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Aenderung Historie

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs
VERBAND DER SÜSSWARENINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE
Abschlussinformation
  • Erhöhung der
    KV-Löhne in allen Kategorien
    um
    8,15 %
    .
  • Erhöhung der
    Lehrlingseinkommen
    um
    9 %
  • Erhöhung der
    Dienstalterszulagen
    um
    Ø 12 %
    .
  • Erhöhung der
    Zehrgelder
    um
    8,15 %
  • Möglichkeit der
    Umwandlung der DAZ in Freizeit
    .
  • Begünstigungsklausel für die Beibehaltung bei Überzahlung.
  • Neuer Mindestlohn:
    € 2.178,85
Geltungsbeginn: 1.1.2024
(Laufzeit: 12 Monate)


I. Geltungsbereich
a.
Räumlich:
Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
b.
Fachlich:
Für alle Betriebe, die dem Verband der Süßwarenindustrie angehören.
c.
Persönlich:
Für alle ArbeitnehmerInnen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.


II. Geltungsbeginn
Dieser Lohnvertrag tritt mit
1. Jänner 2024
in Kraft.


III. Lohnsätze
Stundenlohn
Monatslohn
1. AbteilungsleiterInnen, MeisterInnen 15,79 2.644,43
2. 2.a) SpezialfacharbeiterInnen 15,48 2.592,51
2.b) FacharbeiterInnen, ZuckerbäckerInnen 14,59 2.443,46
3. Qualifizierte ArbeitnehmerInnen 13,82 2.314,50
4. MaschinführerInnen 13,17 2.205,65
5. Sonstige ArbeitnehmerInnen 13,01 2.178,85
Monatslohn = Stundenlohn x 38,5 x 4,35


IV. Lehrlingseinkommen
Tabelle I Tabelle II
im 1. Lehrjahr € 1.090,00 € 1.253,50
im 2. Lehrjahr € 1.199,00 € 1.378,85
im 3. Lehrjahr € 1.651,00 € 1.899,05
im 4. Lehrjahr € 1.842,00 € 2.118,42
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, die zu Beginn des Lehrverhältnisses bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben.


V. Dienstalterszulage
Nach einer mindestens 3-jährigen Betriebszugehörigkeit gebührt eine Dienstalterszulage. Diese Dienstalterszulage ist als Zuschlag zum kollektivvertraglichen Stundengrundlohn zu gewähren. Die Höhe der Dienstalterszulage bemisst sich je nach Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit wie folgt:
Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von pro Stunde € Euro/Monat
von 3 Jahren 0,41 68,66
von 5 Jahren 0,45 75,36
von 10 Jahren 0,50 83,74
von 15 Jahren 0,56 93,79
von 20 Jahren 0,60 100,49
von 25 Jahren 0,66 110,53
je Stunde.
Monatliche DAZ = Stündliche DAZ x 38,5 x 4,35
Diese Zulage ist bei der Berechnung aller Entgeltarten – ausgenommen bei Zuschlägen gemäß § 10 und bei Zulagen gemäß § 12 Rahmenkollektivvertrag – zu berücksichtigen.
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.


VI. Zehrgelder
Gemäß § 13 des Rahmenkollektivvertrages werden folgende Zehrgelder (Diäten) festgelegt:
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb € 14,28
über 6 Stunden
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb € 21,41
über 9 Stunden
Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb € 28,55
über 12 Stunden
je Tag.


VII. Begünstigungsklausel
Der Lohnvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.
Die bisher gewährte euromäßige Überzahlung über den Kollektivvertragslohn (Pkt. III) und einer allfälligen DAZ (Pkt. V) ist auch nach Inkrafttreten der neuen Lohnsätze beizubehalten.



Wien, am 4. März 2024
Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
Verband der Süßwarenindustrie
Obmann Geschäftsführerin
DI Frank J. HESS Mag. Katharina KOSSDORFF
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Reinhold BINDER Peter SCHLEINBACH
Sekretärin
Mara MIKOVITS