Mitglieder
, die am 1. September 2020
bereits
in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder mit denen
bereits
vor Inkrafttreten dieses ZusatzKV-SFN ein
Bühnenarbeitsvertrag
über eine künftige
Tätigkeit
mit einer Konzerngesellschaft abgeschlossen worden ist unterliegen in den nachstehend genannten Fällen diesem ZusatzKV-SFN:
a)
Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber der DienstgeberIn, diesem ZusatzKV-SFN unterliegen zu wollen (Optionserklärung) und
liegen die beiden erforderlichen Voraussetzungen,
lit
. a) und b), spätestens bis zum 31. Dezember 2021 vor, unterliegt das
Mitglied
bereits
mit dem Inkrafttreten dieses ZusatzKV-SFN gemäß Pkt. III den Bestimmungen dieses ZusatzKV-SFN.
liegen die beiden Voraussetzungen,
lit
. a) und b), erst ab 1. Jänner 2021 vor,
tritt
diese Rechtswirkung mit dem nächstfolgenden Monatsersten,
somit
frühestens mit 1. Feber 2021, ein.
Für
Bühnenarbeitsverhältnisse
gemäß Abs. 2, bei denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2
lit
a) und b) nicht vorliegen, findet dieser ZusatzKV-SFN keine Anwendung, sondern gilt für diese
Mitglieder
der jeweilige Kollektivvertrag in der Fassung ohne diesen ZusatzKV-SFN auch
weiterhin
.
Damit sind für solche
Bühnenarbeitsverhältnisse
die
Arbeitsleistungen
an Sonntagen und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 19:00 und 7:00 Uhr durch die Bezüge gemäß ihrem vereinbarten
Bühnenarbeitsvertrag
und durch alle sonstigen etwaig gebührenden Entgelte abgedeckt, weil darin
bereits
der Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtstunden enthalten ist. Ein Anspruch auf den pauschalierten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag gemäß den in diesem dieses ZusatzKV-SFN diesbezüglich neu gefassten Bestimmungen besteht für solche
Mitglieder
nicht.