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Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) Wien / Lohn-/Gehaltsordnung

LANDESKOLLEKTIVVERTRAG

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Wien, Sparte Transport und Verkehr, Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit PKW, 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 14 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits gem. 2. Teil, Ziffer 2 (Allgemeine Lohnbestimmungen) des Bundeskollektivvertrages für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW zur Regelung von Tages- und Nächtigungsgeldern gem. § 3 Abs. 1 Z. 16b EStG und Lohnübereinkommen.
Gültig ab 01.07.2011


LANDESKOLLEKTIVVERTRAG
für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW
Redaktionelle Anmerkungen Die einzelnen Bundesländer können mit Landeskollektivvertrag die Mindestlöhne im jeweiligen Bundesland selbstständig festlegen (Lohnübereinkommen).
In jenen Bundesländern, für die kein gemäß Artikel XVI fortbestehendes Lohnübereinkommen auf Landesebene existiert und in denen von der Möglichkeit eines Lohnübereinkommens mit Landeskollektivvertrag nicht Gebrauch gemacht wird, gilt ab 1.1.2009 jedenfalls ein monatlicher Mindestlohn von 1.000 Euro brutto (Grundsatzvereinbarung der Sozialpartner). Der Mindestlohn von 1.000 Euro brutto gebührt für die gemäß Artikel V dieses Kollektivvertrages festgelegte Normalarbeitszeit. Arbeitnehmern mit einer geringeren als in Artikel V dieses Kollektivvertrages festgelegten Normalarbeitszeit gebührt der Mindestlohn im aliquoten Ausmaß.
Die einzelnen Bundesländer können mit Landeskollektivvertrag Tagesgelder im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 16b EStG festlegen. Mit Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages treten alle bisherigen, auf Landesebene bestehenden Regelungen über Tagesgelder außer Kraft.
Allgemeine Lohnbestimmungen


I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 01.07.2011 in Kraft.
Dieser Kollektivvertrag gilt:
1)  Räumlich:
für das Bundesland Wien
2)  Fachlich:
für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig mittels PKW das Taxigewerbe ausüben und Mitglied der Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen sind.
3)  Persönlich:
a)
Für alle Arbeiter, die bei einem Arbeitgeber nach Ziffer 2 beschäftigt sind.
b)
Für jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis zuerkannt worden ist und die nicht als kaufmännische Angestellte anzusehen sind.


II. Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats, mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
Die Vertragspartner verpflichten sich, währen der Kündigungsfrist Verhandlungen zwecks Erneuerung des Kollektivvertrages aufzunehmen.


III. Tagesgelder
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleitungen außerhalb des Dienstortes werden Tagesgelder gewährt.
a)
Das Taggeld beträgt € 10,-- pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis zu drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.
b)
Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) gilt jener Ort (Anschrift) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.
c)
Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.


IV. Lohnübereinkommen
Gemäß 2. Teil Ziffer 1 des Bundeskollektivvertrages für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW werden für das Bundesland Wien folgende Mindestlöhne festgelegt:
Betriebszugehörigkeit Monatlicher Mindestlohn brutto
Bis zu einer Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren € 1.000
Vom 3. bis zum 5. Betriebszugehörigkeitsjahr € 1.100
Ab dem 5. Betriebszugehörigkeitsjahr € 1.200

Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Bestimmungen des 2. Teiles Ziffer 1 über das aliquote Ausmaß des Mindestlohnes sinngemäß.
Redaktionelle Anmerkungen Laut Rahmenkollektivvertrag, gültig ab 1.1.2016, 2. Teil, Allgemeine Lohnbestimmungen:
Mindestlohn von 1.170,00 Euro brutto ab 1.1.2016 (ab 01.01.2017 von 1.200,00 Euro brutto)


Unterzeichnungsprotokoll
Für die Wirtschaftskammer:
Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
Der Obmann: Der Geschäftsführer:
Komm.Rat Christian Gerzabek Dr. Andreas Curda
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Der Vorsitzende:
Rudolf Kaske
Der Bundessektionsvorsitzende:
Wilhelm Haberzettl
Der Bundessektionssekretär:
Georg Eberl