KV-Infoplattform

Bekleidung / Heim-AT Damen-Kleider Konfektion / Heimarbeitstarif

Heimarbeitstarif


Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse
Reg.Zahl: 1332/09
für die Herstellung von Kleidern, Röcken und Blusen in Konfektion für Damen und Mädchen durch Zwischenmeister.

T I/1/124 – 2009 d).
Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluss vom 10. März 2009 den Heimarbeitstarif für die Herstellung von Kleidern, Röcken und Blusen in Konfektion für Damen und Mädchen, T I/4/29 – 1977 vom 18. Mai 1977 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 128/1977 und Nr. 135/1977), in der Fassung des Heimarbeitstarifes T I/1/115 – 2008 d) vom 8. Februar 2008 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 30/2008), wie folgt geändert:


Heimarbeitstarif
I
Der im § 2 Ziffer 2 des Heimarbeitstarifes T I/4/29 – 1977 vom 18. Mai 1977 angeführte Stundenlohn beträgt Euro 23,32.
In ihm sind enthalten:
70% Anteil der Erhöhung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes eines selbständigen Betriebsarbeiters, weiters der Unkostenzuschlag von 100% sowie eine Entschädigung der Zwischenmeister von 14% für die den Betriebsarbeitern gewährte Erhöhung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.
Alle übrigen Bestimmungen des oben zitierten Heimarbeitstarifes bleiben vollinhaltlich aufrecht.

II
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt.
Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/1/115 – 2008 d) vom 8. Februar 2008 außer Kraft.
Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009.


Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009