geltenden
Arbeitszeit
nachgeholt werden kann.
*) Diese beträgt für die
Mitglieder
der Verbände der Mühlen-, der Speiseöl- und Fett-, der Suppen-, der Tabak- sowie der Zuckerindustrie 38 Stunden; für alle anderen Verbände gilt eine
Normalarbeitszeit
von 38,5 Stunden,
insoweit
nicht das BäckAG zur Anwendung kommt.
(2)
Welche
Arbeiten
in Schichten bzw. durchlaufend (kontinuierlich) geleistet werden, kann in den einzelnen Wirtschaftszweigen durch Sondervereinbarung geregelt werden.
(3)
Beginn und Ende der Wechselschicht sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes, unabhängig von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Kollektivvertrag, im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat festzulegen.
§ 97
Arbeitsverfassungsgesetz
ist zu beachten.
Bei mehrschichtiger
Arbeitsweise
ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb dieser darf entweder
oder
(4)
Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die wöchentliche
Normalarbeitszeit
in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.
§ 6 Pausen
(1)
Soweit in gesetzlichen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen bestehen, gelten
Arbeitspausen
nicht als
Arbeitszeit
.
(6)
Für LenkerInnen von Kraftfahrzeugen gilt die Pausenregelung im Sinne des Kollektivvertrages betreffend die
arbeitszeitrechtlichen
Bedingungen für LenkerInnen von Kraftfahrzeugen, soweit sie für den jeweiligen Verbandsbereich vereinbart wurden (siehe Anhang 3).
(3)
Überstunden sind, von unvorhergesehenen Ausnahmefällen abgesehen,
rechtzeitig
, spätestens aber am Vortage anzukündigen, damit sich die in Betracht kommenden
ArbeitnehmerInnen
in ihrer
Zeiteinteilung
darauf einstellen können.
(4)
Die
ArbeitnehmerInnen
haben für die im Sinne des Abs. 2 verlangte und geleistete
Überstundenarbeit
Anspruch auf eine Entschädigung. Diese Entschädigung erfolgt entweder durch Bezahlung einer Vergütung entsprechend den Bestimmungen des § 10 Kollektivvertrag oder durch Gewährung von
Freizeit
. Diesbezügliche Vereinbarungen sind zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat zu treffen. Wird
Zeitausgleich
vereinbart, so sind Überstunden mit einem Zuschlag von 50% im Verhältnis 1:1,5, und solche mit einem Zuschlag von 100% im Verhältnis von 1:2 abzugelten. Erfolgt eine Abgeltung nur im Ausmaß 1:1, so bleibt der Anspruch auf Überstundenzuschlag bestehen. Kommt eine Vereinbarung über den
Freizeitausgleich
nicht zustande oder endet das
Arbeitsverhältnis
vor Konsumation der vereinbarten
Freizeit
, so besteht Anspruch auf Überstundenentlohnung.
(1)
Als Sonntags- bzw.
Feiertagsarbeit
gilt die an Sonntagen bzw. Feiertagen in der
Zeit
von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr geleistete
Arbeit
. Sie kann jedoch für einzelne Wirtschaftszweige im Einvernehmen abweichend festgelegt werden. Für durchlaufende (kontinuierlich)
arbeitende
Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen kann der Beginn und das Ende der
Sonntagsarbeit
bzw. der
Feiertagsarbeit
im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat abweichend festgelegt werden.
(2)
Arbeiten
an Sonntagen und Feiertagen sind nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig.
(3)
Als Feiertage gelten die aufgrund des
Arbeitsruhegesetzes
, BGBl. 1983/144 idgF., festgelegten Tage. Diese sind
derzeit
der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 8., 25. und 26. Dezember und der
Karfreitag
für die Angehörigen der evangelischen Kirche AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Für die Angehörigen der
israelitischen
Glaubensgemeinschaft gilt der Versöhnungstag als Feiertag.
(4)
Für die in Abs. 3 angeführten Feiertage ist aufgrund des
Arbeitsruhegesetzes
, BGBl. 1983/144 idgF., das Entgelt zu leisten, das dem/der
ArbeitnehmerIn
für die normale
Arbeit
gebührt, die er/sie nach der für den Betrieb geltenden
Arbeitszeiteinteilung
an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, zu leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre.
(5)
Alle in Abs. 3 nicht angeführten Feiertage gelten als gewöhnliche
Arbeitstage
(Werktage). Sie sind jedoch, wenn von der
Betriebsleitung
für den Betrieb oder von öffentlichen Stellen allgemein
Arbeitsruhe
angeordnet wurde, wie gesetzliche Feiertage voll zu entlohnen.
(6)
Feiertage, die auf einen Sonntag oder in der 5-Tage-Woche bzw. durch eine anders geartete Verteilung der
Arbeitszeit
auf
arbeitsfreie
Werktage fallen, bleiben ohne Vergütung. Ausgenommen davon ist die Regelung bei durchlaufender (kontinuierlicher)
Arbeit
und
Schichtarbeit
.
(7)
Für
Arbeiten
an Sonntagen bzw. an gesetzlichen Feiertagen ist dem/der
ArbeitnehmerIn
das der
Arbeitsleistung
entsprechende
Arbeitsentgelt
zuzüglich eines Zuschlages zu bezahlen, der in § 10 Abs. 2
lit
. b) und Abs. 3 dieses Kollektivvertrages festgelegt ist. Basis für die Berechnung des Überstundenentgelts (Grundstunde + Zuschlag) an Sonntagen und der Berechnung des Feiertagszuschlages ist der Teilungsfaktor gem. § 10 Abs. 1, im Übrigen der Grundlohn.
(8)
ArbeitnehmerInnen
, deren normale
Arbeitszeit
den Sonntag einschließt, erhalten hiefür einen Ersatzruhetag. Dieser Ersatzruhetag ist wie ein Sonntag zu behandeln, kann jedoch nicht mit einem gesetzlichen Feiertag abgegolten werden.
(9)
Für die Vereinbarung eines
Freizeitausgleichs
für Überstunden an Sonn- und Feiertagen gilt § 7 Abs. 4 sinngemäß.
(1)
Für die im Schicht- bzw. durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beschäftigten
ArbeitnehmerInnen
gilt die
Zeit
von 22:00 bis 6:00 Uhr als zuschlagspflichtige
Nachtarbeitszeit
. Für die
Zeit
von 20:00 bis 22:00 Uhr kann in der Lohntafel ein Zuschlag vereinbart werden.
(2)
Für die nicht im Schicht- bzw. durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beschäftigten
ArbeitnehmerInnen
gilt als
Nachtarbeitszeit
die
Zeit
zwischen 20:00 und 6:00 Uhr. Die in diesem
Zeitraum
geleistete
Arbeit
ist gem. den Bestimmungen des § 10 zuschlagspflichtig.
(3)
Nachtarbeit
ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie unter den in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Vereinbarungen zulässig.
(4)
Die
Nachtarbeit
teilt sich
a)
in regelmäßige
Arbeit
, die aufgrund der Bestimmungen des § 5 in durchlaufend (kontinuierlich)
arbeitenden
Betrieben oder Schichtbetrieben bzw. Betriebsabteilungen ganz oder teilweise in der
Nachtzeit
zu leisten ist (§ 9 Abs. 1);
b)
in regelmäßige
Arbeit
, die aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ganz oder teilweise in der
Nachtzeit
zu leisten ist (§ 9 Abs. 2);
(7)
ArbeitnehmerInnen
, die unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen iSd. § 16 Urlaubsgesetz BGBl. 1976/390 idgF., ab der Pflegestufe 3 zu versorgen haben, haben im Rahmen der betrieblichen
Möglichkeiten
Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten
Tagesarbeitsplatz
. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten
vorzeitigen
Austritt
. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des
Arbeitgebers
zur
weiteren
Beschäftigung auf einem
Tagesarbeitsplatz
zu erfolgen.
(9)
Die jeweils bestehenden Bestimmungen über die Zuschläge für
Nachtarbeit
können durch Betriebsvereinbarung dahingehend abgeändert werden, dass die Hälfte dieser Zuschläge im Einvernehmen mit den betreffenden
ArbeitnehmerInnen
in Form von
Zeitausgleich
konsumiert und die andere Hälfte in Geld abgegolten werden kann. Diesfalls beträgt der
Zeitraum
für den
Zeitausgleich
26 Wochen und kann durch die Betriebsvereinbarung bis zu maximal 52 Wochen ausgedehnt werden.
(Beispielsrechnungen siehe Anhang I)
Die Bestimmungen des jeweils geltenden
Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrages
sind zu beachten.
(1)
Als Grundlage für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie bei der Berechnung des Feiertagszuschlages als Entgelt für geleistete
Arbeit
gilt der im
Arbeitszeitverkürzungskollektivvertrag
des jeweiligen Verbandes festgelegte Teilungsfaktor.
Für die übrigen Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen gilt der Grundlohn.
(2)
Für die
sind den
ArbeitnehmerInnen
zu dem für die
Arbeitsleistung
gem. Abs. 1 sich ergebenden Grundstundenlohn die folgend angeführten Zuschläge zu bezahlen:
zu a)
an Werktagen
für Überstunden |
50 %, |
für Nachtstunden |
50 %, |
für Nachtüberstunden |
100 %, |
zu b)
an Sonntagen
für die ersten 7 Sonntagsstunden während der
Tageszeit
|
100 %, |
für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden |
150 %, |
zu c)
ein Nachtschichtzuschlag für die in die
Nachtzeit
laut § 9 Abs. 4
lit
. a) fallende Schicht- bzw. durchlaufende (kontinuierliche)
Arbeit
, sofern im Lohnvertrag nichts anderes vereinbart wird,
(3)
Für die an Feiertagen erbrachten
Arbeitsleistungen
sind folgende Zahlungen zu leisten:
Für Normalstunden:
Das Entgelt im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2
Arbeitsruhegesetz
+ 150% Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
.
Für Nachtstunden:
Das Entgelt im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2
Arbeitsruhegesetz
+ 200% Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
.
Für Überstunden:
Stundengrundlohn + 100% Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
.
Für Nachtüberstunden:
Stundengrundlohn + 150% Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
.
Als Normalstunde an Feiertagen gelten jene
Arbeitsstunden
, die an dem betreffenden Feiertag geleistet worden wären, wenn dieser Tag ein Werktag wäre.
(4)
Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt der höchste Zuschlag alle anderen aus.
(Beispielsrechnungen siehe Anhang 1)
§ 11 Lohnzahlung
(1)
Die
ArbeitnehmerInnen
werden nach der Art der ihnen übertragenen
Arbeit
und Verwendung in Lohngruppen/-kategorien eingestuft.
(2)
Die Lohnsätze für die einzelnen Lohngruppen/-kategorien werden in Lohnverträgen der Wirtschaftszweige des Fachverbandes der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
festgelegt. Die Lohnverträge bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages und können unabhängig von der
Laufzeit
dieses Kollektivvertrages von den Vertragspartnern gem. § 27 Abs. 3 abgeändert werden.
(3)
Der
Lohnzahlungszeitraum
kann für eine Woche oder für einen Monat festgelegt werden. Der
Lohnabrechnungszeitraum
kann eine oder mehrere Wochen, oder einen Monat umfassen. Akontierungen sind einvernehmlich zu regeln.
(6)
Bei Einführung der bargeldlosen Lohnzahlung ist eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97
Arbeitsverfassungsgesetz
(ArbVG) zu schließen.
(8)
Hinsichtlich der
Gleichheit
des Entgelts für männliche und weibliche
Arbeitskräfte
für gleichwertige
Arbeit
wird auf das Gleichbehandlungsgesetz 2004 idgF. hingewiesen.
(9)
Die Lehrlingsentschädigung beträgt im
1. Lehrjahr mindestens |
35 %, |
2. Lehrjahr mindestens |
45 %, |
3. Lehrjahr mindestens |
65 %, |
4. Lehrjahr mindestens |
70 % |
des niedrigsten
Facharbeiterlohnes
des jeweiligen Lohnvertrages.
§ 12 Zulagen
(1)
Für
ArbeitnehmerInnen
, die ihre
Arbeiten
unter besonderem, das übliche Maß überragenden Schmutz, unter besonderen Erschwernissen oder unter besonderer Gefahr verrichten müssen, kann eine Zulage gewährt werden (gemäß § 68 Einkommensteuergesetz).
(2)
Zulagen sind nach Art und Umfang im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Die so vereinbarten Zulagen bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
Ferner können solche Zulagen auch in Zusatzkollektivverträgen, Lohnverträgen oder Branchenanhängen vereinbart werden.
§ 13 Zehrgelder/Diäten, Übernachtungskosten und Dienstreisen
(1)
Für KraftfahrerInnen und
MitfahrerInnen
sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erfordernisse für die durch Ausfahrten von längerer Dauer und größerer Entfernung entstehenden Mehraufwendungen Zehrgelder/ Diäten im Sinne des Abs. 4 festzulegen.
(2)
Für alle übrigen
ArbeitnehmerInnen
, die zu einer auswärtigen Beschäftigung entsandt werden, sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erfordernisse für die entstehenden Mehraufwendungen Zehrgelder/Diäten im Sinne des Abs. 4 festzulegen.
(3)
Werden
ArbeitnehmerInnen
zu einer
Tätigkeit
ins Ausland entsandt, sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen Erfordernisse für die entstehenden Mehraufwendungen Zehrgelder/Diäten im Sinne des Abs. 4 festzulegen.
(4)
Zeitdauer
und/oder Entfernung gem. Abs. 1–3 sowie die Höhe des Zehrgeldes sind durch Betriebsvereinbarung oder von den einzelnen Wirtschaftszweigen (gemäß § 68 EStG) festzulegen.
(5)
Die tatsächlichen Barauslagen für eine angemessene Übernachtung und eine allfällig notwendig gewordene Einstellung des Fahrzeuges werden gegen Vorlage der
quittierten
Rechnung vergütet.
(6)
Für
ArbeitnehmerInnen
, die aufgrund ihres
Arbeitsvertrages
oder ihrer dienstlichen Verwendung nicht regelmäßig zu reisen haben (regelmäßig zu reisen haben z.B. KraftfahrerInnen), sind die Bestimmungen über Dienstreisen, die für die Angestellten aufgrund des jeweiligen Kollektivvertrages gelten, sinngemäß anzuwenden. Ist innerbetrieblich nichts anderes vereinbart, gelten die Reiseaufwandsätze der Angestellten in der Verwendungsgruppe I.
§ 14 Urlaub
(1)
Hinsichtlich des Urlaubs gilt das Urlaubsgesetz vom 7. Juli 1976 (BGBl. 1976/390) idgF.
(2)
Der Generalkollektivvertrag über das Urlaubsentgelt vom 22. Februar 1978 gilt mit folgenden Ergänzungen hinsichtlich der Berechnungsart:
Soweit das Entgelt oder Bestandteile des Entgelts (etwa Zulagen) für die Urlaubsdauer nicht aufgrund der
Arbeitszeiteinteilung
feststellbar sind, sind regelmäßige Entgeltsbestandteile bei wöchentlicher oder mehrwöchentlicher Abrechnung mit dem
Durchschnitt
der letzten 13 Wochen, bei Monatslohn oder monatlicher Abrechnung mit dem
Durchschnitt
der letzten 3 Monate, zu berechnen.
§ 15 Sonderzahlungen
A. Urlaubszuschuss
(1)
Neben dem gesetzlich geregelten Urlaubsentgelt gebührt den
ArbeitnehmerInnen
ein Urlaubszuschuss.
Zeiten
des
Arbeitsverhältnisses
ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf den Urlaubszuschuss, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen.
(3)
Der Urlaubszuschuss beträgt 4,35 Wochengrundlöhne, bei eingeführtem Monatslohn 1 Monatsgrundlohn in jedem Dienstjahr.
(4)
Bei Lösung des
Arbeitsverhältnisses
innerhalb des ersten Dienstjahres und vor Verbrauch des zustehenden Urlaubes wird der entsprechende Anteil des Urlaubszuschusses bezahlt.
(5)
Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für den/die
ArbeitnehmerIn
geltenden wöchentlichen
Normalarbeitszeit
ergibt. Zum Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) gehören auch die über den kollektivvertraglichen Lohn hinaus gewährten Überzahlungen und laufend gewährte Prämien,
insoweit
sie nicht Entgelt für
Überstundenarbeit
oder Aufwandsentschädigung sind. Für Lehrlinge wird die Berechnung der Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. Zuschläge gem. § 10 dieses Kollektivvertrages und Zulagen gem. § 12 dieses Kollektivvertrages sind in die Berechnung des Wochengrundlohnes (Monatsgrundlohnes) nicht einzubeziehen. Bei Akkord- und Stücklöhnen wird der Urlaubszuschuss nach dem
Durchschnitt
der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter
Arbeiten
bemessen.
(6)
Anspruch auf den entsprechenden Anteil des Urlaubszuschusses im Sinne des Abs. 4 haben
ArbeitnehmerInnen
,
b)
die gem. § 82
lit
. h) der Gewerbeordnung*) entlassen werden;
c)
die gem. § 82a der Gewerbeordnung*) austreten.
*) GewO 1859, gemäß § 376 Z. 47 GewO 1973 geltendes Recht
(7)
ArbeitnehmerInnen
, die aus dem
Arbeitsverhältnis
ohne wichtigen Grund (§ 82a der Gewerbeordnung*)
vorzeitig
austreten, oder
ArbeitnehmerInnen
, die gem. § 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen
lit
. h)) entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Urlaubszuschuss.
*) GewO 1859, gemäß § 376 Z. 47 GewO 1973 geltendes Recht
(8)
Zeiten
des
Arbeitsverhältnisses
ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Urlaubszuschuss, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (zB §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 2 Mutterschutzgesetz, § 10
Arbeitsplatzsicherungsgesetz
, § 119 Abs. 3
Arbeitsverfassungsgesetz
).
Für
Zeiten
des ungerechtfertigten Fernbleibens von der
Arbeit
steht kein Urlaubszuschuss zu. Für
Zeiten
des freiwillig vereinbarten Entfalls der
Arbeitsleistung
ohne Entgelt kann der Entfall des Urlaubszuschusses vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i.S. des § 118
Arbeitsverfassungsgesetz
über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der/die
ArbeitnehmerIn
aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt
insoweit
der Anspruch gegen den
Arbeitgeber
.
(9)
Bei Lösung des
Arbeitsverhältnisses
durch den/die
ArbeitnehmerIn
bzw. bei Entlassung gem. § 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen
lit
. h)) zu einem
Zeitpunkt
, in dem der Urlaubszuschuss
bereits
ausbezahlt wurde, hat der/die
ArbeitnehmerIn
den zu viel erhaltenen Teil des Urlaubszuschusses entsprechend dem Rest des Dienstjahres zurückzuzahlen. Bei Kündigung durch den
Arbeitgeber
,
vorzeitigem
Austritt
aus wichtigen Gründen gemäß § 82a der Gewerbeordnung*), einvernehmlicher Lösung des
Arbeitsverhältnisses
und bei Lösung wegen
Übertritts
in die Pension, entfällt die Rückzahlungspflicht.
*) GewO 1859, gemäß § 376 Z. 47 GewO 1973 geltendes Recht
(10)
Der Tod des/der
ArbeitnehmersIn
beseitigt
nicht den Anspruch auf jenen Teil der Weihnachtsremuneration, der dem/der Verstorbenen gebührt hätte.
B. Weihnachtsremuneration
(1)
Den
ArbeitnehmerInnen
, welche am 1. Dezember im Betrieb beschäftigt sind, gebührt eine Weihnachtsremuneration.
Zeiten
des
Arbeitsverhältnisses
ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf die Weihnachtsremuneration, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen.
(2)
Die Weihnachtsremuneration wird spätestens in der ersten vollen Dezemberwoche ausbezahlt.
(3)
Die Weihnachtsremuneration beträgt 4,35 Wochengrundlöhne, bei eingeführtem Monatslohn 1 Monatsgrundlohn in jedem Kalenderjahr.
(5)
Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für den/die
ArbeitnehmerIn
geltenden wöchentlichen
Normalarbeitszeit
ergibt. Zum Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) gehören auch die über den kollektivvertraglichen Lohn hinaus gewährten Überzahlungen und laufend gewährten Prämien,
insoweit
sie nicht Entgelt für
Überstundenarbeit
oder Aufwandsentschädigung sind. Für Lehrlinge wird die Berechnung der Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. Zuschläge gem. § 10 dieses Kollektivvertrages und Zulagen gem. § 12 dieses Kollektivvertrages sind in die Berechnung des Wochengrundlohnes (Monatsgrundlohnes) nicht einzubeziehen.
Bei Akkord- und Stücklöhnen wird die Weihnachtsremuneration nach dem
Durchschnitt
der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter
Arbeiten
bemessen.
(6)
Anspruch auf den entsprechenden Anteil der Weihnachtsremuneration im Sinne des Abs. 4 haben
ArbeitnehmerInnen
,
b)
die gem. § 81
lit
. h) der Gewerbeordnung*) entlassen werden oder
c)
die gem. § 82a der Gewerbeordnung*) austreten.
*) GewO 1859, gemäß § 376 Z. 47 GewO 1973 geltendes Recht
(7)
ArbeitnehmerInnen
, die aus dem
Arbeitsverhältnis
ohne wichtigen Grund (§ 82a der Gewerbeordnung*)
vorzeitig
austreten oder die gem. § 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen
lit
. h)) entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Weihnachtsremuneration.
*) GewO 1859, gemäß § 376 Z. 47 GewO 1973 geltendes Recht
(8)
Zeiten
des
Arbeitsverhältnisses
ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (zB §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 2 Mutterschutzgesetz, § 10
Arbeitsplatzsicherungsgesetz
, § 119 Abs. 3
Arbeitsverfassungsgesetz
). Für
Zeiten
des ungerechtfertigten Fernbleibens von der
Arbeit
steht keine Weihnachtsremuneration zu. Für
Zeiten
des freiwillig vereinbarten Entfalls der
Arbeitsleistung
ohne Entgelt kann der Entfall der Weihnachtsremuneration vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i.S. des § 118
Arbeitsverfassungsgesetz
über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der/die
ArbeitnehmerIn
aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt
insoweit
der Anspruch gegen den
Arbeitgeber
.
(9)
Bei
vorzeitigem
Austritt
ohne wichtigen Grund sowie bei Lösung des Dienstverhältnisses gem. § 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen
lit
. h)) nach der Auszahlung der Weihnachtsremuneration, hat der/die
ArbeitnehmerIn
den zu viel erhaltenen Teil der Weihnachtsremuneration, entsprechend dem Rest des
Berechnungszeitraumes
, zurückzuzahlen. In allen anderen Fällen der Lösung des
Arbeitsverhältnisses
entfällt die Rückzahlungspflicht.
* GewO 1859, gemäß § 376 Z. 47 GewO 1973 geltendes Recht
In allen anderen Fällen der Lösung des
Arbeitsverhältnisses
entfällt die Rückzahlungspflicht.
(10)
Der Tod des/der
ArbeitnehmersIn
beseitigt
nicht den Anspruch auf jenen Teil der Weihnachtsremuneration, der dem/der Verstorbenen gebührt hätte.
§ 16 Dienstjubiläum
(1)
Für langjährige, ununterbrochene Beschäftigung im gleichen Betrieb haben
ArbeitnehmerInnen
folgende Ansprüche auf Jubiläumszuwendungen:
Nach 25 Dienstjahren |
1 Monatsgrundlohn (4,35 Wochengrundlöhne), |
nach 35 Dienstjahren |
2 Monatsgrundlöhne (8,7 Wochengrundlöhne), |
nach 40 Dienstjahren |
2,5 Monatsgrundlöhne (10,9 Wochengrundlöhne), oder |
nach 45 Dienstjahren |
3 Monatsgrundlöhne (13 Wochengrundlöhne). |
Jene
ArbeitnehmerInnen
, die nach dem 40. Dienstjahr ein Jubiläumsgeld in Höhe von 2,5 Monatsgrundlöhnen (10,9 Wochengrundlöhnen) erhielten, haben nach dem 45. Dienstjahr einen Anspruch in Höhe eines halben Monatsgrundlohnes bzw. 2,1 Wochengrundlöhnen.
(2)
Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für den/die
ArbeitnehmerIn
geltenden wöchentlichen
Normalarbeitszeit
ergibt. Zum Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) gehören auch die über den kollektivvertraglichen Lohn hinaus gewährten Überzahlungen und laufend gewährten Prämien,
insoweit
sie nicht Entgelt für
Überstundenarbeit
oder Aufwandsentschädigung sind. Zuschläge gem. § 10 dieses Kollektivvertrages sind in die Berechnung des Wochengrundlohnes (Monatsgrundlohnes) nicht einzubeziehen. Einzubeziehen sind hingegen Zulagen gem. § 12 dieses Kollektivvertrages. Sofern bezüglich der Berechnungsart in den einzelnen Wirtschaftszweigen Sonderregelungen nicht bestehen, gilt für die Berechnung der Zulagen der
Durchschnitt
der letzten 12 Monate.
(3)
Der Anspruch auf Jubiläumsgeld entsteht mit dem Erreichen der entsprechenden
Betriebszugehörigkeit
. Diese Zuwendung ist spätestens am Ende jenes Kalenderjahres fällig, in das das Dienstjubiläum fällt. Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
nach dem Stichtag, jedoch vor Ende des Kalenderjahres, wird die Jubiläumszuwendung mit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
fällig.
(5)
Innerbetriebliche Jubiläumsleistungen sind auf die kollektivvertragliche Regelung anzurechnen.
§ 17 Krankengeldzuschuss
A)
Krankheit
(Unglücksfall)
(1)
Über die Anspruchsdauer gem. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), BGBl. 1974/399 idgF., hinaus, erhalten
ArbeitnehmerInnen
einen Krankengeldzuschuss
insoweit
, als dies in den jeweiligen Anhängen zu diesem Kollektivvertrag festgelegt ist.
Der Anspruch auf Krankengeld ist für Lehrlinge im § 17a Berufsausbildungsgesetz geregelt, daher gelten die Bestimmungen des § 17 Kollektivvertrag nur, soweit in den jeweiligen Anhängen eine günstigere Regelung enthalten ist.
(2)
Der Krankengeldzuschuss wird gezahlt, wenn
b)
die Erkrankung im Inland durch die Bescheinigung der Krankenkasse, im Ausland durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
Der/Die
ArbeitnehmerIn
hat der
Betriebsleitung
von der Erkrankung ehestmöglich
Mitteilung
zu machen.
(3)
Fällt eine Erkrankung unter die Krankengeldzuschussregelung, so gilt hinsichtlich der Bezahlung der ersten drei
Krankheitstage
folgende Regelung: Bei den ersten beiden Erkrankungen wird während dieser Tage das Entgelt gem. § 3 EFZG, BGBl. 1974/399 idgF., fortgezahlt. Bei allen anderen Erkrankungen gebührt ein Krankengeldzuschuss nach Maßgabe der jeweiligen Anhangsbestimmungen.
Ein Anspruch auf dieses Krankenentgelt (Krankengeldzuschuss) besteht nur dann, wenn ein Verdienstausfall
eintritt
.
Ein Anspruch auf dieses Krankenentgelt (Krankengeldzuschuss) im Sinne dieser Bestimmung besteht nicht, wenn
seitens
der Krankenkasse eine laufende Geldleistung (zB Krankengeld) gewährt wird. Wird im Sinne dieser Bestimmung Krankenentgelt (Krankengeldzuschuss) gewährt, finden für die ersten drei Tage der Erkrankung die diesbezüglichen Anhangsbestimmungen keine Anwendung, jedoch sind diejenigen Tage, für die dieses Krankenentgelt (Krankengeldzuschuss) bezahlt wird, auf die in den Anhängen vorgesehene Anspruchsdauer anzurechnen.
(5)
Krankenhaus-, Kur- und Erholungsaufenthalte gelten nur dann als entgeltpflichtige
Krankheitszeiten
, wenn die
Arbeitsunfähigkeit
des/der
ArbeitnehmersIn
für die ganze Dauer der Aufenthalte durch Bescheinigung der Krankenkasse nachgewiesen wird.
(6)
Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht nicht, wenn es sich um einen Unfall im Rahmen einer gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigung bei einem anderen
Arbeitgeber
handelt.
B)
Arbeitsunfall
(1)
Über die Anspruchsdauer gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz hinaus erhalten
ArbeitnehmerInnen
ohne Rücksicht auf die Dauer der
Betriebszugehörigkeit
einen Krankengeldzuschuss im Ausmaß und für die Dauer, die in den jeweiligen Anhängen zu diesem Kollektivvertrag für die einzelnen Wirtschaftszweige festgelegt sind.
(2)
Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht nur dann, wenn ein Verdienstausfall
eintritt
und die Erkrankung nicht auf einem vorsätzlichen oder durch grobe
Fahrlässigkeit
verschuldeten
Arbeitsunfall
beruht.
(4)
Bei jedem
Arbeitsunfall
beginnt der Anspruch auf Krankengeldzuschuss bis zum Höchstausmaß, ohne Rücksicht auf frühere Erkrankungen und
Arbeitsunfälle
, neu zu laufen.
C)
Berechnung des Entgeltes bei
Arbeitsverhinderung
Die Berechnungsart kann für die einzelnen Branchen in den jeweiligen Anhängen zu diesem Kollektivvertrag geregelt werden. Ist in den Anhängen nichts anderes festgelegt, gilt jedoch unter Anwendung des § 2 Abs. 2 und 3 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes Folgendes:
Soweit das ausfallende Entgelt oder Bestandteile dieses Entgeltes (etwa Zulagen) für die
Krankheitsdauer
nicht aufgrund der
Arbeitszeiteinteilung
feststellbar sind, sind regelmäßige Entgeltsbestandteile bei wöchentlicher oder mehrwöchentlicher Abrechnung mit dem
Durchschnitt
der letzten 13 Wochen, bei Monatslohn oder monatlicher Abrechnung mit dem
Durchschnitt
der letzten 3 Monate zu berechnen.
In den Branchenanhängen kann auch der
Anspruchszeitraum
vom
Arbeitsjahr
(Dienstjahr) auf das Kalenderjahr umgestellt werden.
(1)
Der/Die
Arbeitnehmer
/in behält im Fall einer
Arbeitsverhinderung
das Entgelt, wenn er (sie)
a)
durch wichtige, seine (ihre) Person betreffende Gründe ohne sein (ihr) Verschulden an der
Arbeitsleistung
verhindert wird,
b)
mindestens 14 Tage ununterbrochen im Betrieb beschäftigt ist,
c)
die
Arbeitsverhinderung
durch Beibringung der hiefür maßgeblichen Urkunden und Bestätigungen nachweist
und
(2)
Der Begriff des Entgeltes im Sinne des Abs. 1 ist unter § 8 Abs. 4 Kollektivvertrag definiert.
(3)
Bei den nachstehend aufgezählten einzelnen wichtigen Gründen im Sinne des Abs. 1
lit
. a) gebührt die jeweils angeführte
Freizeit
. Diese
Freizeit
gebührt bei
lit
. a), b), c), d), e) und f) auch dann, wenn das Ereignis keine
Arbeitsverhinderung
zur Folge hat und die
Freizeit
im Zusammenhang mit dem Ereignis (spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Ereignis) konsumiert wird, widrigenfalls der Anspruch erlischt;
a) |
eigene Eheschließung oder Eintragung iS des EPG |
3
Arbeitstage
; |
b) |
Teilnahme an der Eheschließung oder Eintragung iS des EPG der eigenen Kinder, der Zieh-, Stief- und Wahlkinder, der Geschwister, ferner Teilnahme an der Eheschließung oder Eintragung iS des EPG eines Elternteiles oder der Kinder des/der eingetragenen Partners/in |
1
Arbeitstag
; |
c) |
Niederkunft der Ehegattin, Lebensgefährtin oder Partnerin iS des EPG |
1
Arbeitstag
; |
d) |
Tod der Kinder, Eltern, Zieheltern, Stiefeltern, Zieh-, Stief- und Wahlkinder oder Kinder des/der eingetragenen Partners/in iS des EPG |
3
Arbeitstage
; |
e) |
Tod des Ehegatten, der Ehegattin des/der eingetragenen Partners/in sowie des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin |
3
Arbeitstage
; |
f) |
Tod der Schwiegereltern oder Eltern des/der eingetragenen Partners/in, Großeltern, Geschwister und Enkelkinder |
2
Arbeitstage
; |
Übernimmt der/die
Arbeitnehmer
/in die mit dem Ableben verbundenen Besorgungen |
1
weiterer
Arbeitstag
; |
g) |
Tod des Schwiegersohnes, der Schwiegertochter und der Schwiegergroßeltern (sowie der entsprechenden Personen des/der eingetragenen Partner/in) die erforderliche
Zeit
zur Teilnahme am Begräbnis im Höchstausmaß von |
1
Arbeitstag
; |
h) |
Wohnungswechsel, wenn eigener Hausstand besteht oder gegründet wird |
2
Arbeitstage
; |
i) |
ambulatorische sowie ärztliche Behandlung außerhalb des Betriebes: Der/Die
Arbeitnehmer
/in hat Anspruch auf bezahlte
Freizeit
für ambulatorische sowie ärztliche Behandlung, sofern dies nicht außerhalb der
Arbeitszeit
vorgenommen werden kann. Muss bei ambulatorischer sowie ärztlicher Behandlung die
Arbeitszeit
herangezogen werden, wird dem
Arbeitnehmer
sein Entgelt im Sinne des Abs. 2 für die tatsächlich versäumte
Zeit
bis zum Höchstausmaß der im § 4 Abs. 1 festgelegten
Wochenarbeitszeit
in einem Dienstjahr
weiterbezahlt
; |
j) |
plötzlich eingetretene
Krankheit
oder Unfall der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen (EPG), sofern nachgewiesen wird, dass die persönliche
Anwesenheit
des/der betreffenden
Arbeitnehmers
/in unbedingt notwendig war |
1
Arbeitstag
; |
k) |
Vorladung zu Gerichten, Behörden, öffentlichen Ämtern, sofern dem/der
Arbeitnehmer
/in von den vorladenden Stellen keine Entschädigung gebührt |
die notwendige
Zeit
; |
l) |
Musterung zum Präsenzdienst |
die notwendige
Zeit
, mindestens jedoch 1
Arbeitstag
; |
m) |
nichtverschuldetes Aussetzen des/der
Arbeitnehmers
/in von der
Arbeit
infolge Mangels an Roh- und Betriebsstoffen, Maschinenschadens oder sonstiger Betriebsstörungen |
die jeweils ausfallende
Zeit
; |
n) |
Verkehrsstörungen öffentlicher
Verkehrsmittel
, sofern diese nachgewiesen werden und der Weg zur
Arbeitsstätte
nicht zu Fuß zurückgelegt werden konnte |
die jeweils ausfallende
Zeit
; |
o) |
Elementarereignisse, die das Aufsuchen des
Arbeitsplatzes
verhindern |
die versäumte
Arbeitszeit
; |
p) |
die von der
Sanitätsbehörde
angeordnete Gebiets- bzw. Ausgehbeschränkung bei Auftreten von Seuchen und ansteckenden
Krankheiten
|
die tatsächlich ausfallende
Arbeitszeit
abzüglich der dem/der
Arbeitnehmer
/in von Amts wegen zustehenden Vergütungssätze; |
q) |
Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen,
insoweit
sie im Einverständnis mit der
Betriebsleitung
erfolgt ist |
die versäumte
Arbeitszeit
; |
r) |
Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes |
die versäumte
Arbeitszeit
; |
s) |
die
Begleitung
des Kindes am ersten Schultag der 1. Volksschulklasse von einem Elternteil |
1
Arbeitstag
; |
t) |
Einbringung des Pensionsantrages |
die notwendige
Zeit
. |
(1)
Schutzausrüstung und Schutzkleidung
a)
Die durch gesetzliche Vorschriften erforderliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung wird vom
Arbeitgeber
(Betrieb) beigestellt.
Sie bleibt Eigentum des Betriebes und darf außerhalb des Betriebes nicht verwendet werden.
b)
Reinigung und Instandhaltung der Schutzausrüstung und Schutzkleidung wird vom Betrieb besorgt.
(2)
Arbeitskleidung
b)
Die näheren Bestimmungen bezüglich Art und Umfang der
Arbeitskleidung
, ihrer Reinigung und Instandhaltung werden entweder generell für einzelne Wirtschaftszweige im Anhang geregelt oder auf betrieblicher Ebene im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat festgelegt.
(4)
Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
ist der
Arbeitgeber
unter anderem verpflichtet, dem/der
ArbeitnehmerIn
Im Falle einer angemessenen Akontierung kann die Endabrechnung bzw. die Auszahlung eines noch fälligen Entgeltrestes bis zu 1 Woche nach Beendigung der jeweils vereinbarten Abrechnungsperiode erfolgen.
Der/Die
ArbeitnehmerIn
ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge,
Arbeitsunterlagen
,
Arbeitskleidung
und Urkunden zurückzustellen.
(5)
Während der Kündigungsfrist sind dem/der
ArbeitnehmerIn
auf sein (ihr) Verlangen mindestens acht
Arbeitsstunden
pro Woche ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, bei Kündigung durch den/die
ArbeitnehmerIn
mindestens 4 Stunden.
§ 21 Abfertigung alt
(2)
Diese Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen
Betriebszugehörigkeit
|
Monatsgrundlöhne |
von 3 Jahren |
2 |
von 5 Jahren |
3 |
von 10 Jahren |
4 |
von 15 Jahren |
6 |
von 20 Jahren |
9 |
von 25 Jahren |
12 |
Die
Lehrzeit
wird auf die Dauer der ununterbrochenen
Betriebszugehörigkeit
nicht angerechnet.
Der Monatsgrundlohn (4,35 Wochengrundlöhne) für die Berechnung der Abfertigung ist der Lohn, der sich aus der für den/die
Arbeitnehmer
/in geltenden wöchentlichen
Normalarbeitszeit
ergibt.
Über den kollektivvertraglichen Lohn gewährte Überzahlungen und laufend gewährte Prämien sind in die Berechnung mit einzubeziehen,
insoweit
sie nicht Entgelt für
Überstundenarbeit
oder Aufwandsentschädigung sind. Zuschläge gem. § 10 Kollektivvertrag sind in die Berechnung dieses Monatsgrundlohnes nicht einzubeziehen. Einzubeziehen sind hingegen Zulagen gem. § 12. Hiefür ist der
Durchschnitt
der letzten 12 Monate heranzuziehen.
(3)
Der Anspruch auf Abfertigung gem. Abs. 2 besteht auch dann,
b)
wenn der/die
Arbeitnehmer
/in das
Arbeitsverhältnis
so kündigt, dass es nach Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen endet;
(4)
In folgenden Fällen gebührt
Arbeitnehmer
/innen die Hälfte der unter Abs. 2 angeführten Abfertigung:
b)
Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
durch eine
Arbeitnehmerin
nach Geburt eines Kindes spätestens 12 Monate nach der Entbindung. Die Erklärung, dass das
Arbeitsverhältnis
gelöst werden soll, muss spätestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Ende abgegeben werden.
Zu diesem
Zeitpunkt
muss das Kind am Leben sein.
(5)
Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der/die
Arbeitnehmer
/in
a)
das
Arbeitsverhältnis
selbst löst (ausgenommen die unter Abs. 3 und 4 angeführten Fälle);
b)
gem. § 82 Gewerbeordnung*) (ausgenommen
lit
. h) entlassen wird. Erfolgt die Entlassung deshalb, weil ein(e)
Arbeitnehmer
/in durch länger als 14 Tage gefänglich angehalten wurde (§ 82
lit
. i) GewO), so hat er/sie die
Möglichkeit
, die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses
zu verlangen, sofern seine/ihre Unschuld rechtskräftig festgestellt wird. Der
Arbeitgeber
ist verpflichtet, diesem Begehren nachzukommen. Für die
Zeit
der Unterbrechung bestehen keinerlei Entgeltansprüche. Diese
Zeit
bleibt bei Rechtsansprüchen des/der
Arbeitnehmers
/in, die sich nach der Dauer der
Dienstzeit
richten, außer Betracht.
*) GewO 1859, gemäß § 376 Z. 47 GewO 1973 geltendes Recht
(6)
Wird das
Arbeitsverhältnis
durch den Tod des/der
Arbeitnehmers
/In gelöst, gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, die Hälfte der Abfertigung (§ 2 Abs. 1
Arbeiter-Abfertigungsgesetz
in Verbindung mit § 23 Abs. 6 Angestelltengesetz, BGBl. 1921/292 idgF.).
(7)
Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Minderjährige, die zum
Zeitpunkt
des Todes des/der
Arbeitnehmers
/in das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so erhöht sich der Anspruch gem. Abs. 6 auf die volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen und gem. § 2
lit
. b) Familienlastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Die Abfertigung gebührt in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der/die Erblasser/in im
Zeitpunkt
des Todes verpflichtet war, und der
Witwe
oder dem
Witwer
bzw. dem/der Hinterbliebenen des/der eingetragenen Partners/in gemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im Todesfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.
(8)
Ist ein Ehegatte bzw. der/die eingetragene Partner/in, jedoch kein(e) minderjährige(r) Angehörige(r) zum
Zeitpunkt
des Todes des/der
Arbeitnehmer
/in vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Abfertigung auf 70% der vollen Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der/die überlebende Ehegatte/in bzw. der/die eingetragene Partner/in zum
Zeitpunkt
des Todes des/der
Arbeitnehmers
/in unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehe bzw. die eingetragene Partnerschaft zum
Zeitpunkt
des Ablebens des/der
Arbeitnehmers
/in 3 Jahre gedauert hat.
(9)
Alle Abfertigungen, die aufgrund dieses Kollektivvertrages gebühren, werden am 15. des auf den Kalendermonat, in den die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
fällt, folgenden Monats in voller Höhe fällig.
§ 22 Verfall von Ansprüchen
(1)
Der/Die
ArbeitnehmerIn
ist verpflichtet, bei Auszahlung des
Arbeitsentgeltes
den ausbezahlten Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren.
(2)
Alle
gegenseitigen
Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis
müssen binnen fünf Monaten nach dem Entstehen bzw. Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
(3)
Bei
rechtzeitiger
Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
(4)
Ein Verzicht auf die Ansprüche des/der
ArbeitnehmersIn
bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
kann vom (von der)
ArbeitnehmerIn
innerhalb von 6
Arbeitstagen
, gerechnet vom
Zeitpunkt
der Aushändigung der Endabrechnung, rechtswirksam widerrufen werden.
Der Widerruf des Verzichts auf die Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung (§ 21 Abs. 3
lit
. d)) ist dann nicht möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung anstelle einer begründeten fristlosen Entlassung
tritt
.
(5)
Die Fristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche werden für die
Zeit
der Präsenzdienstleistung und des Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz gehemmt.
§ 23 Betriebsvereinbarungen
(1)
Die alle
ArbeitnehmerInnen
des Betriebes oder einer Betriebsabteilung betreffenden Betriebsvereinbarungen haben unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat zu erfolgen.
(2)
In betrieblichen Vereinbarungen bzw.
Arbeitsordnungen
können, soweit sie diesem Kollektivvertrag nicht entgegenstehen, einvernehmlich zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat besondere Bestimmungen festgelegt werden.
§ 24 Allgemeine Bestimmungen
(3)
Über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge können Betriebsvereinbarungen gem. § 97
Arbeitsverfassungsgesetz
abgeschlossen werden.
(1)
Die Kollektivvertragspartner verpflichten sich, auf ihre
Mitglieder
jeden Einfluss zu nehmen, damit der Kollektivvertrag gewissenhaft eingehalten wird.
(3)
Kommt zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat innerhalb von 4 Wochen eine Einigung nicht zustande, ist der
Streitfall
sodann den beiden Vertragspartnern dieses Kollektivvertrages zu übertragen.
(4)
Kommen die Vertragspartner innerhalb von
weiteren
4 Wochen zu keiner Einigung, steht es den
Streitteilen
frei, den
Streitfall
bei den zuständigen Gerichten anhängig zu machen.
(5)
In den Fällen, die an gesetzliche Fristen gebunden sind, kann zur Vermeidung von Terminverlusten auch während der
Laufzeit
eines Schlichtungsverfahrens der
Streitfall
bei den zuständigen Gerichten anhängig gemacht werden.
§ 26 Begünstigungsklausel
(1)
Die in den einzelnen Wirtschaftszweigen vom Kollektivvertrag abweichenden Bestimmungen, die anstelle der entsprechenden Bestimmungen des Kollektivvertrages treten oder diesen ergänzen, sind im jeweiligen Branchenanhang festgelegt. Dieser Branchenanhang bildet einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages.
(2)
Günstigere betriebliche Regelungen bleiben durch diesen Kollektivvertrag unberührt.
§ 27 Vertragsdauer
(1)
Die vorliegende Fassung des Kollektivvertrages
tritt
mit
1. Jänner 2011 in Kraft.
(2)
Dieser Kollektivvertrag kann von beiden Vertragspartnern, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, zum 30. Juni oder zum 31. Dezember jeden Jahres
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(3)
Die Lohnverträge, die gem. § 11 Abs. 2 einen Bestandteil des Kollektivvertrages bilden, können unabhängig von der Geltungsdauer des Kollektivvertrages von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist
mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(4)
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages bzw. eines neuen Lohnvertrages aufzunehmen.
Unterzeichnungsportokoll
Wien, am 12. November 2010
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführer |
GD KR DI Johann MARIHART |
Dr. Michael BLASS |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT PRO-GE |
Bundesvorsitzender
|
Bundessekretär |
Rainer WIMMER |
Manfred ANDERLE |
BRANCHEN NAHRUNG GENUSS |
Sekretär |
Sekretär |
Franz GALLER |
Erwin A. KINSLECHNER |
Sekretär |
Sekretär |
Franz RIGLER |
Gerhard RIESS |
Sekretär |
Wolfgang ZUSER |
EMPFEHLUNG bezüglich der Übernahme der Internatskosten durch den
Arbeitgeber
Der Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
empfiehlt seinen
Mitgliedsfirmen
, Lehrlingen die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die SchülerInnen der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, so zu ersetzen, dass diesen mindestens 75% ihrer Lehrlingsentschädigung verbleibt.
EMPFEHLUNG betreffend Kündigungsverzicht während des Krankenstandes
Der Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
empfiehlt seinen
Mitgliedsfirmen
, eine(n) erkrankte(n)
ArbeitnehmerIn
während der
Zeit
der Anspruchsberechtigung auf Krankenentgelt (Krankengeldzuschuss) – höchstens jedoch bis zur Dauer von 5 Wochen – nicht zu kündigen. Diese Empfehlung gilt dann nicht, wenn der Betriebsrat vor der Erkrankung des (der)
ArbeitnehmersIn
im Sinne des § 105
Arbeitsverfassungsgesetz
von der Kündigungsabsicht verständigt wurde.
(Ohne Berücksichtigung von branchenspezifischen Regelungen in den Anhängen zum Rahmenkollektivvertrag und den Lohnverträgen.)
Berechnungsbasis: |
38,5-Stunden-Woche |
Monatsgrundlohn: |
€ 1.670,-- |
Grundlohn je Stunde:
(ist
bereits
im Monatslohn enthalten!)
|
€ 10,-- (€ 1.670,-- : 167) |
Grundvergütung für Überstunden und Basis für die Berechnung des Feiertagszuschlages: |
€ 10,84 (€ 1.670,-- : 154) |
Entgelt für
Arbeit
an Werktagen
Während der
:
zwischen 6:00 und 20:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundlohn ohne Zuschlag (€ 10,--) |
zwischen 20:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundlohn + 50% Nachtzuschlag (€ 10,-- + € 5,-- = € 15,--) |
Während der
:
zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundlohn ohne Zuschlag (€ 10,--) |
zwischen 22:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundlohn + 30 % Nachtschichtzuschlag (€ 10,-- + € 3,-- = € 13,--) |
Überstundenentlohnung ohne Schichtbetrieb:
zwischen 6:00 und 20:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundvergütung + 50% Überstundenzuschlag (€ 10,84 + € 5,42 = € 16,26) |
zwischen 20:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundvergütung + 100% Nachtüberstundenzuschlag (€ 10,84 + € 10,84 = € 21,68) |
Überstundenentlohnung im Schichtbetrieb:
zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundvergütung + 50% Überstundenzuschlag (€ 10,84 + € 5,42 = € 16,26) |
zwischen 22:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundvergütung + 100% Nachtüberstundenzuschlag (€ 10,84 + € 10,84 = € 21,68) |
Entgelt für
Arbeit
an Sonntagen
Während der
:
zwischen 6:00 und 20:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundlohn + 100% Sonntagszuschlag für die ersten 7 Stunden (€ 10,-- + € 10,-- = € 20,--) Grundlohn + 150% für die
weiteren
Stunden während der
Tageszeit
(€ 10,-- + € 15,-- = € 25,--) |
zwischen 20:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundlohn + 150% Sonntagsnachtzuschlag (€ 10,-- + € 15,-- = € 25,--) |
Während der
:
zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundlohn + 100% Sonntagszuschlag für die ersten 7 Stunden (€ 10,-- + € 10,-- = € 20,--) Grundlohn + 150% für die
weiteren
Stunden während der
Tageszeit
(€ 10,-- + € 15,-- = € 25,--) |
zwischen 22:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundlohn + 150% Sonntagsnachtzuschlag (€ 10,-- + € 15,-- = € 25,--) |
Überstundenentlohnung ohne Schichtbetrieb:
zwischen 6:00 und 20:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundvergütung + 100% Sonntagszuschlag für die ersten 7 Stunden (€ 10,84 + € 10,84 = € 21,68) Grundvergütung + 150% für die
weiteren
Stunden während der
Tageszeit
(€ 10,84 + € 16,26 = € 27,10) |
zwischen 20:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundvergütung + 150% Sonntagsnachtzuschlag (€ 10,84 + € 16,26 = € 27,10) |
Überstundenentlohnung im Schichtbetrieb:
zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundvergütung + 100% Sonntagszuschlag für die ersten 7 Stunden (€ 10,84 + € 10,84 = € 21,68) Grundvergütung + 150% für die
weiteren
Stunden während der
Tageszeit
(€ 10,84 + € 16,26 = € 27,10) |
zwischen 22:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundvergütung + 150% Sonntagsnachtzuschlag (€ 10,84 + € 16,26 = € 27,10) |
Entgelt für
Arbeit
an Feiertagen
Für Normalstunden (d.s. jene
Arbeitsstunden
, die an dem betreffenden Feiertag geleistet worden wären, wenn dieser Tag ein Werktag wäre) erhält der/die
ArbeitnehmerIn
das regelmäßige Entgelt im Sinne des § 9 Abs 1 und 2 ARG. Für die an Feiertagen tatsächlich erbrachte
Arbeitsleistung
erhält der/die
ArbeitnehmerIn
darüber hinaus folgendes Entgelt:
Während der
:
zwischen 6:00 und 20:00 Uhr (
Tageszeit
): |
150% Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
(150% von € 10,84 = € 16,26) |
zwischen 20:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
200% Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
(200% von € 10,84 = € 21,68) |
Während der
:
zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (
Tageszeit
): |
150% Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
(150% von € 10,84 = € 16,26) |
zwischen 22:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
200% Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
(200% von € 10,84 = € 21,68) |
Überstundenentlohnung ohne Schichtbetrieb:
zwischen 6:00 und 20:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundvergütung + 100% Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
(€ 10,84 + € 10,84 = € 21,68) |
zwischen 20:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundvergütung + 150% Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
(€ 10,84 + € 16,26 = € 27,10) |
Überstundenentlohnung im Schichtbetrieb:
zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (
Tageszeit
): |
Grundvergütung + 100% Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
(€ 10,84 + € 10,84 = € 21,68) |
zwischen 22:00 und 6:00 Uhr (
Nachtzeit
): |
Grundvergütung + 150% Zuschlag als Entgelt für geleistete
Arbeit
(€ 10,84 + € 16,26 = € 27,10) |
Muster für einen Dienstzettel
gemäß
Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz
für
Arbeiter
/Innen
1) |
Arbeitgeber
(Name und Anschrift) ........................................ |
2) |
ArbeitnehmerIn
: |
|
Herrn/Frau .................................... |
|
Anschrift: ........................................... |
3) |
Auf Grund der
Zugehörigkeit
des Unternehmens/des Betriebes* zum Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
, Verband der ..................................industrie, gilt der Rahmenkollektivvertrag für die Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
, einschließlich der Anhänge und der Lohntafel für die ................industrie. |
4) |
Beginn des
Arbeitsverhältnisses
: ............... |
|
Die
Probezeit
richtet sich nach dem Kollektivvertrag/die
Probezeit
beträgt ........*). Das Dienstverhältnis ist bis ............ befristet*). |
5) |
Kündigungsfrist und Kündigungstermin richten sich nach dem Kollektivvertrag. |
6) |
Gewöhnlicher
Arbeits-
(Einsatz-)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde
Arbeits-
(Einsatz-)orte: ................ |
7) |
Einstufung in kollektivvertraglichen Lohnvertrag: ............. |
8) |
Vorgesehene Verwendung: ............... |
9) |
Anfangsbezug/Einstell-Lohn (Grundlohn,
weitere
Entgeltbestandteile)*) ......... |
|
Sonderzahlungen: ............... |
|
Sofern keine Regelung erfolgt, gilt der Kollektivvertrag. |
|
Fälligkeit
der Auszahlung, soweit nicht kollektivvertraglich geregelt: ............... |
|
Die Bezüge werden bargeldlos auf ein vom (von der)
ArbeitnehmerIn
bekannt gegebenes Konto überwiesen*). |
10) |
Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes bzw. nach dem Kollektivvertrag. |
11) |
Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
richtet sich nach dem Kollektivvertrag und beträgt .............................. Stunden. |
|
Ihre
Normalarbeitszeit
beträgt ............................... Stunden*) |
|
(Wenn eine längere als die kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit
gesetzlich möglich ist). |
|
Bei
Teilzeitbeschäftigung
: Die wöchentliche
Arbeitszeit
beträgt ......Stunden*). |
12) |
Weiters
gelten, nach Maßgabe ihres Geltungsbereiches, die zwischen Betriebsinhaber und den jeweils zuständigen Organen der gesetzlichen
Arbeitnehmervertretung
auf Betriebs- bzw. Unternehmensebene abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen im Sinne des
Arbeitsverfassungsgesetzes
. Diese sind gemäß
Arbeitsverfassungsgesetz
in ................................................... zur Einsichtnahme aufgelegt. |
13) |
Mitarbeitervorsorgekasse
: ........................................................................ |
|
................................................................................................................... |
|
........................................., am ......................................... |
|
Ort Datum |
|
......................................... ......................................... |
|
Unterschriften: |
*) Nichtzutreffendes
bitte
streichen
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall–Textil–Nahrung, 1040 Wien, Plößlgasse 15.
Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
c.
Persönlich:
Für alle
Arbeitnehmer
, welche Kraftfahrzeuge iSd §§ 13ff AZG, BGBl. 1969/461, zuletzt geändert durch das BGBl. I 2006/138 idgF, lenken.
Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
ARTIKEL I
1a.
Begriffsbestimmung:
Wenn sich eine Bestimmung auf die Verordnung EG 561/2006 bezieht, dann sind damit Lkw gemeint, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Anhängers oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt. Diese Fahrzeuge werden in der Folge „VO-Fahrzeuge“ genannt. Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 sind im Anhang*) zu diesem Kollektivvertrag zusammengefasst.
*) Der Anhang ist in dieser Ausgabe nicht mit abgedruckt!
a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
Die
Lenkzeiten
für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Die gesamte tägliche
Lenkzeit
zwischen zwei
Ruhezeiten
darf 9 Stunden nicht
überschreiten
. Zweimal pro Woche darf die
Tageslenkzeit
auf 10 Stunden verlängert werden.
ARTIKEL III – LENKPAUSEN
a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
Die Lenkpausen für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Nach einer
Lenkzeit
von höchstens 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
Die
Lenkzeit
gilt auch dann als ununterbrochen, wenn sie durch kürzere
Zeiträume
unterbrochen wird, als sie für Lenkpausen vorgesehen sind.
Zeiten
, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere
Arbeiten
dürfen nicht ausgeübt werden.
Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche
Ruhezeit
angerechnet werden.
a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
Die tägliche
Ruhezeit
für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Nach Beendigung der
Tagesarbeitszeit
ist dem Lenker eine ununterbrochene
Ruhezeit
von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
Die wöchentliche
Ruhezeit
für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Die wöchentliche
Ruhezeit
für sonstige Fahrzeuge richtet sich nach den §§ 2 bis 5
Arbeitsruhegesetz
.
ARTIKEL VI – KOMBINIERTE BEFÖRDERUNG
a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
Die kombinierte Beförderung mit VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/ 2006.
b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Zeiten
, in denen ein Lenker ein Fahrzeug
begleitet
, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, gelten je nach Dauer als Ruhepausen oder als
Ruhezeiten
.
Eine
Ruhezeit
liegt dann vor, wenn
Als
Einsatzzeit
gilt die
Zeit
vom Beginn bis zum Ende der
Arbeit
einschließlich aller Pausen.
Bei Teilung der täglichen
Ruhezeit
beginnt eine neue
Einsatzzeit
nach Ablauf der gesamten
Ruhezeit
. Die tägliche
Ruhezeit
kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
Die
Einsatzzeit
darf grundsätzlich 12 Stunden nicht
überschreiten
:
a) Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 3 Ziffer 1 AZG (VO-Fahrzeuge)
Gemäß § 16 Abs. 3 AZG kann die
Einsatzzeit
über 12 Stunden hinaus soweit verlängert werden, dass die innerhalb eines
Zeitraumes
von 24 Stunden, bei 2-Fahrerbesetzung innerhalb eines
Zeitraumes
von 30 Stunden, vorgeschriebene tägliche
Ruhezeit
eingehalten wird
b) Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge)
Die
Einsatzzeit
beim Lenken von Fahrzeugen im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge) beträgt maximal 12 Stunden.
ARTIKEL VIII – HALTEPLATZ
a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG
Die
Zulässigkeit
von Abweichungen von den Bestimmungen über
Lenkzeit
, Lenkpause, tägliche und wöchentliche
Ruhezeit
, Unterbrechung der täglichen
Ruhezeit
bei kombinierter Beförderung beim Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.
b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG
Wenn es mit der
Sicherheit
im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges zum Erreichen eines geeigneten Halteplatzes von folgenden Regelungen abweichen:
-
•
-
•
·Lenkpause,
-
•
·Unterbrechung der täglichen
Ruhezeit
bei kombinierter Beförderung.
Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie zur
Sicherheit
der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder einer Ladung erforderlich sind.
Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes folgendermaßen zu vermerken:
ARTIKEL X – GELTUNGSDAUER
Dieser Kollektivvertrag ist bis zum 31.12.2007 befristet. Wenn keine der beiden Vertragsparteien bis ein Monat vor Ablauf dieses Zusatzkollektivvertrages Einwände erhebt, so verlängert sich die Geltungsdauer automatisch jeweils um
weitere
12 Monate.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 2. April 2007
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführer |
GD KR DI MARIHART |
Dr. BLASS |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT METALL – TEXTIL - NAHRUNG |
Bundesvorsitzender
|
Bundessekretär |
FOGLAR |
HAAS |
Zusatzkollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall–Textil–Nahrung, 1040 Wien, Plößlgasse 15.
Artikel I – Geltungsbereich
a)
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b)
Fachlich:
Für alle Betriebe, die dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
angehören, ausgenommen die
Mitgliedsbetriebe
des Verbandes der österreichischen Tabakwarenindustrie.
c)
Persönlich:
Für alle
Arbeiter
/innen, die in den unter b) angeführten Betrieben beschäftigt sind.
1)
Wird zwischen
Arbeitgeber
/in und
Arbeitnehmer
/in vereinbart,
Altersteilzeit
im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b AMSG (idF BGBl. I 101/2000 bzw. 71/2003) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen auf laufende
Altersteilzeitvereinbarungen
anzuwenden sind.
Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem 01.12.2000 abgeschlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner früher abgeschlossener
Altersteilzeitvereinbarungen
dies bis längstens 31.03.2001 vereinbart haben.
2)
c)
Eine bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
zustehende Abfertigung ist auf der Grundlage der
Arbeitszeit
vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt-Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der
Arbeitszeit
geleistet wurden.
4)
Empfehlungen:
Die Kollektivvertragspartner empfehlen:
a.
Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Versorgung möglichst vermeidet.
c.
Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Vollbeschäftigung während der
Laufzeit
der Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den/die
Arbeitgeber
/in dadurch keine Pflicht zur Rückzahlung der
bereits
aufgrund der
Altersteilzeit
erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
Artikel III
Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung dieses Kollektivvertrages aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend
Altersteilzeit
geändert werden sollten.
Artikel IV
Dieser Zusatzkollektivvertrag
tritt
mit 01.01.2008 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieses Zusatzkollektivvertrages
tritt
der Zusatzkollektivvertrag betreffend
Altersteilzeit
vom 30. Jänner 2004 außer Kraft.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 20. Dezember 2007
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführer |
GD KR DI MARIHART |
Dr. BLASS |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT METALL – TEXTIL - NAHRUNG |
Bundesvorsitzender
|
Bundessekretär |
FOGLAR |
HAAS |
Zusatzkollektivvertrag
Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1–3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung, 1040 Wien, Plößlgasse 15.
A. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a)
räumlich
Für alle Bundesländer der Republik Österreich.
B. Diensterfindungen
Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer von einem/r
ArbeiterIn
während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des § 7 Abs. 3 des österreichischen Patentgesetzes. Er/Sie muss dazu innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob er/sie sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der Dienstgeber zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Falle der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den/die ErfinderIn zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des/der DienstnehmerIn muss der/die ErfinderIn bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der Dienstgeber als Anmelder erscheint. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes und die gemäß diesem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen.
C. Verbesserungsvorschläge
Über die Vergütung für Verbesserungsvorschläge können Betriebsvereinbarungen gemäß § 29
Arbeitsverfassungsgesetz
abgeschlossen werden.
D. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit Wirkung vom 1. Juni 2008 in Kraft.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 15. Mai 2008
FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
|
Obmann |
Geschäftsführer |
GD KR DI MARIHART |
Dr. BLASS |
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT METALL – TEXTIL - NAHRUNG |
Bundesvorsitzender
|
Bundessekretär |
FOGLAR |
HAAS |