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Taucher / Rahmen

Kollektivvertrag


vom 9. April 1979 für
Taucherunternehmen
, abgeschlossen zwischen der Allgemeinen Landesinnung Wien des Gewerbes einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, andererseits, in der Fassung vom
1. Mai 1997.


§ 1. Geltungsbereich:
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich:
a)
räumlich:
auf das Gebiet des Bundeslandes Wien,
b)
persönlich:
auf alle Arbeitnehmer einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge,
c)
fachlich:
auf alle Mitgliedsbetriebe der Allgemeinen Landesinnung Wien des Gewerbes, soweit sie eine Gewerbeberechtigung für das Tauchergewerbe besitzen.


§ 2. Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer:
Dieser Kollektivvertrag tritt am
1.5.1997
in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von beiden vertragschließenden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Letzten eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.
Die Kündigung der Lohnsätze kann jederzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, vorgenommen werden.
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerungen bzw. Abänderungen des Kollektivvertrages zu führen.


§ 3. Arbeitszeit:
1.  Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer beträgt 38 Stunden.
2.  In die tägliche Arbeitszeit ist unbedingt eine Pause von einer Stunde einzuschalten, die nicht in die Arbeitszeit eingerechnet wird.
3.  Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, so sind diese Tage für die Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei.
Hinsichtlich des Urlaubes gelten sie als Feiertage nach dem Arbeitsruhegesetz.
4.  Die vorgeschriebenen Ein- und Ausfahrten bei Caisson, bzw. Ausschleusezeiten bei Taucherarbeiten sind Arbeitszeit.
Die Zeit der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 49 der Druckluft- und Tauchverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 501 v. 11.10.1973, ist ebenfalls Arbeitszeit.


§ 4. Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit:
1.  Zur Leistung von Überstunden darf niemand gezwungen werden, sie sind aber zu leisten, wenn Gefahr im Verzug ist oder die augenblickliche Situation den Abbruch einer begonnenen Arbeit ausschließt. Als Überstunde gilt jede über die betrieblich festgesetzte tägliche normale Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit.
2.  Der Überstundenzuschlag beträgt an Werktagen 50%, an
Sonn- und gesetzlichen Feiertagen 100% auf den Stundenlohn.
3.  Erfordert die gegebene Situation (z.B. Gefährdung der Stromerzeugung oder Katastrophenfälle) längere Einsatzzeiten von mehr als 12 Stunden, so wird diese Leistung grundsätzlich auf maximal drei aufeinanderfolgende Tage beschränkt.
Betriebsbedingte Pausen und Essenspausen bis zu einer Stunde gelten nicht als Unterbrechung der Arbeitszeit.
Die Stunden ab der 15. Stunde werden mit einem Aufschlag von 200% an Wochentagen und von 250% an Sonn- und Feiertagen vergütet.
4.  Fallen Überstunden in die Zeit nach 19.00 Uhr oder vor 7.00 Uhr früh, so verdoppeln sich die Überstundenzuschläge gem. Punkt 2.
5.  Wenn gewichtige Gründe es erfordern, daß eine Tauchergruppe nur des Nachts eingesetzt wird, diese also volle Tagesruhe hat, werden die Nachtschichtstunden in der Zeit zwischen 19 Uhr und 7 Uhr früh mit einem Aufschlag von 50% an Wochentagen und von 150% an Sonn- und Feiertagen vergütet.
6.  Die Abgeltung von Aufzahlungen für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit durch erhöhten Lohn ist unzulässig.


§ 5. Arbeitslöhne und Sachbezüge:
1.  Die Mindestlöhne sind der angefügten Lohntafel zu entnehmen, die einen Bestandteil des vorliegenden Vertrages bildet.
2.  Eine komplette Wollausrüstung, bestehend aus einer Wollhaube, Pullover, Wollhose und einem Paar Wollsocken, erhalten jene Firmenangehörigen, welche definitiv in die Kategorie "Jungtaucher" eingestuft werden und ausgebildete Taucher dann, wenn sie als solche neu eingestellt werden. Diese Wollausrüstung ist Firmeneigentum, welches von den Beteiligten instand gehalten werden muß und bei Austritt in gereinigtem, der Gebrauchszeit angemessenem Zustand abzugeben ist.
3.  Ein Ersatz aus Firmenmitteln erfolgt frühestens und soweit notwendig nach fünfjährigem Gebrauch.
4.  Dem Taucherwärter wird bei Bedarf eine solche Wollausrüstung zur zeitweisen Benützung unter sonst gleichen Bedingungen ausgefolgt.


§ 6. Erschwerniszulagen:
1.  Unterwasserzulage:
Diese beträgt für jede unter Wasser geleistete Stunde
von  0 –  5 m Tauchtiefe S 105,--
von  5 – 10 m Tauchtiefe S 115,--
von 10 – 15 m Tauchtiefe S 145,--
von 15 – 20 m Tauchtiefe S 180,--
von 20 – 25 m Tauchtiefe S 215,--
von 25 – 30 m Tauchtiefe S 255,--
von 30 – 35 m Tauchtiefe S 285,--
von 35 – 40 m Tauchtiefe S 348,--
von 40 – 45 m Tauchtiefe S 425,--
von 45 – 50 m Tauchtiefe S 507,--
von 50 – 55 m Tauchtiefe S 625,--
von 55 – 60 m Tauchtiefe S 737,--
über 60 m Tauchtiefe sind die Unterwasserzulagen im Einvernehmen mit dem ausführenden Taucher festzulegen.
2.  Wird
ohne Taucherhelm
gearbeitet, so beträgt die
Zulage S 57,--
pro Stunde.
3.  Strömungszulage:
Bei Strömungen
über 0,5 skm beträgt diese 15 %
über   1 skm beträgt diese 25 %
über 1,5 skm beträgt diese 40 %
bezogen auf die festgelegte Unterwasserzulage.
Über 2 skm bleibt es dem Taucher überlassen, zu entscheiden, ob er die Arbeit unter Wasser leistet. In einem solchen Falle steht es ihm frei, einen entsprechenden Zuschlag zu vereinbaren.
4.  Kältezulage:
Herrschen auf der Arbeitsstelle Kältetemperaturen, so gebührt dem Taucher und seinem unmittelbaren Hilfspersonal (Signalmann, Pumpenbedienung, Gasmeister) für die Stunden, in welchen sich der Taucher unter Wasser befindet, eine Kältezulage.
Diese beträgt bei Kältetemperaturen von
0,1 bis 10 Grad Celsius 15 %
10,1 bis 20 Grad Celsius 20 %
über 20,1 Grad Celsius 40 %

auf den jeweiligen Stundenlohn.
5.  Erschütterungsarbeiten:
Für Arbeiten mit pneumatischen Werkzeugen über Wasser 20 %
(bei Staubentwicklung zusätzlich 10 %) auf den Stundenlohn.
Unter Wasser werden die 20 % auf die Unterwasserzulage berechnet, beschränkt auf die tatsächliche Zeit der Erschütterungsarbeiten.
6.  Beim
Zusammentreffen mehrerer Zulagen
sind die anfallenden Zulagen
nebeneinander
zu bezahlen.
7.  Jede begonnene 1/2 Stunde unter Wasser ist als 1/2 Stunde zu verrechnen.
8.  Die Unterwasserarbeit des Tauchers soll im Sommer nicht länger als 5 Stunden, im Winter nicht länger als 4 Stunden pro Arbeitstag betragen, es sei denn, daß unaufschiebbare Arbeiten eine längere Unterwassertätigkeit erfordern und die körperliche Verfassung des Tauchers es zuläßt.
9.  Alle Arbeitnehmer, die bei Sprengarbeiten verwendet werden, erhalten eine
Gefahrenzulage
(Sprengzulage) von
S 9,--
pro Stunde.


§ 7. Besondere Erschwerniszulagen:
1.  Werden Arbeiten durchgeführt, bei welchen ein notfalls rasches Hochkommen des Tauchers wesentlich erschwert bzw. zweifelhaft ist, gebührt in folgenden Fällen eine Erschwerniszulage:
a)
in Schächten, wo sich der Einstieg unter Wasser befindet,
b)
in Brunnen mit behindernden Einbauten,
c)
in Brunnen, deren Wasserspiegel sich zwei Meter und mehr unterhalb der Arbeitsbasis befindet,
d)
in sehr beengten Bauwerkstellen unter Wasser, welche die Bewegungsmöglichkeit des Tauchers schwer behindern.
Die Erschwerniszulage beträgt:
bis zu einer Tauchtiefe von 20 m 20 %
bis zu einer Tauchtiefe von 40 m 30 %
bis zu einer Tauchtiefe von 50 m 40 %
und bei einer Tauchtiefe über 50 m 50 %
bezogen auf die festgelegte Unterwasserzulage.
e)
bei Arbeiten, die in Zwischentiefen über Grund ausgeführt werden.
2.  Sind Arbeiten unter Verhältnissen durchzuführen, die nach Beurteilung des Einsatzleiters eine
besondere Gefährdung
des Tauchers mit sich bringen und insbesondere dessen allfällige Rettung ohne Vorhandensein eines zweiten Gerätes unmöglich sein würde, so ist dem Auftraggeber zu melden, daß ein Reservetauchgerät angefordert werden muß. Die Arbeit darf erst nach Einlangen des mit zwei zusätzlichen Helfern bemannten Gerätes wieder aufgenommen werden.
3.  Die
Höhenzulage
beträgt bei Arbeiten über
1.500 m Seehöhe 20 %
über den Grundlohn.
4.  Werden Arbeiten durchgeführt, z. B. Herstellung von chemischen Produkten, die in keinem Zusammenhang mit Taucher- bzw. Sprengarbeiten stehen, gebührt eine Zulage von 20 % auf den Stundenlohn.
5.  Bei Taucherarbeiten in Gewässern über 750 m Seehöhe werden die besonderen Erschwerniszulagen nach der fiktiven Tauchtiefe berechnet.


§ 8. Arbeitsunterbrechungen und Ersatzarbeit:
1.  Muß, aus welchen Gründen immer, auf einer Arbeitsstelle die Arbeit vor Erfüllung der Aufgabe unterbrochen werden, so sind auf raschestem Wege Weisungen der Geschäftsleitung einzuholen. Dem Personal ist es unter geänderten Bedingungen oder unter völlig neuen Verhältnissen nicht gestattet, die Arbeit eigenmächtig fortzusetzen.
2.  Ergeben sich auf der Arbeitsstelle Einsatzpausen, ohne daß eine Heimreise seitens des Auftraggebers angeordnet wird, so muß einem vom Auftraggeber geäußerten Wunsche zur Leistung einer Ersatzarbeit wohl entsprochen werden, doch muß die Ersatzarbeit zumutbar sein. Diesbezüglich trifft der Einsatzleiter entsprechende Vereinbarungen mit der Bauherrschaft.


§ 9. Allgemeine Lohnbestimmungen:
1.  Die Lohnauszahlung erfolgt wöchentlich, spätestens jeden Freitag während der Arbeitszeit. Verzögert sich der Beginn der Auszahlung durch Verschulden des Arbeitgebers oder seines Beauftragten über 1/4 Stunde nach Arbeitsschluß, so ist jede angefangene halbe Stunde zu bezahlen. Es können jedoch andere Termine und Zeiträume für Lohnabrechnung und Lohnauszahlung vereinbart bzw. beibehalten werden, wenn solche bisher üblich waren. In diese Fällen sind wöchentliche a-conto-Zahlungen in der Höhe von 80 % des verdienten Bruttolohnes, jedoch nicht mehr als der voraussichtliche Nettoverdienst, zu leisten.
In Betrieben, in denen eine Stehwoche üblich ist, ist dem Arbeitnehmer auf Wunsch eine a-conto-Zahlung in der Höhe von 80 % seines Wochenlohnes, jedoch nicht mehr als der voraussichtliche Wochennettoverdienst, auszubezahlen.
Die Rückverrechnung dieses Betrages ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer, und zwar spätestens bei Lösung des Arbeitsverhältnisses, vorzunehmen.
2.  Bei Lohnauszahlung ist jedem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung auszuhändigen, die den Bruttolohn sowie sämtliche Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Abzüge, aufweist. Bei zuschlagspflichtiger Arbeit ist die Zahl der zuschlagspflichtigen Stunden und die Höhe der Zuschläge ersichtlich zu machen.
3.  Die Abgeltung von Zeitzuschlägen, Zulagen aller Art, sowie von Wegegeld, Auslöse, Übernachtungsgeld etc., durch erhöhten Lohn, ist unzulässig.
4.  Arbeitnehmer im Zeitlohn, die vorübergehend mit Arbeiten einer niedriger entlohnten Tätigkeit beschäftigt werden, sind nach ihrer bisherigen Tätigkeitsgruppe weiter zu entlohnen.
5.  Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend mit Arbeiten einer höher entlohnten Tätigkeitsgruppe beschäftigt, so hat er für die Dauer dieser Tätigkeit Anspruch auf den Lohn der höher entlohnten Tätigkeitsgruppe. Bei dauernder Beschäftigung in einer höher entlohnten Tätigkeitsgruppe ist sein normaler Zeitlohn entsprechend neu festzusetzen.


§ 10. Auslöse, Reisestunden, Fahrgeld, Fahrtspesenvergütung, Wegegelder und Heimfahrten:
1.  Bei Arbeiten außerhalb des Dienstortes gebührt den Arbeitnehmern eine Auslöse. Diese beträgt S 350,-- pro Kalendertag, bei freier Quartierbeistellung.
Die Vertragspartner erklären übereinstimmend, daß bei Verhandlungen betreffend "Auslöse" die Reisegebührenvorschriften der Bundesbediensteten als Grundlage, Orientierung, dienen.
Das Quartier muß in einem zumutbaren Zustand, einschließlich Heizung und Licht, vom Auftraggeber beigestellt werden.
2. 
a)
Die Reisestunden werden zum normalen Stundenlohn vergütet. Werden Reisestunden für Sonn- und Feiertage oder anschließend an die normale Arbeitszeit angeordnet, gebührt ein Aufschlag von 50 %.
b)
Als Reisezeit gelten jene Stunden, die mit der Abfahrt vom Firmensitz bzw. Einsatzort beginnen und mit der Ankunft an der Arbeitsstätte bzw. Firmensitz enden.
Verspätungen bis zu 30 Minunten bleiben außer Betracht, größere Verspätungen sind gegen Nachweis als Fahrtzeit zu vergüten.
c)
Wenn eine planmäßige Abfahrt vor 7 Uhr beginnen muß, so wird eine zusätzliche Stunde vergütet.
d)
Es darf nur, falls nicht andere Anordnungen getroffen werden, der Preis für das billigste öffentliche Verkehrsmittel aufgerechnet werden.
e)
Verläßt ein Arbeitnehmer die Arbeitsstelle eigenmächtig, so hat er keinen Anspruch auf Vergütung irgendwelcher Art, beginnend mit dem ersten Tag seines Fernbleibens.
3.  Wegegelder:
a)
Wegzeiten werden auf Grund des tatsächlichen Aufwandes mit dem Stundenlohn vergütet, Fahrgeld auf Grund des tatsächlich notwendigen Aufwandes.
b)
Alle Arbeitnehmer, die eine Wegstrecke von über 2 km ohne Verkehrsmittel zurücklegen müssen, erhalten eine Vergütung in der Höhe eines Stundenlohnes ihrer Kategorie.
4.  Zusätzliche Fahrtspesenvergütung:
Können wegen eines Wechsels der Arbeitsstelle innerhalb einer Woche Wochenkarten nicht verwendet werden, so wird der Mehraufwand an Kosten über den Preis der Wochenkarte von der Firma ersetzt, bzw. werden Straßenbahnfahrscheine für Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstelle ausgefolgt.
5.  Heimfahrten:
a)
Nach ununterbrochener Abwesenheit vom Betriebsort in der Dauer von jeweils 4 Wochen gebührt das Fahrgeld für eine Hin- und Rückreise zum Betriebsort ohne sonstige Vergütung und ohne zusätzliche unbezahlte Freizeit. Für jede Heimfahrt über 150 km gebührt eine unbezahlte Freizeit von 4 Kalendertagen. Die Reisezeit wird nicht in diese Freizeit eingerechnet.
b)
Erkrankt oder stirbt ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebsortes, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Heimtransportes in der Höhe der normalen Heimfahrtkosten zu leisten.


§ 11. Entgelt im Krankheitsfalle (§ 1154 ABGB):
I.  Voraussetzungen des Entgeltanspruches:
Nach vierwöchiger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit wird dem Arbeitnehmer im Falle einer durch Krankheit oder Unfall herbeigeführten Arbeitsverhinderung ein Entgelt bezahlt, sofern
1.
die Krankheit oder der Unfall nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet worden ist;
2.
die Erkrankung unverzüglich dem Arbeitgeber gemeldet und die Arbeitsunfähigkeit durch eine kassenärztliche Bestätigung nachgewiesen wird.
II.  Krankenentgelt:
Das Krankenentgelt gebührt nach Ausschöpfung des Entgeltanspruches und unter zeitlicher Anrechnung der Leistungen aus dem EFZG vom 4. Tag der Krankheit an. Dauert die Krankheit länger als 7 Tage, so gebührt das Krankenentgelt vom 1. Tage der Krankheit an. Als Krankenentgelt erhält der Arbeitnehmer 2 Stundenlöhne pro Werktag (einschließlich Samstag). Das Krankenentgelt gebührt zweimal innerhalb eines Dienstjahres bis zum Höchstausmaß von je 8 Wochen. Bei neuerlicher Erkrankung gebührt das Entgelt nur in jenem Ausmaß, als es durch den vorhergehenden Krankheitsfall innerhalb des 8-Wochenanspruches nicht erschöpft wurde. Ein neuerlicher Entgeltanspruch auf 8 Wochen setzt eine ununterbrochene Beschäftigung von 4 Wochen voraus.
III.  Entgelt bei Arbeitsunfällen:
Bei Arbeitsunfällen im Sinne der für die gesetzliche Unfallversicherung geltenden Bestimmungen oder bei Berufskrankheit gebührt je Unfall vom 1. Tag an auf die Höchstdauer von 10 Wochen nach Ausschöpfung des Entgeltanspruches aus dem EFZG, wobei nur Leistungen, die für den gegenständlichen Unfall auf Grund des EFZG gewährt wurden, zeitlich anzurechnen sind.
IV.  Ambulatorische Behandlung:
Für die infolge ambulatorischer Behandlung notwendigerweise versäumten Arbeitsstunden hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt im Höchstausmaß von 48 Arbeitsstunden innerhalb eines Dienstjahres.


§ 12. Entgelt bei Arbeitsversäumnis durch wichtige, die eigene Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe:
1.  Entgelt für 3 Arbeitstage gebührt bei:
Todesfall des Ehegatten (Ehegattin) bzw. des Lebensgefährten (Lebensgefährtin) oder der Geschwister, Eltern (Schwiegereltern), Großeltern sowie Kinder (Ziehkinder), sofern die hier genannten Personen mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
2.  Entgelt für 1 Arbeitstag gebührt bei:
a)
eigener standesamtlicher Trauung,
b)
Behördenweg im Zusammenhang mit der eigenen standesamtlichen Trauung,
c)
Standesamtliche Trauung eigener Kinder,
d)
Geburt eigener Kinder,
e)
Teilnahme an der Beerdigung der vorgenannten Angehörigen, auch wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt haben,
f)
schweren Erkrankungen der zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt, daß die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist.
g)
Übersiedlung von Arbeitnehmern,
h)
Vorladung
zur
Musterung
-
zwei Arbeitstage
.
3.  Entgelt für die notwendig versäumte Arbeitszeit bis zum Höchstausmaß von einem Tag gebührt bei:
a)
Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffentlichen Ämtern, wenn es sich nicht um selbstverschuldete Angelegenheiten handelt und sich der Arbeitnehmer mit einer schriftlichen Vorladung oder einer amtlichen Bestätigung ausweisen kann, sofern ihm nicht eine anderweitige Entschädigung gebührt.
b)
Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes, wenn dasselbe nicht außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden kann.
c)
Verhandlungen in eigener Sache bei ordentlichen Gerichten, wenn dem Klagebegehren entsprochen wurde, sofern die beklagte Partei nicht auch zum Ersatz des Verdienstentganges verurteilt wurde.
  Nicht anzuerkennende Verhinderungsgründe sind:
Vorladungen zu Gerichten, Behörden und Ämtern in eigener Sache, wenn es sich um selbstverschuldete Angelegenheiten handelt oder zu Gerichtsverhandlungen, bei denen dem Klagebegehren nicht entsprochen wurde.
Vorladungen zu Steuerbehörden wegen rückständiger Steuern, wenn der Steuerrückstand tatsächlich besteht.
Arrest oder sonstige Freiheitsstrafen.
Überreichen von Klagen oder Eingaben bei Gerichten und Behörden, die schriftlich erledigt werden können.


§ 13. Aufnahme von Arbeitnehmern:
Jede Neuaufnahme von Arbeitnehmern ist gemäß § 99 Arbeitsverfassungsgesetz dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen.


§ 14. Verschiedenes:
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, zur Einnahme des Essens und Ablage der Kleider die Beistellung von geeigneten heiz- und versperrbaren, mit genügend Sitzgelegenheiten versehenen Räumen, sowie von einwandfreiem Trinkwasser, von ihrem Auftraggeber zu fordern und diese Beistellung in ihrer Auftragsbestätigung als Bedingung für die Arbeitsaufnahme anzuführen.


§ 15. Lösung des Arbeitsverhältnisses:
1.  Das Arbeitsverhältnis kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber, von diesem unter Einhaltung der Verständigungsfrist gem. § 105 Arb.VG., unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden.
2.  Dem Arbeitnehmer ist während der Kündigungsfrist Gelegenheit zu geben, die zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände abzugeben und seine eigenen Arbeitskleider an sich zu nehmen.
3.  Wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, gem. Ziffer 1, vom Arbeitnehmer gelöst, ist diesem spätestens bis zum Ende der darauffolgenden Woche, Freitag, sein Arbeitslohn auszuzahlen.
Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber durch Entlassung im Sinne des § 82 der Gew.O. gelöst wird.
4.  Die Arbeitspapiere, die Arbeitsbestätigung und die Steuerbestätigung werden am Abgangstage ausgefolgt.
5.  Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer für allen Schaden, den dieser durch schuldbare Verzögerung der Ausfolgung der Dokumente oder durch unrichtige und unwahre Angaben in der Arbeitgeberbestätigung nachweislich erlitten hat, es sei denn, daß die unrichtigen Angaben des Dienstgebers auf ein Verschulden des Arbeitnehmers (unrichtige Angaben) zurückzuführen sind.


§ 16. Urlaub:
Für Urlaubsansprüche gelten die Bestimmungen des allgemeinen Urlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.


§ 17. Urlaubs- und Weihnachtszuschüsse:
1.  Urlaubszuschuß und Weihnachtsgeld erhält jeder Arbeitnehmer nach mindestens einmonatiger Betriebszugehörigkeit.
Der Urlaubszuschuß beträgt im 1. Dienstjahr: 4 Bruttowochenlöhne.
Mit Beginn des 2. Dienstjahres erhöht sich der Urlaubszuschuß auf
4,33 Bruttowochenlöhne je Kalenderjahr.
Das
Weihnachtsgeld
beträgt 3 1/2 Stundenlöhne pro Woche der Betriebszugehörigkeit im ersten Dienstjahr, mit Beginn des 2. Dienstjahres erhöht sich die Weihnachtsremuneration auf 4 Stundenlöhne pro Woche der Betriebszugehörigkeit des laufenden Kalenderjahres.
Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie, zuzüglich eines Zuschlages von 34 %.
Der Anspruch auf die Weihnachtsremuneration entfällt bei ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers.
2.  Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Erhalt des Urlaubszuschusses durch Kündigung des Arbeitnehmers, unberechtigten vorzeitigen Austritt oder durch berechtigte Entlassung gelöst wird, haben den zu viel erhaltenen Urlaubszuschuß, entsprechend dem Rest des Kalenderjahres, zurückzuzahlen.
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil den gesetzlichen Erben.
3.  Das
Weihnachtsgeld
ist in der ersten Dezemberhälfte auszuzahlen, der Urlaubszuschuß ist bei Antritt des Urlaubes, jedoch spätestens am 15. Dezember des laufenden Jahres, fällig.


§ 18 Entschädigung bei Lösung des Dienstverhältnisses (Abfertigung)
1.  Bezüglich der Abfertigungsansprüche wird ausdrücklich auf die Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungs-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.
2.  Für die Bemessung der Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit sind Dienstzeiten, die keine längere Unterbrechung als jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
3.  Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt bei Beendigung des Dienstverhältnisses mit der sonst üblichen Lohnabrechnung.
4.  Stirbt der Arbeitnehmer, gebührt den erbberechtigten Hinterbliebenen die halbe Abfertigung.


§ 19. Treueprämie
Alle Arbeitnehmer erhalten nach mindestens 10-jähriger Betriebszugehörigkeit eine Treueprämie.
Diese beträgt:
  • bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit 40 Stundenlöhne,
  • bei 15-jähriger Betriebszugehörigkeit 80 Stundenlöhne,
  • bei 20-jähriger Betriebszugehörigkeit 120 Stundenlöhne,
  • bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit 160 Stundenlöhne,
  • bei 30-jähriger Betriebszugehörigkeit 200 Stundenlöhne und
  • bei 35-jähriger Betriebszugehörigkeit 250 Stundenlöhne.
Berechnungsgrundlage für diese Treueprämie ist der kollektivvertragliche Stundenlohn des Volltauchers in der jeweils geltenden Höhe.


§ 20. Verfall von Ansprüchen:
Beschwerden wegen Nichtübereinstimmung des bei der Lohnauszahlung ausbezahlten Betrages mit dem Nettobetrag des Lohnzettels sind sofort vorzubringen, spätere Reklamationen werden nicht mehr berücksichtigt.
Alle anderen Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall spätestens 6 Monate nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Tag der Lohnauszahlung der betreffenden Lohnabrechnungsperiode.
Der Lauf der Ausschlußfrist ruht, solange der Arbeitnehmer durch ein unvorhergesehenes unabwendbares Ereignis an der Geltendmachung seiner Forderung verhindert ist.


§ 21 Schlußbestimmungen:
1.  Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.5.1997 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren alle vorher abgeschlossenen Kollektivverträge und Zusatzkollektivverträge iher Gültigkeit.
2.  Zwischen dem Arbeitgeber und der Gesamtheit oder einzelnen Arbeitnehmern seines Betriebes bestehende günstigere Vereinbarungen oder Arbeitsbedingungen dürfen durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht geschmälert werden.
3.  Die lohnrechtlichen Bestimmungen werden in einer Lohntafel geregelt, die diesem Kollektivvertrag als Anhang (Seite 12) angeschlossen ist, einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet und bis 30.4.1998 Gültigkeit hat.

1. Mai 1997


F.d.
ALLGEMEINE FACHGRUPPE WIEN DES GEWERBES
Der Fachgruppenvorsteher: Der Fachgruppengeschäftsführer:
Komm.-Rat Heinz Rambousek Fred Baumgartner
F.d.
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT BAU - HOLZ
Der Vorsitzende: Zentralsekretär:
Johann Driemer Anton Korntheuer

LOHNTAFEL


zum Kollektivvertrag vom 9.4.1979 für Taucherunternehmen, abgeschlossen zwischen der Allgemeinen Landesinnung Wien des Gewerbes einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, in der Fassung vom
1.5.1997.


Mit Wirksamkeitsbeginn
1. Mai 1997
erhalten die Arbeitnehmer bei Taucherunternehmen folgende Löhne:
Kategorie: Stundenlohn
ab 1.5.1997
Obertauchermeister: S 208,--
Tauchermeister: S 190,--
Obertaucher S 174,--
Volltaucher: S 161,--
Taucher I: S 150,--
Taucher II: S 140,--
Taucher III: S 136,--
Signalmann: S 132,--
Taucher in Ausbildung: S 119,--
Taucherhilfsarbeiter: S 104,--

1. Mai 1997


F.d.
ALLGEMEINE FACHGRUPPE WIEN DES GEWERBES
Der Fachgruppenvorsteher: Der Fachgruppengeschäftsführer:
Komm.-Rat Heinz Rambousek Fred Baumgartner
F.d.
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT BAU - HOLZ
Der Vorsitzende: Zentralsekretär:
Johann Driemer Anton Korntheuer