a)
der Bundestheater-Holding GmbH, Goethegasse 1, 1010 Wien, und
b)
dem österreichischen Gewerkschaftsbund, younion_Die Daseinsgewerkschaft, Maria-Theresien-Straße 11, 1090 Wien
mit welchem die Ermächtigung zur Einführung eines
Durchrechnungszeitraums
für die ununterbrochene
Ruhezeit
von 36 Stunden durch Betriebsvereinbarung erteilt wird.
(1)
Gemäß den §§ 17 Abs. 3 und 44 Abs. 1
Theaterarbeitsgesetz
(TAG) ist dem
Mitglied
bzw. den
Theaterarbeitnehmer
/innen in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene
Ruhezeit
von 36 Stunden zu gewähren, die einen ganzen Wochentag einzuschließen hat. Die wöchentliche
Ruhezeit
kann in einzelnen Wochen gekürzt werden oder entfallen, wenn innerhalb von 14 Tagen eine
durchschnittliche
wöchentliche
Ruhezeit
von 36 Stunden sichergestellt ist. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige
Ruhezeiten
herangezogen werden.
(2)
Gemäߧ§ 17 Abs. 4 und 44 Abs. 2 TAG kann durch Kollektivvertrag ein
Durchrechnungszeitraum
bis zu einem Jahr zugelassen werden. Der Kollektivvertrag kann die Betriebsvereinbarung zu einer solchen Regelung ermächtigen.
(3)
Gemäß den §§ 17 Abs. 4 und 44 Abs. 2 TAG wird mit diesem Kollektivvertrag
hiermit
die Ermächtigung erteilt, durch Betriebsvereinbarungen zwischen den Geschäftsführungen und den zuständigen Betriebsräten der Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns einen
Durchrechnungszeitraum
von bis zu einem Jahr zuzulassen.