Kollektivvertrag
betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
Österreichs,
VERBAND DER GROSSBÄCKER
1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuss, 1080 Wien, Albertgasse 35.
I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt für die folgenden
Mitgliedsbetriebe
des Verbandes der Brotindustrie:
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Ankerbrot AG (Wien)
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Ährenstolz Ges.m.b.H. (Graz, Innsbruck, Leoben, Linz, St. Pölten, Villach, Wiener Neustadt)
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Kronberger Ges.m.b.H. & Co KG (Pinsdorf)
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Legat (Klagenfurt)
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Niemetz Frozen Patries ProduktionsgesmbH & Co KG (Henndorf)
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Ölz (Dornbirn)
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Ring -
Nahrungsmittelfabrik
Ges.m.b.H. (Linz)
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Moudry (Stockerau)
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle
Arbeiter
und
Arbeiterinnen
, einschließlich der Lehrlinge, die in diesen Betrieben beschäftigt sind. Ausgenommen davon sind jene
Arbeitnehmer
(innen), welche dem
Bäckereiarbeitergesetz
unterliegen.
1.
Die wöchentliche
Normalarbeitszeit
beträgt ab 1. Juli 1993 38,5 Stunden.
Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen
Normalarbeitszeit
sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
Österreichs vom 29. März 1963 in der geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
2.
Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende
Arbeitszeitverkürzung
kann zwischen
Betriebsleitung
und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.
3.
Die wöchentliche
Arbeitszeit
kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die
Differenzzeit
Freizeitausgleich
im Verhältnis 1:1 oder Normalstundenbezahlung gewährt wird.
Ab 1.1.2002 sind diese Mehrleistungsstunden am Ende jedes Monats mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag von 10% oder entsprechendem
Freizeitausgleich
abzugelten.
Ab 1.1.2003 sind diese Mehrleistungsstunden am Ende jedes Monats mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag von 20% oder entsprechendem
Freizeitausgleich
abzugelten.
Ab 1.1.2004 sind diese Mehrleistungsstunden am Ende jedes Monats mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag von 30% oder entsprechendem
Freizeitausgleich
abzugelten.
Durch diese
Arbeitsleistung
darf die tägliche
Arbeitszeit
von 9 Stunden nicht
überschritten
werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der
Einarbeitung
gemäß § 4 Abs. 3
Arbeitszeitgesetz
.
Bei mehrschichtiger
Arbeitsweise
ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche
Arbeitszeit
kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im
Durchschnitt
des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche
Arbeitszeit
(
Normalarbeitszeit
bzw.
Normalarbeitszeit
plus
Mehrarbeit
bis 40 Stunden) nicht
überschreitet
.
Die Bestimmungen des § 5 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
Österreichs vom 29. März 1963 idgF. sind sinngemäß anzuwenden.
4.
Als Überstunde gilt nur jene
Mehrarbeitsleistung
, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.
5.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1:1 abgegolten. Ab 1.1.1995 gilt folgende Regelung: Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
vorzeitigen
Austritt
ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1:1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden mit einer Grundvergütung und einem Zuschlag von 30% zu bezahlen.
Sollten durch einen im voraus konsumierten
Zeitausgleich
im Verhältnis zur geleisteten
Arbeit
Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch
vorzeitigen
Austritt
ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der
Arbeitnehmer
den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten.
IV. Geltungsbeginn, Schlussbestimmungen
1.
Dieser Kollektivvertrag
tritt
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
2.
Die durch die Vereinbarung erfolgte Verkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen
Arbeitszeit
bewirken, anrechenbar.