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Textilindustrie T / Beilage / Lohn/Gehalt

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.



Abschlussdatum: 5.5.2021
  • + 2,0 Prozent KV-Löhne und Mindestgehälter
  • + 1,75 Prozent IST-Löhne und IST-Gehälter
  • + 2,0 Prozent Lehrlingseinkommen
  • + 1,35 Prozent Reiseaufwandsentschädigung
Geltungsbeginn: 1.4.2021
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
a)  räumlich:
für das Bundesland Tirol
b)  fachlich:
für alle der Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie Vorarlberg angehörenden Unternehmen bzw. selbständigen Betriebsabteilungen
c)  persönlich:
für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge


II. Geltungsbeginn
Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2021 in Kraft.


III. Lohnordnung
Die seit 1. April 2021 geltenden tariflichen Mindestlöhne für die bestehenden sechs Lohngruppen ergeben sich aus dem im Anhang beigeschlossenen Lohntarif.
Der zuletzt gültige Lohntarif mit dem Ecklohn (= Grundstundenlohn und Akkordgrundlohn der Lohngruppe-B) wird durch den einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden neuen Lohntarif (Anhang) mit einem Ecklohn von € 1.604,00 gültig ab 1.4.2021 ersetzt.
Die zuletzt gültigen Lehrlingseinkommen werden mit Gültigkeit ab 1.4.2021 neu festgesetzt. Sie sind integrierender Bestandteil dieses Vertrages und der neuen Lohntarife.


IV. IST-Lohnerhöhung
1.  Erhöhung bei Zeitlöhnern:
Die tatsächlich bezahlten IST-Löhne, ausgenommen der gewerblichen Lehrlinge sind mit Wirkung ab 1.4.2021 um 1,75 % zu erhöhen.
Die dabei errechneten Beträge sind auf zwei Dezimalstellen zu runden, wobei abzurunden ist, wenn die dritte Nachkommastelle kleiner als 5 ist, andernfalls ist aufzurunden. Nach der Einführung eines Monatslohnes werden die Beträge auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem neuen tariflichen Mindestlohn laut Anlage (Lohntabelle) entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen tariflichen Mindestlohn anzuheben.
Unter den "tatsächlich bezahlten IST-Löhnen" ist der tatsächliche Gesamtverdienst der Arbeiterinnen einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien – mit Ausnahme der neben dem Grundlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen – zu verstehen.
Wird der Grundlohn auf den neuen tariflichen Mindestlohn angehoben, können starre Prämien und Zulagen (mit Ausnahme der neben dem Grundlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen) in ihrer Höhe so abgeändert werden, dass über die IST-Lohnerhöhung hinaus keine weitere Erhöhung des bisherigen tatsächlichen Gesamtverdienstes eintritt.
2.  Erhöhung bei Akkord- und Prämienlöhnern:
Die Akkord- und Prämienlöhne sind mit Wirkung ab
1.4.2021
um 1,75 % zu erhöhen.
Die dabei errechneten Beträge sind auf zwei Dezimalstellen zu runden, wobei abzurunden ist, wenn die dritte Nachkommastelle kleiner als 5 ist, andernfalls ist aufzurunden.
Für die einzelnen Akkordgruppen wird der bisherige Akkorddurchschnittsverdienst ermittelt. In den einzelnen Akkordgruppen im obigen Sinne sind jeweils alle ArbeiterInnen zusammenzufassen, die die gleiche im Akkord vergebene Tätigkeit verrichten.
Der Berechnung des Durchschnittsverdienstes sind die letzten dreizehn, vor dem 1. April 2021 liegenden Lohnwochen zugrunde zu legen. Aus Gründen einer abrechnungsmäßigen Vereinfachung kann für die Ermittlung des bisherigen Durchschnittsverdienstes auch ein anderer Zeitraum, für den derartige Durchschnittsberechnungen bereits vorliegen, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat herangezogen werden.
Der so ermittelte bisherige Akkorddurchschnittsverdienst ist ab 1.4.2021 um 1,75 % zu erhöhen und das Resultat durch den bisherigen Akkorddurchschnittsverdienst zu dividieren.
Die Division ist dabei auf drei Dezimalstellen genau durchzuführen, und zwar so, dass die 4. Dezimalstelle, wenn sie 5 oder größer ist, zur Aufrundung der 3. Dezimalstelle verwendet wird.
Das Resultat dieser Division stellt den Umrechnungsfaktor dar, mit dem bei Geldakkorden die bestehenden Akkordsätze bzw. Stückpreise und bei Zeitakkorden der bisher angewandte Minutenfaktor zu multiplizieren ist.
Bei Prämienlöhnen (ausgenommen "starre Prämien" gemäß Art. III Ziff. 1) ist die IST-Lohnerhöhung sinngemäß wie bei den Akkorden vorzunehmen.
Bei AkkordarbeiterInnen, deren Akkordgrundlagen per 1. April 2021 unter Beachtung der ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Mindestlohnsätze verändert werden mussten, kann die sich darauf ergebende Lohnerhöhung auf die gemäß Artikel III, Ziff. 2 vorzunehmende IST-Lohn-Erhöhung angerechnet werden.


V. Übergangs- und Begünstigungsklausel
Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 8 und 9 des "Rahmenkollektivvertrages für Arbeiter der österreichischen Textilindustrie vom 1.4.2016 in der für Tirol geltenden Fassung" sinngemäß Anwendung.
Günstigere betriebliche Vereinbarungen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen, bleiben von diesem Kollektivvertrag unberührt.
VI. Änderungen des Rahmenkollektivvertrages (RKV) vom 1. April 2016 für die ArbeiterInnen der österreichischen Textilindustrie
Geändert wird Anhang 5, "B) Inlandsdienstreisen"


§ 1 (5) Reisekosten und Aufwandsentschädigung
Das Taggeld gemäß § 1 (5) Reisekosten- und Aufwandsentschädigung wird von € 52,47 auf € 53,18 erhöht. Die volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) wird von € 75,79 auf € 76,50 erhöht.


§ 2 (4) T rennungskostenentschädigung
Die Trennungskostenentschädigung gemäß § 2 (4) wird von € 22,07 auf € 22,37 erhöht.


§ 3 (1) Messegelder
Das Messegeld gemäß § 3 (1) wird von € 24,30 auf € 24,63 erhöht.


Eingefügt wird ein neuer Anhang 9,
Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zu überlassenen Arbeitskräften:
Die Kollektivvertragsparteien erklären, dass die Flexibilität durch Arbeitskräfteüberlassung für die Unternehmen der Textilindustrie große Bedeutung hat und dabei geltendes Recht jedenfalls einzuhalten ist.
Aus diesem Grund wirken sie auf die Unternehmen dahingehend ein, Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abzuschließen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Bestimmungen des AÜG sowie die sonstigen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften einhalten.
Nehmen die Kollektivvertragsparteien einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften wahr, werden die Kollektivvertragsparteien den Sachverhalt nach Möglichkeit prüfen, bewerten und sollte keine Lösung auf betrieblicher Ebene erreicht werden, nötigenfalls gemeinsam auf die Unternehmen einwirken, dass ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird.



Wien, 5.5.2021
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann: Die Geschäftsführerin:
Ing. Manfred Kern Mag. Eva Maria Strasser
BERUFSGRUPPE TEXTILINDUSTRIE
Die Berufsgruppenleiterin:
Mag. Ursula Feyerer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Der Bundesvorsitzende: Der Bundessekretär:
Rainer Wimmer Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Cuny-Kreuzer


Lohntarif für die Textilindustrie Tirol
gültig ab 1.4.2021
Lohngruppe €/Monat
A
1.554,00
Tätigkeiten einfacher Art, auch mit kurzer Einarbeitung und Einweisung
B
1.604,00
Tätigkeiten mit kurzer Zweckausbildung
C
1.640,00
Tätigkeiten mit längerer Zweckausbildung und Fachkenntnissen
D
1.749,00
Tätigkeiten mit längerer Zweckausbildung, die entsprechende Fachkenntnisse, selbständige Ausführung sowie Verantwortung erfordern
E
1.905,00
Facharbeiter/innen oder Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausüben, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung erforderlich ist
F
2.231,00
SpitzenfacharbeiterInnen
Lehrlingseinkommen
Das Lehrlingseinkommen beträgt ab 1.4.2021:
Bei 3- bzw. 4-jähriger Lehrzeit in €: Tabelle I Tabelle II
im 1. Lehrjahr 701,00 860,00
im 2. Lehrjahr 854,00 1.134,00
im 3. Lehrjahr 1.086,00 1.401,00
im 4. Lehrjahr 1.335,00 1.616,00
Bei 2-jähriger Lehrzeit pro Monat in €: Tabelle I Tabelle II
im 1. Lehrjahr 701,00 860,00
im 2. Lehrjahr 955,00 1.239,00
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.