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Wiener Tierschutzverein / Rahmen

KOLLEKTIVVERTRAG


abgeschlossen zwischen dem Wiener Tierschutzverein GmbH. 1120 Wien, Khleslplatz 6, einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, Fachgruppe "Vereine und Verbände", 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, andererseits.


§ I. Geltungsbereich und Geltungsbeginn
1)  Dieser Kollektivvertrag gilt für sämtliche Angestellte des Wiener Tierschutzvereines. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Dienstnehmer, auch Aushilfskräfte, sofern das Angestelltengesetz, BGBl. 418/1975, Anwendung findet.
2)  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.1991 in Kraft.


§ II. Anstellung
Das Arbeitsverfassungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung findet vollinhaltlich Anwendung; insbesondere wird darauf verwiesen, daß Aufnahmen, Kündigungen, Entlassungen und Versetzungen innerhalb des Betriebes dem Betriebsrat mitzuteilen sind. Ist mit der Versetzung eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie der Zustimmung des Betriebsrates.
Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates vereinbart und während dieser Zeit von den Vetragspartnern jederzeit gelöst werden. Kontrollmaßnahmen, sofern sie die Menschenwürde berühren, sind gemäß ArbVG § 96 an die Zustimmung des Betriebrates gebunden.


§ III. Allgemeine Dienstpflichten
1)  Die Angestellten sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge der Vorgesetzten pflichtgemäß durchzuführen.
2)  Die Angestellten sind nicht berechtigt, eine Provision, Entlohnung von Parteien oder sonstigen geschäftlichen Kommitenten anzunehmen.
3)  Sie sind grundsätzlich, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher Vereinsangelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet, ausgenommen in Angelegenheiten, welche das persönliche Arbeits- bzw. Sozialrecht betreffen, gegenüber den zuständigen Interessensvertretungen.
4)  Die Betriebseinrichtungen und alle Materialien sind pfleglich und sorgfältig zu behandeln.
5)  Den dienstlichen Anordnungen der leitenden Angestellten ist Folge zu leisten.
6)  Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des AngG.


§ IV. Personalevidenz
1)  Die Angestellten sind verpflichtet, allgemeine Angaben zur Person und die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung nachzuweisen und Veränderungen, welche für die Entgeltsberechnung bzw. für Zwecke der Sozialversicherung notwendig sind, unverzüglich anzuzeigen.
2)  Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Angestellten in ihren Personalakt Einsicht zu gewähren.
3)  Den Angestellten ist bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Dienstzettel auszuhändigen, aus dem insbesondere ihre Einreihung in eine Beschäftigungsgruppe sowie die Berufsjahre ersichtlich sein müssen, zugleich ist eine Abschrift des Dienstzettels dem Betriebsrat zu übermitteln.
4)  Spätestens mit Ablauf der Probezeit hat der Angestellte den Erhalt dieses Kollektivvertrages zu bestätigen.


§ V. Arbeitszeit
1)  Die wöchentliche Arbeitszeit für die Angestellten beträgt 38,5 Stunden. Die generelle Arbeitszeiteinteilung erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder nach Maßgabe des § 97 (1) 2 ArbVG sowie des § 4 (9) des AZG.
2)  Im Wr. Tierschutzverein haben die Angestellten der Verwaltung zumindest jeden zweiten Samstag abwechselnd dienstfrei. Etwaige Sonn- und Feiertagsarbeit kann nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geleistet werden.
3)  Die Angestellten haben Anspruch auf eine tägliche Mittagspause in der Dauer von zumindest einer halben Stunde, diese gilt jedoch nicht als Arbeitszeit. Die Mittagspause muß zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr konsumiert werden, wobei gewährleistet sein muß, daß der Telefondienst besetzt ist.
4)  Für alle Angestellten des Wr. Tierschutzvereines endet am Karfreitag, soweit dies möglichist, um 12.00 Uhr die Arbeitszeit. Grundsätzlich sind der 24. Dezember und der 31. Dezember dienstfrei. Es ist jedoch für einen Journaldienst zur Wahrung des Betriebes im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu sorgen.


§ VI. Mehrarbeit und Überstunden
1)  Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit) von 1-1/2 Stunden pro Woche sind Mehrarbeit.
2)  Überschreitungen der im Punkt VI. Abs. 1. festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit sind, soferne sie über Anordnung des Dienstgebers oder seines Bevollmächtigten geleistet werden, als Überstunden besonders zu entlohnen. Die Anordnung von Überstunden im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitung erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates, möglichst am Vortag der zu erbringenden Leistung. Notwendige, aber nicht angeordnete Überstunden sind tunlichst am nächsten Arbeitstag vom Vorgesetzten nachträglich zu bewilligen.
3)  Für jede Überstunde gebührt dem Angestellten außer dem Grundstundenlohn (1/157 des Brutto-Monatsgehaltes) an Werktagen ein Zuschlag von 50 %. Für Überstunden, die in der Nacht (d.h. zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr) bzw. an Sonn- und Feiertagen geleistet werden, beträgt der Zuschlag 100 %.
4)  Bei Arbeitszeitverkürzung verringert sich der Divisor im selben Ausmaß.
5)  Überstunden können auf Wunsch des Dienstnehmers auch in Freizeit abgegolten werden. In diesem Fall wird für eine während der Zeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr geleistete Überstunde eine Freizeitvergütung von 1-1/2 Stunden gewährt. Für eine während der Zeit von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen geleistete Überstunde werden 2 Stunden Freizeitvergütung gewährt.


§ VII. Entlohnung
1)  Die Vereinsleitung verpflichtet sich, die jeweils gültige Gehaltstafel und die jeweils gültigen Gehaltssätze nach dem Kollektivvertrag der Handelsangestellten Österreichs Gehaltstafel A), Allgemeiner Groß- und Kleinhandel, einzuhalten und anzuwenden.
2)  Die Gehälter und Zulagen der Angestellten werden immer um jenen Prozentsatz bzw. Schilling-Betrag angehoben, um den die Gehälter der Gehaltstafel A), Allgemeiner Groß- und Kleinhandel, des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs erhöht werden. Die Gehaltserhöhung tritt am selben Tag in Kraft wie die Gehaltserhöhung für die Handelsangestellten.
3)  Alle Angestellten erhalten ab Beginn des 20. Dienstjahres beim Wr. Tierschutzverein (nach 19 Betriebsjahren) eine Zulage in der Höhe des jeweiligen Differenzbetrages zwischen 10. und 15. Berufsjahr (14 x jährlich) der jeweiligen Beschäftigungsgruppe des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Gehaltstafel A. Ab Beginn des 25. Dienstjahres im Betrieb sollen alle Angestellten für je 5 Jahre eine Zulage im Ausmaß des vorangegangenen Quinquenniums (14 x jährlich) erhalten.


§ VIII. Entgeltauszahlung
1)  Die Entgeltauszahlung erfolgt monatlich im nachhinein. Sollte der Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, so erfolgt die Auszahlung bzw. Überweisung so zeitgerecht, daß das Entgelt den Angestellten am vorhergehenden Arbeitstag zur Verfügung steht.
2)  Jedem Angestellten ist eine schriftliche Abrechnung auszufolgen, aus der der Brutto-Bezug, die Zulagen und die Abzüge zu ersehen sind.
3)  Jene Angestellten, welche zum jeweiligen Jahresende seit mehr als 6 Monaten in diesem Betrieb beschäftigt sind und deren Gehalt bargeldlos ausbezahlt wird, erhalten jeweils mit dem Dezember-Gehalt einen Pauschalbetrag von brutto öS 150,-- als Abgeltung für Bankomatspesen.


§ IX. Remuneration
1)  Alle Angestellten haben Anspruch auf eine Urlaubsremuneration in der Höhe des jeweiligen Mai-Brutto-Monats-Istgehaltes (d.h. Grund-Gehalt incl. Überzahlung und Funktionszulagen lt. Dienstzettel), welches mit dem Mai-Gehalt fällig ist.
2)  Mit dem Oktober-Gehalt erhalten die Angestellten eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Oktober-Brutto-Istgehaltes.
3)  Den während des Jahres ein- bzw. austretenden Angestellten gebührt der aliquote Teil beider Remunerationen. Rückerstattungen bereits ausbezahlter Remunerationen erfolgen nicht, wenn nach Erhalt der Remuneration der Dienstgeber den Arbeitnehmer kündigt oder dieser berechtigterweise vorzeitig austritt.
4)  Für teilzeitbeschäftigte Angestellte wird der 13. und 14. Bezug nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, ausgenommen Überstunden, berechnet.


§ X. Erschwernis- und Gefahrenzulage gem. § 68 ESTG
Angestellte, welche ihre Arbeit im Sinne des § 68 (5) EStG 1988 verrichten, erhalten eine Schmutz- Erschwernis- und Gefahrenzulage (12 x jährlich) in der Höhe laut kollektivvertraglicher Zulagenliste.
Angestellte, welche überwiegend Bildschirmarbeit leisten, können eine steuerfreie Zulage von 10 % des Gehaltes, maximal S 1500,- erhalten.
Angestellte, welche regelmäßig aufgrund ihrer Arbeit der Verletzungs-, Biß- und Infektionsgefahr ausgesetzt sind, können eine steuerfreie Zulage von 5 % des Gehaltes erhalten.


§ XI. Urlaub
Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes mit der Maßgabe, daß ab dem vollendeten 20. Dienstjahr im Betrieb der Urlaub nach Arbeitstagen gerechnet werden kann (somit zum Beispiel bei 30 Werktagen Urlaubsanspruch, nunmehr 30 Arbeitstage Urlaubsanspruch).


§ XII. Fortbildung
Der Betriebsrat hat das Recht, an der Planung und Durchführung erforderlicher berufsbegleitender Fortbildung von Angestellten mitzuwirken.


§ XIII. Arbeitskleidung
Wird Angestellten Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt, kommt für die Reinigung und Instandhaltung der Betrieb auf. Die Arbeitskleidung bleibt Eigentum des Betriebes.


§ XIV. Jubiläumsgelder
1)  Für langjährige Dienste beim Wr. Tierschutzverein werden dem Angestellten folgende einmalige Treuezuwendungen gewährt:
Nach 20-jähriger Dienstzeit 1 Br.-Monatsgehalt
" 25-jähriger " 1 1/2 Br.-Monatsgehälter
" 35-jähriger " 2 1/2 Br.-"-
" 40-jähriger " 3 1/2 Br.-"-
2)  Der Angestellte wird im Zusammenhang mit seinem Jubiläum an zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung seines Entgeltes vom Dienst befreit.


§ XV. Abfertigung
1)  Für die Abfertigung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes mit der Maßgabe, daß von den gebührenden Entgelten womöglich 6 Entgelte mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werden.
2)  Angestellte, die das jeweils gesetzliche Pensionsanfallsalter (253, 253a und 253b ASVG.) erreichen, bzw. vor ihrer Pension Sonderunterstützung nach dem SUG oder Arbeitslosenentgelt bis max. 12 Monate beziehen oder gem. § 26 des AngG vorzeitig mit wichtigem Grund austreten, haben ebenfalls Anspruch auf die volle, ihnen gem. § 23 des AngG zustehende Abfertigung.


§ XVI. KÜNDIGUNG
1)  Für die Kündigung durch den Angestellten gelten die Bestimmungen des AngG § 20, Abs. 4 (monatlich).
2)  Hat das Dienstverhältnis beim Wr. Tierschutzverein mehr als 3 Jahre gedauert, so gelten für die Kündigung durch den Dienstgeber die Bestimmungen des § 20, Abs. 2 AngG (Quartal).
3)  Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als 3 Jahren im Betrieb endet die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Dienstgeber am 15. oder am Monatsletzten, gem. § 20, Abs. 3 AngG.


§ XVII. Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfall
1)  Ist ein Angestellter nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Dienste verhindert, so ist er verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung der Geschäftsführung anzuzeigen und bei länger als 3 Tage dauernder Erkrankung eine Bestätigung der Wr. Gebietskrankenkasse betreffend den Krankenstand vorzulegen. In begründeten Zweifelsfällen kann auch für kürzere Dienstverhinderungen eine Bestätigung verlangt werden.
2)  Ist ein Angestellter nach Antritt des Dienstverhältnisses durch ein Ereignis im Sinne des § 8 AngG an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt:
im 1. - 5. DJ. 7 Wochen u. 5 Wochen halbes Entg.
im 6. - 15. DJ. 9 " u. 5 " " "
im 16. - 25. DJ. 13 " u. 5 " " "
über 25 Dienstj. 15 " u. 5 " " "


§ XVIII. Dienstverhinderung aus wichtigen Gründen
Den Angestellten wird aus wichtigen, persönlichen Gründen Freizeit unter Entgeltfortzahlung gewährt, u.a. bei
eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwister oder Eltern 1 Arbeitstag
bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder der Kinder 1 Arbeitstag
bei Teilnahme an der Beerdigung der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern 1 Arbeitstag
bei Niederkunft der Ehegattin oder der Lebensgefährtin, wenn sie im gemeinsamen Haushalt lebt 2 Arbeitstage
bei Tod des Ehegatten bzw. Lebensgefährten, wenn er bzw. sie im gemeinsam Haushalt lebt 2 Arbeitstage
für Beerdigung 1 Arbeitstag
bei Wohnungswechsel pro Halbjahr max. 2 Arbeitstage
für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, sofern eine kassenärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird.


§ XIX. Betriebsrat
Die Rechte und Pflichten des Betriebsrates ergeben sich aus den entsprechenden Gesetzen, insbesondere aus dem Arbeitsverfassungsgesetz.


§ XX. Bildschirmarbeit
1. 
a)
Bei Einrichtungen von Bildschirmarbeitsplätzen, der Ergänzung oder Ausweitung bereits bestehender Anlagen ist der Betriebsinhaber verpflichtet, den Betriebsrat ehestmöglich davon in Kenntnis zu setzen und eine Beratung mit dem Betriebsrat durchzuführen.
b)
Bildschirmarbeitsplätze sind in erster Linie den schon in diesem fachlichen Bereich beschäftigten Angestellten anzubieten.
c)
Bei Versetzung auf einen Bildschirmarbeitsplatz muß der Dienstgeber für eine angemessene Einschulung während der Arbeitszeit sorgen.
d)
Lehnt der Angestellte aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit am Bildschirm ab, sind alle Möglichkeiten zu prüfen, um dem Angestellten einen gleichwertigen Arbeitsplatz vom Dienstgeber anzubieten.
2.  Arbeitsorganisation
Der Arbeitsablauf soll so gestaltet werden, daß die Tätigkeit am Bildschirm und andere, die Augen nicht belastende Tätigkeit einander abwechseln.
3.  Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze
Arbeitsmittel und Arbeitsraum wird entsprechend der Ö-Norm A 2630 in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen.


§ XXI. Angestelltenbezogene Daten
Es erfolgt die Speicherung folgender Personaldaten zum Zwecke der Entgeltsberechnung, sowie zur Information über berufsbezogene Aus- und Fortbildung:
1) Familienname
2) Vorname
3) Staatbürgerschaft
4) evangelisch, altkatholisch oder methodistisch
5) Familienstand
6) Zivildienst oder Präsenzdienstableistung
7) geboren am, in
8) Versicherungsnummer
9) beschäftigt als (Arbeiter, Angestellter)
10) Wohnadresse
11) Eintrittsdatum
12) Lohnsteuerkarte-Nummer
13) " ausgestellt von
14) " Freibeträge mit Gültigkeitsdauer
15) " Anzahl der Kinder lt. § 106 EStG
16) " Alleinverdienerfreibetrag
17) KFZ-Pauschale/Pendler-Pauschale
18) Lohnpfändung
19) Krankenstände (Datum)
20) Behindertenstand, Einstellungsschein
21) Familienbeihilfenkarte-Nummer
22) " Angabe des Finanzamtes
23) " Gültigkeitsdauer
24) " Anzahl der Kinder
25) Bankverbindung
26) Kontonummer
27) Bankleitzahl
28) Beschäftigungsort
29) Urlaubsanspruch
30) Gewerkschaftsbeitrag
31) Vorrückungsdatum, Anzahl der Vordienstzeiten
32) Haushaltszugehörige Personen gem. § 16 UrlG
33) Personen, welche bei der Krankenkasse mitversichert sind (Gattin, Kinder, jeweils mit Geburtsdatum)
34) Beschäftigungsgruppe mit Einstufung und Berufs- bzw. Dienstjahren, ganztägig oder mit der jeweiligen Wochenstundenzahl, Höhe des Gehaltes, ev. Mankogeld, bzw. Zulagen oder Pauschalen
35) Für ausländische Arbeitnehmer: die Daten für den Ablauf des Befreiungsscheines oder der Beschäftigungsbewilligung
36) Evidenzhaltung der bereits ausgestellten Krankenscheine pro Quartal


§ XXII. Schlussbestimmungen
Bestehende günstigere Regelungen werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt. IM ÜBRIGEN GILT DER KOLLEKTIVVERTRAG DER HANDELSANGESTELLTEN ÖSTERREICHS.
Vor Abschluß dieses Kollektivvertrages ist auf Angestelltenseite durch Abstimmung in der Betriebsversammlung die Zustimmung zu erwirken.


Unterzeichnungsprotokoll
Wien, Dezember 1990
Für den Wiener Tierschutzverein
Präsidentin Finanzreferent
Lucie LOUBE Dr. Helmuth Tesar
Generalsekretär
Helga Prikryl
Für die Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr
Leitender Sektionssekretär Fachgruppensekretär
Erich Reichelt Helmuth Prenner
Gemäß § XXII Zustimmung zum Kollektivvertrag durch die Betriebsversammlung gegeben
Für den Angestellten-Betriebsrat
Betriebsratsvorsitzender Betriebsratsvorsitzender-Stv.
Johann Pech Eva Mosch


Betriebsvereinbarung
Für alle Angestellten, welche vor dem 1.1.1990 eingetreten sind, gelten folgende Ergänzungen zum Kollektivvertrag des Wiener Tierschutzvereines.


§ VII. Entlohnung
4)  Sie erhalten ab Beginn des 20. Berufsjahres (nach 19 Berufsjahren) eine Zulage in der Höhe des jeweiligen Differenzbetrages zwischen 10. und 15. Berufsjahr (14x jährlich) der jeweiligen Beschäftigungsgruppe. Ab Beginn des 25. Berufsjahres erhalten obige Angestellten eine Zulage im Ausmaß des vorangegangenen Quinquenniums (14x jährlich). Ab Beginn des 30. bzw. 35. Berufsjahres kann eine neuerliche Zulage im Ausmaß von einem weiteren Quinquennium erfolgen.


§ XVI. Kündigung
4)  Es gelten die Bestimmungen des AngG § 20 (2) und (4).


Unterzeichnungsprotokoll
F.d. Betriebsrat F.d. Wr. Wr. Tierschutzverein
Johann Pech Lucie Loube
Dr. Helmuth Tesar
Helga Prikryl
 
F


Dienstzettel
Gebührenfrei
Gem. § 6 AngG und § 35 (1) Geb.G
DIENSTZETTEL für

Frau/Herrn: ______________________ _____________________ ____________________
Familienname Vorname Geb. Datum
Wohnort: _______________________________________________________________________________
Eintritt in obgenannten Betrieb am: _________________________
Probezeit: nein, ja bis: __________________________
Arbeitsort:
wird beschäftigt als: _____________________________________
mit _________ Wochenstunden tägl. von ___________ bis _____________ Uhr
Montag bis Freitag/Samstag/lt. den jeweils gültigen Dienstplänen
Tätigkeitsmerkmale: _________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
daher Beschäftigungsgruppe: _________________________________________________________
An Vordienstzeiten für die Einstufung wurden angerechnet:
Jahre Monate Tage
________________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________________
demnach Einstufung im _________________ Berufsjahr, nächste
Vorrückung erfolgt am __________________
Das Brutto-Grundgehalt
Der Brutto-Grundlohn beträgt S
Das Brutto-Grundgehalt
Der Brutto-Grundlohn beträgt gemäß Kollektivvertrag der Handelsangestellten/Handelsarbeiter S
Die Überzahlung beträgt S
Allfällige Zulagen außer SEG S
Das Brutto-Ist-Gehalt
Der Brutto-Ist-Lohn
14 x jährlich
S
SEG-Zulagen 12 x jährlich gem. § 68 (5) EstG S
Das vereinbarte Urlaubsausmaß beträgt ________ Werktage (Arbeitstage).
Mit diesem Dienstzettel treten alle früher getroffenen Vereinbarungen außer Kraft.
Wien, am

Wien, am
Ich bestätige, den Kollektivvertrag für den Wr. Tierschutzverein und die Betriebsvereinbarung für die Angestellten (gültig seit 1.1.1991) in seiner jeweils gültigen Fassung, sowie meinen Dienstzettel am heutigen Tag übernommen zu haben.

________________

Unterschrift