Brotindustrie / Großbäcker/
Nachtarbeit
Frauen / Zusatz
Kollektivvertrag
über die Beschäftigung von Frauen in der Nacht
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und
Genußmittelindustrie
Österreichs,
VERBAND ÖSTERREICHISCHER GROSSBÄCKEREIEN
1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuß, 1080 Wien, Albertgasse 35.
Geltungsbereich
a.
RÄUMLICH:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b.
FACHLICH:
Für alle
Mitgliedsfirmen
des Verbandes der Österreichischen Großbäcker.
c.
PERSÖNLICH:
Für alle
Arbeiter
und
Arbeiterinnen
, die in den unter b. angeführten Betrieben beschäftigt sind.
Artikel I
Gemäß § 4c des Bundesgesetzes über die
Nachtarbeit
der Frauen, BGBl. 1969/237 i.d.F. BGBl. I Nr. 5/1998 dürfen Frauen gleichermaßen wie Männer auch während der Nacht beschäftigt werden.
Alle folgenden Bestimmungen sind im Sinne einer Gleichbehandlung sowohl auf Frauen als auch auf Männer geschlechtsneutral anzuwenden.
Artikel II
Redaktionelle Anmerkungen
Dieser Artikel
tritt
mit 31. August 1998 außer Kraft.
ArbeitnehmerInnen
, die vor Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages in einem aufrechten
Arbeitsverhältnis
zu einem, dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegenden Betrieb stehen, und innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages von einem
Tagesarbeitsplatz
auf einen
Nachtarbeitsplatz
wechseln, können binnen vier Wochen ab
Antritt
der
Nachtarbeit
verlangen, nach Maßgabe der betrieblichen
Möglichkeiten
wieder auf einem
Tagesarbeitsplatz
eingesetzt zu werden. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten
vorzeitigen
Austritt
, welcher unverzüglich zu erklären ist.
Dieser Artikel
tritt
mit 31. August 1998 außer Kraft.
Artikel V
Die jeweils bestehenden Bestimmungen über die Zuschläge für
Nachtarbeit
können durch Betriebsvereinbarung dahingehend abgeändert werden, daß die Hälfte dieser Zuschläge im Einvernehmen mit den betreffenden
ArbeitnehmerInnen
in Form von
Zeitausgleich
konsumiert und die andere Hälfte in Geld abgegolten werden kann. Diesfalls beträgt der
Zeitraum
für den
Zeitausgleich
26 Wochen und kann durch Betriebsvereinbarung bis zu maximal 52 Wochen ausgedehnt werden.
Diese Nachtzuschläge betragen
derzeit
für Beschäftigte die dem BäckAG unterliegen, in der
Zeit
von 20:00 Uhr bis 04:00 Uhr 75% und von 04:00 Uhr bis 06:00 Uhr 50%. Für Beschäftigte, die nicht dem BäckAG unterliegen beträgt
derzeit
dieser Zuschlag von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr 50%.
Artikel VI
Für das Inkrafttreten der vorstehenden Bestimmungen ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, können darüber nach vorherigem Einvernehmen mit den unterzeichneten Kollektivvertragsparteien Einzelvereinbarungen getroffen werden.
Artikel VII
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit Wirkung vom 1. März 1998 in Kraft und ist bis 31. Dezember 1998 befristet. Sollte vor Ablauf der Geltungsdauer keine der beiden Kollektivvertragsparteien
mittels
eingeschriebenen Briefes Einwendungen erheben, so gilt dieser Kollektivvertrag unbefristet
weiter
.
Unterzeichnungsprotokoll
Wien, am 12. März 1998
Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
|
Obmann |
Geschäftsführer |
Dkfm. Dr. Bundschuh |
Dr. Blass |
Verband österreichischer Grossbäcker |
Obmann |
Geschäftsführer |
Präs. KR Dkfm. Mailath-Pokorny |
Dr. Blass |
Österreichischer Gewerkschaftsbund |
Gewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuss |
Vorsitzender
|
Zentralsekretär |
Dr. Simperl |
Göbl |