III. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
1.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
2.
Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte
Zeit
abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages aufzunehmen.
IV.
Es gilt das Tarifwerk der Tarifgruppe E.ON Energie und ebenso der Anerkennungstarifvertrag “Grenzkraftwerke” in der jeweils geltenden Fassung, soweit im folgenden nichts Abweichendes angeordnet wird.
Beide Verträge gelten nur
insoweit
, als nicht österreichische gesetzliche Vorschriften Günstigeres vorsehen.
Weiters
vereinbaren die Kollektivvertragsparteien, dass die Monatsvergütung (Basisvergütung) 12/13 dessen beträgt, was sich bei Berechnung nach dem Tarifwerk der Tarifgruppe E.ON Energie sowie des Anerkennungstarifvertrages Grenzkraftwerke ergibt. Dies gilt nicht für Ansprüche, die in längeren als Monatsabständen anfallen, insbesondere die erfolgsabhängige Vergütung gemäß § 16 Tarifwerk der Tarifgruppe E.ON Energie.
Darüber hinaus gebührt pro
Arbeitsjahr
ein 13. Bezug im Ausmaß der monatlich einbehaltenen Vergütungen sowie das Weihnachtsgeld gemäß § 15 Tarifwerk der Tarifgruppe E.ON Energie.
Darüber hinaus vereinbaren die Kollektivvertragsparteien, dass die Abfertigungsregelungen (Aliquotierungsregelungen) nach - dem Kollektivvertrag für die Angestellten der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
- mit Stand Februar 2005/2006 zur Anwendung gelangen.
V.
Mit
Wirksamkeit
dieses Kollektivvertrages treten für dessen Geltungsbereich alle bisher geltenden Kollektivverträge und Zusatzvereinbarungen außer Kraft.
Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den
Arbeitnehmer
günstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben aufrecht.