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Bekleidung / Heim-AT Erzeugungszweig 2a bis i Zwischenmeister / Heimarbeitstarif

Heimarbeitstarif


Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse
Reg.Zahl: 1337/09
Entgeltregelung für Zwischenmeister für den Erzeugungszweig 2 a) bis i).

T I/2/27 – 2009 a).
Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluss vom 10. März 2009 den Heimarbeitstarif T I/2/1 – 1996 a) vom 16. April 1996 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 95/1996), in der Fassung des Heimarbeitstarifes T I/2/26 – 2008 a) vom 8. Februar 2008 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 30/2008 wie folgt geändert:


Heimarbeitstarif
Redaktionelle Anmerkungen
fachliche Gliederung Erzeugungszweig 2 a) bis i):
2. Wäsche und verwandte Erzeugnisse
  • a)
    Herren- und Knabenwäsche, einschließlich Trikotwäsche, Pyjamas und Schlafröcke,
  • b)
    Damen-, Mädchen- und Kleinkinderwäsche, einschließlich Trikotwäsche, Pyjamas und Schlafröcke,
  • c)
    Berufskleidung und Schürzen,
  • d)
    Mieder und verwandte Erzeugnisse,
  • e)
    Krawatten, Tücher und Schals,
  • f)
    Hosenträger und verwandte Erzeugnisse,
  • g)
    Bett-, Tisch- und Haushaltswäsche sowie Vorhänge,
  • h)
    konfektionierte Badeanzüge und Bademäntel,
  • i)
    Damen- und Kinderblusen, Damen- und Kinderkleider, Kindermäntel und Kindersportbekleidung, soweit diese Erzeugnisse in den Umfang einer Gewerbeberechtigung im Bereich Wäschewarenerzeugung fallen.


I
Die ersten zwei Absätze des § 2 des Heimarbeitstarifes T I/2/1 – 1996 a) haben zu lauten:
Den Stückentgelten der Zwischenmeister ohne Betriebsarbeiter sowie solcher Zwischenmeister, die Betriebsarbeiter nach dem Kollektivvertrag für das Bekleidungsgewerbe, Anhang B (Lohntarif Wäschewarenerzeuger) entlohnen, ist der jeweils geltende Kollektivvertragsstundenlohn der Lohngruppe IV des Kollektivvertrages des Bekleidungsgewerbes zugrundezulegen.
Der Stundenlohn wird mit Euro 6,69 festgesetzt.

II
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt.
Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/2/26 – 2008 a) vom 8. Februar 2008 außer Kraft.
Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009.


Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009