Vereinigte Bühnen W / technisches Personal u. Verwaltung 2016 / Rahmen
Kollektivvertrag
der Vereinigten Bühnen Wien – Technik & Verwaltung 2016 in der Fassung vom 1.9.2022
Redaktionelle Anmerkungen
Quelle: Gewerkschaft younion // Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
abgeschlossen zwischen
der
WIRTSCHAFTKAMMER WIEN
Fachgruppe Wien der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft
A-1010 Wien, Judenplatz 3–4
und dem
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
younion_Die Daseinsgewerkschaft
A-1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11
im Folgenden "Gewerkschaft" genannt
Rechtsverhältnisse zwischen den Kollektivvertragspartnern
§ 1 Geltungsbereich
1.
Dieser Kollektivvertrag regelt alle Arbeitsverhältnisse der Technik und der Verwaltung zwischen dem Theaterunternehmer Vereinigte Bühnen Wien GmbH und/oder der Vereinigte Bühnen Wien International GmbH, im Folgenden der bzw. die „Theaterunternehmer" genannt, und jenen Arbeitnehmern, die sich zur Leistung nicht künstlerischer Dienste verpflichten. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass leitende Angestellte i.S.d. § 1 Abs. 2 Z. 8 AZG von der Anwendung dieses Kollektivvertrages ausdrücklich ausgenommen sind.
2.
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie z.B. Arbeitnehmer/Innen, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.
§ 2 Beginn und Geltungsdauer des Kollektivvertrages
1.
Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit vom
1. September 2022
in Kraft.
Er ist anzuwenden
-
a)
auf alle Arbeitsverträge mit einem für 1. Jänner 2016 oder danach vereinbarten Arbeitsantritt
- sowie
-
b)
auf alle Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, die schon am 31.12.2015 beim Theaterunternehmer als Mitarbeiter des Publikumsdienstes, Vorstellungsaushelfer oder Tagesaushelfer beschäftigt waren und noch immer dessen Arbeitnehmer sind.
2.
Dieser Kollektivvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jedem der beiden Kollektivvertragspartner steht das Recht zu, ihn mittels eines bis spätestens am 31. Juli zur Post gegebenen eingeschriebenen Briefes dem anderen Kollektivvertragspartner gegenüber zu kündigen und dadurch das Erlöschen der Wirksamkeit des Kollektivvertrages ab dem 31. Dezember desselben Jahres herbeizuführen.
3.
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Kollektivvertrages aufzunehmen.
4.
Dieser Kollektivvertrag ist von der Gewerkschaft nach der Unterfertigung durch beide Kollektivvertragspartner beim zuständigen Bundesministerium zu hinterlegen. Der Gewerkschaft obliegen auch die übrigen, in den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelnen festgelegten Anzeigeverpflichtungen. Im Falle einer Kündigung des Kollektivvertrages hat der kündigende Kollektivvertragspartner spätestens bis 10. Jänner des Folgejahres das Erlöschen des Kollektivvertrages beim oben angeführten Bundesministerium anzuzeigen.
§ 3 Anschlag des Kollektivvertrages im Betrieb
Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, den Kollektivvertrag binnen 3 Tagen nach seinem Wirksamkeitsbeginn in einem für alle Arbeitnehmer zugängigen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.
§ 4 Wirkung
1.
Soweit die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages Regelungen der Einzelarbeitsverträge enthalten, gelten sie als Bestandteil aller laut § 1 umfassten Arbeitsverhältnisse.
2.
Die Kollektivvertragsregelungen der Einzelarbeitsverhältnisse können durch Vereinbarungen zwischen dem Theaterunternehmer und seinen Arbeitnehmern nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert oder aufgehoben werden.
3.
Die Rechtswirkungen dieses Kollektivvertrages bleiben für alle Arbeitsverhältnisse, die bei seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, solange aufrecht, bis diese Arbeitsverhältnisse durch einen neuen Kollektivvertrag erfasst oder durch einen neuen Arbeitsvertrag geregelt werden.
Gemeinsame Bestimmungen für die Einzeldienstverträge, arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen
§ 5 Einstellungsbedingungen
1.
Für eine Einstellung als Arbeitnehmer bzw. Lehrling in das Theaterunternehmen kommen in der Regel nur Personen in Betracht, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
2.
Die für die Einstellung in Betracht kommenden Personen haben die charakterliche, psychische und physische Eignung für den angestrebten Dienst zu besitzen.
3.
Vor der Einstellung bzw. vor dem Ablauf der gesetzlich gültigen Probezeit hat sich der Einstellungswerber auf Verlangen des Theaterunternehmers einer ärztlichen Untersuchung durch den Betriebsarzt (Vertrauensarzt) zu unterziehen.
4.
Bei der Einstellung in das Theaterunternehmen ist bereits vor Dienstantritt eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen. Die Kosten dafür trägt das Theaterunternehmen.
§ 6 Rechte und Pflichten
1.
Die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Theaterunternehmers ergeben sich aus den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, dieses Kollektivvertrages, der Betriebsvereinbarungen und sonstigen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer in und außer Dienst das Ansehen der Theaterunternehmung zu wahren und alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen schmälern könnte.
2.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dienstliche Aufträge auszuführen, Privatleistungen während der Arbeitszeit sind untersagt. Dem Theaterunternehmer ist es auch untersagt, private Leistungen zu verlangen.
3.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Veranstaltungen, Fort- und Einschulungskurse, die der Fortbildung dienen, über Verlangen des Theaterunternehmers zu besuchen. Eventuell daraus entstehende Kosten trägt der Theaterunternehmer.
4.
Dem Arbeitnehmer sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Dienstbehelfe vom Theaterunternehmer in gebrauchsfertigem Zustand zur Verfügung zu stellen (Arbeitskleidung, Werkzeuge). Der Arbeitnehmer haftet für die ihm anvertrauten Dienstbehelfe. Bei ihrem Verlust und ihrer Beschädigung, die über die normale Abnützung hinausgeht (sofern sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind), kann der Arbeitnehmer verpflichtet werden, für den Schaden in angemessener Höhe, jedoch höchstens bis zum Neuwert, aufzukommen.
5.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während seines aufrechten Arbeitsverhältnisses, keine anderweitige Berufstätigkeit auszuüben, die die Erfüllung seiner Leistungspflicht dem Theaterunternehmer gegenüber beeinträchtigen könnte.
6.
Jeder Arbeitnehmer ist in unvorhergesehenen Notfällen, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, arbeitsvertraglich verpflichtet, alle jene Dienstleistungen nach besten Kräften zu verrichten, die nicht nach besonderen Sicherheitsvorschriften eigens dafür vorgebildeten Arbeitnehmern vorbehalten sind.
7.
Ein nicht zu den Vorständen zählender Arbeitnehmer, der für den Vorstellungsdienst eingesetzt ist, darf während der Vorstellungsdauer für anderweitige Dienstverrichtungen nur innerhalb einer Zeitspanne in Anspruch genommen werden, die nach seinem letzten und einer Viertelstunde vor seinem etwaigen nächsten Vorstellungseinsatz liegt, ferner nicht in der Vorstellungspause.
8.
Die Leistungspflicht des Arbeitnehmers erstreckt sich auf alle Arbeitsstätten der Vereinigten Bühnen Wien, die sich in Wien befinden. Für Arbeitsleistungen außerhalb Wiens besteht dann Arbeitspflicht, wenn als Ort des Dienstbeginns und des Dienstendes eine Arbeitsstätte in Wien vorgesehen ist und die erforderlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen eingehalten werden.
9.
Die Leistungspflicht des Arbeitnehmers umfasst alle Leistungen, die dem Arbeitnehmer gegenüber vom Theaterunternehmer in Auftrag gegeben werden.
§ 7 Dienstbescheinigung
Jedem Arbeitnehmer ist ein Dienstzettel nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) zu den im Gesetz vorgesehenen Fällen auszufolgen. Eine Abschrift dieses Dienstzettels ist dem Betriebsrat zu übermitteln.
§ 8 Personalgruppen
1.
Die Arbeitnehmer gehören entweder dem unregelmäßigen Dienst oder dem regelmäßigen Dienst an; innerhalb des unregelmäßigen Dienstes können sie weiters als Mitarbeiter des Publikumsdienstes zu den für diese geltenden Sonderkonditionen beschäftigt werden. Sonderbestimmungen für Ferialarbeitnehmer und Pflichtpraktikanten ergeben sich aus § 24.
2.
Die Bestimmungen über den unregelmäßigen Dienst gelten für überwiegend vorstellungsund probenbezogen tätige Arbeitnehmer, insbesondere Arbeitnehmer in den Bereichen Bühnentechnik, Beleuchtung, Ton, Maske und Ankleider.
Die Bestimmungen über den regelmäßigen Dienst gelten für alle nicht überwiegend vorstellungs- und probenbezogen tätige Arbeitnehmer, insbesondere Verwaltungsmitarbeiter. Die Zuordnung zum regelmäßigen Dienst bleibt bei zeitweiser Überstellung in den unregelmäßigen Dienst (§ 12 Abs. 1c) aufrecht.
3.
Als Mitarbeiter des Publikumsdienstes gelten Billeteure, Oberbilleteure, Publikumsgarderobiere, Bediener der Übertitelungsanlage, Kurtinenwärter, Hausfeuerwächter und Mitarbeiter am Verkaufsstand. Mitarbeiter des Publikumsdienstes können zudem zur Schneeräumung sowie zur Flyerverteilung eingesetzt werden.
4.
Alle Arbeitnehmer gelten als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes.
5.
Pflichtpraktikanten sind Arbeitnehmer, die zum Zwecke einer beruflichen Vor- und Ausbildung entsprechend einer Studienordnung, einer Ausbildungsordnung bzw. eines öffentlichen Lehrplans vorübergehend beschäftigt werden. Pflichtpraktikanten können unabhängig von der vorgeschriebenen Dauer des Pflichtpraktikums jedenfalls für insgesamt sechs Monate pro Pflichtpraktikum beschäftigt werden, sofern dies im Sinne der Studienordnung, der Ausbildungsordnung, des öffentlichen Lehrplans bzw. eines damit verbundenen Projektabschlusses erforderlich ist. Eine über sechs Monate hinausgehende Beschäftigung (pro Pflichtpraktikum) ist möglich, wenn dies in der Studienordnung, der Ausbildungsordnung bzw. im öffentlichen Lehrplan vorgesehen ist.
6.
Ferialarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die maximal vier Monate in einem Kalenderjahr zur technischen, kaufmännischen oder administrativen Aushilfe beschäftigt werden.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen über die Entgeltaus- und -fortzahlung
1.
Normalstundensätze, Tagsätze
Soweit der Kollektivvertrag auf Normalstundensätze oder Tagsätze verweist, berechnet sich dies – von der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ausgehend – wie folgt:
a)
Regelmäßiger Dienst
Normalstundensatz: 1/152 des Grundentgelts
Tagsatz: Grundentgelt für 7 Stunden der Normalarbeitszeit
b)
Unregelmäßiger Dienst (ohne Mitarbeiter des Publikumsdienstes)
Normalstundensatz: 1/165 des Grundentgelts
Tagsatz: Grundentgelt für 7,6 Stunden der Normalarbeitszeit
c)
Unregelmäßiger Dienst: Mitarbeiter des Publikumsdienstes
Normalstundensatz: 1/165 des Grundentgelts
Tagsatz: Grundentgelt für 6,33 Stunden der Normalarbeitszeit
Für in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer reduzieren sich Normalstundensatz und Tagsatz entsprechend ihrer Normalarbeitszeit.
2.
Der Entgeltmonat entspricht dem Kalendermonat. Das Wochenentgelt beträgt 1/4,33 des Entgeltmonats. Wird ein Arbeitsverhältnis mit Monatsbezug im laufe des Entgeltsmonats begonnen oder beendet, so ist jeder Arbeitstag mit 1/30 des Monatsentgelts abzugelten.
3.
Das Monatsentgelt ist am Letzten des Kalendermonats auszuzahlen. Ebenfalls ist jedem Arbeitnehmer bis zum Monatsletzten eine Entgeltabrechnung auszuhändigen, aus der das Bruttoentgelt, allfällige Zuschläge, Vergütung für Mehrarbeitsleistungen und dgl. sowie die Abzüge einzeln ersichtlich sind.
4.
Das im Kollektivvertrag angeführte Entgelt (im Folgenden als Grundentgelt bezeichnet) enthält einerseits den Grundlohn bzw. das Grundgehalt für die Abgeltung der Normalarbeitszeit, sowie andererseits einen Zuschlag in Höhe von 15 % des Grundlohnes bzw. Grundgehalts für die Abgeltung der Verpflichtung zur Teilnahme an Sonn- und Feiertagsarbeiten, sowie für die Abgeltung von regelmäßiger Nachtarbeit sofern diese in der Normalarbeitszeit liegen.
§ 10 Dienstreisen, Diäten
1.
Die Teilnahme an Dienstreisen ist Pflicht des Arbeitnehmers. Als Dienstreise gelten für Zwecke dieses Paragraphen Gastspiele, Abstecher, Informationsreisen und Einrichtungsarbeiten innerhalb oder außerhalb des Theaters.
2.
Die tatsächliche Arbeitszeit für die Vorbereitung und Durchführung von Proben oder Aufführungen am Gastspielort darf einschließlich der Arbeitszeit im eigenen Theater die tägliche maximale Arbeitszeit nicht überschreiten.
3.
Die Reisezeit ist zu bezahlen.
4.
Erfolgt die Durchführung der Dienstreise innerhalb von 24 Stunden ohne Nächtigung, so wird die Zeit von der Abfahrt vom Standort bis zur Rückkunft am Standort als Stundenleistung mit den kollektivvertraglich geltenden Bestimmungen abgegolten.
5.
Dauern solche Dienstreisen mehr als einen Tag, so ist die Stundenverrechnung einschließlich Reisezeit gleich wie am Standort des Theaters.
6.
Für Dienstreisen außerhalb des Ortes des Theaterunternehmens gebührt den dabei beschäftigten Arbeitnehmern ein Tagesdiätensatz in Österreich nach dem Taggeldsatz, der nach der Reisegebührenvorschrift 1955 Bundesbediensteten der Gebührenstufe 3 zusteht, und im Ausland der Taggeldsatz der Bundesbediensteten der Gebührenstufe 3 und ist für alle Arbeitnehmer gleich, unabhängig vom Jahresverdienst.
Nächtigung inklusive Frühstück und Reisespesen gehen zu Lasten des Theaterunternehmens.
7.
Neben den Diäten erhält der Arbeitnehmer eine Tournee-Erschwerniszulage lt. Nebengebührenliste, wobei Reisetage nicht einzubeziehen sind, außer am Reisetag besteht Arbeitspflicht.
8.
Bei Dienstreisen, die einschließlich der Reisezeit mehr als einen Tag dauern, sind die anfallenden Diäten und Tournee-Erschwerniszulagen vor Reisebeginn zu akontieren bzw. mit dem Betriebsrat eine andere Regelung zu vereinbaren.
§ 11 Arbeitskleidung
1.
Alle Arbeitnehmer, die zum Tragen von Arbeitskleidung verpflichtet sind oder einen Anspruch auf Arbeitskleidung haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf Bereitstellung von zwei Garnituren Arbeitskleidung bzw. Arbeitsmänteln oder Schutzbekleidung. Diese Bekleidungsstücke sind vom Arbeitnehmer anzufordern und bleiben Eigentum des Theaterunternehmers.
2.
Für die Reinigung der Arbeits- oder Schutzbekleidung hat der Theaterunternehmer Vorsorge zu treffen und aufzukommen.
§ 12 Arbeitszeit
1.
Regelmäßiger Dienst
a)
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 35 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit maximal 8 Stunden und wird auf die Tage Montag bis Freitag verteilt.
b)
Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit
Die tägliche Normalarbeitszeit liegt in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 20.30 Uhr. Mittels Betriebsvereinbarung kann für einzelne Bereiche eine davon abweichende Regelung getroffen werden.
c)
Zeitweise Überstellung in den unregelmäßigen Dienst
Arbeitnehmer des regelmäßigen Dienstes können ausnahmsweise tageweise in den unregelmäßigen Dienst eingeteilt werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 35 Stunden und das bisherige Entgelt bleiben davon unberührt. Diese Einteilung darf aber insgesamt 100 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten, andernfalls ist der Arbeitnehmer gänzlich in den unregelmäßigen Dienst einzuteilen (Abgeltung siehe § 29 Abs. 1).
2.
Unregelmäßiger Dienst
a)
Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit muss mindestens 4,5 Stunden (bei Konzerten: mindestens 4 Stunden; für Mitarbeiter des Publikumsdienstes: mindestens 4 Stunden) und darf höchstens 10 Stunden betragen.
Die Normalarbeitszeit wird mittels Dienstplans auf die Tage Montag bis Sonntag verteilt.
Der Dienstplan und die namentliche Diensteinteilung sind bis spätestens Freitag 17.00 Uhr für die kommende Kalenderwoche bindend bekannt zu geben. Ruhetage müssen vier Wochen im Vorhinein bekannt gegeben werden. Mittels Betriebsvereinbarung kann für einzelne Bereiche eine von der 4-Wochen-Planung abweichende Regelung getroffen werden. Die am wöchentlichen Dienstplan angegebenen Arbeitsstunden sind grundsätzlich zu bezahlen.
b)
Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit
Die tägliche Normalarbeitszeit liegt in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und dem Ende der Abendvorstellung bzw., an Tagen ohne Abendvorstellung und an Tagen mit Nachtvorstellung: 23.00 Uhr. Nachtvorstellung ist eine Vorstellung, die nach 21.00 Uhr beginnt oder nach 24.00 Uhr endet.
Davon abweichend liegt die tägliche Normalarbeitszeit für das sonstige Hauspersonal in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und dem Ende der letzten Vorstellung (auch Nachtvorstellung), an Tagen, an denen keine Vorstellung stattfindet, zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr. Die Normalarbeitszeit des Sicherheitsdienstes liegt zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr.
Mittels Betriebsvereinbarung kann für einzelne Bereiche eine von obigen Grundsätzen abweichende Regelung getroffen werden.
Sofern ein Dienst insgesamt nicht länger als 7,6 Stunden dauert und der Dienst nicht geteilt wird, kann der Arbeitnehmer auch nach dem Ende der Abendvorstellung bis 23.00 Uhr beschäftigt werden (insbesondere zum Ab- und Umbau).
Als Schluss einer Vorstellung gilt das Ende der nach den feuerpolizeilichen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen erforderlichen Abräumungsarbeiten.
c)
Durchrechnung
Während eines Durchrechnungszeitraums von einem Kalenderjahr kann die wöchentliche Normalarbeitszeit zwischen 22,5 Stunden und 45 Stunden betragen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht überschreitet. In einem Zeitraum von vier Wochen kann die Normalarbeitszeit einmal auf 48 Stunden ausgedehnt werden. Bis zu 5 Mal pro Jahr kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 0 Stunden verringert werden, was vier Wochen im Vorhinein bekannt zu machen ist. Die solcherart entstehende längere Freizeit ist blockweise im Zusammenhang mit den Wochenruhetagen zu gewähren.
Das Zeitguthaben aus der Jahresdurchrechnung ist spätestens mit Ende des Durchrechnungszeitraums dem Arbeitnehmer bekannt zu geben. Das Zeitguthaben ist spätestens binnen zwei Monaten nach Ablauf des Durchrechnungszeitraums mit einem 60%igen Zuschlag zu bezahlen. Mit diesem Zuschlag von 60 % sind Ansprüche auf Entgeltfortzahlungen aus dem Entgelt für Zeitguthaben der Jahresdurchrechnung abgegolten (§ 21 Abs. 1).
Der Durchrechnungszeitraum gilt unabhängig vom Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit.
Für Mitarbeiter des Publikumsdienstes gilt abweichend die Spielzeit (1. September bis 31. August) als relevanter Zeitraum für die Durchrechnung. Mittels Betriebsvereinbarung kann für einzelne Bereiche eine abweichende Regelung bzgl. Durchrechnungszeitraum getroffen werden.
Minusstunden können nicht auf den nächstfolgenden Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Sie gehen zu Lasten des Theaterunternehmens.
Mittels Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass für zu bestimmende Personengruppen eine Durchrechnung von Mehr- und Überstunden sowie von Zuschlägen, die in Form von Normalstunden bemessen werden, über einen Durchrechnungszeitraum von höchstens einem Jahr mit einer einmaligen Übertragungsmöglichkeit erfolgen kann.
d)
Geteilte Dienste
Ein geteilter Dienst liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer an einem Kalendertag zu zwei Diensten eingeteilt ist und zwischen dem Ende des ersten und dem Beginn des zweiten ein Zeitraum von mindestens zwei Stunden liegt.
Geteilte Dienste sind zulässig, wenn der kürzere Dienst mindestens 2 Stunden und der längere Dienst mindestens 4,5 Stunden (für Mitarbeiter des Publikumsdienstes: mindestens 4 Stunden) beträgt.
Pro geteiltem Dienst werden dem Arbeitnehmer als Abgeltung für den Zeitraum zwischen den Diensten zwei Stunden zu entlohnende Ersatzruhezeit gutgeschrieben, sofern die Einteilung des geteilten Dienstes nicht auf nachweislichen Wunsch des Mitarbeiters erfolgt. Die so erarbeiteten Ersatzruhestunden sind in vollen Ersatzruhetagen zu konsumieren. Acht so erarbeitete Ersatzruhestunden ergeben (für Vollzeit) einen vollen Ersatzruhetag. Wenn die tägliche Arbeitszeit über 10 Stunden hinausgeht, ist eine Dienstteilung nicht möglich.
Für Führungskräfte im unregelmäßigen Dienst kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine davon abweichende Regelung getroffen werden.
§ 13 Mehrarbeits- und Überstundenleistung, Nachtzuschlag
1.
Regelmäßiger Dienst
a)
Überstunden
Überstunden werden bis zur vollendeten 10. Stunde pro Arbeitstag mit einem Zuschlag von 50 %, ab der 11. Stunde mit einem Zuschlag von 100 % vergütet.
b)
Nachtstunden
Arbeitszeiten vor Beginn und nach dem Ende der täglichen Normalarbeitszeit (§ 12 Abs. 1b) im Auftrag des Theaterunternehmers sind als Nachtstunden mit einem um 100 % vermehrten Normalstundensatz zu vergüten.
2.
Unregelmäßiger Dienst
a)
Überstunden
Überschreitungen der mittels Dienstplan festgesetzten, angeschriebenen Normalarbeitszeit sind bis zur vollendeten 10. Stunde pro Arbeitstag mit einem Zuschlag von 50 %, ab der 11. Stunde mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
b)
Nachtstunden
Arbeitszeiten vor Beginn und nach dem Ende der täglichen Normalarbeitszeit (§ 12 Abs. 2b) im Auftrag des Theaterunternehmers sind als Nachtstunden mit einem um 100 % vermehrten Normalstundensatz zu vergüten.
3.
Gemeinsame Bestimmungen für regelmäßigen und unregelmäßigen Dienst
a)
Mehrarbeitsleistungen in der Dauer bis zu 30 Minuten sind als halbstündige, solche von 31 bis 60 Minuten als ganzstündige zu vergüten.
b)
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zuschläge von 50 % bzw. 100 % erst dann, wenn sie die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit für vollbeschäftigte Arbeitnehmer (§ 12: 35/38 Stunden) überschreiten, auf die Bestimmungen lt. § 19d AZG wird hingewiesen.
§ 14 Feiertage
1.
Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage, nämlich 1. und 6. Jänner, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. Mai, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November sowie 8., 25. und 26. Dezember, ferner der 24. Dezember und der Karfreitag.
§ 15 Feiertag, Ruhezeiten
1.
Regelmäßiger Dienst
Die an Feiertagen entfallenden Arbeitszeiten gelten als geleistet.
Wenn ein Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag fällt, gibt es kein Feiertagsentgelt und keinen Ersatztag.
2.
Unregelmäßiger Dienst
a)
Wochenruhe
Mitarbeiter des Publikumsdienstes haben Anspruch auf eine durchgehende 36-stündige Wochenruhe.
Für alle anderen Arbeitnehmer des unregelmäßigen Dienstes gilt:
Jedem Arbeitnehmer gebühren pro Kalenderwoche zwei aufeinander folgende Ruhetage, die im Einvernehmen mit dem Betriebsrat in Einzelfällen auch getrennt gegeben werden können.
Zehnmal pro Kalenderjahr können die zwei Ruhetage auch ohne Zustimmung des Betriebsrates geteilt werden.
Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Kalenderwochen sind die freien Tage einmal am Wochenende (Samstag/Sonntag) zu gewähren, es sei denn, dass der Mitarbeiter dies nicht wünscht.
Mittels Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass für zu bestimmende Personengruppen Abweichendes gilt.
Die Ruhetage beginnen um 0.00 Uhr des dem Arbeitsschluss folgenden Tages und dauern 48 Stunden. Bei Rückkehr von einer Dienstreise kann die Rückfahrzeit in den freien Tag hineinfallen; sie ist nach § 15 Abs. 2d des Kollektivvertrages zu bezahlen .
Fällt das Ende einer Nachtvorstellung auf einen Ruhetag, so ist das späteste Dienstende um 2.00 Uhr. Für diesen Fall ist der Ruhetag ab 2.00 Uhr zu berechnen; Nachtstunden sind gemäß § 13 Abs. 2b zu vergüten, zusätzlich fällt für die Arbeitszeit zwischen 0.00 Uhr und 2.00 Uhr ein weiterer Zuschlag in Höhe von 100 % auf den Normalstundensatz an.
b)
Feiertage und Wochenruhe
Fällt ein freier Tag auf einen Feiertag, so ist dieser innerhalb derselben Woche (im Fall des 24. Dezember und Karfreitag: innerhalb von 3 Monaten) durch bezahlte Freizeit im Ausmaß eines Tagsatzes zu ersetzen.
c)
Arbeit an Feiertagen
Feiertage sind Arbeitstage.
Wird ein Arbeitnehmer an einem Feiertag für Vorstellungen an diesem Tag und damit zusammenhängende Arbeiten zur Durchführung der Vorstellung (inkl. Konzert) in Anspruch genommen, so gebührt ihm zusätzlich zum Feiertagsgrundentgelt für die geleistete Arbeitszeit ein um 100 % vermehrter Normalstundensatz, mindestens jedoch für sechs Stunden.
In allen anderen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer an einem Feiertag zu einer Arbeitsleistung in Anspruch genommen wird, gebührt ihm zusätzlich zum Feiertagsgrundentgelt für die geleistete Arbeitszeit ein um 100 % vermehrter Normalstundensatz und zusätzlich eine Erschwerniszulage in der Höhe eines Tagsatzes. Fallen an einem Feiertag mehr Stunden an als ein Tagsatz enthält, so erhält der Arbeitnehmer pro angefangener halber Stunde dieser Überschreitung einen halben Normalstundensatz als Feiertagszuschlag dazu.
Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, wird wie Arbeit an einem Feiertag entlohnt.
d)
Arbeit an einem Ruhetag
Wird der Arbeitnehmer während seiner Wochenruhe oder an einem arbeitsfreien Tag zur Arbeit herangezogen, so gebührt ihm für die geleistete Arbeitszeit ein Zuschlag von 100 %, mindestens jedoch für sechs Stunden. Handelt es sich bei dem abgelösten freien Tag um einen Feiertag, bleibt der Ersatzruhetag aufrecht.
3.
Gemeinsame Bestimmungen für regelmäßigen und unregelmäßigen Dienst
Grundsätzlich bemüht sich der Theaterunternehmer, eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten. Dessen ungeachtet kann die Ruhezeit für Arbeitnehmer gemäß § 12 Abs. 2 AZG auf 10 Stunden verkürzt werden. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind in Verbindung mit der nächsten Wochenruhe, spätestens jedoch innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen.
§ 16 Ruhepausen
1.
Bei der Einteilung der Pausen ist sowohl auf die betrieblichen als auch auf die Erholungsbedürfnisse der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen.
2.
Abhängig von der Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit stehen den Arbeitnehmern folgende Pausen zu:
-
a)
bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit bis zu 6 Stunden: eine 15minütige Pause, welche in die Arbeitszeit eingerechnet und bezahlt wird.
-
b)
bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 6 Stunden, aber nicht mehr als 7,6 Stunden: zusätzlich eine halbstündige Mittepause, die nicht in die Arbeitszeit eingerechnet und nicht bezahlt wird.
-
c)
bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 7,6 Stunden, aber nicht mehr als 10 Stunden: eine zusätzliche 15minütige Pause, welche in die Arbeitszeit eingerechnet und bezahlt wird .
Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung kann eine davon abweichende Regelung getroffen werden. Insbesondere kann die Betriebsvereinbarung vorsehen, dass die Ruhepausen zwar bezahlt werden, aber nicht als Arbeitszeit gelten.
3.
überschreitet die Tagesarbeitszeit 10 Stunden, so sind an diesen Tagen alle in § 16 Abs. 2 geregelten Pausen zu bezahlen.
§ 17 Urlaub
1.
Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein bezahlter Urlaub.
2.
Das Urlaubsgesetz ist in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
3.
Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach 6 Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres.
4.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Arbeitnehmer und seiner vorgesetzten Dienststellenleitung unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Theaterbetriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Der Urlaub kann in Teilen verbraucht werden, sollte jedoch mindestens 20 Arbeitstage zusammenhängend betragen (4 Wochen).
5.
Für das Urlaubsentgelt ist das Grundentgelt (inklusive allfälliger Funktionszulagen) maßgeblich.
Das Urlaubsentgelt umfasst vorerst Überstunden und variable Entgeltbestandteile nicht. Diese werden wie folgt nachbezahlt:
Das in einem Kalenderjahr ausbezahlte Entgelt für Mehrarbeit und Überstunden sowie die in einem Kalenderjahr ausbezahlten Dienstplanänderungsprämien und Vertretungsgebühren werden bis 31. August als Teil des Urlaubsentgelts des Vorjahres (soweit dieses Entgelt nicht bereits als Urlaubsentgelt ausbezahlt wurde) nachgezahlt.
6.
Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
7.
Ein Widerruf oder eine Änderung des bereits vereinbarten Urlaubes durch den Theaterunternehmer ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubes eine Unterbrechung verfügt werden müssen, so sind dem Arbeitnehmer die Reisekosten vom Theaterunternehmer zu ersetzen bzw. die durch die Urlaubsunterbrechung entstandenen und nachgewiesenen Auslagen, soweit sie ihm nicht rückerstattet werden.
§ 18 Versehrtenurlaub
Der zusätzliche Urlaub für Versehrte beträgt pro Dienstjahr:
30 % |
2 Arbeitstage |
40 % |
4 Arbeitstage |
50 % |
5 Arbeitstage |
60 % |
6 Arbeitstage |
§ 19 Erkrankung oder Unfall während des Urlaubes
1.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Arbeitnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert und nach diesen 3 Tagen unverzüglich gemeldet wird.
2.
Ein vom Sozialversicherungsträger bewilligter Kur- oder Rekonvaleszentenaufenthalt ist in das Urlaubsmaß nicht einzurechnen, wenn der Arbeitnehmer die entsprechende Terminbescheinigung innerhalb von 3 Werktagen, nachdem er sie erhalten hat, dem Theaterunternehmer vorlegt.
3.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes 1976 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20 Anspruch auf Dienstfreistellung, Pflegeurlaub, Sonderurlaub
Die Arbeitnehmer haben bei folgenden nachgewiesenen Fällen im folgenden Ausmaß einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts:
1.
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß § 16 Urlaubsgesetz.
2.
Den Arbeitnehmern ist bei folgenden nachgewiesenen Familienangelegenheiten ein bezahlter Sonderurlaub wie folgt zu gewähren
bei eigener Eheschließung / bei Eintragung eigener Partnerschaft |
3 Arbeitstage |
beim Tod des Ehepartners / eingetragenen Partners / im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten |
3 Arbeitstage |
beim Tod von Eltern oder Kindern |
3 Arbeitstage |
bei Wohnungswechsel (eigener oder gemeinsamer Haushalt) von einem Ort zum anderen |
3 Arbeitstage |
bei Wohnungswechsel (eigener oder gemeinsamer Haushalt) am Ort |
2 Arbeitstage |
bei Niederkunft der Ehegattin / eingetragenen Partnerin / Lebensgefährtin |
2 Arbeitstage |
beim Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern |
1 Arbeitstag |
bei Eheschließung / Eintragung einer Partnerschaft der eigenen Kinder |
1 Arbeitstag |
Für Zwecke dieser Sonderurlaubstage sind Adaptiv-, Stief- und Pflegekinder eigenen Kindern gleichgestellt.
Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des Arbeitnehmers statt, ist ihm außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort zu gewähren.
Neueintretenden Arbeitnehmern, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten für das Theaterunternehmen nach Wien übersiedeln müssen, steht kein Sonderurlaub betreffend Wohnungswechsel zu.
3.
Im Ausmaß der tatsächlich versäumten Arbeitszeit, insgesamt jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß seiner wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Dienstjahres, bei Aufsuchen eines Arztes, zur ambulatorischen Behandlung oder zur Zahnbehandlung, sofern bescheinigt wird, dass dies nicht außerhalb der Arbeitszeit geschehen kann. Für Angestellte gilt § 8 Abs. 3 des Angestelltengesetzes.
4.
Bei Kündigung durch den Theaterunternehmer ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts frei zu geben (Postensuchtage). Dieser freie Tag wird im Einvernehmen mit dem Theaterunternehmer festgelegt. Dieser Anspruch auf Freizeit zur Postensuche besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat (sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde).
§ 21 Ansprüche bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall
1.
Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist jenes Entgelt maßgeblich, das dem Arbeitnehmer in den letzten drei vollen Kalendermonaten, die dem Beginn der Arbeitsverhinderung vorangingen, durchschnittlich ausbezahlt wurde, davon ausgenommen die Nachzahlung gemäß § 12 Abs. 2c.
2.
Der Teiler für das Krankenentgelt beträgt 90 Tage.
3.
Erleidet ein Arbeitnehmer des Theaterpersonals einen Arbeitsunfall, ohne ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet zu haben, so besteht ein Anspruch auf das volle Entgelt um 14 Kalendertage länger als im Gesetz vorgesehen.
§ 22 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1.
Jedes durch diesen Kollektivvertrag erfasste Arbeitsverhältnis kann innerhalb des ersten Monats seines Bestehens von jedem der beiden Arbeitsvertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins und ohne Angaben von Gründen gelöst werden (Probezeit).
2.
Sowohl Theaterunternehmer als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis jeweils zum 15. und Letzten eines Kalendermonats kündigen. Für die Kündigungsfristen von Arbeitsverhältnissen gelten die Bestimmungen des § 20 Angestelltengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Zum Zeitpunkt des Abschlusses gelten daher folgende Kündigungsfristen:
während der ersten zwei Dienstjahre: |
6 Wochen |
nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr: |
2 Monate |
nach dem vollendeten fünften Dienstjahr: |
3 Monate |
nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr: |
4 Monate |
nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr: |
5 Monate |
3.
Erkrankte oder durch Unglücksfall an der Dienstleistung verhinderte Arbeitnehmer können frühestens nach Ablauf der Zeit, für die sie nach Gesetz oder Arbeitsvertrag Anspruch auf Leistung eines Entgeltes (Krankenentgeltes) gegen den Theaterunternehmer haben, unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist und des vorgesehenen Kündigungstermins gekündigt werden. Erkrankt oder verunglückt ein Arbeitnehmer nach der Verständigung des Betriebsrates gemäß § 105 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, so kann auch während der Entgeltfortzahlung gekündigt werden. Hat die Arbeitsverhinderung 6 Monate nicht überschritten, so ist der durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert gewesene Arbeitnehmer unter Wahrung seiner erworbenen Rechte wieder in den Betrieb einzustellen, sobald das Arbeitsverhältnis des eingestellten Ersatzarbeitnehmers frühestens gelöst werden kann.
4.
Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, werden durch Erkrankung oder durch Unglücksfall des Arbeitnehmers nicht verlängert; sie laufen vielmehr spätestens mit dem Ende der vereinbarten Dienstzeit selbständig ab.
5.
Für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses, (Entlassung oder Austritt) gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Angestelltengesetz, ABGB, GewO 1859).
6.
Alle auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses abzielenden Erklärungen (Kündigung, Entlassung,) mit Ausnahme des ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erfolgen.
§ 23 Nachbesetzung von fixen Dienstposten
Bei der Nachbesetzung von fixen Dienstposten wird bei gleichen Dienstvoraussetzungen und Qualifikation dem bereits bewährten Teilzeitbeschäftigten der Vorzug für eine Nachbesetzung gegeben.
§ 24 Lehrlinge, Pflichtpraktikanten, Fetialarbeitnehmer
1.
§ 8 Abs. 1 und 2 (Personalgruppen, regelmäßiger/ unregelmäßiger Dienst) gelten auch für Lehrlinge, Pflichtpraktikanten und Ferialarbeitnehmer.
2.
Gehören sie dem unregelmäßigen Dienst an, beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 35 Stunden, gilt folglich § 9 Abs. 1a und kommt keine Durchrechnung zur Anwendung. Die übrigen Bestimmungen für den unregelmäßigen Dienst bleiben anwendbar, wobei jeweils an die Stelle der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38 Stunden die wöchentliche Normalarbeitszeit von 35 Stunden tritt.
§ 25 Abfertigung, Todesfallbeitrag
Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen wurde, gelten die Bestimmungen des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes. Für Arbeitnehmer, die vorher eingetreten sind, gelten die Abfertigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. des Arbeiterabfertigungsgesetzes mit der Modifikation, dass im Fall des Todes durch einen Arbeitsunfall der Anspruch auf Zahlung von zwei Monatsentgelten der gesetzlichen unterhaltsberechtigten Erben auch dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat.
§ 26 Jubiläumsgabe
Bei Mitarbeitern des unregelmäßigen Dienstes ist die Jubiläumsgabe bereits in das Grundentgelt eingerechnet. Dasselbe gilt für Mitarbeiter des regelmäßigen Dienstes mit einem für 1. Jänner 2020 oder danach vereinbarten Arbeitseintritt.
Mitarbeiter des regelmäßigen Dienstes mit einem für 31. Dezember 2019 oder davor vereinbarten Arbeitseintritt erhalten Jubiläumsgaben, die nach Zurücklegung einer Dienstzeit von 25 Jahren zwei Monatsbezüge brutto und nach Zurücklegung einer Dienstzeit von 40 Jahren drei Monatsbezüge brutto betragen. Nach 35 Arbeitsjahren bei Pensionierung des Arbeitnehmers erhält er ebenfalls 3 Monatsbezüge brutto ausbezahlt.
§ 27 Entgeltschema, Verwendungsgruppen, Nebengebührenliste
1.
Das Entgeltschema für den regelmäßigen wie unregelmäßigen Dienst sowie die Nebengebührenliste mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 ist Bestandteil des KV.
2.
Verwendungsgruppen
A.
Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst mit Eintritt bis 31. Dezember 2019 und Arbeitnehmer im unregelmäßigen Dienst
Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst mit einem für 31. Dezember 2019 oder davor vereinbarten Arbeitseintritt sowie Arbeitnehmer im unregelmäßigen Dienst werden folgenden Verwendungsgruppen zugeordnet:
a)
IIla / III Mitarbeiter in einfacher Verwendung
Arbeitnehmer, die mit einfachen Tätigkeiten betraut werden, ohne Zweckausbildung sowie mit Zweckausbildung jedoch ohne Arbeitserfahrung im Tätigkeitsbereich.
Ferner sämtliche Mitarbeiter im Portiers-/Sicherheitsdienst, Reinigungskräfte und Boten.
b)
IVa / IV Fachkräfte
Arbeitnehmer, die die Fähigkeit mitbringen, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbständig und verantwortungsbewusst zu verrichten, mit abgeschlossener Berufsausbildung im Tätigkeitsbereich oder mit Zweckausbildung und Arbeitserfahrung im Tätigkeitsbereich.
c)
Va / V Fachkräfte mit erhöhtem Verantwortungsbereich
Fachkräfte, die die Fähigkeit mitbringen, alle berufseinschlägigen Arbeiten nach kurzer Anweisung selbständig und verantwortungsbewusst zu verrichten und die weiters die Koordination und Organisation der übertragenen Arbeitsaufgaben übernehmen und die unterstellten Mitarbeiter anleiten. Zudem wird die Stellvertretung der nächsten Hierarchieebene wahrgenommen.
d)
Via Gruppenleiter in der Verwaltung
e)
Vlla Abteilungsleiter in der Verwaltung
B.
Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst mit Eintritt ab 1. Jänner 2020
Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst mit einem für 1. Jänner 2020 oder danach vereinbarten Arbeitseintritt werden folgenden Verwendungsgruppen zugeordnet:
a)
IIIb Arbeitnehmer in einfacher Verwendung
Arbeitnehmer, die einfache Routinetätigkeiten nach genauen Richtlinien und Anweisungen ausführen. Für diese Tätigkeiten ist eine relativ kurze Einschulung erforderlich.
Dies umfasst z.B. die Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines klar abgegrenzten Sachgebietes im Verwaltungsbereich, wie etwa Postbearbeitung, Dateneingaben, Telefonvermittlung, Gästeempfang, Botengänge, Reinigungstätigkeiten, Formularbearbeitung, Detailabklärungen, Erteilung von Routineauskünften, Eingangskontrolle, Empfangs- und Sicherheitsdienste, Sekretariat-Routine, Protokollierungsaufgaben oder die Ausführung von technischen Detailarbeiten innerhalb eines klar abgegrenzten Sachgebietes.
Erfasst werden beispielsweise:
—
Boten (sofern regelm. Dienst)
—
Fuhrpark (sofern regelm. Dienst)
—
Lagermitarbeiter (sofern regelm. Dienst)
—
Portiere (sofern regelm. Dienst)
—
Reinigung (sofern regelm. Dienst)
b)
IVb einfache Fachkrälte / Sachbearbeitung
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen ausführen, für die typischerweise Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mehrjährige, facheinschlägige Berufsausbildung oder durch langjährige Qualifizierung in einem Betrieb erworben werden. Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen sind erforderlich.
Dies umfasst z.B. die Bearbeitung von fallbezogenen Aufgabenstellungen nach allgemeinen Abläufen und Richtlinien innerhalb eines Sachgebietes sowie Abklärungen, standardisierte Analysen, Dokumentation, Berichterstattung und Verfassung von schriftlichen Stellungnahmen und Berichten, weiters die Mitwirkung in verschiedenen Sachbereichen wie beispielsweise umfassende Korrespondenz, Dispositionen inklusive dazu erforderlicher Abklärung oder an der Organisation von Veranstaltungen.
Erfasst werden beispielsweise:
—
Sachbearbeiter Buchhaltung
—
Sachbearbeiter im Einkauf
—
Sachbearbeiter im Marketing
—
Sachbearbeiter im Bereich Presse
—
Sachbearbeiter im Revenue Management
—
Sachbearbeiter im Sales/Booking
—
Arbeitnehmer im Fundus Kostümabteilung
c)
Vb Fachkräfte mit Spezialisierung und/oder Teamleitung
Arbeitnehmer, die die Fähigkeit mitbringen, alle berufseinschlägigen qualifizierte Tätigkeiten in ihrem Wirkungsbereich selbstständig und mit entsprechender Verantwortung zu verrichten und die die Koordination und Organisation der übertragenen Tätigkeiten wahrnehmen und/oder die unterstellten Arbeitnehmer anleiten. Zudem wird die Stellvertretung der nächsten Hierarchieebene wahrgenommen. Eine umfassende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen ist erforderlich.
Dies umfasst z.B. die selbständige Bearbeitung von komplexen Aufgabenstellungen innerhalb eines Fachgebietes und erfordert die Fähigkeit zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Umfasst sind weiters die Erarbeitung von Analysen und Stellungnahmen, die Prüfung von Sachverhalten, Entwicklung von Konzepten und Verfassung von Berichten in komplexeren Aufgabenstellungen (auch technische Dokumentationen), Planung und Projektarbeit.
Für Arbeitnehmer in Führungsverantwortung umfasst dies die direkte Fach- und allenfalls auch Personalführung von unterstellten ausführenden Arbeitnehmern bei manuellen Tätigkeiten oder Detailarbeiten in einem abgegrenzten Sachgebiet, die Anweisung und Kontrolle von Aufgaben und die Mitarbeit in der operativen Arbeitsausführung.
Erfasst werden beispielsweise:
—
Fachkräfte in der Personalabteilung
—
Fachkräfte in der Rechtsabteilung
—
Mitarbeiter Vertriebscontrolling/-reporting
—
Vertriebsmitarbeiter Sales
—
Disposition Musical/Oper
—
Mitarbeiter Planungsbüro (sofern regelm. Dienst)
—
Vorarbeiter Kostümwerkstätte
d)
VIb Fachkräfte mit erhöhter Verantwortung und/oder Teamleitung
Arbeitnehmer, die direkte Fach- und/oder Personalführung wahrnehmen und ohne konkrete Anweisung eigenständig und unter Berücksichtigung sämtlicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte anspruchsvolle und schwierige Sachaufgaben mit beträchtlicher Verantwortung und/oder tägliche Führungsaufgaben verrichten sowie die personellen und materiellen Ressourcen zweckmäßig einsetzen. Dabei ist eine tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen, gesetzlichen Grundlagen erforderlich.
Dies umfasst z.B. die hauptverantwortliche dispositive und konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen, die Entwicklung umfassender Expertisen (Gutachten) und Standards sowie die Planung komplexer Prozesse. Die Aufgaben und Aufträge haben häufig Projektcharakter, wobei in anspruchsvoller Situation auch die Entwicklung von Strategien erforderlich ist. Weiters sind Entscheidungsgrundlagen nach Prüfung der Sachverhaltsdarstellung zu erstellen.
Erfasst werden beispielsweise:
—
Teamleiter Online Marketing
—
Teamleiter Sales/Booking
—
Pressesprecher Musical/Oper
—
Büroleitung Infrastruktur
—
Teamleiter Personalverrechnung
—
Referent Geschäftsführung
—
Experte Rechtsabteilung
—
stv. Leitung Planungsbüro (sofern regelm. Dienst)
—
Leitung Kostümwerkstätte
e)
Vllb Gruppen-/Abteilungsleiter und/oder hochspezialisierte Experten
Hochspezialisierte Fach- und/oder Führungskräfte, deren Verantwortungsgebiet die hauptverantwortliche dispositive und konzeptionelle Bearbeitung von äußerst komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen sowie die Planung komplexer Prozesse, die Entwicklung umfassender unternehmensweiter Expertisen, strategischer Konzepte, Projektstudien und Gutachten auf Expertenebene umfasst. Darin enthalten ist auch ein entsprechender Entscheidungsspielraum sowie die direkte Personal- und Fachführung von unterstellten Fachführungskräften oder ausführenden Arbeitnehmern.
Erfasst werden beispielsweise:
—
Leitung Gebäudetechnik (sofern regelm. Dienst)
—
Leitung Planungsbüro (sofern regelm. Dienst)
§ 28 Gemeinsame Bestimmungen für regelmäßigen und unregelmäßigen Dienst
1.
Einstufung
Die Höhe des Mindestgrundentgelts wird bestimmt durch
-
–
die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe,
-
–
die Anzahl der erworbenen Vordienstzeiten,
-
–
die Zuordnung zum regelmäßigen oder unregelmäßigen Dienst und
-
–
das Eintrittsdatum.
Ab 1. Januar 2020 gelten die aus der Entgelttabelle ersichtlichen Mindestgrundentgelte auf Basis der Normalarbeitszeit (§ 12: 35/38 Stunden) für die einzelnen Verwendungsgruppen, sowie – für die Dauer der Ausübung der Funktion – die jeweiligen Funktionszulagen.
2.
Vordienstzeiten
Hinsichtlich der Einstufung in das Entgeltschema werden Vordienstzeiten, die ein Arbeitnehmer in der Verwendungsgruppe IV oder höher (siehe § 28 Abs. 3) außerhalb oder innerhalb des Theaterunternehmens in einer gleichartigen, berufseinschlägigen Anstellung verbracht hat bis zu einem Ausmaß von 10 Jahren zur Hälfte angerechnet. Bei Mitarbeitern in einfacher Verwendung können Vordienstzeiten bis zu 2 Jahren angerechnet werden. Bei Mitarbeitern des Publikumsdienstes, Pflichtpraktikanten und Ferialarbeitnehmern werden keine Vordienstzeiten berücksichtigt.
In Einvernehmen von Betriebsrat und Theaterunternehmen kann auch eine höhere Einstufung vorgenommen werden.
3.
Dreizehnter und vierzehnter Monatsbezug
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. und 14. Monatsbezug pro Kalenderjahr.
Unter „Monatsbezug" ist für diese Zwecke das Grundentgelt zuzüglich einer allfälligen Haushalts- und Kinderzulage sowie Überstundenpauschale und sonstigen Pauschalen (exklusive nicht pauschal abgegoltene Überstunden und exklusive variabler Entgeltbestandteile) zu verstehen.
Die Arbeitnehmer erhalten im Mai ein Fünftel des ihnen für den Zeitraum 1.1. bis 31.5. gebührenden Monatsbezuges (Urlaubszuschuss). Im November erhalten sie ein sechstel des ihnen für den Zeitraum 1.1. bis 31.12 . gebührenden Monatsbezuges abzüglich des bereits ausbezahlten Urlaubszuschusses.
Bei Endigung des Arbeitsverhältnisses ist der aliquote Anteil des 13. und 14. Monatsbezugs auszubezahlen.
4.
Taxigeld
Endet der Dienst nach 23.30 Uhr, gebührt dem Arbeitnehmer eine Heimbeförderungszulage (Taxigeld) gemäß Nebengebührenliste oder die tatsächlichen Taxikosten werden gegen Vorlage des Beleges rückerstattet.
5.
Haushaltszulage
Dem Arbeitnehmer gebührt eine Haushaltszulage entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.2.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956), unter Berücksichtigung der Gesetze, die zur Abänderung des Gehaltsgesetzes erlassen wurden und künftig erlassen werden.
§ 29 Regelmäßiger Dienst
1.
Überstellungsprämie
Arbeitnehmer im regelmäßigen Dienst, die tageweise in den unregelmäßigen Dienst übernommen werden (§ 12 Abs. 1c), erhalten pro Tag 1/22 dieser Differenz bei linearer Entgeltstufe und Verwendungsgruppe.
§ 30 Unregelmäßiger Dienst
1.
Sonderregeln für Mitarbeiter des Publikumsdienstes
a)
Vorrückung / Treueprämie
Mitarbeiter des Publikumsdienstes erhalten nach 5 ununterbrochenen Dienstjahren beim Theaterunternehmen sowie nach 10 ununterbrochenen Dienstjahren beim Theaterunternehmen jeweils das erhöhte Monatsentgelt laut Entgelttabelle.
b)
Schneeräumung
Mitarbeiter des Publikumsdienstes können während des Vorstellungsbetriebs zur Kontrolle der Zu- und Ausgänge im Zuschauerbereich auf Eis- und Schneefreiheit herangezogen werden.
Ferner können sie mit der Räumung mit vom Theaterunternehmer zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (Schutzkleidung, Schuhe, Eisex, Streumittel und Schneeschaufeln) betraut werden. Für den Schneeräumungsdienst bekommen die Mitarbeiter eine Zulage laut Nebengebührenliste.
c)
Flyerverteilung / Merchandising
Mitarbeiter des Publikumsdienstes können mit der Verteilung von Flyern sowie mit Tätigkeiten für das Merchandising betraut werden, sofern sie dazu zustimmen. Die Mitarbeiter sind gemäß Entgeltschema zu bezahlen. Die minimale tägliche Normalarbeitszeit (§ 12 Abs. 2a) gilt in diesem Fall nicht.
2.
Funktionszulagen
Für die Dauer der Ausübung folgender Funktionen gebühren folgende Zulagen. Die Verleihung und Dauer der Funktion wird vom Theaterunternehmer in Schriftform bestimmt. Es kann maximal eine Funktionszulage gewährt werden.
a)
Zulage für Meister
Meister sind Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung im Tätigkeitsbereich, die die Fähigkeit mitbringen, ohne Anweisung selbständig und unter Berücksichtigung künstlerischer Vorgaben sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte alle berufseinschlägigen Arbeiten verantwortungsvoll zu verrichten und die unterstellten Mitarbeiter sowie bereitgestellten Materialien zweckmäßig einzusetzen. Zudem wird die Stellvertretung der nächsten Hierarchieebene wahrgenommen. Voraussetzung für die Zulage Meister ist die Einstufung in die Verwendungsgruppe V.
b)
Zulage für die Leitung der Abteilung
Leiter der Abteilung sind Führungskräfte mit Personalverantwortung mit abgeschlossener Berufsausbildung im Tätigkeitsbereich, die die Fähigkeit mitbringen, ohne Anweisung selbständig und unter Berücksichtigung künstlerischer Vorgaben sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte alle berufseinschlägigen Arbeiten verantwortungsvoll zu verrichten und die unterstellten Mitarbeiter sowie bereitgestellten Materialien zweckmäßig einzusetzen. Personalverantwortung umfasst neben dem zweckmäßigen Einsatz der unterstellten Mitarbeiter insbesondere deren Förderung und Weiterbildung, die Führung von Mitarbeitergesprächen sowie die Urlaubsplanung. Voraussetzung für die Zulage Leitung der Abteilung ist die Einstufung in die Verwendungsgruppe V.
c)
Zulage Operator
Operator sind Mitarbeiter, die nach künstlerischen Vorgaben inhaltlich so anspruchsvolle Arbeiten selbständig ausführen, dass dafür praktische und theoretische Fachkenntnisse, die über das im Rahmen der Berufsausbildung vermittelte Fachwissen hinausgehen, Voraussetzung sind. Die genannten Qualifikationen müssen entsprechend nachgewiesen werden, zudem ist eine laufende Weiterbildung erforderlich. Voraussetzung für die Zulage Operator ist die Einstufung in die Verwendungsgruppe IV.
3.
Vertretungsgebühr
Der Arbeitnehmer kann vorübergehend mit der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers durch Übernahme der Tätigkeit dieses Arbeitnehmers unter Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit betraut werden. Eine Vertretung kann höchstens sechs Monate innerhalb eines Kalenderjahres dauern; ausgenommen hievon ist, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer einen Karenzurlaub gemäß Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz verbraucht.
Für die vertretungsweise Übernahme der Tätigkeit eines Arbeitnehmers einer höher zu entlohnenden Verwendungsgruppe, mit der die Weitergabe von Verantwortung verbunden ist, steht dem Arbeitnehmer für die Verwendungszeit der Vertretung eine Abgeltung zu. Der Anspruch besteht aus der Differenz zwischen seinen vertraglichen Bezügen und der linear entsprechenden Entgeltstufe des zu Vertretenden. Die Abgeltung erfolgt tageweise, die Abrechnung pro Monat. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, wenn es sich um die Vertretung für Ruhe- oder Ersatzruhetage oder für die Dienstfreistellung eines anderen Arbeitnehmers nach § 20 dieses Kollektivvertrages bzw. um eine Bildungsfreistellung handelt.
Wird ein Arbeitnehmer dazu herangezogen, den Dienst eines Angehörigen einer kollektivvertraglich niedrigeren entlohnten Verwendungsgruppe zu versehen, so wird dadurch sein Anspruch auf die vertragliche Entlohnung nicht berührt.
4.
Dienstplanänderunsprämie
Wird der bindende Dienstplan abgeändert, sind diese zusätzlichen Stunden nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages zu bezahlen und dem Arbeitnehmer gebührt eine „Dienstplanänderungsprämie" je angefangener Stunde gemäß Nebengebührenliste. Für jede Dienstplanänderung ist das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen.
Wird ein Arbeitnehmer an seinem freien Tag, wenn dieser wegen Dienstplanänderung abgelöst werden muss, zum Dienst eingeteilt, muss die Dienstplanänderungsprämie bezahlt werden.
Wird ein Arbeitnehmer krank und er muss durch einen Kollegen ersetzt werden, gibt es für diesen Vertretungsdienst keine Dienstplanänderungsprämie.
Die Prämie für Dienstplanänderungen wird weiters nicht ausbezahlt bei Pflegefreistellung, Todesfall eines Arbeitnehmers und Ersatz durch einen anderen sowie bei höherer Gewalt (z.B. Stromausfall vor dem Übergabepunkt zur hausinternen Stromversorgung, Erdbeben, Feuersbrunst, Blitzschlag, Bombendrohung; aber nicht techn. Gebrechen oder Fehlleistungen im Haus).
§ 31 Pflichtpraktikanten und Ferialarbeitnehmer
Das Mindestgrundentgelt für Pflichtpraktikanten ohne Matura und für Ferialarbeitnehmer entspricht dem Betrag der Lehrlingsentschädigung im 2. Lehrjahr.
Das Mindestgrundentgelt für Pflichtpraktikanten mit facheinschlägiger Matura, aber ohne akademischen Abschluss entspricht dem Betrag der Lehrlingsentschädigung im 4. Lehrjahr.
Das Mindestgrundentgelt für Pflichtpraktikanten mit facheinschlägigem akademischen Abschluss entspricht dem Betrag der Verwendungsgruppe Illb, Stufe 1.
Anhang
Ad § 27 Entgeltschema, Nebengebührenliste
Grundentgelte (Monat) – regelmäßiger Dienst für Eintritte bis 31.12.2019
Stufe |
DJ |
IIIa) |
IVa) |
Va) |
VIa) |
VIIa) |
1 |
bis 2 |
1.872,40 |
2.002,89 |
2.133,29 |
2.198,43 |
2.329,40 |
2 |
nach 2 |
1.931,52 |
2.067,37 |
2.202,92 |
2.270,61 |
2.408,79 |
3 |
4 |
1.990,53 |
2.131,63 |
2.272.44 |
2.343,52 |
2.489,02 |
4 |
6 |
2.049,66 |
2.195,93 |
2.342,74 |
2.417,64 |
2.569,27 |
5 |
8 |
2.108,80 |
2.260,27 |
2.414,16 |
2.492,51 |
2.649,58 |
6 |
10 |
2.167,92 |
2.325,02 |
2.486,25 |
2.567,38 |
2.729,85 |
7 |
12 |
2.227,03 |
2.390,59 |
2.558,41 |
2.642,24 |
2.810,17 |
8 |
14 |
2.286,16 |
2.457,41 |
2.630,60 |
2.717,09 |
2.890,40 |
9 |
16 |
2.346,04 |
2.524,22 |
2.702,88 |
2.791,99 |
2.970,56 |
10 |
18 |
2.406,69 |
2.590,93 |
2.774,89 |
2.866,75 |
3.050,97 |
11 |
20 |
2.452,52 |
2.640,93 |
2.828,94 |
2.922,93 |
3.111,15 |
12 |
22 |
2.498,56 |
2.691,06 |
2.883,17 |
2.979,19 |
3.171,39 |
13 |
24 |
2.544,70 |
2.741,06 |
2.937,33 |
3.035,27 |
3.231,65 |
14 |
26 |
2.575,31 |
2.774,48 |
2.973,42 |
3.072,75 |
3.271,71 |
15 |
28 |
2.605,95 |
2.807,86 |
3.009,52 |
3.110,15 |
3.311,89 |
16 |
30 |
2.636,67 |
2.841,18 |
3.045,59 |
3.147 51 |
3.352,03 |
17 |
32 |
2.667,29 |
2.874,61 |
3.081,60 |
3.184,91 |
3.392,11 |
18 |
34 |
2.698,02 |
2.908,00 |
3.117,72 |
3.222,39 |
3.432,28 |
19 |
36 |
2.728,61 |
2.941,32 |
3.153,90 |
3.259,77 |
3.472,47 |
20 |
38 |
2.759,26 |
2.974,71 |
3.189,89 |
3.297,24 |
3.512,52 |
21 |
40 |
2.790,09 |
3.008,23 |
3.225,96 |
3.334,74 |
3.552,69 |
22 |
42 |
2.820,62 |
3.041,53 |
3.262,06 |
3.372,20 |
3.592,87 |
23 |
44 |
2.851,33 |
3.074,92 |
3.298,15 |
3.409,72 |
3.633,03 |
24 |
46 |
2.881,94 |
3.108,35 |
3.334,15 |
3.446,97 |
3.673,56 |
25 |
48 |
2.912,58 |
3.141,68 |
3.370,31 |
3.484,45 |
3.714,05 |
26 |
50 |
2.943,31 |
3.175,06 |
3.406,43 |
3.521,85 |
3.754.59 |
27 |
52 |
2.973,93 |
3.208,46 |
3.442,41 |
3.559,33 |
3.795,01 |
28 |
54 |
3,004,76 |
3.241,76 |
3.478,52 |
3.596,83 |
3.835,56 |
29 |
56 |
3.035,27 |
3,275,21 |
3.514,61 |
3.634,22 |
3.876,08 |
30 |
58 |
3.066,09 |
3.308,58 |
3.550,82 |
3.672,05 |
3.916,52 |
31 |
60 |
3.096,63 |
3.341,89 |
3.586,79 |
3.709,73 |
3.957,03 |
32 |
62 |
3.127,33 |
3.375,33 |
3.622,87 |
3.747,57 |
3.997,59 |
33 |
64 |
3.157,95 |
3.408,71 |
3.659,17 |
3.785,18 |
4.038,10 |
34 |
66 |
3.188,69 |
3.442,03 |
3.695,60 |
3.823,02 |
4.078,53 |
35 |
68 |
3.219,31 |
3.475,34 |
3.731,94 |
3.860,73 |
4.119,06 |
36 |
70 |
3.249,92 |
3.508,82 |
3.768,43 |
3.898,53 |
4.159,48 |
37 |
72 |
3.280,64 |
3.542,17 |
3.804,86 |
3.936,37 |
4.199,91 |
38 |
74 |
3.311,28 |
3.575.55 |
3.841,16 |
3.974.10 |
4.240.46 |
39 |
76 |
3.342,00 |
3.608,97 |
3.877,57 |
4.011,91 |
4.280,98 |
40 |
78 |
3.372,63 |
3.642,33 |
3.913,99 |
4.049,65 |
4.321,40 |
41 |
80 |
3.403,33 |
3.676,04 |
3.950,53 |
4.087,35 |
4.362,04 |
42 |
82 |
3.433,86 |
3.709,64 |
3.986,82 |
4.125,10 |
4.402,57 |
43 |
84 |
3.464,69 |
3.743,36 |
4.023,23 |
4.162,89 |
4.443,11 |
44 |
86 |
3.495,22 |
3.777,06 |
4.059,68 |
4.200,82 |
4.483,53 |
45 |
88 |
3.526,05 |
3.810,68 |
4.095,99 |
4.238,53 |
4.524,07 |
46 |
90 |
3.556,66 |
3.844,39 |
4.132,40 |
4.276,35 |
4.564,58 |
47 |
92 |
3.587,18 |
3.878,10 |
4.168,92 |
4.314,09 |
4.605,02 |
48 |
94 |
3.618,01 |
3.911,69 |
4.205,32 |
4.351,92 |
4.645,55 |
49 |
96 |
3.648,66 |
3.945,40 |
4.241,66 |
4.389,52 |
4.686,08 |
50 |
98 |
3.679,76 |
3.979,13 |
4.278,06 |
4.427,37 |
4.726,50 |
Grundentgelte (Monat) – regelmäßiger Dienst für Eintritte ab 1.1.2020
Stufe |
DJ |
lllb) einfache Verwendung |
IVb) Sachbearbeitung / einfache Fachkräfte |
Vb) spezialisierte Fachkräfte / Teamleitung |
Vlb) Fachkräfte mit erhöhter Verantwortung / Teamleitung |
Vllb) Gruppenleitung / Abteilungsleitung / hochspezialisierte Expertise |
1 |
ab 1 |
1.911,54 |
2.120,22 |
2.292,27 |
2.717,11 |
3.250,56 |
2 |
3 |
1.992,51 |
2.201,19 |
2.373,23 |
2.799,90 |
3.333,34 |
3 |
5 |
2.083,59 |
2.292,27 |
2.466,26 |
2.893,02 |
3.426,47 |
4 |
7 |
2.184,77 |
2.393,83 |
2.569,73 |
2.996,49 |
3.529,94 |
5 |
10 |
2.255,64 |
2.466,26 |
2.642,19 |
3.068,94 |
3.602,39 |
6 |
13 |
2.316,36 |
2.528,36 |
2.704,26 |
3.131,01 |
3.664,46 |
7 |
16 |
2.366,94 |
2.580,10 |
2.756,01 |
3.182,77 |
3.716,21 |
8 |
20 |
2.418,46 |
2.631,83 |
2.807,75 |
3.234,50 |
3.767,94 |
9 |
24 |
2.470,19 |
2.683,56 |
2.859,49 |
3.286,25 |
3.819,69 |
10 |
28 |
2.543,67 |
2.757,04 |
2.933,99 |
3,360,75 |
3.894,20 |
11 |
33 |
2.595,41 |
2.808,78 |
2.985,74 |
3.412,49 |
3.945,95 |
12 |
38 |
2,647,15 |
2.860,52 |
3.037,46 |
3.464,22 |
3.997,67 |
Grundentgelte (Monat) – unregelmäßiger Dienst
Stufe |
DJ |
III) einfache Verwendung |
IV) Fachkräfte |
V) Fachkräfte mit erhöhter Verantwortung |
1 |
ab 1 |
2.113,90 |
2.342,62 |
2.536,73 |
2 |
3 |
2.192,37 |
2.433,56 |
2.628,45 |
3 |
5 |
2.293,28 |
2.536,73 |
2.731,62 |
4 |
7 |
2.377,38 |
2.651,36 |
2.846,24 |
5 |
10 |
2.457,61 |
2.731,62 |
2.926,51 |
6 |
13 |
2.537,87 |
2.800,41 |
2.995,28 |
7 |
16 |
2.612,39 |
2.857,71 |
3.052,61 |
8 |
20 |
2.686,90 |
2.915,04 |
3.109,93 |
9 |
24 |
2.761,42 |
2.972,37 |
3.167,26 |
10 |
28 |
2.857,71 |
3.053,76 |
3.249,80 |
11 |
33 |
2.932,24 |
3.111,08 |
3.307,12 |
12 |
38 |
3.006,77 |
3.168,39 |
3.364,43 |
Grundentgelte (Monat) – Lehrlinge
Stufe |
DJ |
Lehrlinge |
1 |
ab 1 |
670,78 |
2 |
2 |
895,82 |
3 |
3 |
1.131,57 |
4 |
4 |
1.453,04 |
Grundentgelte (Monat) – Mitarbeiter Publikumsdienst
Stufe |
DJ |
Publikumsdienst |
1 |
ab 1 |
1.501,50 |
2 |
6 |
1.527,90 |
3 |
11 |
1.559,25 |
Nebengebühren (gemäß Kollektivvertrag)
Funktionszulage Meister |
173,03 pro Kalendermonat |
Funktionszulage Leitung der Abteilung |
346,04 pro Kalendermonat |
Funktionszulage Operator |
173,03 pro Kalendermonat |
Dienstplanänderungsprämie |
14,36 pro Stunde |
Taxigeld |
15,23 pro Fall |
Tournee Erschwerniszulage |
36,83 pro Kalendertag |
Zulage Oberbilleteur |
8,00 pro Stunde |
Zulage Übertitelung |
7,80 pro Stunde |
Schneeräumung Publikumsdienst |
19,60 pro Dienst falls Schneeräumung |
Für die Wirtschaftskammer Wien |
Fachgruppe Wien der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe |
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft |
Robert Keinrath |
Mag. Johanna Fang, LL.M. |
Obmann der Fachgruppe |
Fachgruppengeschäftsführung |
Für den |
Wiener Bühnenverein |
Linke Wienzeile 6 |
1060 Wien |
Prof. Dr. Franz Patay |
Präsident |
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund |
younion_Die Daseinsgewerkschaft |
Ing. Christian Meidlinger |
Angela Lueger |
Vorsitzender |
Vorsitzende-Stellvertreterin |
Wien, am 24.6.2022