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Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) STM / Lohn-/Gehaltsordnung

LANDESKOLLEKTIVVERTRAG für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW

Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Hinterlegte Fassung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Steiermark, Sparte Transport und Verkehr, Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW, 8021 Graz, Körblergasse 111-113, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits gem. Teil 2s, Ziffer 2 (Allgemeine Lohnbestimmungen) des Bundes-Kollektivvertrages zur Regelung von Tages- und Nächtigungsgeldern gem. § 3 Abs. 1 Z. 16 b EStG
Gültig ab 1.1.2015
Redaktionelle Anmerkungen Die einzelnen Bundesländer können mit Landeskollektivvertrag die Mindestlöhne im jeweiligen Bundesland selbstständig festlegen (Lohnübereinkommen).
In jenen Bundesländern, für die kein gemäß Artikel XVI fortbestehendes Lohnübereinkommen auf Landesebene existiert und in denen von der Möglichkeit eines Lohnübereinkommens mit Landeskollektivvertrag nicht Gebrauch gemacht wird, gilt ab 1.1.2009 jedenfalls ein monatlicher Mindestlohn von 1.000 Euro brutto (Grundsatzvereinbarung der Sozialpartner). Der Mindestlohn von 1.000 Euro brutto gebührt für die gemäß Artikel V dieses Kollektivvertrages festgelegte Normalarbeitszeit. Arbeitnehmern mit einer geringeren als in Artikel V dieses Kollektivvertrages festgelegten Normalarbeitszeit gebührt der Mindestlohn im aliquoten Ausmaß.
Die einzelnen Bundesländer können mit Landeskollektivvertrag Tagesgelder im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 16b EStG festlegen. Mit Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages treten alle bisherigen, auf Landesebene bestehenden Regelungen über Tagesgelder außer Kraft.
Allgemeine Lohnbestimmungen


I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2015 in Kraft.
Dieser Kollektivvertrag gilt:
1)  Räumlich:
für das Bundesland Steiermark
2)  Fachlich:
für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig mittels PKW das Mietwagengewerbe oder das Taxigewerbe ausüben und Mitglied des Fachverbandes für die Beförderungsgewerbe mit PKW sind.
3)  Persönlich:
a.
Für alle Arbeiter, die bei einem Arbeitgeber nach Ziffer 2 beschäftigt sind.
b.
Für jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis zuerkannt worden ist und die nicht als kaufmännische Angestellte anzusehen sind. Für diese Arbeitnehmergruppe gelten die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages nur insofern, als die Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht günstigere Regelungen vorsehen.


II. Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats, mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Kündigungsfrist Verhandlungen zwecks Erneuerung des Kollektivvertrages aufzunehmen.


III. Tagesgelder
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt.
1.  Tagesgeld - Inland
a.
Die Höhe des Tagesgeldes kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Wird keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen bzw. besteht mangels eines Betriebsrates keine Möglichkeit, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Tagesgeld in Höhe von 16,80 Euro pro Kalendertag.
b.
Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als 3 Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.
c.
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleistungen (Fahrtätigkeit) außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) werden Tagesgelder gewährt. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) gilt jener Ort (Anschrift), an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.
d.
Als Betriebsvereinbarungen über die Höhe des Tagesgeldes gelten auch bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages bereits bestehende Betriebsvereinbarungen über die Gewährung von Tagesgeldern bei Inlandsdienstreisen.
e.
Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.
2.  Tages- und Nächtigungsgeld Ausland
Für jeden Kalendertag des Aufenthaltes im Ausland hat der Dienstnehmer Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgelder.
a.
Die Höhe des Tages- und Nächtigungsgeldes kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Wird keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen bzw. besteht mangels eines Betriebsrates keine Möglichkeit, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgeld in Höhe der Gebührtenstufe 1 der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten (Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland – RGV).
b.
Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft einschließlich des Frühstücks. Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier beigestellt wird, die tatsächlichen Beherbergungskosten vergütet werden oder die Benützung eines Schlafwagens bewilligt und die entsprechenden Kosten ersetzt werden. Tatsächliche Beherbergungskosten werden gegen Vorlage eines entsprechenden Beleges vergütet.
c.
Die Auslandsreisezeit beginnt mit dem Grenzübertritt (aus Österreich) und endet wieder mit dem Grenzübertritt (nach Österreich). Dauert der Aufenthalt im Ausland mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes.
Bis zu 3 Stunden Aufenthalt im Ausland gebührt das aliquote Tagesgeld für Inlandsdienstreisen, wenn die gesamte Abwesenheit vom Dienstort (Inland und Ausland) mehr als 3 Stunden beträgt.
d.
Als Betriebsvereinbarungen über die Höhe des Tages- und Nächtigungsgeldes gelten auch bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages bereits bestehende Betriebsvereinbarungen über die Gewährung von Tages- und Nächtigungsgeldern bei Auslandsdienstreisen.
e.
Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.



Für die
Wirtschaftskammer Steiermark
Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
Mag. Sylvia Loibner
Obfrau
Mag. Peter Lackner
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Gottfried Winkler
Vorsitzender
Bernd Brandstetter
Bundesgeschäftsführer
Karl Delfs
Fachbereichssekretär
Walter Pferschy
Landessekretär